Mein Kind schädigt einen Dritten. wer haftet? Mag. Regina Krahofer

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1 Mein Kind schädigt einen Dritten wer haftet? Mag. Regina Krahofer 1

2 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 2

3 Aufsichtspflicht 3

4 Aufsichtspflicht Begriff Aufsichtspflicht Erziehungspflicht - Pflicht zur Beaufsichtigung eines Kindes 160 Abs 1 ABGB: Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung Zweck der Aufsichtspflicht Schutz des Aufsichtsbedürftigen vor eigenen Schäden Schutz anderer Personen vor einer Schädigung durch den Aufsichtsbedürftigen 4

5 Aufsichtspflicht Wie kommt es zur Aufsichtspflicht? kraft Gesetz Obsorgeberechtigte Teil der Pflege des Kindes Lehrer während Schulunterricht, Schulveranstaltungen Polizei oder Jugendwohlfahrtsträger bei einer Maßnahme wegen Gefahr in Verzug Ingerenz (Gefälligkeit) durch Vertrag Übertragung der Aufsichtspflicht durch die obsorgeberechtigte Person an einen Dritten Bsp: Tagesmutter, Babysitter, Träger eines Kindergartens, Organisation als Veranstalter einer Ferienwoche, etc. Übernahme im Rahmen einer Gefälligkeit (Ingerenz) 5

6 Aufsichtspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht ausdrücklich mündlich schriftlich stillschweigend Ingerenz Gefahrenquelle wird aus Gefälligkeit übernommen Kinobesuch Spielplatz... 6

7 Aufsichtspflicht Wer muss die Aufsichtspflicht erfüllen? Obsorgeberechtigte vertraglich Verpflichtete Babysitter, Au-Pair, Tagesmutter, etc. Träger von Kindergärten, Horten, Ferienlager, etc. faktisch Verpflichtete Stiefeltern, Großeltern, Nachbarn, Freunde, etc. 7

8 Aufsichtspflicht Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Beginn Übergabe vom Aufsichtspflichtigen an den Aufsichtsführenden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (bspw. laut Öffnungszeiten, etc.) Ende Übergabe vom Aufsichtsführenden an den Aufsichtspflichtigen berechtigtes Verlassen des Kindes 8

9 Aufsichtspflicht Maß der Aufsichtspflicht hängt ab vom Alter, Eigenschaft und Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen was für den Aufsichtsführenden vernünftigerweise vorhersehbar ist (bisherige Erfahrungen mit dem anvertrauten Kind) und was vom Aufsichtsführenden in der jeweiligen Situation vernünftigerweise verlangt werden kann Umstände des Einzelfalles 9

10 Aufsichtspflicht es dürfen keine besonders hohen Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden diese darf nicht überspannt werden Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt nicht erforderlich Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Aufsichtspflichtigen höhere Anforderungen an Aufsichtspflicht, wenn nach den konkreten Verhältnissen (Gefahrenlage, Eigenschaft des Kindes, etc.) mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muss 10

11 Aufsichtspflicht Inhalt der Aufsichtspflicht Erkundigungspflicht Anleitungs- und Warnpflicht Kontrollpflicht Eingreifpflicht 11

12 Inhalt der Aufsichtspflicht Erkundigungspflicht Krankheiten (Allergien, Medikamente, Behinderungen, sportliche Voraussetzungen, etc.) Charakter des Kindes örtliche Umgebung (Notausgänge, Wetterbedingungen, gefahrenträchtige Gegenstände, etc.) Kontaktmöglichkeiten zum Obsorgeberechtigten Anleitungs- und Warnpflicht Ausschaltung der Gefahren altersgerechte Hinweise, Erklärungen oder Verbote 12

13 Inhalt der Aufsichtspflicht Kontrollpflicht sich vergewissern, dass Hinweise, Erklärungen und Verbote eingehalten werden hängt ab von spezifischen Gefahren, Alter und Eigenschaften des Kindes bis 6 Jahre: grundsätzlich durchgehende Beaufsichtigung (Blick- und Hörweite) 6 10 Jahre: bereits ein bis zwei Stunden auch ohne direkte Aufsicht, aber immer Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes Jahre: tagsüber durchgehend unbeaufsichtigt möglich, aber genaue Vereinbarung über nach Hause kommen ab 14 Jahre: Jugendschutzbestimmungen 13

14 Inhalt der Aufsichtspflicht Eingreifpflicht bei Missachtung von Erklärungen, Warnungen und Verboten ist das Eingreifen notwendig Reaktionsmöglichkeiten: Ermahnungen, direktes Eingreifen, von Aktivitäten ausschließen, Aktivitäten abbrechen, etc. bei gefährlichen Verhaltensweisen Konsequenzen setzen, die vorher angekündigt wurden im Notfall körperliches Eingreifen 14

15 Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht erfüllt, wer das ihm anvertraute Kind vor Gefahren und Schäden schützt. Gefahren und Schäden durch das ihm anvertraute Kind unterbindet. Situationen nach bestem Wissen und Gewissen richtig einschätzt. entsprechend pädagogisch handelt. 15

16 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 16

17 Haftung ABGB Haftung des Aufsichtspflichtigen keine schuldhafte Veranlassung des Verhaltens durch den Geschädigten ( 1308 ABGB nicht verwirklicht) kein Haftungsprivileg nach 333, 335 ASVG Eintritt eines Schadens schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Verletzung der Aufsichtspflicht war kausal für den eingetretenen Schaden 17

18 Haftung ABGB schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht wenn der Aufsichtspflichtige einen Schaden nicht verhindert, der angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Kindes vorhersehbar ist und vom Aufsichtspflichtigen vernünftigerweise verhindert werden kann. 18

19 Haftung ABGB Haftung nach 1309 ABGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auch ein mündig Minderjähriger ist noch pflege- und erziehungsbedürftig grundsätzlich hat der mündig Minderjährige für die von ihm verursachten Schäden selbst einzustehen Schadensverursachung durch mündig Minderjährigen und Verletzung der Aufsichtspflicht solidarische Haftung des mündig Minderjährigen und des Aufsichtspflichtigen 19

20 Haftung ABGB Haftung des Unmündigen subsidiäre Haftung kein Verschulden des Verletzten am schädigenden Ereignis kein Schadenersatz durch den Aufsichtspflichtigen keine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Zahlungsunfähigkeit des nachlässigen Aufsichtspflichtigen unbekannter Aufenthalt des nachlässigen Aufsichtspflichtigen Die Anwendbarkeit der 1308 und 1309 ABGB schließt die Anwendbarkeit des 1310 ABGB aus! 20

21 Haftung ABGB Haftung des Unmündigen, wenn diesen im konkreten Fall doch ein Verschulden trifft der Geschädigte eine Schadensabwehr aus Rücksicht auf den Unmündigen unterlassen hat oder dieser unter Berücksichtigung des Vermögens von Geschädigten und Schädiger den Schaden nach Billigkeit leichter tragen kann. 21

22 Haftung ABGB Umfang des Ersatzanspruches billiges Ermessen des Richters (ganz oder teilweiser Ersatz) bei Ermessenentscheidung ist zu berücksichtigen bestehende Versicherungen des Schädigers und Geschädigten wer kann den Schaden finanziell leichter tragen Mitverschulden des Geschädigten 22

23 Allgemeines Haftungsbestimmungen Beispiele 23

24 9 Ob 49/12 i Sachverhalt: Ein 8-Jähriger fuhr in der Sommerrodelbahn auf eine vor ihm fahrende Rodlerin auf, wodurch diese verletzt wurde. Vor Beginn der Fahrt wurden dem 8-Jährigen von seinen Eltern die Beförderungsbedingungen und die Handhabung der Rodel zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte eine Probefahrt. Bei der anschließenden Fahrt kam es aufgrund eines älteren Herrn, der nicht zur Gänze bis zum Förderband in das Zielhaus einfuhr, vorher stehen blieb und die Rodel verließ, zu einem Rückstau mit mehreren Rodeln. Die konkrete Fahrgeschwindigkeit und das Bremsverhalten des 8-Jährigen vor der Kollision konnten nicht festgestellt werden. 24

25 9 Ob 49/12 i rechtliche Beurteilung: keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern ausreichende Anleitung und Überprüfung keine Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Betreiber der Rodelbahn allein durch Verkauf der Fahrkarte Haftung des Unmündigen nach 1310 ABGB aufgrund der Einschulung und der Probefahrt hätte er wissen müssen, dass gerade im Zielbereich ein Fahren auf Sicht notwendig ist und die Fahrtgeschwindigkeit erheblich herabzusetzen ist Bestehen einer Haftpflichtversicherung 25

26 3 Ob 222/13p Sachverhalt: Das 2 ½ jährige Kind wird von der Mutter von der Betreuungseinrichtung abgeholt. Während die Mutter die Kleidung und Schuhe des Kindes einsammelt, ging das Kind durch die geöffnete Kinderschutztüre in den Küchenbereich, öffnete den nicht versperrbaren Schrank und trank aus einem Plastikbecher, der im Schrank stand und mit Geschirrspülmittel gefüllt war. Das Kind zog sich schwere Verletzungen (Verätzungen) zu. 26

27 3 Ob 222/13p rechtliche Beurteilung: Übergang der Aufsichtspflicht von der Betreuungsperson an den das Kind abholenden Obsorgeberechtigten keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Betreuungsperson keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Obsorgeberechtigte: diese musste nicht damit rechnen, dass ihr Kind im Kindergarten Zugang zu gefährlichen Substanzen hat und diese sogar in gewöhnlichen Trinkbechern aufbewahrt werden Haftung der Betreuungseinrichtung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: unsachgemäße Verwahrung gefährlicher Substanzen 27

28 6 Ob 214/12g Sachverhalt: Ein 11-Jähriger und ein 13-Jähriger besuchen unabhängig von einander ein Schwimmbad. In diesem befindet sich ein Sprungturm mit Plattformen in der Höhe von 3,5m und 10m. In der Höhe von 13m, wo früher eine Wasserrutsche wegging, gibt es ein 1m hohes Geländer mit der Hinweistafel Springen vom Geländer verboten. Der 13-Jährige springt immer wieder von der obersten 13m- Plattform. Als der 11-Jährige von der 10m-Plattform springt und sich gerade auf dem Weg zum Ausstieg befindet, springt der 13-Jährige von der 13m-Plattform und trifft dabei den im Wasser schwimmenden 11-Jährigen. Dieser verliert das Bewusstsein, versank im See und erlitt schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen. 28

29 6 Ob 214/12g rechtliche Beurteilung: keine Haftung einer aufsichtspflichtigen Person keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflichten keine Übertragung der Aufsichtspflicht an den Betreiber des Schwimmbades allein durch Verkauf der Eintrittskarte Billigkeitshaftung des unmündig Minderjährigen nach 1310 ABGB bestehende Haftpflichtversicherung der 13-Jährige hätte sich von der Gefahrlosigkeit seines Sprunges überzeugen müssen; zudem war ihm bewusst, dass das Springen von der obersten Plattform verboten war. Kein Mitverschulden des 11-Jährigen dieser musste nicht damit rechnen, dass jemand verbotenerweise vom Geländer springt 29

30 2 Ob 106/09s Sachverhalt: Eine 13-Jährige Schülerin nahm an einer Schulschiwoche teil. Der beaufsichtigende Lehrer lies die 13-Jährige zu Beginn der Schiwoche auf einer blauen Piste vorfahren. Anlässlich dieser Vorfahrübung verlor die 13-Jährige die Kontrolle über ihre Schi und kollidierte mit dem Geschädigten, welcher dadurch Rippenbrüche erlitt. Die 13-Jährige Schülerin nahm bereits zuvor an einem einwöchigen Schikurs teil. 30

31 2 Ob 106/09s rechtliche Beurteilung: Keine Haftung des Rechtsträgers der Schule Keine Haftung der Unmündigen Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis steht. Eine blaue Piste ist grundsätzlich nicht von vornherein für Anfänger ungeeignet. 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32

33 Mag. Regina Krahofer urbanek lind schmied reisch rechtsanwälte OG domgasse 2, 3100 st. pölten / office.st.poelten@ulsr.at krahofer@ulsr.at 33

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