Die Zukunft der Erbschaftsteuer
|
|
- Reinhold Lukas Koch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Zukunft der Erbschaftsteuer Gesetzliche Neuregelung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kay Klöpping, RA, StB Elena Weinberger, StBin Osnabrück,
2 Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 3 Zu erwartende Reaktionen des Gesetzgebers 4 Handlungsempfehlung / Ausblick 1
3 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer
4 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Erbschaftsteuersätze seit 2010 Steuerklasse I II III % 15 % 30 % % 20 % 30 % % 25 % 30 % % 30 % 30 % % 35 % 50 % % 40 % 50 % > % 43 % 50 % 3
5 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Freibeträge Persönliche Freibeträge vor und nach der Erbschaftsteuerreform 2009 Bis 2008 Ab 2009 Ehegatten (Stief)-Kinder Enkel (Groß)-Eltern im Erbfall Eltern bei Schenkung Geschwister, Nichten/Neffen Übrige (Lebensgefährte/in)
6 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Begünstigung für Unternehmensvermögen (1/2) Verschonungsalternativen nach 13 a, b ErbStG Regelverschonung: Abschlag 85% Optionsverschonung: Abschlag 100% Begünstigtes Vermögen Verwaltungsvermögen beträgt max. 50% Behaltensfrist von 5 Jahren Lohnsumme von 400% der Ausgangslohnsumme nach 5 Jahren Begünstigtes Vermögen Verwaltungsvermögen max. 10% (Tochterges.: max. 50 %) Behaltensfrist von 7 Jahren Lohnsumme von 700% der Ausgangslohnsumme nach 7 Jahren 5
7 Steuer in Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Begünstigung für Unternehmensvermögen (2/2) Wirkung der Verschonung Beispiel: A schenkt seiner Tochter T 100% der Anteile an der A-GmbH (Verkehrswert: 20 Mio. ) ,29 Mio Vollverschonung Regelverschonung Keine Verschonung 6
8 Mrd. Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Volumen der Verschonung Starker Anstieg begünstigt übertragenen Vermögens seit ,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 20,0 10,0 0,0 74,2 54,0 40,7 37,5 40,2 20,0 7,2 3, Steuerwert des übertragenen Vermögens Davon nach 13 a, b ErbStG freigestellt 7
9 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer BFH: Verfassungswidrige Überprivilegierung Vorlagebeschluss des BFH vom Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung ( 13a, 13b ErbStG) verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): verfassungswidrige Überprivilegierung Freistellung des Betriebsvermögens ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht gerechtfertigt Verwaltungsvermögensquote von 50 % erlaubt übermäßige Verschonung von Privatvermögen; unbillige Verzerrungen in Konzernstrukturen ( Kaskadeneffekte ) Begünstigung von Betrieben mit 20 Arbeitnehmern ohne Lohnsummenklausel Haltefrist gemessen am Maß der Verschonung unverhältnismäßig kurz Hohe Gestaltungsanfälligkeit (z.b. Cash-GmbH ; zwischenzeitlich durch Gesetzgeber behoben!) 8
10 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
11 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Verschonung von Unternehmensvermögen grundsätzlich möglich Erbschaftsteuerliche Begünstigung grundsätzlich zulässig Auch völlige Freistellung von Unternehmensvermögen legitim! Geschützt werden sollen aber in erster Linie "kleine und mittlere Betriebe" mit "personalem Bezug" Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren ist mit Gleichheitsgrundsatz vereinbar Korrekturbedarf besteht hinsichtlich: Lohnsummenregel Regelungen zum Verwaltungsvermögen Begünstigung von Großunternehmen 10
12 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber Änderung der Begünstigungsregeln erforderlich (1/2) Bundesverfassungsgericht fordert im Wesentlichen drei Maßnahmen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Lohnsummenregelung Bislang zu wenige Betriebe erfasst; 90 % haben 20 Arbeitnehmer Freistellung von Lohnsummenpflicht allenfalls für Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten Korrektur des Verwaltungsvermögenstests Deutliche Absenkung der zulässigen Verwaltungsvermögensgrenze Entschärfung des Alles-oder-Nichts-Prinzips Abschaffung des sog. Kaskadeneffekts 11
