Urheber-, Patentund Markenrecht.... oder was Sie als Gründer über den Schutz des geistigen Eigentums wissen sollten

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1 Urheber-, Patentund Markenrecht... oder was Sie als Gründer über den Schutz des geistigen Eigentums wissen sollten

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung in das Eigentumsrecht Geschichte des Rechtsschutzes am geistigen Eigentum Das Urheberrecht gewährt Rechtsschutz für künstlerische Werke Deutsches Patent- und Markenamt überwacht gewerbliche Schutzrechte Das Patentrecht und die Wege zum Schutz Ihrer Erfindung Das Markenrecht und seine Schutzwirkung Sonstige Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Fazit Das Unternehmen Sage und Impressum Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

3 1. Einführung in das Eigentumsrecht Fast alle Nationen der Erde schützen das Eigentum natürlicher und juristischer Personen. Im deutschen Grundgesetz steht in Artikel 14: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Noch konkreter wird das Bürgerliche Gesetzbuch, das in Deutschland bereits am 18. August 1896 in Kraft trat. In 903 steht: Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die bekanntesten Rechtsinstitute des Eigentums sind im Kauf-, Miet- und Bodenrecht, aber auch als Leihe und Schenkung ausgestaltet und konkretisiert. Diese Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden die Grundlagen für zahlreiche Spezialgesetze und Verordnungen. Unter Eigentum wird juristisch die umfassende Sachherrschaft verstanden, die der Eigentümer einer Sache hat. Er kann sie nutzen, verkaufen, verschenken, zur Nutzung gegen Entgelt überlassen und letztlich auch kaputt machen. Dem gegenüber steht die einschränkende tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die der Besitzer ausüben kann, ohne zugleich Eigentümer zu sein. Die Mietnutzung ist so ein Fall, bei der Eigentum und Besitz auseinanderfallen. In der Regel überträgt der Eigentümer per Vertrag die Nutzung der Wohnung gegen Miete an den Besitzer, der sie aber nur bestimmungsgemäß nutzen darf. Er kann sie dann eben ausschließlich bewohnen und muss dafür den Mietzins entrichten. Der Besitzer kann sie aber weder verkaufen noch verändern oder kaputt machen. Wie mit dem historisch älteren Kauf- und Mietrecht hat der moderne Rechtsstaat Hunderte Normen hervorgebracht, um das Eigentum und die Verfügungsgewalt darüber durch den Eigentümer zu schützen, aber auch gleichzeitig deren Grenzen zu ziehen. Denn in Artikel 14 Absatz 2 steht: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. So schränken beispielsweise das Miet-, Bau-, Umwelt und Waldgesetz die Verfügungsgewalt der Eigentümer immer dort ein, wo Gemeinwohlinteressen gegenüberstehen. Auch immaterielle Güter sind Vermögenswerte und genießen Eigentumsschutz Das Eigentum und das Verfügungsrecht des Eigentümers sind bei Sachen relativ einfach. Sachen liegen in einer physischen Erscheinungsform vor und sind durch ihre räumliche Präsenz dem Eigentümer auch meist zuzuordnen. Und da er auch nur Besitzer sein könnte, werden hochwertige Güter mit einer Urkunde, dem Kaufbeleg oder -vertrag oder gar dem Eintrag ins Grundbuch dokumentiert. Aber ohne eine physische Präsenz von Dingen fangen die Schwierigkeiten mit der umfassenden Sachherrschaft an. Beispielsweise beim Aktienrecht, bei dem man sich früher mit einer Verbriefung auf einem Stück Papier und Coupons beholfen hat, mittels derer man einmal im Jahr seine Dividende abholen konnte. Während also Eigentum an allen physischen Dingen über Jahrhunderte klar definiert wurde, ist der Schutz immaterieller Vermögenswerte erst später mit juristischen Konstruktionen normiert worden. Vor allem seit der weltweiten Verfügbarkeit von Wissen und Ideen mittels digitaler Technologien ist der Schutz des geistigen Eigentums schwieriger geworden. Das Internet ermöglicht heute in Sekundenschnelle einen Austausch geistigen Eigentums. Wem gehört dann eine Idee, ein Geschäftsmodell, eine Marke? Wer darf für die Nutzung der Idee, des Wissens, der Baupläne ein Entgelt fordern? Aktuell erleben wir 2 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

