NEWSletter WIRTSCHAFTSPRÜFUNG RECHTSBERATUNG STEUERBERATUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEWSletter WIRTSCHAFTSPRÜFUNG RECHTSBERATUNG STEUERBERATUNG"

Transkript

1 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG RECHTSBERATUNG STEUERBERATUNG Ausgabe April 2012 Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Editorial Drei nicht turnusgemäße Landtagswahlen beherrschen das innenpolitische Geschehen in Deutschland im Frühjahr dieses Jahres. Insbesondere der Ausgang der Wahl in Nordrhein- Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland, wird mit Spannung erwartet und wird unabhängig vom Wahlausgang Auswirkungen auf die Bundespolitik haben. Die wirtschaftliche Entwicklung zeigt sich bisher stabil, so dass weiterhin mit einem moderaten Wirtschaftswachstum gerechnet wird. Eine erfreuliche Nachricht für junge, technologieorientierte Firmen verkündete die Bundesregierung Ende März mit ihrer High- Tech-Strategie 2020 mit einem Fördervolumen von rd. 8,4 Mrd. EUR. Davon sollen knapp 1,0 Mrd. EUR in die Life Sciences Branche investiert werden. Eine erfreuliche Nachricht für unsere Mandanten in der Biotechnologie und Medizintechnik. Unser Fachartikel beschäftigt sich in dieser Ausgabe mit den steuerlichen Konsequenzen von Einlagen in und Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Wie immer wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen unseres NEWSletter. Ihre Kanzlei Inhalt Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Thilo Rath, WP/StB Seite 2 HGB News Seite 8 IFRS News Seite 9 Steuer News Seite 10 Impressum Seite 14 Dr. Langenmayr und Partner Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Johannes Bitzer Thilo Rath A member of UHY International, a network of independent accounting and consulting firms

2 Ausgabe April 2012 Seite 2 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Thilo Rath, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einlagen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in seine Kapitalgesellschaft erhöhen das Vermögen dieser Gesellschaft. Der geleistete Geldbetrag oder Vermögensgegenstand ist daher bei der Kapitalgesellschaft auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Die Gegenbuchung von Einlagen, die nicht in das Stammkapital der Gesellschaft geleistet werden, erfolgt handelsrechtlich über die Kapitalrücklage; steuerlich wird das Einlagekonto nach 27 KStG erhöht. Im Grundsatz lösen Einlagen bzw. Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft keine Schenkungsteuer aus, da die Leistungen Ausfluss des Gesellschaftsverhältnisses sind. Erfolgen die Leistungen allerdings nicht entsprechend den Beteiligungsquoten mehrerer an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter (sog. disquotale Leistungen), stellt sich die Frage, ob eine Schenkung zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaft anzunehmen ist. Denn wirtschaftlich betrachtet führt eine disquotale Einlage zu einer Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter, weil diese bei Auflösung der Kapitalrücklage entsprechend ihrer Quote an der Rücklage beteiligt sind. Da außer in Fällen von Alleingesellschaftern beinahe jede verdeckte Einlage und auch jede verdeckte Gewinnausschüttung inkongruent erfolgen dürften, warfen diese seit jeher schenkungsteuerliche Folgefragen auf. nicht darauf, bei wem im wirtschaftlichen Ergebnis eine Mehrung an Vermögen zu verzeichnen ist. Gesellschaftsrechtlich wird davon ausgegangen, dass freiwillige Zuwendungen des Anteilseigners an die Kapitalgesellschaft, wenn sie denn im Hinblick auf das Mitgliedschaftsrecht geleistet werden, nicht unentgeltlich erfolgen. Die Werterhöhung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters sei lediglich Reflex dieses gesellschaftsrechtlichen Vorgangs. Dieser Betrachtungsweise folgend, stellt eine disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft somit nach Auffassung des BFH mangels Unentgeltlichkeit keine schenkungsteuerbare Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden dar. Lediglich in Ausnahmefällen, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit der disquotalen Einlage eine Ausschüttung erfolgt, nahm der BFH eine schenkungsteuerbare Zuwendung an die durch die Ausschüttung Begünstigten an. Beispiel: An einer GmbH sind Mutter M und ihr Sohn S mit jeweils 50 % beteiligt. Ihre damalige Stammkapitaleinlage betrug je TEUR 50. M legt TEUR 100 in die GmbH ein. Einlage TEUR 100 M S 50 % 50 % Bisherige Rechtslage I. Auffassung des Bundesfinanzhofes Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft stets an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an; die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Ertragsteuerrechts ist zunächst unmaßgebend. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt daher in mittlerweile ständiger Rechtsprechung für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, ausschließlich auf die Zivilrechtslage ab und GmbH Ertragsteuerliche Konsequenzen Das steuerliche Einlagekonto der GmbH erhöht sich um TEUR 100. Die Anschaffungskosten der Beteiligung der M erhöhen sich um TEUR 100. Schenkungsteuerliche Konsequenzen Durch die Einlage der M erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von TEUR 50 auf TEUR 100.

