Erbschaftsteuer, die Dritte Bundesverfassungsgerichtsurteil im Spätherbst erwartet

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1 Research Briefing Deutschland 7. November 2014 Autor Frank Zipfel Editor Barbara Böttcher Deutsche Bank AG Deutsche Bank Research Frankfurt am Main Deutschland Fax: DB Research Management Ralf Hoffmann Erbschaftsteuer, die Dritte Bundesverfassungsgerichtsurteil im Spätherbst erwartet Während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 8. Juli hat sich gezeigt, dass die Verfassungsrichter Zweifel an den geltenden Steuererleichterungen bzw. -befreiungen von Betriebsvermögen haben. Noch im Spätherbst wird hierzu das Urteil des Bundverfassungsgerichts erwartet. Dieses könnte dazu führen, dass die bisher gültigen Regelungen zur Übertragung von Betriebsvermögen eingeschränkt werden. Kommt es dazu, wird die Steuerlast für Firmenerben/Unternehmer wahrscheinlich zunehmen. Derzeit ist nicht absehbar, wie stark eine Mehrbelastung und hier insbesondere des deutschen Mittelstands ausfallen könnte. Das hängt einerseits davon ab, wie eng die Vorgaben des Gerichts ausfallen und andererseits, wie die Politik mit Blick auf die Höhe des zu erzielenden Steueraufkommens die Erbschaftsteuer tatsächlich verändern möchte. Eine völlige Abschaffung der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen ist nicht zu erwarten. Deren Einschränkung dürfte aber angesichts der seit 2009 durchweg deutlich höheren Bewertung von Betriebsvermögen c.p. dazu führen, dass die Steuerbelastung sowohl gegenüber der geltenden als auch gegenüber den vor 2008 gültigen Regelungen zunehmen wird. Von der Neuregelung besonders betroffen sind vor allem große Familienunternehmen. Der Mittelstand wird jedoch zu Recht als das besondere Aushängeschild des Standort Deutschlands gesehen das gilt vor allem mit Blick auf den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die Investitionstätigkeit in Deutschland. Übertragenes Vermögen, Steuerpflichtige Erwerbe größer Null, ohne Abzüge von Verbindlichkeiten und Freibeträgen, EUR Mrd. 0,3 19,9 10,3 10,8 5,2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften Übriges Vermögen Quellen: Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Research

2 Voraussetzungen für die Freistellung von Betriebsvermögen 2 85% Freistellung (Regelverschonung von Amtswegen): Das Verwaltungsvermögen darf 50% des Betriebsvermögens nicht überschreiten sonst vollständige Besteuerung. Die Lohnsumme muss innerhalb von fünf Jahren nach Vermögensübertragung mindestens 400% der Ausgangslohnsumme betragen. Unterschreitungen führen zu anteiligem Verlust der Begünstigung. Bei Veräußerungen und Übernahmen innerhalb der Fünfjahresfrist müssen ebenfalls (anteilig) Steuern nachgezahlt werden. Ausnahmen bei Reinvestitionen sind möglich. 100% Freistellung (auf Antrag) Verwaltungsvermögen darf 10% des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Die Lohnsumme darf innerhalb von sieben Jahren 700% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Veräußerungen und Übernahmen sind innerhalb einer Siebenjahresfrist nicht zulässig. Die Lohnsummenregelung wird erst nach Ablauf der jeweiligen Zeitfristen überprüft, d.h. die Vergünstigung wird zunächst unmittelbar wirksam. Siehe 13a ErbStG. Steuersätze (seit 2010) 3 Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs, bis einschl. EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III % 15% 30% % 20% 30% % 25% 30% % 30% 30% % 35% 50% % 40% 50% über % 43% 50% Erbschaftsteuer im Überblick über was wird das Verfassungsgericht entscheiden? Bereits zum dritten Mal nach 1995 und 2006 steht nun ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Erbschaftsteuer an. Auch wenn im Einzelnen (d.h. im juristischen Sinne) jeweils unterschiedliche Ansatzpunkte Streitgegenstand waren, so steht im Prinzip stets die gleiche Frage im Raum: Wie ungleich dürfen verschiedene Vermögensgegenstände im Falle einer