Straßenverkehrsrecht

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1 Verkehrszivilrecht Ordnungswidrigkeiten/Strafrecht Versicherungsrecht Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Dr. Christian Grüneberg, Richter am OLG Köln; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München; Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein, Richter am BGH, Karlsruhe; Ulf D. Lemor, Geschäftsführer Europa, Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, Brüssel; Dipl. Ing. Dr. Werner Möhler, Aachen; Dr. Dr. Frank Pluisch, Köln; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen; Priv. Doz. Dr. Stephan Seidl, Nürnberg/Erlangen. Schriftleitung:Wolfgang Ferner,Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Wolfgang E. Halm, Rechtsanwalt, Köln; Prof. Dr. Helmut Janker,Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin. AUFSÄTZE Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? Martin Müller, Wiesbaden Eine der häufigsten Fragen für die Praxis der Kfz-Schadenregulierung ist diejenige, ob der Geschädigte die Reparaturkosten seines Fahrzeuges ersetzt verlangen kann oder ob er die ungünstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis hinnehmen muss. Diese auf den ersten Blick unkompliziert scheinende Frage führt in der Praxis oft zu Streitigkeiten und wird auch in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. Nicht selten werden wichtige Parameter verkannt. Beispielsweise wird häufig (auch in obergerichtlichen Urteilen) nicht unterschieden, ob die Reparaturkosten über oder unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Im Folgenden soll eine Übersicht gegeben werden, die anhand der Schwere des Totalschadens die unterschiedlichen rechtlichen Folgen deutlich macht. Der Anschaulichkeit halber sollen konkrete beispielhafte Zahlen genannt werden. Für den gesamten Aufsatz gilt exemplarisch, dass ein Fahrzeug beschädigt wurde, welches laut Kfz-Sachverständigengutachten einen Wiederbeschaffungswert 1 in Höhe von besitzt und einen Restwert 2 in Höhe von Nur die Höhe der Reparaturkosten variiert. 1. Erste Fallvariante: Die Reparaturkosten betragen laut Kfz-Sachverständigengutachten In diesem Fall liegen die Reparaturkosten unterhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert ( ) und Restwert ( ). Der Geschädigte erhält hier unstreitig in jedem Fall die Reparaturkosten, gleich ob er fiktiv abrechnet oder einen Reparaturnachweis vorlegt Zweite Fallvariante: Die Reparaturkosten betragen laut Kfz-Sachverständigengutachten Die Reparaturkosten liegen somit noch unter dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von aber schon oberhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ( = ). Erst bei dieser Fallkonstel- * Der Verfasser ist Rechtsassessor und als Schadenregulierer bei der R + V Versicherung in Wiesbaden tätig. 1 Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall, vgl. zur Begrifflichkeit: Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz- Schadensregulierung, Rn 1052 ff. 2 Der Restwert stellt den Wert des beschädigten Fahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall dar, vgl. zur Begrifflichkeit: Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1085 ff. 3 Nach der Neugestaltung des 249 BGB erhält der Geschädigte seit dem im Falle der fiktiven Abrechnung natürlich nicht mehr die Mehrwertsteuer. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die hochaktuelle Frage der Abrechnung der Mehrwertsteuer beim totalbeschädigten Fahrzeug, die zur Zeit in Rechtsprechung und Literatur höchst kontrovers diskutiert wird, von der Frage getrennt werden muss, ob die Abrechnung überhaupt auf Totalschadenbasis oder auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen ist. Zuerst muss man sich bei der Schadensregulierung letztere Frage stellen. Danach erst erhebt sich die Frage, wie, ob und in welcher Höhe die Mehrwertsteuer abzuziehen ist. Die Problematik der Mehrwertsteuer ist nämlich im Falle der Totalschadenabrechung viel komplizierter als im Falle des reinen Reparaturschadens, vgl. zu diesem Thema: Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1112 ff. SVR 6/

2 AUFSÄTZE Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? lation beginnen die rechtlichen Schwierigkeiten. Ob der Geschädigte die Reparaturkosten beanspruchen kann oder auf Totalschadenbasis 4 abrechnen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob und wie er eine Reparatur tatsächlich vornimmt. 2.1 Der Geschädigte erbringt keinen Reparaturnachweis In diesem Fall ist es unstreitig, dass der Geschädigte nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis vornehmen kann. 5 Denn solange der Geschädigte nicht repariert, kann er Naturalrestitution erlangen, wenn er für ein Fahrzeug erwirbt, welches seinem beschädigten gleichwertig ist, und sein Unfall- Fahrzeug für verkauft. 2.2 Der Geschädigte weist die vollständige und fachgerechte Reparatur nach Auch diese Konstellation ist eindeutig. Der Geschädigte kann in diesem Falle die vollen Reparaturkosten verlangen Der Geschädigte führt nur eine Not- oder Billigreparatur durch (Wiederherstellung der Fahrfähigkeit) Darstellung des Meinungsstreites Der BGH hat für diesen Fall nun einen bislang kontroversen Meinungsstreit entschieden. Die bisher herrschende Meinung vertrat, dass der Geschädigte nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis verlangen könne, wenn er nur eine Not- oder Billigreparatur durchführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Reparaturkosten sei der Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur. 7 Nur in diesem Fall sei das Integritätsinteresse an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges ausreichend dargelegt. Von dieser im Grundsatz nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung 8 sind die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm (9. Zivilsenat, anders: 6. Zivilsenat) in den letzten Jahren abgewichen: Der Geschädigte könne auch für den Fall der Not- oder Billigreparatur die vollständigen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten verlangen. 