Mein Kind schädigt einen Dritten. wer haftet? Mag. Regina Krahofer
|
|
- Björn Müller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mein Kind schädigt einen Dritten wer haftet? Mag. Regina Krahofer 1
2 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 2
3 Aufsichtspflicht 3
4 Aufsichtspflicht Begriff Aufsichtspflicht Erziehungspflicht - Pflicht zur Beaufsichtigung eines Kindes 160 Abs 1 ABGB: Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung Zweck der Aufsichtspflicht Schutz des Aufsichtsbedürftigen vor eigenen Schäden Schutz anderer Personen vor einer Schädigung durch den Aufsichtsbedürftigen 4
5 Aufsichtspflicht Wie kommt es zur Aufsichtspflicht? kraft Gesetz Obsorgeberechtigte Teil der Pflege des Kindes Lehrer während Schulunterricht, Schulveranstaltungen Polizei oder Jugendwohlfahrtsträger bei einer Maßnahme wegen Gefahr in Verzug Ingerenz (Gefälligkeit) durch Vertrag Übertragung der Aufsichtspflicht durch die obsorgeberechtigte Person an einen Dritten Bsp: Tagesmutter, Babysitter, Träger eines Kindergartens, Organisation als Veranstalter einer Ferienwoche, etc. Übernahme im Rahmen einer Gefälligkeit (Ingerenz) 5
6 Aufsichtspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht ausdrücklich mündlich schriftlich stillschweigend Ingerenz Gefahrenquelle wird aus Gefälligkeit übernommen Kinobesuch Spielplatz... 6
7 Aufsichtspflicht Wer muss die Aufsichtspflicht erfüllen? Obsorgeberechtigte vertraglich Verpflichtete Babysitter, Au-Pair, Tagesmutter, etc. Träger von Kindergärten, Horten, Ferienlager, etc. faktisch Verpflichtete Stiefeltern, Großeltern, Nachbarn, Freunde, etc. 7
8 Aufsichtspflicht Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Beginn Übergabe vom Aufsichtspflichtigen an den Aufsichtsführenden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (bspw. laut Öffnungszeiten, etc.) Ende Übergabe vom Aufsichtsführenden an den Aufsichtspflichtigen berechtigtes Verlassen des Kindes 8
9 Aufsichtspflicht Maß der Aufsichtspflicht hängt ab vom Alter, Eigenschaft und Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen was für den Aufsichtsführenden vernünftigerweise vorhersehbar ist (bisherige Erfahrungen mit dem anvertrauten Kind) und was vom Aufsichtsführenden in der jeweiligen Situation vernünftigerweise verlangt werden kann Umstände des Einzelfalles 9
10 Aufsichtspflicht es dürfen keine besonders hohen Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden diese darf nicht überspannt werden Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt nicht erforderlich Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Aufsichtspflichtigen höhere Anforderungen an Aufsichtspflicht, wenn nach den konkreten Verhältnissen (Gefahrenlage, Eigenschaft des Kindes, etc.) mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muss 10
11 Aufsichtspflicht Inhalt der Aufsichtspflicht Erkundigungspflicht Anleitungs- und Warnpflicht Kontrollpflicht Eingreifpflicht 11
12 Inhalt der Aufsichtspflicht Erkundigungspflicht Krankheiten (Allergien, Medikamente, Behinderungen, sportliche Voraussetzungen, etc.) Charakter des Kindes örtliche Umgebung (Notausgänge, Wetterbedingungen, gefahrenträchtige Gegenstände, etc.) Kontaktmöglichkeiten zum Obsorgeberechtigten Anleitungs- und Warnpflicht Ausschaltung der Gefahren altersgerechte Hinweise, Erklärungen oder Verbote 12
13 Inhalt der Aufsichtspflicht Kontrollpflicht sich vergewissern, dass Hinweise, Erklärungen und Verbote eingehalten werden hängt ab von spezifischen Gefahren, Alter und Eigenschaften des Kindes bis 6 Jahre: grundsätzlich durchgehende Beaufsichtigung (Blick- und Hörweite) 6 10 Jahre: bereits ein bis zwei Stunden auch ohne direkte Aufsicht, aber immer Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes Jahre: tagsüber durchgehend unbeaufsichtigt möglich, aber genaue Vereinbarung über nach Hause kommen ab 14 Jahre: Jugendschutzbestimmungen 13