4 weltweit wieder eine Weiterentwicklung des Schutzes immaterieller Rechte. Wer darf die Gestensteuerung auf dem iphone vermarkten? Samsung hat gerade gegen Apple in einem jahrelang geführten Rechtsstreit obsiegt. Die Gestensteuerung hat zwar Apple als erster eingeführt, hat aber daran kein schützenswertes Eigentumsrecht erworben, auch wenn sie vor Jahren darüber in zahlreichen Rechtsordnungen weltweit ein Patent angemeldet hatten. Oder wer darf das Blau von Beidersdorf nutzen? Auch ein aktueller Fall, bei dem der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, dass nun ein Gutachter klären soll, ob die Verbraucher bei dem speziellen Farbton an Nivea denken und dem Konkurrent Unilever dieser Farbton für die Vermarktung einer Pflegeserie untersagt werden darf. Der Schutz immaterieller Vermögenswerte von Künstlern ist im Urheberrechtsgesetz geregelt; das für Unternehmen ist noch weitaus komplexer und wird als gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Dieser umfasst einige Spezialnormen, die Sie als Unternehmer kennen sollten, um Ihre Rechte wahrzunehmen. In diesem E-Book lesen Sie, was Sie als Gründer oder junges Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung wissen müssen, um Ihre immateriellen Vermögensrechte sicher zu schützen. 3 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

5 2. Geschichte des Rechtsschutzes am geistigen Eigentum Der Schutz des geistigen Eigentums ist im Vergleich zum Schutz dinglicher Güter eine historisch junge Disziplin. Sie begann, als die bis dahin handschriftlich erstellten Bücher die Klöster verließen und die Universitäten erreichten. Das bis dahin übliche Kopieren und Kommentieren führte zwischen den Gelehrten zunehmend zum Problem. So wurde es üblich, eigenhändig erstellte Schriften mit einem Autorennamen zu versehen. Trotzdem wurde abgekupfert, was das Zeug hielt. Dann erfand Johannes Gutenberg den Buchdruck und Martin Luther übersetzte die Bibel. Beides revolutionierte die Wissenschaft und die Verbreitung von Büchern. Das erste Urheberrecht entstand mit den sogenannten Druckerprivilegien, die in einzelnen Fürstentümern auf deutschem Boden ab 1475 verliehen wurden. Dadurch erwarben die Drucker in der Regel für zwei Jahre das ausschließliche Recht und gleichzeitig auch die Pflicht zum Drucken und Verwerten von Schriften. Aber bis zu einem wirklichen Gesetz dauerte es. Die vielen Kriege der Frühen Neuzeit, die deutsche Kleinstaaterei und eine gewisse Anarchie des deutschen Buchdruckes und -handels verzögerten ein Urheberrecht im heutigen Sinne. Die Engländer führten den Schutz geistigen Eigentums bereits 1709, die Amerikaner 1790 mit ihrer Verfassung und die Franzosen 1791 im Zuge der Revolution ein. Mit Napoleon kam das französische Recht nach Deutschland führte Baden ein Urheberrecht ein, das sich an der Person des Autors und seine Persönlichkeitsrechte orientierte. Erst 1870 führte der Norddeutsche Bund auf Druck des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken ein. Und 1886 unterzeichneten dann mehrere europäische Länder die Berner Übereinkunft zum grenzübergreifenden Schutz von künstlerischen Werken wurden dann in Deutschland zunächst Literatur und Musik mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst geschützt folgte das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Diese Urheberrechtsgesetze wurden im Zuge der technischen Entwicklung häufig novelliert. Monopole und Patente Der Begriff Patent leitet sich aus dem lateinischen littera patens ab, was so viel wie offener Beglaubigungsbrief bedeutet. Diesen offenen Brief vergab die Obrigkeit an Untertanen und gewährte den Inhabern darin Privilegien. Diese konnten Landrechte, Konzessionen (Wasser, Wegerechte etc.), Handelsrechte als Monopole oder auch Lizenzen zur Kriegsführung gegen ein anderes Land beinhalten. Parallel zum Urheberrecht entwickelte sich in Europa im späten 15. Jahrhundert das Patentrecht, dass das geistige Eigentum an technischen Erfindungen regelte vergab Venedig beispielsweise ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. Und da die revolutionäre Erfindung des Buchdrucks ähnlich wie heute das Internet eine ganze Reihe neuer Regelungsbedarfe mit sich brachte, folgte 1474 das erste venezianische Patent-Gesetz, das bereits wesentliche Züge der heutigen Patentgesetze (PatG) trug. Geregelt wurden das persönliche Eigentum an der Erfindung sowie das Recht des Erfinders, es in Lizenz zu vergeben, also Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen Zahlung, oder die Nutzung 4 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

