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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FINANZINSTITUTE Versicherungen MARKT/2514/02 DE Orig. EN Brüssel, 17. Mai 2002 MARKT/C2/UL D(2002) VERMERK AN DIE MITGLIEDER DES UNTERAUSSCHUSSES "SOLVABILITÄT" DES VERSICHERUNGSAUSSCHUSSES Thema: Erörterung der Zusammenhänge zwischen der Finanz-berichterstattung und der Rechnungslegung von Versicherungs-unternehmen gegenüber den Aufsichtsbehörden Diskussionsunterlage für die Sitzung des Unterausschusses "Solvabilität" des Versicherungsausschusses am 28. Juni 2002 Zweck der Unterlage Informationen zur Rechnungslegung sind für die Aufsichtsbehörden von Versicherungen von ausschlaggebender Bedeutung. Sie dienen der aufsichtsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Analyse von Versicherungsunternehmen sowie als Input für Solvabilitätsberechnungen und für andere von den Aufsichtsbehörden eingesetzte Analyseinstrumente. In diesem Papier sollen Überlegungen zu den Zusammenhängen zwischen der Finanzberichterstattung und der Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden angestellt werden. Dieses Thema ist für das Projekt Solvabilität II von grundlegender Bedeutung, da es darum geht zu klären, welchen Bedarf an Rechnungslegungsinformationen die Aufsichtsbehörden haben und welche Alternativen letztere haben, um an derartige Informationen oder Inputs heranzukommen. Die hiermit verbundenen Fragestellungen hängen eng miteinander zusammen; zudem finden derzeit auf nationaler und internationaler Ebene umfangreiche Arbeiten zu diesem Themenkomplex statt. Als Einstieg in diese Thematik werden in diesem Papier folgende Aspekte erörtert: Die gegenwärtige Lage in der EU und in anderen Rechtsräumen Die gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungen im Bereich Finanzberichterstattung und Solvabilität Der Bedarf der Aufsichtsbehörden an Rechnungslegungsinformationen Mögliche Rechnungslegungsalternativen für das Projekt Solvabilität II Zweck dieser Unterlage ist die Vermittlung eines allgemeinen Überblicks zu diesen Themen, um die Diskussion mit den Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Parteien zu erleichtern. Die Dienststellen der Kommission sind sich darüber im Klaren, dass einige Beschreibungen in diesem Papier nur einen versuchsweisen Ansatz darstellen, da noch nicht feststeht, zu welchem Ergebnis die verschiedenen nationalen und internationalen Projekte letztendlich führen werden. Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles / Wetstraat 200, B-1049 Brüssel - Belgien. Telefon: (32-2) Büro O7 1/58. Telefon: Durchwahl (32-2) Fax: (32-2) ulf.linder@cec.eu.int

2 Die Mitglieder des Unterausschusses "Solvabilität" des Versicherungsausschusses werden gebeten, sich zu den in dieser Unterlage behandelten Fragestellungen zu äußern, insbesondere zu den in den Teilen 4 und 5 angesprochenen Diskussionspunkten. Teil 1 Einleitung Ausgangspunkt für die Rechnungslegung sind in der Regel Informationen aus dem Buchhaltungssystem eines Unternehmens. Diese Informationen befinden sich zuweilen im Rohzustand und müssen noch in Einklang mit bestimmten Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken gebracht werden, damit sie in einen Rechnungslegungsbericht eingehen können. Bei gewöhnlichen Unternehmen gehen die verarbeiteten Outputs aus dem Buchführungssystem in der Regel in Finanzausweise wie den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss oder in Zwischenbilanzen ein. Unternehmen in reglementierten Sektoren wie Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute haben darüber hinaus bestimmte Rechnungslegungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden ( supervisory returns, supervisory statements regulatory statement, prudential statements ) (Periodische Ausweise gegenüber den Aufsichtsund Regulierungsbehörden). Häufig werden überdies gesonderte Steuererklärungen angefertigt, die jedoch nicht Gegenstand dieses Diskussionspapiers sind. Bei der Erarbeitung von Lösungen für ein zukünftiges EU-Solvabilitätssystem muss der in vielen Mitgliedstaaten bestehende enge Zusammenhang zwischen der Finanzberichterstattung und der Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden. Dabei müssen sich die Aufsichtsbehörden überlegen, welchen Bedarf an Rechnungslegungsinformationen sie haben und wie diese Informationen beschafft werden können. Außerdem müssen die derzeitigen internationalen und EU-weiten Entwicklungen in der Rechnungslegung unter Solvabilitätsaspekten untersucht werden, um entscheiden zu können, ob die Finanzausweise auch als Grundlage für die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Ausweise verwendet werden können. In dem Einführungsdokument MARKT/2095/99 zum Projekt Solvabilität II wird die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass das neue Solvabilitätssystem so weit wie möglich auf gemeinsamen Rechnungslegungspolitiken basieren sollte, um den Kostenaufwand gering zu halten und um die Entstehung von doppelten (oder sogar mehrfachen) Rechnungslegungssystemen zu vermeiden 1. 1 Dok. MARKT/2095/99 Die Überprüfung der Gesamtfinanzlage eines Versicherungsunternehmens (Überprüfung "Solvabilität II). 2

3 Teil 2 Die derzeitige Situation in der EU und in anderen Rechtsräumen Harmonisierung der EU-Vorschriften für die Finanzberichterstattung und die Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden Die Vorschriften für die Finanzberichterstattung von Unternehmen im Allgemeinen ergeben sich aus der Vierten und der Siebten Bilanzrichtlinie 2. Für Finanzinstitutionen und Versicherungsunternehmen gibt es sektorspezifische Richtlinien zur Rechnungslegung (die Bankenbilanzrichtlinie und die Versicherungsbilanzrichtlinie ) 3. Die Versicherungsbilanzrichtlinie wurde 1991 angenommen. In der Präambel heißt es, dass für Gläubiger, Schuldner, Gesellschafter, Versicherungsnehmer und ihre Berater und die Öffentlichkeit ganz allgemein eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen von wesentlicher Bedeutung ist 4. Mit der Richtlinie wird eine weitgehende Harmonisierung der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen in der EU vorgenommen, doch wird die Vergleichbarkeit durch das Fortbestehen zahlreicher Optionen zuweilen getrübt 5. Eine wichtige Option für die Mitgliedstaaten besteht darin, dass sie zulassen oder verlangen können, dass die Bewertung der Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswert oder nach dem Zeitwert erfolgen kann (die Bewertung nach der jeweils nicht gewählten Option ist jedoch im Anhang aufzuführen). Nach einer weiteren wichtigen Option können die Mitgliedstaaten verlangen oder gestatten, dass bei Nicht-Lebensversicherungen technischen Rückstellungen unter bestimmten Umständen abgezinst werden Vierte Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660 EWG) Siebente Richtlinie des Rates über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG). Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (86/635/EWG), Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (91/674/EWG). Versicherungsbilanzrichtlinie, vierter Erwägungsgrund. KPMG Bericht Options in European Insurance Accounting Rules, Januar