3 Ausgabe April 2012 Seite 3 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Nach Auffassung des BFH stellt dies keine freigebige Zuwendung dar. Problematisch hieran ist, dass eine Direktzuwendung der M an S in Höhe von TEUR 50 dagegen schenkungsteuerbar gewesen wäre. II. Auffassung der Finanzverwaltung Abweichend von der Auffassung des BFH ging die Finanzverwaltung früher davon aus, dass eine Einlage insoweit, als sie über den nach der Beteiligungsquote und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen geschuldeten Betrag hinausgeht und dadurch an der Gesellschaft mitbeteiligte Personen, z. B. auch nahe Angehörige, begünstigt werden, eine Schenkung unter den Gesellschaftern darstellt. Mit gleichlautendem Ländererlass vom musste sich die Finanzverwaltung jedoch schließlich der Rechtsprechung des BFH anschließen. Im Einzelnen regelte der Ländererlass unter anderem folgende Fälle: Einlagen 1 disquotale Einlage grundsätzlich keine steuerbare Zuwendung; Ausnahme: Ausschüttung im zeitlichen Zusammenhang 2 zu hohe Stammeinlage bei Neugründung Schenkung zwischen den Gesellschaftern 3 zu hohe Einlage bei Kapitalerhöhung keine steuerbare Zuwendung 4 zu geringe Einlage bei Kapitalerhöhung Schenkung zwischen den Gesellschaftern 5 Verzicht einer einem Gesellschafter nahe stehenden Person auf eine Forderung gegen die KapG 6 Verschmelzung zweier KapG; gewährte Beteiligung übersteigt Wert der übertragenden KapG Ausschüttungen 7 Überhöhte Vergütung der KapG an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person 8 Überhöhte Vergütung der KapG an einen Gesellschafter Steuerbare Zuwendung der nahe stehenden Person an die KapG Steuerbare Zuwendung der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Gemischte freigebige Zuwendung der KapG an die nahe stehende Person Gemischte freigebige Zuwendung der KapG an den Gesellschafter in Höhe des über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilten

4 Ausgabe April 2012 Seite 4 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Gesetzesänderung Wie man der Auflistung entnehmen kann, konnte somit nach bisheriger Rechtslage in Fällen der disquotalen Einlage (Nr. 1) und der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ohne entsprechende Gegenleistung (Nr. 3) keine Schenkungsteuer erhoben werden. Diese als gleichheitswidrig angesehene Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr durch die im Rahmen des Beitreibungs- Richtlinien-Umsetzungsgesetzes neu eingefügten 7 Abs. 8, 15 Abs. 4 ErbStG mit Wirkung ab dem beseitigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird damit die Besteuerungslücke der sog. disquotalen Einlage geschlossen und eine gleichheitsgerechte Besteuerung von Schenkungen gesichert, indem eine überproportionale Einlage des Schenkers einer Direktzuwendung des Schenkers an den bzw. die Mitgesellschafter gleichgestellt wird. a) Offene/verdeckte Einlagen Der oben dargestellte Beispielsfall ist daher für Zwecke der Schenkungsteuer zukünftig wie folgt zu lösen: Beispiel: Einlage TEUR 100 M S 50 % 50 % GmbH Durch die Einlage der M erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von TEUR 50 auf TEUR 100. Durch 7 Abs. 8 ErbStG stellt diese Werterhöhung der GmbH-Anteile eine schenkungsteuerbare Zuwendung der M an S dar. Dies ist wirtschaftlich betrachtet zutreffend, da die Mutter M ihrem Sohn S auch zunächst TEUR 50 hätte schenken können, damit dieser im Anschluss eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Einlage leistet. Durch 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG werden nunmehr auch die weiteren Fallgestaltungen (Nr. 2, 4 und 6) gesetzlich geregelt. Da in diesen Fällen jedoch bereits nach bisheriger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung Schenkungen angenommen wurden, hat 7 Abs. 8 ErbStG insoweit lediglich eine klarstellende Funktion. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BFH bei zwar objektiver Unentgeltlichkeit dennoch keine Schenkung anzunehmen ist, wenn der Zuwendende nachweist, dass die Bereicherung des Empfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden dient, also objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet ist (z. B. Schuldenerlass durch eine Bank zwecks Sanierung der Gesellschaft). Allgemein kann man sich hier auf die schon vom Reichsfinanzhof geprägte Formel berufen, dass Kaufleute sich nichts zu schenken pflegen. Diese Vermutung ist aber dann nicht mehr aufrecht zu erhalten, wenn Leistender und Gesellschafter wie im oben aufgeführten Beispielsfall in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen, insbesondere wenn es sich um Angehörige handelt. b) Offene/verdeckte Einlagen durch eine nahe stehende Person Wendet eine einem Gesellschafter nahe stehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu und ist diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist hierin zwar ertragsteuerlich eine verdeckte Einlage des Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft anzusehen.

