2 Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

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1 Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche ARK-EmK Protokoll der 35. Sitzung (Stand ) Ort Kassel, InterCity Hotel Datum, Uhrzeit 24. Oktober 2012, 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr Protokollführung Ruthardt Prager erstellt am Sitzungsleitung Christfried Tetzner freigegeben am Rechtsgültigkeit 14 Tage nach Versand, sofern kein ist gegeben Widerspruch eingeht 1 Eröffnung durch den Vorsitzenden Christfried Tetzner 2 Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2.1 Anwesenheit Dienstgeber Kirche Dienstnehmer Kirche NJK Rainer Bath Karin Recknagel OJK Stephan Ringeis Marco Ringeis SJK Johannes Knöller Gebhard Böhringer ZK Dieter Weyhrauch Hans-Martin Kienle Dienstgeber Diakonie Dienstnehmer Diakonie Bethesda Wuppertal Roland Niepmann Christfried Tetzner come back Christian Zimmermann Hans-Christian Kaiser Martha-Maria Nürnberg Siegfried Kitzmann Klaus Fränkel Martha-Maria Nürnberg Markus Füssel Hannelore Dehn-Kirschner Geschäftsführung der ARK-EmK Ruthardt Prager (16 stimmberechtigte Personen) 2.2 Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende, C. Tetzner, begrüßt die Mitglieder der ARK-EmK. Er stellt die Beschlussfähigkeit nach 8 (1) ARRO fest. Die Mitglieder der ARK-EmK gratulieren ihm nachträglich zur Wahl und wünschen alles Gute für die Leitung der Sitzungen. 3 Feststellung und Ergänzung der Tagesordnung Die vorgeschlagene Tagesordnung wird mit einer Ergänzung unter Ziffer 7 (Öffnungsklausel für 12-Stunden-Dienste) und einer Ergänzungen unter Ziffer 10 (Planung von Beschlüssen aufgrund des Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (AZ: 9 AZR 529/10 - Urlaubsregelungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz) einstimmig angenommen. ARK-EmK Protokoll der Sitzung Seite 1

2 4 Protokoll der 34. Sitzung vom 4. Juli 2012 Das bereits freigegebene Protokoll wird von der ARK-EmK bestätigt. 5 Kirchengesetze zum Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie - Kein Vorgang 6 Grundsatzfragen In zweiter Lesung berät die ARK-EmK den Antrag der Dienstgebervertretung und der Dienstnehmervertretung der OJK, der gemäß der Beschlüsse der ARK-EmK der 33. Sitzung in 2012 in veränderter Fassung vorliegt. Die Mitglieder der ARK-EmK klären Sachfragen und vertiefen das Anliegen, indem sie nach den Chancen und Risiken für alle beteiligten Seiten fragen. Der Antrag wird nach ausführlicher Beratung einstimmig angenommen. Folgender Beschluss wird damit in Kraft gesetzt: 1 Zum wird eine Mindestentgelttabelle für die AVR-EmK eingeführt, die mit 90 % der Entgelte der Bundestabelle in jeder Entgeltstufe Gültigkeit hat. 2 Die Mindestentgelttabelle ist dynamisch angelegt. Sie folgt den Anpassungen der Bundestabelle AVR-DW.EKD und bleibt konstant bei 90 % der jeweils aktuell gültigen Entgelte in jeder Entgeltstufe. 3 Mit der Mindestentgelttabelle wird gleichzeitig ein Korridor eröffnet, der von Dienststellen und Einrichtungen genutzt werden kann, um mehr als die Entgelte der Mindestentgelttabelle zu vereinbaren. Dazu bedarf es einer einrichtungsinternen/bereichsbezogenen Dienstvereinbarung, die die Abweichungen vertraglich feststellt. Diese ist der ARK-EmK vorzulegen. 4 Die Anwendung der Mindestentgelttabelle schließt aus, dass Maßnahmen nach 17 AVR-EmK (Leistungsangebots-Sicherung), die Kürzung der Jahressonderzahlung nach Anlage 14 AVR-EmK sowie Maßnahmen nach Anlage 17 AVR-EmK (Notlagenregelung) zur Anwendung kommen. 5 Die Mindestentgelttabelle gilt bis zum als beschlossen. Folgende Anwender werden die Entgelttabelle nutzen: Die Ostdeutsche Jährliche Konferenz (mit den Bundesländern Sachsen-Anhalt (Teile davon), Sachsen und Thüringen. Die Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Ostdeutschen Jährlichen Konferenz (come back, Zittau, Fachklinik Klosterwald, Klosterlausnitz). Die Norddeutsche Jährliche Konferenz (mit den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt [Teile davon]). Die ARK-EmK genehmigt diesen Anwendern die Anwendung der Mindestentgelttabelle AVR Rundschreiben der ARK-DW.EKD vom Die ARK-EmK übernimmt die Regelungen des Rundschreibens zum (einstimmig). ARK-EmK Protokoll der Sitzung Seite 2

3 7.2 Ergänzung 9 AVR-EmK Folgende Ergänzung des 9 AVR-EmK wird beraten und unter dem Vorbehalt des Widerspruchs, der bis zum bei der Geschäftsführung der ARK-EmK eingegangen sein muss, einstimmig beschlossen. Neu 9 AVR-EmK, Satz 2 -Erweiterung Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Erfordernissen kann auf Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1, 2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Die tägliche Arbeitszeit kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdiensten kombiniert werden. Eine Verkürzung der Ruhezeit im Anschluss an solche Schichten wird ausgeschlossen. 8 Dienstvereinbarungen Kein Vorgang 9 Informationen über Einigungsstelle Die Umfrage bei den Mitgliedern der Schlichtungsstelle hat ergeben, dass zwei Personen bereit sind, im Auftrag der ARK-EmK als Vorsitzende der Einigungsstelle nach Anlage 7 AVR-EmK zur Verfügung zu stehen. Damit bestätigt die ARK-EmK Herrn Klaus Ruckriegel und Herrn Uwe Waldinger als Personen auf einer Liste, die bei Bedarf den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen, wenn sie von der ARK-EmK dazu gebeten werden Verschiedenes Altersunabhängige Urlaubsregelung Die Mitglieder machen sich bewusst, was des Bundesarbeitsgerichts am (AZ: 9 AZR 529/10 - Urlaubsregelungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz) beraten und beschlossen hat. Zum Februartermin wird die ARK EmK eine Entscheidung zum altersunabhängigen Urlaubsanspruch treffen. Termine der Sitzung der ARK-EmK 20. Februar Juni Oktober Dezember 2013 jeweils in Kassel Vorsitzende der ARK-EmK (gez.) Christfried Tetzner Geschäftsführung der ARK-EmK (gez.) Ruthardt Prager Versand: Anlage zu Protokoll: Rundschreiben der ARK-DW.EKD vom ARK-EmK Protokoll der Sitzung Seite 3

4 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 17. September Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit Es wird folgender neuer Absatz 6a eingefügt: (6a) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in Krankenhäusern erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: diakonie@diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Hinweis: Der Verein Evangelischer Entwicklungsdienst e.v. ist als übertragender Rechtsträger mit Wirkung zum 30. August 2012 mit dem Verein Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. mit Sitz in Stuttgart verschmolzen unter dem neuen Namen Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.v.. UST-Idnr.: DE Steuer-Nr.: 99015/03670 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209

5 Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Krankenhaus erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 28a Abs. 5 Sätze 3, 4 und 5 AVR zu ermitteln. Inkrafttreten: 1. Januar Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Anlage 8, Buchstabe A Absatz 4a wird gestrichen. Inkrafttreten: 1. Januar 2013 gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender II. Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD 1. 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den 28b übernommen. Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatz 4a in der Anlage 8, Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gemäß 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte. Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Rege- Seite 2 von 3

6 lung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs Schichtarbeit und Nachtarbeit in 28b zu stellen. für Wechselschichtarbeit, Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Absatz 6a des 28b getroffene Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind. In Unterabs. 1 ist weiterhin der zusätzliche Ausgleich in Geld für einen Bereitschaftsdienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geregelt. In Unterabs. 2 ist für den gleichen Personenkreis, also für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, der Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geregelt. Auch die Regelung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht der bisherigen Regelung in Anlage 8, Buchstabe A, Absatz 4a, Unterabs. 2 Satz 2. Sie erhalten den Zusatzurlaub, wenn die Stunden entsprechend umgerechnet worden sind. Die Regelung des 28b Absatz 6a gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom , 5 AZR 867/08 (vgl. dazu das AVR-Rundschreiben vom ). 2. Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Die Streichung des Absatz 4a in Anlage 8, Buchstabe A ist die Folgeänderung der Einfügung des neuen Absatz 6a in 28b. gez. Birgit Adamek Geschäftsführung Seite 3 von 3

7 AVR Bundesentgelttabelle (monatlich in Euro) ab Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 1 Erfahrungsstufe 2 Anlage 2 Entgeltgruppe Prozentwert der Stufe 95% 100% 105% % 1484, , , % 1702, , , % 1820, , , % 1960, , , % 05 95% 2136, , , , % 2218, , , , % 2453, , , , % 2700, , , , % 2951, , , , % 3354, , , , % 3809, , , , % 4013, , , , % 4535, , , ,51

8 AVR Mindest-Entgelttabelle (monatlich in Euro) ab Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 1 Erfahrungsstufe 2 Anlage 2 - Min. Entgeltgruppe Prozentwert der Stufe 95% 100% 105% % 1336, , , % 1532, , , % 1638, , , % 1764, , , % 05 95% 1922, , , , % 1996, , , , % 2208, , , , % 2430, , , , % 2656, , , , % 3019, , , , % 3428, , , , % 3612, , , , % 4081, , , ,36

2.2 Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende, C. Tetzner, begrüßt die Mitglieder der ARK-EmK. Er stellt die Beschlussfähigkeit nach 8 (1) ARRO fest.

2.2 Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende, C. Tetzner, begrüßt die Mitglieder der ARK-EmK. Er stellt die Beschlussfähigkeit nach 8 (1) ARRO fest. Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche ARK-EmK Protokoll der 36. Sitzung (Stand 25.3.2013) Ort Kassel, InterCity Hotel Datum, Uhrzeit 20. Februar 2013, 10:30 Uhr bis 13:00

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