Erbschaft bzw. Schenkung besteuert werden? Während bei den vorangegangenen Urteilen die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensgegenstände (wie etwa Immobilien, Betriebsvermögen oder Finanzanlagen) selbst im Mittelpunkt stand 1, so geht es derzeit darum, wie umfangreich Betriebsvermögen von der Erbschafsteuer ausgenommen werden darf. 2 Die aktuelle Regelung hierzu ist erst seit 2009 in Kraft. Die Neuregelung der Erbschaftsteuer mit Beginn des Jahres 2009 hat neben teilweise höheren Steuersätzen (in den Steuerklassen II und III) sowohl deutlich höhere Freibeträge als auch eine deutlich gestiegene Bewertung von Grundund Betriebsvermögen gebracht. 3 Diese Vermögensbestandteile werden nun höher und damit marktpreisnäher für die Erbschaftsteuer (für Grundvermögen gilt das auch für die Grunderwerbsteuer) bewertet als zuvor. Erste empirische Untersuchungen zeigen, dass nach der Neuregelung der Bewertung die für die Steuer ermittelten Werte zum Teil deutlich über den Marktpreisen bzw. den Verkehrswerten liegen können. 4 Unternehmen (bzw. Betriebsvermögen) können unter den derzeitigen Regelungen zu 85% oder sogar 100% steuerfrei übertragen werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Erstens muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt werden und zweitens die Lohnsumme weitgehend erhalten bleiben (d.h. Arbeitsplätze nicht im größeren Umfang abgebaut werden [siehe Textbox 2]). Dazu muss das begünstigte Vermögen von nicht begünstigten Vermögen (dem Verwaltungsvermögen) abgegrenzt werden. Begünstigt wird derzeit nicht nur Betriebsvermögen (also Einzelbetriebe und Anteile an Personengesellschaften) 5 sondern auch Anteile an (Kapital-) Gesellschaften bei einer Beteiligung von mehr als 25%. 6 Die Begünstigung/Verschonung des Betriebsvermögens ist der Höhe nach nicht gedeckelt und kann daher für beliebig hohe Unternehmensbeteiligungen genutzt werden. Eine weitere Begünstigung besteht darin, dass der Teil des Betriebsvermögens, der nicht der Verschonung unterliegt, nur mit den niedrigeren Sätzen der Steuerklasse I (7-30%) besteuert werden muss. Zudem existiert ein (abschmelzender) Freibetrag von EUR , der von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann. Im Endeffekt kann dadurch Betriebsvermögen bis EUR 1 Mio. steuerfrei übertragen werden. Hinzu kommen je nach Verwandtschaftsgrad noch die persönlichen Freibeträge (bis zu EUR ). 7 Quelle: BMF So sind Betriebsvermögen unter den alten Regelungen (bis 2008) vor allem durch die sehr niedrigen Bewertungsansätze begünstigt worden. Ein wichtiger Bestandteil des Urteils des Bundes- Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt sich damit die Frage, ab welchem Punkt die Ungleichbehandlung nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Siehe hierzu Houben und Maiterth (2013). Erbschaftsteuer als Reichbesteuerung mit Aufkommenspotenzial, S. 9ff. Siehe hierzu Müller/Sureth (2011). Marktnahe Bewertung von Unternehmen nach der Erbschaftsteuerreform?, in: zfbf 63/11. Eingeschlossen sind auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Siehe 13b ErbStG. Letzteres gilt auch für mittelbare Beteiligungen, u.a. ist aber ein Poolvertrag dazu notwendig. Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen zudem die Lohnsummenregel nicht beachten. Siehe 13a ErbStG. Das betrifft zwar 90% der Unternehmen. Im Rest der Unternehmen sind jedoch 60% der Arbeitnehmer beschäftigt und werden 80% des Gesamtumsatzes der Unternehmen erwirtschaftet November 2014 Research Briefing

