Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 347/2010 Schwyz, 30. März 2010 / bz Verzicht auf die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Subventionen an die Auto AG Schwyz Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Überblick Die Situation der Auto AG Schwyz (AAGS) in der Pensionskasse ASCOOP hat sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Bereits im Frühjahr 2009 hat der Regierungsrat von den Schwierigkeiten der AAGS Kenntnis genommen. Zusammen mit Vertretern der Unternehmung und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) hat eine regierungsrätliche Delegation diverse Lösungsansätze geprüft. Es konnte nun eine Lösung gefunden werden, welche von der AAGS, vom BAV und vom Kanton mitgetragen werden kann. Neben diversen einschneidenden Sparmassnahmen bei der AAGS verzichten Bund und Kantone auf bedingt rückzahlbare Subventionen aus den Jahren 1975 und 1977 in der Höhe von 1.49 Mio. Franken. Mit dieser Massnahme sollen die Bilanz der AAGS gestärkt und für die Unternehmung bessere Bedingungen geschaffen werden, um ein Bankdarlehen für die Ausfinanzierung der Deckungslücke der Pensionskasse aufnehmen zu können. 2. Ausgangslage 2.1 Bedingt rückzahlbare Subventionen aus den Jahren 1975 und 1977 Der Bund, der Kanton Zug und der Kanton Schwyz haben der Auto AG Schwyz (AAGS) in den Jahren 1975 und 1977 Investitionshilfen in Form von bedingt rückzahlbaren Subventionen ausgerichtet. Diese Beiträge wurden zur Finanzierung von neuen Linienautobussen verwendet. Beim Darlehen aus dem Jahr 1975 handelt es sich um Beiträge in der Höhe von Fr Mit diesen Beiträgen wurden drei Linienautobusse beschafft. Gestützt auf 7 des damals geltenden Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (GS ) vom 1. Juli 1976 hatten sich der Bezirk Schwyz und die Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Sattel, Morschach, Lauerz und Oberiberg an den schwyzerischen Beiträgen zu beteiligen. Beim Darlehen aus dem Jahr 1977 handelt es sich um Beiträge in der Höhe von Fr Diese Beiträge wurden für die Beschaffung von vier Linienautobussen verwendet. Am schwyzeri-

2 schen Anteil hatten sich die Bezirke Schwyz und Gersau sowie die Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Sattel, Morschach, Lauerz und Oberiberg zu beteiligen. 2.2 Situation der AAGS in der Pensionskasse ASCOOP Die Angestellten und die pensionierten Mitarbeiter der AAGS sind der Pensionskasse ASCOOP angeschlossen. Die Situation der AAGS in der ASCOOP hat sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks lag Ende 2008 bei weniger als 72%. Die ASCOOP hat deshalb einen Sanierungsplan beschlossen, welcher vom Unternehmen AAGS Einlagen verlangt, die für dieses ein Finanzierungsrisiko darstellen. Der Regierungsrat nahm im Mai 2009 die schwierige Situation der AAGS zur Kenntnis. Er hat auch klar dazu Stellung bezogen, dass die Regelung von Pensionskassenverpflichtungen grundsätzlich Sache der Transportunternehmungen ist. Der Regierungsrat erwähnte, dass als Orientierungsgrösse für die Anerkennung von Betriebsaufwänden, welche durch Verpflichtungen gegenüber der Pensionskasse ausgelöst werden, die Regelung des Bundes gilt. Wenn der Bund solche Aufwändungen zur Sicherstellung von Pensionskassenverpflichtungen anerkennt, können diese auch vom Kanton anerkannt werden. Zudem erklärte sich der Regierungsrat bereit, zusammen mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der AAGS weiter nach Lösungen zur Bewältigung der Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Pensionskassenverpflichtungen zu suchen. 2.3 Gewählte Lösungsvariante Nach intensiver Diskussion unter den Beteiligten konnte eine Lösung gefunden werden, die von Bund, Kanton und AAGS mitgetragen werden kann. Die Lösung beinhaltet die folgenden Punkte: Die AAGS finanziert die Ausfinanzierung der Deckungslücke der ASCOOP mittels Bankdarlehen. Die Zinsen des Bankdarlehens können in den Offerten für den regionalen Personenverkehr anteilsmässig geltend gemacht werden. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Zugerland Verkehrsbetrieben kann die AAGS weitere Synergien erzielen. Im Rahmen der Abgeltung der Leistungen für den regionalen Personenverkehr sind die Besteller Bund und Kanton bereit, bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens jedoch längstens zehn Jahre auf die Geltendmachung der Synergien in den Offerten zu verzichten. Die AAGS setzt die freien Mittel für die Rückzahlung des Bankdarlehens ein. Bund und Kantone verzichten auf die bedingt rückzahlbaren Darlehen aus den Jahren 1975 und 1977 in einer Höhe von 1.49 Mio. Franken. Diese Lösung wurde mit einer Vereinbarung zwischen dem Bund, der AAGS und dem Kanton Schwyz, vorbehältlich der Beschlussfassung zum Erlass der Darlehenssumme von 1.49 Mio. Franken durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz, im Januar 2010 festgelegt. Die Auto AG Schwyz nimmt mit dieser Lösung einschneidende Änderungen in ihrer Unternehmensstruktur vor. Als wichtigste Massnahme wurde bereits das Carreisegeschäft Bissig Reisen verkauft. Ausserdem wurde der gesamte Bereich Finanzen in die Zugerland Verkehrsbetriebe AG ausgegliedert. Weitere Massnahmen der näheren Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien mit den Zugerland Verkehrsbetrieben sind ebenfalls noch geplant. Der Bund hat schon früh signalisiert, dass er sich an den Zinskosten für ein allfällig anfallendes Bankdarlehen, welches die AAGS für die Ausfinanzierung der Deckungslücke aufnehmen muss, beteiligen wird. Dies wurde nun mit der Vereinbarung festgelegt. Die Zinskosten dürfen in den - 2 -

3 Offerten des regionalen Personenverkehrs geltend gemacht werden. Der Bund und der Kanton werden sich somit anteilsmässig (Bund 53% / Kanton 47%) an diesen Kosten beteiligen. Eine Hochrechnung der AAGS zeigt, dass die AAGS ein Darlehen von rund 3.5 Millionen Franken für die Ausfinanzierung aufnehmen muss. Das bedeutet, dass bei einem angenommenen jährlichen Zinssatz von 3.4% im ersten Jahr ungefähr Fr Zinskosten anfallen werden, welche durch die Abgeltung von Bund und Kanton gedeckt werden. Diese Kosten werden sich in den weiteren Jahren entsprechend reduzieren. 3. Erlass der bedingt rückzahlbaren Subventionen Der Erlass der bedingt rückzahlbaren Subventionen aus den Jahren 1975 und 1977 hat keine Auswirkungen auf die Staatsrechnung. Diese Beiträge sind abgeschrieben und in der Bestandesrechnung nicht aufgeführt. 3.1 Inhalt der Darlehen Erste Investitionshilfe vom 17. Februar 1975 Die erste Investitionshilfe beinhaltete die Beschaffung von drei Linienbussen im Kostenbetrag von Fr Dieser Betrag teilte sich wie folgt auf: Investitionsbedarf für drei Busse Fr eigene Finanzierung durch AAGS Fr zugesicherte Investitionshilfe durch den Bund 60% Fr Fr Fr Anteil Kanton Zug (Oberägeri) 7% Fr Anteil Kanton Schwyz 93% Fr Aufteilung des Anteils des Kantons Schwyz Kanton 50% Fr Bezirk und Gemeinden 50% Fr Bezirk Schwyz 1/3 von Fr Fr Gemeinden 2/3 von Fr Fr Gemeinden Einwohnerzahl %-Anteil Betrag in Franken Schwyz Ingenbohl Muotathal Sattel Morschach Lauerz Oberiberg Total