13 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber Änderung der Begünstigungsregeln erforderlich (2/2) Bundesverfassungsgericht fordert im Wesentlichen drei Maßnahmen Ergänzungen in Bezug auf "Großunternehmen" erforderlich Gesetzgeber darf nur bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) typisierend von einer Verschonungsbedürftigkeit ausgehen; erhöhte Rechtfertigungsanforderungen bei Verschonung auch von Großunternehmen. Klare und handhabbare Abgrenzung zwischen KMU und Großunternehmen erforderlich z.b. gem. Definition der EU-Kommission (< 250 Arbeitnehmer; 50 Mio. EUR Umsatz o. 43 Mio. EUR Bilanzsumme). Einführung einer Bedürfnisprüfung im Einzelfall, sofern Großunternehmen weiter an Verschonung teilhaben sollen. Alternativ: Festlegung einer absoluten Förderungshöchstgrenze (z.b. 100 Mio. EUR); bei Überschreiten keine Verschonung, sondern nur ggf. neu gestaltete Stundungsregelung. 12
14 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Zeitlicher Anwendungsbereich Auftrag an den Gesetzgeber: Neuregelung bis zum 30. Juni a, 13b ErbStG sind unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, ebenso 19 ErbStG (Steuersätze) Die (verfassungswidrigen) Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung weiterhin anwendbar Der Gesetzgeber muss bis zum eine Neuregelung treffen Möglichkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung? Vertrauensschutz für bis einschließlich vollzogene Übertragungen Eine rückwirkende Regelung auf den (Urteilsverkündung) ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie eine "exzessive Ausnutzung" der Begünstigungsregelungen im Übergangszeitraum verhindert (z.b. durch Lohnsummengestaltungen, Kaskadeneffektoptimierung, etc.) Was passiert, wenn bis zum keine Neuregelung in Kraft getreten ist? Prof. Eichberger (Berichterstatter BVerfG): Ein Auslaufen der ErbSt zu diesem Termin ist in der Entscheidung nicht angelegt. Wohl überwiegende Auffassung aber: Erhebung der ErbSt nicht mehr möglich. 13
15 3 Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil für den Gesetzgeber
16 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Konzepte Niedrigsteuermodell Verbreiterung der Bemessungsgrundlage; keine Begünstigung für Betriebsvermögen; reduzierte Freibeträge, dafür Steuersatz 10-12% Derzeit vom Tisch Abzinsmodell Zinslose Stundung über 10 Jahre, mit der Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung Steuervorteil (je nach Abzinsungsfaktor) für begünstigtes Vermögen ca. 40% Reparaturmodell Diskutierte Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers Änderungen innerhalb des bisherigen Systems (hohe Steuersätze bei niedriger Bemessungsgrundlage) Wohl grds. Favorit der Regierungsparteien 15
17 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Rezeption (1/2) Regierungsfavorit: Reparaturmodell Die Regierung wird die Erbschaftsteuer nur insoweit ändern, wie es das Gericht vorgeschrieben hat * (Wolfgang Schäuble, CDU) Unsere Marschrichtung ist, dass wir die Spielräume, die uns das Bundesverfassungsgericht lässt, soweit wie möglich ausschöpfen * (Horst Seehofer, CSU) Minimalinvasiv und zügig ** (Michael Sell, BMF) Quelle: * Quelle: ** 16
18 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Rezeption (2/2) Keine Abschaffung der Erbschaftsteuer Auch in Zukunft bleibt das bisherige Aufkommen aus der Erbschaftsteuer ein unverzichtbarer Beitrag zur Finanzierung unseres Gemeinwesens * (Norbert Walter-Borjans, SPD) Quelle: * 17
19 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Verwaltungsvermögen Geringere Begünstigung des Verwaltungsvermögens und Abschaffung des Alles-oder-Nichts -Prinzips Variante 1: Reine Absenkung der Verwaltungsvermögensquote Reine Absenkung der Verwaltungsvermögensquote auf ca % (Regelverschonung; konsolidierte Betrachtung) könnte den Vorgaben des BVerfG bereits genügen Aber: Alles-oder-Nichts-Prinzip bliebe erhalten Variante 2: Keine Mitbegünstigung von Verwaltungsvermögen Konsolidierte Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote auf Konzernbasis Ggf. 85 % / 100 %-Verschonung für das produktive Betriebsvermögen Verwaltungsvermögen wird nicht weiter mitverschont; ggf. aber Schuldenabzug (Nettobetrachtung) Alternativkonzept: Abgrenzung nach Betriebsnotwendigkeit Statt in Produktiv- und Verwaltungsvermögen könnte unterschieden werden zwischen betriebsnotwendigem und nicht-betriebsnotwendigem Vermögen Volle Besteuerung des nicht-betriebsnotwendigen Vermögens, ggf. nach Schuldenabzug 18
