Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007"

Transkript

1 1 Juristische Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007 Thema IV: Die Begründung von Arbeitsverhältnissen Übungsfälle: 1. Die Firma F, in der rd. 800 ArbN beschäftigt sind, stellt Haushaltsgeräte her. Wegen eines Produktionsfehlers ist F gezwungen, 4000 bereits an Einzelhändler ausgelieferte Staubsauger zurückzurufen und nachzubessern. Mit dem vorhandenen Personal ist dies nicht zu bewältigen. F will daher etwa 50 weitere ArbN befristet einstellen. a) Muss F den BR in die Planung der Personalerweiterung einbeziehen? b) Kann der BR verlangen, dass F Richtlinien über die Auswahl einzustellender ArbN erlässt? 2. X vereinbart mit der Firma V am , dass er zum eingestellt wird. Einigung über Arbeitsaufgabe, Gehalt und Arbeitszeit wurde erzielt. Außerdem wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vereinbart. Diese Klausel war auf dringenden Wunsch des X aufgenommen wurden. Noch im März ergibt sich, dass ein großer Auftrag storniert und X nicht benötigt wird. X hatte nach seiner erfolgreichen Bewerbung seinen Arbeitsplatz bei Z aufgegeben. Kann X von V noch im März gekündigt werden, mit der Folge, dass er seine Arbeit am nicht antreten kann? 3. A hat eine Stelle als Kraftfahrer für Lkw öffentlich ausgeschrieben. Neben Herrn X hat sich dafür auch Frau Z, die seit 4 Jahren einen Führerschein zum Führen von Lkw hat und auch bereits über eine einjährige Berufserfahrung verfügt, beworben. Im Unterschied zu X ist Z aber zu einem Vorstellungsgespräch gar nicht erst eingeladen worden. Sie hat die Bewerbungsunterlagen mit einem Vermerk zurückbekommen, eine Beschäftigung käme aufgrund der geringen Berufserfahrung nicht in Betracht. Im übrigen bestünde die ganze Mannschaft nur aus Männern, man wolle ihr nicht zumuten, unter solchen Bedingungen tätig zu sein. Außerdem lege man Wert auf einen ständig verfügbaren Mitarbeiter. Z fühlt sich dadurch wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Was kann sie tun? 4. A hat die im Einstellungsfragebogen enthaltene Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bewusst wahrheitswidrig mit nein beantwortet. Da die Leistungen der A ungenügend sind, wird ihr vom ArbG, der X-

2 2 GmbH, ordentlich gekündigt. Einige Tage nach der Kündigung legt A eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vor. Daraufhin erklärt die Geschäftsleitung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Rechtslage? (BAG AP Nr. 15, 22, 31 Anm. Coester), 36 (Anm. Wank) und 40 zu 123 BGB; BAG AP Nr. 8 zu 611a BGB mit Anm. Coester; EuGH, NZA 2000, 255). Abwandlung: Wie wäre die Rechtslage, wenn A bei der Einstellung, die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft wahrheitswidrig verneint hätte, sie aber wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots die Tätigkeit sowieso zunächst gar nicht aufnehmen hätten können (EuGH, NZA 2001,1241; BAG, NZA 2003,848ff). 5. ArbG B stellt den ArbN X ein. Im AV wird vereinbart, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden soll, weil B schon mehrere Kündigungsschutzprozesse verloren hat. B hätte ohne diese Klausel den Vertrag mit X nicht geschlossen. Wie ist die Rechtslage? Hinweise: Entstehung eines Arbeitsverhältnisses Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses durchläuft üblicherweise drei Phasen: Vertragsanbahnung, Abschluss des AV, Arbeitsaufnahme durch den ArbN im Betrieb. Bereits im Stadium der Personalplanung treffen den ArbG Pflichten gegenüber dem BR, 92 BetrVG Informationspflicht, Beratungspflicht. Der BR kann dem ArbG Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung sowie für die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insb. bei der Einstellung, unterbreiten. Nach 95 BetrVG hat der BR in Unternehmen einer bestimmten Größenordnung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezüglich der Aufstellung von Auswahlrichtlinien. Stellenausschreibung Zu besetzende Arbeitsplätze können, müssen aber nicht, öffentlich ausgeschrieben werden. Etwas anderes gilt, wenn der BR das verlangt, 93 BetrVG. Stellenausschreibungen dürfen nicht unter Verstoß gegen 7 I des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung erfolgen, 11 des Gesetzes (Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, 7 I 1 ). Ausnahme: Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, 8 des Gesetzes.

