1. Genehmigungsverfahren - Verfahrensfragen Standort, Erschließung und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Bauliche Belange...
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- Adrian Förstner
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1 Würdigung der Einwendungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Erweiterung Schweinemastanlage Wolgast am Standort Wolgast, Gemarkung: Wolgast, Flur 14, Flurstück 103/3 Antragsteller: Feldfrucht und Tierproduktions-GmbH OT Groß Ernsthof 1. Genehmigungsverfahren - Verfahrensfragen Standort, Erschließung und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Bauliche Belange Brandschutz Seuchenschutz Anlagenbetrieb Tierhaltung und Tierschutz Anlagenverkehr Immissionsschutz Abluftreinigung und Gerüche Keime und Stäube Umweltverträglichkeitsuntersuchungen Schutzgut Mensch Schutzgut Wasser und Boden Ausgleichsmaßnahmen Gülleausbringung und Verwertung Persönliche Betroffenheit / Sonstiges... 8 Sonstige Einwendungen... 9 Seite 1 von 10
2 1. Genehmigungsverfahren - Verfahrensfragen Die Einwender fordern, dass die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden, die im Genehmigungsverfahren beteiligt wurden, den Stadtverordneten zur Entscheidungsfindung vorgelegt werden sollen. Weiterhin werden die zu kurzen Fristen zur Meinungsäußerung kritisiert. Eine fundierte Beurteilung durch den Bürger ist aufgrund von mangelnden Fachkenntnissen nicht möglich. Die Einwender bemängeln weiter, dass keine umfassende Prüfung durch unabhängige Sachverständige erfolgt sei, die den Menschen, das Tier und die Natur berücksichtigen. Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird entsprechend der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchgeführt. Danach trifft die Genehmigungsbehörde, vorliegend das StALU VP, DS Stralsund, die Entscheidung unter Einbeziehung der Fachbehörden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß 6 BImSchG erfüllt sind und somit eine Genehmigung zu erteilen ist. Die Stadt Wolgast wurde gemäß 36 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Das Einvernehmen darf nur aufgrund der 31, 33, 34 und 35 BauGB (Bauplanungsrecht) versagt werden. Die Stadt Wolgast hat ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt. Die Einwendungsfrist ist rechtlich im 10 Abs.3 BImSchG festgeschrieben. Die Antragsunterlagen müssen einen Monat ausgelegt werden. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Diese Fristen wurden von der Genehmigungsbehörde eingehalten. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Gutachten wurden seitens des Behördengutachters, des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) und der zuständigen Fachbehörden geprüft. Geringfügige Mängel, die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Aussagen der Gutachten hatten, wurden korrigiert, teilweise wurden Ergänzungen vorgelegt. Seitens der Genehmigungsbehörde bestehen daher keinerlei Gründe für Zweifel an den Ergebnissen der erstellten Gutachten. 2. Standort, Erschließung und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Die Einwender beanstanden, dass die Schweinemastanlage Wolgast sich zu nah am Wohngebiet Nord von Wolgast befindet. Es müsse ein anderer Standort gefunden werden. Die Schweinemastanlage Wolgast wurde schon zu DDR-Zeiten gebaut. Die Anlage wurde als Altanlage angezeigt und über ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß 16 BImSchG mit Bescheid vom genehmigt. Der Abstand der Schweinemastanlage zum Wohngebiet Wolgast Nord beträgt ca. 650 m. Die Erschließung ist gesichert. Seite 2 von 10