4 Die Aufsichtsrichtlinien 6 besagen, dass die Mitgliedstaaten von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet ausüben, die Vorlage eines Jahresabschlusses zu allen Arten ihrer Geschäfte, ihrer wirtschaftlichen Lage und ihrer Solvabilität verlangen sollten 7. Eine allgemeine Verpflichtung, wonach diese Jahresabschlüsse in Einklang mit der Versicherungsrichtlinie zu erstellen sind, besteht jedoch nicht. In speziellen Bereichen, wie etwa bei der Bewertung der technischen Rückstellungen im Nicht- Lebensversicherungssektor, wird in den Aufsichtsrichtlinien ausdrücklich auf die in der Versicherungsrichtlinie niedergelegten Vorschriften verwiesen 8. In zwei Fällen sind die Bewertungsvorschriften in den Aufsichtrichtlinien detaillierter formuliert als in den Bilanzierungsrichtlinien. Dies ist der Fall bei der verbindlich vorgeschriebenen Bildung von Schwankungsrückstellungen bei der Kreditversicherung 9 und bei den Vorschriften zur Bildung von technischen Rückstellungen im Bereich Lebensversicherungen 10. Die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten sind weitgehend dazu übergegangen, die Vorschriften für die Finanzberichterstattung und für die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken auf den jeweils anderen Bereich zu übertragen, so dass mittlerweile zu beiden Zwecken die gleichen Rechnungslegungsregeln verwendet werden. Dementsprechend wenden zahlreiche Mitgliedstaaten den größten Teil der Vorschriften aus der Versicherungsbilanzrichtlinie auch für die Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden an, während offenbar alle Mitgliedstaaten bei der Rechnungslegung auf die Bewertungsgrundsätze aus den Aufsichtsrichtlinien zurückgreifen. In mehreren Mitgliedstaaten gelten derzeit grundsätzlich die gleichen Rechnungslegungsregeln ohne Anpassungen, wohingegen andere zu Aufsichtszwecken gewisse Anpassungen vornehmen oder zusätzliche Auskünfte verlangen. Einige wenige Länder haben weitergehende Rechnungslegungsvorschriften für Aufsichtszwecke, was in bestimmten Fällen mehr oder weniger auf eine gesonderte Rechnungslegung hinausläuft. Doch basiert in der Regel auch diese gesonderte Rechnungslegung auf den allgemeinen Finanzausweisen. 6 Aufsichtsrichtlinien im Sinne dieses Berichts sind: Richtlinie 73/239/EWG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit den nachfolgenden Änderungen); Richtlinie 79/267/EWG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (mit den nachfolgenden Änderungen) Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 19, Richtlinie 79/269/EWG, Artikel 23. Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 15. Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 15a. Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 17. 4

5 Andere Rechtsräume Außerhalb des EU-Raumes zeigen sich zwischen den allgemeinen und den aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Rechnungslegungssystemen ähnliche Zusammenhänge wie in den Systemen der EU-Mitgliedstaaten. Die nationalen Systeme sind bisweilen ohne zusätzliche Erläuterungen nur schwer verständlich. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Unterausschuss "Rechnungslegung" der IAIS (Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden) eine Reihe von Systemen im einzelnen untersucht 11. Insbesondere könnte das in diesem Papier dargestellte amerikanische System interessant sein. (Weitere interessante Ansätze aus anderen Rechtsräumen werden in Teil 3 beschrieben.) Das amerikanische System ist deshalb interessant, weil es aus einem fast vollständigen Satz von Gesetzlichen Rechnungslegungsgrundsätzen (Statutory Accounting Principles SAP) 12 besteht. Dieses umfangreiche Regelwerk besteht aus einer Präambel, den Statements of Statutory Accounting Principles (SSAP), Anhängen sowie einem Leitfaden und Interpretationshilfen der Emerging Accounting Issues Working Group. Das Gesamtwerk an Regeln und Leitfäden umfasst annähernd 2000 Seiten. Die Weiterentwicklung obliegt der NAIC (National Association of Insurance Commissioners) und Mitarbeitern der bundesstaatlichen Versicherungsaufsichtsbehörden. Die Beratungen über ein SSAP stützen sich stets auf Standards des FASB (Financial Accountants Standards Board). Auf die amerikanischen gesetzlichen Rechnungslegungsgrundsätze wird in Teil 4 im Zusammenhang mit der Erörterung des Bedarfs der Aufsichtsbehörden an Rechnungslegungsinformationen nochmals eingegangen. Teil 3 Aktuelle und künftige Entwicklungen In diesem Teil des Vermerks soll ein Überblick über die laufenden Arbeiten im EU-Rahmen und auf internationaler Ebene in den Bereichen Finanzberichterstattung und Solvabilität vermittelt werden, der die Diskussionsgrundlage zu den Teilen 4-5 liefern soll. Dabei sollen die Arbeiten nicht in allen Einzelheiten dargestellt, sondern nur soweit wie möglich Verweise und Links hin zu weiteren Informationsquellen angegeben werden. Die derzeitigen Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der EU wurden ausführlich auf einer Sitzung des VA- Unterausschusses "Rechnungslegung" am 14. Mai 2002 vorgestellt Für Mitglieder der IAIS: Einige dieser Berichte befinden sich auf der Website des IAIS- Unterausschusses "Rechnungslegung": : Die Präambel zu den Statutory Accounting Principles der NAIC ist als Anhang 3 beigefügt. Unseres Wissens sind der ausführliche Text der NAIC-Standards und andere Texte auf der Website der NAIC nicht öffentlich verfügbar. 5

