BÖHM CONSULTANTS BÖHM NEWS. Inhalt: I 2007 Aktuelle Informationen aus dem Bereich bav. Perspektiven der betrieblichen Altersversorgung 2007
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- Rainer Hofer
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1 Inhalt: Perspektiven der betrieblichen Altersversorgung 2007 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) Perspektiven der bav 2007 Jedem Jahresbeginn wohnt ein neuer Zauber inne. Der Eine hat Hoffnungen, der Andere Befürchtungen, der Dritte steckt den Kopf in den Sand. Welche Entwicklungen werden das Jahr 2007 in der betrieblichen Altersversorgung prägen? Viele wichtige Themen werden uns beschäftigen. Das Bewusstsein für die eigene Versorgungssituation entwickeln Es ist verdienstvoll, dass das Fernsehen durch die Sendung einer Horrorvision der Versorgungslage im Jahr 2030 auf die Probleme aufmerksam macht. Wenn die Grundrente ab einem gewissen Alter nicht mehr reicht, werden die Menschen bis zum Ende sozusagen verwahrt. Sie leben zwar noch, sie erleben aber nichts mehr. So sehr die Anhebung der Altersgrenzen eine Dämpfung des Beitragsanstiegs in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirken mag, ist damit die Versorgungssituation der Menschen im Alter noch lange nicht geregelt. Die wahrscheinlichste Auswirkung ist ein Absinken der Altersrenten. Das liegt daran, dass die Menschen aus den verschiedensten Gründen nicht in dem gebotenen Umfang länger arbeiten werden. Gefragt ist daher die Eigenvorsorge auch in Rahmen betrieblicher Regelungen. In unserem Land haben wir stets die lebenslängliche Rente als angemessene Versorgungsform vor Augen. Dieser Standpunkt zur Altersversorgung mag im internationalen Vergleich als unmodern empfunden werden. Wie viel schillernder lässt sich dagegen der bis an sein Ende aktive Kapitalanleger darstellen, der aus einer Kapitalanlage Optimales herausholt! Nur wissen wir doch aus den Familien, dass irgendwann ein Alter kommt, an dem ein jeder Mensch darauf angewiesen ist, dass das für seinen Lebensunterhalt notwendige Geld ohne besondere Aktivität auf sein Konto kommt. Monat für Monat, Jahr für Jahr. Diese biometrische Versorgung wird mit einer reinen Kapitalanlage allein nicht realisiert. Dann braucht es noch eine Änderung in den Köpfen. Im Leben des modernen Menschen ist schnellstens eine Balance herzustellen zwischen Konsumfinanzierung und Vorsorgesparen. Diese Balance ist noch immer gestört, weil unsere Zeitgenossen Urlaub, Auto, Wohnung oder was auch immer als wichtiger einstufen als die Finanzierung der Vorsorge. Sind wir doch in erster Linie Genussmenschen und damit emotional. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass man für eine Monatsrente von Euro 1000,-- im Alter 65 ein Kapital von rund Euro ,-- benötigt. BÖHM CONSULTANTS AG Max-Planck-Straße Dreieich www. boehm-consultants.de 1
2 Die Vermischung des wenig transparenten Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Irrlicht der politischen Wohltat unter Einbeziehung von Umverteilungsgedanken ist sicher nicht dazu angetan, die Veränderung in den Köpfen zu bewirken. Wenn man nicht an Wunder glaubt, sollte man erwägen, bereits in der Schule etwa begleitend zur Zinseszinsrechnung den jungen Menschen die Zusammenhänge zu verdeutlichen. Belastungen der Durchführungswege Für Arbeitnehmer ist seit einigen Jahren das Recht auf Entgeltumwandlung eingeführt. Die Aufwendungen sind bis zum Jahr 2008 einschließlich sozialversicherungsfrei. Ab 2009 soll sich das ändern, womit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erheblich an Attraktivität verlieren wird. Anstatt den Beitragssatz in der Sozialversicherung entsprechend anzuheben, verleidet man den Mitbürgern die so notwendige Finanzierung in die eigene Altersversorgung. Dieses Junktim ist extrem unglücklich, sachlich und psychologisch falsch. Zumal diese Rechnung nicht aufgehen wird. Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen zur Vermeidung der Belegung mit Beiträgen zur Sozialversicherung. Da sind von Seiten der Gewerkschaften Gestaltungen der Tarifverträge in der Schublade, die keine Verbeitragung erfordern. Die Unternehmen diskutieren ein freiwilliges Obligatorium für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung mit der Möglichkeit der Abwahl durch den Arbeitnehmer. Wählt der Arbeitnehmer ab, erhält er die Aufwendungen des Unternehmens wie einen Gehaltbestandteil ausbezahlt. Und schließlich glauben die Anbieter von Zeitwertkonten den Schlüssel für die Vermeidung der Sozialbeiträge gefunden zu haben. Sollte es bei der bisherigen Regelung bleiben, kann es zu erheblichen Betragsfreistellungen bei der Direktversicherung und den Pensionskassen wie auch den übrigen für die Entgeltumwandlung einschlägigen Durchführungswegen kommen. Neueinrichtungen wird es allerdings durch Entgeltumwandlung nur noch bei Bezügen jenseits der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze geben. Die (Neu-)Positionierung der Politik zum Thema Verbeitragung bei der Entgeltumwandlung ist dringend abschließend zu regeln. Es spricht nichts dafür, im Jahr 2007 eine Entgeltumwandlung neu zu vereinbaren, wenn dieses Vorsorgesparen schon ab 2009 unattraktiv wird. Es gibt sicher noch viele weitere Themen, die zu verfolgen sich lohnte. So werden die Unternehmen aufmerksam abzuprüfen haben, welche Implikationen sich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für ihre Versorgungsordnung ergeben. Auch die Anhebung der Regelaltersgrenze wird spürbare Auswirkungen mit sich bringen. Man denke nur an das Gleichziehen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Bestimmung der Höhe unverfallbarer Ansprüche und eventuelle Änderungen für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen. Darüber hinaus wird es auch durch die europäische Ebene noch manchen Einfluss geben, der die Situation der betrieblichen Altersversorgung um interessante Facetten bereichert. BÖHM CONSULTANTS AG Max-Planck-Straße Dreieich www. boehm-consultants.de 2
3 2. Ausschluss einer Lohnbesteuerung im Zeitpunkt des Insolvenzeintritt bei CTA Modellen (und ähnlichen Konstruktionen) Sichert der Arbeitgeber die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung -zusätzlich zur gesetzlich eingerichteten Insolvenzsicherung über den PSV- privatrechtlich über ein sog. CTA-Modell (Treuhandkonstruktion) ab, wird gem. 3Nr.65EStG der Erwerb des Anspruchs durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten (Treuhänder) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gleichgestellten Sicherungsfall steuerfrei gestellt. Dies gilt auch für den Erwerb von Ansprüchen aus Altersteilzeitvereinbarungen und aus Zeitwertkonten. Hierdurch wird vermieden, dass Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Einstehens des Dritten der Besteuerung unterliegen, da zu diesem Zeitpunkt in der Regel dem Arbeitnehmer noch keine Leistungen in Form von Geld zufließen. Durch die Änderung in 52 Abs. 7 EStG gilt dies nicht nur für alle ab Inkrafttreten der Änderung auftretenden Fälle, sondern in allen noch offenen Fällen, d.h. auch für alle noch nicht bestandskräftige Fälle aus vor dieser Änderung liegenden Veranlagungszeiträumen. 3. Änderungen im Bereich der nachgelagerten Besteuerung von Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen 22 Nr. 5 EStG wurde zur vorrangigen Spezialvorschrift (lex specialis) für die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des 82 EStG, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen umgestaltet. Es besteht sowohl ein lex-specialis- Verhältnis zu 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als auch zum Investmentsteuergesetz, d.h. dass in der Ansparphase kein Zufluss stattfindet. Insbesondere werden auch die Vorschriften zur Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht angewendet ( 43 ff. EStG). Die Umgestaltung korrespondiert mit der Steuerfreistellung der Beiträge, Zuwendungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase. Der Umfang der nachgelagerten Besteuerung richtet sich nach der jeweils entsprechenden Förderung der Beiträge in der Ansparphase ( 3 Nr. 63, 56 und 66, 10a EStG). Für Versorgungsleistungen eines Pensionsfonds wird weiterhin nach einer Übertragung nach 3Nr.66EStG der Pauschbetrag gem. 9a Satz 1 Nr. 1 EStG und der Versorgungsfreibetrag gem. 19 Abs. 2 EStG gewährt, sofern der Versorgungsempfänger bereits vor der Übertragungen Versorgungsleistungen bezogen hat. Die bislang geltende zeitliche Einschränkung, dass die Leistungen bereits vor dem bezogen wurden, entfällt entsprechend 52 Abs. 34c EStG. 4. Verschärfung des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Während der BFH entschieden hatte, dass eine Tätigkeit auch dann als mehrjährig i.s.d. 34 Abs. 3 EStG a.f. angesehen werden kann, wenn sie sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, lässt der Gesetzgeber künftig als außerordentliche Einkünfte gem. 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur noch Vergütungen aus einer Tätigkeit gelten, die sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitrum von mehr als 12 Monaten umfasst. Anwendbar ist diese Änderung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 ( 52 Abs. 1 EStG). BÖHM CONSULTANTS AG Max-Planck-Straße Dreieich www. boehm-consultants.de 4
4 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) Viele Neuregelungen des JStG 2007 vom sind am Tage der Verkündung, dem , in Kraft getreten. Hiervon sind auch Regelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung betroffen. Im Wesentlichen ergeben sich nachfolgende Änderungen: 1. Definition bestimmter Arbeitgeberzahlungen (Beiträge, Zuwendungen und Sonderzahlungen) an betriebliche Versorgungssysteme als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ), 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; Laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und grundsätzlich steuerpflichtig. Wie bisher, sind diese Einkünfte bei einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Grenzen der 10, 10a, 3 Nr. 63, Nr. 66 EStG steuerfrei gestellt. Neu ist lediglich die Aufnahme in den Katalog der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Laufende Beiträge und laufende Zuwendungen aus einem bestehenden Dienstverhältnis bei einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgung des Bundes und der Länder (VBL) und Zusatzversorgungskassen (ZVK)) werden langfristig und stufenweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden. Eine Steuerfreistellung gem. 3Nr.65EStG in Höhe von 1% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gilt gem. 52 Abs. 5 EStG erstmals für nach dem 31. Dezember 2007 geleistete Zuwendungen. Über diesen Freibetrag hinaus kann die pauschale Besteuerung gem. 40b EStG in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreistellung erhöht sich auf 2% der BBG ab 2014 und 3% ab Ab dem Jahr 2025 beträgt die Steuerfreistellung 4% der BBG. Sofern jedoch Beiträge gem. 3Nr.63Satz 1, 3 oder 4 EStG steuerfrei gestellt wurden, vermindert sich die Steuerfreistellung gem. 3Nr.65EStG entsprechend. Weiterhin wurden in den Katalog der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Sonderzahlungen für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung aufgenommen. Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen leistet, werden grundsätzlich vorgelagert besteuert. Gem. 40b Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 15% der Sonderzahlung zu erheben. Diese Pauschalbesteuerung ist erstmals für Sonderzahlungen anzuwenden, die nach dem geleistet werden ( 52 Abs. 52a EStG). Hierunter fallen insbesondere Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung (sog. Gegenwertzahlungen). BÖHM CONSULTANTS AG Max-Planck-Straße Dreieich www. boehm-consultants.de 3
5 5. Erweiterung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, 5 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) Um die ordnungsgemäße Durchführung und die Sicherstellung der zutreffenden steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeleistungen zu gewährleisten sieht 5 LStDV besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten vor. Gem. 8 Abs. 1 LStDV sind die Vorschriften erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen. 6. Einführung von Gebühren für verbindliche Auskünfte des Finanzamts Verbindliche Auskünfte der Finanzämter sind gem. 89 Abs. 3 bis 5 AO gebührenpflichtig. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom ) nunmehr klargestellt, dass eine Gebühr erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung am bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben ist. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert analog 34 GKG (Gerichtskostengesetz). Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts (mindestens Euro). Kann der Gegenstandswert nicht bestimmt werden, wird eine Zeitgebühr festgesetzt, die 50 Euro für 30 Minuten beträgt, mindestens 100 Euro. Hinweis: Die in diesem Infoletter dargestellten Zusammenhänge basieren auftrendaussagen und rechtlichen insbesondere steuerrechtlichen Einschätzungen der Böhm ConsultantsAG zum jetzigen Zeitpunkt. DieAussagen sind damit nicht geeignet, eine Beurteilung im Einzelfall abzuleiten oder sie zur Grundlage vertraglicher Regelungen zu machen. Durch den Versand des Infoletter wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten nicht begründet. BÖHM CONSULTANTS AG Max-Planck-Straße Dreieich www. boehm-consultants.de 5
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