3 3 Freizeitanspruch des ArbN zur Stellensuche Auf Verlangen nach 629 BGB, Vergütungsanspruch 616 BGB (dispositiv). Erstattung von Vorstellungskosten Erfolgt die Vorstellung auf Initiative des ArbN trägt er anfallende Kosten allein, ggf. Zuschuss nach SGB III durch die Agentur für Arbeit. Wird der Bewerber vom ArbG zur Vorstellung aufgefordert, Kostenerstattung nach 670, 662 BGB (dispositiv). Abschlussfreiheit Unterliegt im AR grundsätzlich keinen rechtlichen Beschränkungen, echte Kontrahierungszwänge Ausnahme, 78a II BetrVG. Zum Schutz bestimmter ArbN- Gruppen bestehen kraft Gesetzes oder TV Abschlussgebote. Aus gesetzlichen Abschlussgeboten (z.b. 71 SGB IX) erwächst kein Einstellungsanspruch. Grundsatz der Abschlussfreiheit wird durch Einstellungshindernisse in Gestalt von Abschluss- und Beschäftigungsverbote durchbrochen. Abschlussverbot: Der verbotswidrig abgeschlossene Vertrag ist nichtig, Bsp. 5, 7 JArbSchG, 1 KindArbSchV. Beschäftigungsverbot: Untersagt den tatsächlichen Einsatz des ArbN. Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Ob sich ein gesetzliches Verbot nur gegen die tatsächliche Beschäftigung oder gegen den Abschluss des Vertrags richtet, ist durch Auslegung zu ermitteln. Regel: Beschäftigungsverbot. Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung Abschlussfreiheit durch Gesetz eingeschränkt. 7 I verbietet die Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität). Der ArbG ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in 1 genannten Grundes zu treffen, 12. Das BVerfG bejaht eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bereits dann, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nur eines von mehreren Motiven für eine negative Personalentscheidung war, weil die Effektivität des Benachteiligungsverbots diese Auslegung erfordert (BVerfG AP Nr.9 zu 611a BGB). Rechtsfolgen des Verstoßes: Vereinbarungen, Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach 134 BGB nichtig. Nichtigkeit betrifft nicht das Arbeitsverhältnis

4 4 des bevorzugten ArbN. Nichtigkeit ergreift nur die verbotswidrige Vereinbarung, nicht den gesamten AV. Benachteiligende Weisungen (Maßnahmen) sind unwirksam, dem Betreffenden steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, 14. Den ArbN steht nach 13 ein Beschwerderecht zu. Kein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung 15 VI, aber Entschädigungsanspruch, 15 I-V. Maßregelungsverbot, 16. Pflichten im Rahmen des Anbahnungsverhältnisses Vorvertragliches Schuldverhältnis nach 311 II BGB mit Schutzpflichten nach 241 II BGB. Offenbarungspflichten Insoweit, wie der Vertragspartner nach der im Verkehr herrschenden Anschauung redlicherweise Aufklärung erwarten kann. Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze. Fragerecht des ArbG Nur insoweit als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (BAG AP Nr. 26 zu 123 BGB). Interesse ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Beantwortung der Frage für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist. Betrifft die Frage dagegen die Privatoder Intimsphäre des Bewerbers, ohne dass ein Zusammenhang mit der zu übernehmenden Aufgabe besteht, ist die gestellte Frage unzulässig. Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des BR bei Verwendung von Personalfragebögen, 94 BetrVG. Zulässige/unzulässige Fragen Gesundheitszustand: Zulässig, wenn Einschränkung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodischen Abständen gegeben; bei Gefährdung der Mitarbeiter oder Kunden; wenn im Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. Persönliche Lebensverhältnisse: Grundsatz unzulässig (so hinsichtlich nichtehelicher Lebensverhältnisse, Scheidung, Gewerkschafts-, Partei- und Religionszugehörigkeit). Schwangerschaft: Unzulässig (EuGH, AP Nr. 23 zu Art 119 EWG-Vertrag, BAG AP Nr.8 zu 611a BGB, EuGH, NZA 1994, 609f, EuGH, NZA ). Auch wenn von vornherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot eingreift (BAG, NZA 2003,848ff). Schwerbehinderteneigenschaft: Bisher zulässig (BAG AP Nr.30, 49 zu 123 BGB), nunmehr umstritten, wegen 81 II SGB IX.