6 durch andere ganz zu verweigern. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden in den deutschen Kleinstaaten und Fürstentümern erste Patentgesetze. Aber erst mit der Gründung des Deutschen Reiches ab 1871 machten sich zunächst Industrielle wie Werner von Siemens mit seinem in Chemnitz gegründeten Patentschutzverein daran, ein einheitliches Patentgesetz zu formulieren wurde dieses dann auch nach heftigen Diskussionen reichsweit eingeführt. Neben Siemens tat sich bei der politischen Diskussion auch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hervor. Die Handelskammern wollten ein Patentgesetz mehrheitlich verhindern, weil sie die Auffassung vertraten, diese seien schädlich für den allgemeinen Wohlstand. Die Systematik des Immaterialgüterschutzes im Überblick Erst im Laufe des 20. Jahrhunderts entstand dann eine Systematik zum Schutz immaterieller Vermögenswerte durch Gesetze, die wir auf den nachfolgenden Seiten vorstellen. Hier schon einmal die wichtigsten Normen und ihre Schutzwirkung im Überblick. IMMATERIALGÜTERSCHUTZ IMMATERIALGÜTERSCHUTZ GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Urheberrecht Ästhetische Gestaltung / Design Technische Erfindungen Kennzeichen Wettbewerb Werk Geschmacksmuster Patent Marke Gebrauchsmuster Geschäftliche Bezeichnungen Topographien Geografische Herkunftsangabe 106, a Urhg 51 DesignG 142 PatG 25 GebrMG 10 HalblSchg 143, 144 MarkenG 16, 17,18 19 UWG Quelle: Helliwood media & education 5 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