5 Ausgabe April 2012 Seite 5 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Schenkungsteuerlich liegt jedoch keine freigebige Zuwendung der nahe stehenden Person an den Gesellschafter vor. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des BFH um eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der nahe stehenden Person zu der KapG ( 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); also kein Fall des neuen 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Beispiel: An einer GmbH ist Ehemann EM zu 100 % beteiligt (Alleingesellschafter). Seine Ehefrau EF hat der GmbH ein Darlehen von TEUR 100 gewährt, das voll werthaltig ist. Nunmehr verzichtet EF auf das Darlehen. EM Verzicht Darlehen EF TEUR % GmbH Ertragsteuerliche Konsequenzen Das steuerliche Einlagekonto der GmbH erhöht sich um TEUR 100. Die Anschaffungskosten der Beteiligung des EM erhöhen sich um TEUR 100. Schenkungsteuerliche Konsequenzen Es liegt eine steuerbare Zuwendung der EF an die GmbH i.h.v. TEUR 100 vor. c) Verdeckte Gewinnausschüttungen Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung betrachtet die Finanzverwaltung die Zuwendung an den Gesellschafter nur im Umfang seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote als nicht schenkungsteuerpflichtig. In dem darüber hinaus gehenden Teilbetrag erblickt die Finanzverwaltung eine Bereicherung des Gesellschafters auf Kosten der Kapitalgesellschaft. Die freigebige Zuwendung der GmbH wurde bisher nach Steuerklasse III unter Abzug des persönlichen Freibetrags von TEUR 20 besteuert. Diese streng zivilrechtliche Betrachtung des BFH hat den Gesetzgeber veranlasst, in 15 Abs. 4 ErbStG eine Härtefallregelung aufzunehmen, die die aus der Besteuerung von Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern bzw. zwischen Kapitalgesellschaft und nahen Angehörigen resultierenden Härten in Bezug auf den Freibetrag und den Steuersatz mildert. Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft soll nunmehr das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person zugrunde gelegt werden, durch die die Zuwendung veranlasst ist. In diesen Fällen gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe ( 14 ErbStG) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt. Beispiel: An einer GmbH sind Mutter M und ihr Sohn S mit jeweils 50 % beteiligt. Sohn S erhält mit Duldung der M für seine Tätigkeiten für die GmbH eine Vergütung von TEUR 100; angemessen wären jedoch lediglich TEUR 50. M S Gehalt: TEUR 100/ davon angemessen: 50 % 50 % TEUR 50 GmbH Ertragsteuerliche Konsequenzen S erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.h.v. TEUR 50 und Einkünfte aus Kapitalvermögen i.h.v. TEUR 50. Der Personalaufwand der GmbH beträgt TEUR 50. Die Auszahlung des unangemessenen Gehalts von TEUR 50 stellt Ergebnisverwendung dar.

6 Ausgabe April 2012 Seite 6 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Schenkungsteuerliche Konsequenzen Das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte führt zu einer Bereicherung des S auf Kosten der GmbH. Es liegt somit eine Schenkung der GmbH an S i.h.v. 50 % der unangemessenen TEUR 50, mithin also i.h.v. TEUR 25, vor. Für Erwerbe ab dem ist hierbei das persönliche Verhältnis des S zu M zu berücksichtigen (hier: Steuerklasse I unter Anwendung eines persönlichen Freibetrages von TEUR 400). Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sollte für schenkungsteuerliche Zwecke jedoch zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine Bereicherung eines Mitgesellschafters vorliegt: Erhalten nämlich alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft von dieser entsprechend ihrer Beteiligung eine freigebige Zuwendung, die ertragsteuerlich als vga zu beurteilen ist, tritt keine Bereicherung durch Gewinnverzicht ein. d) Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahe stehende Personen Gewährt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung ihres Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person, die nicht Gesellschafter ist, Vorteile, die ein fremder Dritter nicht erhalten würde, ist hierin ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den betreffenden Gesellschafter zu sehen. Spiegelbildlich zu der schenkungsteuerlichen Würdigung bei verdeckten Einlagen durch nahe stehende Personen [siehe Ausführung zu b)] liegt schenkungsteuerlich jedoch keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person vor. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des BFH um eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu der nahe stehenden Person selbst. Auch diesbezüglich greift zukünftig die Härtefallregelung des 15 Abs. 4 ErbStG. Beispiel: An einer GmbH ist Ehemann EM zu 100 % beteiligt (Alleingesellschafter). Seine Ehefrau EF erhält mit Duldung des EM für ihre Tätigkeiten für die GmbH eine Vergütung von TEUR 100; angemessen wären jedoch lediglich TEUR 50. EM Gehalt: TEUR 100 EF (angemessen TEUR 50) 100 % Ertragsteuerliche Konsequenzen GmbH EF erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.h.v. TEUR 50. EM erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen i.h.v. TEUR 50. Der Personalaufwand der GmbH beträgt TEUR 50; Auszahlung des unangemessenen Gehalts von TEUR 50 stellt Ergebnisverwendung dar. Schenkungsteuerliche Konsequenzen In Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten und dem angemessenen Gehalt von TEUR 50 liegt eine steuerbare Zuwendung der GmbH an die EF vor. Für Erwerbe ab dem ist hierbei das persönliche Verhältnis des EM zur EF zu berücksichtigen (hier: Steuerklasse I unter Anwendung eines persönlichen Freibetrags von TEUR 500).

7 Ausgabe April 2012 Seite 7 Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Einlagen und Ausschüttungen in bzw. von Kapitalgesellschaften Konzernfälle In 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG wird klargestellt, dass Vermögensverschiebungen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften (Konzernfälle) grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Quoten beteiligt sind. Kontakt für weitere Informationen: Thilo Rath Wirtschaftsprüfer Steuerberater trath@dr-langenmayr.de Fazit Einlagen und Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft führen immer dann zu Schenkungen, wenn diese nicht entsprechend den Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen. Hinsichtlich der disquotalen Einlagen wird dies erst durch den neu eingefügten 7 Abs. 8 ErbStG erreicht. In der Fachliteratur wird diesbezüglich zwar angezweifelt, ob entgegen dem gesellschaft- und körperschaftsteuerrechtlichen Trennungsprinzip in der Art und Weise durch das Vermögen der juristischen Person durchgegriffen werden kann, dass eine wirtschaftliche Werterhöhung in den Beteiligungen der Mitgesellschafter als unentgeltlich einzustufen ist. Wirtschaftlich betrachtet liegt bei disquotalen Einlagen jedoch eine Abkürzung des Leistungsweges vor, der durch 7 Abs. 8 ErbStG für Zwecke der Schenkungsteuer zutreffend negiert wird.