3 Die Erbschaftsteuer im Überblick was wird besteuert und wie wird bewertet? 4 Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer wie dies in den meisten kontinentaleuropäischen Staaten der Fall ist d.h. die Steuerpflicht entsteht durch den Vermögenszuwachs bei den Erben (bzw. Beschenkten). Im Gegensatz dazu wird in den angelsächsischen Staaten das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers besteuert, unabhängig davon wie dieses auf die begünstigten Personen verteilt wird (diese Konzept wird als Nachlasssteuer bezeichnet). Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Arten von Vermögenswerten. D.h. Grundvermögen, Immobilien, Geld- und Finanzvermögen, sonstiges Privatvermögen und eben auch Betriebsvermögen. Vom Vermögen dürfen noch sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten/Schulden abgezogen werden. Erst im letzten Schritt werden dann Freibeträge und Freistellungen, d.h. die Vergünstigungen berücksichtigt, bevor auf den verbliebenen Wert der Steuertarif angewandt wird. Die Bewertung des zu übertragenden und zu versteuernden Vermögens wird anhand des 2009 reformierten Bewertungsgesetzes vorgenommen. Ziel ist hierbei eine möglichst marktpreisnahe Bewertung des Vermögens zu erzielen. Schwierig wird dies, wenn wie bspw. bei Betrieben keine Marktpreise existieren. Dafür stehen grundsätzlich d.h. je nach Vermögensgegenstand drei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Bewertet wird dabei nicht die Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern der Betrieb als Ganzes. Dieser Wert (der so genannte Ertragswert) stellt den gegenwärtigen Wert zukünftiger Zahlungsüberschüsse dar. So kann bei Betriebsvermögen u.a. auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der durchschnittliche um außergewöhnliche Einflüsse bereinigte Gewinn der letzten drei Jahre herangezogen. Dieser ist mit dem Kapitalisierungsfaktor (= Kehrwert aus Summe des von der Bundesbank jährlich bestimmten Basiszinses für langfristige öffentliche Anleihen und einem Risikozuschlag von 4,5 %) zu multiplizieren. Ein niedrigerer Basiszinssatz, wie es derzeit der Fall ist, erhöht damit die Steuerbelastung durch die Erbschaftsteuer. 8 Obwohl alle Verfahren grundsätzlich für alle Rechtsformen gleichermaßen gelten, kommt es gleichwohl zu von der Rechtsform abhängigen Belastungsunterschieden, da es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften Unterschiede gibt, in welchem Umfang Vermögensbestandteile zum Unternehmensvermögen hinzugezählt werden. Der Steuertarif ist doppelt progressiv (siehe Kasten 3). Denn er bildet eine Matrix aus drei Klassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten, wobei innerhalb der Klassen der Steuersatz mit steigender Bemessungsgrundlage zunimmt. Die Steuersätze reichen von 7% bis 50%. Darüber hinaus existieren verschiedene Freibeträge, deren Höhe gleichfalls vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Freibeträge (seit 2011) 5 Steuerklasse I Personenkreis Ehegatte und Lebenspartner Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Freibetrag EUR Enkelkinder Eltern und Großeltern bei Erbschaften Eltern und Großeltern (soweit nicht zu Steuerklasse I gehörend) Geschwister II Neffen und Nichten III Quelle: BMF Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.b. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens wird im Gesetz näher definiert, was hierzu gehört. U.a. sind dies Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung unter 25% liegt, Kunstgegenstände sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, wenn Sie nicht dem Hauptzweck eines (Finanz)Unternehmens dienen. Dieser Aspekt ist für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besonders relevant, da es einen Pfeiler der Klagevorlage darstellt. 9 Durch geschickte Gestaltung (so genannte Cash GmbHs ) 10 konnten liquide Mittel als so genanntes nicht schädliches Verwaltungsvermögen 11 deklariert werden, um diese nach sieben Jahren gänzlich steuerfrei (bei Unterlaufen der Lohnsummenregelung) zu übertragen. Da dieses Schlupfloch im Juni 2013 jedoch geschlossen worden ist, fällt ein wichtiger Bestandteil des laufenden Klageverfahrens im Prinzip nicht mehr ins Gewicht. 