9 Das Integritätsinteresse sei auch durch eine Notreparatur hinreichend nachgewiesen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug weiter benutze und nicht unmittelbar nach der Durchführung der Notreparatur veräußere. Diesen Streit hat der BGH nunmehr durch sein Urteil vom zugunsten der letzteren Meinung entschieden. 10 Schon die bloße Wiederherstellung der Fahrbereitschaft reiche als Nachweis des Integritätsinteresses aus. 11 Immer dann, wenn der Geschädigte repariere, ohne dass es auf die Qualität der Reparatur ankomme, könne er die Reparaturkosten verlangen. Dieser Grundsatz gelte zumindest, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Der Restwert müsse unberücksichtigt bleiben, da er sehr variabel und keine genau handhabbare Größe sei. 12 Klarzustellen ist, dass auch die bisherige, nun vom BGH bestätigte Mindermeinung, die die Notreparatur als Nachweis des Integritätsinteresses ausreichen lässt, ihre Auffassung auf den Fall beschränkt, in dem die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Für die Fälle, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (aber noch innerhalb der 130%-Grenze liegen), sei als Nachweis für das Integritätsinteresse die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich. 13 Der BGH hat nun allerdings offen gelassen, ob seine Rechtsprechung auch für die Fälle gilt, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (aber noch innerhalb der 130%-Grenze verbleiben) Stellungnahme zur BGH-Rechtsprechung Das BGH-Urteil vermag nicht zu überzeugen. Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (= wirtschaftlicher Totalschaden), liegt Naturalrestitution gemäß 249 ff BGB dann vor, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird (= Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) und der Restwert davon abgezogen wird. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeughalter würde in diesem Falle reparieren lassen, müsste er seinen Schaden selber tragen. 15 Dass der Geschädigte seine Reparaturkosten nach ganz eindeutiger Meinung im Falle der Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes erstattet bekommt, wird mit dem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem Fahrzeug begründet. 16 Diese in Europa einmalig weit gehende Rechtsprechung 17 mutet dem Schädiger 4 Zur Begrifflichkeit des Totalschadens: Man unterscheidet den technischen Totalschaden (Reparatur nicht mehr möglich), den wirtschaftlichen Totalschaden (Reparatur unwirtschaftlich) oder den unechten Totalschaden (Reparatur dem Schädiger nicht zumutbar), vgl. Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 963 ff; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 345 = Balke PVR 2002, 126, Statt vieler: KG PVR 2002, 228; Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1190; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 345 f = Balke PVR 2002, 126, 127; Halm PVR 2003, 145, Sofern der Geschädigte den Reparaturnachweis ohne Vorlage einer Reparaturrechnung erbringt, kann er natürlich keine Mehrwertsteuer verlangen, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte erhält dann die laut Gutachten abzüglich 16% Mehrwertsteuer. Legt der Geschädigte eine Reparaturrechnung vor, kann er diese erstattet verlangen, auch wenn die tatsächlichen Reparaturkosten über den von Sachverständigen geschätzten liegen. 7 OLG Frankfurt OLG-Report-Frankurt 2002, 81; OLG Hamm (6. Zivilsenat) NZV 2002, 272 f; OLG Schleswig VersR 1999, 202; r+s 1997, 461 mit Verweis auf weitere OLG-Rechtsprechung; LG Potsdam NZV 2002, 515; LG München r+s 1999, 243; LG Gießen DAR 1996, 95; AG Limburg zfs 1999, 15; Lemcke r+s 2002, 265, 269 m.w.n.; van Bühren, Unfallregulierung, 2. Aufl., S. 31; Röttering zfs 1995, 441; Greger NZV 1994, 11, Es gab vereinzelte, untergerichtliche abweichende Urteile, welche dem Geschädigten auch nur bei Durchführung einer Notreparatur die fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten zusprechen wollten. 9 OLG Düsseldorf zfs 2001, 113 ff = DAR 2001, 125 ff; OLG Hamm (9. Zivilsenat) zfs 1997, 371 = NZV 1997, 441; in der Literatur: Eggert (Vors. Richter am OLG Düsseldorf) DAR 2001, 20 ff; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 340 = Balke PVR 2002, 36, BGH NJW 2003, 2085 ff = NZV 2003, 371 ff = VersR 2003, 918 ff. 11 Unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auch weiter nutzt und nicht alsbald nach dem Unfall veräußert, vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff = NZV 2003, 371 ff = VersR 2003, 918 ff. 12 BGH VersR 2003, 918, OLG Düsseldorf zfs 2001, 111, 113; OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, 501; OLG Hamm (9. Zivilsenat) zfs 1997, 371, 372; Eggert (Vors. Richter am OLG Düsseldorf) DAR 2001, 20, 26; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 340, BGH VersR 2003, 918, Vgl. Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1037, welche überzeugend darlegen, dass diese Perspektive des wirtschaftlich agierenden Geschädigten, der keinen Schädiger hinter sich weiß, zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze eine besondere Relevanz besitzt. 16 BGH DAR 1992, 259 ff; BGHZ 115, 375 ff = BGH DAR 1992, 22 ff; Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1024 ff, wo erläutert wird, welche Bestandteile das Integritätsinteresse beinhaltet, z.b. Vertrauen in das besonders gepflegte eigene Kfz. 202 SVR 6/2004

3 Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? AUFSÄTZE schon sehr viel zu. Er muss im Reparaturfall einen weitaus höheren Betrag erstatten als im Falle der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Diese Zumutung wurde bisher zu Recht an enge Grenzen geknüpft. Bisher war diese Grenze der Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur. Diese Grenze wird nun aufgelöst. Der Geschädigte kann den teureren Weg der Reparatur nun schon beschreiten, ohne dass er vollständig reparieren lassen muss. Dieser neue Weg des BGH macht die Ausnahme, unter der der wirtschaftlich unvernünftige Weg gewählt werden darf, nun quasi zur Regel. Dies kann dazu führen, dass sich der Geschädigte unverblümt und offen ganz legal bereichern kann. Dem Geschädigten sollte nun im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens seitens des Rechtsanwaltes häufig empfohlen werden, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft anzuzeigen. 18 Dies ist oft mit sehr geringem Aufwand möglich. 19 Der Geschädigte erhält dann die Reparaturkosten, die über der Abrechnung auf Totalschadenbasis liegen meistens sogar deutlich darüber. Der erzielte Mehrwert übersteigt häufig den Aufwand der Notreparatur. Der Geschädigte kann dann später sein nur notrepariertes Fahrzeug verkaufen und erhält den Restwert noch zusätzlich, meistens sogar einen höheren Betrag als vom Sachverständigen geschätzt, da das Fahrzeug ja notrepariert ist. 20 Letztlich überzeugt auch die Begründung des BGH für seine Auffassung nicht. Der BGH sagt zusammengefasst, dass dem Geschädigten im Falle der Reparatur (auch nur der Notreparatur) die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zustehen. Der Restwert müsse hierbei unberücksichtigt bleiben. 21 Eine ausdrückliche Begründung, dafür dass der Restwert unberücksichtigt bleiben müsse, erteilt der BGH nicht. Er verweist vielmehr auf seine Entscheidung BGHZ 115, 364 ff = VersR 1992, 61 ff, in der er bereits dargelegt habe, dass der Restwert unberücksichtigt bleiben solle. In dieser erwähnten Entscheidung handelte es sich aber um eine ganz andere Frage, die keine Vergleichbarkeit mit der hier besprochenen Problematik besitzt. In der älteren BGH-Entscheidung ging es darum, ob bei der Ermittlung der 130%-Grenze die Reparaturkosten nur mit dem Wiederbeschaffungswert verglichen werden oder mit der Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Hier entschied der BGH vollkommen zu Recht, dass der Restwert unberücksichtigt bleiben müsse. 22 Dies war schon deswegen logisch, weil der Restwert umso höher ist, je kleiner der Schaden ist, so dass im Falle der Mitberücksichtigung des Restwertes das kuriose Ergebnis entstehen könnte, dass schon ein kleiner Schaden, der weit unter dem Wiederbeschaffungswert liegt, als nicht mehr reparaturwürdig angesehen würde. In der vorliegenden Problematik geht es aber um eine ganz andere Frage, nämlich darum, welche Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses zu stellen sind. Für diesen Aspekt ist das Verhältnis des Restwertes zum Fahrzeugschaden völlig sekundär. Die BGH-Rechtsprechung vermag somit nicht zu überzeugen. Es gäbe noch eine dritte Auffassung, die bisher in Literatur und Rechtsprechung noch nicht vertreten wurde, soweit dies dem Verfasser erkennbar ist: Der Geschädigte erhält, sofern er im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens mehr fordert als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, nur die Reparaturkosten, die tatsächlich angefallen sind, die er also durch Reparaturrechnung 23 nachweisen kann. Diese Lösung hätte den Vorteil, keine Alles-oder-Nichts-Lösung zu sein, also nicht entweder volle Reparaturkosten laut Gutachten oder nur Totalschadenabrechnung. Diese Lösung würde die Reparaturleistung des Geschädigten angemessen berücksichtigen. Er erhält in jedem Fall den Totalschadenbetrag. Hat er einen diesen Betrag übersteigenden Reparaturaufwand, wird dies bei der Entschädigung berücksichtigt (anders als die früher herrschende Meinung, die die vollständige Reparatur als Nachweis forderte und es bei der nur teilweisen Reparatur bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis beließ). Andererseits erhält der Geschädigte im Falle der nur teilweisen Reparatur nicht die vollen Reparaturkosten laut Gutachten, sondern nur die tatsächlich angefallenen, was dem Bereicherungsverbot der 249 ff BGB Rechnung trägt Dritte Fallvariante: Die Reparaturkosten betragen laut Kfz-Sachverständigengutachten In diesem exemplarischen Fall übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert in Höhe von , liegen aber noch innerhalb der 130%-Grenze Eine im Ansatz ähnliche, aber nicht so weit gehende Regelung wie in Deutschland gibt es nur noch in Österreich. Zum internationalen Vergleich allgemein: Feyock, Jacobsen, Lemor, Kraftfahrtversicherung, S. 842 ff; Rothley DAR 2001, 529, Diese Möglichkeit wird soweit der Verfasser dies aus seiner Schadensregulierungspraxis beurteilen kann seltener genutzt, als es opportun wäre. 19 Gemäß dem Motto: Man haut einmal mit dem Hammer gegen die Beule, und sie ist nicht mehr erkennbar. 20 Zwar ist nach der bisherigen Mindermeinung und der nunmehrigen BGH- Meinung das Integritätsinteresse im Falle der Notreparatur nur dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht alsbald nach dem Unfall veräußert (BGH VersR 2003, 918, 920; OLG Düsseldorf zfs 2001, 111, 113; OLG Hamm zfs 1995, 415 f). Dieses Kriterium ist für die Praxis aber vollkommen untauglich, da die hinter dem Schädiger stehende Fahrzeug-Haftpflichtversicherung niemals erfahren wird, ob der Geschädigte sein Fahrzeug später veräußert hat oder nicht. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug behalten muss. 21 BGH VersR 2003, 918, Diese Auffassung hat ganz überwiegend Zustimmung erfahren, vgl. beispielsweise Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn Oder sofern er selbst repariert, durch Gutachten eines Fahrzeug-Sachverständigen. Für diesen ist es problemlos möglich, den Wert der durchgeführten Reparatur zu ermitteln. Diese Sachverständigengebühren müsste dann der Geschädigte beziehungsweise in der Praxis meistens dessen Fahrzeug- Haftpflichtversicherung tragen, für welche dies immer noch günstiger ist, als der Fall, dass der Geschädigte die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten erhält. 24 Gegen die hier vorgeschlagene Lösung mag man einwenden, dass es im Falle geringer Reparaturkosten (bei denen bei älteren Fahrzeugen natürlich trotzdem ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen kann), unwirtschaftlich sein mag, mittels Sachverständigengutachter die Höhe der tatsächlich durchgeführten Reparatur festzustellen (in den Fällen, in denen der Geschädigte die teilweise Reparatur in Eigenleistung vollbringt und keine Reparaturrechnung vorlegen kann). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ja die regelmäßig hinter dem Geschädigten stehende Fahrzeug-Haftpflichtversicherung selbst entscheiden kann, ob sie auf die Begutachtung zur Feststellung der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten verzichtet und stattdessen die vollen Reparaturkosten laut Gutachten entrichtet. Häufig wird die Nachbegutachtung aber gar nicht der unwirtschaftlichere Weg sein. 25 Bei der Bemessung der Vergleichsgrößen würden sowohl eine eventuelle Wertminderung als auch der Nutzungsausfall mit einfließen. Denn es ist der gesamte voraussichtliche Wiederherstellungsaufwand zugrunde zu legen (vgl. Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1037; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 350 = Balke PVR 2002, 126, 129). SVR 6/

4 AUFSÄTZE Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? 3.1. Der Geschädigte erbringt keinen Reparaturnachweis In diesem Fall verbleibt es unstreitig bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Der Geschädigte weist die vollständige und fachgerechte Reparatur nach In diesem Falle erhält der Geschädigte unstreitig die vollen Reparaturkosten Der Geschädigte führt nur eine Notreparatur durch (Wiederherstellung der Fahrfähigkeit) In diesem Fall war die bisher einhellige Auffassung, dass der Geschädigte nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis verlangen kann. Die Auffassungen, welche unter der zweiten Fallvariante (Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert) für den Fall der Notreparatur die Meinung vertreten, dass diese als Nachweis des Integritätsinteresses ausreiche, beschränken diese Haltung ausdrücklich auf den Fall, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. 28 Wenn die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen (aber noch innerhalb der 130%-Grenze), sei als Nachweis des Integritätsinteresses die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich. 29 Eine abweichende Auffassung wurde bisher nicht vertreten. Umso überraschender ist es, dass der BGH in seinem Urteil vom offen gelassen hat, ob seine Auffassung, die Notreparatur sei als Nachweis des Integritätsinteresses ausreichend, auch für den Fall gelte, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen. 30 Es bleibt zu hoffen, dass der BGH sich zu diesem Schritt, der zu keineswegs mehr zu rechtfertigenden Bereicherungsmöglichkeiten führen würde, 31 nicht entschließt. Nach dem bisherigen Meinungsstand muss es als einhellige Meinung angesehen werden, dass der Geschädigte bei dieser Fallkonstellation nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis beanspruchen kann Der Geschädigte repariert optisch weitestgehend vollständig, hat aber weniger als den kompletten Reparaturweg laut Sachverständigengutachten ausgeführt Die nahezu unbestrittene herrschende Meinung verlangt, wie soeben unter Punkt 3.3 dargelegt, als Nachweis des Integritätsinteresses zur Erlangung der Reparaturkosten die vollständige und fachgerechte Reparatur. Was unter vollständig und fachgerecht zu verstehen ist und wie viel der Geschädigte weniger reparieren darf, als im Sachverständigengutachten vorgesehen, ohne dass ihm das Integritätsinteresse abgesprochen wird, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert OLG Stuttgart Die wohl strengste Auffassung vertritt das OLG Stuttgart. Hiernach liegt eine vollständige und fachgerechte Reparatur nur dann vor, wenn keine nennenswerten Beanstandungen am Fahrzeug mehr verbleiben. 32 In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall lagen die Reparaturkosten laut Gutachten bei über Nicht repariert hatte der Geschädigte den Gurt, Teile des Wasserkühlers und des Lenkrades. Ferner bestanden nach der Reparatur noch Mängel an der Lackierung. Dies reichte dem OLG Stuttgart aus, um dem Geschädigten das Integritätsinteresse abzusprechen. Es verblieb bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis OLG Karlsruhe u.a. Nach dem OLG Karlsruhe liegt eine vollständige und fachgerechte Reparatur dann vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in einen zumindest annährend gleichen Zustand versetzt. 33 Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte eine ganze Reihe von Maßnahmen laut Sachverständigengutachten nicht ausgeführt. Statt der dort festgesetzten Reparaturkosten in Höhe von DM wurden Reparaturleistungen im Werte von ca DM erbracht. Dies war für das OLG Karlsruhe zum Nachweis des Integritätsinteresses nicht ausreichend. Eine ähnliche Auffassung wird auch von zahlreichen anderen Gerichten und Stimmen in der Literatur vertreten. 34 Diese Auffassung dürfte die herrschende sein OLG Oldenburg Nach dem OLG Oldenburg ist eine Reparatur fachgerecht, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandsetzt. 