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1 Aufsatz Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Jürgen Fodor und Alfred-E. Gohdes Rechnungszins und Inflationsrate für betriebliche Versorgungsleistungen im nationalen und internationalen Jahresabschluss zum Ziel dieses Beitrags ist es, Jahresabschlusserstellern bei der Rechnungslegung für Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer unterstützende Informationen zur Wahl des maßgeblichen Rechnungszinses und der erwarteten langfristigen Inflationsrate im Euroraum zum Jahresende 2014 zur Verfügung zu stellen. Dabei wird im Rahmen dieser jährlichen Beitragsreihe erstmals ein Verfahren zur Bestimmung einer landes- und bestandsspezifischen Inflationsrate analog zum Verfahren für den Rechnungszins mittels einer speziell dafür abgeleiteten Inflationskurve vorgestellt. I. Einleitung Auch im Jahr 2014 kam die europäische Wirtschaft nur sehr zögerlich in Schwung. Nachdem die originäre Euro-Schuldenkrise bereits ausgestanden schien, rückte seit Jahresbeginn die Gefahr einer breit angelegten Deflation in der Eurozone in den Fokus von Finanzmärkten und Geldpolitik. Diesem Primat folgend senkte die Europäische Zentralbank (EZB) Anfang Juni 2014 den Leitzins für die nun 18 Euro- Länder 1 auf ein neuerliches Rekordtief von 0,15% und beschloss zudem, um Teuerung und Kreditvergabe im Rahmen eines Gesamtpakets zusätzlich anzukurbeln, als absolutes Novum einen negativen Einlagenzins als Gebühr auf die bei ihr geparkten überschüssigen Mittel der Geschäftsbanken. Anfang September 2014 legte EZB-Chef Draghi dann mit einem neuerlichen Leitzinstief von 0,05%, der Verdoppelung des negativen Einlagenzinses auf 0,2% sowie der Ankündigung des Kaufs von mit Wertpapieren besicherten Anleihen noch einmal nach. Als Einstiegsvariante des in den Vereinigten Staaten und Großbritannien bereits seit Jahren praktizierten Kaufs von Staatsanleihen (quantitative easing) kauft die Notenbank daher ab Mitte Oktober 2014 mit Forderungen gedeckte Anleihen (Pfandbriefe oder covered bonds). Noch im vierten Quartal 2014 will die EZB zusätzlich in den Kauf von Kreditverbriefungen (asset-backed securities ABS) einsteigen. Beide Programme sind zunächst auf zwei Jahre befristet. Zumindest kurzfristig und in Bezug auf das Deflationsrisiko waren die Bemühungen der EZB allerdings noch nicht von Erfolg gekrönt. So stiegen im September bzw. Oktober 2014 die Preise in der Eurozone im Vergleich zum Vorjahr lediglich um 0,3% bzw. 0,4% und damit um die niedrigsten Werte seit Oktober Allerdings waren hierfür die gesunkenen Energiepreise mit verantwortlich, welche um 2,4% gegenüber dem Vorjahr nachgaben und deren Preisfindung eher im globalen Maßstab und daher klar außerhalb des Einflussbereichs der EZB erfolgt. In Deutschland lag die jährliche Inflationsrate im Oktober 2014 dagegen den vierten Monat in Folge bei 0,8%. Zur globalen Einordnung einerseits und für den Ausblick der Zins- und Inflationssituation in Deutschland und der Eurozone andererseits ist immer auch ein Blick über den Nordatlantik geboten. In den Vereinigten Staaten fuhr die US-Notenbank FED demnach ihr drittes Anleihenkaufprogramms QE3 (quantitative easing 3) wie geplant stufenweise zurück (taper) und ließ es Ende Oktober 2014 schließlich vollständig auslaufen. Der Leitzins wird in den USA seit 2008 auf einem Rekordtief von 0 0,25% gehalten. Allerdings rechnen hier die Experten anders als in der Eurozone mit einem moderaten Anstieg des Leitzinses ab der zweiten Jahreshälfte Die US-Inflationsrate lag im September 2014 mit 1,7% im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls unter dem langfristigen Inflationsziel der Notenbank. Unter dem, nicht nur für die Eurozone und die USA, sondern global weiter anhaltenden Niedrigzinsumfeld 2 ist es nicht verwunderlich, dass sich auch die Umlaufrenditen der für die Zinsfestlegung maßgeblichen hochwertigen Unternehmensanleihen (high quality corporate bonds) im Laufe des Jahres 2014 nicht erholen konnten, sondern