14 Inhalt der Aufsichtspflicht Eingreifpflicht bei Missachtung von Erklärungen, Warnungen und Verboten ist das Eingreifen notwendig Reaktionsmöglichkeiten: Ermahnungen, direktes Eingreifen, von Aktivitäten ausschließen, Aktivitäten abbrechen, etc. bei gefährlichen Verhaltensweisen Konsequenzen setzen, die vorher angekündigt wurden im Notfall körperliches Eingreifen 14
15 Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht erfüllt, wer das ihm anvertraute Kind vor Gefahren und Schäden schützt. Gefahren und Schäden durch das ihm anvertraute Kind unterbindet. Situationen nach bestem Wissen und Gewissen richtig einschätzt. entsprechend pädagogisch handelt. 15
16 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 16
17 Haftung ABGB Haftung des Aufsichtspflichtigen keine schuldhafte Veranlassung des Verhaltens durch den Geschädigten ( 1308 ABGB nicht verwirklicht) kein Haftungsprivileg nach 333, 335 ASVG Eintritt eines Schadens schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Verletzung der Aufsichtspflicht war kausal für den eingetretenen Schaden 17
18 Haftung ABGB schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht wenn der Aufsichtspflichtige einen Schaden nicht verhindert, der angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Kindes vorhersehbar ist und vom Aufsichtspflichtigen vernünftigerweise verhindert werden kann. 18
19 Haftung ABGB Haftung nach 1309 ABGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auch ein mündig Minderjähriger ist noch pflege- und erziehungsbedürftig grundsätzlich hat der mündig Minderjährige für die von ihm verursachten Schäden selbst einzustehen Schadensverursachung durch mündig Minderjährigen und Verletzung der Aufsichtspflicht solidarische Haftung des mündig Minderjährigen und des Aufsichtspflichtigen 19
20 Haftung ABGB Haftung des Unmündigen subsidiäre Haftung kein Verschulden des Verletzten am schädigenden Ereignis kein Schadenersatz durch den Aufsichtspflichtigen keine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Zahlungsunfähigkeit des nachlässigen Aufsichtspflichtigen unbekannter Aufenthalt des nachlässigen Aufsichtspflichtigen Die Anwendbarkeit der 1308 und 1309 ABGB schließt die Anwendbarkeit des 1310 ABGB aus! 20
21 Haftung ABGB Haftung des Unmündigen, wenn diesen im konkreten Fall doch ein Verschulden trifft der Geschädigte eine Schadensabwehr aus Rücksicht auf den Unmündigen unterlassen hat oder dieser unter Berücksichtigung des Vermögens von Geschädigten und Schädiger den Schaden nach Billigkeit leichter tragen kann. 21
22 Haftung ABGB Umfang des Ersatzanspruches billiges Ermessen des Richters (ganz oder teilweiser Ersatz) bei Ermessenentscheidung ist zu berücksichtigen bestehende Versicherungen des Schädigers und Geschädigten wer kann den Schaden finanziell leichter tragen Mitverschulden des Geschädigten 22
23 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 23
24 9 Ob 49/12 i Sachverhalt: Ein 8-Jähriger fuhr in der Sommerrodelbahn auf eine vor ihm fahrende Rodlerin auf, wodurch diese verletzt wurde. Vor Beginn der Fahrt wurden dem 8-Jährigen von seinen Eltern die Beförderungsbedingungen und die Handhabung der Rodel zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte eine Probefahrt. Bei der anschließenden Fahrt kam es aufgrund eines älteren Herrn, der nicht zur Gänze bis zum Förderband in das Zielhaus einfuhr, vorher stehen blieb und die Rodel verließ, zu einem Rückstau mit mehreren Rodeln. Die konkrete Fahrgeschwindigkeit und das Bremsverhalten des 8-Jährigen vor der Kollision konnten nicht festgestellt werden. 24