8 Ausgabe April 2012 Seite 8 HGB News Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften Die Neufassung der Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften (IDW RS HFA 7) wurde am 6. Februar 2012 verabschiedet. Die Neufassung war notwendig aufgrund neuerer Rechtsprechung zur Frage der Anwendung der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf die typische GmbH & Co. KG und zur Anpassung an die Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), da die bisherige Fassung der Stellungnahme bereits aus dem Jahr 2002 datierte. Wir werden in einer der nächsten Ausgaben des Newsletter die Änderungen ausführlich kommentieren. Handelsrechtliche Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen Im Zuge der Anwendung des BilMoG in der Praxis haben sich zahlreiche Fragen bei der Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen ergeben. Diese betreffen insbesondere die Ermittlung des Erfüllungsbetrages, der Restlaufzeit und der bei langfristigen Rückstellungen geforderten Abzinsung sowie Ausweisfragen und Fragen zu Anhangangaben. Das IDW hat hierzu am 30. März 2012 den Entwurf einer Stellungnahme verabschiedet (IDW ERS HFA 34: Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen). Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als Download auf der Website des IDW ( zur Verfügung. Neuer Standard zum Konzernlagebericht Die Auslegung der handelsrechtlichen Regelungen zum Konzernlagebericht ist eine der Aufgaben des DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee). Insbesondere in wirtschaftlich unruhigen Zeiten erfolgen Anpassungen häufiger. Die derzeit gültige Fassung des Standards DRS 15 ist zum Jahresbeginn 2010, also erst vor gut zwei Jahren, in Kraft getreten, und trotzdem gibt es schon wieder einen neuen Entwurf. Für den Prognosebericht soll jetzt ein Jahr ausreichen, während bisher ein Prognosezeitraum von zwei Jahren gefordert wurde. Im Gegenzug wird für die einjährige Prognose eine höhere Prognosegenauigkeit gefordert. Für die Gliederung des Konzernlageberichts gibt es keine Vorgabe mehr, und den Unternehmen wird es freigestellt, ob sie den Prognose-, Chancen- und Risikobericht in einem oder in bis zu drei Berichtsteilen darstellen. Im Standardentwurf sind ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffende Teile gesondert dargestellt. Dazu zählt zum Beispiel die Forderung, dass diese Unternehmen im Lagebericht über Ziele, Strategien und Steuerungssysteme des Konzerns zu berichten haben. Der Entwurf steht als Download auf der Website des DRSC ( zur Verfügung.

9 Ausgabe April 2012 Seite 9 IFRS News Bilanzierung von Darlehen der öffentlichen Hand Das IASB hat am 13. März 2012 eine Änderung zu IFRS 1: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards veröffentlicht. Die Änderung betrifft die Bilanzierung von zinsvergünstigten Darlehen der öffentlichen Hand. Diese können, soweit sie zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bereits ausgereicht waren, weiterhin nach den bisherigen Bewertungsregeln bilanziert werden. Die Anwendung nach IAS 20.10A in Verbindung mit IAS 39 gilt somit nur für solche öffentlichen Darlehen, die nach dem Übergang auf die Rechnungslegung nach IFRS ausgereicht werden. Die Anwendung der geänderten Fassung ist für Geschäftsjahre vorgeschrieben, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

10 Ausgabe April 2012 Seite 10 Steuer News Die elektronische Rechnungsstellung Rückwirkend zum sind durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom die umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen maßgeblich geändert worden. Nunmehr wurde aktuell der Entwurf eines entsprechenden BMF-Schreibens veröffentlicht. Eine elektronische Rechnungsstellung ist gemäß 14 UStG zulässig. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird ( 14 Abs. 1 Satz 8 UStG). Rechnungen sind auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, elektronisch zu übermitteln ( 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Bisher war ein Vorsteuerabzug einer Rechnung via PDF oder ähnlicher Formate ohne qualifizierte Signatur oder ohne elektronischen Datenaustausch (EDI) nicht möglich. Dem Rechnungsaussteller ist es zukünftig freigestellt, auf welche Art und Weise er eine Rechnung übermitteln will, sofern der Empfänger zugestimmt hat. Er kann dabei jedes Rechnungsformat wählen, d. h. eine beliebige Software und/oder ein beliebiges Medium einsetzen. Beispielsweise kann die Rechnung zukünftig in einer oder im Anhang einer enthalten sein; die Rechnung kann auch als ein Web-Download, als Computerfax/Faxserver oder mittels strukturierter, maschinenlesbarer Daten zur automatischen Weiterverarbeitung übermittelt bzw. erstellt werden. Der Gesetzgeber fordert eine Gewährleistung für die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit ( 14 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dabei legt jeder Unternehmer eigenverantwortlich fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet wird. Ohne qualifizierte elektronische Signatur o- der EDI-Verfahren (beides ist weiterhin möglich) muss ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einen verlässlichen Prüfpfad, mithin einen Zusammenhang zwischen Rechnung und Leistung, herstellen lassen. Elektronische Rechnungen unterliegen grundsätzlich den gleichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen wie Rechnungen in Papierform. Sie müssen in der Regel mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Sowohl Rechnungsaussteller als auch - empfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Während dies bisher durch Abheften im Ordner geschah, müssen e-rechnungen zwingend in dem elektronischen Format aufbewahrt werden, in dem sie ausgestellt und empfangen wurden. Ein einfacher Rechnungsausdruck genügt nicht. Zudem sind die Daten vor Veränderungen zu schützen, und die Aufbewahrung hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und DVgestützter Buchführungssysteme sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entspricht. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach 46 Abs. 2 EStG handelt.