7 3. Das Urheberrecht gewährt Rechtsschutz für künstlerische Werke Das Urheberrecht entwickelte sich maßgeblich mit den technischen Errungenschaften der Reproduktion geistiger Werke. Mit den beiden ersten Urheberrechtsgesetzen waren die damals bekannten Reproduktionstechniken erfasst. Das späte 19. und besonders das 20. Jahrhundert brachten aber neue Techniken hervor, die beispielsweise die Verbreitung von Musik revolutionierten. Die Erfindung und massenhafte Verbreitung des Grammophons, später des Tonbandgeräts, Plattenspielers, des CD- und DVD-Spielers, des Computers und Videogerätes machten es möglich. So entstand eine ganze Verwertungsindustrie mit immer weiter ausdifferenzierten Produktionsmethoden und Vertriebskanälen. Wo ein Verwerter seine Interessen formuliert und durchsetzen möchte, entstehen natürlich auch Interessenvertretungen der Urheber. So entstand 1915 die heute noch bekannte Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA). In den fünfziger Jahren kamen die ersten auch für Privathaushalt geeigneten Tonbandgeräte und später Kassettenrecorder auf den Markt. Die Privatkopie wurde somit zum Kinderspiel und sogar einem Recht der Käufer. In einem spektakulären Fall, den die GEMA bis zum Bundesgerichtshof gegen Grundig führte, wurden die Gerätehersteller dazu verurteilt, künftig eine sogenannte Geräteabgabe an die Verwertungsgesellschaften abzuführen. Das veranlasste den Gesetzgeber, das Urheberrecht neu zu fassen und die bisherigen Gesetze zusammenzufassen. Am 1. Januar 1966 trat das neue Urhebergesetz (UrhG) in Kraft. Später folgten in den siebziger, achtziger und neunziger Jahren Novellierungen wurde das Urheberrecht auf Software eingeführt. Maßgeblicher Treiber für weitere Reformen waren die EU und die Welthandelsorganisation (WTO). Zu Beginn des 21. Jahrhunderts folgten Novellierungen mit dem Ersten (2004) und Zweiten (2007) Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Am 1. August 2013 trat das bisher letzte Änderungsgesetz zum UrhG in Kraft, das um das Leistungsschutzrecht ergänzt wurde. Diese Spezialnorm schützt die Leistung von Presseverlagen gegenüber Suchmaschinen. Die wichtigsten Normen des UrhG Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Eigentum und das Verwertungsrecht des Schöpfers an seinen künstlerischen Werken. Es gehört im engeren Sinne zwar nicht zum gewerblichen Rechtsschutz, betrifft aber häufig auch Gründer, die beispielsweise Künstler mit der Gestaltung ihrer Marke sowie ihrem Internetauftritt beauftragen. Im Zentrum steht der Begriff des Werkes. 1 lautet: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 listet die geschützten Werke auf: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramm; 2. Werke der Musik; 6 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

8 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Auch Übersetzungen und Sammlungen können unter das UrhG fallen, wenn sie wie selbständige Werke erscheinen. Dann formuliert das Gesetz, dass Urheber ist, wer Schöpfer ist. In 11 steht: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. In 15: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Was ist eine geistige Schöpfung? Die Schöpfungstiefe entscheidet! Wie so häufig sind die Begriffe, die das Gesetz verwendet, interpretationsbedürftig. Was ist persönliche geistige Schöpfung? In den Kommentaren und in der Rechtsprechung haben sich dazu Auslegungen durchgesetzt, die zumindest Anhaltspunkte liefern, ab wann ein Werk unter das UrhG fällt. Aber Vorsicht: Auch diese Formulierungen führen meistens zu weiteren Interpretationsspielräumen. Im Kommentar von Loewenheim/Dietz/Schricker steht dazu: Ein Werk im Sinne des UrhG muss eine konkrete, wahrnehmbare Formgestaltung zeigen, die mit menschlichen Sinnen zu erfassen ist. Der Bundesgerichtshof entschied im November 2013 in seinem bahnbrechenden Urteil (Geburtstagszug-Fall) und stellte seither allgemein akzeptierte Grundsätze auf. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Urheberrecht gilt 70 Jahre über den Tod hinaus Das Urheberrecht an einem Werk kann nur der Schöpfer oder seine Nachkommen ausüben. Das Urheberrecht ist also nicht übertragbar, wie 29 bestimmt; Ausnahme ist die Verfügung über den Tod hinaus per Testament. Zulässig sind aber die Einräumung von Nutzungsrechten ( 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. 7 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

9 Einräumung von Nutzungsrechten In der Praxis gibt die Rechteeinräumung von Künstlern an ihre Verwerter immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. In 31 Absatz 1 steht dazu: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Absatz 2: Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Absatz 3: Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 35 bleibt unberührt. 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Mit der Vergabe eines Nutzungsrechts gibt der Urheber also nicht seinen Einfluss auf die Verwertung auf. 106 normiert dies: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 107 regelt die Anbringung von Urheberbezeichnungen an Werken der bildenden Kunst. 108 hat vor allem mit den Plagiatsfällen bei wissenschaftlichen Arbeiten eine gewisse Popularität erlangt: (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe ( 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen 71 verwertet, 3. ein Lichtbild ( 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 1 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen 85 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen 87 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen 94 oder 95 in Verbindung mit 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 8 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