12 Das Verfassungsgericht muss daher vor allem entscheiden, ob die Begünstigung auf Basis der beiden Verschonungsregelungen (siehe Kasten 2) zu weit gehend ist oder nicht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die vorliegenden Regelungen viel Spielraum. Daher ist derzeit auch unklar, wie genau die Vorgaben des Verfassungsgerichts für die Politik sein werden. Eine völlige Abschaffung ist nicht zu erwarten. Eine Einschränkung der Regelung dürfte jedoch im Hinblick auf die seit 2009 höhere Bewertung von Betriebsvermögen zu einer höheren Belastung sowohl gegenüber der geltenden als auch der vor 2008 gültigen Regelungen führen. Die Politik kann jedoch hier durch Änderungen des Steuertarifs selbst steuernd eingreifen. Ziel der Reform Siehe dazu auch Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim BMF (2012). Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer, S Die Vorlage hierzu lieferte der Bundesfinanzhof mit einem Beschluss aus dem Jahr Siehe hierzu und im Folgenden Bach u.a. (2014). Aufkommens- und Verteilungswirkungen von Reformalternativen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, S Der Begriff schädlich stellt darauf ab, dass im Rahmen des Gesetzes zwischen Betriebsvermögen (bzw. ökonomisch: Produktivvermögen) und Verwaltungsvermögen unterschieden wird. Letzteres soll aber gerade nicht im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt werden. Der Begriff Nicht schädlich zielt darauf ab, dass unter bestimmten Bedingungen Verwaltungsvermögen bzw. Anteile davon doch steuerbefreit sein können und damit zum eigentlichen Betriebsvermögen hinzugezählt werden dürfen. 12 Seitdem zählen zum schädlichen Verwaltungsvermögen auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, wenn diese mehr als 20% des Betriebsvermögens ausmachen ( 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG) November 2014 Research Briefing

4 war ein Aufkommen von etwa EUR 4 Mrd. zu sichern. Mindestens der Erhalt, wenn nicht eine Steigerung des Aufkommens, dürfte auch jetzt eine wichtige Rolle spielen zumal die Erbschaftsteuer zur Gänze den Ländern zusteht, und diese im Zuge der gegenwärtigen Verhandlungen zur Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen auf einen größeren Anteil am Steuerkuchen drängen. Begünstigungen für Betriebsvermögen aus ökonomischer Sicht teilweise umstritten Eine genauere Abschätzung über die Auswirkungen der Unternehmen ist aus den skizzierten Gründen derzeit nicht möglich. Von einer Neuregelung besonders betroffen sind aber vor allem große Familienunternehmen, da c.p. (d.h. ohne Anpassung von Freibeträgen bzw. des Steuertarifs) die Bewertung der Betriebsvermögen durch die Neuregelung 2009 nunmehr sogar auch über den Verkehrswerten liegen kann. Der Mittelstand wird jedoch zu Recht als das besondere Aushängeschild des Standort Deutschlands angesehen, denn er steht für wirtschaftliche Stabilität und Kontinuität sowie Gemeinwohlverantwortung des unternehmerischen Handelns. 13 Eine Begünstigung aus Gemeinwohlgründen ist verfassungsrechtlich zulässig insbesondere dann, wenn es um den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die Förderung bzw. die Beeinträchtigung der Investitionstätigkeit geht. Hierbei wird argumentiert, dass eine wirksame Verschonungsregelung für Betriebsvermögen den Generationenübergang erleichtert und damit Arbeitsplätze sichert und gleichzeitig nicht die Mittel für Investitionen beschneidet. Letzteres tritt insbesondere dann ein, wenn die Erbschaftsteuer (als Substanzsteuer) dem Unternehmen Liquidität entzieht, falls zur Begleichung der Steuerschuld Gewinne oder Vermögensbestandteile des Unternehmens (z.b. durch Verkauf) herangezogen werden müssen. Aus ökonomischer Sicht sind Wirkungen auf die Arbeitsplätze sowie den Liquiditätsentzug jedoch teilweise umstritten. 