11 Ausgabe April 2012 Seite 11 Steuer News Dazu gehören die Erklärungen zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG auch die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR Die ebenfalls vorgesehene elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten startet erst später. Wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird, verzichtet die Finanzverwaltung auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen. Bisher musste der Mandant die vom Steuerberater gefertigte Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben. Damit machte der Auftraggeber die Erklärung nicht nur zu seiner eigenen, sondern er brachte nach der Rechtsprechung zum Ausdruck, dass er sie geprüft hatte. Dem Mandanten war damit der Einwand abgeschnitten, der Steuerberater habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst. Abgabenrechtlich ändert sich nichts an der Stellung des Steuerberaters, der eine Einkommensteuererklärung für seinen Mandanten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Er wird ausschließlich als Datenübermittler tätig und ist nur dafür verantwortlich, dass die Daten technisch korrekt an das Finanzamt übermittelt werden. Er hat in diesem Fall nach 6 Abs. 2 StDÜV die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen und ggfs. zu berichtigen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Steuerberater sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Mit der schriftlichen Freigabe durch den Mandanten vor der Übermittlung der Daten an das Finanzamt sichert sich der Steuerberater zivilrechtlich im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten ab. Mit dieser Freigabe wird dokumentiert, dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat und mit ihr einverstanden ist. Die Finanzverwaltung geht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon aus, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i.s.d. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist. Entfernungspauschale: Nachweis der verkehrsgünstigsten Strecke Nutzt ein Arbeitnehmer das Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann er 0,30 pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Alternativ kann der Arbeitgeber diesen Betrag dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Grundlage für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Fahrstrecke zur Arbeit, solange keine andere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Der BFH hat in zwei Urteilen vom die Kriterien für die verkehrsgünstigste und kürzeste Strecke voneinander abgegrenzt. Er hat insbesondere festgestellt, dass eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten keine Voraussetzung für den Ansatz der verkehrsgünstigsten Strecke ist, alleine die Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit nicht für den Ansatz der verkehrsgünstigsten Strecke spricht, sich die verkehrsgünstigste Strecke unabhängig von einer Zeitersparnis aus der Streckenführung, Ampelschaltung u. Ä. ergeben kann,

12 Ausgabe April 2012 Seite 12 Steuer News die vom Arbeitnehmer gewählte verkehrsgünstigste Strecke nicht zwingend die verkehrsgünstigste Strecke überhaupt sein muss und ausschließlich die vom Arbeitnehmer tatsächlich genutzte Strecke mit der kürzesten Strecke zu vergleichen ist. Das bedeutet: Vom Arbeitnehmer nicht genutzte, weitere mögliche Fahrtstrecken bleiben unberücksichtigt. Hinweis: Laut BFH kann die Finanzverwaltung damit nicht mehr fordern, dass die verkehrsgünstigste Strecke zwingend eine Zeitersparnis mit sich bringt. So kann der Steuerpflichtige von der Zeitkomponente losgelöste Argumente für den Ansatz der verkehrsgünstigsten Strecke vorbringen. BFH: Erstattungszinsen sind bei Kapitalgesellschaften steuerpflichtig Zinsen im Sinne von 233a AO auf Erstattungen zur Körperschaftsteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig. Dies entschied der I. Senat des BFH am in einem Beschluss und widersprach damit der Rechtsauffassung des VIII. Senats des BFH, der eine Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei natürlichen Personen jüngst verneint hat. Nach dem I. Senat ist nur die Körperschaftsteuererstattung selbst von der Steuerpflicht ausgenommen; dies ergibt sich aus 10 Nr. 2 KStG. Für sonstige Betriebseinnahmen, die mit der Körperschaftsteuer im Zusammenhang stehen, gilt aber 10 Nr. 2 KStG nicht. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, dass alle Betriebsvermögensmehrungen bei einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig sind. Im Gegensatz zu natürlichen Personen haben Kapitalgesellschaften nämlich keine Privatsphäre, der die Erstattungszinsen zugeordnet werden können. Hinweis: Der I. und der VIII. Senat des BFH widersprechen einander in der Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen. Der I. Senat bejaht bei Kapitalgesellschaften die Steuerpflicht, während der VIII. Senat bei natürlichen Personen die Steuerpflicht verneint. Der I. Senat sieht jede Betriebsvermögensmehrung als Gewinnerhöhung an. Für ihn kommt es daher nicht auf die Frage an, ob die rückwirkende Anordnung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen durch 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Der I. Senat sieht auch kein Problem darin, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, während Nachzahlungszinsen vom Abzug ausgeschlossen sind. Schließlich nimmt es der I. Senat hin, dass es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften kommt; denn so der I. Senat der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften verpflichtet. Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut darstellt. Erwirbt daher ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist der Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen. Sie ist somit einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben.