20 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (1/4) Bedürfnisprüfung Aussagen des BVerfG Nur bei kleinen und mittleren Betrieben darf der Gesetzgeber ohne Weiteres von einer Verschonungsbedürftigkeit ausgehen. Jedenfalls zulässig wäre deshalb eine Förderungshöchstgrenze von z.b. 100 Mio. EUR. Soll dagegen auch für Großunternehmen an der Verschonung festgehalten werden, ist eine Bedürfnisprüfung im Einzelfall erforderlich! Prüfung, ob ohne Verschonung auf Unternehmensebene infolge der Steuerlast des Erwerbers Liquiditätsprobleme entstehen können, die einen Arbeitsplatzabbau oder Verkauf zur Folge haben könnten. 19
21 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (2/4) Derzeit noch offen ist, worauf der Größenmaßstab anzulegen ist: Größe des Gesamtunternehmens? Beteiligungshöhe des Übertragenden? Höhe des übertragenen Anteils? Beteiligungshöhe des Empfängers? Bedürfnisprüfung Maßgebliche Schwelle BVerfG dürfte eher eine auf das Gesamtunternehmen bezogene Betrachtungsweise im Blick gehabt haben (Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, nicht Schutz kleiner und mittlerer Anteile bzw. Erwerbe ) Vorschlag Stiftung Familienunternehmen: Bedürfnisprüfung ab einem Wert von 120 Mio. EUR pro Übertragung Vorschlag BDI, DIHK: 300 Mio. EUR pro Erwerb 20
22 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (3/4) Prüfung anhand qualitativer Kriterien Bedürfnisprüfung Inhalt der Prüfung Verschonung nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen nach allg. Regeln Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen: Prüfung einer zur Verschonungsmöglichkeit führenden personellen Bindung anhand weiterer Kriterien: Veräußerungs-, Abfindungs-, Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und Kontrollorgane, etc. Vgl. Vorschlag BDI, DIHK; zum sog. "2-Stufen-Modell" vgl. auch Bäuml, StuB 2015, Ed. Heft 1 sowie FR 2015, 73 ff. Prüfung anhand quantitativer Kriterien (Liquiditätsbetrachtung) Prüfung, ob eine Tragung der Steuer durch eine Ausschüttung des nicht betriebsnotwendigen Netto-Verwaltungsvermögens ermöglicht werden könnte; vgl. Vorschlag der Stiftung Familienunternehmen. Argument: konsequentes Abstellen auf die Unternehmensebene; nach BVerfG ist eine Verschonung gerade dann gerechtfertigt, wenn dem Unternehmen nicht ohne Weiteres Liquidität entzogen werden könnte, ohne dieses zu gefährden. 21
23 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (4/4) Aussagen des BVerfG insoweit unklar: [ ] wird er zu erwägen haben, ob in die dann in diesem Bereich gebotene Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit von Erwerbern solcher Unternehmen auch durch die Erbschaft oder Schenkung miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen oder unter Umständen schon vor dem Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen mit einbezogen werden soll, mit der Folge, dass der Erwerber dies zur Begleichung einer Steuerschuld aus dem Unternehmensübergang einzusetzen hätte. (Tz. 175) [ ] Ausdehnung einer Bedürfnisprüfung auf das bereits vorhandene Vermögen des Erben oder Beschenkten stünde außerdem in erheblichem Widerspruch zur Systematik des Erbschaftsteuerrechts, das für die Bemessung der Steuer allein auf die Bereicherung durch das durch den Erbfall oder die Schenkung Erworbene abstellt und auch sonst Befreiungen ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Erwerbers im Übrigen gewährt. (Tz. 153) Weitere Gegenargumente Bedürfnisprüfung Einbeziehung von Privatvermögen? Erhebliche Komplexität der Einzelfallprüfung: Bewertung des Privatvermögens erforderlich, ggf. eingeschränkte Fungibilität, ggf. latente EinkSt-Belastung zu berücksichtigen Ausweichgestaltungen? Erforderlichkeit zusätzlicher Regelungen zu deren Vermeidung? 22
24 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (1/3) Aktuelle Tendenzen Mögliche Eckpunkte des BMF Grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Verschonungsregeln (85 % / 100 %-Verschonung, Haltefristen, Lohnsummenregelung) Derzeit keine rückwirkenden Regelungen geplant Umfang des begünstigungsfähigen Vermögens Aufgabe des Verwaltungsvermögensbegriffs; begünstigt ist nur betriebsnotwendiges Vermögen, das mind. zu 50 % einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Hauptzweck) dient. Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen wird grundsätzlich voll besteuert. Betriebliche Schulden werden konsolidiert und anteilig dem begünstigten und nichtbegünstigten Vermögen zugeordnet (konsolidierte Netto-Betrachtung). Beträgt das nicht-betriebsnotwendige Vermögen < 10 % des Betriebsvermögens, nimmt dies an Verschonung teil; insoweit wird eine Liquiditätsreserve i.h.v. 10 % des Betriebsvermögens zugestanden. 23