3 Außerdem wurde eine neue Straßenanbindung über die westliche Ortsumgehung von Wolgast vorbei an der Kläranlage geschaffen. Direkte Transporte durch das Wohngebiet sind daher nicht mehr erforderlich. Laut Flächennutzungsplan der Stadt Wolgast befindet sich die Schweinemastanlage Wolgast in einem ausgewiesenen Sondergebiet "Tierproduktion". 3. Bauliche Belange Die Einwender tragen vor, dass durch den Betreiber keine Angaben zu hinterlegten Rückerschließungskosten erfolgt sind. Von den Einwendern wird gefordert, dass während und nach der Umbauphase die zuständigen Behörden und Ämter baubegleitend tätig sein sollten. Bei der Schweinemastanlage Wolgast handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB. Eine Rückbauverpflichtung ist gemäß 35 Abs.5 BauGB nur bei Vorhaben des 35 Abs.1 Nr. 2-6 BauGB vorzulegen. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann eine Rückbauverpflichtung nicht gefordert werden. Während der Bau- und Errichtungsphase werden baubegleitend verschiedene Fachbehörden zur Kontrolle vor Ort sein. So erfolgt u.a. die brandschutztechnische Bauüberwachung durch einen Brandschutzsachverständigen, der vom Landkreis Vorpommern-Greifswald (LK VG) beauftragt ist, eine Bauabnahme vor Einstallung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) des LK VG sowie durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF). Von der Genehmigungsbehörde wird zur Inbetriebnahme der Anlage eine Schlussabnahme unter Beteiligung der Fachbehörden, deren Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid festgeschrieben wurden, durchgeführt. Es wird die Einhaltung aller Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung kontrolliert. 4. Brandschutz Von den Einwendern wird hinterfragt, wo das Löschwasser im Falle eines Brandes herkommt und wer für das Vorhalten der Schutzbekleidung und der besonderen Löschmittel bezahlt. Es werden Bedenken von den Einwendern vorgetragen, dass im Brandfall für die Evakuierung der Tiere keine Flächen und kein ausreichendes Personal vorhanden ist. Es wurde ein Brandschutzkonzept von dem Brandschutzsachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Hans-Joachim Möws erstellt. Die Anlage wird durch eine Kombination aus technischen Überwachungsanlagen (Brandfrüherkennung) und ständig anwesendem Personal auf eine Brandentstehung hin überwacht. Das Löschwasser wird aus einem Hydranten entnommen. Seite 3 von 10
4 Die geforderte Löschwasserbereitstellung von 96 m³/h für mindestens zwei Stunden ist gewährleistet. Die konventionelle Lüftung ist zur Rauchabführung geeignet. Bei den Ställen handelt es sich um relativ kleine Betriebseinheiten. Zur Evakuierung der Tiere können die Türen der Ställe geöffnet werden. Das Gelände ist eingezäunt. Weiterhin stehen Weidezäune als Steckhorden zur Verfügung. Im Brandfall kann kurzfristig genug Hilfspersonal durch den Betreiber akquiriert werden. 5. Seuchenschutz Die Einwender bemängeln, dass keine Aussagen zu Seuchenschutzmaßnahmen in den Antragsunterlagen vorhanden sind. Auswirkungen von Seuchenschutzmaßnahmen wie ggf. Ausweisung eines Seuchensperrbezirks, auf die Einwohner des Wohngebietes Wolgast Nord werden nicht dargestellt. Weiter wird von den Einwendern ausgeführt, dass im Seuchenfall Tiere gekeult werden müssen. Ein Entsorgungsweg wird nicht aufgezeigt. Die Fahrzeuge gelangen ohne Desinfektion in die Anlage und aus der Anlage. Im Seuchenfall wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald ein Seuchenplan erstellt wird. Die Tiere können in einem Seuchenfall aus der Anlage verladen und dem Entsorger, der Tierkörperbeseitigungsanstalt SecAnim GmbH, Niederlassung Malchin, zugeführt werden. Die Desinfektion der Fahrzeuge erfolgt über eine mobile Desinfektionsanlage. 6. Anlagenbetrieb 6.1. Tierhaltung und Tierschutz Die Einwender tragen vor, dass es sich um keine artgerechte Tierhaltung handelt. Es werden zu viele Tiere auf zu engem Raum gehalten. Die Planungen wurden auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) und in Abstimmung mit dem VLA LK VG vorgenommen. Der Platzbedarf der Mastschweine und das Flächenangebot für Absatzferkel wurden entsprechend den neuesten Anforderungen der TierSchNutztV berechnet. Eine entsprechende Kontrolle wird von der zuständigen Behörde, dem VLA LK VG, erfolgen. Seite 4 von 10