13 Ausgabe April 2012 Seite 13 Steuer News Allerdings hat der BFH in seinem Urteil auch ausgeführt, dass dieser grundsätzlich in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor sich dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren kann, wenn er zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs - z. B. im Kaufvertrag - gemacht wird. Von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ist nur in besonders gelagerten Fällen auszugehen. Erwirbt ein Praxisnachfolger im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis, ohne sie z. B. zusammen mit den Praxisräumen, dem Patientenstamm, den Nebenbetriebsstätten zu übernehmen und fortzuführen, und ergeben sich aufgrund vorliegender Vereinbarungen oder Verträge Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht, z. B. um den Vertragsarzt zu verlegen oder die Aufnahme des Erwerbers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen, dann kommt der Anschaffung der Vertragsarztzulassung eine nicht unerhebliche eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Da die Vertragsarztzulassung generell zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kommen Absetzungen nach 7 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Vertragsarzt seinen Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich ermittelt. In diesen Fällen ist von der Entstehung eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsgutes auszugehen, so dass die entsprechenden Anschaffungskosten der Kassenzulassung zuzuordnen sind. Zu dieser Konstellation ist beim FG Köln ein Klageverfahren anhängig. In dem streitbefangenen Sachverhalt geht es um den Erwerb einer Einzelpraxis, bei der bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die Absicht dokumentiert wurde, dass der im Zusammenhang mit der Praxis erworbene Vertragsarztsitz auf einen Mitgesellschafter der erwerbenden Gemeinschaftspraxis übergehen sollte.

14 Ausgabe April 2012 Seite 14 Impressum Der NEWSletter wird veröffentlicht von der Kanzlei Dr. Langenmayr und Partner Seidlstraße 30 D München Telefon: 089 / Telefax: 089 / und der UHY Deutschland AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seidlstraße 30 D München Der Inhalt des NEWSletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erarbeitet worden, ist jedoch nicht auf die spezielle Situation einer natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewährleistung auszuschließen. Ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der jeweiligen Situation sollten aufgrund der Informationen dieses NEWSletter keine Entscheidungen getroffen werden. Redaktion: Dr. Langenmayr und Partner WP/StB Thilo Rath WP/StB Martin Sedlmeyr LP@dr-langenmayr.de Dr. Langenmayr GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und UHY Deutschland AG sind Mitglied von Urbach Hacker Young International Limited, einer Gesellschaft nach britischem Recht, und Teil des UHY-Netzwerks von rechtlich unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften. UHY ist der Markenname für das UHY International-Netzwerk.

Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung?

Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung? Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung? Coreferat von LMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Kölner Steuerforum - 18. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 16.

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater B e rlin Frankfurt München Dr. Stephan Viskorf VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG ZWISCHEN ERTRAG- UND SCHENKUNGSTEUER S c h e n k u n g s s t e u e r p f l

Mehr

Unser Fachartikel beschäftigt sich in dieser Ausgabe mit den steuerlichen Konsequenzen von Einlagen in und Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften.

Unser Fachartikel beschäftigt sich in dieser Ausgabe mit den steuerlichen Konsequenzen von Einlagen in und Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Ausgabe April 2012 Editorial Drei nicht turnusgemäße Landtagswahlen beherrschen das innenpolitische Geschehen in Deutschland im Frühjahr dieses Jahres. Insbesondere der Ausgang der Wahl in Nordrhein-Westfalen,

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG

LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT für Leistungen ab 01.07.2011 Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen? Jeder Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne unabhängig

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen A. Disquotale Einlagen Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sofern

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

Mehr

Verdeckte Einlage und Schenkungsteuer. Prof. Dr. Michael Fischer

Verdeckte Einlage und Schenkungsteuer. Prof. Dr. Michael Fischer Verdeckte Einlage und Schenkungsteuer Prof. Dr. Michael Fischer Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz BeitrRLUmsG

Mehr

Die Bedeutung elektronischer Medien für die Finanzverwaltung

Die Bedeutung elektronischer Medien für die Finanzverwaltung Die Digitalisierung im Mittelstand Die Finanzverwaltung macht mit. Veranstaltung bei der IHK Heilbronn Franken am 17.11.2015 Die Bedeutung elektronischer Medien für die Finanzverwaltung 1. Grundsätze zur

Mehr

E(DI)-Rechnungen Kontrollverfahren statt Mustervereinbarung

E(DI)-Rechnungen Kontrollverfahren statt Mustervereinbarung E(DI)-Rechnungen Kontrollverfahren statt Mustervereinbarung 18. April 2016 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49 89 381720 Internet: www.psp.eu Autoreninformationen:

Mehr

9.28 Zeile 29: Übertrag aus Anlage A In Zeile 29 sind die Beträge aus der Anlage A Zeile 15 zu übernehmen.

9.28 Zeile 29: Übertrag aus Anlage A In Zeile 29 sind die Beträge aus der Anlage A Zeile 15 zu übernehmen. 74 9. Vordruck KSt 1 A 9.27 Zeile 28: Verdeckte Einlagen nach 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG In Zeile 28 sind verdeckte Einlagen i.s.v. 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen.

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

GmbH Jahresabschluss und aktuelle Fragen

GmbH Jahresabschluss und aktuelle Fragen GmbH Jahresabschluss und aktuelle Fragen Dipl.-Finanzwirt (FH) Johann Osterried Memmingen 1 Inhaltsverzeichnis I. Seminarziel... 8 II. Der Jahresabschluss nach Handels- und Steuerbilanz bei der GmbH...

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

Schenkungen durch Kapitalgesellschaften. Antrittsvorlesung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ruhr-Universität Bochum

Schenkungen durch Kapitalgesellschaften. Antrittsvorlesung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ruhr-Universität Bochum Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Antrittsvorlesung Ruhr-Universität Bochum Schenkungsteuer bei Schenkungen durch /mittels Kapitalgesellschaften? Antrittsvorlesung Ruhr-Universität Bochum Gliederung

Mehr

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von convocat GbR, München www.convocat.de In Rechtsprechung und Gesetzgebung sind verschiedene, zum Teil gravierende, Änderungen

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance

Mehr

Zehn Fragen zur erechnung aus steuerlicher Sicht

Zehn Fragen zur erechnung aus steuerlicher Sicht Zehn Fragen zur erechnung aus steuerlicher Sicht Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Bernhard Lindgens Bundeszentralamt für Steuern, Bonn 10 Fragen zur erechnung aus

Mehr

Erbschaftsteuerrecht:

Erbschaftsteuerrecht: Erbschaftsteuerrecht: Neues vom Bundesverfassungsgericht? Streifzug durch jüngste BFH-Rechtsprechung Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Rechtsanwalt Jörg Schröder Fachanwalt für Handels-

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen A. Überblick A. Überblick Disquotale Einlagen erfolgen nicht beteiligungsquotenentsprechend. Ertragsteuerliche Konsequenzen hängen von der Absicht des Leistenden ab. Eigennützig veranlasste Leistungen.

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000 1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen

Mehr

> nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,

> nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist, Wikipedia: Häusliches Arbeitszimmer (Deutschland) Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die

Mehr

1. Kapitel Bewertungsgesetz

1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es

Mehr

Rechtsprechungsänderung zu Schenkungsteuer

Rechtsprechungsänderung zu Schenkungsteuer Rechtsprechungsänderung zu Schenkungsteuer und vga I. Einleitung Nahezu jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kennt die Buchstabenkürzel v G - A. Diese Abkürzung steht für verdeckte Gewinnausschüttung.

Mehr

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums

Mehr

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich Änderungen für den Einzelabschluss 3/1.1 Seite 1 3.1.1 Wirtschaftlicher Eigentümer Zielsetzung Durch die Neuregulierung des 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Mehr

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Herbsttagung Vorsprung durch Wissen. Informationsveranstaltung am 2. November 2011 im Kastens Hotel Luisenhof Hannover

Herbsttagung Vorsprung durch Wissen. Informationsveranstaltung am 2. November 2011 im Kastens Hotel Luisenhof Hannover Herbsttagung 2011 Vorsprung durch Wissen Informationsveranstaltung am 2. November 2011 im Kastens Hotel Luisenhof Hannover WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Rund um die Umsatzsteuer

Mehr

die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer).

die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer). 1 3 Vollmachtgeber/in 1 4 St-Nr.: IdNr., 3 7 Geburtsdatum 8 Vollmacht 4 9 zur Vertretung in Steuersachen 10 Fischer Deeken Buntrock Steuerberater PartG mbb 11 Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei) 1 in diesem

Mehr

-Archivierung Version 1.0. Autor: Torsten Montag Version: 1.0 Download unter: Archivierung

-Archivierung Version 1.0. Autor: Torsten Montag Version: 1.0 Download unter:   Archivierung Email-Archivierung. Daten Autor: Torsten Montag Version: 1.0 Download unter: http://www.gruenderlexikon.de/ebooks/email- Archivierung 2012 gruenderlexikon.de Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis E-Mail-Archivierung:

Mehr

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben 1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG

Mehr

Praktiker-Seminare 2018/2019

Praktiker-Seminare 2018/2019 Praktiker-Seminare 2018/2019 ERBSCHAFTSTEUER 2018 Dozent Prof. Dr. Gerd Brüggemann Januar 2019 Aachen - Bonn - Düren - Heinsberg - Köln I - Köln II - Köln III - Köln IV Rhein-Berg - Rhein-Erft - Rhein-Sieg

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 1. Gründung einer GmbH... 1 1.1 Echte Neugründung... 1 1.2 Mantelgründung und Vorratsgesellschaften... 21 1.3 Schluss- und Eröffnungsbilanzen bei der Umwandlung... 22 2. Gründung einer Unternehmergesellschaft

Mehr

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 1 Vollmachtgeber/in 1 IdNr., Geburtsdatum Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei) 11 - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen

Mehr

Die Erbschaftsteuer als. Gewinnausschüttung. 18. Kölner Steuerforum Köln, 16. April 2013

Die Erbschaftsteuer als. Gewinnausschüttung. 18. Kölner Steuerforum Köln, 16. April 2013 Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung 18. Kölner Steuerforum Köln, 16. April 2013 Co-Referat von Prof. Dr. Jochen Lüdicke Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Erste Schritte in die Selbständigkeit 1. Rechtsformwahl 2. Gründung - Was ist zu beachten/ zu klären? (allgemein) 3. Gewinnermittlung/ Aufzeichnungspflichten

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Mehr

Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen

Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen Ein Merkblatt Ihrer IHK Anforderungen an Einleitung Seit Mitte 2011 können auch in elektronischer Form erstellt werden. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde diesbezüglich geändert. Elektronisch übermittelte

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Dieser Kundenleitfaden dient dazu, den Kunden auf bestimmte steuerliche Rechtsvorschriften hinzuweisen. Er ersetzt

Mehr

1 2 Vollmachtgeber/in IdNr. 2, Geburtsdatum 7 Vollmacht 4 8 zur Vertretung in Steuersachen

1 2 Vollmachtgeber/in IdNr. 2, Geburtsdatum 7 Vollmacht 4 8 zur Vertretung in Steuersachen 1 2 Vollmachtgeber/in 1 4 IdNr. 2, 6 Geburtsdatum 7 Vollmacht 4 8 zur Vertretung in Steuersachen 9 Steuerkanzlei Stefan Penka, Cranachweg, 901 Regensburg 10 Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei) 11 in diesem

Mehr

DSR öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

DSR öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Der Standardisierungsrat Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - (Citytax) Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de

Mehr

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr.