25 9 Ob 49/12 i rechtliche Beurteilung: keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern ausreichende Anleitung und Überprüfung keine Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Betreiber der Rodelbahn allein durch Verkauf der Fahrkarte Haftung des Unmündigen nach 1310 ABGB aufgrund der Einschulung und der Probefahrt hätte er wissen müssen, dass gerade im Zielbereich ein Fahren auf Sicht notwendig ist und die Fahrtgeschwindigkeit erheblich herabzusetzen ist Bestehen einer Haftpflichtversicherung 25
26 3 Ob 222/13p Sachverhalt: Das 2 ½ jährige Kind wird von der Mutter von der Betreuungseinrichtung abgeholt. Während die Mutter die Kleidung und Schuhe des Kindes einsammelt, ging das Kind durch die geöffnete Kinderschutztüre in den Küchenbereich, öffnete den nicht versperrbaren Schrank und trank aus einem Plastikbecher, der im Schrank stand und mit Geschirrspülmittel gefüllt war. Das Kind zog sich schwere Verletzungen (Verätzungen) zu. 26
27 3 Ob 222/13p rechtliche Beurteilung: Übergang der Aufsichtspflicht von der Betreuungsperson an den das Kind abholenden Obsorgeberechtigten keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Betreuungsperson keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Obsorgeberechtigte: diese musste nicht damit rechnen, dass ihr Kind im Kindergarten Zugang zu gefährlichen Substanzen hat und diese sogar in gewöhnlichen Trinkbechern aufbewahrt werden Haftung der Betreuungseinrichtung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: unsachgemäße Verwahrung gefährlicher Substanzen 27
28 6 Ob 214/12g Sachverhalt: Ein 11-Jähriger und ein 13-Jähriger besuchen unabhängig von einander ein Schwimmbad. In diesem befindet sich ein Sprungturm mit Plattformen in der Höhe von 3,5m und 10m. In der Höhe von 13m, wo früher eine Wasserrutsche wegging, gibt es ein 1m hohes Geländer mit der Hinweistafel Springen vom Geländer verboten. Der 13-Jährige springt immer wieder von der obersten 13m- Plattform. Als der 11-Jährige von der 10m-Plattform springt und sich gerade auf dem Weg zum Ausstieg befindet, springt der 13-Jährige von der 13m-Plattform und trifft dabei den im Wasser schwimmenden 11-Jährigen. Dieser verliert das Bewusstsein, versank im See und erlitt schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen. 28
29 6 Ob 214/12g rechtliche Beurteilung: keine Haftung einer aufsichtspflichtigen Person keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflichten keine Übertragung der Aufsichtspflicht an den Betreiber des Schwimmbades allein durch Verkauf der Eintrittskarte Billigkeitshaftung des unmündig Minderjährigen nach 1310 ABGB bestehende Haftpflichtversicherung der 13-Jährige hätte sich von der Gefahrlosigkeit seines Sprunges überzeugen müssen; zudem war ihm bewusst, dass das Springen von der obersten Plattform verboten war. Kein Mitverschulden des 11-Jährigen dieser musste nicht damit rechnen, dass jemand verbotenerweise vom Geländer springt 29
30 2 Ob 106/09s Sachverhalt: Eine 13-Jährige Schülerin nahm an einer Schulschiwoche teil. Der beaufsichtigende Lehrer lies die 13-Jährige zu Beginn der Schiwoche auf einer blauen Piste vorfahren. Anlässlich dieser Vorfahrübung verlor die 13-Jährige die Kontrolle über ihre Schi und kollidierte mit dem Geschädigten, welcher dadurch Rippenbrüche erlitt. Die 13-Jährige Schülerin nahm bereits zuvor an einem einwöchigen Schikurs teil. 30
31 2 Ob 106/09s rechtliche Beurteilung: Keine Haftung des Rechtsträgers der Schule Keine Haftung der Unmündigen Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis steht. Eine blaue Piste ist grundsätzlich nicht von vornherein für Anfänger ungeeignet. 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32
33 Mag. Regina Krahofer urbanek lind schmied reisch rechtsanwälte OG domgasse 2, 3100 st. pölten / office.st.poelten@ulsr.at krahofer@ulsr.at 33
Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung. Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien
Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien Gesetzliche Grundlagen I 1293 ff ABGB: wer einen Schaden rechtswidrig und
MehrVERKEHRS- RECHT ZVR. ZVR-Verkehrsrechtstag 2014. Zeitschrift für
www.manz.at/zvr Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Sonderheft Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Georg Kathrein, Gerhard Pürstl Dezember 201412a 417 500 ZVR-Verkehrsrechtstag 2014 Themen Das
MehrDIE AUFSICHTSPFLICHT
DIE AUFSICHTSPFLICHT Was bedeutet Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht wird in verschiedenen Gesetzen erwähnt, aber nicht definiert. Die eigentliche Begriffsbestimmung erfolgt durch die Rechtsanwendung
MehrAGB Private Kinderbetreuung
AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber
MehrHaftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
MehrDIE AUFSICHTSPFLICHT. Was bedeutet Aufsichtspflicht? Eltern haften für ihre Kinder! - Haften Eltern für ihre Kinder?
DIE AUFSICHTSPFLICHT Darf ich meine Kinder alleine spielen lassen? Wer haftet, wenn Kindern etwas zustößt oder sie etwas anstellen? Worauf muss ich achten, wenn ich ein Ferienlager oder Partys mit Jugendlichen
MehrOrdnung für die Kinderfeuerwehr. der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v.
Ordnung für die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v. 1 Namen, Wesen, Aufsicht 1. Die Kinderfeuerwehr Obertiefenbach ist die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Beselich
MehrAufsicht und Versicherung Aufsicht
Aufsicht Dr. Klaus Wewetzer 2018 Wer muss beaufsichtigt werden? Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen
MehrSTADT. Az: 461: Benutzungsordnung
STADT Az: 461: Benutzungsordnung Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen der Stadt Riedlingen für Kinder Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung
MehrHaftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)
Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund
MehrARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN
ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht
MehrK will von T und dessen Eltern E Schadensersatz. Zu Recht?
1. Fall Der misslungene Versuch Fahrrad zu fahren Der 9 Jährige T ist mal wieder mit seinem Fahrrad auf der Straße vor dem Haus seiner Eltern unterwegs. Erst vor ein paar Wochen hat er gelernt, dass ein
MehrHandy Services ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Gültig ab 18.04.2016
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Gültig ab 18.04.2016 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGSBEREICHE HANDY SERVICES Gültig ab 18.04.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 2 2 Vertragsverhältnis...
MehrMerkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse
Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe
MehrBadeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell. ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.
Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.1967) Auf Grund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAusbildungshelfer Rettungsschwimmen
Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Rechtliche Aspekte DLRG Landesverband Westfalen 2 Aufsichtspflicht Garantenstellung Besonderheiten in der Rettungsschwimmausbildung Versicherungen 3 Aufsichtspflicht
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrDie Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR
Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR Inhaltsverzeichnis I. Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs.
MehrWATCH IT! Haftungsfragen bei der Betreuung von Kindern
WATCH IT! Haftungsfragen bei der Betreuung von Kindern Wer ist aufsichtspflichtig? Grundsätzlich die Eltern Überbindung der Aufsichtspflicht an Schule Kindergarten Hort Pflegeeltern Freunde Großeltern
MehrRechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch. 13. September 2012
Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch 13. September 2012 Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 1 Häufig gestellte Fragen 1. Welche Informationen
MehrBERITTVERTRAG ... 1 Vertragsgegenstand
BERITTVERTRAG Zwischen.. - im Folgenden Bereiter - und... - im Folgenden Eigentümer - wird folgender Pferdeausbildungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der Bereiter übernimmt die Ausbildung
MehrDie Haftung aufsichtspflichtiger Personen
Die Haftung aufsichtspflichtiger Personen Boris Duru Die in der Öffentlichkeit weit verbreitete Ansicht, Eltern hafteten für ihre Kinder, ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Eltern haften für das Verhalten
MehrBENUTZUNGSORDNUNG KERNZEITENBETREUUNG
Stadtverwaltung Crailsheim BENUTZUNGSORDNUNG KERNZEITENBETREUUNG Stand: Oktober 2007 Die Arbeit in den Gruppen der Kernzeitenbetreuung richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen
MehrAufsicht in der Schule
Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
Mehr19.05.2015 ANFÄNGERPFLICHTÜBUNG ZIVILRECHT. Gewährleistung mögliche Ansprüche. Gewährleistung Voraussetzungen
ANFÄNGERPFLICHTÜBUNG ZIVILRECHT Univ.-Ass. Dr. Reinhard Pesek Institut für Zivilrecht 1 Gewährleistung mögliche Ansprüche - A gegen B auf Verbesserung [des Leistungsgegenstandes] gemäß 932 Abs 2 ABGB -
MehrSatzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrAUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG
AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen
MehrSchadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 10.06.2008 Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrAufsichtspflicht. Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren
Aufsichtspflicht Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Wovon sprechen wir überhaupt? der aktive Umgang mit Kindern ist immer auch ein Stück Erziehungsarbeit
MehrProfessionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013
Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrAntrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe
Bundesamt für Justiz Referat III 2 53094 Bonn Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe Ich bin Opfer eines rechtsextremistischen antisemitischen linksextremistischen
Mehr8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015 1
Vorstellung und Anwendung des DGfnB-Merkblattes M01-2015 zur "Verkehrssicherungsund Aufsichtspflicht in Schwimmbädern mit biologischer Wasseraufbereitung" 8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015
MehrRechtliche Fragen klären
Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen
MehrLeseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012
Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,
MehrSatzung über die Kernzeit- und Hortbetreuung in der Gemeinde Lenzkirch
Gemeinde Lenzkirch Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Kernzeit- und Hortbetreuung in der Gemeinde Lenzkirch vom 18.09.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrKaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Für den Verkäufer Kaufvertrag für ein gebrauchtes Verkäufer (privat) Straße Hausnummer Telefon Straße Hausnummer Telefon Pass-/Personalausweis-Nr. und ausst. Behörde km Kfz.-Brief-Nr. Gesamtlaufleistung
MehrGrundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
MehrAntrag zur Betreuung für das Schuljahr 2015/2016
FÖRDERVEREIN Kleine Hexe e.v. der Otfried-Preußler-Schule Eltville-Rauenthal Antrag zur Betreuung für das Schuljahr 2015/2016 Hiermit melden wir / melde ich unser / mein Kind verbindlich zur Betreuung
MehrHaftungsfragen in der OGS
//Netzwerk e.v. Köln Soziale Dienste und Ökologische Bildung, 29.01.2015// Haftungsfragen in der OGS Eltern haften für ihre Kinder?!? 29.01.2015// Betriebsversammlung Netzwerke e.v. Köln// Joyce Abebrese,
MehrGesetz betreffend kantonale Jugendhilfe
Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe Vom 17. Oktober 1984 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt, auf den Antrag seiner Kommission, folgendes Gesetz: i. grundsätzliche bestimmungen Zweck 1.Die
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrNutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an der Mittelschule Landsberg für Schülerinnen und Schüler. A. Allgemeines
Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an der Mittelschule Landsberg für Schülerinnen und Schüler A. Allgemeines Die EDV-Einrichtung der Schule und das Internet können als Lehr- und Lernmittel
MehrOrdnung für die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets am Wittelsbacher-Gymnasium durch Schülerinnen und Schüler. A.
Ordnung für die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets am Wittelsbacher-Gymnasium durch Schülerinnen und Schüler A. Allgemeines Die EDV-Einrichtung der Schule und das Internet können als Lehr- und
MehrAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste
Mehr7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch
MehrGewährleistung. Die Gewährleistung als verschuldensunabhängige Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Übernahme ist geregelt im ABGB, UGB (HGB), KSchG.
Gewährleistung Gewährleistung ist das gesetzliche Einstehenmüssen (= Haftung) für Sach- und Rechtsmängel (nur) bei entgeltlichen Geschäften. Die Gewährleistung setzt kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit
MehrAufsichtspflicht. 1 Einleitung. 2 Wer hat die Aufsichtspflicht?
Aufsichtspflicht 1 Einleitung Im Alltag mit Kindern kommt es leider immer wieder vor, dass sich Kinder wehtun und verletzen. Beim Erlernen neuer Fähigkeiten bleibt es zuweilen nicht aus, dass sich die
MehrMitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und Import im Zusammenhang mit der Produktehaftung. am 26. April 2016 im Restaurant Aarhof, Olten
Mitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und Import im Zusammenhang mit der Produktehaftung am 26. April 2016 im Restaurant Aarhof, Olten Mitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und
MehrDefinition 305 Abs. 1 BGB
AGB im Gastgewerbe Definition 305 Abs. 1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen In Textform Entweder auf der Vertragsurkunde oder als eigenes Dokument Vorrang der Individualabrede
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für
MehrDie Probandenversicherung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten 4. Augsburger Forum für f r Medizinprodukterecht 2008 Dr. med. P. W. Gaidzik Fachanwalt für f r Medizinrecht Institut für f r Medizinrecht
MehrExtraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters
Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung
MehrStiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht
Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 29 Aufsichtspflicht Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon
MehrAufsichtspflichtverletzung eine heikle Angelegenheit
Aufsichtspflichtverletzung eine heikle Angelegenheit 1. Wer muss beaufsichtigt werden? - Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) - Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes
MehrDie vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
MehrÜberblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)
www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen
Mehr2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb
Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,
MehrKinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark Kija
Kinder- und Jugendanwaltschaft Kija Elterntreff, am 26.6.2013 Die Aufsichtspflicht Mag. Marlene Strohmeier Übersicht Die Kinder- und Jugendanwaltschaft und ihre Aufgaben Übersicht Inhalt der Aufsichtspflicht
Mehr2. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Auftragserteilung 1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und auf Wunsch des Auftraggebers der voraussichtliche
MehrEntgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten
Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten Der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen
Mehr48. Fest der Fantasie 2019 Verein für Feste der Fantasie Deutschland e. V. informiert:
48. Fest der Fantasie 2019 Verein für Feste der Fantasie Deutschland e. V. informiert: Aufsichtspflicht Du bist unter 18 Jahre alt und möchtest ohne Deine Erziehungsberechtigten am Fest der Fantasie 2019
MehrDer Online Service Meine AllSecur (im Folgenden Meine AllSecur genannt) ist ein Angebot der AllSecur Deutschland AG (im Folgenden AllSecur genannt).
Der Online Service Meine AllSecur Der Online Service Meine AllSecur (im Folgenden Meine AllSecur genannt) ist ein Angebot der AllSecur Deutschland AG (im Folgenden AllSecur genannt). Nutzungsbedingungen
MehrDIENSTLEISTUNGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER RUND UMS RECHT
DIENSTLEISTUNGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER RUND UMS RECHT D.A.S. SCHUTZ RUND UMS RECHT Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bieten wir mit unseren Rechtsschutzprodukten
MehrFRAGEBOGEN Beschäftigter -
FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrIntegration im Regelkindergarten. Infoveranstaltung Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v., Mainz
Integration im Regelkindergarten Infoveranstaltung Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v., Mainz Was ist Integration? Der Begriff Integration kommt von lat. integer = unberührt, unversehrt, ganz und meint
MehrProdukthaftungsgesetz (PHG) PrintPreview=True
Produkthaftungsgesetz (PHG) http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10002864&show PrintPreview=True Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Produkthaftungsgesetz,
MehrRechte und Pflichten im Schneesport. von Rechtsanwalt Sven Tolsdorff
Rechte und Pflichten im Schneesport von Rechtsanwalt Sven Tolsdorff Was ist Ski-Recht? Definition kein Skigesetz; Skirecht ist ein Sammelbegriff für verschiedene Rechtsnormen, die mit dem Skilauf in Zusammenhang
MehrEnergieausweis. Dieter Altenburger St. Pölten, Februar 2009
Energieausweis Dieter Altenburger St. Pölten, Februar 2009 Rechtliche Grundlagen Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises
MehrAllgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen Hierin werden die Reisebedingungen der Vermittlungsgeschäfte für Buchungen aus dem Programm von www.seychelles-info.com, die über das Reisebüro Bunte Urlaubswelt Harald Schobesberger
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrEhrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.
Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf
MehrFREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN
FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN Informationsabend des KJR Kulmbach Referent: Hansjakob Faust, Justiziar Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht
MehrLarissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers
Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,
MehrNutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets für Schülerinnen und Schüler an der Albert-Blankertz-Schule Redwitz (gemäß KmBek vom 12.9.
Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets für Schülerinnen und Schüler an der Albert-Blankertz-Schule Redwitz (gemäß KmBek vom 12.9.2012) A. Allgemeines Die EDV-Einrichtung der Schule und das
MehrPatientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde
Wie die Patientenverfügung weiterhilft... Mit der Patientenverfügung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht - haben Sie die Möglichkeit in gesunden Tagen festzulegen, wie die behandelnden
MehrAntrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Dienststelle Tag der Antragstellung Team Eingangsstempel Nummer der Bedarfsgemeinschaft
MehrWeiterleitung einrichten für eine Vodafone-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine Vodafone-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte
Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung......................................
Mehr1/7. Frauen gehen etwas früher in Rente als Männer
1/7 Durchschnittliches Rentenzugangsalter von und n nach Rentenart gehen etwas früher in Rente als Rentenzugangsalter von und n nach Rentenart in Deutschland (1993 2012), in Jahren 70 65 60 55 63,1 63,0
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrAllgemeine Badebedingungen der Stadt Weißenfels über die Nutzung des Freibades und des Hallenbades
Allgemeine Badebedingungen der Stadt Weißenfels über die Nutzung des Freibades und des Hallenbades vom 22. Februar 1996 (WSF- ABl. Nr. 2/1996, S. 9), geändert am 24. Juli 1998 (WSF- ABl. Nr. 7/1998, S.
MehrAUFSICHTSPFLICHT WISSEN- UND BEACHTENSWERTES ÜBER DIE ARBEIT MIT FEUERWEHR-KINDERGRUPPEN HOLGER SCHÖNFELD
AUFSICHTSPFLICHT WISSEN- UND BEACHTENSWERTES ÜBER DIE ARBEIT MIT FEUERWEHR-KINDERGRUPPEN HOLGER SCHÖNFELD WORÜBER SPRECHEN WIR ÜBERHAUPT? Zunächst ist der aktive Umgang mit Kindern immer auch ein Stück
MehrDie gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten
Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten 1 Leitideen - Verantwortung als gesellschaftliche Dimension - Verantwortung als technische Dimension / Sicherheit
MehrWaldkindergarten Jettingen e.v.
Waldkindergarten Jettingen e.v. ------------------------------------------------------ Benutzungsordnung des Waldkindergarten Jettingen e.v. vom 01.05.2008 i.d.f. Vom 26.02.2016 Für die Arbeit im Waldkindergarten
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrSatzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing (Satzungsänderungen sind bereits
MehrIch gehe mit den Schülern in den Wald und es verletzt sich eins. Läuft das über die Versicherung der Schüler?
Diverse Fragen: Weiterbildung, es gilt, was Recht ist 1) Unterricht ausserhalb des Schulhauses: a. Darf man mit Schülern alleine in den Wald, oder eine kurze Wanderung mit ihnen durchführen? (Rahmen: 1.-6.
MehrHinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule. Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen. 2. Aufsichtspflichtige Personen
Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen 2. Aufsichtspflichtige Personen 3. Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht 4. Aufsichtspflicht 5. Eine Aufsichtspflicht
Mehr16 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Herborn
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Herborn Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 ( GVBI. I 2005 S. 142
Mehr