5 5 Vorstrafen und Strafverfahren: Zulässig bei Einschlägigkeit für das konkrete AVerh. (BAG AP Nr.2, 50 zu 123 BGB) und wenn im Bundeszentralregister noch nicht gelöscht. Folgen unzulässiger Fragen Recht zur Lüge. Trotz bewusst falscher Antwort sind die Voraussetzungen für die Täuschungsanfechtung nach 123 BGB nicht gegeben, die Täuschung ist bei einer unzulässigen Frage nicht widerrechtlich. Vertragschluss Es gelten die allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen, 104ff, 145ff, 164ff BGB. Besonderheiten sind zu berücksichtigen. Minderjährigkeit der AV-parteien: Geschäftsfähigkeit, 112, 113 BGB. Gedeckt sind alle verkehrsüblichen und nicht außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte. Eine Haftung eines ermächtigten Minderjährigen aus dem Arbeitsverhältnis ( 280 I BGB) und unerlaubter Handlung kommt nur in Betracht, wenn er bei seinem pflichtwidrigen Handeln die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt, 276 I 2 BGB, 828 II BGB. Form des AV Grundsatz der Formfreiheit, GewO. Ausnahmen: 14 IV TzBfG, 11 I AÜG. Formvorschriften in TV wirken meist nur deklaratorisch. Nachweis der vereinbarten Arbeitsbedingungen Nachweisgesetz. Ziel: ArbN, die keinen schriftlichen AV oder einen unvollkommenen AV erhalten, durch Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis besser zu schützen. ArbG ist verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnis dem ArbN eine schriftliche unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen bzw. bei Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen diese Änderung schriftlich zu fixieren ( 1 NachweisG). Rechtsfolgen der Nichteinhaltung: Klagbarer Erfüllungsanspruch. Verletzung kann für den ArbG zu prozessualen Nachteilen führen (BAG, NZA 1999, 545f, NZA- RR 1999, 210f). Inhalt des AV 611 BGB, fehlende Einigung über Vergütung, 612 BGB. Inhaltskontrolle von AV Durch 310 IV BGB Anwendbarkeit der AGB- Kontrolle auf AV geregelt (keine Bereichsausnahme). Bei der Anwendung der 305ff BGB auf AV sind jedoch

