Willkommen zu. Zugang zu Ausbildung und Arbeit für Flüchtlinge. Fortbildung Stuttgart, Plenum des des Flüchtlingsrats

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1 Willkommen zu Fortbildung Zugang zu Ausbildung und Arbeit für Flüchtlinge Stuttgart, Plenum des des Flüchtlingsrats Referent: Denis Denis Bieler, Vorstandsmitglied Flüchtlingsrat BW BW Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 1 von 49

2 Bessere Chancen für Flüchtlinge?? erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeitsverbot nur noch 3 Monate Vorrangprüfung entfällt nach 15 Monaten Bessere Integrationsmöglichkeiten; Sprachkurse von Beginn an Geregelte Berufsanerkennung Offenheit der Wirtschaftsverbände Bleiberecht durch Integration / Einkommen für Geduldete mit Kindern bereits nach 6 Jahren möglich Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 2 von 49

3 Aufenthaltsstatus Flüchtlingsgruppe Status Hintergrund Asylsuchende Geduldete Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylvfG) Duldung (Aussetzung der Abschiebung, 60a AufenthG) Aufenthaltserlaubnis ( 22, 23, 25ff. AufenthG) Dauer des Asylverfahrens Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags Positive Entscheidung des Asylverfahrens = KundInnen der Agentur für Arbeit = KundInnen des Jobcenters Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 3 von 49

4 Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt - Begriffsklärung Erlaubnis = die Entscheidung durch die Ausländerbehörde Zustimmung = Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung durch die ZAV (Bundesagentur für Arbeit) Erwerbstätigkeit = Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit Beschäftigung = jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch FSJ, BuFDi, Praktikum etc.) Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 4 von 49

5 EU-Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013) Artikel 15: Beschäftigung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält... (2) Die Mitgliedstaaten beschließen..., unter welchen Voraussetzungen... sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. Artikel 16: Berufliche Bildung: Die Mitgliedstaaten können Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 5 von 49

6 Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 1 Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. 31 Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Mit jeder humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht mindestens ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung unabhängig von der Voraufenthaltszeit. D.h. eine Erlaubnis durch die ABH ist nicht erforderlich, eine Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung durch die BA / ZAV findet nicht statt. Einschränkungen bei AE nach 25,3, 4 und 5: Wohnsitzauflage (umstritten, vgl. Urteil des OVG NRW vom ) Selbständige Tätigkeit nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 6 von 49

7 Sozialrecht für Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung 32, Abs. 1 BeschVO: In den ersten 3 Monaten des Aufenthalts herrscht ein Arbeitsverbot. Arbeitsgelegenheiten nach 5 AsylbLG sind von Anfang an möglich. Zugang zu schulischer Ausbildung ist an dem 1. Tag des Aufenthalts ohne Wartezeit und ohne Erlaubnis der ABH und ohne Zustimmung der BA möglich Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 7 von 49

8 Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung: 32, Abs. 2 BeschVO: Bestimmte Beschäftigungen sind zustimmungsfrei. Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender Tätigkeiten ist (bereits nach 3 Monaten bzw. ab Erhalt der Duldung) möglich: Freiwilligendienste Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums, eines EU-geförderten Projekts (Anerkannte) Berufsausbildungen Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 8 von 49

9 Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung: 32, Abs. 3 BeschVO: Nach 48 Monaten ist für die Aufnahme einer Beschäftigung keine Zustimmung mehr durch die Bundesagentur für Arbeit / ZAV erforderlich (aber immer noch die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde) 32, Abs. 5 BeschVO: Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten wird keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt (aber bis 48 Monate Arbeitsbedingungenprüfung) Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 9 von 49

10 Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung - Besonderheiten: Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht erlaubt Wohnsitzauflage und Residenzpflicht bestehen weiter Immer Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 10 von 49

11 Beschäftigungsverordnung (BeschVO) (gültig seit , Änderung Nov. 2014) 33 BeschVO: Arbeitsverbot für Personen mit Duldung:... (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 11 von 49

12 Zugang zum Arbeitsmarkt - Übersicht Bei Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Nebenbestimmung im Ausweis Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung Erwerbstätigkeit nicht gestattet 0-3 Monate 61 AsylVfG Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach 5 AsylbLG Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet 3-48 Monate Nach 15 Monaten keine Vorrangprüfung mehr 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / i.d.r. Vorrangund Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur für Arbeit Erwerbstätigkeit gestattet Ab 48 Monate 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 12 von 49