14 So spricht u.a. dagegen, dass eine stringente Trennung zwischen verschiedenen Vermögensbestandteilen nie wirklich erreicht werden kann. Darüber kann die ungleiche Behandlung von Vermögensarten zu verzerrten Investitionsentscheidungen zwischen alternativen Kapitalanlagen führen und damit auch zur Dominanz steuerpolitischer Aspekte bei strategischen Unternehmensentscheidungen. Der beklagte Liquiditätsentzug kann durch Stundungsregeln oder durch geeignete Wege der Fremdkapitalaufnahme zumindest gemildert werden. Diesen Überlegungen stehen asymmetrische bzw. unvollständige Informationen auf den Kapitalmärkten jedoch entgegen. Eine Umfrage des ifo Instituts unter Familienunternehmen im Februar 2014 hat zudem gezeigt, dass etwa zwei Drittel der Familienunternehmen glauben, dass sie ohne die Vergünstigung ihre Investitionen absenken müssten. 15 Knapp die Hälfte gibt an, dass sie in diesem Falle auch die Beschäftigung reduzieren müssten. Fast 40% der Unternehmen, die einen Erbschaft- oder Schenkungsfall hatten, waren der Auffassung, dass sie ohne die geltenden Verschonungsabschläge das Unternehmen, oder zumindest Teile daraus, hätten verkaufen müssen. In einer Umfrage von BDI und Deutscher Bank beklagen zudem fast 2/3 13 Als besondere Merkmale werden dabei das Finanzierungsverhalten, die Innovationstätigkeit, die betriebliche Organisation, das strategische Management, die regionale Verankerung, emotionale Bindung an das Unternehmen sowie die Langlebigkeit von Familienunternehmen angeführt. 14 Siehe Gutachten Beirat BMF (2012), S. 26ff. und Stiftung Familienunternehmen/ifo (2014). Die steuerliche Belastung von Familienunternehmen beim Generationenwechsel, S. 3. Unmittelbar wird dies u.a. daran sichtbar, dass die Vergünstigung für Betriebsvermögen aus europarechtlichen Gründen auch Vermögen im europäischen Ausland einschließt, was nur indirekt Arbeitsplätze in Deutschland sichern kann. 15 Siehe Stiftung Familienunternehmen/ifo (2014) November 2014 Research Briefing

5 Begünstigung von Betriebsvermögen international eher die Regel 6 Die Begünstigung von Betriebsvermögen ist im europäischen Vergleich eher die Regel als die Ausnahme. Meist sind diese wie in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (v.a. Mindestfortführung oder -beteiligung). Deutliche Bewertungsabschläge (über 50%) kennen z.b. Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Spanien und Großbritannien. Belgien kennt einen besonderen Steuersatz von 3%. Eine ganze Reihe von Staaten erhebt keine Erbschaftsteuer. Dazu gehören u.a. Schweden, Österreich, Slowakei, Neuseeland und Kanada. In einer Reihe von Staaten gibt es für Ehegatten eine völlige Freistellung (z.b. Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg und Großbritannien) und in manchen auch für direkte Nachfahren (z.b. Polen, Slowenien, Tschechien). Effektive Erbschaftsteuerbelastung für ein Familienunternehmen im Vergleich , EUR Mio., Annahme: Bilanzsumme EUR 126 Mio. IT IE NL GB DE FR ES US BE 1,6 3,3 3,6 4,1 4,8 6,1 7,7 12,8 20, Quellen: ZEW/Stiftung Familienunternehmen, Deutsche Bank Research Aufkommen der Erbschaftsteuer hat zugenommen 8 Aufkommen in % des BIP (links), in EUR Mio. (rechts) 0,20% 0,18% 0,16% 0,14% 0,12% 0,10% 0,08% 0,06% 0,04% 0,02% 0,00% in EUR Mio. in % des BIP Quellen. Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Research Drittel der Unternehmen den bürokratischen Aufwand durch das Erbschaftsteuergesetz. 16 Die Begünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich Ein internationaler Vergleich der Belastung von Betriebsvermögen ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Bewertungsansätze und Ausgestaltungen sehr schwierig. Begünstigungen von Betriebsvermögen gibt es aber in einer Reihe von Staaten (siehe Kasten 6). Vergleicht man die effektive Steuerbelastung von Familienunternehmen anhand eines für europäische Verhältnisse typischen großen Familienunternehmens 17, das in verschiedenen Ländern zur Erbschaft veranlagt wird (dadurch sind alle Regelungen wie z.b. Bewertungsverfahren, Freibeträge, Steuertarif abgebildet), liegt Deutschland gemäß Simulationsberechnungen des ZEW im Mittelfeld. Die Belastung ist in BE, US, ES, FR, DK, FI höher, in GB, NL, IE, IT niedriger (nicht berücksichtigt sind Länder ohne Erbschaftsteuer, siehe Grafik 7). Bei einem Belastungsvergleich gilt es darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es in anderen Ländern eine Reihe von Steuern gibt, die in einem substitutiven Verhältnis zur Erbschaftsteuer stehen. Diese setzen wie die Erbschaftsteuer am (Vermögens-)Bestand oder dem Übergang von Vermögen des Unternehmens an. Dazu gehören auch reine Vermögensteuern wie bspw. in CH und FR, Steuern auf unbewegliche Vermögen (v.a. Grundsteuer), Steuern auf Finanzund Kapitaltransaktionen (z.b. Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrssteuer). Daher ist auch der Vergleich der Substanzsteuern auf Basis der OECD-Zahlen zumeist schwierig bzw. nur beschränkt aussagekräftig. Wer zahlt Erbschaftsteuer? Steueraufkommen sehr ungleich verteilt Im Vergleich zu einer Reihe anderer Steuern wie etwa Umsatzsteuer oder Einkommensteuer ist das Aufkommen in Deutschland vergleichsweise gering. Im Zeitverlauf hat die Bedeutung aber zugenommen. Das ist angesichts der Vermögensentwicklung seit dem Zweiten Weltkrieg wenig überraschend. Zuletzt betrug das Aufkommen etwa EUR 5 Mrd. oder 0,16% des BIP (siehe Grafik 8). Die Erbschaftsteuer trägt damit etwa 2% zu den gesamten Ländersteuereinnahmen bei. Sie ist nach der Grunderwerbsteuer die wichtigste reine Landessteuer. Das Aufkommen ist dabei jedoch sehr unterschiedlich verteilt und variierte zuletzt (2013) zwischen etwa EUR 5 pro Kopf in Mecklenburg- Vorpommern oder Thüringen und rund EUR 100 in Hamburg. In den neuen Ländern spielt die Erbschaftsteuer praktisch keine Rolle, neben den Stadtstaaten fällt insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg ein nennenswertes Aufkommen an. Da das Aufkommen jedoch im Länderfinanzausgleich berücksichtigt wird, werden Mehreinnahmen stark nivelliert, so dass insbesondere die ostdeutschen Länder indirekt über den Finanzausgleich von möglichen höheren Einnahmen profitieren Vgl. BDI/Deutsche Bank (2013). Die größten Familienunternehmen in Deutschland. 17 Bei den Berechnungen des ZEW wird u.a. eine Bilanzsumme von rund EUR 126 Mio. sowie ein Jahresergebnis von rund EUR 4 Mio. unterstellt. Die Belastung hängt im Einzelnen jedoch stark von der Rechtsform und dem Verwandtschaftsgrad ab. Der oben angeführte Wert stellt einen Durchschnitt dar (gewichteter Index). Im internationalen Vergleich sind Einzelunternehmen in Deutschland bspw. besser gestellt als Kapitalgesellschaften. Vgl. ZEW (2013). Länderindex der Stiftung Familienunternehmen, 4 Auflage. 18 Siehe hierzu Bach u.a. (2014). Aufkommens- und Verteilungswirkungen von Reformalternativen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. DIW, insbesondere S. 63f November 2014 Research Briefing

6 Kummulativer Anteil der Nachlassgegenstände kumulierter Anteil der festgesetzten Steuer Erbschaftsteuer, die Dritte Hohe Konzentration des Erbschaftsteueraufkommens, Festgesetzte Steuer in Euro, Anteil in % Anteil an den Erbschaftsfällen Quelle: Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Research Konzentration des vererbten Vermögens, Anteile in %, bei steuerpflichtigem Betriebsvermögen keine Werte in unteren Klassen Anteil an den Erbschaftsfällen Betriebsvermögen Quellen: Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Insgesamt Das Aufkommen der Erbschaftsteuer ist stark konzentriert. 19 Von den rund in 2013 veranlagten Fällen trugen nur etwa rund 1% (oder 1330 Fälle) zu mehr als 30% des Steueraufkommens bei. Dies umfasst steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen mit mehr als EUR 2,5 Mio. Nimmt man alle steuerpflichtigen Übertragungen ab einer Höhe von EUR hinzu (das entspricht etwa 7% bzw Fällen), so tragen diese mehr als 60% des Steueraufkommens (siehe Grafik 9). Betrachtet man nur Schenkungen diese sind gerade bei Übertragungen von Betriebsvermögen relevant, da viele Unternehmen bereits zu Lebzeiten im Zuge eines geordneten Nachfolgeprozesses an die Nachfolger übergeben werden so ist dort die Konzentration noch ausgeprägter. 