6 6 die im AR geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Klarstellung, welche Besonderheiten in Betracht kommen, BAG, NZA 2004, 727. Einstufung des ArbN als Verbraucher, BAG, NZA 2005, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des AV Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsfolgen. Bei Teilnichtigkeit des AV ist 139 BGB nicht anwendbar, wenn ein Verstoß gegen eine arbeitnehmerschützende Vorschrift vorliegt. Für das AR ist die bloße Teilnichtigkeit bei Fortbestand des AV der Regelfall. Der AV kann durch Anfechtung beendet werden. Keine analoge Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften auf das Anfechtungsrecht, kein individueller oder kollektiver Schutz vor Anfechtung, keine Anwendung des 626 II BGB (str.), keine Fristbindung, 4 KSchG nicht anwendbar, allenfalls Verwirkung. Bei dem Anfechtungsgrund nach 119 II BGB bezieht sich das Merkmal verkehrswesentliche Eigenschaft des ArbN auf das konkret in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis. Bezugspunkte für das Anfechtungsrecht nach 123 BGB wegen arglistiger Täuschung sind die Offenbarungspflicht des ArbN und das Fragerecht des ArbG. Die Anfechtung durch den ArbG wegen arglistiger Täuschung setzt die bewusste Falschbeantwortung einer zulässigen Frage bzw. bewusstes Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen voraus. Ein Anfechtungsrecht wegen widerrechtlicher Drohung nach 123 BGB ist gegeben, wenn die Drohung (idr. fristlose Kündigung) widerrechtlich war. Nach st. Rechtsprechung soll die Widerrechtlichkeit dann nicht anzunehmen sein, wenn ein verständiger ArbG die Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Für die Rückabwicklung des nichtigen AV ist das Bereicherungsrecht nicht geeignet. Aus diesem Grunde wurde die Rechtsfigur des fehlerhaften Arbeitsverhältnis entwickelt (grundlegend BAG AP Nr. 2 zu 125 BGB, BAG NZA 2001, 315) = teleologische Reduktion der Nichtigkeitsfolgen. Sie greifen nicht ex-tunc, sondern in aller Regel nur ex nunc. Bis dahin wird ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis angenommen, aus dem sich quasi- vertragliche Ansprüche ergeben. Voraussetzungen der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis 1. Parteien haben eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, die nichtig ist (bei bloß tatsächlicher Tätigkeit kann die Lehre nicht angewendet werden), 2. Arbeitsverhältnis muss in Vollzug gesetzt worden sein (ist das Arbeitsverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt, bleibt es bei der Regel des 142 I BGB), 3. Der Anwendung stehen nicht überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige Belange des einzelnen entgegen (gegeben bei: bewusstem Verstoß beider Vertragparteien gegen Strafgesetze, (BAG AP Nr.2 zu 611 BGB faktisches Arbeitsverhältnis), krasser Sittenwidrigkeit des AV-Inhalts (BAG AP Nr.34 zu 138 BGB), Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnis (BAG, NJW 1984, 446; NZA 1999, 584), Kollision mit dem Minderjährigenschutz).

Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses)

Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses) Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses) Vertiefung anhand der Rechtsprechung 3. Mai 2005: Anfechtung des Arbeitsvertrages; AGB und Besonderheiten des Arbeitsrechts Organisatorisches Ab nächsten Freitag

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 4

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 4 Prof. Dr. Rüdiger Krause SS 2012 Individualarbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 4 I. Informationsrechte des Arbeitgebers Allgemeines zum Anbahnungsverhältnis - Der Arbeitsvertragsabschluss

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen

Mehr

PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006

PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006 Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr. Eva Kocher 1. Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht "#" Hindernisse Insbesondere Jugendarbeitsschutz Pflichten 10 I 1 AÜG, 613a I 1 BGB,

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos

Mehr

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl

Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl Arbeitsrecht am Abend, 10.03.2010 Sebastian Stoffregen Rechtsanwalt Rechtsgrundlage Zentrale Norm 20 BetrVG (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Ist dem Erklärenden bei seiner Willenäußerung ein Irrtum unterlaufen, so räumt das Gesetz (vgl. 119, 120, 123 BGB) ihm unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher

Mehr

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen Anfechtung 1 A. Grundlagen (1) Was ist anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen (2) Ist Schweigen anfechtbar? Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar Ausnahme: Bedeutung

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Vorwort...V Literaturverzeichnis...XXI

Vorwort...V Literaturverzeichnis...XXI Inhaltsverzeichnis Vorwort...V Literaturverzeichnis...XXI 1. TEIL: GRUNDLAGEN 1 Einleitung... 1 I. Europarechtliche Vorgaben... 1 II. Bisherige gesetzliche Regelungen... 2 III. Entstehungsgeschichte des

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt?

Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt? Faxabruf Mobbing (5.2.2015) Was ist Mobbing? Eine gesetzliche Definition von Mobbing gibt es bislang nicht. Allgemein versteht man darunter ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, ein Mitglied einer Gruppe

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 1 A. Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis in Osteuropa 1 I. Entwicklung von Wirtschaft und Recht in Osteuropa seit 1989 1 II. Kündigungsschutz und Abfindungsregelungen

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Form/Bedingung und Befristung-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Form/Bedingung und Befristung- BGB AT -Form/Bedingung und Befristung- RA Mathias Schallnus 9. Einheit- 27.10.2014 Wiederholung Anfechtung A interessiert sich für einen Job bei B. Nach einem sehr erfolgreichen Bewerbungsgespräch hat

Mehr

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen? Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der

Mehr

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 1. Teil - Psychologische Grundlagen 21 A. Funktionen und Möglichkeiten einer professionellen Personalauswahl 23 I. Bedeutung der

Mehr

extra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*

extra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* 18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge

Mehr

Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht

Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht Christian Wolff Zum Inhalt Grundsätzliche Überlegungen Mobbing im betrieblichen Alltag Betriebskultur und

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV

Mehr

Leseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012

Leseprobe aus Mutterschutz & Karenz 2. Auflage Mai 2012 Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 1: A arbeitet in einer Druckerei der D-AG als Setzer. Er ist Mitglied der Gewerkschaft

Mehr

Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug -

Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug - Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 326),

Mehr

Diskriminiert der Arbeitgeber bei der Ausschreibung den Bewerber, so ist er diesem nach 15 Abs. 1 und 2 AGG zum Schadenersatz verpflichtet.

Diskriminiert der Arbeitgeber bei der Ausschreibung den Bewerber, so ist er diesem nach 15 Abs. 1 und 2 AGG zum Schadenersatz verpflichtet. U sucht per Anzeige eine/n Mitarbeiter/in bis 40 Jahre für das Lager. Der 50jährige A bewirbt sich erfolglos und verlangt ein Monatsgehalt als Entschädigung. Zu Recht? Der Arbeitgeber muss Stellenausschreibung

Mehr

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 30 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 30 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 30 -, svertrag und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

Sanktionen nach dem AGG

Sanktionen nach dem AGG Sanktionen nach dem AGG Europarechtliche Grundlage Richtlinien Art. 15 RL 2000/43/EG Art. 17 RL 2000/78/EG Art. 25 RL 2006/54/EG (ehemals Art. 8d der RL 76/207/EWG) Inhalt: wirksam, verhältnismäßig und

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen

Mehr

Prüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit

Prüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit Kurzübersicht Anlage 2 Aktenzeichen: B/001/03 Geprüfte Organisationseinheit: Städt. Zentralwäscherei München Gegenstand der Prüfung Verträge über vergebenen Leistungen bei der Städt. Zentralwäscherei München

Mehr

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und

Mehr

Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8. Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages?

Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8. Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages? Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8 Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages? Unternehmer U hat ein Küchengeschäft. In seinen AGB findet sich unter anderem folgende

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 26.02.2007 1

Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 26.02.2007 1 Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) Was bringt uns der TV Q? Formen der Qualifizierung Regelungen zu Kosten und Arbeitszeit Konfliktregelung Umsetzungsprozess 2 Qualifizierungsprozess

Mehr

Arbeitsvermittlungsvertrag

Arbeitsvermittlungsvertrag Arbeitsvermittlungsvertrag Für die Arbeitsvermittler Zwischen Rekrutier Service Deutschland Inhaber: Marco Westenberger Tiburtiusstrasse 13, D-12524 Berlin (im Folgenden: Arbeitsvermittler) als Arbeitsvermittler

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

werden?... 66 II. Formulararbeitsverträge und Vertragsklauseln... 31 3. Was kann in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart

werden?... 66 II. Formulararbeitsverträge und Vertragsklauseln... 31 3. Was kann in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart Inhaltsverzeichnis Vorwort................................ 5 Abkürzungsverzeichnis........................ 15 Literaturverzeichnis......................... 19 A. Fragen zur Begründung des Arbeitsverhältnisses......

