Schiffinvest OSF Nr. 1. Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs. Investmentunternehmen für andere Werte. (nachfolgend der "Fonds")

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1 Schiffinvest OSF Nr. 1 Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs Investmentunternehmen für andere Werte (nachfolgend der "Fonds") Vollständiger Prospekt 1. Januar 2010 LLB Fund Services Aktiengesellschaft Äulestrasse 80 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Fax

2 Inhaltsverzeichnis 1 Eckdaten des Fonds Organisation Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Vertragsbedingungen Vermeidung von Interessenkonflikten Verwaltungsgesellschaft Asset Manager Vertriebsberechtigte Depotbank Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft Allgemeine Informationen zum Fonds Fondsstruktur Historische Performance Total Expense Ratio (TER) Retrozessionen Anlageziel und Anlagepolitik Ziel des Fonds Anlagepolitik Geschäftsmodell Hochseeschifffahrt Bewertung von Hochseeschiffen und Schiffsbeteiligungen Bewertung von Unternehmungen, welche in der Hochseeschifffahrt tätig sind Anlagevorschriften Zugelassene Anlagen Flüssige Mittel Anlagebeschränkungen Nicht zugelassene Anlagen Aufnahme und Gewährung von Krediten Instrumente und Techniken Risiken und Risikoprofile Spezifische Risiken Allgemeine Risiken Beteiligung am Fonds Verkaufsrestriktionen Allgemeine Informationen zu den Anteilen Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen Konversion von Anteilen Market Timing Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Verwendung des Erfolgs Steuervorschriften Kommissionen und Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Informationen an die Anleger Dauer, Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Dauer Auflösung Umstrukturierung Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache /23

3 Grundinformationen 1 Klasse T Klasse A Klasse N 1 Eckdaten des Fonds Valorennummer ISIN LI LI LI Dauer unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt Kotierung nein nein nein Rechnungswährung 2 Euro (EUR) Euro (EUR) Euro (EUR) Mindestanlage EUR EUR EUR Bewertungstag Per Monatsende Per Monatsende Per Monatsende Bewertungsintervall monatlich monatlich monatlich Annahmeschluss Zeichnungen 23. des Monats, Uhr 23. des Monats, Uhr 23. des Monats, Uhr Annahmeschluss Rücknahmen 23. März und 23. September, Uhr 23. März und 23. September, Uhr 23. des Monats, Uhr Kündigungsfrist für Rücknahmen 3 Monate 3 Monate keine Erstausgabepreis EUR 100 EUR 100 Abschluss Rechnungsjahr 31. Dezember 31. Dezember 31. Dezember Erfolgsverwendung thesaurierend ausschüttend thesaurierend Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger maximale Ausgabekommission 3 5 % 5 % 5 % maximale Konversionsgebühr 3 0,3 % 0,3 % 0,3 % maximale Rücknahmekommission 3, 4 3 % zu Gunsten des Fonds 3 % zu Gunsten des Fonds 3 % zu Gunsten des Fonds maximale Rücknahmekommission bei der Auflösung des Fonds 0,25 % 0,25 % 0,25 % Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 5 maximale Verwaltungs- und Depotbankentschädigung 3 0,50 % p.a., mind. CHF 107'000 0,50 % p.a., mind. CHF 107'000 0,50 % p.a., mind. CHF 107'000 maximale Vermögensverwaltungsentschädigung 3 1,25 % p.a. 1,25 % p.a. 1,25 % p.a. Performance Fee Hurdle Rate High-Watermark-Prinzip 20 % 2 % pro Quartal Ja 20 % 2 % pro Quartal Ja 20 % 2 % pro Quartal Ja Die konkreten, vom Anleger zu erfüllenden Anforderungen für den Erwerb von Anteilen sind Ziffer 7.2 (Allgemeine Informationen zu den Anteilen) zu entnehmen. Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Halbjahres- und Geschäftsbericht ausgewiesen. Für die Anteilsklassen Klasse T und Klasse A werden ab dem 1. Januar 2010 keine Rücknahmekommissionen belastet. Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind. Die Details finden sich in den Ziffern 9 (Steuervorschriften) und 10.2 (Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds). 3/23

4 2 Organisation 2.1 Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) (nachfolgend die "FMA"); Vertragsbedingungen Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ausreichend. 2.3 Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln. 2.4 Verwaltungsgesellschaft LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Äulestrasse 80, 9490 Vaduz; Öffentlichkeitsregister-Nummer Die LLB Fund Services Aktiengesellschaft wurde am 6. Dezember 2000 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Liechtensteinische Regierung hat der Verwaltungsgesellschaft am 30. Januar 2001 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 1 Mio. und ist zu 100 % einbezahlt. Eine Übersicht sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen findet sich auf der Web- Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter Verwaltungsrat Präsident Vizepräsident Mitglied Urs Müller, Leiter der Geschäftseinheit Institutionelle Kunden der Liechtensteinischen Landesbank Roland Matt, Mitglied der Geschäftsleitung der Liechtensteinischen Landesbank Elfried Hasler, Mitglied der Geschäftsleitung der Liechtensteinischen Landesbank Geschäftsleitung Geschäftsführender Direktor Ernst Risch Stellvertretender Geschäftsführer Roland Bargetze 2.5 Asset Manager Die Anlageentscheide des Fonds sind an die Neue Vermögen AG, Gewerbepark Kaserne 5, Traunstein, Deutschland, delegiert. Neue Vermögen AG wird durch einen Anlageausschuss beraten. Der Anlageausschuss besteht aus Mitarbeitern der Neue Vermögen AG, die sich durch langjährige Erfahrung und Beurteilung von geschlossenen Schiffsbeteiligungen sowie deren steuerliche und rechtliche Behandlung auszeichnen. Unterstützt wird der Anlageausschuss durch externe, langjährige Schiffsspezialisten. In der Summe zeichnen sich die Mitglieder durch ihr Netzwerk im Bereich Schiffsbau, Reedereien, Beteiligungsanbietern sowie diversen Beiratstätigkeiten durch einen umfangreichen Wissenspool aus, der angefangen vom Bau von Hochseeschiffen, der Bereederung bis hin zur Konzeption und Vertrieb unterschiedlichster Schiffsbeteiligungen führt. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der LLB Fund Services und der Neue Vermögen AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 4/23