20 Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen dass die Steuerstatistik im Prinzip nur Fälle erfasst, bei denen die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass wegen Höhe und Zusammensetzung des Vermögens sowie des Umfangs der Freibeträge keine Steuerbelastung entsteht. Eine Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes 21 aus den Veranlagungsstatistiken der Jahre 2010 bis 2012 zeigt für das Jahr 2010, dass von den rund Sterbefällen lediglich etwa 6% zur Erbschaftsteuer veranlagt wurden. Von diesen Fällen entstand bei etwa gut 11% keine Steuerbelastung, so dass letztlich nur etwa 5% der Sterbefälle zum Steueraufkommen beitrugen. Hierzu kommen noch die Schenkungen im Schnitt der vergangenen Jahre etwa Fälle pro Jahr. Diese Zahlen verdeutlichen die starke progressive Wirkung der Erbschaftsteuer (siehe Grafik 9). Der progressiven und damit umverteilenden Wirkung kann man gemäß Berechnungen des IW Köln 22 jedoch gegenüberstellen, dass Erbschaften und Schenkungen bei 10% der vermögensstärksten Erwachsenen nur zu 15,7% des gesamten Vermögens beitragen dieser Wert liegt damit nur wenig höher als die 13,9% beim Rest der Bevölkerung. Dies legt nahe, dass Erbschaften und Schenkungen (und damit auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer) für die Vermögensverteilung in Deutschland keine dominierende Rolle spielen. Folgen einer möglichen Abschaffung/Einschränkung Das Ausmaß der übertragenen Betriebsvermögen in Deutschland unterliegt in den vergangenen Jahren starken Schwankungen. So bewegte sich in den letzten drei Jahren der Anteil von Betriebsvermögen an allen steuerpflichtigen Erwerben 23 zwischen 20 und 40%. In 2013 betrug der absolute Wert zuletzt rund EUR 10 Mrd. (siehe Grafik 11), 2012 gut EUR 19 Mrd. Damit einhergehend ist zu beobachten, dass nach der Reform 2009 die Verschonungsregeln stark in Anspruch genommen wurden (siehe Grafik 12). 24 Das ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass viele Schenkungen in Erwartung der günstigeren Regelungen auf nach Inkrafttreten der Reform (2009) verschoben worden sind. Zugleich dürfte das BFH-Urteil von 2012 viele dazu bewogen haben, Unternehmensübergaben vorzuziehen Die Erbschaftsteuerstatistik ist eine so genannte Festsetzungsstatistik. Die Steuer entsteht zwar, sobald jemand verstirbt oder schenkt. Die endgültige Festsetzung der Steuer erfolgt beim Finanzamt jedoch erst bis zu 2 oder 3 Jahre später, wenn der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird, da die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer konzipiert ist. Daher lässt sich aus den Zahlen des laufenden Jahres nur schlecht auf die tatsächlichen Vorgänge im selben Jahr schließen. 20 Siehe zu letzterem Bach u.a. (2014), S. 45f. 21 BMF (2014). Schreiben an das Bundesverfassungsgericht zur mündlichen Verhandlung zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz am Juli Siehe Berechnungen des IW Köln in iwd Nr. 23, 40. Jahrgang. 23 Nur steuerpflichtige Erwerbe größer Null. Bei der Größe steuerpflichtiger Erwerbe sind noch keine Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt. 24 Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, das Betriebsvermögen seit der Reform 2009 deutlich höher bewertet werden. 25 Simulationsberechnungen des Statistischen Bundesamtes für das BMF quantifizieren das Minderaufkommen durch Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen auf c.p. durchschnittlich etwa 6 7. November 2014 Research Briefing