Mehr

Arbeitsrecht Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016

Arbeitsrecht Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 Arbeitsrecht Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 Arbeitnehmerbegriff Gesetzlich nicht definiert Auch Selbständige leisten Arbeit Arzt

Mehr

1 / 5. Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich

1 / 5. Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich 1 / 5 Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich Mit dem Beschaffungsleitbild und der Beschaffungsstrategie, welche am 28.November

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo Arbeitnehmer 303 Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld Informationen und Tipps Logo Die wichtigsten Infos auf einen Blick Sie sind arbeitslos und suchen eine Beschäftigung, haben aber keinen Anspruch

Mehr

Verlauf eines Arbeitsverhältnisses

Verlauf eines Arbeitsverhältnisses 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Mehr

Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB

Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Stand: Februar 2009 Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Die Informationspflichten des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang im Sinne des 613 a BGB wurden erheblich

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. Eine Studie zum Thema Gewalt gegen Frauen der E U- Grundrechteagentur F

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht

Vorlesung Arbeitsrecht Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (15.12.2009, 4/Teil 4) Vorlesung Arbeitsrecht 3. Weitere Einzelfälle; Schwerpunkt: Flexible Gestaltung der Arbeitsbedingungen ---------------------------------------------------------------------------

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Die Zeugnisarten Definition»Arbeitszeugnis«Ein Arbeitszeugnis ist die

Mehr

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR

Mehr

Ruhen des Arbeitsverhältnisses neben Geschäftsführerdienstvertrag BGB 611; KSchG 1 ff., 14; BetrVG 102

Ruhen des Arbeitsverhältnisses neben Geschäftsführerdienstvertrag BGB 611; KSchG 1 ff., 14; BetrVG 102 Ruhen des Arbeitsverhältnisses neben Geschäftsführerdienstvertrag BGB 611; KSchG 1 ff., 14; BetrVG 102 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion. Danach sind die dort bezeichneten Personengruppen

Mehr

Urteil zum Thema Generation Praktikum

Urteil zum Thema Generation Praktikum Urteil zum Thema Generation Praktikum 3 Ca 621/07 ARBEITSGERICHT BONN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Faßbender & Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn

Mehr

Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention

Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte

Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leih- Karl Michael Scheriau rbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit easingkräfte und Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II I. Personelle Einzelmaßnahmen (ohne Kündigung) ( 99-101 BetrVG) 1. Überblick über die Struktur von 99 BetrVG: Wenn Regelung anwendbar ist

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die

Mehr

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Leitfaden für die Praxis aus psychologischer und arbeitsrechtlicher Sicht Von Professor Dr. jur. Wolfgang Böhm und Dipl.-Psych. Dr. Stefan Poppelreuter 7., völlig

Mehr

Ausgleichsquittung 13. Monatsgehalt BGB 779

Ausgleichsquittung 13. Monatsgehalt BGB 779 Ausgleichsquittung 13. Monatsgehalt BGB 779 Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich der Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt und im Anschluß an den Aufhebungsvertrag zusätzlich eine umfassende

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Teil 1. Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe 2. Allgemeines

Mehr

Inhaltsübersicht. Anfechtung. 1. Anfechtung wegen Irrtums 2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 3. Anfechtung wegen Drohung.

Inhaltsübersicht. Anfechtung. 1. Anfechtung wegen Irrtums 2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 3. Anfechtung wegen Drohung. Anfechtung Inhaltsübersicht 1. Anfechtung wegen Irrtums 2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 3. Anfechtung wegen Drohung Information Ein Arbeitsvertrag kann wegen Irrtums ( 119 BGB ) oder wegen Drohung

Mehr

Checkliste für Mitarbeiter-Recruiting in der Gastronomie

Checkliste für Mitarbeiter-Recruiting in der Gastronomie Checkliste für Mitarbeiter-Recruiting in der Gastronomie Die Mitarbeiter gelten als das Aushängeschild eines jeden Restaurants. Qualifiziertes und motiviertes Personal ist daher unerlässlich für den Erfolg.

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 12 Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 A. Anspruch des F gegen M auf Zahlung von drei Kaufpreisraten

Mehr

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Fragerecht des Arbeitgebers

Fragerecht des Arbeitgebers Fragerecht des Arbeitgebers I. Allgemeiner Grundsatz Zulässig sind nur solche Fragen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung der AG ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Nur

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. - EuGH Slg 2006, I Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer Dauer

Vorlesung Arbeitsrecht. - EuGH Slg 2006, I Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer Dauer Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (17.11.2009, 3/Teil 3) Vorlesung Arbeitsrecht (4) Krankheit: Abgrenzung zur Behinderung: - EuGH Slg 2006, I-06467 Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr