Hilfsmittel: Grundgesetz; Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung; Berliner Feuerwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz (vgl. Auszug).

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1 Sachverhalt Die 80-jährige Witwe A lebt allein in einem kleinen Reihenhaus im Süden Berlins. Als ihr geliebter Ehemann, mit dem sie vor knapp einem Jahr noch ihr 50-jähriges Ehejubiläum feiern konnte, vor zwei Monaten verstarb, hat ihr bis dahin allgemein bekannter und geschätzter Lebensmut erheblich nachgelassen. So hat sie den Kontakt zu ihrem sozialen Umfeld auf das Nötigste beschränkt. Noch vor wenigen Tagen erzählte sie ihrem Nachbarn N, sie hoffe, meinem geliebten Mann bald nachzufolgen. Am Morgen des Mittwoch, den 26. September 2001, bemerkt der N, dass die Jalousien im Haus der A entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit noch um Uhr heruntergelassen sind; üblicherweise sind sie spätestens um 9.00 Uhr hochgezogen. Nachdem N erfolglos versucht hat, die A telefonisch zu erreichen und auch auf ein Klingeln an der Haustür der A nichts passiert, alarmiert er die Polizei und schildert am Telefon das Geschehen. Kurze Zeit später trifft ein Einsatzfahrzeug der Polizei an dem Haus der A ein. Die beiden Polizeivollzugsbeamten des Landes Berlin versuchen vergeblich, durch Klingeln an der Tür und lautes Rufen Kontakt zur A zu bekommen. Aus der Wohnung dringen jedoch lediglich nicht näher zu bestimmende Geräusche. In diesem Augenblick fällt dem daneben stehenden N ein, dass nur fünfzig Meter entfernt ein Sohn der A wohnt, der seines Wissens einen Schlüssel zum Haus der A habe. Umgehend begeben sich die Beamten zum Sohn S, der auf die Frage, ob er etwas über den Verbleib seiner Mutter wisse, nur verständnislos mit dem Kopf schüttelt. Um sich Gewissheit über die Situation zu verschaffen, verlangen die Beamten darauf hin die Herausgabe des Schlüssels zu dem Haus der A. Mit dem Schlüssel zum Haus der A zurückgekehrt öffnet Polizeihauptmeister B nach erneutem erfolglosen Klingeln, Klopfen und Rufen die Haustür und tritt mit seiner Kollegin K in den Flur der Wohnung ein. Als sie die Türen des Flurs zu den weiteren Zimmern des Hauses öffnen wollen, müssen sie feststellen, dass sämtliche Türen verschlossen sind. Darauf hin ruft B nach der A und fordert sie auf, die Tür zu öffnen, andernfalls werden sie dies gewaltsam tun. Als auch darauf hin nichts geschieht - lediglich das Jaulen einer Katze ist zu vernehmen - versuchen die beiden Beamten, die Tür aufzubrechen, was ihnen jedoch nicht gelingt. Es handelt sich um besonders gesicherte Türen, die das alte Ehepaar nach einem Einbruch vor zwei Jahren einbauen ließ. K alarmiert darauf hin die Berliner Feuerwehr. Vor Ort angekommen fordert B die Beamten der Feuerwehr auf, die Tür gewaltsam zu öffnen, was letztlich auch mit einem Schneidbrenner gelingt. Nachdem die Türen geöffnet sind und die Katze freudig auf die Beamten zuläuft, kommt die A mit zwei Einkaufstüten in jeder Hand zurück in ihr Haus und wundert sich über das Geschehen. Waren die polizeilichen Maßnahme rechtmäßig? Hinweis: Sollten Sie zur formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gelangen, so prüfen Sie bitte die jeweilige Maßnahme hilfsgutachterlich zu Ende. Die Befragung des S ist nicht zu prüfen. Hilfsmittel: Grundgesetz; Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung; Berliner Feuerwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz (vgl. Auszug). Viel Erfolg! Bitte wenden

2 Lösungsvorschlag A. Maßnahme gegenüber S Das an den S gerichtete Herausgabeverlangen des Schlüssels stellt einen belastenden VA im Sinne des 35 Satz 1 VwVfG i.v.m. 1 Abs. 1 VwVfG Bln dar. Für diesen Einriff in das (Besitz-) Grundrecht des S aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (jedenfalls ist er in seinem (Auffang- )Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen) bedarf es nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) einer Ermächtigungsgrundlage (EGL). I. Ermächtigungsgrundlage 1. Zunächst müssten die beiden Polizeibeamten bei dem Herausgabeverlangen im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung gehandelt haben (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Zwar wurden sie hier präventiv tätig, da sie zum Schutz des Lebens der A einschritten und nicht etwa zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten tätig wurden. Doch könnte es sich bei dem von der Polizei für möglich gehaltenen Suizidversuch der A um eine privates Recht handeln, zu dessen Schutz die Polizei nach 1 Abs. 4 ASOG nur dann einschreiten darf, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zu den rein der Privatsphäre eines Menschen zuzuordnenden Rechtsgütern gehören Gefährdungen, bei denen nicht Rechtsgüter anderer Personen betroffen sind. Dies könnte auch für den in den eigenen vier Wänden verübten Suizidversuch gelten, da in diesen Fällen die Gefährdung von Rechtsgütern anderer Menschen ausgeschlossen ist. Diese Frage wird unterschiedlich beurteilt. Nach richtiger Ansicht gewährleistet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das Recht auf Leben im Sinne eines Grundrechts. Aus dieser zentralen Vorschrift des Grundgesetzes folgt zugleich die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, den einzelnen Grundrechtsträger vor Beeinträchtigungen in dieses Recht zu schützen. Soweit vereinzelt zugunsten des in den eigenen vier Wänden verübten Suizides eine Ausnahme von dieser Schutzpflicht gemacht wird, wird verkannt, dass der einzelne Grundrechtsträger weder auf sein Grundrecht auf Leben verzichten noch unter Berufung auf seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG frei handeln kann. Denn wegen der herausragenden Bedeutung des Schutzgutes Leben geht hier ausnahmsweise der (objektive) staatliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem (subjektiven) Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 vor (vgl. für die ganz h.m. Götz, Allg. POR, 13. Auflage 2001, Rdn. 109; Gornig/Jahn, Sicherheits- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 1999, Fall 23, S. 270 f.; a.a. Murswiek, in: Sachs: Grundgesetz, Komm., 2. Auflage 1999, Art. 2 Rdn. 211). Nach BGHSt GrSen. 6, 147 besteht bei einem Suizidversuch sogar eine durch 323c StGB sanktionierte Pflicht zu dessen Verhinderung. [Bei der Argumentation kann systematisch auch auf 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bezug genommen werden, wonach eine Gewahrsamnahme einer Person ausdrücklich zu deren Schutz vor Gefährdungen ihres Leibes oder Lebens zulässig ist; vgl. auch noch 38 Nr. 3 Buchstabe a ASOG.] Folglich geht es bei dem vermuteten Suizid der A nicht nur um ihr privates Recht, so dass sich keine Einschränkungen des Aufgabenbereiches der Polizei aus 1 Abs. 4 ASOG ergeben. [A.A. nur schwer vertretbar. Sollte eine Studentin oder ein Student eine andere Ansicht vertreten, ist auf deren Begründung besonderer Wert zu legen. Wird darin auf den freien Willen abgestellt, wie dies auch in der Literatur vereinzelt getan wird, kommt es darauf an, fallbezogene Argumente mit Blick auf die A zu finden. Gegen einen freien Willensentschluss könnte sprechen, dass ihr Ehemann gerade erst verstorben ist und sie sich daher in einer (vorübergehenden) verzweifelten Gemütsverfassung befinden könnte. Denkbar ist im übrigen auch, das Problem des Suizides als privates Recht entweder bereits im Zusammenhang mit der Eröffnung des Aufgabenbereiches der Polizei gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG zu

3 behandeln oder es erst im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen; jeweils unter dem Prüfungspunkt, ob ein Suizidversuch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt. Der Standort der Prüfung ist letztlich unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass die Studentinnen und Studenten das Problem überhaupt erkennen und fallbezogen argumentieren.] 2. Als EGL für das Herausgabeverlangen kommt sowohl die Sicherstellung nach 38 Nr. 1 ASOG als auch die Standardmaßnahme über das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen nach 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG in Betracht. Die letztgenannte EGL könnte einschlägig sein, weil der Schlüssel hier allein der Durchsuchung der Wohnung nach der A diente. Sollte sich die Durchsuchung des Hauses der A als rechtmäßig erweisen, könnte von 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG auch das Herausgabeverlangen als Begleiteingriff oder Minusmaßnahme gedeckt sein. Da die Standardmaßnahmen im Verhältnis zur Generalklausel des 17 Abs. 1 ASOG auf die spezifischen Anforderungen der Grundrechte (und ihrer Schranken) zugeschnitten sind, lässt sich die Frage nach der richtigen EGL hier eindeutig nur mit Blick auf die betroffenen Grundrechte beantworten. S ist Besitzer des Schlüssels. Das Besitzrecht wird grundrechtlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die Sicherstellung nach 38 Nr. 1 ASOG ist die spezifische EGL für Eingriffe in dieses Grundrecht. Die Wohnung der A wird vor einem Betreten und Durchsuchen hingegen durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt. Da der S hier nicht das Hausrecht besitzt - dies kommt allein der A zu - ist er durch das Herausgabeverlangen des Schlüssels ausschließlich in seinem Besitzrecht betroffen. Die richtige EGL ist also 38 Nr. 1 ASOG. Diese Vorschrift erfasst nicht nur die Besitzbegründung an dem Schlüssel als Realakt, sondern sie ermächtigt zugleich die Polizei gegenüber dem anwesenden S zum Erlass eines auf Besitzbegründung gerichteten VA. [Auf die Frage nach der richtigen EGL muss nicht näher eingegangen werden. Es genügt, unmittelbar auf 38 Nr. 1 ASOG zurückzugreifen. Entsprechende Ausführungen zur Abgrenzung sollten in jedem Fall positiv gewertet werden.] II. Formelle Rechtmäßigkeit Da 38 Nr. 1 ASOG keine Regelung über die Zuständigkeit trifft, ist auf 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG i.v.m. ZustKat Ord zurückzugreifen. Nach Nr. 23 ZustKat Ord gehört die Sicherstellung von Wohnungsschlüsseln zur Verhinderung eines Suizides nicht zu den Aufgaben der Polizei als Sonderordnungsbehörde. Da diese Aufgabe auch keiner anderen Behörde zugewiesen ist, greift die Auffangzuständigkeit des Bezirksamtes (vgl. Nr. 35 Abs. 2 Halbsatz 2 ZustKat Ord). Hier hat jedoch die Polizei gehandelt. Dies ist auch zulässig, weil die Voraussetzungen für einen Eilfall nach 4 Satz 1 ASOG vorliegen. Denn ein Abwarten kam angesichts des möglichen Suizides der A nicht in Betracht, weil das zuständige Bezirksamt nicht schnell genug vor Ort sein konnte, um den Schlüssel von S herauszuverlangen. [Ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Sicherstellung.] Die Polizeibeamten waren gemäß 6 ASOG auch im Süden Berlins befugt, die Sicherstellung anzuordnen, da sich ihre örtliche Zuständigkeit auf das gesamte Gebiet des Landes Berlin erstreckt. Die nach 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung wurde nicht durchgeführt. Die Anhörung des S war auch nicht nach Absatz 2 Nr. 1 wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, denn sie hätte auch mündlich erfolgen können. Die u.u. erforderliche Rettung der A hätte sich in diesem Fall in nicht nennenswerter Weise verzögert. Der Anhörungsmangel kann jedoch noch gemäß 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden [Angesichts der möglichen Bedrohung des Lebens der A kann hier auch Gefahr im Verzug angenommen werden.]

4 Die Verfügung konnte auch mündlich erlassen werden; sie ist auch bestimmt genug, vgl. 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG. III. Materielle Rechtmäßigkeit Es müssten auch die materiellen Voraussetzungen für die Sicherstellung des Schlüssels nach 38 Nr. 1 ASOG gegeben sein. 1. Gefahrentatbestand Dann müsste zunächst der (vermutete) Suizid eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Als Gefahr wird allgemein eine Sachlage angesehen, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt. [Da sich die Gefahrenprognose verlässlich nur mit Blick auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeben lässt, muss denknotwendig zunächst das beeinträchtigte Schutzgut bestimmt werden; erst nachfolgend kann dann der Grad der Gefährdung - hier Gegenwärtigkeit - geprüft werden.] Bei einem Suizidversuch sind als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausschließlich die Individualgüter Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen. Die Rechtsordnung als Gemeinschaftsgut ist durch einen Suizid nicht beeinträchtigt, weil die Selbsttötung strafrechtlich nicht verboten ist (vgl. 211 ff., 22, 23 StGB). Es könnte jedoch an der Öffentlichkeit der Schutzgutverletzung fehlen, weil die A lediglich ihr eigenes Leben gefährdete. Dies ist jedoch auch bei einem in den eigenen Wänden verübten Suizidversuch abzulehnen (zur Begründung s. zu I. 1.). [Spätestens an dieser Stelle müssen sich die Studentinnen und Studenten mit dieser Frage auseinandersetzen.] Der Suizidversuch könnte darüber hinaus zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten gesellschaftlichen Lebens betrachtet werden. Hier ist bereits fraglich, ob der in den eigenen vier Wänden beabsichtigte Suizid dazu zu rechnen ist, weil er gerade nicht in der Öffentlichkeit verübt wird. Im zugrunde liegenden Sachverhalt könnte die Öffentlichkeit aber bereits dadurch hergestellt worden sein, dass der N - jedenfalls nach seiner Wertung - von der A etwas über ihren Suizid erfahren haben will. Deshalb dürfte hier auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gegeben sein. [Hier ist jede begründete Ansicht vertretbar. Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wird der Suizid vom BayObLG gewertet, vgl. NJW 1989, 1815 (1816). Positiv ist auf jeden Fall zu werten, wenn neben der Prüfung der öffentlichen Sicherheit überhaupt noch die öffentliche Ordnung angesprochen wird. Falsch ist es hingegen, wenn die öffentliche Ordnung lediglich als subsidiäres Schutzgut angesehen wird, denn dafür bietet der Wortlaut des 17 Abs. 1 ASOG keinen Anhaltspunkt. An dieser Stelle können auch einige kurze Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit der öffentlichen Ordnung als Eingriffstatbestand gebracht werden; guter Überblick zum Meinungsstand dazu bei Gornig/Jahn, Sicherheits- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 1999, Fall 10, S ] 38 Nr. 1 ASOG setzt weiter eine gegenwärtige Gefahr für das Leben der A voraus, d.h. eine Sachlage, bei der ein Schaden für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und noch andauert. Nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung des Schlüssels bestand objektiv keine Gefahr für die A, da sie sich lediglich beim Einkaufen befand. Fraglich ist, ob die Polizei dennoch einschreiten durfte. [An dieser Stelle ist eingehend auf das gängige Problem von Anscheins- und Scheingefahr sowie Gefahrenverdacht einzugehen. Eine gute Arbeit sollte zunächst erkennen, dass für alle diese Fälle eine Regelung im ASOG fehlt. Sodann muss eine Abgrenzung der verschiedenen

5 Gefahrbegriffe erfolgen, um in einem letzten Schritt den Sachverhalt einem dieser Gefahren zuzuordnen. Zur Abgrenzung instruktiv Prümm/Sigrist, Allg. SOR, 1997, Rdnrn ] Es könnte sich vorliegend um den Fall einer sog. Anscheinsgefahr handeln. Eine Anscheinsgefahr liegt immer dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Einschreitens ( ex-ante ) bei verständiger Würdigung objektive Tatsachen den Schluss auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulassen, so dass ein objektiver Beobachter in der Rolle eines durchschnittlich befähigten Polizeibeamten davon ausgehen muss, dass ein Schaden eintreten wird (BVerwGE 49, 42 (44); Sigrist/Prümm, Allg. SOR, 1997, Rdn. 53; die Rechtsfigur der Anscheinsgefahr ablehnend Götz, Allg. POR, 13. Auflage 2001, Rdn. 164 ff.). Wegen des objektiven Anscheins einer Gefahr wird sie einer Gefahr im Sinne des ASOG gleichgestellt mit der Folge, dass bei dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch endgültige Maßnahmen getroffen werden können. Abzugrenzen davon ist zunächst die Schein- oder Putativgefahr. Eine Scheingefahr liegt vor, wenn nur der handelnde Beamte aus seiner subjektiven Sicht, nicht aber der objektivierte durchschnittlich befähigte Polizeibeamte, eine Gefahr annimmt, die in Wahrheit nicht besteht. Im zugrunde liegenden Sachverhalt liegt jedoch nicht nur ein individueller Irrtum der handelnden Beamten vor. Denn auf Grund der tatsächlichen Umstände, wie z.b. der Aussage der A gegenüber N, sie wolle ihrem Mann nachfolgen, der heruntergelassenen Jalousien und der Geräusche im Haus der A liegen Tatsachen vor, die auch von einem durchschnittlich befähigten Polizeibeamten als Gefahr gedeutet werden konnten. Es könnte mithin angesichts der objektiven Tatsachen eine Anscheinsgefahr vorliegen. Dies betrifft insbesondere die zuvor genannte Aussage der A gegenüber N. Einerseits kann diese Aussage der A angesichts ihres recht hohen Lebensalters von 80 Jahren auch dahingehend verstanden werden, sie werde ihrem Ehemann bald auf natürlichem Weg nachfolgen. Dem steht auch nicht der ungewöhnliche Umstand entgegen, dass noch um Uhr die Jalousien heruntergelassen waren. Denn denkbar ist es auch, dass die A eines natürlichen Todes gestorben ist und nicht mehr in der Lage war, die Jalousien am Morgen hochzuziehen. Gegen den objektiven Anschein eines Suizidversuches der A spricht auch, dass ihr ganz in der Nähe wohnender Sohn S wohl nichts von dem Vorhaben wusste; anders ist sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten (verständnisloses Kopfschütteln) kaum zu verstehen. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten vor der Wohnungstür der A Geräusche wahrgenommen haben, die auch von der A stammen konnten, die u.u. auf Grund eines Suizidversuches nicht mehr in der Lage war, sich verständlich zu machen. Die objektiven Gesamtumstände lassen letztlich nicht eindeutig auf das Vorliegen einer Gefahr hindeuten. Deshalb liegen die Voraussetzungen einer Anscheinsgefahr hier nicht vor. Es könnte sich aber um einen Gefahrenverdacht handeln. Davon wird immer dann gesprochen, wenn die Polizei bei verständiger Würdigung und hinreichender und möglicher Sachverhaltsaufklärung Hinweise für das Vorhandensein einer Sachlage hat, die - wenn sie wirklich gegeben wäre - eine objektive Gefahr darstellt (vgl. Götz, Allg. POR, 13. Auflage 2001, Rdn. 154). Im Unterschied zur Anscheinsgefahr dürfen hier nach überwiegender Ansicht nur Aufklärungsmaßnahmen mit vorläufigem Charakter getroffen werden. Hier ergibt sich auf Grund der tatsächlichen Umstände kein klares Bild: Entgegen ihrer üblichen Art waren die Jalousien der A noch um Uhr herabgelassen. Die Tür wurde auf Klingeln und Klopfen sowie Rufen der Polizeibeamten nicht geöffnet. Der N konnte über die A aussagen, dass sie ihrem vestorbenen Mann bald nachfolgen wolle. Da auch der S nur verständnislos reagierte und damit nichts über die Aufklärung des Verbleibs seiner Mutter beitragen konnte, liegt hier ein Gefahrenverdacht nahe. Bei verständiger Würdigung der von den beiden Polizeibeamten vorgefundenen Tatsachen mussten sie mit der Möglichkeit rechnen, dass die A einen Suizid vornehmen wollte oder bereits verübt hat. Die Beamten durften auf Grund der vorhandenen Tatsachen nicht sicher davon ausgehen, dass A tatsächlich einen Suizid verübte bzw. bereits verübt hatte. Es konnte sich alles auch als lediglich ungefährliche Sachlage darstellen. Bei derlei unvollständiger Tatsachenlage ist

6 hier von einem Gefahrenverdacht auszugehen (so in einem vergleichbaren Fall auch VG Berlin, NJW 1991, S. 2854). Da die Beamten bereits erfolglos an der Haustür der A klingelten und klopften und auch auf ihr Rufen niemand die Tür öffnete, kann die Sicherstellung des Haustürschlüssels auch als notwendige Aufklärungsmaßnahme angesehen werden. Der sichergestellte Schlüssel ermöglichte es der Polizei, sich Gewissheit über das tatsächliche Geschehen im Haus der A zu verschaffen. Geht man von einem Gefahrenverdacht aus, ist dieser auch gegenwärtig, da nicht auszuschließen ist, dass die A bereits durch eigenes Handeln an der Gesundheit beeinträchtigt und damit ihr Leben gefährdet war bzw. diese Gefahr unmittelbar bevorstand. Angesichts des überragend wichtigen Schutzgutes von Leben und Gesundheit dürfen an die Gegenwärtigkeit der Gefahr keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. S müsste auch richtiger Adressat der Sicherstellungsverfügung sein. Er ist jedoch weder Handlungsstörer nach 13 Abs. 1 ASOG noch ist er Zustandsstörer nach 14 Abs. 1 ASOG, da die Gefährdung für das Leben seiner Mutter nicht vom Schlüssel ausging. Der Schlüssel war lediglich das Mittel, mit dessen Hilfe der Gefahrenverdacht aufgeklärt werden konnte. Folglich kann S nur als Nichtstörer nach 16 Abs. 1 ASOG in Anspruch genommen worden sein. Die Voraussetzungen des Absatzes 1, die kumulativ vorliegen müssen, sind hier gegeben. Wie bereits festgestellt, handelt es sich gemäß Nr. 1 bei einem Suizid zunächst um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (hier Gefahrenverdacht); der Gefahrenverdacht ist auch erheblich, weil hier das Individualgut Leben gefährdet war. Die Gefahr kann auch nicht durch die nach 13 Abs. 1 ASOG verantwortliche A erfolgreich abgewendet werden; sie war vielmehr Gegenstand der Rettungsmaßnahme; zudem ist sie auch nicht verantwortlich nach 14 Abs. 1 ASOG (Nr. 2). Die Polizei kann die Gefahr für das Leben der A auch nicht rechtzeitig nach Nr. 3 selbst oder durch Beauftragte abwehren. Denkbar ist zwar, einen privaten Schlüsseldienst mit der Öffnung der Tür zu beauftragen, doch war hier angesichts des Verdachts der Gefährdung des Lebens der A kein weiteres Abwarten vertretbar. Schließlich kann S auch nach Nr. 4 ohne eigene Gefährdung und mangels ersichtlicher höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden. Der Gefahrentatbestand liegt damit vollständig vor. 2. Ermessen Die Sicherstellung des Schlüssels müsste auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig erfolgt sein. Da keine Ermessensfehler ersichtlich sind (vgl. 40 VwVfG), insbesondere dürfte hier angesichts des Einschreitens zum Schutze des Lebens der A eine Ermessensreduzierung auf Null (bzw. Eins) vorliegen, bedarf allein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV) näherer Prüfung. Dies gilt bei dem hier gegebenen Gefahrenverdacht um so mehr, als die Polizei wegen der unsicheren Tatsachengrundlage grundsätzlich nur zu Aufklärungsmaßnahmen vorläufiger Natur berechtigt ist. Zunächst ist es dem S möglich, den Schlüssel herauszugeben (vgl. 11 Abs. 1 ASOG). Die Sicherstellung des Schlüssels ist auch geeignet, zur Rettung des Lebens der A beizutragen (vgl. 11 Abs. 1 ASOG). Denn damit konnte der Zugang zum Haus der A erreicht werden, um zu klären, ob tatsächlich die Gefahr eines Suizides bestand; es konnte sodann ggf. über weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entschieden werden. Dass die weiteren Türen der Wohnung verschlossen waren und deshalb keine endgültige Klärung des Gefahrenverdachts möglich war, ändert nichts an der Geeignetheit der Sicherstellung des Schlüssels, da insoweit die teilweise Geeignetheit einer polizeilichen Maßnahme genügt ( Jeder Schritt in die richtige Richtung ). Die Sicherstellung war zudem erforderlich, da ein gleich geeignetes milderes Mittel gegenüber S nicht ersichtlich ist (vgl. 11 Abs. 1 ASOG). In Betracht kommt allenfalls eine Verfügung an S, die Tür selbst mit dem Schlüssel zu öffnen. Da er den Schlüssel aber wohl nicht freiwillig herausgegeben hat (er hat nur verständnislos mit dem Kopf geschüttelt), dürfte eine entsprechende Verfügung angesichts des erheblichen Gefahrenverdachts weniger geeignet sein.

7 Die Sicherstellung ist schließlich auch angemessen (vgl. 11 Abs. 2 ASOG). Denn sie führt bei S lediglich zu einer kurzzeitigen Besitzstörung am Schlüssel, während mit dieser Maßnahme das Leben der A (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerettet werden sollte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (heruntergelassene Jalousien, erfolgloses Klingeln, Klopfen und Rufen, der Hinweis des N auf die Lebensmüdigkeit der A) genügend Tatsachen vorhanden waren, die den Verdacht der Polizei auf einen Suizid stützten und dieser Verdacht durch andere Maßnahmen nicht weiter aufgeklärt werden konnte. Die Sicherstellung ist demnach auch verhältnismäßig. IV. Ergebnis Das Herausgabeverlangen an den S erweist sich also insgesamt als rechtmäßig. [A.A. hinsichtlich des Gesamtergebnisses vertretbar. Wichtig ist aber, dass die Studentinnen und Studenten entsprechend des Bearbeiterhinweises die Maßnahme bis zum GdV geprüft haben.] B. Maßnahmen gegenüber A I. Betreten der Wohnung Indem die Polizeibeamten mit dem Schlüssel die Haustür der A geöffnet hatten und in den Flur eintraten, haben sie in das Grundrecht der A aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch nicht ohne weiteres rechtswidrig, weil dieses Grundrecht ausdrücklich unter Schrankenvorbehalt gewährleistet ist, vgl. Art. 13 Abs. 7 GG. Als entsprechende Schranke und damit zugleich EGL für das Betreten der Wohnung der A kommt 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG in Betracht. [Natürlich kann auch hier - wie bei der Sicherstellung - mit dem allgemeinen Hinweis auf die Geltung des Vorbehalts des Gesetzes argumentiert werden.] 1. EGL Als EGL für das Betreten der Wohnung der A kommt ausschließlich 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG in Betracht. [Vertretbar erscheint es auch, die Maßnahme auf 36 Abs. 2 ASOG zu stützen.] 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die Zuständigkeit der Polizei ist gegeben. Es gilt hier das bereits unter A. II. dargelegte Ergebnis entsprechend.[wird das Betreten der Wohnung auf 36 Abs. 2 ASOG als EGL gestützt, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Polizei bereits aus dieser Vorschrift.] Einer Anhörung nach 28 Abs. 1 VwVfG bedarf es nicht, weil das Betreten der Wohnung der A keinen VA i.s.d. 35 Satz 1 VwVfG, sondern einen Realakt, d.h. schlicht-hoheitliches Handeln ohne Regelungscharakter, darstellt. Es fragt sich, ob für das Betreten der Wohnung der A gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich war. Nach dem Wortlaut, der mit Art. 13 Abs. 2 GG übereinstimmt, trifft dies nur auf Durchsuchungen zu. Eine Durchsuchung setzt das Betreten einer Wohnung zum Zwecke des Auffindens und Ergreifens einer Person voraus; die von Anfang an beabsichtigte Rettung einer Person durch die Polizei wird hingegen nicht als Durchsuchungszweck angesehen (vgl. Götz, Allg. POR, 13. Auflage 2001, Rdn. 304). Da die Wohnung der A von den Polizeibeamten ausschließlich zur Klärung des Gefahrenverdachts und je nach Sachlage zum Zweck ihrer Rettung betreten wurde, handelt es sich hier lediglich um ein Betreten der Wohnung, für das der Richtervorbehalt des 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG nicht gilt. [Wer hier begründet von einer Durchsuchung ausgeht, gelangt über die hier gegebene Gefahr im Verzug - eine vorherige Einschaltung des zuständigen Amtsrichters hätte die Rettung der A gefährden können - ebenfalls dazu, dass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich war.]

8 3. Materielle Rechtmäßigkeit Der Gefahrentatbestand des 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG liegt vor. Der vermutete Suizid stellt eine gegenwärtige Gefahr für das Leben der A dar. [Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter A. III. 1. verwiesen werden.] Da es auch an einer Einwilligung der A zum Betreten der Wohnung fehlt, ist allein fraglich, ob die A auch richtiger Adressat der Maßnahme, d.h. verantwortlich ist. Die A hat objektiv keine Gefahr verursacht, da sie keinen Suizidversuch begangen hat. Sie ist folglich nicht nach 13 Abs. 1 ASOG verantwortlich. Es fragt sich, wer bei einem Gefahrenverdacht richtiger Adressat einer polizeilichen Maßnahme ist. Da es sich bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Gefahrenverdacht in der Regel um solche vorläufiger Natur handelt, ist derjenige richtiger Adressat, der im Gefahrenfalle der Verantwortliche ist (vgl. Götz, Allg. POR, 13. Auflage 2001, Rdn. 155). Dies ist hier die A, da sie für den Fall, dass sich der Verdacht eines Suizides bestätigt hätte, Verhaltensverantwortliche im Sinne des 13 Abs. 1 ASOG gewesen wäre. A ist folglich sog. Verdachtsstörerin. [Wer zuvor von einer Anscheinsgefahr statt eines Gefahrenverdachts ausgegangen ist, muss das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anscheinsstörer prüfen, vgl. zum Streitstand Gornig/Jahn, Sicherheits- und Polizeirecht, 2. Auflage 1999, S. 213 f.] Das Betreten der Wohnung der A erfolgte auch ermessensfehlerfrei, insbesondere ist es auch verhältnismäßig. Das Betreten der Wohnung der A ist möglich. Es ist auch ein geeignetes Mittel, die bestehende Unklarheit über den vorliegenden Gefahrenverdacht auszuräumen. Denn mit dem Betreten der Wohnung der A konnte grundsätzlich geklärt werden, wie sich der Sachverhalt tatsächlich darstellt und ob ggf. noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu ergreifen sind (z.b. Gewahrsamnahme der A). Es ist auch erforderlich, da zuvor mildere Mittel wie das Klingeln, Klopfen und Rufen nach der A erfolglos geblieben waren. Das Betreten der Wohnung ist schließlich auch angemessen. Zwischen der Klärung des erheblichen Gefahrenverdachts und des damit verbundenen Eingriffes in ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG besteht kein Missverhältnis. 4. Ergebnis Das Betreten der Wohnung der A erweist sich damit insgesamt als rechtmäßig. II. Aufforderung an A, die Tür zum Zimmer zu öffnen Die Aufforderung des Polizeibeamten B an die A, die Tür zu öffnen, bedarf als belastender VA einer EGL. 1. EGL Als EGL kommt nur die Generalklausel des 17 Abs. 1 ASOG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Fraglich ist hier allein, ob die nach 37 Abs. 2 VwVfG in zulässiger Form mündlich verfügte Aufforderung zur Öffnung der Tür der A überhaupt bekanntgegeben wurde. Daran bestehen Zweifel, weil sich die A nicht im Haus aufhielt. Nach 41 Abs. 1 VwVfG ist ein VA demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Bestimmt war die Aufforderung für A. Sie war jedoch nicht im Haus. Auch die Polizeibeamten gingen gerade nicht sicher davon aus, A befinde sich im Haus. Insoweit ist anerkannt, dass mündliche VA e nur gegenüber Anwesenden bekanntgegeben werden können; bei Abwesenden fehlt es an der Möglichkeit der Kenntnisnahme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 7. Auflage 2000, 41 Rdnrn. 17, 28). Da die A zum Zeitpunkt der Aufforderung, die Türen zu öffnen, nicht anwesend war, ist diese Verfügung wegen fehlender Bekanntgabe an die A unwirksam; sie ist ein von

9 niemandem zu beachtender sog. Nicht-VA, kein nichtiger VA (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 7. Auflage 2000, 41 Rdn. 27). Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Bekanntgabe nach 45 Abs. 1 VwVfG ist nicht vorgesehen. 3. Ergebnis Die Aufforderung an die A, die Tür zu öffnen, ist nicht nur formell rechtswidrig, sondern mangels Bekanntgabe rechtlich überhaupt nicht existent. [Vertretbar ist es auch, die Aufforderung an die A nicht als eigene polizeiliche Maßnahme zu prüfen, sondern sie erst im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu diskutieren. Denn dort ist diese Frage von entscheidender Bedeutung für die Auswahl der richtigen EGL.] III. Das zwangsweise Öffnen der Türen 1. EGL Als EGL kommt zunächst 6 Abs. 1 VwVG oder 6 Abs. 2 VwVG jeweils i.v.m. 5 Abs. 2 VwVfG Bln in Betracht. Dies richtet sich danach, ob der zwangsweisen Öffnung der Tür ein VA vorausgegangen ist (sog. GrundVA) - dann 6 Abs. 1 VwVG - oder die Polizei hier ohne entsprechenden VA sofort gehandelt hat - dann 6 Abs. 2 VwVG -. Das zuvor A an mündlich verfügte Gebot, die Tür zu öffnen, ist ihr nicht bekanntgegeben worden. Es fehlt mithin an einem vollstreckbaren GrundVA. Folglich scheidet 6 Abs. 1 VwVG als EGL aus. Da hier bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild durch die zwangsweise Öffnung der Tür mittels eines Schneidbrenners die polizeiliche Maßnahme auf Willensbeugung gerichtet war, scheidet auch 15 Abs. 1 ASOG als EGL aus. Richtige EGL ist daher 6 Abs. 2 VwVG i.v.m. 12 VwVG i.v.m. 1 Abs. 1 UZwG Bln. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist gemäß 7 Abs. 1 VwVG die Behörde zuständig, die auch für den Erlass eines (hypothetischen) GrundVA sachlich und örtlich zuständig wäre. Dies ist hier die Polizei, da die Voraussetzungen für einen Eilfall nach 4 Satz 1 ASOG gegeben wären. Zur örtlichen Zuständigkeit für den entsprechenden GrundVA vgl. 6 ASOG. Hier hat aber die Berliner Feuerwehr die Türen unter Zuhilfenahme eines Schneidbrenners geöffnet. Die Maßnahme lässt sich nur dann der Polizei zurechnen, wenn darin ein Fall der Vollzugshilfe der Berliner Feuerwehr gemäß 52 Abs. 2 ASOG vorliegt und sie somit lediglich als verlängerter Arm der Polizei gehandelt hat (vgl. auch 3 Abs. 2 ASOG). Danach leistet die Berliner Feuerwehr nach 52 Abs. 1 ASOG Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht. Nach 52 Abs. 1 ASOG leistet die Polizei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierfür erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Da die Polizei die Türen nicht selbst öffnen konnte, weil sie offensichtlich nicht über entsprechende Werkzeuge verfügte, konnte sie die Öffnung der Türen nicht selbst durchsetzen. Zudem hat die Feuerwehr hier auch im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben gehandelt. Denn nach den 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz Berlin gehört die Notfallrettung zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr. Angesichts des bestehenden Gefahrenverdachts für das Leben der A konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand. Ob es sich bei einem Suizid zugleich um einen Unfall

10 oder ein ähnliches Ereignis im Sinnes des 1 Abs. 1 Feuerwehrgesetz Berlin handelt, kann daher offen bleiben. Problematisch ist jedoch, dass Vollzugshilfe nach 52 Abs. 1 ASOG nur für die Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Personen zulässig ist. Hier hat die Berliner Feuerwehr jedoch unmittelbaren Zwang gegen Sachen angewendet, indem sie die Türen der Wohnung mittels eines Schneidbrenners als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt öffnete (vgl. 12 VwVG i.v.m. 2 Abs. 1 und 3 UZwG Bln). Betrachtet man die in 52 Abs. 2 ASOG enthaltene Verweisung auf Absatz 1 als vollständige Rechtsgrundverweisung, wäre eine Vollzugshilfe der Berliner Feuerwehr durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen unzulässig. Die Maßnahme erwiese sich dann insgesamt als formell rechtswidrig, da mit der Feuerwehr die unzuständige Behörde die Türen öffnete. Diese Betrachtung ist jedoch nicht zwingend. Sinn der Begrenzung der Vollzugshilfe durch die Polizei auf den unmittelbaren Zwang gegen Personen nach 52 Abs. 1 ASOG ist es, den anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen die zwangsweise Durchsetzung ihrer Verfügungen auch gegen Personen durchzusetzen, zu der sie selbst nicht in der Lage sind. Die Polizei soll hingegen nicht in den übrigen Bereichen der zwangsweisen Durchsetzung von Verfügungen im Wege der Vollzugshilfe tätig werden; dies obliegt allein den für die Primärmaßnahmen zuständigen Behörden. Wollte man der Polizei auch die Pflicht zur Vollzugshilfe bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen zuweisen, könnte dies leicht zu einer Überbeanspruchung der Polizei führen mit der Folge, dass die Erfüllung sowohl ihrer umfänglichen originären Aufgaben als Sonderordnungsbehörde (vgl. Nr. 23 ZustKat Ord) als auch ihrer übrigen Aufgaben nach dem ASOG, insbesondere im Eilfall, gefährdet wäre. Diese Begrenzung macht jedoch für die Feuerwehr wenig Sinn. Betrachtet man sich einmal ihre Ordnungsaufgaben nach Nr. 25 ZustKat Ord, sind nur wenige Fälle vorstellbar, indem sie überhaupt um Vollzugshilfe im Wege unmittelbaren Zwanges gegen Personen ersucht werden wird. Ihre klassische Aufgabe besteht gerade auch in Abgrenzung zu den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen. Es erscheint aus diesem Grund durchaus gut vertretbar, 52 Abs. 2 ASOG nur als partielle Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 zu betrachten. Diese Auslegung ist auch zulässig, da der Wortlaut des 52 Abs. 2 ASOG insoweit nicht klar ist. Demzufolge ist die Berliner Feuerwehr nicht auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen beschränkt; sie konnte und musste hier der Polizei auch bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen Vollzugshilfe leisten. [Zu diesem Problem können keine allzu umfangreichen Ausführungen erwartet werden. Dies gilt um so mehr, als dieses rechtliche Problem die Praxis nicht näher beschäftigt hat; die Praxis verfährt wie im zugrunde liegenden Sachverhalt. Wichtig ist nur, dass die Studentinnen und Studenten überhaupt erkennen, dass hier ein Fall der Vollzugshilfe vorliegt und sie 52 Abs. 1 und 2 ASOG prüfen.] Ob hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit auf die Polizeivollzugsbeamten B und K oder, da es um die Anwendung unmittelbaren Zwanges geht, auf die Beamten der Berliner Feuerwehr als ersuchte Behörde abzustellen ist, kann offen bleiben, da beide gemäß 3 Nr. 1 UZwG Bln bzw. 3 Nr. 7 UZwG Bln funktionell zuständig sind (vgl. auch 19 UZwG Bln). Geht man von der Zulässigkeit der Vollzugshilfe im vorliegenden Fall aus, so konnte das Ersuchen der Polizei hier auch formlos, d.h. mündlich gestellt werden, da angesichts des Gefahrenverdachts für das Leben der A ein Eilfall vorlag, vgl. 53 Abs. 2 ASOG. Weitere Verfahrensvorschriften waren nicht zu beachten. Insbesondere bedarf es beim sofortigen Vollzug nach 6 Abs. 2 VwVG keiner vorherigen schriftlichen Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwanges, vgl. 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 2 VwVG. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Anzuwenden ist bei der Vollzugshilfe das Recht der ersuchenden Behörde, also der Polizei, weil die Berliner Feuerwehr in diesem Fall lediglich als verlängerter Arm der Polizei handelte (vgl.

11 52 Abs. 3 Satz 2 ASOG i.v.m. 7 Abs. 1 VwVfG). Die Feuerwehr ist nach 52 Abs. 3 Satz 1 ASOG nur für die Art und Weise der Durchführung des Zwangsersuchens verantwortlich. 6 Abs. 2 VwVG setzt zunächst eine drohende, d.h. gegenwärtige Gefahr für die A voraus. Mangels näherer Bestimmung im VwVG gilt hier der Gefahrbegriff aus 17 Abs. 1 ASOG (Rechtsgedanke des 17 Abs. 2 ASOG). Danach müsste hier eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Dies wurde bereits ebenso geprüft wie die Voraussetzung der Gegenwärtigkeit dieser Gefahr. Der sofortige Vollzug war auch notwendig, d.h. es konnte nicht das Regelverfahren nach 6 Abs. 1 VwVG eingehalten werden. Der Erlass eines entsprechenden GrundVA scheitert bereits - auch aus Sicht der handelnden Polizeibeamten - an der nicht gesicherten Anwesenheit der A; jedenfalls hätte eine schriftliche Androhung angesichts des erheblichen Gefahrenverdachts zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung der Rettungsaktion geführt. Die Polizei müsste bei der Anwendung des sofortigen Vollzuges ferner innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie auch dazu berechtigt gewesen wäre, statt des sofortigen Vollzuges eine entsprechende Verfügung zu erlassen ( Öffnen Sie die Tür! ), d.h. ein fiktiver (hypothetischer) GrundVA müsste rechtmäßig sein. Ein entsprechendes Gebot ist als EGL auf 17 Abs. 1 ASOG zu stützen. An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit diese Gebotes bestehen keine Bedenken (dazu kann auf die Ausführungen unter B. I. 2. und 3. verwiesen werden). Darüber hinaus müssen auch die Voraussetzungen des 12 VwVG vorliegen. Hier ist der unmittelbare Zwang auch das richtige Zwangsmittel, da die allein ernsthaft in Betracht zu ziehende Ersatzvornahme durch einen privaten Dritten (die Berliner Feuerwehr kann niemals Dritter im Sinne des 10 VwVG sein!) untunlich ist, weil hier unverzüglich Hilfe zu leisten war und aus Sicht der Polizei jedenfalls die Berliner Feuerwehr ein sofortiges Handeln verspricht und sie auch über entsprechende Hilfsmittel zu Öffnung von Türen verfügt. Wie bereits erwähnt, liegen auch die Voraussetzungen des UZwG Bln vor. Der Schneidbrenner ist ein zulässiges Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne des 2 Abs. 2 UZwG Bln. Die in dieser Vorschrift genannten Hilfsmittel werden nur beispielhaft aufgeführt ( insbesondere ), so dass auch andere vergleichbare Hilfsmittel zulässig sind. A ist auch vollstreckungspflichtig nach 13 Abs. 1 ASOG, da der Gefahrenverdacht von ihr ausging. Die Vorschrift ist hier mangels Regelung der Vollstreckungspflichtigkeit im VwVG entsprechend anwendbar. Der sofortige Vollzug steht im Ermessen der Polizei. Ermessensfehler sind auch hier nicht ersichtlich. Insbesondere wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, vgl. 4 UZwG Bln. Ziel der Maßnahme war es, den Gefahrenverdacht für das Leben der A auszuräumen. Das zwangsweise Öffnen der Türen ist zu diesem Zweck möglich und geeignet. Eine weniger in das Eigentum und das Recht auf Schutz der Wohnung eingreifende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Die Polizei hat bereits die weniger belastenden Maßnahmen wie Klopfen, Klingeln und Rufen erfolglos angewandt. Auch ein Blick in die Fenster des Hauses war nicht möglich, da die Jalousien heruntergelassen waren. Die Entfernung der Jalousien dürfte kaum als weniger belastende Maßnahme eingestuft werden können. Das Öffnen der Tür steht auch in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel, sich Klarheit über das u.u. gefährdete Leben der A zu verschaffen. 4. Ergebnis Das zwangsweise Öffnen der Türen erweist sich somit insgesamt als rechtmäßig. [Hier sollte darauf geachtet werden, dass die materielle Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzuges vollständig und sauber geprüft wird.] C. Gesamtergebnis

12 Insgesamt erweist sich folglich die Sicherstellung des Schlüssels als ebenso rechtmäßig wie das Betreten der Wohnung der A und das zwangsweise Öffnen der Türen mittels eines Schneidbrenners. Lediglich die Aufforderung an die A, die Türen zu öffnen, ist nicht nur rechtswidrig, sondern sogar unwirksam.

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