25 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (2/3) Aktuelle Tendenzen Mögliche Eckpunkte des BMF Lohnsummenregelung: Einführung einer Aufgriffsgrenze i.h.v. 1 Mio. EUR Bedürfnisprüfung / Begünstigung für Großunternehmen ab 20 Mio. EUR pro Erwerb (Freigrenze für das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen); Erwerbe vom selben Erblasser/Schenker innerhalb von 10 Jahren werden addiert. Individuelle Bedürfnisprüfung: jeder Erwerber muss nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu entrichten. Einbeziehung von Privatvermögen in die Bedürfnisprüfung, auch des bereits beim Erwerber vorhandenen; Einsatz von 50 % dieses Vermögens zumutbar. Stundung möglich, wenn Privatvermögen nicht kurzfristig liquidierbar ist. Soweit die sofort verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerschuld ausreichen: Erlass des Restbetrages, wenn die Haltefrist und die Lohnsummenregelung eingehalten werden. 24
26 Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (3/3) Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Mitte April Anhörung der Verbände Anfang Mai Veröffentlichung eines Referentenentwurfs Erste Lesung im Bundestag noch vor der Sommerpause ( ) Geplanter Abschluss Gesetzgebungsverfahren noch in 2015 Geplantes Inkrafttreten zum (alternativ: Inkrafttreten am Tag nach dem Bundestagsbeschluss? Letzte Sitzungswoche des Bundestages 2015: ) 25
27 4 Handlungsempfehlung / Ausblick
28 Handlungsempfehlung Gestaltungen in der Übergangszeit nutzen? Kann sinnvoll sein, wenn nicht mehr als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind; ein signifikantes Verwaltungsvermögen existiert, das aber zumindest an Regelverschonung teilhaben würde; das Risiko besteht, künftig unter die Bedürfnisprüfung zu fallen. Widerrufsmöglichkeiten vereinbaren! Abwägung im Einzelfall Gestaltungen sind behutsam zu nutzen (Stichwort: Vermeidung exzessiver Gestaltungen) 27
29 Ausblick Erforderlichkeit einer rechtzeitigen und sorgfältigen Nachfolgeplanung Sicherung des Fortbestandes und der Weiterentwicklung des Unternehmens. Ermöglichung eines kontrollierten Übergangs auf den Nachfolger unter sukzessivem Abbau der Einflussnahme der übertragenden Generation. Vermeidung der erheblichen Konsequenzen eines ungeplanten Erbfalls : Notfallkoffer! Maßnahmen (insbesondere) Führungsnachfolge jenseits der steuerlichen Themen Ausbildung der Familienmitglieder als Unternehmer und als Gesellschafter Rollen definieren. Langfristige Suche nach einem Nachfolger ggfs. auch außerhalb der Familie; Einbindung von Mitarbeitern. Schaffung belastbarer und verbindlicher Regelungen für Familie und Unternehmen. Schaffung nachfolgefreundlicher Unternehmensstrukturen (z.b. durch Vorschaltung einer Familien-Holding und sukzessive Übertragungen). 28
30 RA StB Kay Klöpping Rechtsanwalt, Steuerberater Partner, Tax Tel Mobile KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Elena Weinberger Steuerberaterin Managerin Tax Tel Mobile KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts
Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts Was Unternehmer jetzt beachten müssen. 22. September 2015 Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
MehrWeltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015
Weltweit engagiert Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 1 Agenda 01 Bisherige Entwicklung 02 Übergangsregelung 03 Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach 04 Behaltensfrist
MehrReform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen 8. Juni 2015 Dr. Rainer Kambeck, DIHK IHK Siegen, 8. Juni 2015
MehrP+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts
P+P Summer Workshops Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts Berlin, 9. Juli 2015 Dr. Andreas Richter Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com
MehrUNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN!
UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN! Stuttgart, Oktober 2015 Herr RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber Frau RA/StB Heike Schwind Überblick / Gliederung I. Kurze Einleitung III. Regierungsentwurf
MehrErbschaftsteuerliche Privilegierung des Betriebsvermögens: und seine Konsequenzen
Erbschaftsteuerliche Privilegierung des Betriebsvermögens: das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und seine Konsequenzen I. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Am 17.12.2014 wurde das lang erwartete
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.
MehrFit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017
Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer
MehrBundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?
Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Mandanten-Info Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Inhalt 1. Einleitung...
MehrFragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
FAQ 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuerund
MehrAktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen
Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung
MehrFragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts
Seite 1 von 8 /BMF/Web/DE/Service/FAQ/faq 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes
MehrDas neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen
Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 Rechtsanwalt und Steuerberater Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) www.rheinfolge.com www.ag-partner.eu I. Welche Regelungen hat
MehrAuf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage
Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft 10. Bonner Unternehmertage DIHK Dr. Rainer Kambeck 10. Bonner Unternehmertage, 29. September 2015
MehrEckpunkte einer Reform der Erbschaftsteuer
Eckpunkte einer Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Swen O. Bäuml, StB/ Wirtschaftsjurist Lehrstuhl für Steuerrecht Hochschule Mainz Partner KPMG AG IHK Rheinhessen Mainz, den 10. März 2015 1 Agenda A.
MehrSteuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Durch die Ergebnisse der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu den Vergünstigungen bei Betriebsvermögen und die daraus
MehrUnternehmensnachfolgekongress der IHK Würzburg-Schweinfurt am in Würzburg
Unternehmensnachfolgekongress 2015 der IHK Würzburg-Schweinfurt am 09.06.2015 in Würzburg Fachvortrag: Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge Referent: Dr. Hubert Humm Rechtsanwalt u. Steuerberater
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 Nicht alles bleibt beim Alten... Die Einigung der Koalition vom 20. Juni 2016 läutet das vorläufige Ende eines Reformprozesses ein, der mehr als 18 Monate dauerte. Die als minimal-invasiver
MehrNeue Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Neue Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Gerechtigkeitsdebatte! O Schenkung
MehrBelastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur
Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
MehrErbschaft-/Schenkung-Steuer -
Erbschaft-/Schenkung-Steuer - quo vadis? Presseerklärung der Koalition vom 20.06.2016 Michael Böhlk-Lankes Rechtsanwalt Steuerberater Erb Elsenheimerstraße 43 80687 München Tel: 089 / 57 83 82-0 E-mail:
MehrDie Bilanz der Erbschaftsteuerreform
Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform u Ansatzpunkte zur Steuergestaltung Humboldt Universität zu Berlin Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 5. Dezember 2016 Agenda 1. Ausgangssituation 2. Altes vs. neues
MehrReform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance
Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance Vortrag von Birger Scholz 9. Workshop des Jahrbuchs für öffentliche Finanzen am 23. September 2016 in Leipzig Die Erbschaftsteuer in Deutschland Erbanfallsteuer
MehrSÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER
SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER DR. THOMAS ELSER: GESTALTUNGSÜBERLEGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE BEVORSTEHENDE NEUREGELUNG DER ERBST STUTTGART, 22. MÄRZ 2016 22.03.2016
MehrNEUREGELUNG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER ZUM
NEUREGELUNG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER ZUM 01.07.2016 Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung des Erwerbs von betrieblichen Vermögen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erhalt
MehrPKF FASSELT SCHLAGE. Rote Karte für die Erbschaftsteuerreform Schloss Bensberg: Dienstag, den 5. Juli 2016
PKF FASSELT SCHLAGE Rote Karte für die Erbschaftsteuerreform Schloss Bensberg: Dienstag, den 5. Juli 2016 Erbschaftsteuer Finale in Berlin Spielplan 27.02.2015 01.06.2015 08.07.2015 10.09.2015 25.09.2015
MehrUnternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform
FIRMENGRUPPE DR. HANNS MAIER Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform Mario Mühlbauer Arbeitskreis Steuern München, 24. Oktober 2017 Verschonungssystem (1) 0-26 Mio. 26 Mio. - 90 Mio. ab 90
MehrErbschaftsteuer vor dem Neustart
Erbschaftsteuer vor dem Neustart Keyfacts - Die Einigung bringt Hoffnung auf Rechtssicherheit - Für Großvermögen gibt es gravierende Änderungen - Der Verwaltungsaufwand wird steigen 23. Juni 2016 Kurz
MehrDas neue Erbschaftsteuerrecht
Das neue Erbschaftsteuerrecht Erben nach der Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Frankfurt am Main, 31. Mai 2017 Inhalt Erbfall Privatvermögen Unternehmensvermögen Begünstigt
MehrVorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister LANDTAG Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf.:1. MÄRZ 2015 Seite 1 von 7 Aktenzeichen bei bitte angeben Vorlage an den Haushalts-
Mehreine Reform der beanstandeten gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht haben.
- Unser Zeichen: 3000/CKu/pa/if Sachbearbeiter/in: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Telefon: 0 25 63 / 922-0 Einigung der großen Koalition auf eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
MehrErbschaftsteuer, die 3.
IVD-Forum Immobilienwirtschaft IHK Koblenz, 12.05.2016 Erbschaftsteuer, die 3. Handlungsbedarf für Unternehmer? Dr. Michael Fromm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
MehrVERFASSUNGSWIDRIGES ERBSCHAFTSTEUERGESETZ JANUAR 2015
TAX BRIEFING VERFASSUNGSWIDRIGES ERBSCHAFTSTEUERGESETZ JANUAR 2015 MIT DEM URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2014 VERWIRFT DAS BVERFG TEILE DES DEUTSCHEN ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZES ALS VERFASSUNGSWIDRIG.
MehrErbSt-Reform. Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg
Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Positiv verfassungsgemäß sind grundsätzlich
Mehr45 Berliner. Steuergespräch Reform der Erbschaftsteuer 12. November 2012
45. Berliner Steuergespräch Reform der Erbschaftsteuer 12. November 2012 25 Jahre verfassungswidrige i Erbschaftsteuer t!? BVerfG Beschluss v. 22. 6. 1995 2 BvR 552/91 ErbStG seit mind. 1987 verfassungswidrig
MehrBFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit
BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer I. Allgemeines Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für
MehrAktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar RA H.J. Hartmann, HLBS, Berlin RA Stefan Walter, DBV, Berlin 1 Entscheidung
MehrFreistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni
MehrFür die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform
Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,
MehrErbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien
MehrKritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Erbschaftsteuerreform 1. Problemaufriss 2. Rechtslage 3. Verfassungsrecht 4.
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
Mehraktuell Erbschaftsteuerreform Ausgangslage Anwendungszeitpunkt Erwerbe ab dem
I 1 Erbschaftsteuerreform 2016... 1 1.1 Ausgangslage... 1 1.2 Anwendungszeitpunkt... 3 1.2.1 Erwerbe ab dem 1.7.2016... 3 1.2.2 Vollstreckungsanordnung war zu befürchten... 3 1.2.3 Rückwirkung... 4 1.2.4
MehrAktuelle Steuerinformationen für unsere Mandanten
Aktuelle Steuerinformationen für unsere Mandanten 15. November 2016 Verkündung des Gesetzes zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bundesgesetzblatt Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4849 18. Wahlperiode 06.05.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, Dieter Janecek, Markus
MehrErste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft
Erste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft Landesverbandstagung HLBS Südwest 15.02.2017 Heidelberg RA in, LB Annette Weißenborn, 1 Überblick A. Neuregelung
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung
HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5055. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5055 18. Wahlperiode 01.06.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
MehrSteuerfallen für den Mittelstand
CL WP/StB GmbH & Co. KG Steuerfallen für den Mittelstand Dr. Michael Ohmer (WP/StB) CL Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co. KG Douglasstr. 11-15, 76133 Karlsruhe Tel: 0721-912 50 98 Email:
MehrVermögen aktuell Das Erbschaftsteuergesetz:... die unendliche Geschichte
Vermögen aktuell Das Erbschaftsteuergesetz:... die unendliche Geschichte Dr. Hannspeter Riedel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht PSP-Forum Vermögen aktuell
MehrEckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen
Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Thomas Koller stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform Alle Vermögensklassen
MehrDRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS
BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016
MehrGenerationswechsel: Die Erbschaftsteuerreform als Unsicherheitsfaktor in der Unternehmensnachfolge. WP/StB Dr. Michael Strickmann
Generationswechsel: Die Erbschaftsteuerreform als Unsicherheitsfaktor in der Unternehmensnachfolge UniCredit Bank AG Offenburg, 27. Januar 2016 WP/StB Dr. Michael Strickmann Eidel & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MehrErbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge
Erbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge u Humboldt Universität zu Berlin Humboldt Universität zu Berlin & Verein zur Förderung des Bilanz und
MehrErbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen
Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen Inhalt 1 Allgemeines 2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen 2.1 Teilweise Steuerbefreiung 2.2 Vollständige Steuerbefreiung 2.3 Beachtung von Fristen 2.4
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 0 Zusammenfassung Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte nach dem Bundestag
MehrNeuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016
Neuregelung der Erbschaftsteuer IHK Rheinhessen 24. November 2016 Inhalt I. Überblick über die Verschonung des Betriebsvermögens nach altem Recht II. Urteil des Bundesverfassungsgerichts III. Neuregelungen
MehrNeuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016
Neuregelung der Erbschaftsteuer IHK Rheinhessen 24. November 2016 Inhalt I. Überblick über die Verschonung des Betriebsvermögens nach altem Recht II. Urteil des Bundesverfassungsgerichts III. Neuregelungen
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform I. Jahressteuergesetz 2007 II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer IV. Sachstand und
MehrDokument ist urherberrechtlich. Steuergestaltung. (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Christoph Juhn LL.M./StB
Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge Christoph Juhn LL.M./StB Vorstellung Christoph Juhn LL.M./StB Kurzvita Station 1 (2007-2010): Studium zum Bachelor of Arts (Steuerrecht) an der
MehrErbschaftsteuerreform in Deutschland was ist zu tun?