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr. Abt I/l bearbeitet von Dr. Joachim Schulze-Osterloh Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin Verlag i Dr.OttoSchmidt iköln Rechtsgrundlagen des Jahres- und des Konzernabschlusses 2.

Mehr

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick Die gesetzliche Grundlage für die sog. E-Bilanz nach 5b EStG wurde bereits im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Mehr

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag

Mehr

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 1 Vollmachtgeber/in 1 IdNr., Geburtsdatum Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 0 1 Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei) - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008:

Unternehmenssteuerreform 2008: Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016

Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 1.1 Anwendungsbereich

Mehr

Handelsbilanzrecht 2. Einheit

Handelsbilanzrecht 2. Einheit Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Eigennutzung ist nicht gleich Eigennutzung - unterschiedliche Betrachtungsweisen des Bundesfinanzhofs zur eigengenutzten Wohnimmobilie in der Einkommensteuer und in der

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2008/38

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2008/38 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 71 27 24171 Kiel Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein Bildungszentrum Groß- und Konzernbetriebsprüfung beim Finanzamt Kiel-Nord

Mehr

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Investitionsabzugsbetrag I 80/01 Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wie die Steuerbelastung gesenkt

Mehr

Inhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13

Inhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13 Inhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13 1.1 Allgemeines 13 1.2 Der stille Gesellschafter 15 1.3 Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen 16 1.4 V ermögenseinlage 19 1.5 Der

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Dipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen

Dipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Welchen Steuerarten betreffen auch kleinere und mittlere Unternehmen? Betriebliche Steuern Umsatzsteuer Lohnsteuer Steuern vom Einkommen und Ertrag Einkommensteuer

Mehr

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Veranstaltungsorte: 21. Februar 2017 in München 22. Februar 2017 in Augsburg 01. März 2017 in Würzburg 07.

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016 Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Um den Vorsteuerabzug zu sichern und die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen, kann in der Praxis wie folgt vorgegangen werden:

Um den Vorsteuerabzug zu sichern und die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen, kann in der Praxis wie folgt vorgegangen werden: Elektronische Rechnungen: Was Sie beachten müssen Der Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen geht verloren, wenn der Nachweis und die Kontrolle der Echtheit, Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts

Mehr

Übung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung

Übung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel Übung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung 2 Aufgabe 10 Die A-GmbH (Alleingesellschafter

Mehr

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g zum Softwareprodukt DocuWare in der Version 6.8, in den Einsatzvarianten On-Premise sowie DocuWare-Cloud, nach IDW PS 880 für die DocuWare GmbH Germering SCHACKSTRASSE

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0548-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 14. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,

Mehr

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015 ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de

Mehr

Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten?

Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten? Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten? Schon seit dem Jahr 2002 hat das Finanzamt die Möglichkeit, eine digitale Steuerprüfung durchzuführen. Eine Zeit lang waren selbst die Betriebsprüfer

Mehr

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen 08.10.2015 1 Mit Urteil vom 14.05.2014 hat

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010

Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010 Beispiel: Der Kaufmann ist Inhaber von 100.000 Aktien der T-AG, die er 2006 zum Kaufpreis von 20 das Stück erworben hatte (2 Mio. Anschaffungskosten). Die 1.000 Aktien machen am Grundkapital der T-AG rund

Mehr

Veranstaltungsorte: 23. April 2015 in München 24. April 2015 in Nürnberg

Veranstaltungsorte: 23. April 2015 in München 24. April 2015 in Nürnberg Aktuelle steuer- und zivilrechtliche Entwicklungen im GmbH-Recht Veranstaltungsorte: 23. April 2015 in München 24. April 2015 in Nürnberg Michael Daumke Ltd. Regierungsdirektor a. D., Berlin; ehemals Vorsteher

Mehr

4. Änderungen in Ausweis und Darstellung

4. Änderungen in Ausweis und Darstellung 40 4. Änderungen in Ausweis und Darstellung 4. Änderungen in Ausweis und Darstellung 4.1 Angabe der eigenen Aktien von KGaA in der Größenklasse einer Kleinstkapitalgesellschaft Die bisherige Fassung des

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96693# letzte Aktualisierung: 31. August 2009 EStG 23; ErbStG 7 Einkommensteuerliche Beurteilung der

Mehr

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Steuerberater I Rechtsanwalt Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Die besondere Anzeigepflicht nach 30 ErbStG Seite 1 von 5 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst

Mehr

IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden Verweise Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial

Mehr

Das Finanzamt als stiller Teilhaber

Das Finanzamt als stiller Teilhaber Das Finanzamt als stiller Teilhaber Was Sie als Gründer über Steuern wissen sollten und welche Auswirkung die Wahl der Rechtsform hat 2013 Überblick Der erste Kontakt - Betriebseröffnung Art der Tätigkeit

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr