Bankvertragsrecht II. Ausgewählte Bankgeschäfte
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- Luisa Biermann
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1 Bankvertragsrecht II Ausgewählte Bankgeschäfte 1
2 INHALT TEIL I Kapitalmarktrecht TEIL II WAG/Beraterhaftung TEIL III Ad-hoc Publizität TEIL IV Beteiligungspublizität TEIL V Marktmissbrauch (Insiderhandel & Marktmanipulation) 2
3 INHALT TEIL I Kapitalmarktrecht 3
4 DEFINITION Kapitalmarkt Kapitalmarktrecht Ziel/Funktion von Kapitalmarkt(recht) 4
5 GLIEDERUNG Österreich Kapitalmarktgesetz, BGBI 1991/625 in der aktuellen Fassung Verordnungen der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Rundschreiben der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (unverbindlich) Europäische Union Prospektrichtlinie: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ÄnderungsRL 2010/73 durch Rat und Europäisches Parlament vom Prospektverordnung: Verordnung (EG) Nr. 809/2004 de Kommission vom 29. April 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung + ProspektrechtsänderungsVO ÄnderungsRL 2010/73 durch Rat und Europäisches Parlament vom Recommendations/PD Final Advice der ESMA ( European Securities and Markets Authority ) und FAQ (unverbindlich)
6 LITERATUR Österreich Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht 2 VI: Kapitalmarkt (2007) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005) Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz Kommentar (2008) Zivny, Kapitalmarktgesetz Kurzkommentar, Die Umsetzung der EmmissionsprospektRL 2003/71/EG aus Sicht der Praxis (2007) 6
7 ÖFFENTLICHES ANGEBOT Öffentliches Angebot 1 Abs 1 Z 1 KMG: öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre Wichtige Tatbestandsmerkmale Mitteilung: Willenserklärungen oder Wissenserklärungen mit Veräußerungsabsicht Publikum Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Genussrechte, Pfandbriefe, etc (Definition der Wertpapiere in 1 Abs 1 Z 4 KMG) 7
8 ÖFFENTLICHES ANGEBOT Veranlagungen Definition: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in 1 Abs 1 Z 4 KMG genannt sind ( 1 Abs 1 Z 3 KMG) Beispiele: Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, stille Gesellschaften Wichtige Aspekte: Prospektrichtlinie gilt nicht für Veranlagungen Besondere Prospektschema Prospektkontrolle durch Prospektkontrollor keine Billigung durch FMA 8
9 PROSPEKTPFLICHT UND AUSNAHMEN Prospektpflichtiges Angebot 2 Abs (1) KMG: Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Ausnahmen von der Prospektpflicht ( 3 Abs 1 KMG) Taxativer Katalog der Ausnahmebestimmungen Teilweise von Prospektrichtlinie vorgegeben Unterscheidung in: Emittentenbezogene Ausnahmen (zb Gebietskörperschaften, Staaten, etc) Wertpapierbezogene Ausnahmen (zb Investmentfondsanteilscheine) Transaktionsbezogene Ausnahmen (zb Übernahmeangebote, Verschmelzungen, etc) Anlegerbezogene Ausnahmen (zb qualifizierte Anleger, Großanleger, etc) Größenbezogene Ausnahmen (zb geringes Angebotsvolumen, etc) 9
10 PROSPEKTPFLICHT UND AUSNAHMEN Praktisch wichtigste Ausnahmen von der Prospektpflicht Wertpapiere des Bundes, der Länder, etc ( 3 Abs 1 Z 1 KMG) Wertpapiere unter dem Austrian Treasury Bill-Programm Bundesschatzscheine Investmentfondsanteilscheine ( 3 Abs 1 Z 4 KMG) In- und ausländische Fondskonstrukte erfasst im Investmentfondsgesetz bzw des Immobilien-Investmentfondsgesetz Tauschangebot, Übernahmeangebot, Verschmelzung ( 3 Abs 1 Z 8 KMG) Besonderer Vorgang Tausch Übernahme: öffentliche Übernahmeangebote Verschmelzung Veröffentlichung eines gleichwertigen, prospektersetzenden Dokuments Mindestinhalte wurden durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegt 10
11 PROSPEKTPFLICHT UND AUSNAHMEN Mindeststückelung oder Mindestinvestment von EUR ( 3 Abs 1 Z 9 KMG) Kleinstangebote ( 3 Abs 1 Z 10 KMG) unter Gesamtgegenwert von EUR Zusammenrechnung aller Angebote in 12 Monaten Angebot an qualifizierte Anleger ( 3 Abs 1 Z 11 KMG) Begriff qualifizierte Anleger definiert in 1 Abs 1 Z 5a KMG (Verweis auf WAG) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, relevante Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds, etc Nationale und internationale Regierungen, Zentralbanken, international und supranationale Institutionen, etc Bestimmte juristische Personen mit entsprechender Größe (Größenschranke) Natürliche Personen und bestimmte Unternehmen, die als professioneller Kunde eingestuft und behandelt werden wollen Ausnahme geht davon aus, dass derartige Anleger nicht schutzwürdig sind 11
12 PROSPEKTPFLICHT UND AUSNAHMEN Angebot an Beschäftigte und Führungskräfte ( 3 Abs 1 Z 12 KMG) Nur Wertpapiere, aber nicht Veranlagungen erfasst Angebot an bestehende und ehemalige Beschäftigte und Führungskräfte durch Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen. Veröffentlichung eines prospektersetzenden Dokuments Mindestinhalte wurden durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegt Angebote an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger ( 3 Abs 1 Z 14 KMG) Angebot an natürliche und juristische Personen, die nicht qualifizierte Anleger sind Weniger als 150 Anleger pro EWR-Mitgliedstaat sonst Wegfall der Ausnahmebestimmung in jedem Angebotsland, falls einschlägig 12