5 6.2. Anlagenverkehr Die Einwender tragen vor, dass sich die Lärmbelastung durch den Verkehr im Wohngebiet Wolgast Nord erhöhen wird Es wurde mit den Antragsunterlagen eine Lärmprognose von Herrn Dipl.- Ing. Goldschmidt vom Ingenieurbüro dbcon vorgelegt. In der Lärmprognose wurden der anlagenbezogene Verkehr als auch der Verkehr auf der öffentlichen Straße dargestellt und die Auswirkungen betrachtet. Es werden die meisten Transporte über die Umgehungsstraße erfolgen und selten über die Robert-Koch-Straße am Wohngebiet Wolgast Nord vorbei. Im Ergebnis erhöht sich die Anzahl der Transporte, aber die Lärmimmissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden nach wie vor im Wohngebiet Wolgast Nord eingehalten. 7. Immissionsschutz 7.1. Abluftreinigung und Gerüche Die Einwender haben vorgetragen, dass bereits die bestehende Schweinemastanlage Wolgast erhebliche Geruchsbelästigungen verursacht. Es sollte daher die Abluft aller Stallgebäude über Biofilteranlagen erfolgen. Von den Einwendern wird unterstellt, dass Biofilter unter extremen Bedingungen wie hohen Temperaturen nicht effektiv arbeiten. Geruchsbelästigungen werden trotz der Filtertechnik bei Erweiterung der Anlage nicht vermeidbar sein. Von den Einwendern wird bemängelt, dass die Luft aus der Güllevorgrube und die Luft aus dem Kadaverhaus nicht effizient gefiltert werden. Die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose wurden am Erörterungstermin erläutert. Der überwiegende Teil der Ställe wird mit Biofilteranlagen ausgestattet. Dadurch wird eine erhebliche Reduzierung der Geruchsemissionen erreicht. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Biogaspark Wolgast der Innovative Energien Wolgast GmbH (IEW GmbH), der Kläranlage der Stadt Wolgast sowie der Zusatzbelastung durch die Schweinemastanlage Wolgast als Gesamtanlage, wurde die Geruchsgesamtbelastung für das Wohngebiet Wolgast Nord ermittelt. Es werden die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Mecklenburg- Vorpommern (GIRL M-V) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Danach sind bis zu 10 % der Jahresstunden Gerüche im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Auf dieser Grundlage kann die Genehmigungsbehörde auch keine zusätzlichen Anforderungen stellen. Seite 5 von 10
6 Biofilteranlagen sind für Hochtemperaturbereiche ungeeignet. Der Temperaturbereich der Stallabluft um 20 C ist für Biofilteranlagen aber optimal zur Reduzierung der Geruchsemissionen. Die Güllevorgrube ist mit einer festen Abdeckung versehen. Gerüche können daher nur geringfügig entweichen. Im Kadaverhaus lagernde tote Tiere werden auf Anruf operativ entsprechend der anfallenden Menge von der SecAnim GmbH, Niederlassung Malchin, kurzfristig abgeholt. Längerfristige Lagerungen erfolgen im Kadaverhaus nicht Keime und Stäube Von den Einwendern wird vorgetragen, dass die von der Anlage ausgehenden Aerosole eine Gefahr für den Menschen und die Umwelt darstellen. In den Antragsunterlagen sind keine Studien beigefügt, die die Gefahren einer Keimbelastung widerlegen. Ein Großteil der luftgetragenen Keime und Bioaerosole ist an Staub gebunden. Durch die vorgesehenen Biofilteranlagen werden die Staubemissionen um mindestens 90 % reduziert. Dadurch werden auch die Keimemissionen erheblich reduziert. Die Fütterung wird über eine Flüssigfütterung sichergestellt. Damit verbunden ist eine Staubund Keimreduzierung in den Ställen. Zusätzlich erfolgt eine sehr schnelle Verdünnung durch die Außenluft. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Entfernung der Schweinemastanlage zum Wohngebiet Wolgast Nord die Keimbelastung im Bereich der normalen Hintergrundbelastung liegen wird. Nach dem gegenwärtigem Stand der Wissenschaft gibt es keine signifikanten Erkenntnisse über Gesundheitsgefährdungen in der Umgebung von Tierhaltungsanlagen. 8. Umweltverträglichkeitsuntersuchungen Die Einwender bemängeln, dass die ausgewiesene Umweltverträglichkeit nicht nachgeprüft werden könne. Von den Einwendern wird behauptet, dass ein nicht zu vermeidender Abfluss in das FFH-Gebiet in der benachbarten Niederung erfolgt. Die vom Antragsteller vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie wurde durch die Genehmigungsbehörde, dem StALU VP, DS Stralsund, Abt. Immissions-und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, als auch von den beteiligten Fachbehörden und dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) geprüft. Die Genehmigungsbehörde hat zusätzlich zur eigenen Prüfung einen Behördengutachter einbezogen. Seite 6 von 10
