Steuerrecht Europarecht Steuerrecht/Insolvenzrecht Urheberrecht/Internetrecht Internationales Arbeitsrecht/Erbrecht Arbeitsrecht

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1 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Steuerrecht Europarecht Steuerrecht/Insolvenzrecht Urheberrecht/Internetrecht Internationales Arbeitsrecht/Erbrecht Arbeitsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Sozietäten, Personal

2 2 // Inhalt und Editorial Steuerrecht Die Uhr tickt BVerfG zur Erbschaftsteuer: Derzeitige Ausgestaltung der Begünstigungen für Unternehmensvermögen ist verfassungswidrig Von Peter Fabry, München... 3 Europarecht... 5 Bieterfreundliche öffentliche Auftragsvergabe? Das bringt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung Von Dr. Alexander Hübner und Stefan Braun, Stuttgart... 5 Steuerrecht/Insolvenzrecht... 8 Der (ungeliebten) Linie treu geblieben Umsatzsteueransprüche als Masseverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren BFH entscheidet über Anwendung von 55 Abs. 4 InsO Von Hauke Thieme, Berlin... 8 Urheberrecht/Internetrecht.. 11 Auf den Rahmen kommt es an EuGH entscheidet für Netzfreiheit: Framende Links können urheberrechtlich unbedenklich sein Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., und Kathrin Schlüter, LL.M., München...11 _Internationales _ Arbeitsrecht/ Erbrecht Neue Pflichten für Arbeitgeber Im Blickpunkt: Der künftige Auslandseinsatz als Erbrechtsfalle? Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, München...13 Arbeitsrecht Befriedigend ist weiterhin Durchschnitt BAG: Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis keine Verschiebung der Darlegungsund Beweislast Von Carsten Brachmann, Berlin...16 Editorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Liebe Leserin, lieber Leser, neues Recht beschäftigt uns in der ersten Ausgabe So betreten Unternehmen und Berater mit Blick auf die anstehende Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie ein in der Praxis wichtiges und nicht immer ebenes Spielfeld. Wir bereiten Sie auf Chancen und Stolpersteine schon einmal vor mit einem (erstmals) ganztägigen Roundtable, den wir mit unserem Partner Haver & Mailänder durchführen. Melden Sie sich am besten gleich HIER an. Die in Unternehmen lange erwartete Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer ist da: Drei Dissenting Votes der Karlsruher Richter und eine Handlungsvorgabe für den Gesetzgeber mit dem Stichtag zeigen, dass hier viel zu tun ist. Peter Fabry sagt Ihnen, wo wir heute stehen. Zudem: Europarecht, Arbeitsrecht, Internetrecht, Urheberrecht, Insolvenzrecht, Vergaberecht und alle wichtigen Personalien aus dem Rechtsmarkt. Willkommen im 7. Jahrgang des Deutschen Anwalt- Spiegels. News & Services Ihr Rechtsprechung Sozietäten Personal Fachbeirat Kontakte und Ansprechpartner Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Thomas Wegerich

3 3 // Steuerrecht Die Uhr tickt BVerfG zur Erbschaftsteuer: Derzeitige Ausgestaltung der Begünstigungen für Unternehmensvermögen ist verfassungswidrig Von Peter Fabry Mit Urteil vom hat der I. Senat des BVerfG (Az. 1 BVL 21/12) seine seit langem mit Spannung erwartete Entscheidung zur Erbschaftsteuer verkündet. Dabei hat das Gericht die derzeitige Grundstruktur des Erbschaftsteuerrechts, die teilweise oder vollständige Freistellungen im unternehmerischen Bereich zulässt, im Grundsatz akzeptiert. Allerdings sieht das BVerfG die Ausgestaltung der Privilegien für betriebliche Vermögen in wesentlichen Teilen als unverhältnismäßig an und hat deshalb die entsprechenden Vorschriften der 13a, b ErbStG sowie die Tarifvorschrift von 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind aber weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum eine Neuregelung treffen. Kernaussagen des BVerfG Verschonungsregelung als solche im Grundsatz verfassungsgemäß Die Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen (85%ige oder 100%ige Verschonung) sind trotz der von ihnen bewirkten Ungleichbehandlung der Erwerber von betrieblichem und privatem Vermögen verhältnismäßig. Der Gesetzgeber sei weitgehend frei in seiner Entscheidung, welche Instrumente er dafür einsetzt, eine zielgenaue Förderung sicherzustellen. Künftig individuelle Bedürfnisprüfung bei Übertragung großer Unternehmensvermögen Das BVerfG unterscheidet hinsichtlich der Schutzwürdigkeit nun erstmals nach der Größe des zu beurteilenden Unternehmens. Unverhältnismäßig sei eine Privilegierung betrieblicher Vermögen, soweit sie über kleine und mittlere Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinaus greife. Alternativ bringt das Gericht eine Einführung einer Verschonungshöchstgrenze ins Spiel, jenseits derer die Steuerverschonung enden und beispielsweise eine Steuerstundungsregelung eingeführt werden kann. Diese Bedürfnisprüfung birgt durchaus Sprengkraft, insbesondere was deren konkrete Ausgestaltung angeht. Dazu hat sich das Gericht nicht geäußert. Dem Gesetzgeber ist damit eine schwierige, hoffentlich nicht unlösbare Aufgabe aufgebürdet worden, wie er in diesem Fall Rechtssicherheit erzielen soll. Dem Vernehmen nach geht das Finanzministerium derzeit von der Schaffung einer Regelung mit einer Wertobergrenze von 100 Millionen Euro Umsatz aus, bis zu der keine Bedürfnisprüfung notwendig sein soll. Des Weiteren soll es erste Überlegungen geben, eine pauschale Regelung dergestalt einzuführen, Unternehmen, die über dieser Grenze liegen, entsprechende Verschonungen nur zu gewähren, wenn diese deutlich länger als die jetzt vorgesehenen fünf bis sieben Jahre im bisherigem Umfang fortgeführt werden. Es darf aber, gerade auch im Hinblick auf die Verlautbarungen der drei Richter mit Sondervoten, bezweifelt werden, ob das Verfassungsgericht hiermit seine Anforderungen an eine Bedürfnisprüfung als ausreichend erfüllt ansehen würde. Beanstandung von Teilen der Ausgestaltung der Verschonungsregelungen Nicht beanstandet wird in dem Urteil die Festlegung der begünstigten Vermögensarten. Das Gericht bestätigt sogar nochmals ausdrücklich die 25%-Grenze für die Beteiligung an Erbstücke können teuer werden. scisettialfio/thinkstock/getty Images

4 4 // Steuerrecht Kapitalgesellschaften und stellt klar, dass es für die Einhaltung der Quote nur auf den Erblasser oder Schenker ankommt, nicht aber auf den Erwerber. Lohnsummenkontrolle Das BVerfG sieht grundsätzlich auch die Lohnsummenkontrolle als geeignetes Mittel an, um die Verschonungsregelungen zu rechtfertigen. Für verfassungswidrig hält das Gericht allerdings mangels Relevanz in der Praxis die Begrenzung der Lohnsummenkontrolle auf Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Freistellung von der Lohnsummenpflicht dürfe laut Verfassungsgericht daher allenfalls auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzt werden, was den Bedürfnissen im kleineren Mittestand aber kaum gerecht werden dürfte. Es wäre daher zu wünschen, dass der Gesetzgeber hier zukünftig nicht eine einfache Anpassung der Grenze von 20 Arbeitnehmern auf eine einstellige Zahl vornimmt, sondern kleinere Unternehmen bis zu einer bestimmten Lohnsummengrenze (etwa 1 Million Euro) vom Nachweis des Arbeitsplatzschutzes befreit. Regelung über das Verwaltungsvermögen Auch die technischen Regelungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögenstests sind nicht mit Artikel 3 GG vereinbar. Mit diesem Test wird ein Unternehmensvermögen zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls darauf untersucht, ob es zu viel unproduktives Vermögen (fremdvermietete Immobilien, Aktien oder freie Liquidität) hat. Bei einer Größe unter 50% bleibt das gesamte Unternehmensvermögen verschont ( Alles oder nichts - Prinzip). Ebenso wie beim sogenannten Kaskadeneffekt, wonach für eine Obergesellschaft die Optionsverschonung in Anspruch genommen werden kann, obwohl Tochtergesellschaften ein Verwaltungsvermögen von bis zu 50% aufweisen, fehlt dem Gericht hier ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für eine derartig großzügige Einbeziehung von unproduktivem Vermögen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zukünftig nur noch ein gewisses Maß an Verwaltungsvermögen (maximal 20 bis 25%) dulden wird und eine darüber hinausgehende Größe unverschont besteuern wird. Freistellung von Betrieben durch Umgehungsmodelle Schließlich greift das Gericht Steuergestaltungen auf, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden können. Dies sei der Fall bei Gestaltungen, welche die Lohnsummenpflicht umgehen, die 50%-Regel in Konzernstrukturen im Bereich des Verwaltungsvermögens nutzen und bei sogenannten Cash-Gesellschaften. Letztere wurden allerdings bereits durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz vom unterbunden. Übergangsfrist und Vertrauensschutz Die festgestellten Gleichheitsverstöße führen nach Ansicht des Gerichts zu einer Gesamtnichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes. Die durchaus großzügig angeordnete Weitergeltung der gegenwärtigen Rechtslage bis zum ist zu begrüßen, aber im Hinblick auf die Äußerungen des Gerichts zu exzessiven Gestaltungen auch mit Vorsicht zu genießen. Die spannende Frage wird hier sein, ob sich die Ermöglichung der rückwirkenden Regelung durch das Gericht nur auf die im Urteil erwähnten exzessiven Gestaltungen bezieht (also etwa Konzernkaskadengestaltungen) oder ob der Gesetzgeber generell vermeintlich missbräuchliche Strukturen, die nach der Verkündung des Urteils geschaffen werden, rückwirkend bekämpfen darf. Zusammenfassung und Fazit Es wird auch in Zukunft eine Besteuerung von Vermögensübertragungen und Erbschaften geben. Dabei darf erwartet werden, dass im Rahmen einer Reparaturgesetzgebung lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen überarbeitet werden, wovon insbesondere größere Unternehmensvermögen betroffen sein werden. Nach den ersten Verlautbarungen soll bereits vor der Osterpause ein entsprechender Gesetzesentwurf im Kabinett verabschiedet werden, so dass insbesondere Inhaber größere Unternehmen zeitnah prüfen sollten, ob eine Nachfolge noch vor einer Neuregelung geboten ist. Im Hinblick auf das über Unternehmensnachfolgen seit dem schwebende Damoklesschwert einer möglichen Rückwirkung sollten bei Übertragungen zu Lebzeiten in jedem FaIl vertragliche Widerrufsrechte für den Fall einer rückwirkenden Nichtanerkennung der Verschonungsabschläge vorgesehen werden. F Peter Fabry, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München peter.fabry@luther-lawfirm.com

5 5 // Europarecht Bieterfreundliche öffentliche Auftragsvergabe? Das bringt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung! Von Dr. Alexander Hübner und Stefan Braun Einfachere Regeln für Bieter das haben schon die EU- etwas mehr als zweijähriges Gesetzgebungsverfahren Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2004 versprochen, die voraus, das mit einer bemerkenswert schnellen Einigung derzeit noch in Kraft sind, ohne aber zu spürbaren Er- zwischen Rat, Europäischem Parlament und der Europä- leichterungen für Bieter im Wettbewerb um öffentliche ischen Kommission im sogenannten Trilogverfahren be- Aufträge geführt zu haben. Die äußerst formalisierten endet wurde. Vergabeverfahren stellen gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) häufig ein kaum zu bewältigendes Marktzugangshemmnis dar, weil innerhalb kürzester, Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Instrument für erleichterten Marktzugang nicht verlängerbarer Fristen zahlreiche Dokumente ge- Ein wesentliches Instrument für den vereinfachten nauestens auszufüllen und ganz bestimmte Bescheinigungen von Dritten Gerichten, Behörden und gegebenenfalls Nachunternehmern oder Mitgliedern von Bietergemeinschaften zu beschaffen und vorzulegen sind, wenn der Bieter nicht Gefahr laufen will, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden. Marktzugang, insbesondere für KMU, aber auch zur Steigerung der Verfahrenseffizienz aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber, stellt die neue Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Art. 59 VRL und im Sektorenbereich dar. Keinen Eingang hat die EEE in die Konzessionsrichtlinie gefunden. Aquir/Thinkstock/Getty Images Einfachere Regeln für Bieter versprechen auch die Die EEE wird das Vergabeverfahren für Bieter und neuen EU-Vergaberichtlinien, mit denen die Mitglied- Vergabestellen spürbar vereinfachen, da sie anstelle von staaten aufgefordert werden, bis spätestens 2016 das nationale Vergaberegime entsprechend anzupassen. Die Bescheinigungen von Behörden, Gerichten und sonstiger Dritter den vorläufigen Nachweis für Bieter für öffentliche Aufträge haben es in der EU nun einfacher. bis dahin noch maßgebliche EU-Vergabekoordinierungs- die Bietereignung, richtlinie 2004/18/EG wird durch die neue Vergabericht- das Fehlen von Ausschlussgründen, erbringt. Damit entfällt gerade in der ersten Phase linie 2014/24/EU (VRL) abgelöst, die Sektorenrichtlinie die Erfüllung vorgegebener Kriterien, um in einem eines Vergabeverfahrens der öffentlichen Hand erheb- 2014/25/EU tritt an die Stelle der (noch) geltenden Richt- mehrstufigen Vergabeverfahren in die engere Bieter- licher Verwaltungsaufwand, der bisher viele potentielle linie 2004/17/EG. Gänzlich neu geschaffen wurde eine auswahl zu gelangen, und Bieter vor einer Teilnahme zurückschrecken lässt. EU-Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen. entsprechende Nachweise in der Person von Mitglie- Denn in diesem knappen Zeitkorridor sind bislang Dem Abschluss des umfangreichen EU-Richtlinien- dern einer Bietergemeinschaft und etwaiger Nach- typischerweise nicht nur Unbedenklichkeitsbescheini- pakets (ca. 470 Seiten im EU-Amtsblatt) ging ein nur unternehmer gungen der Finanzämter und Sozialversicherungs-

6 6 // Europarecht träger, Bestätigungen der Insolvenzgerichte und über Haftpflichtversicherungen, Referenzen früherer Auftraggeber über vergleichbare Leistungen u.v.a.m. beizubringen, und zwar sowohl für den Bieter als auch für jeden Nachunternehmer und jedes Mitglied einer etwaigen Bietergemeinschaft. Vielmehr muss jedenfalls im offenen Verfahren und damit in der am häufigsten gewählten Verfahrensart im selben engen Zeitkorridor gleichzeitig auch der eigentliche Aufwand geleistet werden, Die EEE ist durchaus geeignet, die beschriebenen aktuellen Hemmnisse, insbesondere für KMU, beim Zugang zum Markt öffentlicher Aufträge zu reduzieren und somit den Bieterwettbewerb zu erleichtern und zu vergrößern. nämlich die Erstellung und Kalkulation eines attraktiven und wertungsfähigen Angebots. Allein dieser Aufwand ist in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich erheblich größer als bei der Beteiligung an Beschaffungsprozessen privatwirtschaftlicher Auftraggeber. Die in aller Regel begrenzten akquisitorischen Ressourcen werden daher von vielen Marktteilnehmern bislang nicht primär in Verfahren öffentlicher Auftraggeber eingesetzt, weil verbreitete Zweifel bestehen, ob Aufwand und möglicher Ertrag beim Bieterwettbewerb um öffentliche Aufträge in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. In der Logik der EEE liegt es, dass nur, aber jedenfalls der Bieter, dem zum Abschluss des Vergabeverfahrens der Zuschlag erteilt werden soll, die relevanten Nachweise, deren Existenz er mit der EEE als Eigenerklärung behauptet hat, im Original vorlegen muss. Klar ist auch nach dem kommenden Vergaberecht, dass öffentliche Auftraggeber keine Verträge mit Bietern schließen sollen, die dazu nicht in der Lage sind. Nur wenn dies zur angemessenen Verfahrensdurchführung erforderlich ist, soll der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise schon während des Vergabeverfahrens berechtigt sein, diejenigen Unterlagen, die durch die EEE ersetzt werden, oder zumindest wesentliche Unterlagen anzufordern. Dies dürfte vor allem in zweistufigen Vergabeverfahren wie etwa dem Verhandlungsverfahren in Frage kommen, in denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Anzahl der zur Einreichung eines Angebots aufgeforderten Bewerber in der zweiten Verfahrensphase zu begrenzen. Denn dann kann es für die Vergabestelle unzumutbar sein, Bewerber zur Angebotsabgabe einzuladen, die sich in der Angebotsphase möglicherweise als unfähig erweisen, die zusätzlichen Unterlagen einzureichen, weil dann geeigneten Bewerbern die Möglichkeit zur Angebotsabgabe genommen worden ist. Präqualifikationssysteme werden durch die EEE nicht entbehrlich, sondern ergänzen diese. Die Pflicht eines (zum Zuschlag oder zur Angebotsabgabe vorgesehenen) Bieters zur Vorlage der Nachweise, deren Existenz er mit der EEE behauptet hat, und der damit einhergehende administrative Aufwand entfallen in dem Umfang, als der öffentliche Auftraggeber die Bescheinigungen oder Informationen über eine gebührenfreie nationale Datenbank, wie beispielsweise ein nationales Vergaberegister oder ein Präqualifikationssystem, erhalten kann. Die Erleichterung durch die Verwendung der EEE setzt sich für den Bieter fort, wenn er an einem weiteren Vergabeverfahren teilnehmen möchte und die in der EEE bereits enthaltenen Informationen noch aktuell und für den neuen Auftrag passend sind. Der Bieter kann dann die bereits verwendete EEE wiederverwenden. Die EEE ist mit den neuen EU-Vergaberichtlinien verbindlich eingeführt, muss aber von den Mitgliedstaaten erst im Oktober 2018 und damit innerhalb einer großzügigeren Umsetzungsfrist in das nationale Vergaberecht eingeführt werden als das EU-Richtlinienpaket im Übrigen (April 2016). Der Grund dafür ist, dass die EEE ausschließlich in elektronischer Form existieren wird und die neuen Instrumente des elektronischen Vergabeverfahrens erst bis 2018 in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt sein müssen. Fazit Die EEE ist durchaus geeignet, die beschriebenen aktuellen Hemmnisse, insbesondere für KMU, beim Zugang zum Markt öffentlicher Aufträge zu reduzieren und somit den Bieterwettbewerb zu erleichtern und zu vergrößern. Öffentlichen Auftraggebern wird die EEE typischerweise die Möglichkeit geben, sich zu einem frühen Zeitpunkt mit dem Inhalt von Angeboten zu beschäftigen, anstatt aufwendig Eignungs- und Ausschlussgründe prüfen zu müssen. Im Ergebnis führt die EEE dazu, dass die inhaltliche Angebotsprüfung vor die Eignungsprüfung gezogen werden kann. Für Angebote, die wirtschaftlich uninteressant oder aus anderen inhaltlichen Gründen nicht

7 7 // Europarecht zuschlagsfähig sind, entfällt die formelle Eignungs- und Ausschlussprüfung letztlich ganz. Gleichwohl stellen die neuen EU-Vergaberichtlinien die nationalen Gesetzgeber vor gewisse Herausforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen Eignungsnachweise während des Verfahrens angefordert werden können und welche Fristen hierfür gelten sollen. Abzugrenzen ist die EEE von der bewährten Präqualifikationsbescheinigung, die nach einem am durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinien weiterhin den Nachweis für die generelle Eignung im Hinblick auf bestimmte Aufträge erbringen soll, während die EEE im Ausgangspunkt auf den Nachweis der Bietereignung für einen konkreten Auftrag zugeschnitten ist. F Online Roundtable Spezial Panel 26. Februar 2015: Deutscher AnwaltSpiegel Roundtable-Termin im Februar 2015: Kartellschadensersatz in Deutschland Die neue Richtlinie ist da: Umsetzung, Stolpersteine, Praxisfolgen (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 9:30 17:30 Uhr) ANZEIGE Kooperationspartner: Dr. Alexander Hübner, Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Stuttgart ah@haver-mailaender.de Stefan Braun, Rechtsanwalt, Associate, Haver & Mailänder, Stuttgart Nähere Informationen zum Programm und das entsprechende Anmeldeformular finden Sie unter: br@haver-mailaender.de

8 8 // Steuerrecht/Insolvenzrecht Der (ungeliebten) Linie treu geblieben Umsatzsteueransprüche als Masseverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren BFH entscheidet über Anwendung von 55 Abs. 4 InsO Von Hauke Thieme Abgrenzung der Insolvenzforderungen von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren Im Insolvenzrecht ist die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten bekanntlich von entscheidender Bedeutung. Dies gilt für den Fiskus gleichermaßen wie für jeden anderen Gläubiger. Ob es sich bei einem Steueranspruch um eine (lediglich) zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt er also vor oder nach Insolvenzeröffnung als Vermögensanspruch im Sinne von 38 InsO begründet wurde, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Steueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Der Zeitpunkt der Entstehung oder gar die Fälligkeit der Steuer ist hingegen unbeachtlich. Darum geht es Bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) tritt die vollständige Tatbestandsverwirklichung erst mit Vereinnahmung des Entgelts ein. Die Vereinnahmung nach Insolvenzeröffnung führt somit zu Masseverbindlichkeiten. Zu demselben Ergebnis kam der V. Senat des BFH bereits in seinem viel kritisierten Urteil vom (Az. V R 22/10) Auch mit leeren Taschen sollte man der Linie treu bleiben. für die Fälle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung): Zwar ist die Umsatzsteuer hier zunächst mit Ausführung der Leistung durch den späteren Insolvenzschuldner begründet worden, ohne dass es auf die Vereinnahmung des Entgelts ankäme. Ungeachtet des Grundsatzes der Unternehmereinheit bestehe das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch aus mehreren Unternehmensteilen. Bei Verfahrenseröffnung noch nicht vereinnahmte Entgelte würden noch im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus rechtlichen Gründen uneinbringlich und seien daher gemäß 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen; der Unternehmer sei aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nicht mehr in der Lage, die Entgelte zu vereinnahmen. In gleicher Weise sei die Vorsteuer für bezogene und zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht bezahlte Eingangsleistungen zu berichtigen. Werde das Entgelt für vor Verfahrenseröffnung erbrachte oder bezogene Leistungen durch den Insolvenzverwalter vereinnahmt oder verausgabt, sei eine erneute (zweite) Berichtigung (insoweit allerdings in die entgegengesetzte Richtung) nach 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen. Der sich aus dieser (zweiten) Berichtigung ergebende Steueranspruch talitha_it/thinkstock/getty Images

9 9 // Steuerrecht/Insolvenzrecht sei als eigenständiger Besteuerungstatbestand erst mit der Vereinnahmung vollständig verwirklicht, so dass hiermit Masseverbindlichkeiten begründet würden. Abgrenzung im Insolvenzeröffnungsverfahren Ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach 22 Abs. 1 Satz 1 InsO an, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwalter erhält dadurch dieselbe Verwaltungs- und Verfügungsmacht, die auch der endgültige Verwalter im eröffneten Verfahren gemäß 80 InsO erlangt. 55 Abs. 2 InsO bestimmt, dass Verbindlichkeiten, die von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten gelten. Für die oben dargestellte Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten ist der maßgebliche Abgrenzungszeitpunkt somit nicht erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits die Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters. Wird vom Insolvenzgericht hingegen (lediglich) ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, so ist 55 Abs. 2 InsO nicht anwendbar. In diesen Fällen der sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung besteht jedoch für Insolvenzanträge seit dem gemäß 55 Abs. 4 InsO ein Fiskusvorrecht. Danach gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten. Entscheidung des V. Senats des BFH zu 55 Abs. 4 InsO Der für die Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH hatte mit Urteil vom (Az. V R 48/13) erstmals Gelegenheit, über die bislang offene Frage, wie die in 55 Abs. 4 InsO angesprochenen Verbindlichkeiten durch Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet werden, zu entscheiden. Der BFH stellt in seinen Urteilsgründen zunächst klar, dass Verbindlichkeiten im Sinne von 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet werden können. Die von der Vorinstanz noch für zutreffend gehaltene Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die streitige Norm auf Steuerverbindlichkeiten anzuwenden sei, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich widersprochen hat, lehnt der BFH ab. Entscheidend, so der V. Senat des BFH, sind allein die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ist diesem ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt eingeräumt und ist er ermächtigt, Entgeltforderungen des Unternehmens einzuziehen, so ist die Frage, ob eine umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeit aus dem Steuerschuldverhältnis eine Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 4 InsO begründet, allein nach der Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entscheiden. Auf die Leistungserbringung kommt es nicht an, da der Insolvenzverwalter selbst keine Leistungen erbringt und sich der Zustimmungsvorbehalt lediglich auf Verfügungen und somit nur auf Lieferungen, nicht aber auf sonstige Leistungen beziehen kann. Mit dem Kriterium der Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ebnet der V. Senat des BFH auch im Insolvenzeröffnungsverfahren den Weg zu seiner mit Urteil vom (Az. V R 22/10) begründeten Theorie von der Doppelberichtigung: Ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Unternehmens einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, so führt dies wie im eröffneten Insolvenzverfahren zur Uneinbringlichkeit der dem Unternehmer zustehenden und bislang nicht vereinnahmten Entgelte, Mit dem Kriterium der Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ebnet der V. Senat des BFH auch im Insolvenzeröffnungsverfahren den Weg zu seiner Theorie von der Doppelberichtigung. da es ihm wegen der Einziehungsbefugnis des vorläufigen Verwalters nicht mehr möglich ist, diese zu vereinnahmen. Dies führt zu einer (ersten) Berichtigung der Bemessungsgrundlagen nach 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 UStG aller steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, deren Entgelte zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht vereinnahmt waren. Vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Entgelte später, so führt dies zu einer zweiten Steuerberichtigung nach 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1

10 10 // Steuerrecht/Insolvenzrecht Satz 1 UStG, welche Masseverbindlichkeiten nach 55 Abs. 4 InsO begründen. Entsprechendes (allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen) gilt für die Vorsteuer aus bis zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht bezahlten Eingangsleistungen. Auch für während des vorläufigen Insolvenzverfahrens bis zur Insolvenzeröffnung erbrachte und bezogene Leistungen tritt so der V. Senat des BFH Uneinbringlichkeit und somit die oben beschriebene doppelte Berichtigung von Umsatzsteuer- und Vorsteuerbemessungsgrundlagen ein. Im Rahmen der Zurückverweisung an das FG weist der BFH zusätzlich darauf hin, dass die Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen auch für Forderungen eintritt, die der spätere Insolvenzschuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat und die nach 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO vom vorläufigen Insolvenzverwalter einzuziehen sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Berichtigungsansprüche nach 15a UStG, da diese auf anderen Umständen als dem Forderungseinzug durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder durch ihn veranlasste Zahlungen beruhen. Abs. 4 InsO weiter als bislang allgemein angenommen. Eine Anwendung der vom V. Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Fälle der Regelinsolvenz hinaus, beispielsweise für die Fälle der Eigenverwaltung, scheidet ungeachtet einer Kassenführungsbefugnis des Sachwalters nach 275 Abs. 2 InsO indes aus, da sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. etwa BT-Drs. 17/5712) eindeutig ergibt, dass 55 Abs. 4 InsO im vorläufigen Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren keine Anwendung finden soll. Die Insolvenzverwalter werden sich auch aus Gründen der eigenen Haftung auf das hier besprochene Urteil einzustellen haben. Zwar steht die Doppelberichtigungstheorie des V. Senats in einem beim XI. Senat des BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. XI R 21/14) noch einmal zur Disposition. Indes ist kaum damit zu rechnen, dass diesbezüglich eine Entscheidung des Großen Senats des BFH oder des EuGH eingeholt wird. F Fazit Im Ergebnis führt die Ansicht des V. Senats des BFH dazu, dass der Umfang der Masseverbindlichkeiten im Sinne von 55 Abs. 4 InsO durch den Saldo aus der Umsatzsteuer der während des vorläufigen Verfahrens vereinnahmten Entgelte und der Vorsteuer der während des vorläufigen Verfahrens bezahlten Eingangsleistungen bestimmt wird. Durch die Einbeziehung auch der vor Bestellung des vorläufigen Verwalters erbrachten und bezogenen Leistungen ist der Anwendungsbereich von 55 Hauke Thieme, Steuerberater, Partner, Dentons, Berlin hauke.thieme@dentons.com

11 11 // Urheberrecht/Internetrecht Auf den Rahmen kommt es an EuGH entscheidet für Netzfreiheit: Framende Links können urheberrechtlich unbedenklich sein Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., und Kathrin Schlüter, LL.M. In Zeiten des Internets ist das Setzen von Links auf Webseiten und in sozialen Netzwerken eine weitverbreitete Praxis, um auf einfache Art und Weise eine Verbindung zu anderen Inhalten herzustellen und auf diese aufmerksam zu machen. Nicht selten wird dabei auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verlinkt, was die Rechteinhaber der geschützten Werke nicht immer goutieren. Nachdem sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Svensson -Urteil vom (Rs. C-466/12, abgedruckt in: GRUR 2014, 360) bereits mit der Frage der Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks beschäftigt hatte, befasste er sich kürzlich mit der Zulässigkeit von framenden Links. In der am ergangenen BestWater -Entscheidung (Rs. C-348/13, abgedruckt in: GRUR 2014, 1196) bestätigte er, dass ein Webseitenbetreiber durch das Setzen eines framenden Links unter bestimmten Voraussetzungen keine Urheberrechte verletzt. Mit dieser Entscheidung behält der EuGH die mit der Svensson -Entscheidung eingeschlagene Richtung bei, worüber sich viele Internetnutzer freuen werden. Sachverhalt Die Klägerin des Verfahrens, BestWater International, hatte zu Werbezwecken einen Film zum Thema Wasserverschmutzung hergestellt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehatte. Dieser Film war auf der Videoplattform YouTube abrufbar, dort jedoch oh- The show must go on kein Ende für Videolinks ne Zustimmung von BestWater eingestellt worden. Die Beklagten waren als selbständige Handelsvertreter für einen Wettbewerber der Klägerin tätig und ermöglichten den Besuchern ihrer Webseiten, den von der Klägerin hergestellten Film über einen Internetlink im Wege des sogenannten Framings abzurufen. Klickte der Nutzer auf den Link, so wurde der Film in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (Frame) PiXXart Photography/Thinkstock/Getty Images abgespielt, wodurch der Eindruck erweckt wurde, dass er von diesen Webseiten aus gezeigt werde. Hierin sah BestWater International eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Unterlassung von den Beklagten. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage von Best- Water statt. Das Berufungsgericht wies die Klageanträge hingegen teilweise ab. Vorlagebeschluss des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Framings Obwohl der EuGH in seinem Svensson -Urteil bereits allgemeingültige Aussagen zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG im Zusammenhang mit dem Setzen von Links getroffen hatte, hat der BGH dem EuGH erneut eine Vorlagefrage zur Zulässigkeit des Setzens von Links gestellt (BGH, Beschluss vom , Az. I ZR 46/12, abgedruckt in: GRUR 2013, 818). Er wollte geklärt haben, ob ein Einbetten eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Videos in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werde und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolge, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide. Er rechtfertigte die Vorlage mit dem Unterschied zwi-

12 12 // Urheberrecht/Internetrecht schen einem Hyperlink, der Gegenstand des Svensson - Urteils war, und dem nun streitgegenständlichen framenden Link. Unter einem framenden Link ist ein solcher zu verstehen, bei dem das verlinkte Werk in einem Rahmen ( Frame ) auf der Webseite erscheint, auf der sich der Link befindet. Im Unterschied dazu wird der Nutzer bei einem Hyperlink unmittelbar auf die Webseite weitergeleitet, auf der sich das verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk befindet. Das Svensson -Urteil des EuGH vom , Rs. C-466/12 Bereits in seinem Svensson -Urteil hatte der EuGH ausgeführt, dass in dem Bereitstellen von anklickbaren Links zu Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich sind, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu sehen sei. Eine Wiedergabe, die dieselben Werke umfasse wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolge, falle nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe, wenn sie sich an ein neues Publikum richte, das heißt an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Da im Svensson -Fall die Urheber den Zugang zu ihren Werken auf ihren Internetseiten nicht beschränkt hatten, erachtete der EuGH diese als für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Für die öffentliche Wiedergabe durch Setzen eines Links war daher mangels neuen Publikums keine Erlaubnis der Rechteinhaber erforderlich. Der EuGH hat in seinem Svensson -Urteil nicht nur zur Zulässigkeit von Hyperlinks Stellung genommen, sondern in Randziffer 29 des Urteils klargestellt, dass seine Feststellungen zur Zulässigkeit des Setzens von Links auch in solchen Fällen Anwendung finden würden, bei denen das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer auf der Seite erscheine, auf der sich der Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme. Bei einem framenden Link handelt es sich gerade um einen solchen, bei dem der Eindruck erweckt wird, das angezeigte beziehungsweise abgespielte Werk befinde sich auf der Webseite, auf der der Link ist. Es hätte daher der Vorlagefrage an den EuGH streng genommen nicht bedurft. Die BestWater -Entscheidung des EuGH vom , Rs. C-348/13 Daher verwundert es nicht, dass der EuGH in seiner BestWater -Entscheidung auf seine Ausführungen im Svensson -Urteil vom (Rs. C-466/12) Bezug nimmt. Er wiederholt, dass das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Inhalten in eine fremde Webseite legal ist, vorausgesetzt, sie werden keinem neuen Publikum zur Verfügung gestellt und es wird keine neue Technik verwendet. Sofern und soweit das Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben. Fazit Die Entscheidung des EuGH überzeugt. Sie steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und kommt der Netzfreiheit der Internetnutzer zugute. Dies gilt sowohl für Webseitenbetreiber als auch für Nutzer sozialer Netzwerke, die häufig framende Links auf ihren Profilseiten, zum Beispiel auf Facebook, einstellen. Da die Aussagen des EuGH auf alle urheberrechtlich geschützten Inhalte Anwendung finden, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden, muss in den meisten Fällen beim Setzen eines Links keine Lizenz von den Urhebern mehr eingeholt werden. Entscheidend ist, ob die vom EuGH genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierdurch wird zugunsten der Internetnutzer Rechtssicherheit geschaffen. Den Rechteinhabern steht es hingegen frei, audiovisuelle Inhalte im Internet nicht zugangsfrei zur Verfügung zu stellen. F Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, München aklett@reedsmith.com Kathrin Schlüter, LL.M., Rechtsanwältin, Reed Smith LLP, München kschlueter@reedsmith.com

13 13 // Internationales Arbeitsrecht/Erbrecht Neue Pflichten für Arbeitgeber Im Blickpunkt: Der künftige Auslandseinsatz als Erbrechtsfalle? Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski Die EU-Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012; EU- ErbVO) wird ab dem das nationale Erbrecht überlagern. Die damit verbundenen Änderungen dürften im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei längerfristigen Auslandseinsätzen weiterreichende Informationspflichten zur Folge haben. Zur Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen Die Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis hat ihre gesetzliche Grundlage in 241 II BGB. Der Arbeitgeber ist danach ganz allgemein verpflichtet, dem Arbeitnehmer allen Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Arbeitnehmers schädigen könnte. Dabei ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht sogar auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirken kann (OGH , Az. 9 ObA 51/89, ZAS 1990, 92; OGH , Az. 9 ObA 56/11 t, Wbl 2012, 517; BAG , APÜ BGB 630 Nr. 1, ablehnend ErfKomm/Preis, 611 RN 751). Bei Auslandsberührung besteht eine erhöhte Fürsorgepflicht. Der Umfang der aus der Fürsorgepflicht resultierenden Obliegenheiten des Arbeitgebers hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist durch Interessenabwägung zu ermitteln. Der Arbeitnehmer darf damit rechnen, dass der Arbeitgeber auf das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der erkennbaren Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nimmt. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei einem besonderen, dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der sich beruflich verändern will, sich selbst darüber informieren, ob die Veränderung für ihn von Vorteil ist. Wenn sich die Erwartungen des Arbeitnehmers nicht erfüllen, gehört dies zu seinem allgemeinen Lebensrisiko (BAG , Az. 8 AZR 415/94, BeckRS 2008, 54840). Dauer, Art und Weise der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland sind deshalb entscheidend dafür, ob und welche Fürsorgepflichten den Arbeitgeber treffen. Private Lebensrisiken bleiben grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers (Edenfeld, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen, ZA 2009, 938). Bei Grenzüberschreitungen kann der Erb- zum Problemfall werden. In der Praxis werden üblicherweise vor Antritt einer längerfristigen Auslandstätigkeit abhängig von der Größe des Unternehmens des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Informationen erteilt. Häufig erfolgt eine Unterrichtung über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Auslandstätigkeit aus Haftungserwägungen sinnvollerweise durch externe Berater. Dazu kommt bei einer Entsendung in weit entfernte Regionen auch eine Information über die aktuelle Sicherheitslage, kulturelle Besonderheiten ( Usancen ) und mögliche Gesundheitsrisiken. Vielfach leisten die Arbeitgeber Unterstützung bei Reiseformalitäten, beim Umzug oder bei der Beschaffung von Dokumenten (Edenfeld, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen, ZA 2009, 938). Die EU-ErbVO Viele europäische Rechtsordnungen, so das deutsche und auch das österreichische Recht, knüpfen bisher für die Beurteilung der Erbfolge, der Wirksamkeit von erbrechtlichen Verfügungen und der Rechte von Erbberechtigten an das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an. Dieses richtet sich zunächst nach der Staatsangehörigkeit. So ordnet 25 EGBGB an, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Bob_Eastman/Thinkstock/Getty Images

14 14 // Internationales Arbeitsrecht/Erbrecht Recht des Staats, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, zu beurteilen ist. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sind deshalb für die Anknüpfung des Erbstatuts nach deutschem Recht derzeit noch ohne Bedeutung. Eine Änderung des Aufenthaltsorts hat daher derzeit keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Erbfolge für den Fall des Ablebens des Arbeitnehmers während seines Auslandsaufenthalts. Dies wird sich durch die EU-ErbVO grundlegend ändern. Für Personen, die nach dem versterben, bestimmt sich das anwendbare materielle Erbrecht nach dem Recht des Staats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es kommt daher bei jeder längerfristigen Änderung des Aufenthaltsorts zu einer oft nicht bedachten Rechtswahl durch Ortswechsel. Damit ändert sich die Rechtslage für die Nachkommen des Arbeitnehmers erheblich. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, da beispielsweise das Pflichtteilsrecht und die Erbquoten in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt sind. Die Neuregelung hat zudem unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem ob der letzte gewöhnliche Aufenthalt innerhalb der EU lag oder nicht. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, ist grundsätzlich das Recht dieses Mitgliedstaats auf den Erbfall anzuwenden. Lag hingegen der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat, ist zunächst zu prüfen, ob das jeweilige nationale Kollisionsrecht des Drittstaats auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist oder nicht. Falls es auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist, ist dessen Erbrecht (das nicht notwendigerweise jenes des Heimatstaats sein muss) anzuwenden. Verweist das Kollisionsrecht des Aufenthaltsstaats auf das Recht eines anderen Drittstaats, so kommt auch im Fall einer Weiterverweisung durch dieses Recht dessen Erbrecht zur Anwendung (Scheuba, Aus der Praxis: Die Rechtswahl im Erbrecht wirft ihre Schatten voraus, ecolex 2014, 211, mwh). Besteht eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, so verdrängt das Recht dieses Staats das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts (Ausweichklausel Art. 21 Abs. 2 leg.cit). Deshalb kann für den Fall, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat (etwa dem Heimatstaat) hatte als zum Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, auch dieses Recht anwendbar sein. Schließlich eröffnet Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO die Möglichkeit, das eigene Heimatrecht zu wählen. Die EU-ErbVO ist nach Art. 20 leg.cit. als loi uniforme (Janzen, Die EU-Erbrechtsverordnung, DNotZ 2012, 484) ausgestaltet, wie schon die Rom-I-VO und die Rom-II-VO. Sie ist deshalb bei Nachlassfällen ab dem innerhalb der EU immer zu beachten, selbst dann, wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Drittstaats führen sollte. Im Fall eines Auslandsaufenthalts in einem Drittstaat hingegen kommt es auf das jeweilige nationale Kollisionsrecht und gegebenenfalls bestehende bilaterale Verträge an. Gewöhnlicher Aufenthalt oder engere Nähebeziehung zum Heimatrecht? Die EU-ErbVO selbst enthält keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Das deutsche Recht enthält eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts etwa in 9 AO: Danach liegt der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo man sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass man an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ob sich die Rechtsprechung an diesen aus dem nationalen Recht stammenden Kriterien orientieren wird, bleibt abzuwarten. Die Erwägungsgründe 23 und 24 zur EU-ErbVO tragen nur wenig zur Klarstellung bei. Danach soll es auf eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers im Todeszeitpunkt und in den Jahren davor ankommen. Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe (wie Staatsangehörigkeit oder Lage des Vermögens) sollen berücksichtigt werden und eine enge und feste Beziehung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. Der Erwägungsgrund 24 bezieht sich ausdrücklich auf Auslandstätigkeiten, lässt aber im Ergebnis mehr Fragen offen, als er klärt. Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat kann danach insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen unter Umständen auch für längere Zeit in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat. In diesem Fall könnte entsprechend den jeweiligen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat hat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand. Ein Hinweis auf eine engere Nähebeziehung zum Herkunftsstaat ist demnach der Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht. Deshalb sind erhebliche

15 15 // Internationales Arbeitsrecht/Erbrecht Unsicherheiten insbesondere in jenen Fällen zu erwarten, in denen die Familie des Arbeitnehmers an den neuen Arbeitsort mitzieht, also vor allem bei langfristigen Auslandstätigkeiten. Eine kurze Aufenthaltsdauer lässt die Nähebeziehung zum Heimatrecht nach Erwägungsgrund 25 noch unberührt. Wie lange muss aber der Aufenthalt gedauert haben, um einen neuen, erbrechtlich relevanten Aufenthaltsort zu begründen? Wie intensiv muss die Integration am neuen Wohnort sein? Was gilt in all jenen Fällen, in denen sich die deutschen Arbeitskräfte vor Ort zu einer eigenen Community zusammenschließen, ohne wirklich im Aufenthaltsort angekommen zu sein? Nicht zuletzt kann eine engere Nähebeziehung auch zu einem anderen Staat als dem Heimatstaat bestehen. Eine mögliche Lösung: die Rechtswahl Der Arbeitnehmer und seine Angehörigen können diesen Schwierigkeiten dadurch vorbeugen, dass sie das Recht seines Heimatstaats ausdrücklich für die Nachlassangelegenheiten wählen und damit anwendbar machen. Die EU-ErbVO ermöglicht in Art. 22 nur die Wahl des Heimatrechts, die Wahl eines anderen, dritten Rechts ist nicht möglich. Eine Rechtswahl muss in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (Art. 22 Abs. 2 leg.cit.). Art. 5 EU-ErbVO erlaubt begleitend eine analoge Gerichtsstandvereinbarung in all jenen Fällen, in denen das gewählte Recht das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist. Dem gewählten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, also etwa die Frage der Erbberechtigung, die Beurteilung von Pflichtteilsansprüchen oder der Ansprüche von überlebenden Ehegatten sowie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (Art. 23 EU-ErbVO). Einfluss auf arbeitsrechtliche Ansprüche Die Frage der Erbfolge ist zweifellos der privaten Sphäre zuzurechnen. Der Arbeitgeber könnte demnach versucht sein, den erbrechtlichen Paradigmenwechsel einfach zu ignorieren. Er hat aber ein eigenes Interesse an einer klaren erbrechtlichen Rechtslage, denn er muss im Ablebensfall noch bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie etwa offene Entgeltansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, etwaige Sterbegelder und betriebliche Hinterbliebenenansprüche an den richtigen Berechtigten leisten. Der Arbeitgeber wird deshalb in Zukunft mit der Auszahlung solcher Ansprüche warten (müssen), bis ihm die Erbberechtigung durch das in Art. 62 EU-ErbVO vorgesehene Nachlasszeugnis (ENZ) nachgewiesen wird. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dürfte diesen zumindest so lange, bis die Änderung der Rechtslage als allgemein bekannt gelten kann, verpflichten, auch auf die erbrechtlichen, unter Umständen gravierenden Nebenwirkungen des Auslandseinsatzes hinzuweisen. Die Anforderungen an die Aufklärungsobliegenheiten des Arbeitgebers werden hierbei im Fall eines internationalen Konzerns anders zu beurteilen sein als im Fall eines mittelständischen Unternehmens und auch von der Risikolage im Einsatzland abhängen. Erstere dürften gehalten sein, grundlegende Informationen zur jeweiligen materiellen Erbrechtslage im Einsatzland zur Verfügung zu halten, für Letztere kann der Hinweis auf die mögliche Änderung und die Bekanntgabe von Kontaktadressen, an denen sich der Arbeitnehmer gegebenenfalls selbst informieren kann, ausreichend sein. Keinesfalls darf jedoch dem Arbeitnehmer die Entscheidung abgenommen und eine Rechtswahl aufgedrängt werden, denn diese muss nicht in allen Fällen den Interessen des Arbeitnehmers entsprechen. Die Verpflichtung, auf die geänderte Erbrechtslage hinzuweisen, dürfte nicht zuletzt Ausfluss der so häufig strapazierten Corporate Social Responsibility sein. Führt die Verletzung dieser Fürsorgepflicht zur Schädigung des Arbeitnehmers oder im Fall seines Ablebens seiner Erben, so kommen auch Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber in Betracht. Sofern er nicht nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer über die erbrechtlichen Änderungen, die mit dem Auslandseinsatz verbunden sein könnten, informiert hat, könnte sich der Arbeitgeber daher in Zukunft mit Ersatzansprüchen der durch den Ortswechsel enterbten Arbeitnehmer oder ihrer Angehörigen, etwa Ehegatten, konfrontiert sehen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber ihre von langfristigen Auslandseinsätzen betroffenen Arbeitnehmer entsprechend informieren. F Susanne Schröder, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht, BTU Simon, München susanne.schroeder@btu-group.de Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin, BTU Simon, München berit.kochanowski@btu-group.de

16 16 // Arbeitsrecht Befriedigend ist weiterhin Durchschnitt BAG: Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis keine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast Von Carsten Brachmann Der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit einer zusammenfassenden Leistungsschlussbeurteilung in einem qualifizierten Arbeitszeugnis hängt häufig davon ab, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Nach ständiger Rechtsprechung ist danach zu differenzieren, ob die Leistung des Arbeitnehmers als durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt wurde. Im Fall einer unterdurchschnittlichen Beurteilung ist der Arbeitgeber für die schlechten Leistungen darlegungs- und beweispflichtig. Bei einer durchschnittlichen Beurteilung trägt hingegen der Arbeitnehmer für eine von ihm erstrebte überdurchschnittliche Beurteilung die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom , Az. 9 AZR 12/03). Bei der in der Praxis üblicherweise verwendeten Zufriedenheitsskala werden beim qualifizierten Arbeitszeugnis ( 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) die zunächst einzeln bewerteten Leistungen in Anlehnung an das Schulnotensystem in einer zusammenfassenden Schlussbeurteilung benotet. Mit der Formulierung zur Zufriedenheit wird eine unterdurchschnittliche, ausreichende Leistung (Note 4), mit zur vollen Zufriedenheit eine durchschnittliche, befriedigende Leistung (Note 3), mit stets zur vollen Zufriedenheit eine gute Leistung (Note 2) und mit stets zur vollsten Zufriedenheit eine sehr gute Leistung (Note 1) bescheinigt. Im Streitfall muss danach ein Arbeitnehmer, der eine bessere als vom Arbeitgeber bescheinigte Note 3 begehrt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gute oder sehr gute Leistungen erbracht hat. Für zwischenzeitliche Irritationen sorgte jedoch in jüngster Vergangenheit insbesondere das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom (Az. 18 Sa 2133/12), nach dem es verkürzt zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast von der Note 3 auf die Note 2 kommen sollte. Mit dieser Frage hatte sich nun das BAG am in der gegen das Urteil das LAG Berlin-Brandenburg eingelegten Revision zu befassen (Urteil vom , Az. 9 AZR 584/13). Sachverhalt Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Zahnarztpraxis, für ein Jahr als Empfangsmitarbeiterin und Bürofachkraft tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, das als Gesamtbewertung der Leistung die Beurteilung zu unserer vollen Zufriedenheit (Note 3) enthielt. Die Klägerin begehrte ein Zeugnis mit der Gesamtbewertung stets zu unserer vollen Zufriedenheit (Note 2), da ihre Arbeit tadellos gewesen sei und die von der Beklagten dargelegten Mängel nicht zuträfen. Die Beklagte führte hingegen aus, dass die Klägerin keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht habe und der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast, ihre Leistungen im Arbeitsverhältnis seien überdurchschnittlich gewesen, nicht 3 bleibt 3 die Leistungsbewertung muss wahrheitsgemäß erfolgen. totallypic.com/thinkstock/getty Images

17 17 // Arbeitsrecht nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht und das LAG Berlin-Brandenburg gaben der Klage auf Berichtigung des Zeugnisses statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens bei der begehrten Beurteilung der Leistung mit gut nicht mehr um eine überdurchschnittliche Beurteilung, sondern vielmehr mittlerweile um eine durchschnittliche Beurteilung handele, so dass im Ergebnis nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast treffe, der die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Vorinstanzen stützten sich hierbei unter anderem auf eine Studie der Universität Erlangen-Nürnberg, wonach 87,3% der im Jahr 2011 ausgewerteten Zeugnisse gute oder sehr gute Leistungsbewertungen enthalten haben sollen. Entscheidung Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Der 9. Senat des BAG bestätigte nicht die Ansicht der Vorinstanzen, nach der es zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast kommen solle. Nach Auffassung des BAG führen die vom LAG zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90% der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten gut oder sehr gut aufweisen sollen, nicht zu einer neuen Verteilung der Darlegungsund Beweislast. Es komme für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt so das BAG sei vielmehr die Note befriedigend als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre ein Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Darüber hinaus ließen sich den herangezogenen Studien keine Tatsachen entnehmen, die den Schluss zuließen, dass neun von zehn Arbeitnehmern auch tatsächlich gute oder sehr gute Leistungen erbringen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch einige Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen seien, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprächen. Der Zeugnisanspruch nach 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich wahres Zeugnis, was auch die Schlussnote umfasse. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Der 9. Senat verwies die Sache letztlich an das LAG zurück. Dieses muss nun als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung der zutreffenden Darlegungs- und Beweislastverteilung prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringen kann. Nach der Entscheidung des BAG bleibt es mithin dabei: Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt zu haben, stellt dies eine durchschnittliche Leistung mit der Note befriedigend dar. Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung als befriedigend, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten verteilt werden. Bewertung Die Entscheidung des BAG, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, ist zu begrüßen. Das BAG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und dem Vorstoß des LAG Berlin-Brandenburg hinsichtlich einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast nach oben mit zutreffender Begründung eine Absage erteilt. Zwar ist es richtig, dass die meisten Zeugnisse in der Praxis gut oder sehr gut sind. Diese Entwicklung, zu der wohl auch die nicht selten zur Vermeidung von zeitintensiven Zeugnisrechtsstreitigkeiten ausgestellten Gefälligkeitszeugnisse beitragen, führt jedoch nicht zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. Der Durchschnitt bleibt bei Anwendung der Zufriedenheitsskala richtigerweise weiterhin die Note 3. Maßgeblich ist zudem, ob die individuellen Leistungen des zu beurteilenden Arbeitnehmers auch tatsächlich etwa befriedigend, gut oder sehr gut waren. Auch die Schlussnote eines Zeugnisses unterliegt dem Gebot der Zeugniswahrheit. Einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein schlicht branchenüblich gutes Zeugnis sieht 109 GewO nicht vor. F Carsten Brachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Ogletree Deakins International LLP, Berlin carsten.brachmann@ogletreedeakins.com

18 18 // News & Services Rechtsprechung ses die vom Kläger verlangte Abgeltung Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er Jahres zum Abschluss gekommen. Die seines Urlaubs unter anderem mit der den Urlaubsanspruch des Klägers nicht deutschen Büros werden in Zukunft von BAG: Jahresurlaub Ausschluss von Doppelansprüchen Gemäß 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren selbst erfüllt hat. (tw) Sozietäten einem Executive Board geführt, das so aufgestellt ist: Sven-Erik Heun (50) koordiniert als Head of Country die Geschäfte in Deutschland und ist Mitglied Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklag- in den internationalen Gremien der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Ur- ten nicht vor. Das Arbeitsgericht Berlin hatte dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das LAG Berlin- Brandenburg hatte auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Neues Management bei Bird & Bird: Jan Byok, Sven-Erik Heun und Michael Alt übernehmen das Steuer von Alexander Schröder- Frerkes Seit dem Jahresbeginn lenkt Kanzlei. Er ist Partner im Frankfurter Büro im Bereich Commercial und seit Januar 2009 bei Bird & Bird. Dr. Jan Byok, LL.M., (53) ist Mitglied des Executive Board, Gründungpartner von Bird & Bird Deutschland (2002) und im Düsseldorfer Büro im Bereich Öffentliches Wirtschafts- laubsanspruch für das laufende Kalender- Es hielt den Urlaubsabgeltungsanspruch ein Trio aus erfahrenen recht tätig. Dr. Michael Alt (51) ist Mitglied jahr noch nicht (vollständig oder teilwei- des Klägers aufgrund einer vertraglichen Partnern für die kommenden des Executive Board und Partner und se) erfüllt hat (BAG-Urteil vom , Ausschlussfrist für verfallen. drei Jahre die Geschicke von Patentanwalt im Münchner Büro im Az. 9 AZR 295/13). Die Revision des Klägers hatte vor Jan Byok Bird & Bird in Deutschland. Bereich Gewerblicher Rechtschutz. Er ist Der Arbeitnehmer kann diese Voraus- dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Zum Hintergrund: Im seit Mai 2006 bei Bird & Bird. setzung für seinen Urlaubsanspruch im Entgegen der Ansicht des LAG hat der Oktober 2014 hatte David Das Managementteam wird von Phi- neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich Kläger die im Formulararbeitsvertrag Kerr, CEO von Bird & Bird, lipp von Mecklenburg (43) als Chief Opera- durch die Vorlage einer entsprechenden vereinbarte Ausschlussfrist von min- zunächst Christian Harmsen, ting Officer Germany unterstützt, der seit Bescheinigung seines früheren Arbeitge- destens drei Monaten nach Fälligkeit des Sven-Erik Heun Dr. Joseph Fesenmair und 2006 im Düsseldorfer Büro tätig ist. bers nachweisen. Dieser ist nach 6 Abs. 2 Anspruchs gewahrt. Allerdings ist der Dr. Jörg Paura als Interim- Sven-Erik Heun sagt dazu: Wir freuen BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung managementteam in der uns sehr darauf, das Management in Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine reif. Das LAG hat nach der Zurückver- Nachfolge des langjährigen Deutschland mit all seinen Aufgaben und Bescheinigung über den im laufenden Ka- weisung der Sache unter anderem dem Managing Partners Herausforderungen zu übernehmen und lenderjahr gewährten oder abgegoltenen Kläger Gelegenheit zu geben, nachzuwei- Michael Alt Dr. Alexander Schröder-Frer- die deutsche Praxis von Bird & Bird im Urlaub auszuhändigen. sen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen kes benannt und mit der Aufgabe betraut, Wettbewerbsumfeld weiterhin zu Spit- Der Kläger war ab dem Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr eine neue Managementstruktur für die zenleistungen mit exzellenter Beratungs- im Lebensmittelmarkt des Beklagten 2010 nicht (vollständig oder teilweise) deutsche Partnerschaft zu entwickeln und qualität zu führen. Sektorfokus, nationale beschäftigt. Der Beklagte lehnte nach erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Klä- ein geeignetes Team zu finden. Dieser und internationale Vernetzung und abso- der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Prozess ist im Dezember vergangenen lute Konzentration auf die Interessen

19 19 // News & Services unserer Mandanten bleiben die Eckpfeiler Daniel Baierlein (Capital Markets) und Dr. Personal Stockmann + Kollegen) sowie Thomas unserer künftigen Strategie. (tw) Andreas Wieland (Bankaufsichtsrecht). Rieger (zuvor Görg) tätig. (tw) White & Case berät Degussa Bank bei neuartigem CoCo-Bond mit temporärem Herabschreibungsmechanismus White & Case LLP hat die Degussa Bank AG bei der Begebung zusätzlichen Kernkapitals, sogenannten Additional- Unterstützt wurden sie von den Associates Cristina Freudenberger und Annekatrin Kutzbach (beide Capital Markets). (tw) Sartorius AG setzt bei Abschluss eines Konsortialkredits über 400 Millionen Euro auf Allen & Overy Allen & Overy hat die Sartorius AG, einen Weitere Verstärkung für anchor: Dr. Christof Schiller wechselt von Wellensiek Die auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierte Sozietät anchor Rechtsanwälte hat sich seit Jahresanfang mit dem erfahrenen Restrukturierungsexperten Dr. Christof Schiller verstärkt. Der Rechts- Ogletree Deakins gewinnt Pensionsrechtsexpertin Ulrike Conradi von Baker Die internationale Arbeitsrechts-Boutique Ogletree Deakins hat das Berliner Büro mit einer Partnerin Tier-1-Kapitals (AT1), beraten. Bei dem führenden Labor- und Biopharmazuliefe- anwalt, Steuerberater und Certified Public verstärkt. Dr. Ulrike Conradi Instrument handelt es sich um einen neu- rer mit Sitz in Göttingen, beim Abschluss Accountant (CPA, USA) wird am Mannhei- wechselte zum aus dem artigen Contingent Convertible Bond eines langfristigen Konsortialkredits in mer Standort tätig sein. Schiller verfügt Berliner Büro von Baker & McKenzie, wo (CoCo-Bond), der mit einem temporären Höhe von 400 Millionen Euro und mit über eine langjährige Erfahrung in der sie seit 2011 als Counsel tätig war. Herabschreibungsmechanismus in Über- einer Laufzeit von fünf Jahren beraten. insolvenzrechtlichen Beratung nationaler Conradi, die seit 1999 bei Baker arbei- einstimmung mit den neuen aufsichts- Unterzeichnet wurde der Kreditvertrag wie internationaler Mandanten. Zu seinen tete, berät Unternehmen in allen arbeits- rechtlichen Anforderungen der Capital mit einem internationalen Bankenkonsor- Mandaten zählten etwa große Unter- und betriebsrentenrechtlichen Fragen. Requirements Regulation (CRR) ausge- tium unter der Führung von BNP Paribas, nehmen aus der Solarbranche sowie eine Während ihrer Zeit bei Baker war sie an staltet ist. Bei Unterschreiten bestimmter Commerzbank AG und LBBW. Vielzahl von ausländischen Unternehmen. zahlreichen M&A-Transaktionen und aufsichtsrechtlicher Kapitalziffern wird Mit der Transaktion führt Sartorius Er war zudem in vielen Sanierungsmanda- Restrukturierungen beteiligt. So gehörte der Gesamtnennbetrag der Anleihe auto- die Finanzierung im Konzern zusammen ten als doppelnütziger Treuhänder tätig, sie zu dem Team, das Sharp bei einem um- matisch heruntergeschrieben. und schafft damit neue Spielräume für insbesondere in der Automobilzulieferin- fangreichen Personalabbau beriet. Conra- White & Case hat die Degussa Bank strategische Maßnahmen und um flexibel dustrie. dis Schwerpunkt liegt zudem im Bereich AG umfassend zu den aufsichtsrechtli- in die verschiedenen Geschäftsbereiche Schiller war zuvor bei Wellensiek der betrieblichen Altersversorgung, wo chen, gesellschaftsrechtlichen, kapital- investieren zu können. Rechtsanwälte tätig. Die Sozietät anchor sie Unternehmen bei der Einführung, Än- marktrechtlichen und steuerrechtlichen Das Allen & Overy-Team bestand aus Rechtsanwälte hat sich mittlerweile bun- derung, Übernahme und Schließung von Aspekten beraten. Das Team umfasste un- dem Partner Thomas Neubaum, Counsel desweit als ESUG- und Beratungskanzlei Versorgungswerken berät und regelmäßig ter der Federführung des Partners Karsten Bianca Engelmann und Associate Dr. Ale- positioniert und zum in Stutt- bei komplexen Pensionsrechtsstreitigkei- Wöckener die Partner Dr. Dennis Heuer xander Schilling (alle Bank- und Finanz- gart den neunten Standort eröffnet. Dort ten vertritt. (beide Capital Markets), Gilles Endreo recht, Frankfurt am Main). Inhouse waren sind neben den Partnern Tobias Wahl und Mit ihrer umfassenden Erfahrung (Capital Markets, Paris) und Josef Große- Jens Michael Artelt (Leiter Konzernrechts- Prof. Dr. Martin Hörmann die Rechtsan- insbesondere auf dem Gebiet der be- Honebrink (Tax) sowie die Local Partner abteilung) und Karsten Frädrich tätig. (tw) wälte Dr. Christian Sussner (vormals GSK trieblichen Altersversorgung ist Ulrike

20 20 // News & Services Conradi für uns die ideale Verstärkung, sagte Hendrik Muschal, Managing Partner des Berliner Büros von Ogletree Deakins. Ogletree Deakins ist eine der größten Arbeitsrechtskanzleien mit rund 700 Anwälten in über 46 Büros in den USA, Europa und Mexiko. Insgesamt arbeiten am Berliner Standort der Sozietät, der 2012 eröffnet wurde, zukünftig acht Berufsträger, hiervon vier Partner. (tw) Back to the roots: Sabine Schulte-Beckhausen kehrt zu White & Case zurück White & Case LLP setzt neue Akzente in ihrer Praxisgruppe Energierecht: Zum ist Dr. Sabine Schulte-Beckhausen (49) als Local Partner im Düsseldorfer Büro der Kanzlei eingestiegen. Die Expertin für Energierecht kehrt nach fast zwei Jahren bei Görg Rechtsanwälte zu White & Case zurück, wo sie bereits von 2008 bis 2013 tätig war. Schulte-Beckhausen wird dem internationalen Energierechtsteam von White & Case angehören und nationale und internationale Mandanten zu Fragen des Energiewirtschaftsrechts beraten. Ihre Schwerpunkte liegen sowohl im Energievertrags- und Regulierungsrecht als auch in der energierechtlichen Begleitung von Transaktionen und Projektfinanzierungen. Die Rechtsanwältin war 2008 nach 14-jähriger Inhouse-Beratungstätigkeit im Energiehandel und im Transaktionsgeschäft zu White & Case gewechselt. Seit 2011 ist sie auch Dozentin für Energierecht an der Hochschule Ruhr-West. (tw) Osborne Clarke gewinnt Leiter Verlagsrecht von Gruner + Jahr Osborne Clarke verstärkt den Bereich Intellectual Property (IP) ab sofort mit dem neuen Partner Dr. Martin Soppe. Die Kanzlei erweitert damit ihr Beratungsangebot um das Verlagsrecht. Der 45-jährige Soppe war bislang als Leiter Verlagsrecht bei Gruner + Jahr für die Beratung im operativen Verlagsgeschäft verantwortlich. Er ist spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht; neben dem verlagsspezifischen Vertragsrecht hat er langjährige Erfahrung auch im pressespezifischen Vertriebs- und Vertriebskartellrecht. Carsten Schneider, Managing Partner von Osborne Clarke: Mit Dr. Martin Soppe stellt sich Osborne Clarke noch prominenter für die Beratung von Verlagen und anderen Medienunternehmen auf, die im Zuge der Digitalisierung vor großen Herausforderungen stehen. Im Bereich Digital Business gehören wir schon lange zu den führenden Kanzleien; diese Kompetenz wollen wir noch stärker auch der Verlagsund Medienbranche anbieten. Soppe hat nach Studium und Referendariat in Hannover, Genf, Hamburg und New York an der Universität Hannover promoviert. Er begann im Jahr 2000 als Justiziar im Bereich Recht bei Gruner + Jahr, wo er 2005 Leiter Verlagsrecht wurde und seit 2009 stellvertretender Leiter der Gesamtrechtsabteilung war. Zu seinen zahlreichen Veröffentlichungen zählt die Kommentierung des Urhebervertragsrechts im Möhring/Nicolini -Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. Er ist Vorsitzender des Rechtsausschusses des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und Vorsitzender des Fachausschusses für Urheber- und Medienrecht der Rechtsanwaltskammer Hamburg. Das IP-Team von Osborne Clarke wächst damit auf vier Partner und insgesamt zwölf Anwälte. Im Hamburger Büro sind jetzt 15 Anwälte tätig. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 28. Januar 2015.

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