13 PRIVATE PLACEMENT Keine gesetzliche Definition einer Privatplatzierung Ableitung aus der Definition des öffentlichen Angebots nach 1 Abs 1 Z 1 KMG Frage, wann liegt Öffentlichkeit vor Anzahl der Adressaten Determinierung der Adressaten Schutzbedürfnis der Adressaten Strikte Unterscheidungen zu öffentlichen Angeboten, für die eine Ausnahme von der Prospektpflicht besteht Praktische Auswirkungen Keine Prospektpflicht Disclaimer 13
14 PROSPEKT Unterscheidung regulärer Prospekt Basisprospekt und endgültige Bedingungen (final terms) Prospekt für Wertpapiere Prospekt für Veranlagungen Zweck Umfassendes Informationsmedium für den Anleger Gesamtbild über den Emittenten und das Wertpapier bzw die Veranlagung soll gegeben werden 14
15 PROSPEKT Ablauf bis zum Beginn des öffentlichen Angebots Prospekterstellung Billigung/Kontrolle Veröffentlichung Beginn des öffentlichen Angebots Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt 7 Abs 1 KMG: Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. 15
16 PROSPEKT Wertpapierprospekte Detailvorschriften in 7 Abs 2 ff, 7a und 7b sind anzuwenden Vorschriften der Prospektverordnung sind relevant insbesondere die Schemata incorporation by reference Veranlagungsprospekten 7 Abs 1 und 8 KMG anzuwenden Schema C und allenfalls Schema D zum KMG sind einschlägig Prospektverordnung nicht anzuwenden 16
17 PROSPEKT Sprache ( 7b KMG) Prospekte für Wertpapiere Billigung in Österreich: Prospekt muss deutsch oder englisch sein Billigung in einem anderen Mitgliedstaat ( Passporting ) Prospekt kann in der Sprache erstellt werden, die der andere Mitgliedstaat anerkennt Übersetzung der Zusammenfassung Prospekte für Veranlagungen Deutsche oder englische Sprache zulässig 17
18 PROSPEKT Billigung von Wertpapierprospekten ( 8a KMG) Billigung durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz (i.e. Widerspruchsfreiheit) keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Prospekts Rasches Verfahren Geringe Kosten (laut FMA-Gebührenverordnung) Beiziehung von Prospektkontrollor als Sachverständiger ist möglich Kontrolle von Veranlagungsprospekten ( 8 Abs 2 KMG) Keine Billigung durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Kontrolle durch Prospektkontrollor Prospektkontrollors: insbesondere Wirtschaftsprüfer und Kreditinstitut Kosten Prüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhaltung der Schemata auch Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit 18
19 PROSPEKT Prüfungsmaßstab im Prospektbilligungsverfahren ( 8a KMG) Novellengesetzgeber hat in 8 Abs 2a und 8a Abs 1 KMG Überprüfungspflicht der FMA bei Wertpapieren auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit beschränkt daher Ersetzung des alten Prüfungsregimes mit der materiellen Prospektprüfung auf Richtigkeit Aber: Kohärenz soll in sich widerspruchsfreie Prospektangaben gewährleisten, daher auch neuer Prüfungsmaßstab nicht bloß formal Vollständigkeitsprüfung bezieht sich auf die geforderten Angaben, aber nicht auf die Vornahme einer breiten amtswegigen inhaltlichen Prüfung in der Weise, dass die FMA auch nach besonderen Umständen zu forschen hätte, für die keine Anhaltspunkte bestehen Frage, ob eine gewisse materielle Prüfung insoweit vorzunehmen sei, als materielle Prospektaussagen nach dem Wissensstand der FMA fragwürdig erscheinen oder die Prüfung bestimmter materieller Aspekte keine besonderen wirtschaftlichen oder emittentenbezogenen Kenntnisse erfordert, sondern mit dem Sachverstand der FMA vorgenommen werden kann (so Oppitz), bleibt offen 19
20 PROSPEKT Prospektbilligung und Bankgeschäft (VwGH 2008/17/0226 = ZFR 2012, 315) SV: FMA weist Antrag auf Billigung des Prospekts ab mit der Begründung, für die im Prospekt dargestellte Struktur sei eine Bankkonzession (Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Kapitalfinanzierungsgeschäft) erforderlich, wozu sich im Prospekt jedoch keine Angaben finden und der Antragsteller verfüge auch über keine entsprechende Konzession Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit Praxisergebnis: Abklärung Bankkonzessionserfordernis durch Prospektantrag Prospektpflicht Doppelbestrafungsverbot (UVS Wien, 06/FM/47/10768/2011) SV: Vertrieb über Internet von Unternehmensbeteiligungen und Aktienzertifikaten ohne von FMA gebilligten oder einem Prospektkontrollor geprüften Prospekt Berufung: Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot, weil der Beschuldigte bereits vom LG Graz bezüglich derselben Sache freigesprochen wurde UVS: Für die Frage des Vorliegens derselben strafbaren Handlung ist auf die Straftatbestände und nicht auf das tatsächliche Verhalten abzustellen. Der gerichtliche Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des 15 Abs 1 Z1 KMG (Vorsatzdelikt) steht der Bestrafung durch FMA für Verstoß gegen 16 Z 1 KMG (Fahrlässigkeitsdelikt) nicht entgegen. 20