7 Zur Prüfung der FFH- Verträglichkeit wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie vorgelegt. Es wurde ein Gutachten in Bezug auf den luftgetragenen Stickstoff erstellt. Es wurde eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass die vorhabenbezogene Stickstoffdeposition unterhalb der 3% -Schwelle der einzelnen Critical Load Werte, der im FFH- Gebiet befindlichen Lebensraumtypen, liegt. Die Schweinmastanlage Wolgast hat daher keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete. Zum möglicher Weise über den Gärrestepfad eingetragenen Stickstoff ist auszuführen, dass die Feldfrucht und Tierproduktions GmbH OT Groß Ernsthof ca. 790 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen. Somit steht deutlich mehr Fläche zur Verfügung als lt. Düngeverordnung notwendig wäre. Durch ein entsprechendes Management wird der flüssige Wirtschaftsdünger nicht in der Nähe der FFH-Gebiete ausgebracht Schutzgut Mensch Die Einwender befürchten Gesundheitsrisiken durch den Einsatz von Medikamenten und Antibiotika in der Schweinemastanlage. Die Verabreichung von Medikamenten und Antibiotika unterliegt einer veterinärmedizinischen Kontrolle. Der behandelnde Tierarzt verschreibt und verabreicht die Präparate. Der Medikamentenverbrauch wird dokumentiert und kann der Behörde (VLA LK VG) jederzeit vorgelegt werden. Der Anlagenbetreiber stellte die Vorgehensweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die Ferkel kommen aus seinem Betrieb aus Dänemark. Sie stammen also nicht aus unterschiedlichen Betrieben. Es werden nur sehr geringe Mengen Antibiotika eingesetzt. In Dänemark wird seit Jahren der Antibiotikaeinsatz gesondert dokumentiert. Es wird dadurch in Dänemark nur ein Viertel der Antibiotikamenge im Vergleich zum EU-Durchschnitt verbraucht. Im Betrieb des Anlagenbetreibers wird nur ca. die Hälfte an Antibiotika im Vergleich zum Durchschnitt in Dänemark verbraucht. So soll auch in der Schweinmastanlage Wolgast vorgegangen werden Schutzgut Wasser und Boden Die Einwender befürchten eine Beeinträchtigung von Boden und Wasser durch den Einsatz von Medikamenten und Antibiotika in der Schweinemastanlage. Die Gülle wird der Schweinemastanlage wird vollständig dem Biogasanlagenpark Wolgast der IEW GmbH zugeführt. Die zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen für die Ausbringung der Gärreste sind ausreichend. Es wird nur ein Drittel der nach der Düngeverordnung zulässigen Gärrestmenge je Hektar ausgebracht. Seite 7 von 10
8 8.3. Ausgleichsmaßnahmen Die Einwender bemängeln, dass keine entsprechenden Ausgleichsflächen für die Flächenversiegelung angeboten werden. Die Einwender fordern, dass um die gesamte Schweinemastanlage eine Begrünung mit geeigneten Bäumen bzw. Hecken erfolgen sollte. Mit den Antragsunterlagen wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorgelegt, in dem die Berechnung der den kompensierenden Flächen und die Ausgleichsmaßnahmen dargestellt sind. Es werden Ställe zurückgebaut und auf diesen Flächen Ställe neugebaut. Daher werden nur m² tatsächlich neu versiegelt. Es wird eine neue Hecke im südlichen Bereich der Anlage gepflanzt. Außerdem werden östlich der Anlage Einzelbäume gepflanzt. Zusätzlich erfolgt als weitere Kompensation das Anlegen einer Streuobstwiese von m² in nordöstlicher Richtung in ca m Entfernung zur Schweinemastanlage. 