vielmehr in nahezu allen Industrienationen weiter gesunken sind. Die für die internationale Rechnungslegung heranzuziehenden Zinssätze erreichten somit weltweit neue Tiefststände. Für viele Beobachter überraschend ist jedoch das Ausmaß des Zinsrückgangs in der Eurozone für alle Laufzeiten von Pensionsverpflichtungen. Von Dezember 2013 bis Mitte November 2014 betrug der Zinsschwund beispielsweise mehr als 100 Basispunkte. Der weitere Verfall des Euro- Rechnungszinses vollzog sich dabei von Monat zu Monat gleichmäßig und stetig, ohne dass ein Einzelereignis hierfür ursächlich gemacht werden könnte. Sicherlich haben die niedrigen Inflationsraten und die Geldpolitik der EZB zur Zinserosion beigetragen, dies können jedoch nicht die einzigen Faktoren gewesen sein. Zieht man beispielsweise zusätzlich die im Sommer 2014 erstmals unter 1% gesunkene Rendite von zehnjährigen deutschen Bundesanleihen als Vergleichsmaßstab mit in Betracht, so wird offensichtlich, dass der sog. Spread zwischen risikolosem Zins und der Rendite der für die Zinsfindung heranzuziehenden AA-Portfolien 3 sich bereits weitgehend auf sein Vorkrisenniveau von ca. 50 Basispunkten eingependelt hat. Schließlich sind auch die die Eurokrise prägenden Renditeunterschiede der Anleihen von Unternehmen des Finanzsektors (financials) und derjenigen von Industrieunternehmen (non-financials) praktisch wieder verschwunden. Ferner traten wie schon 2013 Rating-Änderungen auf breiter Basis und damit verbundene Umwälzungen oder gar Ausdünnungen der AA-Portfolien nicht mehr ein. Zuletzt überwogen in der Eurozone sogar wieder die Upgrades. 4 1 Lettland hat am als 18. EU-Land den Euro als offizielle Währung übernommen. Nachfolgend wird ferner Litauen zum der Eurozone beitreten. 2 Bspw. Großbritannien oder Japan. 3 Anleihen eines Portfolios, die aktuell ein AA-Rating gem. Standard & Poor s, Fitch Ratings oder DBRS, bzw. ein Aa-Rating gem. Moody s besitzen. 4 In 2014 wurde beispielsweise die Kreditwürdigkeit von Spanien und Griechenland von Standard & Poor s, Fitch Ratings und Moody s hochgestuft. Betriebs-Berater BB

2 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Aufsatz Gesamtwirtschaftlich gesehen sind diese Zeichen eines wieder hergestellten Vertrauens der Investoren in die die Corporate Bonds emittierenden Unternehmen zweifellos zu begrüßen. Für die europäischen Firmen mit betrieblicher Altersversorgung ist das Resultat des Zinstiefs aber eher unerwünscht, weil es zu einem deutlich gestiegenen Verpflichtungsumfang zum Bilanzstichtag sowie gestiegenen Pensionsplankosten in der Folgeperiode führt. Bekanntlich war die im Juni 2011 verabschiedete Neufassung des für die Rechnungslegung von betrieblichen Versorgungsleistungen maßgeblichen Standards IAS 19 für europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen für Bilanzstichtage ab dem erstmals verpflichtend anzuwenden. 5 Zwischenzeitlich wurde IAS 19 aber bereits wieder an zwei Stellen geändert. So wurde die Vereinfachungsregelung zur Behandlung von Mitarbeiterbeiträgen wie geplant im November 2013 vom IASB verabschiedet. 6 Die Übernahme in europäisches Recht durch den Abschluss des Endorsement-Verfahren wird für das vierte Quartal 2014 erwartet. Daneben erging im September 2014 im Rahmen des Annual Improvements to IFRSs Cycle 7 eine Änderung zu dem für die Bestimmung des Rechnungszinses maßgeblichen IAS Durch das Ersetzen des Worts Country durch Currency und weitere redaktionelle Anpassungen wird klargestellt, dass sowohl für die Bondauswahl, als auch die Prüfung, ob überhaupt ein tiefer Markt an hochwertigen Unternehmensanleihen existiert, auf die Anleihen einer Währungszone und nicht diejenigen eines Mitgliedstaats abzustellen ist. Dies entspricht aber bereits der langjährigen Praxis in der Eurozone. Das EU-Endorsement des geänderten IAS ist für das dritte Quartal 2015 geplant. Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) und nachfolgend der IASB diskutieren seit März 2014 Fragen zur Bestimmung des Pensionsaufwands für die Restperiode nach einer unterjährigen Neubewertung (remeasurement) im Rahmen einer Planänderung (plan amendment) oder Plankürzung (curtailment). Zuletzt zielten die Überlegungen darauf ab, künftig für jeden Fall einer Neubewertung also beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Zwischenberichterstattung nach einer signifikanten unterjährigen Änderung des Rechnungszinses eine Anpassung des laufenden Dienstzeitaufwandes (current service cost) und der Nettozinsen (net interest) vorzuschreiben. Für den noch ausstehenden Kommentierungsprozess rechnen die Verf. allerdings mit Einsprüchen, da zum einen den Bilanzerstellern spürbare Mehrkosten drohen und zum anderen die während der Diskussion verschiedentlich herangezogenen IFRS-Vorschriften in offensichtlichem Widerspruch zu einander stehen. 8 Der Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten. Für viele Beobachter nicht überraschend hat das IFRS IC seine im Mai 2012 begonnenen Überlegungen zu Pensionszusagen, welche eine garantierte Verzinsung echter oder fiktiver Beiträge vorsehen, im Mai 2014 wieder eingestellt. Gleichzeitig wurde aber der IASB gebeten, sich diesen seit längerem weit verbreiteten Zusagen im Rahmen eines Research Project anzunehmen. Dem kam der IASB schließlich im September 2014 nach. Von einem raschen Abschluss der Bemühungen, für diese zwischen reinen Leistungs- und reinen Beitragsplänen einzuordnenden Plangestaltungen eine allgemein gültige und praktikable Bewertungsmethodik zu finden, ist nach Ansicht der Verf. gleichwohl wiederum nicht auszugehen. Im November 2013 befasste sich das IFRS IC letztmalig mit der Qualität der für die Bestimmung des Rechnungszinses maßgeblichen hochwertigen Unternehmensanleihen. Dabei bestätigte das IFRS IC seine Grundsatzentscheidung vom Juli 2013, wonach der in IAS verwendete Begriff High Quality ein absolutes und kein relatives Qualitätskonzept darstelle. Trotz dieser klaren Festlegung vermied das IFRS IC jedoch erneut, einen konkreten Bezug auf die Ratings der internationalen Ratingagenturen herzustellen. Gleichwohl interpretieren die meisten Beobachter die entsprechende Stellungnahme als eine Bestätigung der bisherigen Praxis, für Währungszonen mit einem tiefen Markt an AA-Unternehmensanleihen diesen als Referenz heranzuziehen. II. Parameter zum anstehenden Bilanzstichtag Jedes Jahr sind anhand der am Bilanzstichtag geltenden Marktverhältnisse und Einschätzungen die für die versicherungsmathematische Bewertung maßgeblichen Parameter zu überprüfen und ggf. neu festzulegen. Das Annahmenpaket umfasst neben dem Rechnungszins regelmäßig auch die künftige Anpassung laufender Rentenzahlungen, Erhöhungen der Anwartschaften, sowie die biometrischen Wahrscheinlichkeiten wie Sterblichkeits- und Fluktuationsraten und Annahmen zum Pensionierungsverhalten der Mitarbeiter. Mit Ausnahme des Rechnungszinses gilt bei der Festlegung des Annahmenpakets das Prinzip der besten langfristigen Schätzung. Auch wenn jeder Parameter dabei separat für sich zu betrachten ist, bestehen naturgemäß Abhängigkeiten unter den verschiedenen Prämissen, die unvoreingenommen gewählt und aufeinander abgestimmt sein müssen. 9 Insbesondere haben sie die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen den wesentlichen Kenngrößen wie Inflation, Lohn- und Gehaltssteigerungen und dem Rechnungszins widerzuspiegeln. Von größter Bedeutung im Hinblick auf die Höhe des Verpflichtungsumfangs sind regelmäßig die Bewertungsannahmen Rechnungszins und erwartete langfristige Inflation. In diesem Beitrag legen die Verf. erstmals einen besonderen Schwerpunkt auf die Bestimmung einer landes- und bestandsspezifischen Inflationsrate durch das Verfahren einer Inflationskurve, während das Zinsverfahren der Verf. ( RATE:Link ) nur noch insoweit Erwähnung findet, als sich 2014 eine technische Verfeinerung bezüglich der für die Bondauswahl herangezogenen Ratingagenturen ergeben hat und in diesem Jahr aufgrund des Zinsrückganges eine neuerliche Durationsverschiebung zu beachten ist. Für weitere Details des Zinsverfahrens wird somit auf den Artikel des Vorjahres verwiesen Rechnungszinsbestimmung nach US-GAAP und IFRS Ausgangsbasis für das Zinsmodell der Verf. ist unverändert die Gesamtheit der von den Ratingagenturen durchschnittlich mit AA ein- 5 Vgl. 315a HGB i.v. m. IAS Vgl. IAS 19.93, 94, 175 in der Fassung vom Nov. 2013, abrufbar unter Alerts/ProjectUpdate/Pages/IASB-publishes-narrow-scope-amendments-to-IAS-19-Emplo yee-benefits-november-2013.aspx (Abruf: ); für Einzelheiten zur Neuregelung vgl. Fodor/Gohdes/Knußmann, BB 2013, 2987, sowie ausführlich Ganssauge/Feige/Knigge, WPg 2014, Abrufbar unter /Annual-Improvements-landing-2014.aspx (Abruf: ). 8 Vgl. IAS 19.BC64, wonach die versicherungsmathematischen Annahmen zu Beginn eines Wirtschaftsjahrs für die Festlegung des Pensionsaufwands maßgeblich sein sollen. Gemäß IAS soll zudem die Häufigkeit der Zwischenberichterstattung (jährlich, halbjährlich oder quartalsweise) das Jahresergebnis nicht beeinflussen. Demgegenüber lässt sich jedoch aus IAS 34.B9 durchaus das Erfordernis einer Neubestimmung des Pensionsaufwands für die Restperiode nach einem Remeasurement ableiten. 9 Vgl. IAS Vgl. Fodor/Gohdes/Knußmann, BB 2013, Betriebs-Berater BB

3 Aufsatz Bilanzrecht und Betriebswirtschaft gestuften Unternehmensanleihen auf Grundlage der von Bloomberg zur Verfügung gestellten Daten. Bis einschließlich musste für die Berücksichtigung einer Unternehmensanleihe in ihrem AA-Portfolio mindestens die Hälfte der für einen Bond vorhandenen Bewertungen von vier Agenturen auf eine mit dem AA-Rating vergleichbare Klassifizierung lauten. Beginnend mit dem betrachtet RATE:Link diejenigen beiden Ratingagenturen, die in der jeweiligen Währungszone die meisten Bonds bewerten und somit dominieren. Für die Eurozone handelt es sich dabei um Standard & Poor s und Moody s. Es muss nun von mindestens einer der beiden Agenturen ein AA-Rating vorliegen, d.h. am bisherigen Prinzip des mindestens die Hälfte der Ratings muss AA sein wird festgehalten. Infolgedessen kam es auch zu keiner Änderung der anvisierten gesamten Kreditqualität des Anleihenuniversums der Verf. Der Netto-Effekt dieser (marginalen) Verfeinerung auf die Zinssätze der Musterbestände betrug für alle Währungsgebiete und Laufzeiten weniger als zwei Basispunkte. Daneben gab es vereinzelt moderate Zuwächse in der Größe der jeweiligen AA-Portfolien. Zu beachten ist in diesem Jahr verstärkt wie bereits im Jahr dass die Duration eines Cashflow (d. h. die gewichtete, durchschnittliche Zahlungsfälligkeit) selbst eine Funktion des Rechnungszinses ist, d.h. sinkt der Rechnungszins, so erhöht sich die Duration, und umgekehrt. Infolge des neuerlichen Zinsrückgangs hat sich nun in diesem Jahr zum zweiten Mal nach 2012 die Duration der Musterbestände signifikant erhöht und beträgt beispielsweise für den Mischbestand zum ,7 Jahre bei einem Rechnungszins von 2,4%. Wird diese Durationsverschiebung nicht beachtet, besteht folglich die Gefahr, im Rahmen des modifizierten Durationsverfahrens 12 einen zu niedrigen Rechnungszins aus der mit Hilfe typischer Cashflowverläufe erzeugten einheitlichen Rechnungszinskurve abzulesen. 2. Rechnungszinsbestimmung nach HGB Im HGB in der Fassung des BilMoG bestimmt sich der Rechnungszins als Durchschnittswert der Umlaufrenditen von Unternehmensanleihen mit hochklassiger Bonitätseinstufung 13 über einen Zeitraum von sieben Jahren und wird von der Bundesbank in einem stark vereinfachten Verfahren, das sich ebenfalls auf ein AA-Rating bezieht, monatlich festgelegt und veröffentlicht. 14 Auch im HGB ist zwischenzeitlich die Zinsschmelze 15 angekommen, wenn auch infolge der siebenjährigen Durchschnittsbildung stark verzögert und gedämpft. Zum Ende des Jahres 2014 wird für eine nach der Vereinfachungsregel maßgebliche Restlaufzeit von 15 Jahren ein im Vergleich zum Vorjahr (4,88%) ermäßigter Zinssatz von ca. 4,55% erwartet. Für 2015 ist von einem weiteren deutlichen Rückgang des BilMoG-Zinses um ca Basispunkte auszugehen, sofern die für den Siebenjahresdurchschnitt heranzuziehenden Stichtagszinsen im kommenden Jahr auf dem gegenwärtigen Rekordtief verharren sollten. Zu beachten ist in diesem Jahr erstmals, dass zwar unter Berücksichtigung der Vorschriften des HFA 30 die Wahl eines vorgezogenen Zinssatzes bis zu drei Monate vor dem Abschlussstichtag grundsätzlich zulässig ist, diese Vorschrift aber nur unter der Bedingung gilt, dass es nicht zu wesentlichen Abweichungen auf die Verpflichtungshöhe kommt. 16 In der Vergangenheit änderte sich der Rechnungszins nach HGB dabei von Monat zu Monat nur um maximal 1 2 Basispunkte. Abbildung 1: Entwicklung des Rechnungszinses nach HGB (BilMoG) vom auf den (Prognose) für repräsentative Restlaufzeiten Folglich wurde es bis vor kurzem allgemein als zulässig angesehen, den bis zu drei Monaten vor dem Bilanzstichtag von der Bundesbank veröffentlichten Zinssatz ohne Modifikation für die Ermittlung der Brutto-Verpflichtung zu verwenden. Im Oktober 2014 änderte sich der 15-jährige Durchschnittszins allerdings bereits um vier Basispunkte und für November und Dezember sind ebenfalls Zinsrückgänge in dieser Größenordnung zu erwarten. Im Jahr 2015 könnten es dann für 15-jährige Restlaufzeiten sogar fünf Basispunkte monatlicher Zinsschwund sein. Es ist daher künftig geboten, den zu erwartenden Rückgang des HGB-Zinses in Form einer Prognose auf den tatsächlichen Bilanzstichtag einzurechnen, wobei sich hierbei eine rechtzeitige Einbindung des Wirtschaftsprüfers empfiehlt. Eine Prognose des HGB-Rechnungszinses bis zum für verschiedene Restlaufzeiten kann Tabelle 1 entnommen werden. Tabelle 1: Erwartete Entwicklung des Rechnungszinses für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach HGB (BilMoG) bis zum für verschiedene Restlaufzeiten Erwartete Entwicklung des Rechnungszinses nach HGB (in Prozent) Restlaufzeit (in Jahren) Stichtag ,86 3,13 3,50 4,20 4,59 4,67 4,62 4,54 3. Langfristige Inflationserwartung Die jährliche Teuerungsrate, gemessen am Anstieg der harmonisierten Verbraucherpreise, lag in Deutschland im Jahr 2013 bei durchschnittlich 1,6%, die über die Eurozone harmonisierte Verbraucherpreissteigerung im gleichen Jahr bei 1,4%. Bis Ende Oktober 2014 ging die Inflationsrate im Vergleich zum Vorjahresmonat in Deutschland auf 0,8% und in der Eurozone auf durchschnittlich 0,4% weiter zurück. Einige Länder, insbesondere an der südlichen Peripherie der Eurozone, zeigen bereits deutliche Anzeichen einer 11 Vgl. Fodor/Gohdes/Knußmann, BB 2012, Für Einzelheiten zum modifizierten Durationsverfahren vgl. Fodor/Gohdes/Knußmann (Fn. 10). 13 Vgl. 2 Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV), BGBl. I Nr. 75, 3790 f. 14 Die von der Deutsche Bundesbank ermittelten Abzinsungssätze gemäß 253 Abs. 2 HGB sind unter Zinssaetze_und_Renditen/Abzinsungssaetze/Tabellen/tabellen.html (Abruf: ) monatlich abrufbar. 15 Vgl. Kompenhans/Devlin/Roß, DB 2013, Vgl. IDW RS HFA 30, FN-IDW 2011, 545, Tz. 65. Betriebs-Berater BB

4 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Aufsatz Abbildung 2: Entwicklung des Rechnungszinses für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP) für einen repräsentativen Mischbestand und nach HGB (BilMoG) für eine 15-jährige Restlaufzeit Deflation. 17 Auch kurzfristig ist nur mit niedrigen jährlichen Preissteigerungsraten zu rechnen. Am langfristigen Inflationsziel der EZB von unterhalb, aber nahe bei 2% 18 und den damit verbundenen langfristigen Inflationserwartungen dürfte sich dagegen auch 2014 nichts Wesentliches geändert haben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass eine etwaige breite Deflation über eine längere Periode Bestand haben wird. Für die Festlegung der langfristig für Deutschland zu erwartenden Inflation und damit die jährliche Rentensteigerungsrate gilt es folglich, einen Ausgleich zwischen kurz- und langfristigen Inflationserwartungen zu finden. Dabei soll eine konstante jährliche Inflationsrate gefunden werden, die nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen von einer mit der Laufzeit variablen und damit vektoriellen Größe (im Folgenden als Inflationskurve bezeichnet) so abgeleitet wird, dass sich die gleiche Brutto-Verpflichtung DBO ergibt. Hierzu haben die Verf. ein Verfahren entwickelt, das nachfolgend näher beschrieben wird. Bislang wurde für die Inflationsannahme im Allgemeinen anhand der am Kapitalmarkt beobachteten sog. Breakeven Inflation meist ein einziger Zahlenwert bestimmt, der für alle Länder und Planlaufzeiten (Durationen) konstant war. Ziel des jetzt vorzustellenden Verfahrens ist es, nun ein verfeinertes Verfahren heranzuziehen, welches der Veränderlichkeit der Inflationsannahme im Zeitablauf, gemäß Laufzeit (Duration) der Verpflichtung und je Land in der Eurozone in systematischer Weise Rechnung trägt. Dabei soll es möglichst ohne subjektive Ermessensentscheidungen auskommen. Die Anwendung des Inflationskurvenverfahrens ist somit hauptsächlich für Fälle vorgesehen, für die ein größeres Maß an Genauigkeit angestrebt wird. 19 Zunächst ist möglichst objektiv eine landesspezifische Inflationskurve festzulegen. Dafür gäbe es zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, die langfristigen Inflationserwartungen der Marktteilnehmer aus inflationsindexierten Finanzprodukten wie Inflation Swaps abzulesen bzw. die Renditedifferenz zwischen nominalen und inflationsindexierten Staatsanleihen ( Breakeven Inflation ) als Ausgangsbasis für die Inflationskurve zu nehmen. Allerdings hätten derartige, hauptsächlich finanzmarktgestützte Prognoseverfahren für die Eurozone (im Gegensatz zu Ländern mit eigener Währung) den entscheidenden Nachteil, dass diese lediglich die erwartete Inflation in der gesamten Eurozone widerspiegeln und die objektive Ableitung einer landesspezifischen Inflationskurve daher nur schwerlich darstellbar ist. Zusätzlich werden die Kurse dieser Finanzprodukte und in Folge die daraus ablesbaren Inflationserwartungen auch durch Marktfaktoren beeinflusst, die mit der künftigen Inflation nicht in Zusammenhang stehen. Marktbasierte Inflationsdaten spielen im neuen Verfahren der Verf. daher nur eine nachgelagerte Rolle. Das neue Inflationskurvenverfahren der Verf. basiert stattdessen maßgeblich auf Expertenumfragen, d. h. auf landesspezifischen Inflationsprognosen einer Reihe von externen Organisationen, die in diesem Fall von Consensus Economics zusammengestellt und publiziert werden. 20 Diese Prognosen reichen bis zu zehn Jahre in die Zukunft und werden jeweils im April und im Oktober eines Jahres aktualisiert. Auf diese Zehn-Jahres-Prognosen aufbauend nehmen die Verf. für den Zeitraum zwischen zehn und 20 Jahren für alle Länder eine stetige Annäherung an das Inflationsziel der EZB vor, wobei deren below, but close to, 2% im Standardfall als finale jährliche Preissteigerungsrate von 1,95% p. a. interpretiert wird. Insbesondere zu diesem Punkt halten die Verf. aber auch eine abweichende (ggf. niedrigere) Meinung für richtlinienkonform. Nach 20 Jahren wird die Inflationskurve konstant gehalten. Um die Inflationskurve unterjährig nicht für einen Zeitraum von sechs Monaten einzufrieren, werden schließlich noch insoweit maßvolle Anpassungen an die ein- bis zehnjährigen Inflationsraten von Consensus Economics vorgenommen, als sich aus Marktbewegungen der Inflation Swaps im Sinne einer Differenzbetrachtung signifikante Änderungen der Inflationserwartungen zwischen zwei Publikationszeitpunkten ableiten lassen. 21 Die resultierende Inflationskurve kann im Idealfall direkt in das jeweilige Bewertungsprogramm eingegeben werden. Alternativ kann die Inflationskurve auch auf planspezifische oder Muster-Cashflows angewendet werden, um daraus die gesuchte konstante jährliche Inflationsrate abzuleiten, welche bezogen auf den spezifischen oder Muster-Pensionsplan zur gleichen DBO führt wie die Verwendung der vollen Inflationskurve. Je nach den Anforderungen und den jeweiligen Gegebenheiten kann das Inflationskurvenverfahren somit in unterschiedlicher Güte für den Rechnungslegungsprozess zum Jahresende bzw. zur Zwischenberichterstattung herangezogen werden. Es stellt nach Ansicht der Verf. eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen pauschalen Methode dar, da das neue Verfahren in systematischer Weise der durchschnittlichen Fälligkeit (Duration) der zu bewertenden Pensionspläne Rechnung trägt. 17 Griechenland, Italien, Spanien, Slowenien und die Slowakei verzeichnen bereits seit einiger Zeit im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Rückgang der Verbraucherpreise. 18 Das langfristige Inflationsziel der EZB lautet im Wortlaut Below, but close to, 2 %, vgl. (Abruf: ). 19 Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass für viele bilanzierende Unternehmen das traditionelle Pauschalverfahren zur Festlegung des Inflationsparameters weiterhin ausreichend bleiben wird. Dieses Pauschalverfahren halten die Verf. auch künftig für sachgerecht, genauso wie ein etwaiges individuelles Verfahren eines Unternehmens, das seine eigenen Vorstellungen zur künftigen Inflation hat. 20 Vgl. dazu (Abruf: ). 21 Im Rahmen eines Backtest des beschriebenen Inflationskurvenverfahrens wäre es im Zeitraum April Oktober 2014 im Gegensatz zu den Vorjahren zu nicht zu einer unterjährigen Anpassung der Inflationsprognose von Consensus Economics infolge von Marktpreisänderungen der Inflation Swaps gekommen Betriebs-Berater BB

5 Powered by TCPDF ( Aufsatz Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Tabelle 2 enthält mit Stand zum für einige Länder der Eurozone und für ausgewählte Plandurationen die zur jeweiligen Inflationskurve DBO-äquivalenten konstanten jährlichen Inflationsraten unter der Annahme, dass die Inflation auch die Höhe der Anwartschaften vor Eintritt eines Versorgungsfalles beeinflusst. Dies ist beispielsweise für Endgehaltspläne regelmäßig der Fall, für welche die jährlichen Gehaltssteigerungen meist in Form von Inflation plus6% ausgedrückt werden. Zusätzlich sind für Deutschland noch die konstanten jährlichen Inflationsraten für Festbetrags- und vergleichbare Pensionspläne angegeben, bei denen die Inflation lediglich nach Eintritt des Versorgungsfalls für die jährlichen Rentenanpassungen von Belang ist. Berücksichtigt man zusätzlich den üblichen dreijährigen Rentenanpassungsrhythmus, 22 reduzieren sich bekanntlich die dazu wertgleichen konstanten jährlichen Rentenanpassungsraten weiter. Es zeigt sich eindrucksvoll, dass die jährliche Inflationsannahme ein landes- und pensionsplanspezifischer Bewertungsparameter sein sollte. Tabelle 2: DBO-äquivalente konstante jährliche Inflationsraten zum für einige Länder der Eurozone und für ausgewählte Plandurationen. III. Jährliche Inflationsraten zum (in Prozent) Duration des Pensionsplans (in Jahren) Zusammenfassung Inflation beeinflusst die Höhe der Anwartschaft und Leistungen vor Eintritt eines Versorgungsfalles als auch in der Rentenbezugsphase: Belgien 1,74 1,80 1,84 1,86 1,87 1,88 Deutschland 1,83 1,84 1,87 1,88 1,89 1,89 Frankreich 1,46 1,59 1,68 1,73 1,76 1,78 Italien 1,46 1,66 1,74 1,79 1,82 1,84 Niederlande 1,77 1,84 1,87 1,88 1,90 1,90 Österreich 1,89 1,88 1,89 1,90 1,90 1,90 Spanien 1,40 1,59 1,69 1,74 1,78 1,80 Gesamte Eurozone 1,57 1,72 1,78 1,82 1,84 1,86 Inflation beeinflusst nur die Höhe der Rentenanpassungen: Deutschland Jährliche Anpassung 1,83 1,84 1,86 1,88 1,90 1,92 Deutschland 3-jähriger Anpassungsrhythmus 1,46 1,65 1,73 1,75 1,77 1,79 1. Im Vergleich zu den Vorjahren dürfte sich die Bandbreite für einen zulässigen Rechnungszins zum verringern, da die richtlinienkonformen AA-Portfolien deutlich homogener geworden sind. Insbesondere sind Renditeunterschiede zwischen Financials und Non-Financials als ein Merkmal der Eurokrise zwischenzeitlich kaum noch feststellbar. 