7 Übertragenes Vermögen, Steuerpflichtige Erwerbe größer Null, ohne Abzüge von Verbindlichkeiten und Freibeträgen, EUR Mrd. 0,3 19,9 10,3 10,8 5,2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften Übriges Vermögen Quellen: Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Research Steuerbegünstigungen stark in Anspruch genommen 12 Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, darunter v.a. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerbegünstigungen Gesamtwert des Vermögens* Angesichts des Verlaufs der mündlichen Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht im Juli dieses Jahres ist es wahrscheinlich, dass das Gericht die geltenden Regeln als zu weitgehend erachten wird. Wie stark die Vorgaben für die Politik ausfallen werden, ist derzeit nicht absehbar. Die Belastung für den Mittelstand dürfte auch bei Gegensteuerung der Politik jedoch eher zunehmen. Ob die Mehrbelastungen tatsächlich in dem Ausmaß zu den negativen Folgen für Unternehmen führen würden, wie sich dies in Umfragen unter ihnen andeutet, bleibt jedoch abzuwarten. Als eine mögliche Alternative zur derzeitigen Begünstigung von Betriebsvermögen wird häufig eine verbreiterte Bemessungsgrundlage bei niedrigen Steuersätzen ins Spiel gebracht. Simulationsberechnungen des DIW auf Basis von Mikrodaten der Vergangenheit 26 zeigen hier jedoch, dass eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Abschaffung der Vergünstigungen nicht ausreicht, um mit einem niedrigen Steuersatz von z.b. 10% das gleiche bzw. ein höheres Steueraufkommen zu erhalten. Dazu müssten bspw. auch die persönlichen Freibeträge deutlich reduziert werden. Frank Zipfel ( , frank.zipfel@db.com) *Steuerpflichtige Erwerbe größer Null Quellen: Statistisches Bundesamt, Deutsche Bank Research EUR 4,8 Mrd. pro Jahr zwischen 2009 und BMF (2014). Siehe hierzu Schreiben an das Bundesverfassungsgericht zur mündlichen Verhandlung zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz am Juli Siehe hierzu Bach u.a. (2014). Aufkommens- und Verteilungswirkungen von Reformalternativen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. DIW, insbesondere S. 57ff November 2014 Research Briefing

8 Copyright Deutsche Bank AG, Deutsche Bank Research, Frankfurt am Main, Deutschland. Alle Rechte vorbehalten. Bei Zitaten wird um Quellenangabe Deutsche Bank Research gebeten. Die vorstehenden Angaben stellen keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers wieder, die nicht notwendigerweise der Meinung der Deutsche Bank AG oder ihrer assoziierten Unternehmen entspricht. Alle Meinungen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die Meinungen können von Einschätzungen abweichen, die in anderen von der Deutsche Bank veröffentlichten Dokumenten, einschließlich Research-Veröffentlichungen, vertreten werden. Die vorstehenden Angaben werden nur zu Informationszwecken und ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Angemessenheit der vorstehenden Angaben oder Einschätzungen wird keine Gewähr übernommen. In Deutschland wird dieser Bericht von Deutsche Bank AG Frankfurt genehmigt und/oder verbreitet, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen verfügt und unter der Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) steht. Im Vereinigten Königreich wird dieser Bericht durch Deutsche Bank AG, Filiale London, Mitglied der London Stock Exchange, genehmigt und/oder verbreitet, die von der UK Prudential Regulation Authority (PRA) zugelassen wurde und der eingeschränkten Aufsicht der Financial Conduct Authority (FCA) (unter der Nummer ) sowie der PRA unterliegt. In Hongkong wird dieser Bericht durch Deutsche Bank AG, Hong Kong Branch, in Korea durch Deutsche Securities Korea Co. und in Singapur durch Deutsche Bank AG, Singapore Branch, verbreitet. In Japan wird dieser Bericht durch Deutsche Securities Limited, Tokyo Branch, genehmigt und/oder verbreitet. In Australien sollten Privatkunden eine Kopie der betreffenden Produktinformation (Product Disclosure Statement oder PDS) zu jeglichem in diesem Bericht erwähnten Finanzinstrument beziehen und dieses PDS berücksichtigen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen. Internet/ ISSN November 2014 Research Briefing

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