35 Im vorliegenden Fall fielen laut Sachverständigengutachten Reparaturkosten in Höhe von ca ,00 DM an. Der Geschädigte hatte Arbeiten an 26 Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 340 = Balke PVR 2002, 36, 36 m. weit. Nachw. 27 Unter der Voraussetzung, dass er das Fahrzeug weiter benutzt. Der Geschädigte erhält selbst dann die vollen Reparaturkosten, wenn die tatsächliche Höhe der Reparaturrechnung beträgt, also überhalb der 130%-Grenze liegt. Denn entscheidend ist der vom Sachverständigen ermittelte Wert, auf den sich der Geschädigte verlassen darf, vgl. Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 349 = Balke PVR 2002, 126, OLG Düsseldorf zfs 2001, 111, 113; OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, 501; OLG Hamm (9. Zivilsenat) zfs 1997, 371, 372; Eggert (Vors. Richter am OLG Düsseldorf) DAR 2001, 20, OLG Düsseldorf zfs 2001, 111, 113; OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, 501; OLG Hamm (9. Zivilsenat) zfs 1997, 371, 372; Eggert (Vors. Richter am OLG Düsseldorf) DAR 2001, 20, BGH VersR 2003, 918, Bsp.: Wiederbeschaffungswert = EUR, Restwert = EUR, Reparaturkosten = (diese Zahlen sind bei höherwertigen Fahrzeugen nicht unrealistisch). Der Geschädigte vollzieht eine Notreparatur für und erhält statt (= Wiederbeschaffungswert./ Restwert), die zur Restitution ausreichen würden. Der Geschädigte verkauft später sein Fahrzeug für und erwirbt ein gleichwertiges für EUR. Er hat dann Naturalrestitution erlangt und aufgewendet ( für die Notreparatur); aber erlangt ( von dem Schädiger und vom Restwert-Aufkäufer). Der Geschädigte hat somit einen Mehrwert in Höhe von erzielt. 32 OLG Stuttgart DAR 2003, 176, 177 = PVR 2003, 152, 152 mit Anm. Balke, der den Streitstand über die Anforderungen an die vollständige und fachgerechte Reparatur anschaulich darstellt. 33 OLG Karlsruhe MDR 2000, 697, OLG Saarbrücken SP 1999, 91 f; OLG Schleswig r+s 1997, 461; LG Essen SP 2000, 202; AG Karlsruhe SP 2003, 310 f: (Der Geschädigte hatte die Anhängerkonsole lediglich instandgesetzt, nicht ersetzt. Das Gericht sah das Integritätsinteresse als nicht nachgewiesen an.); Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1032; zur Gesamtdarstellung des Meinungsstandes vgl. auch Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 342 f = Balke PVR 2002, 36, 37 f. 35 OLG Oldenburg DAR 2000, 359, SVR 6/2004

5 Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? AUFSÄTZE der Achse, dem Lüfter und der Motorhaube in Höhe von ca ,00 DM unterlassen. 36 Dies war dem OLG Oldenburg noch ausreichend, um das Integritätsinteresse zu bejahen und dem Geschädigten die laut Sachverständigengutachten erforderlichen Reparaturkosten zuzusprechen OLG Düsseldorf Die bisher dargelegten Auffassungen ähneln sich. Eine stark abweichende, neuartige und geschädigtenfreundliche Meinung vertritt nunmehr das OLG Düsseldorf. Diese besagt, dass die Reparaturmerkmale vollständig und fachgerecht nicht primär technisch, sondern normativ zu verstehen seien. 37 Beispielsweise seien bei einem älteren Fahrzeug geringere Anforderungen an das Integritätsinteresse zu stellen als im Falle eines neueren. Wer bestimmte Zubehörteile weglasse oder auf eine kostspielige Ausstattung verzichte, könne sein Integritätsinteresse nicht verlieren. 38 Ausreichend sei, dass das Fahrzeug bezüglich seiner Basis-Eigenschaften und in seinen Hauptfunktionen in den Zustand vor dem Unfall versetzt werde Eigene Auffassung In der vorliegenden Fallgruppe (Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert) ist die Durchführung der Reparatur der erheblich kostenintensivere Weg gegenüber der Ersatzbeschaffung. Ausnahmsweise gewährt die Rechtsprechung die Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze. Diese gefestigte Rechtsprechung ist mittlerweile schon alt und stammt noch aus einer Zeit, in welcher weder die technischen Reparaturfähigkeiten so ausgereift waren, noch der Gebrauchtwagenmarkt so umfassend und allgemein zugänglich wie heute. Man könnte somit sinnieren, ob es überhaupt noch zeitgemäß ist, eine Reparatur auf Kosten der Solidargemeinschaft durchzuführen, die sehr viel unwirtschaftlicher ist als die Ersatzbeschaffung erst recht in Zeiten zurückgehenden wirtschaftlichen Wohlstandes. 40 Diese Diskussion zu führen, ist aber müßig und jenseits der einhelligen Rechtsauffassung. Festzuhalten bleibt aber, dass es ein außerordentliches Entgegenkommen der 130%-Rechtsprechung gegenüber dem Geschädigten darstellt, ausnahmsweise ein besonderes (Integritäts-)interesse gegenüber der wirtschaftlich günstigeren Ersatzbeschaffung anzuerkennen. Dieses Entgegenkommen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieses Interesse auch adäquat dokumentiert wird, wenn also der Geschädigte sein total beschädigtes Fahrzeug derart wertschätzt, dass er es komplett wieder herstellt und nicht nur in großen Teilen. 41 Der Sinn und Zweck der 130%-Rechtsprechung liegt vornehmlich darin, dass der Geschädigte nicht gezwungen werden soll, ein Ersatz-Fahrzeug zu erwerben. Er kennt sein eigenes Fahrzeug und hat Vertrauen, dass es keine größeren Mängel hat. Dieses geschützte Integritätsinteresse wird aber nur dann dokumentiert, wenn der Geschädigte sein Unfall-Fahrzeug wirklich mangelfrei weiterbenutzt. Die Reparaturmerkmale vollständig und fachgerecht können somit sinnvollerweise nur so ausgelegt werden, dass die Reparatur auch weitestgehend entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgt. Das besondere Entgegenkommen gegenüber dem Geschädigten hat keinesfalls den Sinn und Zweck, dass bei diesem ein finanzieller Mehrwert verbleibt. Genau dies geschieht aber, wenn der Geschädigte weniger repariert, als im Gutachten vorgesehen ist, trotzdem aber die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten erhält. Diesem Mehrwertargument wird in der Rechtsprechung oftmals entgegengehalten, dass ein solcher Mehrwert nicht bestehe, da das Fahrzeug durch den Unfall in Höhe der Reparaturkosten an Wert verloren habe. 42 Dieses Gegenargument ist zum einen schon deswegen fraglich, weil es für viele Geschädigte faktisch keine finanziell nachteiligen Auswirkungen hat, wenn sie das Fahrzeug nur teilweise repariert weiterbenutzen, sofern es voll funktionsfähig ist. 43 Zum anderen ist dieses Gegenargument in jedem Fall für die vorliegende Fallgruppe ungeeignet, in welcher die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Für diese Fälle ist bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Ermittlung des Schadens die Höhe der Reparaturkosten gleichgültig, da sich der Schaden in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes ausdrückt. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, mindern sie eben nicht mehr den Wert des Fahrzeuges, sondern stellen eine ausnahmsweise erteilte Zusatzentschädigung dar. Das Hauptargument der Ansicht, die geringe Anforderungen an Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Reparatur knüpfen, überzeugt nicht in dem Fall, in dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Andererseits existiert nun mal die 130%-Rechtsprechung. Es mag in Ansehung dessen auch nicht interessengerecht sein, den Geschädigten auf die Totalschadenabrechnung zu verweisen, wenn er faktisch repariert hat, und das nur mit der Begründung, er habe nicht vollständig laut Fahrzeug-Gutachten repariert. Die hier vertretene vermittelnde Lösung lautet somit, dass der Geschädigte die faktisch aufgewendeten Reparaturkosten erhält (und nicht die gesamten laut Gutachten), wenn er mehr fordert als die Totalschadenabrechnung. Auch hier kann auf die Argumente verwiesen werden, die schon oben angeführt worden sind. 44 Als Gegenargument mag man anführen, dass es in der Praxis sehr aufwendig ist, die genaue Höhe der faktischen Reparaturkosten zu ermitteln, nämlich 36 OLG Oldenburg DAR 2000, 359, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, Vgl. hierzu Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1009: die plastisch darlegen, dass es wenig sinnvoll erscheint, ein Kfz, das noch wert ist, für zu reparieren, und das anschließend wieder nur wert ist. Davon habe auch der Geschädigte keinen Vorteil. Vgl. zur kritischen Auseinandersetzung mit der 130% Opfergrenze auch Himmelreich/Halm/ Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1035 ff, 1048, 1190 ff. 41 Vgl. BGH DAR 1992, 259, Vgl. beispielsweise: OLG Düsseldorf zfs 2001,111, 114; Schmitt/W. Ferner in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S Zwar ist das Fahrzeug durch den Unfallschaden in Höhe der Reparaturkosten auch in seinem Wert gemindert. Dieser durch die unvollständige Reparatur erzeugte Minderwert wird aber umso geringer, je älter das Fahrzeug wird. Fährt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nur lang genug weiter, beispielsweise bis es ohnenhin kaum mehr einen Wert besitzt, dann wird sich der unfallbedingte Minderwert, der durch die unvollständige Reparatur verblieben ist, kaum noch auswirken. 44 Vgl. unter 2. Fallvariante SVR 6/

6 AUFSÄTZE Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? dann wenn der Geschädigte keine Reparaturrechnung besitzt, sondern in Eigenreparatur sein Fahrzeug wieder instandgesetzt hat. Dieses Gegenargument überzeugt im Ergebnis aber nicht. Zum einen ist es für Fahrzeug-Sachverständige relativ problemlos festzustellen, was genau repariert wurde. Zum anderen kann man es dem Schädiger überlassen, ob er die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Höhe der tatsächlich durchgeführten Reparatur tragen will oder ob es ihm wirtschaftlicher erscheint, die vollen Reparaturkosten laut Gutachten zu erbringen, wenn der Geschädigte ihm beispielsweise nur ein Foto vom reparierten Fahrzeug vorlegt (diese Art des Nachweises kommt in der Schadenregulierungspraxis beispielsweise sehr häufig vor). Im Übrigen stellt sich auch nach geltender Rechtslage genauso das Problem, wie der Geschädigte die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweist, wenn er keine Reparaturrechnung hat. 45 Die vermittelnde Lösung, die großzügiger ist als die bisher herrschende Meinung, würde auch dem Urteil des BGH vom angemessen Rechnung tragen, wonach ja die Anforderungen an Art und Umfang der Reparatur zurückgeschraubt werden (wenn sich auch dieses Urteil nicht mit dem Fall befasst, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen) Der Geschädigte repariert vollständig entsprechend dem Reparaturweg laut Gutachten, verwendet aber gebrauchte Ersatzteile Diese Fallgruppe ähnelt der eben unter 3.4 besprochenen. Es geht hierbei ebenfalls um die grundsätzliche Frage, wie vollständig die Reparatur sein muss, damit das Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Die aktuelle Problematik der Gebrauchtteile besitzt allerdings in Rechtsprechung und Literatur eine selbständige Bedeutung. Die wohl noch vorherrschende Meinung will die Reparatur mittels Gebrauchtteilen zum Nachweis des Integritätsinteresses nicht ausreichen lassen. 46 Die Abweichung vom Reparaturweg nach Gutachten, welches natürlich Neuersatzteile zugrunde legt, sei zu gravierend. Es fehle an der vollständigen und fachgerechten Reparatur. Eine im Vordringen befindliche Auffassung lässt die Reparatur mit Gebrauchtteilen allerdings ausreichen. 47 Hier ist letzterer Meinung der Vorzug zu geben. Die Integrität des Fahrzeuges ist keinesfalls beeinträchtigt, wenn keine neuen, sondern gebrauchte Karosserieteile verwendet werden. Heutzutage sind diese Gebrauchtteile technisch auf einem hohen Niveau und unterliegen keinem zeitlich schnellen Zerfall. Der Reparatur mittels Gebrauchtteilen kann somit nicht das Merkmal fachgerecht abgesprochen werden Der Geschädigte repariert vollständig entsprechend dem Reparaturweg laut Gutachten, verkauft sein Fahrzeug aber bald nach dem Unfall Die ganz herrschende Meinung sieht in diesem Fall das Integritätsinteresse als nicht gewahrt an. 48 Eine Mindermeinung will ausreichen lassen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Reparatur den Willen zum Verkauf noch nicht hatte. 49 Die Mindermeinung ist schon deswegen für die Praxis untauglich, weil sie zum Missbrauch allzu leicht einlädt. 4. Vierte Fallvariante: Die Reparaturkosten betragen laut Kfz-Sachverständigengutachten In diesem exemplarischen Fall übersteigen die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes Der Geschädigte repariert vollständig und fachgerecht für Keine Auffassung vertritt, dass der Geschädigte hier die vollen beanspruchen kann. Es ist ganz einhellige Auffassung, dass 130% die Obergrenze dessen sind, was der Geschädigte erstattet bekommt. 50 Nach ganz überwiegender Auffassung kann der Geschädigte auch nicht erstattet bekommen, also genau 130% des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von Eine Reparatur des Fahrzeuges ist wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Die Schadensersatzpflicht des Schädigers kann auch nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen, vom Schädiger zu erstattenden Teil und in einen wirtschaftlich unvernünftigen, nicht erstattungspflichtigen Teil aufgespaltet werden. 51 Vereinzelte Gegenstimmen in der Literatur 52 konnten sich zu Recht niemals durchsetzen Der Geschädigte repariert etwas weniger, als im Gutachten vorgesehen, nämlich für Dies betrifft den Fall, dass der Geschädigte durch eine billigere Reparatur, als im Sachverständigengutachten vorgesehen, in die 130%-Grenze hineinrutscht. Die herrschende Meinung vertritt hier die Abrechnung auf Totalschadenbasis. 53 Dies 45 In der Praxis lassen sich die Haftpflichtversicherungen häufig ein Foto von dem optisch reparierten Fahrzeug ausreichen. Die Rechtsprechung ist teilweise strenger. Sie postuliert, dass der Geschädigte den Reparaturweg (zum Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur) konkret darzulegen und nachzuweisen habe. Fotos, pauschale Bescheinigungen von Werkstätten oder allgemeine Zeugenaussagen seien nicht ausreichend (OLG Hamm (6. Zivilsenat) NZV 2002, 272 f; OLG Saarbrücken SP 1999, 91 f; OLG Karlsruhe DAR 1999, 313 f = SP 1999, 271; Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1034; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 342 = Balke PVR 2002, 36, 37). 46 OLG Karlsruhe SP 1999, 271; OLG Schleswig r+s 1997, 461; früher auch OLG Düsseldorf NVZ 1995, 232, OLG Oldenburg VersR 2001, 998; OLG Düsseldorf SP1999, 383; LG Kassel zfs 1996, BGH VersR 2003, 918, 920; OLG Köln SP 1999, 198 f; OLG Hamm zfs 1995, 415 f.; OLG Saarbrücken MDR 1998, 1346; Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1034; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 344 = Balke PVR 2002, 36, 38; Schmitt/W. Ferner in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 313: 11 Monate Weiterbesitz des Fahrzeuges reichen aus. 49 OLG Düsseldorf SP 1998, BGH DAR 1992, 259 ff; BGHZ 115, 375 ff = DAR 1992, 25 ff. 51 BGHZ 115, 375, 381; OLG Düsseldorf SP , 135; Himmelreich/Halm/ Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1040; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 348 = Balke PVR 2002, 126, Vgl. beispielsweise Roth JZ 1994, OLG Saarbrücken SP 1999, 91 f; OLG Karlsruhe DAR 1999, 313 f; LG München I SP 1999, SVR 6/2004

7 Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? AUFSÄTZE wird u.a. damit begründet, dass der Geschädigte in diesem Fall nicht vollständig und fachgerecht repariert habe. 54 Eine Mindermeinung möchte hier die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten in Höhe von erstatten. 55 Als Vergleichswert zu 130% des Wiederbeschaffungswertes sei nicht auf den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturwert abzustellen, sondern auf den tatsächlich aufgewendeten. 56 Ansonsten würde der Handlungsspielraum des Geschädigten übermäßig beeinträchtigt. 57 Wenn der Geschädigte eine im wesentlichen vollständige und fachgerechte Reparatur durchführe und dabei innerhalb der 130%-Greneze verbleibe, sei das Integritätsinteresse unabhängig von den Werten des Sachverständigengutachtens gewahrt. 58 Die vom OLG Düsseldorf vertretene Mindermeinung überschreitet die Grenzen, in denen sich ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter im Sinne der Auslegung der 249 ff BGB bewegt. Wie schon dargelegt, ist es grundsätzlich wirtschaftlich erheblich kostspieliger, die Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes zu tragen, als eine Ersatzbeschaffung des Unfall-Fahrzeuges vorzunehmen. Dies wird von der Rechtsprechung zur Wahrung des Integritätsinteresses des Fahrzeughalters ausnahmsweise in bestimmten Fällen zugelassen. Natürlich muss aber irgendwo eine Grenze gezogen werden, in welcher die ohnehin schon wirtschaftlich kostspieligere Reparatur nicht mehr vom Schädiger erstattet werden muss. Dies ist eben der Fall, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten. Ab diesem Wert ist es dem Schädiger nicht mehr zumutbar, Reparaturkosten in welcher Form auch immer zu leisten. Da die 130%-Grenze im Interesse des Schädigers und der Rechtssicherheit objektiv gezogen werden muss und nicht auf das besondere Affektionsinteresse des Geschädigten abgestellt werden kann, kommt es auf die objektiven Reparaturkosten als Vergleichsmaßstab an. Dies sind die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten. Würde man auf die tatsächlich vom Geschädigten vorgenommenen Reparaturkosten abstellen, so müsste der Geschädigte die Reparaturkosten tragen, obwohl die objektiven, vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten deutlich über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen und damit die Reparatur unter objektiven Vergleichsmaßstäben unwirtschaftlich und damit dem Geschädigten unzumutbar ist. Würde man nicht auf die Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten abstellen, sondern auf die tatsächlich vom Geschädigten vorgenommene Reparaturhöhe, so könnte der Geschädigte die 130%-Zumutbarkeits-Wertung beliebig unterlaufen. 