10 4. Deutsches Patent- und Markenamt überwacht gewerbliche Schutzrechte Mit dem Patentgesetz (PatG) von 1877 wurde auch eine Behörde eingerichtet, die über die Einhaltung des Rechts wachen sollte. Das Reichspatentamt residierte zunächst in Berlin. Zum Deutschen Patentamt wurde es dann 1949 umbenannt und nahm seinen Sitz in München. Nach der Wiedervereinigung fusionierte es mit dem in der DDR genannten Amt für Erfindungs- und Patentwesen und erhielt den Namen Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA). Es hat neben München auch Standorte in Berlin und Jena. Das DPMA versteht sich als Dienstleister für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Seine Aufgabe ist, Schutzrechte für technische und gewerbliche Innovationen zu erteilen, einzutragen, zu verwalten und zu veröffentlichen. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Design schützen lassen Beim DPMA lassen sich neben technischen Erfindungen (Patent) auch Gebrauchsmuster, Marken und Designs schützen. Mit der Wahrung solcher Schutzrechte stärkt das DPMA nicht nur Erfinder, sondern auch das Wirtschaftsleben in Deutschland insgesamt. Mit dem Eintrag und damit dem Schutz von technischen und gewerblichen Innovationen geht einher, dass das DPMA seiner Informationspflicht nachkommt, indem es Publikationsund Recherchedienste betreibt. Für Erfinder sind dies die ersten Quellen, um in Erfahrung zu bringen, ob die eigene Erfindung bereits ganz oder in Teilen bestehende Patente verletzen würde. Zudem unterhält das DPMA durch Kooperationspartner 20 Patentinformationszentren (PIZ) in Deutschland, die folgende Aufgaben erfüllen: Information, insbesondere zu den Anmeldeverfahren für gewerbliche Schutzrechte Organisation von kostenlosen Erfindererstberatungen durch Patentanwälte Auftragsrecherchen und Informationsmanagement Individuelle Rechercheunterstützung in den PIZ und teilweise auch online Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen und Seminaren rund um die Themen des gewerblichen Rechtsschutzes. Einzelne PIZ nehmen auch Anträge entgegen beziehungsweise bearbeiten Schutzrechtsanmeldungen. 9 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

11 5. Das Patentrecht und die Wege zum Schutz Ihrer Erfindung Das PatG schützt in 1 ausschließlich technische Innovationen, die ihrem Wesen nach neu sein müssen. Sie müssen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Sie dürfen noch nicht zum Stand der Technik gehören und das gilt weltweit. Es kann sich dabei um Produkte oder technische Verfahren handeln. Ein Patent kann auch erteilt werden, wenn es aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. Dagegen grenzt Absatz 3 ab, was nicht unter das PatG fällt, nämlich Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen die Wiedergabe von Informationen. Aber es gibt wie immer auch Grenzen: Der menschliche Körper sowie Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht patentierbar. Patentanmeldung nur national möglich Mit der Eintragung in das Patentregister ist eine Erfindung veröffentlicht und der Patentinhaber ist damit einverstanden, dass auch seine Wettbewerber es einsehen können. Sie können es sogar für die eigene Forschung nutzen. Allerdings dürfen sie es nicht für die Herstellung und Verbreitung von Produkten nutzen. Wenn sie also eine gewerbliche Nutzung anstreben, benötigen sie eine Genehmigung des Inhabers und sind zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet. Patente werden immer nur für das Land vergeben, in dem sie beantragt werden. Das DPMA kann also immer nur für Deutschland ein Patent erteilen. Um auf der europäischen Ebene eine Innovation schützen zu lassen, muss sich der Erfinder an das europäische Patentamt (EPO) in München wenden. Voraussetzungen für die Antragstellung Für die Erteilung eines Patentes und die Eintragung im Patentregister müssen Sie als Antragsteller einige formale Voraussetzungen erfüllen. Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben beinhalten: eine technische Beschreibung der Erfindung und den technischen Bezugsrahmen 10 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

12 wie die Erfindung gewerblich genutzt werden kann welcher Kernbereich geschützt werden soll, also der Schutzumfang eine technische Zeichnung, aber kein Foto eine Zusammenfassung mit Name der Erfindung und eine Begründung, was die technische Innovation ausmacht den Namen des Erfinders. Der Prüfantrag ist bei DPMA mit einem Formblatt (Erteilungsantrag) einzureichen. Anders als vielfach behauptet, benötigen Sie als Erfinder keinen Patentanwalt für diesen Antrag. Da aber die technische Bewertung, ob und was genau an einer Erfindung neu ist, schwierig ist, ist eine anwaltliche Beratung in den meisten Fällen anzuraten. Deshalb kann die Bearbeitung und Erteilung eines Patentes zwischen mehreren Monaten und sogar Jahren liegen. Nutzungsrechte für die gewerbliche Anwendung Nachdem Ihr Patent erteilt wurde, steht es Ihnen frei, wie Sie es nutzen. Sie können es selber gewerblich nutzen und daraus Produkte herstellen. Sie können eine Lizenz an Dritte und damit die Nutzungsrechte gegen Lizenzgebühren erteilen. Diese Lizenz können Sie frei gestalten. Wie auch schon beim Urheberrecht können Sie eine Nutzung also zeitlich und räumlich begrenzen. Wenn Sie das Patent nicht nutzen und auch keinem Dritten eine Lizenz erteilen, kann auf Antrag des Patentgerichts eine Zwangslizenzierung angeordnet werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfindung besteht. Beginn und Ende des Schutzrechts Das Patent wird für einen Zeitraum von 20 Jahren erteilt, die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im Patentregister. Folgen von Patentverletzungen in 142 PatG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats ( 16a, 49a) 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist ( 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist ( 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. 11 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

13 6. Das Markenrecht und seine Schutzwirkung Als Verbraucher sind alle Menschen schon einmal mit einer Marke in Berührung gekommen. Je bekannter und beliebter eine Marke ist, desto höhere Verkaufspreise lassen sich in der Regel erzielen. Unternehmer sind daher auf den Schutz ihrer Marke angewiesen. Denn die Marke stellt einen entscheidenden Wahrnehmungsfaktor für Verbraucher dar und gehört deshalb zum Kernbereich des Marketings. Eine Marke ist das eindeutig erkennbare Kennzeichen eines Produktes oder einer Dienstleistung. Es kann aus Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstigen Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen bestehen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ähnlich wie bei Patenten schützt das Markengesetz (MarkenG) das geistige Eigentum des Rechteinhabers. Eine starke Marke wie Coca Cola oder BMW oder ein angebissener Apfel stellen an sich einen Vermögenswert dar, den das MarkenG schützt. Eintragung einfacher, schneller und günstiger als Patent Den Schutz einer Marke erreichen Sie als Unternehmer durch Eintragung in das Markenregister beim DPMA. Dafür müssen Sie vorher einen Antrag stellen. Allerdings kann ein Markenschutz auch durch intensive öffentliche Nutzung einer Marke und deren Bekanntheitsgrad entstehen. Juristen sprechen dann von der Verkehrsgeltung, wenn eine Marke im Geschäftsverkehr innerhalb der interessierten Kreise bekannt ist. Antrag auf Eintragung können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften stellen. Mit der Eintragung erwirbt der Rechteinhaber das alleinige Recht, die Marke zu führen, also seine Waren und Dienstleistungen unter dieser Marke zu vermarkten. Wichtig ist, dass das DPMA anders als beim Patentschutz nicht prüft, ob eine Marke gleicher Art bereits existiert. Dass müssen die Antragsteller selber recherchieren. Und das sollten Sie als Unternehmer auch gründlich tun. Denn selbst mit einer Eintragung kann Sie später ein anderer Unternehmer auf Unterlassung verklagen, wenn er ältere Rechte an einer Marke geltend machen kann. Geschützte Ursprungsbezeichnung Zu den schutzwürdigen Rechten im MarkenG können nach den auch Lebensmittel und Agrarprodukte gehören. Sie sind durch eine EU-Verordnung ins MarkenG aufgenommen worden. Geschützt werden dadurch Ursprungsbezeichnungen (beispielsweise Allgäuer Emmentaler) und geografische Angaben (beispielsweise Bamberger Hörnla). So geschützte Lebensmittel und Produkte dürfen nur aus dem Ursprungsgebiet kommen, wenn sie diese Bezeichnung führen wollen. Verfügungsrecht des Markeninhabers Der Markeninhaber kann über seine Marke frei verfügen. Er kann sie beispielsweise als Franchise-Geber anderen zur Nutzung gegen Franchise-Gebühren überlassen. Er kann sie verkaufen oder auch einfach gar nicht 12 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