4 3.1.2 Zweite Investitionshilfe vom 24. Januar 1977 Mit der zweiten Investitionshilfe wurden vier Linienbussen im Betrag von Fr beschafft. Dieser Betrag teilte sich wie folgt auf: Interkantonaler Verteiler Eigenleistung Kanton Bundesanteil Schwyz 94% % % Zug 6% % % Total Aufteilung des Anteils des Kantons Schwyz Kanton Schwyz 2/3 Fr Gemeinden / Bezirke 1/3 Fr Total Fr Gemeinden / Bezirke %-Anteil Betrag in Franken Bezirk Schwyz Bezirk Gersau Gemeinde Schwyz Gemeinde Ingenbohl Gemeinde Muotathal Gemeinde Sattel Gemeinde Morschach Gemeinde Lauerz Gemeinde Oberiberg Total 100% Zuständigkeit Die Beiträge an die AAGS wurden in Form von bedingt rückzahlbaren Subventionen geleistet. Das Bundesamt für Verkehr bestimmt, nach Anhören der Kantone und der AAGS, ob und in welchem Umfang die bedingt rückzahlbaren Subventionen aus nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln und Betriebsüberschüssen zurückzuzahlen sind. Rückzahlungen erfolgen entsprechend dem Beteiligungsverhältnis. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Lösung der Pensionskassenproblematik der AAGS stimmt das BAV dem Verzicht auf die bedingt rückzahlbaren Subventionen aus den Jahren 1975 und 1977 in der Höhe von 1.49 Millionen Franken zu. Mit Forderungsverzicht vom 27. November 2009 verfügte die Finanzdirektion des Kantons Zug den Verzicht auf die Geltendmachung der Restforderung des Kantons Zug aus den Vereinbarungen. Gemäss dem alten Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (GS ) vom 1. Juli 1976, aufgrund dessen diese Subventionen vom Kanton Schwyz gesprochen wurden, war der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats zuständig für die Genehmigung solcher Investitionshilfen. Der Regierungsrat musste die für die Mitfinanzierung in Frage kommenden Bezirke und Gemeinden zuerst anhören. Nach dieser Anhörung hatte der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden, welchen Antrag er dem Kantonsrat stellen wollte

5 Es liegt nun auch in der Kompetenz des Kantonsrats, den Verzicht auf die bedingt rückzahlbaren Subventionen zu genehmigen. Der Regierungsrat hat ihm nach Anhören der in Frage stehenden Bezirke und Gemeinden Bericht und Antrag zu stellen. Im Übrigen ist nach neuem 10 Bst. b Gesetz über den öffentlichen Verkehr der Kantonsrat zuständig für die Gewährung von Investitionsbeiträgen. 3.3 Vernehmlassungsverfahren Wegen der Mitbeteiligung der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke bei der Ausrichtung der bedingt rückzahlbaren Subventionen wurden die Bezirke Schwyz und Gersau sowie die Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Sattel, Morschach, Lauerz und Oberiberg zur Stellungnahme zum geplanten Verzicht eingeladen. Es ging von allen eingeladenen Gemeinden und Bezirken eine Stellungnahme ein. Der Bezirk Gersau sowie die Gemeinden Schwyz, Muotathal, Sattel, Morschach und Lauerz haben keine Einwände und sind mit dem geplanten Verzicht auf die Rückzahlung einverstanden. Der Bezirk Schwyz stimmt dem Verzicht auf die Rückzahlung ebenfalls zu, mit dem Vorbehalt, dass keine weiteren finanziellen Hilfen durch Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinden mehr nötig sind. Die Gemeinden Ingenbohl und Oberiberg lehnen einen Verzicht auf die Rückzahlung ab. Die Gemeinde Ingenbohl begründet den Entscheid damit, dass sich nur ein Teil der Gemeinden und Bezirke, welche vom Streckennetz der AAGS profitieren, nun durch diesen Verzicht an der Sanierung beteiligen sollen. Die Gemeinde Oberiberg ist der Ansicht, dass ein Darlehensvertrag auf Treu und Glauben beruht und die Abänderung eines solchen Vertrags auf zukünftige Verträge negative Auswirkungen haben könne. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass weitere ähnliche Fälle auftreten könnten. Die Verträge seien deshalb einzuhalten. 4. Erwägungen Der Regierungsrat ist sich der schwierigen Situation, in der sich die AAGS bezüglich der Pensionskasse befindet, bewusst und erkennt den dringenden Handlungsbedarf. Die Regelung von Pensionskassenverpflichtungen ist jedoch die Sache der Transportunternehmungen. Der Regierungsrat hat allerdings immer wieder bekräftigt, dass er grundsätzlich bereit ist, diejenige Lösung, welche vom Bund mitgetragen wird, ebenfalls zu unterstützen. Eine solche Lösung liegt nun vor und wird vom Bund und der AAGS mitgetragen. Eine Massnahme dieser Lösung ist der Verzicht auf die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Subventionen aus den Jahren 1975 und Diese Darlehen wurden seinerzeit vom Kantonsrat genehmigt und der Verzicht darauf muss folgerichtig nun ebenfalls dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Die beiden Vereinbarungen aus den Jahren 1975 und 1977 besagen, dass der Bund bestimmt, ob und in welchem Umfang die bedingt rückzahlbaren Subventionen aus nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln und Betriebsüberschüssen zurückzuzahlen sind. Es rechnete wohl bereits damals niemand damit, dass die Rückzahlungsbedingungen tatsächlich eintreten könnten. Trotz der bedingten Rückzahlungspflicht qualifizierten Regierungsrat und Kantonsrat die Beiträge denn auch als Ausgaben und nicht etwa als Darlehen. Das ergibt sich daraus, dass die Beiträge der Verwaltungsrechnung belastet wurden und nicht in der Bestandesrechnung aufgeführt sind. Ausserdem dürfte es schon damals klar gewesen sein, dass die Abschreibungsmittel zur Erha l- tung eines zeitgemässen Fahrzeugparks laufend reinvestiert werden müssen. Betriebsüberschüsse - 5 -

6 zu erwirtschaften, war und ist für Unternehmungen, die überwiegend Linien des öffentlichen R e- gionalverkehrs betreiben, kaum möglich. Dem Vorbehalt des Bezirks Schwyz, dass keine weiteren finanziellen Hilfen durch Bund, Kantone, Bezirke und Gemeinden mehr nötig sein dürfen, wird durch den Abschluss der Vereinbarung über die Sanierung des Vorsorgewerks der Auto AG Schwyz zwischen dem Bund, dem Kanton Schwyz und der AAGS Rechnung getragen. Der Antrag der Gemeinden Ingenbohl und Oberiberg, die bedingt rückzahlbaren Subventionen beizubehalten, wird im Sinne einer Interessenabwägung abgelehnt. Das Interesse einer nachhaltigen Sanierung des Vorsorgewerks der Auto AG Schwyz muss stärker gewichtet werden, als das Stehenlassen von bedingt rückzahlbaren Subventionen, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit nie zurückbezahlt werden können. Gelingt es der AAGS nicht, den Pensionskassenverpflichtungen nachzukommen und die geforderten Geldmittel aufzubringen, ist die AAGS mit existenziellen Fragen konfrontiert. Die bilanztechnische Überschuldung droht. Dies hätte einschneidende Auswirkungen auf den regionalen Personenverkehr in der Innerschwyz. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern; Finanzdirektion des Kantons Zug, Postfach 1547, 6301 Zug; Bezirk Schwyz, Postfach 60, 6431 Schwyz; Bezirk Gersau, Ausserdorfstr. 7, 6442 Gersau; Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, 6430 Schwyz; Gemeinde Ingenbohl, 6440 Brunnen; Gemeinde Muotathal, 6436 Muotathal; Gemeinde Sattel, Dorfpl. 2, 6417 Sattel; Gemeinde Morschach, Schulstr. 6, 6443 Morschach; Gemeinde Lauerz, 6424 Lauerz; Gemeinde Oberiberg, Jessenenstr. 20, 8843 Oberiberg; Finanzdepartement; Finanzverwaltung; Volkswirtschaftsdepartement (Sekretariat RUVKO); Baudepartement; Amt für öffentlichen Verkehr (unter Rückgabe der Akten) Im Namen des Regierungsrates: Dr. Georg Hess, Landammann Peter Gander, Staatsschreiber - 6 -

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