9. Gülleausbringung und Verwertung Die Einwender bemängeln, dass Restbestände der Gülle in das Grundwasser gelangen. In den Antragsunterlagen wurden keine Aussagen getroffen, was passiert, wenn die Gülle nicht vom Biogasanlagenpark Wolgast der IEW abgenommen wird. Es wird von den Einwendern unterstellt, dass ggf. Reste von Gülle, die nicht zur Gasverwertung dem Biogasanlagenpark Wolgast zugeführt werden, zur Verseuchung der Böden mit Antibiotika und Hormonen führen. Die gesamte Gülle der Anlage wird vom Biogasanlagenpark Wolgast der IEW abgenommen. Die entsprechenden Gärrestemengen werden von der Feldfrucht und Tierproduktions GmbH Groß Ernsthof nicht mehr über Prallteller ausgebracht. Es wird die neueste Technik eingesetzt. Die Gärreste werden unterhalb der Ackerkrume injiziert und sofort eingearbeitet. Dadurch werden die Emissionen erheblich reduziert. Eine Ausbringung in Bestände erfolgt nicht. Der Anlagenbetreiber hat ausreichend landwirtschaftliche Flächen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass Gärreste in das Grundwasser gelangen. Vom Biogasanalagenpark Wolgast der IEW GmbH wurde vertraglich garantiert, dass auch im Falle einer Störung die Gülle abgenommen wird. Es steht der IEW GmbH ausreichend Lagerkapazität für die Gülle zur Verfügung. 10. Persönliche Betroffenheit / Sonstiges Es werden Bedenken von den Einwendern vorgetragen, dass die Grundstückswerte in Wolgast Nord sinken werden. Seite 8 von 10
9 Die Einwender haben vorgetragen, dass Urlauber gezielt vergrault werden. Das Vorhaben widerspricht dem Tourismus in Wolgast. Die Frage, ob eine Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke eintritt, ist nur begrenzt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens berücksichtigungsfähig. Zwar gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen auch Nachteile nach 3 Abs. 1 BImSchG. Notwendig ist allerdings, dass der Nachteil auch erheblich ist. Als erheblich werden Beeinträchtigungen angesehen, die den Betroffenen einschließlich der Allgemeinheit nicht zumutbar sind. In der Regel dürften die Auswirkungen der Immissionen für die Betroffenen maßgeblich sein. Sind, wie aus den Antragsunterlagen ersichtlich, alle Emissions- und Immissionswerte eingehalten, ist davon auszugehen, dass erhebliche Nachteile auszuschließen sind. Der von den Einwendern vorgetragene Wertverlust ist ferner schwer zu qualifizieren, da hier die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden muss. Selbst wenn ein Wertverlust im Einzelfall vorliegt, ist der Anteil, welcher auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist, schwer bestimmbar. Die Lage zu einer solchen Anlage mag für viele Menschen kritisch oder auch unerheblich sein. Eine handhabbare Größe zur Ableitung der Schadensersatzansprüche bietet sie nicht. Das Gelände der Schweinemastanlage Wolgast liegt lt. Flächennutzungsplan der Stadt Wolgast in einem Sondergebiet Landwirtschaft. Die Anlage liegt zwischen der städtischen Kläranlage und dem Biogasanlagenpark Wolgast der IEW GmbH. Eine touristische Nutzung ist daher in diesem Bereich ausgeschlossen. sonstige Die Einwender haben auch zu allgemeinen politischen, umweltrechtlichen als auch ökologischen Themen vorgetragen. So u.a. es werde immer mehr Land verbaut, eines Tages gäbe es keine Ackerflächen mehr, das Futter müsse immer teurer importiert werden, Tierfutterimporte aus Südamerika bedeuten, dass immer mehr Regenwald abgeholzt wird und die Landbevölkerung damit vertrieben wird, Lebensmittel aus Überproduktion werden vernichtet, die Treibhausgasemissionen werden auch durch die Tierhaltung erhöht, medizinische Folgekosten seien aufgrund der ungesunden Ernährung durch die Überversorgung mit Billigfleisch nicht abzusehen. Die zur Schweinemastanlage Wolgast direkt benachbarte Biogasanlage ist bzgl. der Störanfälligkeit (Austreten von Methan), der technischen Sicherheit sowie der ausreichenden Anbaufläche für Mais als Inputstoff nicht betrachtet worden. Diese Einwendungen wurden nicht erörtert, da ein direkter Anlagenbezug zur Erweiterung der Schweinemastanlage Wolgast fehlt. Daher lediglich nur ein Hinweis: Für den benachbarten Biogasanlagenpark Wolgast ist die IEW GmbH Betreiber der Anlage. Es handelt sich um keine gemeinsame Anlage. Für die Biogasanlage wurde ein gesondertes Seite 9 von 10
10 Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Stand der Sicherheitstechnik geprüft als auch mögliche Störfälle betrachtet. Der Biogasanlagenpark Wolgast wurde daher nur im Rahmen der Vorbelastungsermittlung mit betrachtet. Seite 10 von 10
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