59 Der herrschenden Meinung ist somit der Vorzug zu geben. Interessanterweise hat das die Mindermeinung tragende OLG Düsseldorf (zusammen mit der herrschenden Meinung) in der unter 4.1 behandelten Fallgruppe geurteilt, dass der Geschädigte, der für fachgerecht entsprechend dem Sachverständigengutachten repariert (um bei den in dieser Abhandlung verwendeten Zahlenbeispielen zu bleiben), nur die Abrechnung auf Totalschaden verlangen kann. 60 Der Geschädigte, der aber weniger repariert, als im Gutachten vorgesehen, also für , soll diese erstattet bekommen. Es stellt einen Wertungswiderspruch dar, dass der Geschädigte, der (bei gleichen Sachverständigenbeträgen) weniger repariert, mehr bekommen soll Der Geschädigte repariert vollständig und fachgerecht, aber mittels gebrauchter Teile und wendet Reparaturkosten in Höhe von auf In diesem Fall liegen die Reparaturkosten laut Gutachten also über der 130%-Grenze, die tatsächliche Reparatur mittels Gebrauchtteilen erfolgt aber noch in der 130%-Grenze. Diese Fallgruppe ähnelt der unter 4.2 besprochenen. Auch hier vertritt die schon unter 4.2 dargestellte Mindermeinung, dass der Geschädigte die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von erstattet bekommt. 61 Die wohl herrschende Meinung versagt hingegen zu Recht die Reparaturkosten. 62 Sie verweist darauf, dass die 130%-Grenze beliebig erweiterbar wäre, würde man hier die Reparaturkosten erstatten Der Geschädigte erreicht durch Sondernachlässe der Reparaturwerkstatt, dass diese für vollständig und fachgerecht repariert Der Geschädigte kann hier nur Abrechnung auf Totalschadenbasis verlangen. Denn, darauf weist Balke zu Recht hin, dieser subjektive Verhandlungserfolg des Geschädigten bleibt ohne Einfluß auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Wirtschaftlichkeit Der Sachverständige hat sich geirrt: Die objektiven, vollständigen und fachgerechten Reparaturkosten betragen nicht (wie vom Sachverständigen ermittelt), sondern nur In diesem Fall stehen dem Geschädigten, der vollständig und fachgerecht repariert, zu Recht entsprechend der herrschenden Meinung die Reparaturkosten zu, da Irrtümer des Sachverständigen zu Lasten des Schädigers gehen. 65 Denn der Sachverständige ist dessen Erfüllungsgehilfe, nicht der des Geschädigten OLG Saarbrücken SP 1999, 91, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499 ff. 56 OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, So auch: Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn OLG Düsseldorf SP , OLG Düsseldorf DAR 2001, 499, 501; aber auch: LG Freiburg DAR 1998, 477; Eggert (Vors. Richter am OLG Düsseldorf) DAR 2001, 20, LG Bremen NZV 1999, 253; Lemcke r+s 2002, 265, 269; Himmelreich/Halm/ Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn Lemcke r+s 2002, 265, Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 341 = Balke PVR 2002, 36, OLG Dresden PVR 2001, 283 f = DAR 2001, 303 ff; Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1045; Balke in: Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, S. 341, Umgekehrt gehen Irrtümer des Sachverständigen, der fälschlicherweise die Reparaturkosten unter 130% des Wiederbeschaffungswertes schätzt, diese aber in Wahrheit 130% übersteigen, ebenfalls zu Lasten des Schädigers: vgl. hierzu Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rn 1028, SVR 6/

8 AUFSÄTZE Müller, Totalschadenabrechnung oder Reparaturkosten? 5. Zusammenfassung Ausgangssituation: Fahrzeug ist beschädigt, laut Kfz-Sachverständigengutachten Wiederbeschaffungswert in Höhe von , Restwert in Höhe von Die Höhe der Reparaturkosten variiert. Je nach Fallvariante können bei der Schadensabrechung grundsätzlich folgende Kosten realisiert werden: Fallvariante Unstreitige oder herrschende Meinung legt zugrunde: 1. Die Reparaturkosten betragen Reparaturkosten 2. Die Reparaturkosten betragen Kein Reparaturnachweis Totalschadenabrechnung 2.2 Nachweis vollständiger und fachgerechter Reparatur Reparaturkosten 2.3 Notreparatur Reparaturkosten (h.m.) 3. Die Reparaturkosten betragen Kein Reparaturnachweis Totalschadenabrechnung 3.2 Nachweis vollständiger und fachgerechter Reparatur Reparaturkosten 3.3 Notreparatur Totalschadenabrechnung 3.4 Optisch weitestgehend vollständige Reparatur, Totalschadenabrechnung (h.m.; sehr str.) aber wichtige Teile nicht repariert 3.5 Vollständige Reparatur mittels gebrauchter Teile Totalschadenabrechnung (sehr str.; h.m. schwer festzustellen) 3.6 Verkauf alsbald nach vollständiger Reparatur Totalschadenabrechnung 4. Die Reparaturkosten betragen Nachweis vollständiger und fachgerechter Reparatur Totalschadenabrechnung (ganz h.m.) 4.2 Geschädigter repariert für Totalschadenabrechnung (h.m.) (nicht komplette Reparatur) 4.3 Geschädigter repariert für Totalschadenabrechnung (h.m.) mittels gebrauchter Teile 4.4 Geschädigter repariert für Totalschadenabrechnung mittels Sondernachlass 4.5 Sachverständigenirrtum: Reparaturkosten Reparaturkosten nur statt SVR 6/2004

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