6 Entwicklungen in der Finanzberichterstattung in der EU Verordnung über die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Nach dem Vorschlag der Kommission sollen sämtliche börsennotierte Unternehmen in der EU ihre Abschlüsse ab nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 14 vorlegen. Für nicht börsennotierte Unternehmen werden weiterhin die Versicherungsbilanzrichtlinien gelten. Die Mitgliedstaaten können die IAS für andere Arten von Unternehmen vorschreiben. Allerdings sollten die internationalen Standards generell gebilligt sein, bevor sie in der EU verbindlich vorgeschrieben werden. Vor Weihnachten 2001 hatte sich der Rat bereits auf eine allgemeine Marschroute geeinigt, und das Parlament hatte den Verordnungsentwurf mit einigen Änderungen auf seiner Sitzung vom 12. März 2002 angenommen. Die Annahme durch den ECOFIN-Rat ist für Anfang Juni 2002 vorgesehen. Der in der Verordnung vorgesehene Rechnungslegungsregelungsausschuss wird seine Tätigkeit unmittelbar nach Fertigstellung des endgültigen Wortlauts der Verordnung aufnehmen. Um Standards und Auslegungsvorschriften fristgerecht annehmen zu können, soll der Ausschuss mindestes einmal pro Monat zusammenkommen. Die Europäische Beratende Gruppe für die Vorlage von Abschlüssen - EFRAG 15 - (European Financial Reporting Advisory Group) nahm ihre Arbeit im vergangenen Jahr auf und hat bereits ein ständiges Sekretariat in Brüssel eingerichtet. Die EFRAG wird den Rechnungslegungsregelungsausschuss und die Kommission bei der Billigung von internationalen Standards und Auslegungsvorschriften fachlich beraten. Sie wird darüber hinaus aktiv dem IASB zuarbeiten Die von dem neuen IASB ausgearbeiteten künftigen Standards sollen in Zukunft International Financial Reporting Standards (IFRS) heißen. Der in diesem Vermerk verwendete Begriff IAS schließt die IFRS sowie die Auslegungen des Standing Interpretations Committee (SIC) und seines Nachfolgegremiums, des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), mit ein. Der Vorschlag der Kommission ist einsehbar auf: Die Änderungen des Europäischen Parlaments sind einsehbar auf: (Dokument Ref. A5-0070/2002 oder PE ) Für EU-Unternehmen, die heute ihre Abschlüsse nach US GAAP vornehmen, kann die Umstellungsfrist von 2005 auf 2007 verschoben werden. 15 Allgemeine Informationen zur EFRAG befinden sich auf der vorläufigen Website der EFRAG: In Kürze wird auch die neue Internet-Adresse einsatzbereit sein: 6

7 Aktualisierung der 4. und 7. Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und den Abschluss von Versicherungsunternehmen Die Kommission wird die Aktualisierung bestimmter Bilanzierungsrichtlinien vorschlagen, um eine Anpassung an die derzeitigen Rechnungslegungspraktiken vorzunehmen und um Diskrepanzen zu den IAS in Zukunft zu vermeiden. Ein entsprechender Vorschlag soll im Frühjahr 2002 vorgelegt werden. Auch für die Versicherungsbilanzrichtlinie sollen im Zuge der Aktualiserung der allgemeinen Richtlinien über den Jahresabschluss gewisse Änderungen vorgeschlagen werden. Wenn das Ergebnis der internationalen Diskussion über die Rechnungslegungsgrundsätze feststeht und das Projekt Solvabilität II weiter vorangeschritten ist, wird eine generelle Überarbeitung der Versicherungsbilanzrichtlinie vorgenommen werden müssen. Die Richtlinie über den Jahresabschluss von Banken ist bereits geändert worden, um in begrenztem Umfang in Übereinstimmung mit dem IAS 39 eine Bewertung nach dem fair value vornehmen zu können. Sie ist jedoch nicht Teil des augenblicklich laufenden Aktualisierungsverfahrens, auch wenn in Kürze einschlägige Vorschläge vorgelegt werden sollen. Die internationalen Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung Entwicklungen im IASB Wie die Vorgängerinstitution IASC erarbeitet auch der IASB internationale Rechnungslegungsgrundsätze in erster Linie für den Bedarf der Finanzmärkte. Im Rahmenkonzept des IASB heißt es dazu: Da Anleger Risikokapital für Unternehmen bereitstellen, entspricht die Vorlage von Finanzausweisen, die ihrem Bedarf gerecht werden, auch größtenteils dem diesbezüglich bestehenden Bedarf anderer Nutzer. 16. Der IASB startete 1997 seine Arbeiten zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen mit dem Ziel, erste internationale Rechnungslegungsstandards für Versicherungsverträge vorzulegen wurde ein umfangreiches Arbeitspapier erstellt. Der IASB erörtert gegenwärtig den vom Lenkungsausschuss "Versicherungen" ausgearbeiteten Entwurf eines "Statement of Principles" (DSOP) 17. Diese Diskussion dürfte noch mehrere weitere Sitzungen in Anspruch nehmen. Nach dem jüngsten verfügbaren Zeitplan dürfte ein erster Entwurf gegen Ende 2002 vorliegen. Ein Standard soll 2003 fertig sein, doch ist nicht sicher, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Die erste Sitzung des Beratenden Ausschusses "Versicherungen" des IASB fand am April 2002 in London statt. Die Gruppe ist größer als der Lenkungsausschuss; vor allem sind in ihm ihm eine größere Zahl von Versicherungsfachleuten vertreten. Die vorrangigen Themen der Sitzung waren: Bewertungsziele, leistungsbezogene Rechnungslegung, leistungsbezogene Verträge und Offenlegungspflichten. 16 IASB Framework, Absatz Die veröffentlichten Kapitel des DSOP sowie andere Informationen befinden sich auf der Website des IASB: 7

8 Mitarbeiter des IASB haben mit Vertretern großer Versicherungsunternehmen vor Ort die wichtigsten Konzepte des DSOP diskutiert. Danach soll die praktische Erprobung auf breiterer Front erfolgen. Entwicklungen im Unterausschuss "Rechnungslegung" der IAIS Der Unterausschuss "Rechnungslegung" verfolgt die Arbeiten des IASB und untersucht andere Fragen der Rechnungslegung unter Aufsichtsgesichtspunkten. Der Ausschuss hat erhebliche Vorarbeiten geleistet, die in einen Entwurf des Unterausschusses "Solvabilität" zu den technischen Rückstellungen eingegangen sind (siehe nachstehend unter Unterausschuss "Solvabilität" der IAIS). Die Arbeitsgruppe Kapitalanlagen (Asset Working Group) hat Bemerkungen zu verschiedenen IASB-Projekten (u.a. Änderung des IAS-Rahmens und erstmalige Anwendung von IAS) zusammengestellt. Entwicklungen im Rechnungslegungsausschuss der Internationalen Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial Association IAA) Die International Actuarial Association (IAA) 18 hat einen Unterausschuss zur Koordinierung der Reaktionen der IAA auf den vorgeschlagenen IASB- Rechnungslegungsstandard und zur Behandlung von Fragen eingerichtet, die sich aus der allgemeinen Einführung dieses Standards ergeben 19. Die IAA soll versicherungsmathematische Leitfäden zur genauen Festlegung der generellen Anforderungen an einen künftigen Standard erarbeiten. Der Unterausschuss weist aufgrund der geplanten Verwendung der IAS in der EU ab 2005 zahlreiche europäische Vertreter in seinen Reihen auf. Die Entwicklungen im Bereich Solvabilität: auf internationaler Ebene, in den Mitgliedstaaten und in einigen anderen Rechtsräumen Entwicklungen im Solvabilitätsunterausschuss der IAIS Der Unterausschuss "Solvabilität" der IAIS arbeitet derzeit zusammen mit dem Rechnungslegungsunterausschuss der IAIS ein Papier zu den technischen Rückstellungen im Versicherungssektor aus 20. In diesem Papier wird die unzureichende Harmonisierung in der Rechnungslegung als großes Problem bei der Harmonisierung der Vorschriften über technische Rückstellungen bezeichnet. Auf dieses Papier wird in Teil 4 noch genauer eingegangen. 18 Die Groupe Consultatif Actuariel Européen ist auf EU-Ebene tätig. Bei internationalen Vorhaben bringt sie ihre Arbeiten über die IAA ein Weitere Informationen siehe unter: Unterausschuss "Solvabilität" der IAIS, Quantifying and assessing insurance liabilities, Entwurf, März 2002 (nicht öffentlich zugänglich). 8

9 Entwicklungen im Regulierungsausschuss der IAA Eine der Hauptaufgaben des Regulierungsausschusses der IAA ist die Kontaktpflege zur IAIS (Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden) in Fragen der Regulierung und Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen 21. Ein weiteres erklärtes Ziel ist die Abstimmung mit dem Ausschuss für Rechnungslegungsstandards der IAA in der Frage, wie aufsichtsrechtliche Erfordernisse in Bezug auf Versicherungsunternehmen an Rechnungslegungsstandards anknüpfen können. Vor kurzem wurde ein Bericht zu Solvabilitätsaspekten erarbeitet 22, der im Regulierungsausschuss der IAA erörtert werden soll. Dieser Bericht enthält ein Kapitel zum Verhältnis zwischen Rechnungslegung und Solvabilität, das in Anhang I beigefügt ist. Entwicklungen in den Niederlanden Die Pensioen- en Verzekeringskamer (PVK) in den Niederlanden hat einen Vorschlag für künftige Leitlinien zur Bewertung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen vorgelegt 23. Der Vorschlag sieht eine aufsichtsrechtliche Rechnungslegungsmethode vor, die sich stärker am Gesamtrisikomanagement einer Institution ausrichtet und die Risiken genauer erkennen lässt, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist. Danach ist der Begriff des Zeitwertes das zentrale Element bei der Prüfung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung. Die PVK hat beschlossen, nach diesem Konzept zu verfahren und nicht erst auf internationale Lösungen für die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken zu warten. Die PVK bemerkt hierzu: Auf internationaler Ebene wird nach einem Konsens über Bewertungs- und Finanzberichterstattungsmethoden gesucht. Zu diesem Zweck arbeitet der IASC (International Accounting Standards Committee) an einer engeren Definition des Begriffs fair value. Die PVK will zu gegebener Zeit anhand der neueren Entwicklungen prüfen, ob der Begriff Zeitwert zur Prüfung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung an die dann allgemein verwendete Definition von fair value zu Zwecken der Rechnungslegung angeglichen werden kann. Bis dahin wird die PVK ihre eigene Interpretation des Begriffs Zeitwert anwenden. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit den Europäischen Richtlinien im Versicherungssektor sowie mit den internationalen Entwicklungen auf den Finanzmärkten im Bereich Risikomanagement Weitere Informationen hierzu auf der Website: IAA: Report of Solvency Working Party Prepared for IAA Insurance Regulation Committee (Februar 2002). Verfügbar auf der Website der IAA: Pensioen- en Verzekeringskamer, Principles for a financial assessment framework, Verfügbar auf der Website: Ibid, S. 8. 9

10 Entwicklungen im Vereinigten Königreich Die FSA (Financial Services Authority) steht mitten in einer breit angelegten Reform ihrer Arbeiten zur Finanzaufsicht. Die im Prudential Sourcebook (PSB) enthaltenen Grundsätze sollen 2004 umgesetzt werden. Die FSA hat bereits zu erkennen gegeben, dass mangelnde Fortschritte in der internationalen Diskussion, insbesondere in der EU, den ins Auge gefassten Zeitplan gefährden könnten. Im Konsultationspapier 123 heißt es: Für Versicherungsunternehmen versucht man im PSB eine im Vergleich zu den derzeitigen Vorschriften stärker am Risiko ausgerichtete Bewertung der Kapitalausstattung anzustreben. Internationale Entwicklungen wie das Projekt des IASB zur Rechnungslegung nach dem fair value -Konzept und die von der EU im Rahmen des Projekts Solvabilität II vorgenommene Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften für Versicherungsunternehmen werden voraussichtlich in den nächsten Jahren ebenfalls in das britische System aufgenommen werden 25. Entwicklungen in Dänemark Dänemark hat neue Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen eingeführt, die auf den Konzepten Marktwert oder fair value basieren. Ab 2002 sollen Schuldverschreibungen zum Marktwert bewertet werden (was für Aktien bereits der Fall war), und ab 2003 auch die Verbindlichkeiten von Lebensversicherungen. Diese Regeln gelten sowohl für die finanzwirtschaftliche als auch für die aufsichtsrechtliche Rechnungslegung Financial Supervisory Authority, Konsultationspapier 123, The Interim Prudential sourcebooks for insurers and friendly societies, Guidance on implicit items waiver and resilience reserves, Januar Website: Weitere Informationen (in dänischer Sprache) auf der Website: 10

11 Entwicklungen in Australien In Australien wurden am 13. Februar 2002 neue Rechnungslegungsvorschriften zu Aufsichtszwecken eingeführt, die ab 1. Juli 2002 in Kraft treten werden. Zum neuen System gehört ein aufsichtsrechtlicher Standard zur Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen 27. Diese sollten so angesetzt werden, dass mit mindestens 75 Hundertstel Wahrscheinlichkeit die zu erwartenden Aufwendungen gedeckt sind. Mit dieser aufsichtsrechtlichen Vorschrift weicht die APRA zumindest im Augenblick von dem vom Australian Accounting Standards Board (AASB) festgelegten Rechnungslegungsmodus ab. Der AASB hat bereits angekündigt, bis zum Abschluss der Arbeiten des IASB an seiner Vorschrift nichts ändern zu wollen. Die APRA erklärt ihrerseits, dass sie, "sobald die Rechnungslegungsstandards soweit überarbeitet worden seien, dass sie aussagekräftigere und rigorosere Instrumente zur Ermittlung des fair value eines Portefeuilles von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen lieferten, versuchen werde, diese in ihre aufsichtsrechtlichen Bewertungsstandards zu integrieren 28. Teil 4 Bedarf der Aufsichtsbehörden an Rechnungslegungsinformationen Verwendung der Rechnungslegungsinformationen durch die Aufsichtsbehörden Der Bedarf der Aufsichtsbehörden an Rechnungslegungsinformationen sollte unter dem Aspekt ihrer Gesamtverantwortung für den Schutz der Interessen der Versicherten gesehen werden. Die Behörden nutzen die Informationen für verschiedene Zwecke, etwa zur Analyse der Finanzlage eines Unternehmens (Überwachung der Solvabilität, Frühwarnsysteme, Berechnung der Schwellen, ab denen ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erforderlich wird, etc.), zur Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilität und Eigenkapitalausstattung, als Input für andere Aufsichtssysteme und für Statistiken. Zweck der Finanzberichterstattung bzw. der Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden Oftmals benötigen Aufsichtsbehörden demnach andere Rechnungslegungsinformationen als sonstige Nutzer. Die Aufsichtsbehörden müssen kontrollieren können, ob ein Versicherer in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zu jeder Zeit nachzukommen, während andere Nutzer (insbesondere auf den Finanzmärkten) die Entwicklung der Ertragslage eines Unternehmens von einem Zeitabschnitt zum anderen messen wollen Weitere Informationen auf der Website: Prudential-Standards-and-Guidance-Notes.cfm APRA, Prudential supervision of general insurance, Policy discussion paper, März 2001, S. 10. Zusätzlich zur Präambel der NAIC siehe zum Beispiel Klein, R. W. A Regulator s Introduction to the Insurance Industry, 1999, NAIC Education and Research Foundation, S. 10, sowie den Entwurf eines Papiers der IAIS Quantifying and assessing insurance liabilities, Abs

12 Wie vorstehend erwähnt genügen einigen Mitgliedstaaten die derzeitigen allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze auch für aufsichtsrechtliche Zwecke, während andere hierfür eine Reihe besonderer Rechnungslegungsvorschriften erarbeitet haben. Letzteres trifft auch auf die USA zu. In der Präambel zu den allgemeinen gesetzlichen Rechnungslegungsgrundsätzen (Statutory Accounting Principles - SAP) der USA wird der Unterschied zwischen der Bilanzierung und der Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken wie folgt beschrieben: Die Bilanzierung nach den GAAP dient einem anderen Zweck als die nach den SAP. Die GAAP sind auf den unterschiedlichen Bedarf der verschiedenen Nutzer von Jahresabschlüssen zugeschnitten, während die SAP mehr auf die Belange der Regulierungsbehörden ausgerichtet sind, die die SAP denn auch hauptsächlich nutzen. Dementsprechend steht bei den GAAP die Messung der Ertragslage eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Mittelpunkt (d.h. die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben), während die SAP stärker auf die Fähigkeit des Unternehmens zur Befriedigung künftiger Ansprüche abstellen. Konkret zeigt sich dies daran, dass die gesetzlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Rückstellungen ganz bewusst vorsichtig angesetzt werden, womit die Langfristigkeit der Verbindlichkeiten betont werden soll. Bei den GAAP wird für die Bestimmung der Rückstellungen für das Versicherungsgeschäft auf die Erfahrungswerte der Unternehmen einschließlich einer Sicherheitsmarge für das Risiko einer nachteiligen Abweichung von den Erwartungen zurückgegriffen. Die Rücklagen nach den GAAP können höher oder niedriger ausfallen als die gesetzlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Rückstellungen. Weitere Unterschiede zwischen den SAP und den GAAP: Bei den GAAP werden bestimmte Vermögenswerte anerkannt, die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken entweder nicht anerkannt oder als unmittelbare Aufwendungen verbucht werden. So werden Aufwendungen für den Erwerb von Versicherungspolicen nach den SAP als angefallene Kosten gewertet, da die dafür aufgewendeten Mittel nicht mehr zur Begleichung zukünftiger Verbindlichkeiten verfügbar sind. In nach den GAAP erstellten Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen werden bei Zeichnung von Neugeschäft entstandene Abschlusskosten abgegrenzt und über die Beitragszahlungsdauer des Versicherungsvertrages amortisiert. Rückstellungen für Einkommenssteuerzahlungen werden nach den SAP nicht anerkannt. Bei bestimmten Aspekten der Rückversicherung, z.b. bei "Rückversicherungskrediten in nicht zugelassenen Unternehmen, können die GAAP-Rechnungslegungsmethoden geringfügig von denen bei SAP abweichen Absatz der NAIC- Präambel zu den Statutory Asccounting Principles (siehe Anhang 3). 12

13 Peter Clark, Senior Projekt Manager beim IASB, fasste den Unterschied zwischen Jahresabschlüssen und Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden folgendermaßen zusammen: Frage beim Jahresabschluss: Über wie viel Kapital verfügt ein Unternehmen? (welches sind seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten?) Frage aus der Sicht der Aufsichtsbehörden/des Managements: Über wie viel Geld sollte ein Unternehmen verfügen? (Welche Aktiva sollte ein Unternehmen zum Schutz der Interessen der Versicherten halten?) 31. Sinn und Zweck der Rechnungslegung gegenüber Aufsichtsbehörden Die Beschreibung der Anforderungen der Aufsichtsbehörden an die Rechnungslegungsinformationen ex ante ist mit Schwierigkeiten verbunden, wofür es mehrere Gründe gibt. Für die heute gebräuchlichen Anforderungen gibt es historische Erklärungen, und die Aufsichtsbehörden waren vielleicht selbst an der Konzipierung des heutigen Rechnungslegungssystems mit beteiligt oder haben auf andere Weise zu seiner Entstehung beigetragen. Dies trifft weitgehend auf die Versicherungsbilanzrichtlinie zu. Dennoch sollten sich die Aufsichtsbehörden überlegen, ob die heutigen Regeln auch noch für die Zukunft tauglich sind. Die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften sind in der Regel vor der gesetzlichen Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken entstanden. Die aufsichtsrechtlich bedingten Regeln sind demnach häufig eine Reaktion bzw. ein Korrektiv oder eine Ergänzung zu den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften. Dies heißt aber meistens auch, dass es für die Rechungslegung zu Aufsichtszwecken kein schriftlich niedergelegtes Rahmenkonzept gibt. Dies dürfte für die meisten EU-Mitgliedstaaten gelten. In den USA wurden eine Reihe von Grundsätzen für die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken formuliert, von denen die wichtigsten lauten 32 : Vorsichtsprinzip (Abs ) Kohärenz (Abs. 31) Erfassung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Abs ) Wesentlichkeit (Abs ) Vortrag von Peter Clark zum IASB Project on Insurance Accounting, 14. Mai 2002 Ibid, Abs

14 Die allgemeinen Solvabilitätsgrundsätze der IAIS und der vorstehend erwähnte Entwurf zur Quantifizierung und Bewertung von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen können als Versuche zur Diskussion und Formulierung der Anforderungen der Aufsichtsbehörden an bestimmte Rechnungslegungsaspekte gesehen werden (zumindest im traditionellen Rechnungslegungskontext) 33. Auch im Manghetti- Bericht und im Rahmen kleinerer Arbeitskreise innerhalb des Projekts "Solvabilität II" befasst man sich mit der Bewertung von Verbindlichkeiten unter Aufsichtsgesichtspunkten 34. Einige allgemeine aufsichtsrechtliche Probleme wurden auch von der IAIS und vom EU- Versicherungsausschuss in ihren Antworten auf das Diskussionspapier des IASB 35 zum Ausdruck gebracht, u.a.: Es gilt die besondere Beschaffenheit des Versicherungsgeschäfts zu berücksichtigen, ein Standard sollte keinen großen Verwaltungsaufwand bewirken, er sollte robust genug sein, um eine durchgängige Anwendung zu gewährleisten und er sollte so beschaffen sein, dass eine Gleichbehandlung mit anderen Finanzsektoren gewährleistet ist. Diskussionspunkte und Überlegungsansätze Welche Art von Rechnungslegungsinformationen benötigen die Aufsichtsbehörden in erster Linie? Sollten detailliertere aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Rechnungslegung auf EU-Ebene formuliert werden?. Ferner sollte erörtert werden, ob derartige Anforderungen ex ante oder als Reaktion auf Vorschläge zur allgemeinen Finanzberichterstattung formuliert werden sollten. In wie weit könnte sich die EU an die bereits ausgearbeiteten amerikanischen gesetzlichen Rechnungslegungsgrundsätze (SAP) anlehnen? IAIS Solvabilitätsgrundsätze Eigenkapitalausstattung und Solvabilität, im Januar 2002 angenommen. Demnächst verfügbar auf der Website: Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bericht: Technische Rückstellungen bei Nicht-Lebensversicherungen. Die Arbeitskreise haben noch keine Papiere vorgelegt, die öffentlich zugänglich sind. 35 Diese Antworten sind auf der Website des IASB einsehbar: Eine Zusammenfassung des Standpunktes des Versicherungsausschusses ist als Anhang 4 beigefügt. 14

15 Teil 5 Erörterung möglicher alternativer Rechnungslegungsgrundsätze im Hinblick auf das Projekt Solvabilität II Einleitung In diesem Teil werden verschiedene Alternativen zur Aufnahme von Rechnungslegungsinformationen in eine zukünftige EU-Solvabilitätsregelung für Versicherungsunternehmen vorgestellt und erörtert. Wie bereits in Teil 2 gesagt, ist dies ein schwieriges Unterfangen, da noch nicht bekannt ist, zu welchem Ergebnis die zahlreichen internationalen und nationalen Projekte führen werden. Die Arbeiten im Rahmen des Projekts Solvabilität II orientieren sich weitgehend an den vielen anderen Arbeiten zum Thema Rechnungslegung und Solvabilität und können daher wohl auch nicht abgeschlossen werden, solange die Ergebnisse der anderen Projekte nicht vorliegen. Dennoch ist die Fortsetzung der Arbeiten im Rahmen von Solvabilität II erforderlich, um ein ohnehin schon langfristig angelegtes Projekt nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Dadurch kann auch ein größerer konstruktiver Beitrag zu den internationalen Projekten geleistet werden. Um die Arbeiten weiter voranzubringen, gilt es, Hypothesen zum voraussichtlichen Ausgang der internationalen Projekte aufzustellen. Sicherlich werden wir im Verlauf unserer Arbeiten einige dieser Annahmen wieder ändern müssen, womit wir uns auf einer Linie mit anderen laufenden Solvabilitätsprojekten befinden (siehe Teil 3). Absteckung des Rahmens für eine Diskussion in Frage kommender Alternativen Die Diskussion kann entweder bei dem bereits bestehenden Forderungskatalog der Aufsichtsbehörden (z.b. bei den US-amerikanischen SAP) oder mit einer Bewertung der Eignung von Regelwerken zur allgemeinen Finanzberichterstattung (EU- Versicherungsbilanzrichtlinie oder IASB) einsetzen. In diesem Teil sollen diese Aspekte eingehender als in den vorausgegangenen Teilen dieses Vermerks beleuchtet werden. Der Bedarf der Aufsichtsbehörden an Rechnungslegungsinformationen In Teil 4 wurde erörtert, inwieweit Anforderungen an die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken ex ante festgelegt werden können. Dies hätte den Vorteil, dass sich der Bedarf der Aufsichtsbehörden klar abgrenzen ließe. Doch hat auch der reaktive Ansatz bei der Erarbeitung von Rechnungslegungsvorschriften eindeutige Vorteile. In beiden Fällen müssen sich die Aufsichtsbehörden über ihren Bedarf und die Art und Weise der Informationsbeschaffung klar werden. Im Rahmen des Projekts Solvabilität II müssten daher eine ganze Reihe wichtiger Rechnungslegungsaspekte aus der Sicht der Aufsichtsbehörden erörtert werden. Des Weiteren ist zu überlegen, ob bei abweichenden Anforderungen der Aufsichtsbehörden verschiedene Lösungen möglich sind, d.h. Verwendung von Finanzausweisen für bestimmte Zwecke und, wo nötig, Neuberechnung spezifischer Elemente. 15

16 Nun gibt es allerdings in Fragen der Rechnungslegungsinformationen große Unterschiede zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb der EU. Dies wurde bereits in den Diskussionen im Anschluss an die verschiedenen Textentwürfe des IASB deutlich. Die Frage, wie ein Gesamtrahmen für die Rechnungslegung aussehen könnte, wird in der EU und international heftig diskutiert. Beim Deferral and Matching Modell wird versucht, Erträge und Aufwendungen periodengerecht zuzuordnen, während beim Aktiva-Passiva-Modell der Zeitwert der in der Bilanz aufgeführten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bewertet wird. Die Entscheidung für das eine oder andere Modell ist insofern wichtig, als sich hieraus zahlreiche andere Schlussfolgerungen (zum Beispiel in Bezug auf die Abzinsung, die Bewertungsgrundsätze, Schwankungsrückstellungen und die Abgrenzung von Anschaffungskosten) ergeben. Im Kommentar des Versicherungsausschusses zum Diskussionspapier des IASB zeigten sich die Mitgliedstaaten für neue Entwicklungen aufgeschlossen, doch lauteten ihre Präferenzen seinerzeit wie folgt: Bewertung nach Aktiva und Passiva Vereinigtes Königreich Schweden Niederlande Dänemark Methode Deferral and matching Österreich Italien Frankreich Deutschland Luxemburg Spanien Belgien Noch nicht festgelegt Portugal Irland Griechenland Finnland Eine kurzen Beurteilung der Vorschläge des IASB durch die Mitgliedstaaten findet sich in Anhang Ein weiteres wichtiges Thema, das der Vertiefung bedarf, ist die Definition des Begriffs Versicherungsvertrag. Nach der vom IASB vorgeschlagenen Definition könnten einige der derzeitigen Versicherungsverträge als Finanzinstrumente eingestuft werden. Dies könnte wiederum eine Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften für Aufsichtszwecke erforderlich machen. In der Solvabilitätsstudie von KPMG werden die Auswirkungen der IASB-Vorschläge aus der Sicht der Versicherungsaufsicht untersucht 37. Ungeachtet der Frage, ob sich die EU in Richtung einer gesonderten Rechnungslegung gegenüber den Aufsichtsbehörden bewegt oder letztlich für Anpassungen an der Rechnungslegung für den Jahresabschluss optiert, ist sicher, dass dieses Thema im Rahmen des Projekts Solvabilität II intensiv diskutiert werden wird. Teilweise wäre eine Erörterung in kleineren Arbeitskreisen sinnvoll, vor allem wenn es um Fragen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen geht Ibid. Europäische Kommission, Study into the methodologies to assess the overall financial position of an insurance undertaking from the perspective of prudential supervision, Mai 2002, Kapitel 8. 16

17 Lösungsansätze für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen im Rahmen der aktuellen und künftigen Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) Derzeit gibt es etwa 40 internationale Rechnungslegungsstandards. Das Gros dieser Standards gilt auch für Versicherungsunternehmen. Dabei sind bestimmte Standards für Versicherungsunternehmen besonders interessant. Beim IAS 37 werden Rückstellungen, die sich in Versicherungsunternehmen aufgrund von Verträgen mit Versicherten ergeben, von der Rechnungslegung ausgenommen 38. Nach IAS 39 sind zwar Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen von seinem Anwendungsbereich ausgenommen, doch werden dennoch die meisten Vermögensgegenstände von Versicherungen nach diesem Standard erfasst 39. Im Laufe des Jahres 2002 soll IAS 39 geändert werden. Ein wichtiges Merkmal des überarbeiteten Standards wird darin bestehen, dass dann die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von Unternehmen zum fair value möglich werden dürfte 40. Der genaue Inhalt eines künftigen internationalen Standards für die Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen steht bis heute noch nicht fest. Nach den im Draft Statement of Principles (DSOP) enthaltenen Angaben könnte ein künftiger Standard folgende Hauptkennzeichen aufweisen 41 : Ziel sollte die Bewertung der Aktiva und Passiva sein, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben (Aktiva-Passiva-Ansatz), und nicht die Bewertung in Form von abgegrenzten Erträgen und Aufwendungen, so dass diese periodengerecht einander zugeordnet werden können (Grundsatz der Aufwands- und Ertragsabgrenzung und Ertragszuweisung) (Deferral and Matching). Die Bewertung der Verbindlichkeiten sollte ungeachtet der Art der Vermögensgegenstände oder des hieraus resultierenden Ertrags erfolgen. Bemessungsgrundlage für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, sollte deren unternehmensspezifischer Wert sein. Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen (allgemeine Versicherung und Lebensversicherung) sollten abgezinst erfasst werden. Rückstellungen für Katastrophenfälle und Schwankungsrückstellungen stellen nach dem IASB-Bewertungsschema keine Verbindlichkeiten dar. Spezifische Offenlegungspflichten kann es für selten auftretende Risiken mit gravierenden Auswirkungen geben IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets, Absatz 1. IAS 39, Financial Instruments: Recognition and Measurement, Absatz 1. IASB Update on Board decisions, Februar Website: Eine Zusammenfassung der Hauptkennzeichen des DSOP befindet sich auf der Website: 17

18 Abschlusskosten sollen nicht abgegrenzt und auf der Akitvseite verbucht werden. Sämtliche Veränderungen bei der Bewertung von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen sollten zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfasst werden. Um zu entscheiden, welche Komponenten dieser Veränderungen gesondert dargestellt oder offengelegt werden sollten, muss der IASB die Entwicklung der verschiedenen Projekte zum Thema leistungsbezogene Rechnungslegung sowie die weiteren Entwicklung im Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten genau beobachten. Die weitere Entwicklung eines IASB-Standards müsste von den Aufsichtsbehörden aufmerksam verfolgt und durch eigene Beiträge ergänzt werden, damit möglichst wenig aufsichtsspezifische Rechnungslegungsvorschriften benötigt werden. Mit dem anstehenden Arbeitspapier werden sich die IAIS, die IAA, die EFRAG sowie die Unterausschüsse "Rechnungslegung" und/oder "Solvabilität" des Versicherungsausschusses befassen. In welche Richtung wird sich die Versicherungsbilanzrichtlinie weiterentwickeln? Die Versicherungsbilanzrichtlinie gibt die Regeln für die harmonisierte Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der EU vor 42. Eine umfassende Weiterentwicklung der Anforderungen an die Rechnungslegung in der EU (siehe Teil 3) kann die Bedeutung der Richtlinie jedoch erheblich beeinflussen. Infolge der Verordnung über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze durch börsennotierte Unternehmen in der EU dürfte die Richtlinie für diese Unternehmen an Bedeutung verlieren; außerdem müssten Änderungen vorgenommen werden, um sie mit den IAS in Einklang zu bringen. Demnach hängt die Zukunft der Richtlinie von der Grundsatzentscheidung zur Rechnungslegung für nicht börsennotierte Unternehmen sowie davon ab, in welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten für alle Finanzinstitute eine Rechnungslegung nach IAS zur Pflicht machen. Für das Projekt Solvabilität II kann die Versicherungsbilanzrichtlinie somit nicht als eine Konstante bzw. eine Lösung nach dem Motto wer weiß, was danach kommt betrachtet werden. In einigen Kommentaren wurde die Meinung geäußert, dass die weitreichenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, von bestimmten Optionen Gebrauch zu machen, im Widerspruch zu der im Rahmen des Projekts "Solvabilität II" angestrebten stärkeren Harmonisierung stehen. Andere sind der Auffassung, dass sich eine absolute Harmonisierung ohnehin nicht erreichen lässt und die Versicherungsbilanzrichtlinie somit gewissermaßen eine nützliche Brücke zwischen den beiden wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen in der EU schlägt (Bewertung zum historischen und zum Zeitwert). 42 Zu Diskussionszwecken werden der Versicherungsbilanzrichtlinie auch die beiden spezifischen Bewertungsvorschriften aus den Aufsichtsrichtlinien zugerechnet (siehe S. 3). 18

19 Die Zukunft der Versicherungsbilanzrichtlinie könnte daher unterschiedlich aussehen. Am ehesten kann wohl davon ausgegangen werden, dass sie zusammen mit der 4. und der 7. Richtlinie geändert wird und dabei Regeln für die Finanzberichterstattung für nicht börsennotierte Unternehmen festgesetzt werden. Damit wäre sie für börsennotierte Unternehmen nicht mehr unmittelbar relevant. Bei einer künftigen Überarbeitung der Versicherungsbilanzrichtlinie würde jedoch versucht werden, die Unterschiede zwischen dieser Richtlinie und den IAS abzubauen. Es wird mit einer relativ weitreichenden Überarbeitung gerechnet. Beschreibung einiger Alternativen, die für das Projekt Solvabilität II in Frage kommen könnten Ausgehend von den vorstehenden Annahmen lassen sich mindestens sechs mögliche Rechnungslegungsalternativen für das Projekt Solvabilität II formulieren (siehe Schaukasten): 1. Auf einer einheitlichen Rechnungslegung basierende Lösungen (mit ergänzenden Offenlegungspflichten zu Aufsichtszwecken) 1.1 Rechnungslegung nach IAS Rechnungslegung nach der Versicherungsbilanzrichtlinie 2. Geänderte Finanzberichterstattung zur Aufsichtszwecken 2.1 Geänderte Rechnungslegung nach IAS Geänderte Rechnungslegung nach der überarbeiteten Versicherungsbilanzrichtlinie 3. Erarbeitung einer spezifischen Regelung für die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken 3.1 Formulierung von EU-spezifischen gesetzliche n Rechnungslegungsgrundsätzen Beibehaltung der Versicherungsbilanzrichtlinie als Regelwerk für die Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken Bei den in dem Schaukasten dargestellten Alternativen wird zwischen Ergänzungen und Änderungen unterschieden. Änderungen würden aufsichtsrechtlich bedingte Änderungen an den Jahresabschlüssen mit sich bringen, während die Jahresabschlüsse bei Ergänzungen unverändert blieben. Zusätzlichen Anforderungen würde es natürlich auch bei den Lösungen der Gruppe 2 geben. Außerdem muss zwischen Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach IAS erstellen, und anderen Unternehmen unterschieden werden. Bestimmte Mitgliedstaaten haben bereits angedeutet, dass sie von allen Unternehmen des Finanzsektors Abschlüsse nach IAS verlangen wollen. Andere halten dies weder für durchführbar noch für angemessen. Wir werden auf dieses Thema im nachfolgenden Abschnitt noch zurückkommen. Im Schema auf den folgenden Seiten werden einige Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen dargestellt: 19

20 Mögliche Alternativen für die Rechnungslegung für das Projekt Solvabilität II 1. Auf einer einheitlichen Rechnungslegung basierende Lösungen 1.2 Rechnungslegung nach der Versicherungsbilanzrichtlinie (eventuell mit ergänzenden Anforderungen zu Aufsichtszwecken) Pro Es ist praktisch und effizient, Finanzausweise auch zu Aufsichtszwecken zu verwenden. Weniger Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Einige Mitgliedstaaten verfahren nach diesem Muster. 1.1 Abschlüsse nach IAS (mit ergänzenden Offenlegungspflichten zu Aufsichtszwecken) Ab 2005 werden alle in der EU börsennotierten Unternehmen nach IAS bilanzieren müssen, inklusive börsennotierte Versicherungsunternehmen. Daher wäre es logisch, Abschlüsse nach IAS auch zu Aufsichtszwecken zu verlangen oder zumindest zuzulassen. Die IAA arbeitet an einem Konzept, das auf dem Risk-Based-Capital-Ansatz und einer Rechnungslegung nach IAS ausgeht. In der KPMG-Studie scheint man dieser Alternative den Vorzug zu geben. Abschlüsse nach IAS könnten zu einer Konvergenz der verschiedenen Rechnungslegungstraditionen in der EU bei der Finanzberichterstattung und der Rechnungslegung zu Aufsichtszwecken führen. Im allgemeinen entsprechen die Bilanzierungslösungen aus der Versicherungsbilanzrichtlinie im großen und ganzen den Anforderungen der Aufsichtsbehörden. Mit der Anwendung der Richtlinie hat man bereits umfangreiche Erfahrungen, und die Mitgliedstaaten haben mit der Verwendung von Optionen umzugehen gelernt. Contra Es ist unwahrscheinlich, dass mit einer einheitlichen Rechnungslegung, die auf die Bedürfnisse der Kapitalmärkte zugeschnitten ist, sämtliche Bedürfnisse der Aufsichtsbehörden befriedigt werden können. Die IAS sind nicht hauptsächlich auf aufsichtsrechtliche Belange ausgerichtet. Einige der vorgeschlagenen Bilanzierungsverfahren wären für einige Aufsichtsbehörden nicht akzeptabel. Ergänzende Offenlegungspflichten zu Aufsichtszwecken könnten sich als unzureichend herausstellen. Derzeit variieren die ergänzenden Offenlegungspflichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat noch relativ stark. Die Bilanzierung nach IAS wird die Arbeiten beim Projekt Solvabilität II verzögern, da das Endergebnis des IASB-Projekts noch nicht vorliegt. Auch die Erarbeitung versicherungsmathematischer Leitlinien kann zusätzliche Zeit erfordern. Es ist unwahrscheinlich, dass die EU ein einheitliches Rechnungslegungssystem auf der Grundlage der Versicherungsbilanzrichtlinie beibehalten kann. Die Richtlinie wird wohl in Zukunft an Bedeutung verlieren. Sie enthält zu viele Optionen und führt nicht zu der im Projekt Solvabilität II angestrebten stärkeren Harmonisierung. 20

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