13 Sozialrecht für Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt Zugang zum Arbeitsmarkt - Übersicht bei Duldung Duldung ( 60a AufenthG) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung Erwerbstätigkeit nicht gestattet 0-3 Monate 61 AsylVfG Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach 5 AsylbLG Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet (wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschVO) Erwerbstätigkeit gestattet (wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschVO) 3-48 Monate Nach 15 Monaten keine Vorrangprüfung mehr 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / i.d.r. Vorrangund Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur für Arbeit Ab 48 Monate 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 13 von 49

14 Sozialrecht für Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt ( Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet ) Asylbewerber/in Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular Stellenbeschreibung ) Abgabe bei der Ausländerbehörde ausländerrechtliche Prüfung Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der (lokalen) Agentur für Arbeit Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein ODER lehnt den Antrag (schriftlich) ab Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 14 von 49

15 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage, evtl. auf Bezirk der Ausländerbehörde Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 15 von 49

16 Sozialrecht für Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt Formular für den Antragsteller bzw. Arbeitgeber für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 16 von 49

17 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt (Prüfungsverfahren) Ausländerbehörde: Prüfung der ausländerrechtlichen Erlaubnis. Bei Duldung: Prüfung, ob ein Arbeitsverbot gemäß 33 BeschVO vorliegt ZAV: Vorrangprüfung Die Agentur prüft gemäß 39 Abs. 2 AufenthG, ob sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen. Arbeitsbedingungenprüfung Die Agentur prüft gemäß 39 Abs. 2 AufenthG, ob der/die Ausländer/in zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 17 von 49

18 Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit nur möglich, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich Zeitarbeit ist bei Aufenthaltsgestattung und Duldung erst ab dem 49. Monat nach Einreise möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu Leiharbeit vorher zu versagen ist Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 18 von 49

19 Was können Sie tun? Dokumente Was ist vorhanden Was kann beschafft werden Übersetzen Anerkennen Bei der Suche nach passenden Deutschkursen unterstützen Lebenslauf erstellen Nach Tätigkeiten forschen Begleiten Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 19 von 49

20 Flüchtlinge mit Gestattung und Duldung 0-3 Monate Aufenthalt: Organisation / Vermittlung von (niederschwelligen) Sprachkursen Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten (gemeinnützige und staatliche Träger) Ab 3 15 Monate Aufenthalt: Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern, Begleitung zur Arbeitsagentur Vermittlung von Praktika, BuFDi etc. Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse und andere Sprachkurse Wenn sich doch eine aussichtsreiche Arbeit anbietet: Begleitung und Unterstützung beim Verfahren zum nachrangigen Zugang Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern Begleitung zum Jobcenter, zur Arbeitsagentur Vermittlung in Sprachkurse Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 20 von 49

21 Förderinstrumente des SGB III für Flüchtlinge Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 97 ff. alt/ 112 ff. neu Einstiegsqualifizierung, 235 b alt/ 54 a neu Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 417 ff. alt/ 130 ff. neu Aufenthaltsgestattung 0-3 Monate nur Beratung, 29 ff. Duldung 0-3 Monate nur Beratung, 29 ff. und Vermittlung in künftige Ausbildung 35 ff. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 21 von 49

22 Förderinstrumente des SGB II für Flüchtlinge Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Leistungen zur Eingliederung 16 ff. SGB II Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 22 von 49

23 Ausbildung als Chance für junge Flüchtlinge 1) Rechtliche Grundlagen 2) Voraussetzungen für eine Ausbildung 3) Ausbildungsförderung 4) Zuständige Stellen / Beratung 5) Asylantrag abgelehnt: Aufenthaltsverfestigung durch Ausbildungsverhältnis? Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 23 von 49

24 Zugang zu einer Ausbildung bei Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) und Duldung Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Duldung ( 60a AufenthG) Bemerkung Erwerbstätigkeit nicht gestattet 0-3 Monate 61 AsylVfG 32 BeschVO Arbeitsverbot Schulische Ausbildung erlaubt (zustimmungsfrei) Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet 3-48 Monate 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / keine Vorrangprüfung durch die BA! Erwerbstätigkeit gestattet Ab 48 Monate 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 24 von 49

25 Zugang zu einer Ausbildung EU-AufnRL Artikel 16: Berufliche Bildung: Die Mitgliedstaaten können Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten. Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Zugang zu schulischer oder beruflicher Ausbildung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde (ABH) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet (vgl 31 BeschVO) Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung: Zugang zu schulischer Ausbildung: ohne Wartezeit und ohne Erlaubnis der ABH und ohne Zustimmung der BA Zugang zu beruflicher Ausbildung: nach drei Monaten bzw. ab Erteilung der Duldung ohne Zustimmung der BA, d.h. ohne Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung Erlaubnis der ABH aber erforderlich (vgl. 32, Abs. 2 BeschVO) Personen mit Duldung: Im Fall eines Beschäftigungsverbots nach 33 BeschVO wird die Aufnahme einer Berufsausbildung von der ABH nicht erlaubt. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 25 von 49

26 Praktikum / Einstiegsqualifizierung Ein Praktikum ist grundsätzlich eine Beschäftigung und unterliegt daher der Erlaubnis durch die ABH und der Zustimmung durch die BA bzw. ZAV Eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die z.b. für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist, bedarf der Erlaubnis durch die ABH und der Zustimmung der ZAV (aber nur Beschäftigungsbedingungsprüfung; keine Vorrangprüfung) Zustimmungsfrei (= ohne Vorrangprüfung und ohne Beschäftigungsbedingungsprüfung, aber mit Erlaubnis der ABH) sind Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung und von EU-geförderten Programmen (etwa: XENOS / ESF), vgl. 32, Abs. 2 BeschVO Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 26 von 49

27 Praktikum / Einstiegsqualifizierung Eine "Einstiegsqualifizierung" (EQ) nach 54a SGB III (i.d.r monatiges Praktikum im Rahmen einer betrieblich durchgeführten EQ (die in ein Ausbildungsverhältnis münden sollte) wird als "Beschäftigung" im Sinne des 7 Abs. 2 SGB IV behandelt. Es ist also eine Erlaubnis durch die ABH und auch eine Zustimmung durch die ZAV (inkl. Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit hat vor Kurzem eine "Globalzustimmung" für EQ veröffentlicht, so dass künftig keine individuellen Zustimmungsanfragen mehr erforderlich sind. Der Wortlaut der Globalzustimmung ist hier abrufbar: squalfizierung_globalzustimmung.pdf Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 27 von 49

28 Schulische Qualifikation, i.d.r. mindestens Hauptschulabschluss: Entweder in Deutschland erwerben oder Gleichwertigkeitsprüfung für im Ausland erworbenes Zeugnis durchführen. Dafür Ggf. Zeugnis im Herkunftsland bzw. der Schule ermitteln und schicken lassen Beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses von anerkanntem/r Übersetzer/in anfertigen lassen Antrag auf Gleichwertigkeit beim Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7 einreichen (Formular auf Homepage des RP Stuttgart) i.d.r. Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen (i.d.r. B1), manche Ausbildungsgänge haben begleitende Deutschkurse wie z.b. Altenpflege/-hilfe Schriftliche Bewerbung (i.d.r. Formulare) Ggf. Sonstiges z.b. Vorpraktikum, EQ, Erste-Hilfe-Kurs, PKW- Führerschein etc. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 28 von 49

29 Änderung von 8 BaFöG i.v. mit 59 SGB III ab 08 / 2016: Reduzierung der Wartezeit für Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von 48 auf 15 Monate (Voraussetzung: ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt) Problem: nicht gesicherter Lebensunterhalt bei Aufnahme einer Ausbildung Ggf. Lösung: Darlehen über Jobcenter aufgrund Härtefallregelung Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe: Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 29 von 49

30 BAFöG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) Status Aufenthaltsdauer Bedingung Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylvfG) nach 5 Jahren in BRD oder Eltern seit 6 Jahren in BRD und 3 Jahre erwerbstätig Duldung ( 60a AufenthG), wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschVO Bis 48 Monate Ab 48 Monate nach 5 Jahren in BRD oder Eltern seit 6 Jahren in BRD und 3 Jahre erwerbstätig Ja, wenn Arbeitserlaubnis vorhanden Aufenthaltserlaubnis 25 (1), (2), 25a, 23 (1) und (2), 23a AufenthG) Ja Aufenthaltserlaubnis 23 (1) wg. Krieg 25 (4) S. 1, (4a), (4b) nach 5 Jahren in BRD oder Eltern seit 6 Jahren in BRD und 3 Jahre erwerbstätig,bei 25 (3), (4) S. 2 und (5) AufenthG bereits nach 4 Jahren Voraufenthalt Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 30 von 49

31 BvB/ BaE/ abh Status Aufenthaltsdauer Bedingung Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylvfG), Duldung ( 60a AufenthG), wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschVO 0 bis 3 Monate Nein ab 4. Monat Ja, nach 5 Jahren in BRD oder Eltern seit 6 Jahren in BRD und 3 Jahre erwerbstätig Aufenthaltserlaubnis 25 (1), (2), 25a, 23 (1) und (2), 23a AufenthG) Ja nach 5 Jahren in BRD oder Eltern seit Aufenthaltserlaubnis 6 Jahren in BRD und 3 Jahre 23 (1) wg. Krieg 25 (4) S. 1, (4a), erwerbstätig,bei 25 (3), (4) S. 2 und (4b), 18a (5) AufenthG bereits nach 4 Jahren Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 31 von 49

32 Vereinfachte Darstellung des 59 SGB III Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 32 von 49

33 Zuständige Stellen / Beratung Zugang zu einer Ausbildung / Ausbildungsförderung Personen mit Gestattung und Duldung: Bundesagentur für Arbeit: Regionaldirektion BW: BA-Agenturbezirke: Berufsberatung U25, Migrationsbeauftragte, Projekt StellA Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Jobcenter: U 25, BA Projekt StellA Anerkennungsberatung: IQ-Netzwerk: Industrie- und Handelskammer (IHK): (Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse) Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 33 von 49

34 Zuständige Stellen / Beratung Bleiberechts-Netzwerke (ESF-Programm IvAF): Wohlfahrtsverbände: Flüchtlingssozialarbeiter/innen Stadt- und Landkreise: Flüchtlingssozialarbeiter/innen Jugendmigrationsdienste (JMD) und Migrationsberatungsstellen (MBE) (i.d.r. ausschließlich für Personen mit Aufenthaltserlaubnis) Zuständige Stellen im Rahmen des Programms Chancen gestalten (ab August 2015???) Anerkennung von Schulabschlüssen: Anerkennungsstelle, RP Stuttgart; Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 34 von 49

35 Modellprojekt Freiburg Projekte Early Intervention und StellA der Bundesagentur für Arbeit StellA Schnelle Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in gemeinsamer Verantwortung (Lkr. Ludwigsburg, Reutlingen, Tübingen und Ortenaukreis) Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Jobcenter Projektteam - Auswertung der erhobenen Daten - Auswahl der Projekt-TN - Feststellung Qualifizierungsbedarfe Zusammenarbeit mit: - BAMF/Ausländerbehörde - Bleiberechts-Netzwerk FR/Breisgau-Hochschwarzwald - Erstanlaufstellen Anerkennung/ IQ-Netzwerk Projektteam - Auswertung der erhobenen Daten - Auswahl der Projekt-TN - Feststellung Qualifizierungsbedarfe - assistierte Vermittlung - Coaching Zusammenarbeit mit: - örtlicher Ausländerbehörde - Bleiberechts-Netzwerken - Erstanlaufstellen Anerkennung/ IQ-Netzwerk Problematisch: Nur Flüchtlinge mit Bleibeperspektive Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 35 von 49

36 Zugang Anerkennung ausländischer zu zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Qualifikationen Beratungsangebote Anerkennungsberatung Vier Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für Anerkennungsberatung Mannheim (ikubiz) Stuttgart (AWO Stuttgart) Freiburg (Liga) Ulm (Liga) Einheitliche Aufgaben: Information zu Anerkennung ausländischer Abschlüsse Verweisberatung und Begleitung von Migranten/innen im Anerkennungsprozess Schulung von Arbeitsmarktakteuren 1 Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 36 von 49

37 Forderungen der Wirtschaftsverbände Positionierung des baden-württembergischen Handwerks zur Flüchtlingspolitik (März 2015) Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 37 von 49

38 Forderungen der Wirtschaftsverbände Positionierung des baden-württembergischen Handwerks zur Flüchtlingspolitik (März 2015) Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 38 von 49

39 Gesicherte Duldung? 60a Absatz 2, Satz 3 Aufenthaltsgesetz = Möglichkeit zur Ermessensduldung Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. wurde ergänzt durch Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 39 von 49

40 Gesicherte Duldung? NEU: 60a Absatz 2, Satz 4-6 AufenthG NEU mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (im Bundestag beschlossen am ) Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist. Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 40 von 49

41 Aufenthaltserlaubnis durch Ausbildung? Welche Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis eröffnen sich ggf. durch ein Ausbildungsverhältnis bzw. durch erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung? 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung 25, Abs. 5 AufenthG: Humanitäre Aufenthaltserlaubnis 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden 25b AufenthG (ab 7 / 2015): Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration 23 Abs. 1 AufenthG AE aufgrund Eingabe bei der Härtefallkommission Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 41 von 49

42 Das Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim Leitung, Koordination Öffentlichkeitsarbeit Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 42 von 49

43 Das Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim Zwischenbilanz zum Juni 2015: Anz. der Teilnehmer/innen: Hauptherkunftsländer: Irak, Kosovo, Afghanistan, Iran, Pakistan, Türkei, Serbien, Syrien, Algerien, Gambia 21% Jugendliche, 32 % Frauen 38% der Jugendlichen in Ausbildung vermittelt 34% der Erwachsenen in Arbeit vermittelt Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 43 von 49

44 Neues Förderprogramm IvAF ab Juli Projektpartner/innen an drei Standorten: Stuttgart: AGDW, EVA, Jobcenter Tübingen: Asylzentrum, Neue Arbeit, Jobcenter Pforzheim: Stadt Pforzheim, GBE, Jobcenter Überregional: Werkstatt Parität (Projektleitung), Flüchtlingsrat BW Organisationsmodell pro Standort: Flüchtlingsberatung, Qualifizierungs- und Beschäftigungsträger, Jobcenter Strategische Projektpartner/innen: Landesweit: BA Regionaldirektion BW, IQ-Netzwerke, IntM und SM, Landkreistag, Handwerkstag, Arbeitgeberverband, IHK, DGB BW Lokal: Handwerkskammer, IHK, BA, Betriebe, Kommunalverwaltung Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 44 von 49

45 Die Bleiberechts-Netzwerke Neues Förderprogramm IvAF ab Juli 2015 Operativer Tätigkeitsbereich: Kultur- und gendersensible Erstberatung zu schulischen und beruflichen Möglichkeiten Vermittlung in ESF-BAMF-Kurse Vermittlung zu Anerkennungsberatung (IQ-Netzwerk) Individuelle Berufsorientierung und -vorbereitung, Bewerbungstrainung und berufsbezogene Qualifikationen, Unterstützung und passgenaue Vermittlung in Schule, Praktika, Ausbildung und Arbeit Struktureller Tätigkeitsbereich: Runde Tische auf Landes- und lokaler Ebene Landesweite zielgruppenspezifische Schulungen und Fachberatung, u.a. von ehrenamtlich Engagierten Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 45 von 49

46 Ausblick: Programm Chancen gestalten - Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen (vom , derzeit noch in Ressortabstimmung) Soll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzen Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 Kurskonzept und Durchführung von anerkannten Sprachkursträgern Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2 Ersetzt 91,36 Euro in FlüAG-Pauschale Weiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvoll Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 46 von 49

47 Weitere Maßnahmen in diesem Bereich 200 zusätzliche Lehrerstellen für Vorbereitungsklassen an Schulen und Berufsschulen Zusätzlich 2,4 Mio. Euro für den vorschulischen Bereich Stipendienprogramm für Förderung eines Studiums für (50) syrische Flüchtlinge Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 47 von 49

48 Fragen???? Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 48 von 49

49 Kontakt Hauptstätterstr Stuttgart Tel.: Fax.: Web: Aktuelle Projekte: "Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim" - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. Engagiert für Flüchtlinge - Beratung, Information, Vernetzung und Fortbildung für ehrenamtlich Engagierte in Baden-Württemberg. Gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Integration Solidarität braucht Solidarität Unterstützen Sie unsere politische und praktische Arbeit für Flüchtlinge durch eine Spende an: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.v., GLS Bank, BLZ , Kto. Nr , IBAN: DE , BIQ: GENODEM1GLS Andreas Linder Fortbildung aktiv für Flüchtlinge, Stuttgart - Folie 49 von 49

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