was ist zu tun? Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte. (Sir Peter Ustinov) April 2008 2
MehrAbschlag für Familienunternehmen beim
Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung
MehrRegierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung
Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung 1. Privatvermögen a) Familienheim Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie
MehrErbschaftssteuer: Übertragung von Betriebsvermögen
- MERKBLATT - Inhalt Erbschaftssteuer: Übertragung von Betriebsvermögen 1 Allgemeines 2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen 2.1 Teilweise Steuerbefreiung 2.2 Vollständige Steuerbefreiung 2.3 Beachtung
MehrDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str. 29 10178 Berlin 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN
MehrNeueste Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht
Vortrag von Hermann-Ulrich Viskorf, Vors. Ri. am BFH: Neueste Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Münster, 6. Dezember 2007 Im Rahmen der Vortragsveranstaltung des Westfälischen Steuerkreises e.v. vom
Mehr8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
8. Steuertag Fachhochschule h h Worms 30. November 2007 Aktueller Stand der Eb Erbschaftsteuerreform t f von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1 Koalitionsvertrag vom
MehrStellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu den Eckwerten des Bundesministeriums der Finanzen zur Erbschaftsteuerreform
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu den Eckwerten des Bundesministeriums der Finanzen zur Erbschaftsteuerreform A. Forderungen an den Gesetzgeber Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in
MehrMerkblatt. Inhalt. Günter Umbach. Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen
Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen Wenn Betriebsvermögen in Form von Einzelunternehmen oder Anteilen an einer Personengesellschaft vererbt wird, wird Erbschaftsteuer erhoben. Mittels unseres
MehrDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer und ihre Folgen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer und ihre Folgen Immobilientag 2015 Dr. Rudolf Pauli Düsseldorf, 17.03.2015 Gliederung I. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts II.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...
MehrNomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN
NomosPraxis Pflegesozialrecht Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn 6. Auflage 2017. Buch. 283 S. Softcover ISBN 978 3 8487 3745 1 Recht > Sozialrecht > SGB XI - Soziale Pflegeversicherung schnell
MehrUnternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten
Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Referent: Dipl.-Kfm. Dr. Stephan Knabe Steuerberater, Wirtschaftsprüfer www.dr-knabe.de Familienunternehmen seit 1928 ISO 9001:2008
MehrUnternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016
Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016 Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November 2016 1 Reform
MehrNachfolgeplanung Landwirtschaftliche Unternehmer Steuerliche Aspekte
Landwirtschaftliche Unternehmer Steuerliche Aspekte Stefan Brüggemann Dipl.-Ing. agr.,stb, Landw. Buchstelle Zertifizierter Testamentsvollstrecker 29.04.2015 1 Zur Person Stefan Brüggemann Berufsleben:
MehrDie Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht
Die Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Oeconomicum Live,
MehrBPZ Special /2016. Erbschaftsteuerreform endlich beschlossen! I. Hintergrund
. BPZ Special 281 11/2016 Erbschaftsteuerreform endlich beschlossen! I. Hintergrund Die Erbschaftsteuerreform wurde endlich beschlossen. Der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014
MehrERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes
MehrDas neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge
1 von 5 09.05.2010 11:45 ApoRisk News Apotheke Wir bringen Sie auf den neuesten Stand! Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker, hier ist der vollständige Text für Sie: ApoRisk News Apotheke:
MehrUNTERNEHMENSNACHFOLGE TEURER UND KOMPLIZIERTER
UNTERNEHMENSNACHFOLGE NACH DER ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2016 UNTERNEHMENSNACHFOLGE TEURER UND KOMPLIZIERTER Nach einem langwierigen und zähen Gesetzgebungsverfahren ist die Erbschaftsteuerreform 2016 mit
MehrReform der Erbschaftsteuer
Reform der Erbschaftsteuer Folgerungen aus Beschluss des BVerfG Die Zukunft der Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 Hermann-Ulrich Viskorf Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Einführung Eckpunkte
MehrTax Alert. Erbschaftsteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Dezember 2014 Tax Alert. Erbschaftsteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verkündet. Bundesverfassungsgericht hält erbschaftsteuerrechtliche Begünstigungen für Unternehmensvermögen für verfassungswidrig
MehrReform der Erbschaftsteuer Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom BvL 21/12
Reform der Erbschaftsteuer Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1BvL 21/12 Juli 2015 Für zusätzliche Informationen klicken Sie gerne auf die nachfolgenden
MehrDas neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) IHK Nordschwarzwald 24. November 2016
Das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) IHK Nordschwarzwald 24. November 2016 Prof. Dr. Stephan Scherer, Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Erbrecht Partner der SZA Schilling,
MehrNeuregelung der ErbSt und SchenkSt vom eine kritische Reflektion Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom
Auf dem Jäger 36, D- 44892 Bochum - Fon: 0049-234 - 68 72 640 - michalowski@kanzlei-michalowski.de 10.03.2017 Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom 04.11.2016 - eine kritische Reflektion 2 1 10.03.2017
MehrBundestag verabschiedet Erbschaftsteuerreform
Bundestag verabschiedet Erbschaftsteuerreform Der Bundestag hat am 24.6.2016 mit der Mehrheit aus CDU und SPD den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer-
MehrFRAUENQUOTE IN AUFSICHTSRAT, VORSTAND TOPMANAGEMENT
FÜNF MINUTEN, EIN THEMA FRAUENQUOTE IN AUFSICHTSRAT, VORSTAND UND TOPMANAGEMENT KPMG FRAGT NACH KPMG s team for successfully starting start-ups WER, WIE, WAS? Die Anforderungen des Gesetzes. Gesetz für
MehrSTEUERGERECHTIGKEIT UND AKTUELLE STEUERPOLITISCHE DEBATTE
STEUERGERECHTIGKEIT UND AKTUELLE STEUERPOLITISCHE DEBATTE Dr. Katja Rietzler IMK in der Hans-Böckler-Stiftung Steuerpolitische Tagung 2017 Berlin, den 4.4.2017 Überblick 1) Was ist Steuergerechtigkeit?
MehrGeplante Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Heidelberg Mannheim Frankfurt am Main Berlin München Osnabrück Speyer Karlsruhe Tauberbischofsheim FALK GmbH & Co KG Postfach 10 22 80 69012 Heidelberg Im Breitspiel 21 69126 Heidelberg Telefon: +49 6221
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform Nach der Ende Januar 2007 bekannt gegebenen Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 1 BvL 10/02 liegen die verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeiten des jetzigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
MehrKabinettsache (Datenblatt-Nr. 18/080108) zur Beschlussfassung in der Kabinettsitzung vom 8. Juli 2015
Kabinettsache (Datenblatt-Nr. 18/080108) zur Beschlussfassung in der Kabinettsitzung vom 8. Juli 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
MehrLöffingen Seppenhofen
Clemens Wangler Betriebswirtschaftliche Bewertungsfragen und erbschaftsteuerliche Verschonung beim Übergang von Betriebsvermögen Löffingen Seppenhofen 31.3.2017 VORBEMERKUNG Dauerthema mit äußerst vielen
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrErbschaftsteuerreform Das müssen KMU-Berater beachten
DStV-Forum 01/2017 TB-Nr.: 151/16 Erbschaftsteuerreform 2016 - Das müssen KMU-Berater beachten Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat
MehrErbschaftsteuerreform
GESETZGEBUNG Erbschaftsteuerreform Gesetzentwurf vom 8.7.2015 Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) erklärte das BVerfG die derzeit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen
MehrErbschaftsteuer-Reform 2008/2009
Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche
Mehr