5 2.6 Vertriebsberechtigte Der Vertrieb ist an die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz, delegiert. Die Liechtensteinische Landesbank verfügt über langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Liechtensteinische Landesbank abgeschlossener Vertriebsvertrag. 2.7 Depotbank Als Depotbank fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz. Die Bank wurde im Jahre 1861 als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank und haftet für die bei ihr deponierten Sparguthaben sowie für ihre Kassenobligationen, soweit die Mittel der Landesbank nicht ausreichen. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Depotbank führt das Anteilsregister. Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden. 2.8 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Neumarkt 4, Kornhausstrasse 26, 9001 St. Gallen Die Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. 3 Allgemeine Informationen zum Fonds 3.1 Fondsstruktur Der Fonds hat die Struktur eines Einzelfonds. Die Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen beschränkt. Der Fonds wurde gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a IUG als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. Der Fonds hat am 15. Oktober 2007 von der FMA die Bewilligung erhalten und wurde am 19. Oktober 2007 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Der vorliegende vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden zuletzt mit Bewilligung der FMA vom 22. September 2009 geändert. Die Änderungen wurden am 23. September 2009 im Publikationsorgan des Fonds veröffentlicht und sind mit Wirkung per 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die jeweils gültige Fassung steht auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter zur Verfügung oder kann bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank kostenlos bezogen werden. Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf der Basis dieses vollständigen Prospekts sowie des letzten Geschäfts- und Halbjahresberichtes, sofern deren Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im vollständigen Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt. 3.2 Historische Performance Die historische Performance des Fonds ist auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter ersichtlich. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige 5/23

6 Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 3.3 Total Expense Ratio (TER) Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden. Die TER wird auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter sowie im jeweiligen Halbjahres- und Geschäftsbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. 3.4 Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Fonds zugute kommen. 4 Anlageziel und Anlagepolitik 4.1 Ziel des Fonds Der Schiffinvest OSF Nr. 1 strebt als Anlageziel einen langfristigen Vermögenszuwachs mittels Ertrag und Kapitalgewinn in der Rechnungswährung Euro an. 4.2 Anlagepolitik Das Anlageziel soll durch die Anlage der Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Beteiligungen an Offshore-Seeschiffen erreicht werden. Der Fonds bietet dem Anleger die seltene Möglichkeit der Beteiligung an modernen Hochseeschleppern und Versorgern, die konzipiert wurden, um im ständig wachsenden Markt der Offshore-Öl- und Gasgewinnung neue Massstäbe in ihrer Klasse zu setzen. Zur Risikodiversifikation und bei fehlenden Investitionsmöglichkeiten in Schiffsbeteiligungen des Typs Hochseeschlepper oder Versorger kann bis zu 30 % des Nettofondsvermögens in folgende andere Schiffstypen investiert werden: Containerschiffe, Tanker, Massengutfrachter oder Spezialschiffe. Zur weiteren Diversifikation hat der Fonds die Möglichkeit, bis zu 20 % des Nettofondsvermögens in Beteiligungen an Unternehmungen, welche im Bereich der Hochseeschifffahrt tätigen sind, zu investieren. Beteiligungen können sowohl im Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt erworben werden. Bei der Auswahl der Hochseeschlepper und Versorgungsschiffe wird durch folgende Kriterien eine Risikodiversifikation erreicht: - unterschiedliche Investitionszeitpunkte - unterschiedliche Schleppertypen und Einsatzgebiete: - Ankerziehschlepper (AHT Anchor Handling Tugs): Verschleppung von Anlagen insb. Bohrinseln sowie Versorgung von Bohrinseln (AHTS Anchor Handling Tugs Supply) - Bergungsschlepper: Verschleppung havarierter Schiffe - Hafenschlepper: grössere Schiffe werden in Häfen zu ihrem Liegeplatz geschleppt - unterschiedliche Charterperioden - verschiedenen Grössenklassen und Stärken (Pfahlzug, Motorisierung). Bei der Auswahl der nicht zu den Hochseeschlepper und Versorgungsschiffen gehörenden Gruppe soll eine Streuung unter Berücksichtigung folgender Kriterien erreicht werden: - Grössenklassen - Charterperioden / Einnahmepoole - Investitionszeitpunkte sowie Finanzierungsphasen - Emissionshäuser, Reeder und Charterer. Der Fonds hat zudem die Möglichkeit in Sichteinlagen, Geldmarktinstrumente sowie Forderungswertpapiere und -rechte von anderen Emittenten zu investieren. Die Anlagebeschränkungen sind in Ziffer 5.3 aufgelistet, einzelne Anlagebeschränkungen müssen während der Erstinvestionsphase des Fonds innerhalb von 4 Jahren nicht eingehalten werden. 6/23

7 4.3 Geschäftsmodell Hochseeschifffahrt Das Geschäftsmodell des geschlossenen Schiffsfonds in der Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft besteht darin, dass sich Investoren an einem Hochseeschiff als Mitunternehmer beteiligen. Die Einnahmen bestehen überwiegend aus den Chartereinnahmen (vertraglich vereinbarte Entgelte für die Benutzung der Schiffe durch den Charterer), welche in der Regel für eine Dauer zwischen einem und 12 Jahren anfallen. Neben der Dauer des Vertrages und Höhe der Charterrate ist die Qualität des Vertragspartners, des Charterers von grosser Bedeutung. Auf der Aufwandsseite fallen folgende Kosten an: - Die Schiffsfinanzierung ist vergleichbar mit der Finanzierung von Immobilien, d.h. neben einer Tranche Eigenkapital wird eine Hypothek aufgenommen. Diese Hypothek wird im Gegensatz zur Immobilienhypothek ab Aufnahme des Schiffbetriebs amortisiert. Somit fallen als Aufwand die Hypothekarzinsen und die Amortisationszahlungen an. - Der Reeder ist für die Bewirtschaftung des Schiffes verantwortlich, d.h für den personellen und technischen Unterhalt. Er erhält für diese Tätigkeit eine Entschädigung. - Als Kommanditgesellschaft ist die Schiffsgesellschaft buchführungs- und revisionspflichtig. Für die Revisions- und Prüfungsaktivitäten fällt eine Entschädigung an. - Versicherungskosten für Kasko-, Haftpflicht-, Betriebsausfall-, Rechtsschutzversicherung, etc. Neben diesen Hauptpositionen finden sich im Bereich der Einnahmen und Ausgaben kleinere Positionen (Gesellschaftskosten, Währungsdifferenzen, Steuern, etc.), welche das Ergebnis zusätzlich beeinflussen können. Schliesslich ergibt der Saldo der Einnahmen aus Chartervertrag und der kumulierten Ausgaben das Ergebnis, welches dem Mitunternehmer zur Verfügung steht. 4.4 Bewertung von Hochseeschiffen und Schiffsbeteiligungen Schiffe werden nach einer nachfolgend dargestellten, fest definierten Methode bewertet. Die Bewertung wird für jedes Schiff zum Investitionszeitpunkt und dann fortlaufend jeweils jährlich vorgenommen. Die Investitionen des Fonds erfolgen über Beteiligungen am Kommanditkapital der jeweiligen Kommanditgesellschaft. Daher müssen die Kommanditbeteiligungen innerhalb des Fonds bewertet werden. Der zur Gesamtbewertung herangezogene Wert der Beteiligung setzt sich aus vier gleichgewichteten Verfahren zusammen, welche im Folgenden separat erläutert werden. Die Bewertung wird für jede Beteiligung zum Investitionszeitpunkt und dann fortlaufend jeweils jährlich vorgenommen. Zusätzlich zu der jährlichen Bewertung der Beteiligung wird der Nettoerlös, der von den Schiffen und deren Schiffscharter nach Abzug von Betriebskosten, Zinsen und Tilgung erzielt wird, erhoben und für die Berechnung des Nettoinventarwertes aktiviert. Auf diese Weise partizipiert der Investor an der laufenden Ertragssituation der Schiffe. Nach Verwendung der Nettoerlöse z.b. durch Sondertilgungen oder Ausschüttungen werden die Aktivierungen aufgelöst und gehen wertneutral in die Bewertung der Schiffsbeteiligung ein. Nachfolgend ist das Bewertungsmodell zusammenfassend dargestellt: Erstellungswert abzüglich Abschreibungen Vergleichs- / Verkehrswertverfahren Ertragswertverfahren Qualitative Analyse Durchschnittswert der Verfahren 7/23

8 4.4.1 Vergleichs- / Verkehrswertverfahren Die Verkehrswerte werden von einem neutralen Schiffssachverständigen bzw. Schiffsbroker nach dem Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung der generellen Vorgaben für einen ordentlichen Sachverständigen der Handelskammer Hamburg bzw. internationaler Standards ermittelt. Beim Schiffssachverständigen handelt es sich um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schiffswertschätzungen und Schiffs- und Schiffsmaschinenschäden der Handelskammer Hamburg bzw. international anerkannte Schiffsbroker wie z.b. Platou, Clarkson, R.S., Howe Robinson, Ocean Shipping Consultants und Lloyds Register. Auch werden bei der Wertermittlung, soweit als möglich anwendbar, die Vorgaben der Wertermittlungsanweisungen der Schiffsbeleihungsbanken, sowie die Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung und das Pfandbriefgesetz berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Ertragswertrechnung durchgeführt. Der Verkehrswert errechnet sich als Zeitwert der Anlage unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung (Charter) sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Ebenso werden tatsächlich erzielte Verkaufserlöse vergleichbarer Schiffe zur Schätzung herangezogen. Sollte z.b. durch aussergewöhnliche Marktverwerfungen kein Verkehrswert ermittelt werden können, kann ein vom Gutachter bestimmter Schätzwert (z.b. 10-Jahres-Durchschnitt der letzten Verkehrswerte) anstelle dessen verwendet werden Ertragswertverfahren Der Ertragswert wird ebenfalls von einem neutralen Schiffssachverständigen bzw. Schiffsbroker unter Berücksichtigung der aktuellen und der historischer Charterraten berechnet. Hierbei wird gemäss der Hamburg Shipping Evaluation Standards (HSES), ein von der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffagenten (VHSS) empfohlenes, standardisiertes Verfahren verwendet. Vereinfacht dargestellt, werden historische bzw. prognostizierte Charterraten abzüglich Kosten (z.b. Betriebskosten) sowie der geschätzte Restwert am Ende der Nutzungsdauer mit einem der aktuellen Marktsituation entsprechenden Zinssatz auf den Bewertungstag abgezinst Erstellungswert abzüglich Abschreibungen Mit dem Herstellungswert der Schiffe reduziert um eine jährliche Abschreibung, welche sich nach der erwarteten Lebenserwartung des Schiffs richtet wird ein weiteres Verfahren angewandt Qualitative Analyse Eine qualitative Analyse der Schiffsbeteiligungen wird als vierter Baustein bei der Bewertung der Beteiligungen hinzugezogen: - Bei der Erstinvestition des Fonds in die Schiffsbeteiligung werden die Kennzahlen der Beteiligung z.b. Höhe des Schiffspreises und der Charter im Vergleich zum historischen Durchschnitt, Höhe der Nebenkosten usw. analysiert und mit anderen Schiffsbeteiligungen verglichen; - Bei den folgenden, wiederholenden qualitativen Bewertungen wird stattdessen jährlich der Ertragswert der spezifischen Schiffsbeteiligung auf Basis der tatsächlich erzielten Charter und angefallenen Betriebskosten berechnet. Das Verfahren ist ähnlich zu dem in Ziffer beschriebenen Systematik. Der wesentliche Unterschied ist, dass bei der qualitativen Analyse der Barwert bezogen auf das spezifische Schiff errechnet wird, während das Ertragswertverfahren in Ziffer auf Marktdurchschnitte des jeweiligen Schiffstyps basiert. 4.5 Bewertung von Unternehmungen, welche in der Hochseeschifffahrt tätig sind Die Beteiligungen werden durch einen unabhängigen Sachverständigen nach einer fest definierten Methode bewertet. Die Bewertung wird für jede Beteiligung mindestens einmal jährlich vorgenommen. Für die monatliche Berechnung des Nettoinventarwerts kann zwischen den Bewertungsstichtagen folgende Hochrechnung stattfinden: - Auf Grund der Einschätzung des zukünftigen Wertes der Unternehmung, kann die Wertabweichung zwischen der aktuellen Bewertung und dem zukünftigen Wert monatlich angepasst werden. Die Einschätzung des zukünftigen Wertes der Beteiligung basiert auf der zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einnahmen- und Ausgabensituation, ausgehend vom zuletzt feststehenden Gutachterwert. - Treten bei einer Beteiligung wesentliche wertverändernde Umstände ein, so wird eine Neubewertung gegebenenfalls zeitlich vorgezogen. Die während des Kalenderjahres zu erwartenden Ausschüttungen werden bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts anteilig aktiviert. 8/23

9 Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem längerfristigen Anlagehorizont, die in ein Portfolio von Sachwerten, im Besonderen in die Hochseeschlepperschiffe und Versorger mittels direkten Beteiligungen investieren wollen. Aufgrund der negativen bzw. schwach positiven Korrelation der Anlagen mit traditionellen Anlageinstrumenten eignet sich der Fonds besonders zur Ergänzung in ein diversifiziertes Portfolio. 5 Anlagevorschriften Für die Anlagen des Fonds gelten im Übrigen folgende Bestimmungen: 5.1 Zugelassene Anlagen Die Anlagen bestehen aus: a) Schiffsbeteiligungen in Hochseeschiffe, welche nach deutschem Recht bevorzugt in der Form der GmbH & Co. KG bzw. des Kommanditgesellschaft-Modells (geschlossene Fonds) emittiert wurden. Zugelassen sind Neuemissionen und Beteiligungen aus dem Zweitmarkt; b) Beteiligungen an anderen wirtschaftlich vergleichbaren Modellen im Bereich der Hochseeschifffahrt; c) Schiffsbeteiligungen im Bereich der Hochseeschifffahrt mit anderen Rechtsformen wie börsennotierte Aktiengesellschaften; d) Anteilen an anderen Fonds und anderen Anlageinstrumente der kollektiven Kapitalanlage, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Fonds anlegen oder zumindest eine ähnliche Anlagepolitik verfolgen; e) Zertifikaten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Fonds anlegen oder zumindest eine ähnliche Anlagepolitik verfolgen; f) Forderungswertpapieren und -wertrechten von Emittenten im Bereich der Hochseeschifffahrt (Schiffspfandbriefe, etc.); g) Beteiligungen an Unternehmungen, welche im Bereich der Hochseeschifffahrt tätig sind (Reedereien, etc.); h) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist; i) Geldmarktinstrumenten und Geldmarkt- bzw. geldmarktnahe Investmentfonds; j) Forderungswertpapieren und -wertrechten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, internationalen Organisationen mit öffentlich-rechtlichem Charakter sowie privat-rechtlichen Unternehmen, deren Qualität einem Mindestrating gemäss Standard & Poor s von "BBB" oder Moody s von "Baa" oder einer gleichwertigen Bonität entspricht; k) derivativen Finanzinstrumenten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 5.2 Flüssige Mittel Der Fonds darf maximal 25 % flüssige Mittel halten. Während der Erstinvestionsphase des Fonds von 4 Jahren darf der Fonds unbeschränkt flüssige Mittel halten. 5.3 Anlagebeschränkungen Für den Fonds bestehen folgende Anlagebeschränkungen: a) Der Fonds investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in Anlagen gemäss Ziffer 5.1, Bst. a) bis f); b) Der Fonds darf höchstens 25 % des Nettofondsvermögens in eine Einzelposition anlegen; 9/23

10 c) Der Fonds darf max. 30 % des Nettofondsvermögens in Schiffsbeteiligungen investieren, die nicht Hochseeschlepper oder Versorger sind; d) Der Fonds darf max. 20 % des Nettofondsvermögens in Beteiligungen an Unternehmungen, welche in der Hochseeschifffahrt tätig sind, investieren; e) Zum Kaufzeitpunkt darf die Summe der Schiffsbeteiligungen, die nicht Hochseeschlepper oder Versorger sind, in der Kombination mit identischem Emissionspartner, Reederei und Charterer höchstens 25 % des Nettofondsvermögens betragen; f) Einlagen bei ein und derselben Einrichtung dürfen 25 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt nicht für flüssige Mittel, welche bei der Depotbank angelegt werden. g) Der Fonds darf maximal 25 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente sowie Forderungswertpapiere und -rechte des gleichen Emittenten investieren. h) Die oben aufgeführten Anlagebeschränkungen gemäss dieser Ziffer Bst. a), b), c), d) und f) müssen während der Erstinvestitionsphase des Fonds innerhalb von 4 Jahren nicht eingehalten werden. 5.4 Nicht zugelassene Anlagen Es dürfen keine Leerverkäufe und Konstruktionen, welche einem Leerverkauf gleichkommen, für Rechnung des Fonds getätigt werden Die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken ist nicht zugelassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere Anlagebeschränkungen festsetzen. 5.5 Aufnahme und Gewährung von Krediten Es bestehen folgende Einschränkungen: a) Der Fonds darf weder Kredite aufnehmen noch Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen; b) in Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, darf der Fonds für die Rückzahlung von Anteilen bis zum Betrag von höchstens 10 % ihres Nettovermögens befristet Kredite aufnehmen; und c) die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die zulässige Kreditaufnahme und für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten. 5.6 Instrumente und Techniken Derivative Finanzinstrumente Als derivative Finanzinstrumente gelten Instrumente, deren Wert von einem Basiswert in Form eines anderen Finanzinstruments oder eines Referenzsatzes (Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, etc.) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termin- oder Optionsgeschäfte sind. Zur effizienten Verwaltung kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken derivative Finanzinstrumente einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht von den Anlagezielen abgewichen wird und dabei die Vorschriften in Ziffer 5.1 bis 5.5 eingehalten werden. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtrisiko darf 100 % des Nettovermögens nicht überschreiten. Bei einer zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 5.5 Bst. b) darf das Gesamtrisiko insgesamt 110 % des Nettovermögens nicht übersteigen Risikomanagementverfahren Die Verwaltungsgesellschaft verwendet einen Investitionsprozess, welcher den Risiken aus den Anlageinstrumenten gerecht wird. In diesem Investitionsprozess werden die unter Ziffer 5.3 aufgeführten Positionen überprüft. Des Weiteren werden durch den Vermögensverwalter in die im Fondsmanagementvertrag festgelegten Werte (wie Kaufpreis und Beschäftigung der Schiffe, Hypothekarzinsen, Tilgungsfristen, Wechselkurs zwischen Emissionswährung / USD, Veräusserungsannahmen, etc.) respektiert und kontrolliert Wertschriftenleihe (Securities Lending) Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertschriftenleihe. 10/23

11 5.6.4 Pensionsgeschäfte Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte Anlagen in andere Investmentunternehmen Der Fonds darf gemäss seiner Anlagepolitik sein Vermögen in andere Investmentunternehmen investieren. Dabei sind die Anlagebeschränkungen gemäss Ziffer 5.3 zu beachten, wobei der Fonds keinesfalls mehrheitlich in die vorgenannten Investmentunternehmen investieren darf. Der Fonds weist demnach keine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Erwirbt ein Investmentunternehmen Anteile anderer Investmentunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Rückkauf von Anteilen der anderen Investmentunternehmen oder die Konversion durch das Investmentunternehmen keine Gebühren berechnen. 6 Risiken und Risikoprofile 6.1 Spezifische Risiken Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen abhängig und kann nicht im Voraus festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurück erhält. Die im Fonds getätigten Anlagen in Schiffsbeteiligungen bzw. in Unternehmungen, welche in der Hochseeschifffahrt tätig sind, sind unternehmerische Beteiligungen, d. h., dass es zu erheblichen Abweichungen von den im Prospekt genannten Ergebnissen kommen kann. Insbesondere, wenn mehrere Einflussgrössen sich gleichzeitig negativ entwickeln, kann dies im schlechtesten Fall zu einer Insolvenz von Beteiligungsgesellschaften und damit zu einer Wertkorrektur des Anteils führen. Es sollten sich deshalb an diesem Fonds nur Anleger beteiligen, die eine solche Wertschwankung in Kauf nehmen können. Aufgrund der überwiegenden Investition des Vermögens in Beteiligungen im internationalen Schiffstransportbereich bestehen bei diesem Anlagetyp ein Markt- und Emittentenrisiko sowie ein Zinsrisiko, welches sich negativ auf das Nettovermögen auswirken kann. Daneben können andere Risiken wie etwa das Währungsrisiko in Erscheinung treten. Chartereinnahmen/Pooleinnahmen Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg dieses Fonds sind die sich aus den Charterverträgen ergebenden Charterraten bzw. Poolraten. Grundsätzlich besteht bei jedem Vertrag die Möglichkeit der Nichterfüllung. Mit Auslaufen der Festcharter tragen die einzelnen Beteiligungen das Risiko des Chartermarktes. Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Schiffe zu einer niedrigeren Charterrate beschäftigt sind bzw. eine niedrigere Poolrate realisiert wird als prospektiert. Zudem bestehen für die Charterverträge die branchenüblichen Kündigungsmöglichkeiten. Werftablieferung Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Schiffe nicht termingerecht abgeliefert werden bzw. bauliche Mängel auftreten. Letztgenanntes Risiko wird jedoch durch die mit der Werft getroffenen Garantievereinbarungen reduziert. Eine verspätete Ablieferung hätte ggf. negative Auswirkungen auf die Chartereinnahmen. Auch besteht für den Fall einer nicht fristgerechten Ablieferung durch die Bauwerft an die Bestellergesellschaft bzw. Übernahme durch die Beteiligungsgesellschaft die Gefahr, dass der Fonds im schlimmsten Fall rückabgewickelt werden muss. Dies kann beim Anleger zu einem Teilverlust der Einlage führen. Majorisierung Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Minderheiten innerhalb der Beteiligungsgesellschaft ihre gesellschaftsrechtlichen Interessen nicht effektiv durchsetzen können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Grossanleger der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Es besteht dann das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft von einem oder wenigen Anlegern beherrscht werden kann. 11/23

12 Schiffsbetriebskosten Die Schiffsbetriebskosten können in den einzelnen Jahren höher ausfallen als von der Beteiligungsgesellschaft prospektiert. Dies führt beim Fonds zu einem verminderten Mittelrückfluss nach Steuern. Bei der Ermittlung der Schiffsbetriebskosten wurden Erfahrungswerte des Vertragsreeders für vergleichbare Schiffe herangezogen. Abweichungen der Schiffsbetriebskosten können sich u. a. aus Wechselkursschwankungen, unvorhergesehenen Dockaufenthalten, erhöhten Versicherungsprämien und Personalkosten des Schiffes ergeben. Für die planmässigen Dockungen und die Erneuerung der Schiffspapiere wurden ebenfalls Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Versicherungen Es besteht das Risiko, dass ein Schadensfall nicht bzw. nicht in vollem Umfang versicherbar ist, wodurch sich der Mittelrückfluss beim Anleger entsprechend reduzieren kann. Mit Übernahme des Schiffes wird der Vertragsreeder die entsprechenden Versicherungen abschliessen. Dies bedeutet, dass das Schiff mit Übernahme für den Fall des Totalverlustes so versichert ist, dass das gesamte Investitionsvolumen von der Versicherungssumme abgedeckt ist. Darüber hinaus werden die entsprechenden Versicherungen für Kasko-, Haftpflichtschäden (P&I) sowie Loss-of-Hire (Ausfallzeiten) abgeschlossen. Trotz der abzuschliessenden Versicherungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schadensfälle auftreten, die nicht in vollem Umfang gedeckt oder die überhaupt nicht versicherbar sind. Zinsen Die tatsächlichen Zinsbelastungen können höher ausfallen als prospektiert und somit zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft gehen. Die Zinssätze des Schiffshypothekendarlehens werden auf Basis des Marktzinses vereinbart. Die Zinsbindungsperioden werden unter Einschätzung der jeweiligen Marktsituation von der Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft festgelegt, wobei kürzere und/oder längere Zinsfestschreibungen denkbar sind. Währungsrisiken Es besteht das Risiko, dass es bei den in der Investitions- und Betriebsphase in EUR bzw. USD anfallenden Kosten zu Wechselkursveränderungen kommen kann, was zu Kursverlusten führen kann. Des Weiteren nimmt der Anleger an den Folgen der Kursentwicklung bei einem evtl. Umtausch der in EUR bzw. USD valutierenden Auszahlungen teil. Auszahlungen Es besteht das Risiko, dass die Auszahlungen aus den Beteiligungsgesellschaften an den Fonds geringer als prospektiert bzw. vollständig ausfallen können. Die prospektierten Auszahlungen beruhen auf der Annahme, dass die Gesellschaft über eine angemessene Liquidität verfügt. Bedingt durch verminderte Einnahmen bzw. höhere Ausgaben und dementsprechend schlechtere Liquidität der Gesellschaft kann es gegenüber der Prospektierung zu veränderten Auszahlungen kommen. Veräusserung des Schiffes Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prospektierten Veräusserungserlöse im Jahr der Veräusserung unterschritten werden. Die Verkaufspreise werden von den dann vorherrschenden Marktverhältnissen und dem Zustand der Schiffe abhängig sein und können folglich geringer ausfallen. Darüber hinaus kann es sein, dass die Schiffe länger betrieben werden als im Prospekt dargestellt, wodurch die aus der Veräusserung des Schiffes resultierende Auszahlung an den Fonds später erfolgt. Ausfall von Vertragspartnern Sofern Vertragspartner ausfallen bzw. sollten bei Vertragsablauf neue Dienstleister beauftragt werden, können hieraus höhere Aufwendungen entstehen, die entsprechenden Einfluss auf den Mittelrückfluss der Anleger haben. Steuerliche Risiken der Beteiligung Die steuerlichen Konzepte der Beteiligungsgesellschaften wurden auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage entwickelt. Durch die pauschale Gewinnermittlung ergeben sich für die Anleger ab dem Beginn des Schiffsbetriebs positive steuerliche Ergebnisse. Diese positiven steuerlichen Ergebnisse entstehen allerdings auch dann, wenn die Gesellschaft tatsächlich keine positiven Ergebnisse erwirtschaftet. Sollten die Regelungen zur Tonnagesteuer in der Zukunft geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer während des gesamten Prognosezeitraums aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll sein und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung erfolgen, würde dies voraussichtlich zu einer gegenüber den Prognoserechnungen deutlich erhöhten steuerlichen Belastung der Anleger führen. Die in den Prospekten enthaltenen steuerlichen Aspekte setzen neben der planmässigen Realisierung der Investition auch den Planungen entsprechenden Schiffsbetriebe voraus. Die abschliessende Würdigung der steuerlich relevanten Sachverhalte wird erst im Rahmen der Aussenprüfung (Betriebsprüfung) erfolgen. Abweichungen von den Prospektaussagen sind daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Gesetzesänderungen denkbar, sondern können auch im Hin- 12/23

13 blick auf Änderungen in der Rechtsprechung und einem Wandel in der Beurteilung durch die Finanzverwaltung nicht ausgeschlossen werden. Haftung Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Betrieb der Schiffe Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der genommene Versicherungsschutz aus irgendwelchen Gründen versagt oder nicht ausreichend ist. Es ist in einem solchen Fall insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt. Die Haftung der Investoren im Rahmen ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft ist jedoch auf die Haftsumme beschränkt. Eine Nachschussverpflichtung ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden. Fungibilität Für den Handel mit Schiffsbeteiligungen bestehen mehrere Zweitmärkte, sei es an der Hamburger Börse oder auf Plattformen der Emissionshäuser. Auf diesen Plattformen bietet der Verkäufer seinen Anteil an und trifft einen Käufer. Der Verkauf wird mit einem Übertragungsvertrag abgewickelt. Es besteht trotz diesen Plattformen das Risiko, dass der Fonds einen vorzeitigen Verkauf nicht vornehmen kann oder dass beim vorzeitigen Verkauf der Nominalwert der Beteiligung aufgrund eines erst im Aufbau befindlichen Zweitmarktes nicht oder nur teilweise erzielt werden kann. Gesellschaftsverträge von deutschen Schiffsbeteiligungsgesellschaften machen die Übertragung von Kommanditanteilen z.t. von der schriftlichen Zustimmung des/der persönlich haftenden Gesellschafters/in abhängig. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager sind bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs von Kommanditanteilen durch den Fonds bemüht sicherzustellen, dass der/die persönlich haftende Gesellschafter/in die Zustimmung zu einer späteren Übertragung nur aus wichtigem Grund versagen darf. Ein solcher würde z.b. dann vorliegen, wenn der (neue) Erwerber der Kommanditanteile ein Unternehmen betreibt, das mit der in Frage stehenden Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder dem Vertragsreeder in Wettbewerb steht. Eine Schiffsbeteiligung sollte immer als längerfristige Investition betrachtet werden. Treuhänder Für den zunächst als Treugeber beitretenden Fonds ist der jeweils beauftragte Treuhänder Interessenvertreter der Treugeber. Der Treuhänder ist an die Weisung des Treugebers gebunden und nur im Falle des Vorliegens einer Weisung stimmberechtigt. In Eilfällen ist er jedoch berechtigt, auch ohne Weisung zu handeln, so dass hieraus ggf. ein Interessenkonflikt entstehen kann. Aus den dargelegten Gründen beinhaltet eine Investition in den Fonds ein höheres Risiko als eine Anlage in einem traditionellen Investmentunternehmen für Wertpapiere. Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt allen Anlegern, nur einen beschränkten Teil ihres Portfolios in den Anlagefonds zu investieren. Die Anleger müssen insbesondere bereit und in der Lage sein, höhere Kursschwankungen oder auch substanzielle Kursverluste hinzunehmen. In der Konsequenz eignet sich eine Anlage nur für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und als Beimischung zu einem bestehenden Portfolio. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds, die Depotbank und die mit den Anlageentscheiden betrauten Personen sind jedoch bestrebt, die Risiken durch eine strikte Einhaltung der festgelegten Anlagestrategie und Anlagerichtlinien sowie durch ein konsequentes Risikomanagement soweit wie möglich zu minimieren. 6.2 Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den spezifischen Risiken können die Anlagen allgemeinen Risiken unterliegen. Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihenmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. Derivative Finanzinstrumente Zur effizienten Verwaltung kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken derivative Finanzinstrumente einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht von den Anlagezielen abgewichen wird. Der Einsatz von derivativen Fi- 13/23

14 nanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil verändern. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine "Gegenpartei") ihre Verpflichtungen nicht einhält. Dieses Risiko ist bei Warrants, OTC-Optionen und -Termingeschäften, strukturierten Produkten, exotischen Optionen etc. besonders hoch. Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko) Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust für das Fondsvermögen. Gegenparteienrisiko Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Geschäften, welche auf Rechnung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist. Geldwertrisiko Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Fondsvermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen. Konjunkturrisiko Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlusten, die dadurch entstehen, dass bei der Anlageentscheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und dadurch Wertpapieranlagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpapiere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten werden. Länderrisiko Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken. Diese können sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos. Liquiditätsrisiko Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können. Marktrisiko (Kursrisiko) Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des Fonds verändert. Psychologisches Marktrisiko Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Settlement-Risiko Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Steuerrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen. Unternehmerrisiko Anlagen in Aktien stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens dar. Im Extremfall bei einem Konkurs kann dies den vollständigen Wertverlust der entsprechenden Anlagen bedeuten. Währungsrisiko Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährung(en) lauten, so ist er (soweit Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden) einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen. Im umgekehrten Fall bietet der Devisenmarkt auch Chancen auf Gewinne. Neben den di- 14/23

15 rekten bestehen auch indirekte Währungsrisiken. International tätige Unternehmen sind mehr oder weniger stark von der Wechselkursentwicklung abhängig, was sich indirekt auch auf die Kursentwicklung von Anlagen auswirken kann. Zinsänderungsrisiko Soweit der Fonds in verzinsliche Wertpapiere investiert, ist er einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Kurswert der zum Fondsvermögen gehörenden verzinslichen Wertpapiere erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse, soweit das Fondsvermögen auch verzinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung hält. 7 Beteiligung am Fonds 7.1 Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und können, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff "Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen (possessions) sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation 5 des Securities Act Release No (May 2, 1990) zu werden. 7.2 Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Der Fonds legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Anteilsklassen zur Zeichnung auf: a) Klasse T: Bei den Anteilen der Klasse T handelt es sich um thesaurierende Anteile. b) Klasse A: Bei den Anteilen der Klasse A handelt es sich um ausschüttende Anteile. c) Klasse N: Bei den Anteilen der Klasse N handelt es sich um thesaurierende Anteile, welche abzüglich der in Ziffer 1 definierten Rücknahmekommission monatlich zurückgegeben werden können. Die Anteilsklassen sowie die in Zusammenhang mit den Anteilsklassen entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Zusätzlich werden bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Fonds beglichen. Siehe dazu Ziffer 9 und 10 (Steuervorschriften sowie Kommissionen und Kosten). Die Anteile werden nur buchmässig geführt. 7.3 Ausgabe von Anteilen Anteile des Fonds können monatlich erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich der fälligen Ausgabekommission sowie etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommission, die in Zusammenhang mit den Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Der Nettoinventarwert wird monatlich auf Grundlage der unter Ziffer 7.8 beschriebenen Berechnungsmethode berechnet. Falls der Bewertungstag auf einen liechtensteinischen Bankfeiertag fällt, erfolgt die Bewertung am darauf folgenden liechtensteinischen Bankarbeitstag. Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank bis zum Annahmeschluss am 23. des Monats, Uhr, an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach dem 23. des Monats, Uhr eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor dem 23. des Monats, Uhr des folgenden Monats eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. 15/23

16 Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 7.4 Rücknahme von Anteilen Anteile der Klasse T und Klasse A des Fonds werden halbjährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten per Juni oder Dezember zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil abzüglich allfälliger Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission, die in Zusammenhang mit den Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Rücknahmeanträge der Anteilsklassen Klasse T und Klasse A müssen bei der Depotbank bis zum Annahmeschluss am 23. der Monate März oder September, Uhr an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach dem 23. dieser Monate, Uhr eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor dem 23. der folgenden Annahmefrist eingegangen. Anteile der Klasse N des Fonds werden monatlich zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich der fälligen Rücknahmekommission sowie etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission, die in Zusammenhang mit den Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Rücknahmeanträge der Klasse N müssen bei der Depotbank bis zum Annahmeschluss am 23. des Monats, Uhr, an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach dem 23. des Monats, Uhr eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor dem 23. des Monats, Uhr des folgenden Monats eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers in einer bestimmten Anteilsklasse unter die in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder um einen Antrag auf Konversion der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse handelt. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren. Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. 16/23

17 Konversion von Anteilen Die Anleger können jederzeit von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wechseln, sofern sie die allfälligen Aufnahmekriterien nach Ziffer 1 Eckdaten des Fonds erfüllen. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Die Höhe der jeweiligen Konversionsgebühr, die im Zusammenhang mit der Konversion von Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, in welche konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der Anteilsklasse, der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. 7.5 Market Timing Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein "Market Timing" (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Investmentunternehmen durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen verdächtigen Zeichnungs- und Umtauschanträge abzulehnen sowie angebrachte, zum Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen. 7.6 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und die Konversion von Anteilen aussetzen, a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. d) der Fonds kann einen vorübergehenden Stopp bei der Ausgabe von Anteilen vornehmen, falls er in keine den Investitions- und Qualitätskriterien entsprechende Schiffsbeteiligungen investieren kann (CashStopp). Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten. 7.7 Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie die Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung den Zeichner zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen. 17/23

18 7.8 Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert (der "NAV", Net Asset Value) pro Anteil wird von der Verwaltungsgesellschaft für jeden Ausgabeund Rücknahmetag berechnet. Der NAV eines Anteils wird von der Verwaltungsgesellschaft einmal monatlich, jeweils per Monatsende auf Basis der letztbekannten Kurse berechnet. Der NAV eines Anteils ist in der Rechnungswährung des Fonds ausgedrückt und ergibt sich aus dem Fondsvermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf EUR 0.01 gerundet. Das Fondsvermögen wird folgendermassen bewertet: a) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des massgeblichen Ausgabe- und Rücknahmetages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, der der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b) unten; b) bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a) und b) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird; d) der Wert der einzelnen Zielfonds entspricht dem Nettoinventarwert (Net Asset Value), der per Bewertungstag der Fondsleitung mitgeteilt wird. Ist ausnahmsweise kein Wert erhältlich, so schätzt die Fondsleitung den Verkehrswert mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auf Grund des Preises, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde; e) Der zur Gesamtbewertung herangezogene Wert der Beteiligung setzt sich aus vier gleichgewichteten Verfahren zusammen. Die Details zu diesen Verfahren können Ziffer 4.4 entnommen werden. Die Bewertung wird für jede Beteiligung zum Investitionszeitpunkt und dann fortlaufend jeweils jährlich vorgenommen. Zusätzlich zu der jährlichen Bewertung der Beteiligung wird der Nettoerlös, der von den Schiffen und deren Schiffscharter nach Abzug von Betriebskosten, Zinsen und Tilgung erzielt wird, erhoben und für die Berechnung des Nettoinventarwertes aktiviert. Auf diese Weise partizipiert der Investor an der laufenden Ertragssituation der Schiffe. Nach Verwendung der Nettoerlöse z.b. durch Sondertilgungen oder Ausschüttungen werden die Aktivierungen aufgelöst und gehen wertneutral in die Bewertung der Schiffsbeteiligung ein; f) Beteiligungen an Unternehmungen, welche im Bereich der Hochseeschifffahrt tätig sind werden mindestens einmal jährlich von einem neutralen, unabhängigen Sachverständigen nach einer fest definierten Methode bewertet. Treten bei einer Beteiligung wesentliche wertverändernde Umstände ein, so wird eine Neubewertung gegebenenfalls zeitlich vorgezogen. Die während des Kalenderjahres zu erwartenden Ausschüttungen werden bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts anteilig aktiviert; g) die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet; und h) die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung lauten, werden in die Rechnungswährung zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 8 Verwendung des Erfolgs Die erwirtschafteten Erträge des Fonds werden gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" verwendet 9 Steuervorschriften Das verwaltete Vermögen eines Anlagefonds ist steuerbefreit. 18/23

19 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem Fonds löst keine Emissionsabgabe aus. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler 6 ist. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. Der Fonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen. 10 Kommissionen und Kosten 10.1 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, welche die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds erheben. Rücknahmekommission Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fonds eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Bei der Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Für die Anteile der Klasse T und Klasse A werden ab dem 1. Januar 2010 keine Rücknahmekommissionen belastet. Konversionsgebühr Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der konvertierten Anteile eine Gebühr gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Verwaltungs- und Depotbankentschädigung Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung und Verwaltung des Anlagefonds und die Leistungen der Depotbank eine jährliche Verwaltungs- und Depotbankentschädigung gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Fondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. Darin inbegriffen sind ebenfalls die Kosten für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank. 6 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Aus diesem Grund stellen liechtensteinische Fonds als von der Umsatzabgabe befreite Anleger dar. 19/23

20 Vermögensverwaltungsgebühren Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Verwaltung eine jährliche Vermögensverwaltungsgebühr gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Fondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. Darin inbegriffen sind Kosten für den Vertrieb im In- und Ausland sowie Bestandespflegekommissionen, die Dritten für die Vermittlung und Betreuung von Anlegern ausgerichtet werden können Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: a) Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds (z.b. Bewilligungsgebühren, Erstellung und Druck der Prospekte in allen notwendigen Sprachen); diese werden aktiviert und über eine Periode von 5 Jahren linear abgeschrieben; b) Kosten für die Vorbereitung, den Druck, die Übersetzung und den Versand der Geschäfts- und Halbjahresberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; c) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger handeln; d) Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des Fonds einschliesslich Kurspublikationen; e) Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und im Ausland; f) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; g) Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit der Vertriebsbewilligung im Inund Ausland anfallen (z.b. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); h) Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; i) ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; j) Honorare der Revisionsstelle und der Steuerberater; und k) Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss IUG und IUV (z.b. Änderungen der Fondsdokumente). Vergütungen dürfen den einzelnen Anteilsklassen nur verursachergerecht zugeordnet werden. Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet Transaktionskosten Zusätzlich trägt der Fonds sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den Anund Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet Performance Fee Zusätzlich erhebt die Verwaltungsgesellschaft eine Performance-Fee gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds". Die Verwaltungsgesellschaft stellt dem Fonds ein Erfolgshonorar von 20 % der Outperformance gegenüber der Hurdle Rate in Rechnung. Zusätzlich unterliegt das Erfolgshonorar dem High Watermark-Prinzip. Die Hurdle Rate pro Quartal beträgt 2 %. Die Auszahlung des Erfolgshonorars erfolgt jeweils am Quartalsende. Für die Berechnung einer allfälligen Ausschüttung des Erfolgshonorars gelangen die folgenden Bedingungen zur Anwendung: - Bedingung 1: Der Nettoinventarwert nach Abzug aller Kosten ist am Quartalsende grösser als der um die Hurdle Rate erhöhte Nettoinventarwert am Ende des Vorquartals, falls im Vorquartal ein Erfolghonorar erzielt wurde. Falls im (in den) Vorquartal(en) desselben Rechungsjahres kein Erfolgshonorar erzielt wurde, so muss der Nettoinventarwert am Quartalsende mindestens die kumulierten Hurdle Rates seit der letzten High Watermark übertreffen. (Wert 1) 20/23

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