14 nutzen. Die Markeneintragung erfolgt zunächst für zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar. 143 MarkenG und die Folgen von Markenrechtsverletzungen Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, 2. entgegen 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, 3. entgegen 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens a) nach 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder b) nach 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen, 4. entgegen 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder 5. entgegen 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 13 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

15 7. Sonstige Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Die Urheber-, Patent- und Markengesetze gehören sicherlich zu den wichtigsten Normen, die Sie als Gründer kennen sollten. Denn bei der Gründung kommen Sie bereits mehr oder weniger mit ihnen in Kontakt. In jedem Falle sollten Sie ihre Marke schützen lassen. Und wenn Sie eine technische Innovation erfunden haben, werden Sie auch eine Patentanmeldung in Betracht ziehen. Neben diesen Gesetzen sollten Sie aber noch mindestens auf zwei weitere Achten, die ganz bestimmte Bereiche schützen, die von den anderen Gesetzen nicht erfasst werden. Designgesetz Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design löste 2013 das Geschmacksmustergesetz ab und konkretisiert das MarkenG beziehungsweise erweitert es. Es schützt die Farb- und Formgestaltung praktisch aller gewerblich einsetzbaren, industriellen oder handwerklichen Produkte. Dazu gehören beispielsweise Spielzeug, Schuhe, Stühle und Tische, Kleidung oder grafische Symbole. Sie lassen sich in Gänze oder auch nur Teilen als eingetragenes Design schützen. Das eingetragene Design ermöglicht dem Rechteinhaber ein zeitlich limitiertes Monopol auf Form und Gestaltung seines Produktes. Wie bei den anderen eintragbaren Rechten kann der Inhaber damit tun und lassen was er möchte. In 1 DesignG steht der Schutzbereich: Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; 2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; 3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; 4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; 5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs. Gebrauchsmustergesetz Wie wir eben beim PatentG gesehen haben, deckt es nicht alle Bereiche ab, bei denen ein Schöpfer annehmen möchte, er habe der Welt eine große technische Innovation geschenkt. Es gibt aber in der Tat schützenswerte Leistungen im Geschäftsleben, die einen Schutz des geistigen Eigentümers genießen sollen. Deshalb wurde das 14 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

16 Gebrauchsmustergesetz geschaffen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Neuheit handelt, eine erfinderische Leistung darstellt und eine gewerbliche Anwendung ermöglicht. Das Gesetz sieht bei solchen technischen Entwicklungen eine Schutzwirkung von zunächst drei und insgesamt zehn Jahren vor. Der auch kleiner Bruder des Patentrechts genannte Gebrauchsmusterschutz hat ähnliche Voraussetzungen wie das Patentrecht. Die Registrierung ist jedoch wesentlich günstiger und weniger langwierig. Allerdings prüft das DPMA weder die Eigenschaft Neuheit noch die erfinderischen Schöpfungstatbestände und nicht einmal die gewerbliche Anwendbarkeit. Stellt sich hinterher heraus, dass die Rechte Dritter verletzt wurden, haftet der Inhaber des Gebrauchsmusters. Größter Unterschied zum Patent ist, dass ein Gebrauchsmusterschutz nur für Deutschland und auch für Erfindungen eingetragen werden kann, die es zwar anderswo auf der Welt schon gibt, für die aber kein Patent in Deutschland vergeben wurde. Klassischer Fall eines Gebrauchsmusterschutzes ist eine chemische Verbindung, ein Nahrungs- oder Arzneimittel. Die Systematik des gewerblichen Rechtsschutz PATENTE GEBRAUCHS- MUSTER MARKEN EINGETRAGENE DESIGNS SORTEN- SCHUTZ GESCHÜTZT WERDEN: Technische Erfindungen Technische Erfindungen (außer Verfahren) Marken für Waren und Dienstleistungen Gestaltung von Flächen oder dreidimensionalen Gegenständen Pflanzensorten/ Sortenname neu grafisch darstellbar neu ERFORDERNISSE FÜR DEN SCHUTZ über den Stand der Technik hinausgehende erfinderische Tätigkeit sich nicht aus dem Stand der Technik ergebend - erfinderischer Schritt keine reine Beschreibung der Dienstleistung oder Ware zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses neu homogen, beständig, unterscheidbar gewerblich anwendbar Unterscheidungskraft Eigenart ausführbar ausführbar BEGINN DES SCHUTZES Ab Veröffentlichung der Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldetag MAXIMALE LAUFZEIT 20 Jahre 10 Jahre unbegrenzt verlängerbar (alle 10 Jahre) 25 Jahre MAXIMALE SCHUTZDAUER 20 Jahre 10 Jahre unbegrenzt 25 Jahre ANMELDEDAUER 2-5 Jahre 6-8 Monate 2-6 Monate > 1 Jahr SCHUTZBREITE ++++ (breit) Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

17 8. Fazit Das Recht des geistigen Eigentums befindet sich wie eingangs erwähnt in ständiger Entwicklung. Im Wesenskern bleibt aber dabei immer enthalten, dass der Schöpfer oder Erfinder eines Werkes oder einer technischen Innovation sie nutzen und darüber verfügen darf. Nutzt ein Dritter sie, ohne dafür die Nutzungsrechte erworben zu haben, begeht er eine Straftat. 16 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

18 9. Das Unternehmen Sage Sage One ist eine Anwendung des weltweit agierenden Unternehmens Sage, welches mit mehr als 6 Millionen Kunden weltweit einer der größten Anbieter von betriebswirtschaftlicher Software und Services ist. Mit über 25 Jahren Erfahrung, Kunden und mehr als Fachhändlern ist Sage zugleich einer der Marktführer für betriebswirtschaftliche Software und Services im deutschen Mittelstand. Sage Lösungen sind speziell für die Bedürfnisse lokaler Märkte entwickelt. Sie helfen unseren Kunden vom Kleinunternehmen bis hin zum gehobenen Mittelstand, ihr Geschäft erfolgreicher zu führen. Unser Portfolio umfasst Lösungen für die Bereiche Warenwirtschaft und Produktion, Finanzbuchhaltung, Geschäftsanalyse, Personalwirtschaft und Kundenmanagement bis hin zu Spezial- und Branchenlösungen. Ein ausgezeichneter Service rundet das Angebot ab. Im Vergleich zum Wettbewerb punktet Sage durch seine große Nähe zum Kunden und seine ausgezeichnete Servicequalität. Gleichzeitig steht das Unternehmen für wirtschaftliche Stabilität und Sicherheit. Einzigartig im Markt ist zudem die angebotene Fülle an Produkten und hoch integrierten Lösungen, die Unternehmen zahlreiche Wachstumspfade bieten. Impressum Sage GmbH Emil-von-Behring-Str Frankfurt am Main Tel.: Fax.: sageone@sage.de , Sage GmbH, Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten. Die Inhalte dieses E-Books wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für die Aktualität, Vollständig- und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Die rechtlichen Erläuterungen in diesem E-Book stellen auch keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. 17 Sage One - Urheber-, Patent- und Markenrecht

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