2. Auf der Grundlage des gegenüber den Vorjahren nahezu unveränderten Zinsverfahrens wird eine sich zum ergebende Spanne für den Rechnungszins bei unveränderter Fortschreibung der Verhältnisse vom (Grenzen jeweils für Rentner- und Aktivenbestände, Mischbestände innerhalb der Bandbreite) zwischen 2,1% und 2,5% p.a. erwartet. Die Rechnungszinsen für alle Laufzeiten lägen damit um ca. 110 Basispunkte niedrigerer als die des Vorjahres. Damit ist nach 2012 ein erneuter Zinstiefststand erreicht, der die Brutto-Verpflichtung DBO unter sonst unveränderten Annahmen für die meisten Pensionspläne um ca % ansteigen lassen wird. 3. Mit positiven Zinssignalen der EZB ist nach heutigem Stand im Laufe des Jahres 2015 noch nicht zu rechnen. Andererseits eröffnen die sich für 2015 abzeichnenden Leitzinserhöhungen von sowohl FED als auch Bank of England einen ersten Spielraum für eine moderate Erholung des Rechnungszinses auch in der Eurozone. 4. Infolge der aktuell sehr niedrigen Teuerungsraten gilt es in diesem Jahr in besonderem Maße für die Festlegung der Inflationsrate und damit (auch) den Parameter für die jährliche Rentenanpassung, einen Ausgleich zwischen kurzfristig niedrigen und langfristig unveränderten Inflationserwartungen zu finden. Neben dem bisherigen Pauschalverfahren gelingt dies über das hier erstmals vorgestellte Inflationskurvenverfahren, welches der Veränderlichkeit der Inflationsannahme im Zeitablauf, gemäß Laufzeit (Duration) der Verpflichtung und je Mitgliedsland der Eurozone, Rechnung trägt. 5. Auf Basis der von den Verf. für die Konstruktion einer Inflationskurve herangezogenen Inflationsprognose ergeben sich für Pensionsverpflichtungen in Deutschland bestandsspezifische DBO-äquivalente konstante Rentenanpassungsraten zwischen 1,8% p. a. für ältere Rentnerbestände und 1,9% p. a. für von der aktuellen Niedriginflationsphase nur sehr moderat profitierende Aktivenbestände. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Rentenanpassungen i. d. R. nur im Dreijahresrhythmus erfolgen, kann sich die wertgleiche konstante Inflationsrate bis auf 1,6% p. a. weiter reduzieren. Unter Einrechnung der nettolohnbezogenen Obergrenze 23 und sonstiger bedingter Anpassungen sind unter Abwägung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens im Einzelfall noch niedrigere jährliche Anpassungsraten vorstellbar. Diese Ergebnisse geben die zum Stand feststellbaren Marktverhältnisse für den zum Bilanzstichtag aufzustellenden Jahresabschluss wieder. 24 Jürgen Fodor ist als Senior Consultant bei Towers Watson, Reutlingen, tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die aktuarielle Beratung verschiedener Großkunden insbesondere auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung sowie Grundsatzfragen der internationalen Rechnungslegung. Alfred-E. Gohdes ist Chefaktuar bav der Towers Watson Gesellschaften in Deutschland. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind alle Aspekte der aktuariellen Unternehmensberatung. Er beteiligt sich aktiv in verschiedenen nationalen wie internationalen Fachgremien. 22 Die in Tabelle 2 für das Vorliegen dreijähriger Rentenanpassungszyklen angegebenen DBO-äquivalenten konstanten jährlichen Rentenanpassungsraten sind für Rentnerbestände nur insoweit anwendbar, als auch die nächste Rentenanpassung für alle Leistungsbezieher erst in drei Jahren stattfindet. Andernfalls sind noch entsprechende Modifikationen vorzunehmen. 23 Vgl. 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. 24 Der Betriebs-Berater wird im Januar 2015 die am letzten Handelstag des Kalenderjahrs 2014 maßgeblichen Werte veröffentlichen. Die Werte werden bereits ab Anfang Januar online abrufbar sein unter //BB-Online BBL Betriebs-Berater BB

6 Erratum Im obenstehenden Beitrag fehlt bei Tabelle 1 Erwartete Entwicklungen des Rechnungszinses für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach HGB (BilMoG) bis zum für verschiedene Restlaufzeiten auf S die letzte Zeile. Wir bitten um Entschuldigung. Nachfolgend finden Sie die komplette Tabelle: Erwartete Entwicklung des Rechnungszinses nach HGB (in Prozent) Restlaufzeit (in Jahren) Stichtag ,85 3,13 3,50 4,20 4,58 4,67 4,62 4, ,80 3,08 3,45 4,15 4,54 4,63 4,58 4,50

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