21 PROSPEKT Veröffentlichung ( 10 KMG) Veröffentlichung ist von besonderer Wichtigkeit Zugänglichkeit des Prospekts Veröffentlichung muss mindestens einen Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots erfolgen (Ausnahme: Prospekt für Aktien, die erstmals öffentlich angeboten werden und erstmals zum Handel am geregelten Markt zugelassen werden; IPO-Regel ) Rücktrittsrecht von Verbraucher ( 5 KMG) Voraussetzungen: Rücktrittsrecht, wenn kein Prospekt veröffentlicht wurde nicht aber, bei fehlerhaftem veröffentlichten Prospekt ( Prospekthaftung ); bloße Nichtveröffentlichung der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus Beweislast für die fehlende Prospektveröffentlichung trägt der Verbraucher (8 Ob 38/11p) Beschränkt auf Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes Rücktrittsrecht kann bis eine Woche nach Veröffentlichung des Prospekts erfolgen Rücktrittsfolgen: Rückabwicklung des Geschäfts, dh der Verkäufer muss Kaufpreis plus Zinsen zurückgeben und Käufer das Wertpapier bzw die Veranlagung 21
22 PROSPEKT Nachträge zum Prospekt ( 6 KMG) Art der Nachträge Änderungen Ergänzungen Richtigstellung Voraussetzung für Nachtragspflicht: Während der Dauer des öffentlichen Angebots Vorliegens von wichtigen, die Beurteilung der Wertpapiere/Veranlagungen beeinflussenden Umständen anlagerelevante Aspekte Veröffentlichung des Nachtrags Billigung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde bei Wertpapierprospekten und Prüfung durch den Prospektkontrollor bei Veranlagungsprospekten 22
23 PROSPEKT Voraussetzungen des Rücktrittsrecht nach 5 KMG (1 Ob 85/11y = ZFR 2012, 30 Argentinien-Anleihe) Rücktrittsrecht gem 5 Abs 1 KMG für Verbraucher, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach 6 KMG erfolgt (erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach 6 KMG veröffentlicht wurden) Solange kein Prospekt (bzw die Angaben gem 6 KMG) veröffentlicht wurde, steht dem Anleger (Verbraucher) das jederzeitige Rücktrittsrecht (unbefristet) zu Öffentliches Angebot isd KMG ist dann anzunehmen, wenn es (direkt oder indirekt) an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und alle Personen, die diese Kriterien erfüllen, Zugang haben Werden die Adressaten namentlich bzw. persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist nicht von einem öffentlichen Angebot auszugehen (2 Ob 32/09h) Primärer Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist zwar der Emittent, darüber hinaus hat aber auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden (Verweis 2 Ob 32/09h; 8 Ob 38/11p) (Rücktrittsgegner ist daher der Vertragspartner, wenn dieser die Wertpapiere im eigenen Namen vertreibt, aber nicht der reine Vermittler als Bevollmächtigter) 23
24 PASSPORTING ( 8b KMG) Gemeinschaftsweite Geltung von gebilligten Prospekten Ermöglicht die Prospektnotifizierung innerhalb des EWR europäischer Pass Nur möglich bei Wertpapierprospekten, nicht aber bei Veranlagungsprospekten Prospektnotifizierung Notifizierung nach Österreich Voraussetzung ist Vorliegen eines certificates of approval, ausgestellt durch die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates Notifizierung ersetzt die Billigung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Sprache und Veröffentlichung relevant Notifizierung aus Österreich österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde billigt den Prospekt und stellt das certificates of approval aus 24
25 PROSPEKTHAFTUNG Rechtsgrundlagen für eine Prospekthaftung Allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung: 1293 ABGB Prospekthaftung nach 11 KMG besondere Prospekthaftungsregeln Prospekthaftung nach 11 KMG Voraussetzungen: mangelhafte Prospektinformation (unverständlich, widersprüchlich, unvollständig, unrichtig) Vorliegen eines öffentlichen Angebots und Veröffentlichung des Prospekts Keine Prospekthaftung nach 11 KMG, wenn gar kein Prospekt veröffentlicht wurde (siehe 15 KMG) Schaden samt Kausalität, Verschulden, etc haftungsbegründender Verschuldensgrad ist bei involvierten Personen unterschiedlich ( 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG) Haftung besteht gegenüber jedem Anleger kann nicht ausgeschlossen werden Ansprüche müssen binnen 10 Jahren nach Ende des öffentlichen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden, Deckelung der Höhe nach 25
26 PROSPEKTHAFTUNG Prospekthaftung des Emittenten versus zwingende Vorschriften des Aktienrechts Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr Wenn überhaupt, dann Ersatzleistung nur aus ausschüttbaren Mitteln? Anlegerschutz vs. Gläubigerschutz Verbot des Erwerbs eigener Aktien gem 65 AktG Gleichbehandlungsgrundsatz gem 47a AktG 11 KMG stellt nach der lex posterior-regel die vorrangige Bestimmung dar Vorrang des Anlegerschutzes entspricht der internationalen Entwicklung Aktueller Stand der Rsp: 7 Ob 77/10i, 6 Ob 28/12d (beides Immofinanz ) Vorlageantrag an EuGH mit 5 Fragen zur Auslegung der gesellschaftsrechtlichen KapitalRL sowie verschiedener kapitalmarktrechtlichen RLen 26
27 PROSPEKTHAFTUNG Prospekthaftung des Emittenten versus zwingende Vorschriften des Aktienrechts: 7 Ob 77/10i, 6 Ob 28/12d (Immofinanz) Kapitalerhaltungsgrundsatz des 52 AktG steht einem prospekthaftungsrechtlichen Ersatzanspruch nicht entgegen Haftung gem 11 KMG greift auch zwischen dem Aktienemittenten und dem Aktionär ein, der das Wertpapier bei einer Bank erworben hat. Ansprüche aus der Prospekthaftung gem 11 KMG stehen nicht nur privaten Anlegern, sondern auch qualifizierten Anlegern offen Die kapitalrechtlichen Normen schützen die (potenziellen) Anleger durch Normierung von ihnen gegenüber einzuhaltenden Verhaltenspflichten und behandeln den Aktionär wie einen Drittgläubiger. 11 KMG schafft somit ein Recht, das Gläubigerrechten näher steht als Aktionärsrechten. Prospekthaftungsansprüche schadenersatzberechtigter Gläubiger und deren Befriedigung stellen daher gar keinen Tatbestand der Einlagenrückgewähr nach 52 AktG dar, weil sie nicht causa societatis erfolgen. Aus diesem Grund ist es auch nicht geboten, die Schadenersatzansprüche des als Drittgläubiger zu behandelnden Aktionärs auf das ausschüttbare Vermögen zu beschränken, weshalb sich das Problem der Gleichbehandlung der Aktionäre nach 47 AktG nicht stellt. 27
28 PROSPEKTHAFTUNG OGH , 7 Ob 77/10i (Niedermeyer vs Immofinanz) Klägerin kaufte Immoeast-Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhungen Mai/Juni 2006 Klägerin behauptete, die Darstellung der Tätigkeit, Strategie und Risikofaktoren in den Kapitalerhöhungsprospekten 2006 und 2007 seien unrichtig, irreführend, verkürzt und verklauselt gewesen. Sie sie davon ausgegangen, dass die Erlöse aus den Kapitalerhöhungen für Immobilieninvestitionen genutzt werden. Tatsächlich ist aber der Emissionserlös hochspekulativ und riskant für unbesicherte Darlehen an die Konzernmutter und nahe stehende Personen sowie für Aktienrückkäufe eingesetzt worden. Klägerin gründete Haftung auf 11 KMG Kernaussagen: Unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers sein. Gesamteindruck ist entscheidend; zu welchem Zweck das aufgebrachte Kapital eingesetzt werden soll, ist für Anlageentscheidung bspw ein wesentlicher Punkt 28
29 PROSPEKTHAFTUNG Kausalitätsbeweis und Anlagestimmung Kausalzusammenhang: Anleger hat die mangelhafte Prospektinformation zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht. Nachweis einer konkreten Kausalität des Prospektmangels für die Anlageentscheidung: Angaben müssen für die Beurteilung der Wertpapiere/Veranlagung erheblich und wesentlich gewesen sein. Prüfung nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non). Maßstab ist ein durchschnittlicher, verständiger Anleger Nach den allgemeinen Regeln trägt der geschädigte Anleger die Beweislast (hl in Ö vgl Gruber/Zahradnik, RdW 2010/619) Deutschland: Beweiserleichterung durch die Annahme einer positiven Anlagestimmung? (BGH WM 1982, 867) Grundgedanke: Prospektinformationen fließen in Fachkreisen in die Bewertung der Wertpapiere ein, wodurch am Markt eine Anlagestimmung erzeugt wird, die den Anleger ohne tatsächlich Kenntnis der maßgeblichen Prospektinformationen in einem bestimmten Zeitraum nach Veröffentlichung des Prospekts zu Veranlagungsentscheidungen bewegen. Anleger muss lediglich beweisen, dass es einen mangelhaften Prospekt am Markt zum Zeitpunkt des Kaufes gegeben hat und dass dieser eine positive Stimmung erzeugt hat (zb durch Kaufempfehlungen). Vermutung eines Kausalzusammenhangs, wenn Erwerb des Wertpapiers innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung stattfindet. Anleger muss den Prospekt nicht gelesen haben. 29
30 PROSPEKTHAFTUNG Rechtswidrigkeitszusammenhang - Differenzierte Beurteilung des RWZ bei Verletzung von Aufklärungspflichten: 4 Ob 62/11p Enthält Prospekt rechtskonforme Risikoaufklärung, fehlen aber bestimmte andere Angaben (zb über die Verwendung der Emissionserlöse), steht der Kursverlust nicht zwingend izm dem Prospektmangel RWZ mag in solchen Fällen zwar für den realen Schaden zu bejahen sein (dh für den Erwerb der nicht gewollten Aktien), nicht aber für den rechnerischen Schaden (dh. für den konkreten Vermögensnachteil) Anleger hat jedenfalls das Risiko zu tragen, über das im Prospekt ohnehin aufgeklärt wurde (allg. Kursrisiko) Aufklärungspflicht wurde verletzt in Bezug auf ein ganz konkretes Risiko, das sich dann aber nicht verwirklichte: Risiko, das tatsächlich eintrat, war davon unabhängig, insbes war es nicht deswegen erhöht, weil auch das andere Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, vorhanden war. Folge: Keine Haftung für einen Schaden, der mit dem Beratungsmangel in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht (weil kein RWZ) Aber: Haftung für Risiken, über die nicht aufgeklärt werden musste, wenn es sich dabei um Folgerisiken eines aufklärungspflichtigen Risikos handelt (unter der Voraussetzung, dass Verletzung der Informationspflichten dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Vermögen des Anlegers bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte (RWZ gegeben) 30
31 PROSPEKTHAFTUNG Schaden Schaden ist mit Differenzrechnung zu ermitteln: Vergleich des vorhandenen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Vermögen ohne die rechtswidrige Handlung, wobei die Entwicklung des gesamten Vermögens in die Berechnung einzubeziehen ist Schadensberechnung unmittelbar verknüpft mit Kausalitätsprüfung Zu ersetzen ist der Schaden, den der Schädiger durch sein rechtswidriges Verhalten verursacht hat Deckelung nach 11 Abs 6 KMG (Erwerbspreis zzgl Spesen und Zinsen ab Erwerb) 31
32 ÜBERNAHME PROSPEKTHAFTUNGSRISIKO DURCH EMITTENTIN Verdeckte Einlagenrückgewährsituation (BGH II ZR 141/09) Übernahme des wirtschaftlich den Altaktionär treffenden Prospekthaftungsrisikos durch die Emittentin Gem. BGH Veranlasserprinzip In Ö erfasst Rsp bislang lediglich den Fall der Sicherheitsbestellung (Sicherheitsleistung der Gesellschaft für Aktionärsschulden stellt eine verdeckte Einlagenrückgewähr gem. 52 AktG dar) Rechtfertigung der Einlagenrückgewähr allein durch gleichwertige Gegenleistung (BGH): konkrete, bilanziell messbare Vorteile Festlegung einer Versicherungsprämie: vermutlich auch in Ö nicht ausreichend durch adäquaten Risikoausgleich (Reich-Rohrwig): Altaktionär muss einen Freistellungsanspruch der Gesellschaft zusprechen durch sonstige Gesellschaftsinteressen (Koppensteiner/Rüffler ua sowie OGH in bisheriger Rsp): konkrete Vorteile notwendig Durch sonstige Gesellschaftsinteressen (Kalss): großzügigste Meinung: breitere Aktionärsstruktur, weniger Abhängigkeit von Großaktionären, höhere Liquidität, einfacherer Exit, strategische Überlegungen generell als Rechtfertigungsgründe 32
33 ÜBERNAHME PROSPEKTHAFTUNGSRISIKO DURCH EMITTENTIN Übernahmeverträge und Einlagenrückgewähr Verbot der Einlagenrückgewähr vs. Schadlos- und Regressforderungen der Bank Lediglich wenn keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer gesetzlich zulässigen Gesellschaftsleistung zweifeln lassen, und die Zulässigkeit der Gesellschaftsleistung (schon bei erstem Anschein) plausibel erscheint, wäre die Bank von den Rechtsfolgen des 52 AktG nicht erfasst (vgl OGH 7 Ob 35/10p). Schad- und Klagloshaltung der Bank durch die Emittentin izm dem Angebot von Altaktien stellt daher eine unzulässige Gesellschaftsleistung an den Altaktionär dar 33
34 WERBEVORSCHRIFTEN ( 4 ABS 1 KMG) Werbung ( 4 Abs 1 KMG) Bekanntmachungen, die (i) sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen und (ii) darauf abzielen, die Zeichnung oder den Erwerb von Wertpapieren zu fördern Reine Imagewerbung daher nicht umfasst Timing Conditioning the market Weites Begriffsverständnis (z. B. auch Term Sheets) Hinweis auf Prospekt ( 4 Abs 2 KMG) Einziger Link zwischen Werbung und Prospekt Direkt zum Prospekt führender Link (exakter Navigationspfad) Schriftgröße Hinweis in Werbespots, etc. 34
35 WERBEVORSCHRIFTEN ( 4 ABS 2 UND 3 KMG) Nicht irreführend, unrichtig oder in Widerspruch zum Prospekt Risikohinweise (insbesondere, wenn Vorteile hervorgehoben werden) Grundsatz der Proportionalität Bloßer Verweis/Disclaimer auf Prospekt ist nicht ausreichend Werbung, die nur allgemein den Emittenten betrifft, ist nicht als Werbung isd 4 Abs 1 KMG anzusehen (VwGH 2009/17/0143 MEL ) Informationen, die sich zwar auf ein öffentliches Angebot beziehen, aber nicht der Verkaufsförderung dienen, fallen nicht unter den Begriff Werbung isd 4 Abs 1 KMG 11 KMG regelt ausschließlich die Haftung für Angaben im KMG-Prospekt oder Börseprospekt, nicht aber für Angaben im Werbefolder (7 Ob 113/11k) Beispiele Garantie, Kapitalschutz Produktkomplexität (deskriptive Erläuterungen) Verwendung des Namens der Aufsichtsbehörde 35
36 WERBEVORSCHRIFTEN ( 4 ABS 2 UND 3 KMG) 4 Ob 188/08p MEL : Eine Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt steht Ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen Umgekehrt muss nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden Ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab 8 Ob 38/11p Dragon FX Garant : Ohne jeglichen Anhaltspunkt darf der Anleger nicht darauf vertrauen, dass die Vertreiberin eines Wertpapiers für die im Werbefolder erwähnte Kapitalgarantie einstehen werde Keine generelle Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern für Wertpapiere auf das allgemeine Insolvenzrisiko des Emittenten hinzuweisen Kläger versuchte zu Unrecht, Werbefolder mit Prospekt gleichzusetzen 36
37 MELDESTELLE Meldestelle nach KMG ( 12 KMG) Oesterreichische Kontrollbank AG Aufgaben: Hinterlegungsstelle für Prospekte (Aufbewahrung für 15 Jahre) Informationsstelle insbesondere über das Vorliegen eines Prospekts (Kopien können angefordert werden) Führung des Emissionskalenders Emissionskalender ( 13 KMG) Meldung jedes öffentlichen Angebots und jeder Privatplatzierung spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn (Ausnahmen: 13 Abs 2 KMG) Mindestangaben sind zu machen standardisierte Meldungen Meldungen werden anonymisiert in einer Vorschau auf der Homepage der Oesterreichische Kontrollbank AG veröffentlicht 37
38 MELDESTELLE Meldepflicht zum Emissionskalender Verfolgungsverjährung (UVS Wien, 06/FM/40/2096/2012 (ris)) SV: Öffentliches Angebot von Aktien im Juni 2006 bis dato ohne Meldung nach 13 KMG; erste Verfolgungshandlung im Oktober 2011 FMA: Unterlassung der Meldung ist Unterlassungsdelikt mit Wirkung eines Dauerdelikts, Geldstrafe nach 16 Z 5 KMG UVS: Die Verpflichtung zur Meldung entsteht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die beabsichtigte Emission, also zeitlich deutlich vor dem Angebot. Mit tatsächlicher Angebotseröffnung wird die Emission auch ohne Emissionskalender bekannt. Daher keine Wirkung eines Dauerdelikts. Die entgegenstehende Praxis der OeKB, auch Meldungen nach Angebotseröffnung anzunehmen, ist sinnvoll, ändert daran aber nichts. 38
39 STRAFBESTIMMUNGEN Gerichtliche Strafbarkeit ( 15 Abs 1 KMG) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, (1) Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder (2) in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder [...] ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 39
40 ÄNDERUNGEN DER PROSPEKTRICHTLINIE Erlassung der ÄnderungsRL 2010/73 durch Rat und Europäisches Parlament vom Zielsetzungen: Anwendungsvereinfachung und verbesserung, Verringerung des administrativen Aufwands izm der Veröffentlichung eines Prospekts bzw. dem Zugang zum Kapitalmarkt (vor allem für KMUs) Ausbau des Anlegerschutzes Inkrafttreten: Umsetzungsfrist:
41 ÄNDERUNGEN DER PROSPEKTRICHTLINIE Wesentliche Änderungen/Themen Erweiterung bestehender Wertgrenzen und Ausnahmen von der Anwendung der ProspektRL bzw. der Prospektpflicht Qualifizierte Anleger Retail Cascade (siehe Folie 42) Mitarbeiterprogramme Nachtrag und Widerrufsrecht (siehe Folie 43) Prospektzusammenfassung und Haftung (siehe Folie 44) Verhältnismäßiges Offenlegungsregime (ua. Bezugsrechtsemissionen) Gültigkeitsdauer des Prospekts Wegfall des jährlichen Dokuments ( 75a BörseG) MS als Garantiegeber 41
42 ÄNDERUNGEN DER PROSPEKTRICHTLINIE Retail Cascade Auch Platzierungen durch Finanintermediäre können ein öffentliches Angebot (ggfs. auch nach Ende Zeichnungsfrist/Platzierung eines Wertpapiers am Sekundärmarkt) auslösen Fragen: Dürfen Finanzintermediäre den von der Emittentin erstellen Prospekt verwenden? Wer haftet gegenüber den Kunden der Finanzintermediäre für den Prospekt? Wer ist für die Prospektaktualisierung verantwortlich? Gem 3 Abs 3 KMG ist für Anbieter innerhalb einer Vertriebskette kein neuer Prospekt erforderlich, wenn ein gültiger Prospekt vorhanden ist und eine schriftliche Zustimmung des Prospekterstellers für dessen Verwendung vorliegt Kein Unterschriftlichkeitserfordernis nach ABGB, aber Anleger müssen über die Zustimmung informiert werden 42
43 ÄNDERUNGEN DER PROSPEKTRICHTLINIE Nachtrag und Widerrufsrecht (Art 16) (entspricht 6 KMG) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die zwischen Billigung und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder falls später (zuvor falls früher) - der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden Widerrufsrecht des Anlegers nur bei öffentlichen Angeboten (zuvor auch Zulassungsprospekten), vorausgesetzt, dass der Umstand, die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eintritt, dh. jedenfalls vor Settlement Harmonisierung der Widerrufsfrist: 2 Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags (mit Verlängerungsmöglichkeit) Widerrufsfrist muss im Nachtrag angegeben werden 43
44 ÄNDERUNGEN DER PROSPEKTRICHTLINIE Zusammenfassung des Prospekts Zusammenfassung muss Schlüsselinformationen enthalten (Schlüsselinformationen sind im Wesentlichen Informationen, die es dem Anleger ermöglichen sollen, Art und Risiken des Emittenten, eines etwaigen Garantiegebers und der Wertpapiere zu verstehen und eine Anlageentscheidung zu treffen. Ua sind die Risiken und wesentlichen Merkmale des Emittenten, Garantiegebers und der Wertpapiere, die allgemeinen Bedingungen des Angebots, die Einzelheiten der Zulassung zum Handel, die Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse anzugeben. Einheitliches Format (Art 5 Abs 2) Prospekthaftung, wenn Zusammenfassung nicht alle Schlüsselinformationen enthält, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in das Wertpapier investieren sollen, behilflich zu sein (Art. 6 Abs 2) 44
45 ANNEX I 45
46 Raiffeisen Centrobank Intensive Workshop G The IPO POSSIBLE SETTLEMENT OF SHARES Pricing, final Offer price, Listing application Payment nominal value Companies register & Global certificate Allocation of shares Company receives proceeds Trading of shares on stock exchange SYNDICATE Investors 5. Allocation of Shares 4. Payment for Shares BANK 2 4. Global certificate CSD (Central Securities Depository) 1. Payment Nominal value 5. Payment Agio Investors 5. Allocation of Shares 4. Payment for Shares 6. Payment net proceeds Investors 5. Allocation of Shares 4. Payment for Shares 1. Payment Nominal value BANK 3 5. Payment Agio 2. Bank confirmation and Certificate of subscription Listing application Companies register 3. Entry in companies register Stock Exchange 6. First day of trading Page 46
47 IPO PROCESS AND PARTIES INVOLVED - PARTIES INVOLVED Based on the large number of work streams that have to dealt with in parallel usually the working group involved in an IPO is large comprising Issuer Company s Counsels Domestic International Counsel Due Diligence Legal Opinions Legal Opinions Due Diligence Manager s Counsels Domestic International Counsel Legal Opinions Banks Legal counsels (Issuer, Banks) Issuer s auditor PR-Agency Potentially special advisers such as tax advisers, environmental appraisers, property appraisers CEO, CFO Project Management Investors Relation Comfort Letter Comfort Letter Due Diligence Banking Consortium Project Management Working Teams Investors Big4 auditing companies are accepted by all investors / stock exchanges Auditor PR-Agency The selection of the PR- Agency will be dependent on the stock exchange and the marketing strategy and hence the decision should be done once these key transaction pillars are being set 47
48 Case-by-case advisors Key project parties PARTIES INVOLVED, KEY RESPONSIBILITIES AND TIMING OF INVOLVEMENT Key responsibilities Timing of involvement Investment banks Project Management and timing Coordination of all work streams Business Due Diligence Valuation Roadshow Placement and Bookbuilding Trading From the beginning of the project (depending on the syndicate position) prior to the Kick-off meeting Issuer s counsel Prospectus Legal Due Diligence Publicity Guidelines Documentation and legal opinions From the beginning of the project, usually prior to the Kick-off meeting Manager s counsel Prospectus (Offering parts) Legal Due Diligence Research Guidelines Documentation and legal opinions At the latest at the Kick-off meeting Auditor Prospectus (Financial Information) Comfort letter From the beginning of the project, usually prior to the Kick-off meeting PR Agency Design and implementation of communication concept At a later stage of the process once a view on stock exchanges and marketing strategy has been formed Tax advisors Advise on tax issues such as the domicile of listing vehicle and assets to be included in the listing vehicle and other tax matters From the beginning if advise on listing structure or assets Environmental / Property appraiser Opinions on special questions like environmental compliance or property valuations At a later stage of the process, might depend on stock exchange (e.g. property valuation Hong Kong) 48
49 DOCUMENTATION AND DUE DILIGENCE - DUE DILIGENCE PROCESS Legal Due Diligence Business and Financial Due Diligence Conducted by Issuer s and Managers Counsels Key Topics: - Corporate documents - Arbitration and proceedings - Major contracts and agreements - Operating issues - Ownership rights - Intellectual Property - Regulatory issues - Taxation Discussion process with the management and the auditors concerning operating topics, about financial and earnings background, as well as the historical and future development of the company Key topics: - Corporate documents - Financial and earnings outlook - Strategy - parameters for planning - by segments/markets - business plan - Business Overview - funding/investments - markets - Taxation - competitors - Use of proceeds - outlook - financial and earnings historical development Banks, Counsels, Company Banks, Counsels, Company Banks, Counsels Banks, Counsels, Company, Auditor Week 1-2 Week 3 Week 4 Week 8 Week 9 Week 12 Week 13 Submission Request List Preparation of data room Inspecting and analysing documents Detailed questionnaire containing open issues 49
50 DOCUMENTATION AND DUE DILIGENCE - KEY DOCUMENTS Document Description Parties involved Key Responsibility Letter of Engagement (LoE) Mandate Letter Sets forth the terms and conditions of the transaction and forms the basis for the Underwriting Agreement Drafted by investment banks Company Investment banks Banks Prospectus/Offering Circular Prospectus to be filed with competent authority in case of a public offering in any jurisdiction and as listing document the relevant exchange Company Investment banks Counsels Auditor Issuer s Counsels Financial statements FY / interim results Consolidated IFRS FY results of the last 3 business years Consolidated interim results (depending on timing) (incl. comparable figures of the proceeding year) Review procedures of interim results according to International Standards of Review Engagement (ISRE 2410) Company Auditor Auditor Underwriting Agreement Sets forth the terms and conditions of the subscription of the existing and new shares by the Investment Banks (also incl. representations & warranties by the selling shareholder and the issuer, indemnifications, termination events, etc.) Company Investment banks Counsels Managers Counsels Disclosure Opinions Legal Opinions (10b-5 Opinions Disclosure in case of Rule 144A) Confirmation that all information in the prospectus is true, accurate and that no material facts were omitted Confirmation that all relevant documents are valid Investment banks Counsels Counsels 50
51 DOCUMENTATION AND DUE DILIGENCE - KEY DOCUMENTS Document Description Parties involved Key Responsibility Comfort Letter Confirmation that the financial information in the prospectus is consistent with the audited/reviewed financial statements Confirmation that there has been no substantial changes in the financial position since the cut-off date Company Investment banks Auditor Auditor Publicity Guidelines Sets forth the guidelines for external communication and marketing activities Company Research Guidelines Framework for content and distribution of the syndicate analysts research reports Investment banks Issuer s Counsels Managers Counsels Analyst presentation Presentation for research analysts to prepare Deal Research containing a detailed explanation of the company, the business model etc. Approval by the Counsels necessary all material information must be included in the prospectus Company Investment banks Investment banks Deal Research Will be sent to institutional clients of the syndicate banks Does not include written recommendation nor price target Checked for factual accuracy by the counsels Investment banks Investment banks Roadshow presentation Presentation for investor's roadshow containing the investment highlights Company Investment banks Investment banks 51
52 INHALT TEIL II WAG/Beraterhaftung 52
53 MiFID Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Beraterhaftung/Anlegerschutz 53
54 ÜBERSICHT Allgemeines zu MiFID Rechtsgrundlagen und Umsetzung Inhalte/Schwerpunkte Beraterhaftung/Anlegerschutz 54
55 MiFID - Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID = Market in Financial Instruments Directive Bestehende Richtlinien (ISD) sind nicht mehr ausreichend und zeitgemäß: Stark steigendes Volumen an Finanzmärkten Wachsende Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen Entwicklung neuartiger Typen von Finanzinstrumenten Neue Märkte außerhalb der traditionellen Marktplätze (Derivate) Ziel der EU-Kommission Verbesserter Anlegerschutz für den Kleinanleger Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes Einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der EU Berührt alle Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche Neuordnung des bisherigen rechtlichen Rahmens für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen 55
56 Wer ist betroffen? Schon bisher: Zusätzlich nach MiFID Kreditinstitute Wertpapierfirmen Organisierte Märkte (Börsen) Anlageberater Finanzdienstleister Betreiber so genannter multilateraler Handelssysteme (MTF) außerhalb organisierter Märkte Makler für Rohstoffderivate Vertraglich gebundene Vermittler 56
57 ÜBERSICHT Zielsetzung Rechtsgrundlagen und Umsetzung Inhalte/Schwerpunkte Anlegerschutzberatung 57
58 Umsetzung MiFID MiFID Richtlinie 2004/93/EG Durchführungs-Verordnung 2006/1287/EG Durchführungs-Richtlinie 2006/73/EG CESR (jetzt ESMA) CESR = Committee of European Securities Regulators Vereinigung der nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden Sie berät die EU-Kommission in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen und sorgt für die einheitliche Umsetzung oder Bestimmungen innerhalb der EU. Die Auslegungsempfehlungen der CESR sind seitens der FMA wiederum in nationales Recht umzusetzen. Umsetzung in nationales Recht WAG 2007, div. Verordnungen der FMA Anwendung 58
59 Fahrplan der MiFID Umsetzung 2004 MiFID Rahmenrichtlinie RL 2004/93/EG Sept Durchführungsbestimmungen Mai 2007 Regierungsvorlage WAG Neu 6. Juli 2007 Beschluss WAG im Parlament Herbst 2007 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 1. November 2007 Anwendung der MiFID-Vorschriften 59
60 MiFID Rechtgrundlage MiFID-Richtlinie 2004/39/EG Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission Durchführungs-Richtlinien 2006/73/EG CESR-Papiere mit Empfehlung zu Mindestaufzeichnungspflichten Best Execution (Questions & Answers) zum Europäischen Pass Inducements (Vorteile) zur Veröffentlichung von Marktdaten (Transparenz)+Calculation Manuel (Liquider Markt) WAG 2007 ESMA-Guidelines Div. Verordnungen und Rundschreiben der FMA Interessenkonflikte und Informationen für Kunden - Verordnung IIKV Auslagerungsverordnung AusV Handelstransparenzausnahmenverordnung HTAusV Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 ECV 2007 Novelle der Wertpapier-Meldeverordnung WPMVO 60
61 ÜBERSICHT Zielsetzung Rechtsgrundlagen und Umsetzung Inhalte/Schwerpunkte Anlegerschutzberatung 61
62 Was ändert sich durch MiFID? Neue MiFID-Ära ab 1. November: Mehr Beratung, Kostenwahrheit und gläserne Kundeneinkommen 44 FORMAT Spesentransparenz. Im neuen Regelwerk für die Finanzbranche ist festgelegt, dass Vermittler von Finanzprodukten, also Bankberater und Vermögensverwalter, ihre Kunden neuerdings über die Höhe aller Spesen und ihrer Verdienstquellen aufklären müssen, und zwar auch über versteckt kassierte jährliche Bestandsprovisionen. Auch beim Verkauf von Immobilienaktien wird es spannend: Hier muss der Vermittler erklären, dass er Aktien gegen Provision veräußert, die es an der Börse viel günstiger zu kaufen gibt. Dazu kommen generell ausführlichere Hinweise auf das Risiko einzelner Produkte. Jeder Kunde muss außerdem vor einer Beratung seine Einkommensverhältnisse offenlegen. In einem wichtigen Bereich kommt kein Licht ins Dunkel: Geschlossene Fonds wie Schiffsbeteiligungen Oder Investments in Venture Capital sind von MiFID ausgenommen. Gewinn 7/8/07 62
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