Zielgruppenkatalog Gesundheitswesen KlinikRente.bAV KlinikRente.BU; KlinikRente.BU 4U; KlinikRente.BUÄ
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- Ida Ackermann
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1 Zielgruppenkatalog Gesundheitswesen KlinikRente.bAV KlinikRente.BU; KlinikRente.BU 4U; KlinikRente.BUÄ 1
2 Teil A - Die Zielgruppen für KlinikRente.bAV Welche Unternehmen können dem Versorgungswerk beitreten... 3 Ärztinnen & Ärzte an den Universitätskliniken (offene Verträge an vielen Uni-Kliniken)....4 Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in katholischer Trägerschaft (Caritas)... 5 Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in evangelischer Trägerschaft (Diakonie)... 6 Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in kommunaler Trägerschaft... 7 Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft... 8 Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes... 9 Einrichtungen des Arbeiter-Samariter-Bundes Einrichtungen der AWO.. 11 Reha-Kliniken und Spezialkliniken Alten- und Pflegeeinrichtungen..13 Medizinische Versorgungszentren Servicegesellschaften der Krankenhäuser Verbände und Einrichtungen im Gesundheitswesen Teil B - Die Zielgruppen für Berufsunfähigkeit KlinikRente.BUÄ KlinikRente.BU KlinikRente.BU 4U
3 A KlinikRente.bAV Welche Unternehmen können dem Versorgungswerk beitreten? a) Stationäre Einrichtungen: Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Reha-kliniken, Spezialkliniken und mit diesen Einrichtungen verbundene Unternehmen (z. B. MVZ oder Servicegesellschaften) hierbei gelten keine Mindestgrößen. b) Ambulante Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft deren Beschäftigtenzahl mehr als ca. 50 beträgt oder bei denen mindestens 10 Versorgungen für KlinikRente eingerichtet werden. z. B.: ambulante Pflegedienste, Labore, Radiologische Praxen, Pathologien, große Apotheken. c) Sonderformen im Gesundheitswesen: Krankenkassen, Gewerkschaften, Sozialverbände, Verbände der Gesundheitswirtschaft, Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen usw. Soweit ein Unternehmen nicht den hier aufgeführten Kriterien entspricht, fragen Sie bitte direkt bei KlinikRente an. A KlinikRente.bAV Tipps zum Herangehen 1. Welche Trägerschaft? (kommunale, kirchlich, privat, DRK, ASB, AWO andere) 2. Gilt eine TV oder AVR wenn ja, welcher? 3. Bestehende Regelungen zu den VL? 4. Bestehende Regelungen zu den AGZ? 5. Wettbewerb? 3
4 A Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Verm. Leistungen (VL): TVöD TdL ver.di und Marburger Bund Nichtärztliche Beschäftigte können die Entgeltumwandlung nur über die VBL oder einzelne festgelegte Anbieter umsetzen. Ärztinnen und Ärzte können laut TV TdL Marburger Bund auch die KlinikRente.Plus (U-Kasse) nutzen. VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Zusatzversorgungskasse) Hinweis: Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Direktversicherung und der VBL wird vom Versorgungswerk KlinikRente ausschließlich der Durchführungsweg KlinikRente.Plus (U-Kasse) angeboten. nein 6,65 für Vollkraft (Achtung: Entgeltumwandlung für VL nicht zulässig) Unterlagen und Berechnungsmöglichkeiten: unter im Beraterbereich (Akkreditierung) 4
5 A Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in katholischer Trägerschaft (Caritas) Arbeitsvertragliche Richtlinien (AVR) der Caritas KZVK- Kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (kapitalgedeckte Pensionskasse) Beitrag an KZVK: 4,8 % nach 3 Nr. 63 EStG stufenweise steigend auf 7,1 % bis % auf Umwandlungsbetrag für die in der GKV Pflichtversicherten Verm. Leistungen (VL): 6,65 für VK / 13,29 für Azubis Allgemeines: Alle Beschäftigten sind Teil der Dienstgemeinschaft und in der KZVK pflichtversichert. Die KZVK bietet insgesamt ein gutes Leistungsniveau. Das System wird aber für die AG durch die auf 7,1 % steigenden Beiträge immer teurer. Für die Entgeltumwandlung (EU) werden die Freibeträge im 3 Nr. 63 EStG immer mehr eingeengt. Dies gilt auch für die Entgeltumwandlung über die KZVK. Um den steuer- und sozialversicherungsfreien Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine Entgeltumwandung von 4 % der BBG erfüllen zu können, benötigen die Unternehmen den Durchführungsweg Unterstützungskasse - KlinikRente.Plus. Die Dienstgeber (so heißt hier der Arbeitgeber) kann das EU-Angebot ausschließlich auf die KZVK beschränken. Damit wird den Mitarbeitern aber das Recht bzw. die Möglichkeit auf eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandung in Höhe von 4 % der BBG genommen. Deshalb entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, mit KlinikRente.Plus einen vom System der Zusatzversorgung unabhängigen Durchführungsweg neben das Angebot der KZVK zu stellen. Diese Unternehmen erfüllen die gesetzlichen Pflichten, sparen Lohnkosten und steigern die Arbeitgeberattraktivität deutlich. Wettbewerb: Vereinzelt trifft man auf die Selbsthilfe/ Kölner Pensionskasse eine Einrichtung der Caritas, die Pensionskasse und Unterstützungskasse anbietet. In seltenen Fällen trifft man auf Versicherungsangebote. Referenzen: Ca. 150 Einrichtungen in katholischer Trägerschaft bieten für die Entgeltumwandlung neben der KZVK auch die KlinikRente an. 5
6 A Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in evangelischer Trägerschaft (Diakonie) Beitrag an KZVK: Verm. Leistungen: Arbeitsvertragliche Richtlinien (regional unterschiedliche AVR) KZVK- Kirchliche Zusatzversorgungskasse (4 verschiedene kapitalgedeckte Pensionskassen) 4,8 % nach 3 Nr. 63 EStG (derzeit) zwischen 0 % und 19,6 % auf Umwandlungsbetrag für die in der GKV Pflichtversicherten 6,65 für VK / 13,29 für Azubis Allgemeines: Alle Beschäftigten sind Teil der Dienstgemeinschaft und in der KZVK pflichtversichert. Die KZVK bietet insgesamt ein gutes Leistungsniveau. Für die Entgeltumwandlung (EU) werden die Freibeträge im 3 Nr. 63 EStG immer mehr eingeengt. Dies gilt auch für die Entgeltumwandlung über die KZVK. Um den steuer- und sozialversicherungsfreien Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine Entgeltumwandung von 4 % der BBG erfüllen zu können, benötigen die Unternehmen den Durchführungsweg Unterstützungskasse - KlinikRente.Plus. Die Dienstgeber (so heißt hier der Arbeitgeber) kann das EU-Angebot ausschließlich auf die KZVK beschränken. Damit wird den Mitarbeitern aber das Recht bzw. die Möglichkeit auf eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandung in Höhe von 4 % der BBG genommen. Deshalb entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, mit KlinikRente.Plus einen vom System der Zusatzversorgung unabhängigen Durchführungsweg neben das Angebot der KZVK zu stellen. Diese Unternehmen erfüllen die gesetzlichen Pflichten, sparen Lohnkosten und steigern die Arbeitgeberattraktivität deutlich. Wettbewerb: Vereinzelt trifft man auf Versicherungsangebote wie die Bruderhilfe, die PK und UK anbietet. Referenzen: Ca. 140 Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft bieten für die Entgeltumwandlung neben der KZVK auch die KlinikRente an. 6
7 A Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in kommunaler Trägerschaft Beitrag an ZVK: Verm. Leistungen: TVöD VKA mit teilweise landbezirklichen Regelungen zur Entgeltumwandlung ZVK- verschiedenen kommunale Zusatzversorgungskasse (viele über Umlagen finanziert, Bayern mischfinanziert, neue BL - kapitalgedeckt) unterschiedlich hohe Umlagen oder Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG lt. TVöD keinen AGZ / immer mehr Einrichtungen zahlen freiwillig einen übertariflichen AGZ keine einheitlichen Regelungen 6,65 für VK / 13,29 für Azubis Allgemeines: Alle tariflichen Beschäftigten sind in einer ZVK oder der VBL pflichtversichert. In Einzelfällen werden an Stelle der ZVK auch Versicherungslösungen (DV oder UK) genutzt. Für die Entgeltumwandlung gilt der Entgeltumwandlungstarifvertrag Eumw / TVöD vom Dieser legt als Anbieter die Zusatzversorgungskassen oder Angebote der öffentlichen Versicherer/ Sparkassengruppe fest. In einigen Bereichen wie z. B. Bayern bestehen landesbezirkliche Tariföffnungen für KlinikRente. Bei den Umlagefinanzierten ZVK kollidiert die Entgeltumwandlung über DV oder PK mit den Umlagen entsprechend 3 Nr. 56 EStG. Deshalb entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, mit KlinikRente Plus einen vom System der Zusatzversorgung unabhängigen Durchführungsweg neben das Angebot der ZVK zu stellen. Diese Unternehmen erfüllen die gesetzlichen Pflichten, sparen Lohnkosten und steigern die Arbeitgeberattraktivität deutlich. Wettbewerb: Öffentliche Anbieter / vereinzelt trifft man auch auf andere Versicherungsangebote Referenzen: Ca. 200 Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 7
8 A Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft Beitrag an ZVK: Verm. Leistungen: unterschiedlich (Haus-TV, Konzern-TV, teilweise auch TVöD u. a.) sehr unterschiedlich / teilweise keine ZVK, teilweise auch ZVK; KZVK oder VBL je nach Mitgliedschaft unterschiedlich hohe Umlagen oder Beiträge bei fehlender Mitgliedschaft auch keine Zahlungen immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen unterschiedliche Regelungen Allgemeines: Einrichtungen in privater Trägerschaft sind sehr heterogen. Die tarifvertraglichen Regelungen sind unterschiedlich, die Mitgliedschaften in ZVK oder VBL sind, wenn überhaupt vorhanden, sehr unterschiedlich. Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: Ca. 600 Einrichtungen in privater Trägerschaft bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 8
9 A Einrichtungen des DRK Deutsches Rotes Kreuz i.d.r. entscheidet die einzelne Einrichtung, was in der bav umgesetzt wird. viele Unternehmen des DRK in der VBL im Einzelfall auch anderes möglich. Durch die VBL-West oder VBL-Ost ist der 3 Nr. 63 EStG nur bedingt für die Entgeltumwandlung einsetzbar. immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen Verm. Leistungen: i.d.r. Vollkraft = 6,65 / AZUBI 13,30 Allgemeines: Umsetzungen sind hier gut möglich, Entscheidungen fallen i.d.r. vor Ort Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: Ca. 60 Einrichtungen des DRK bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 9
10 A Einrichtungen der ASB Arbeiter-Samariter-Bund i.d.r. entscheidet die einzelne Einrichtung, was in der bav umgesetzt wird. Viele Unternehmen des DRK in der VBL im Einzelfall auch anderes möglich. Durch die VBL-West oder VBL-Ost ist der 3 Nr. 63 EStG nur bedingt für die Entgeltumwandlung einsetzbar. immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen Verm. Leistungen: i.d.r. Vollkraft = 6,65 / AZUBI 13,30 Allgemeines: Umsetzungen sind hier gut möglich, Entscheidungen fallen i.d.r. vor Ort Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: einige Einrichtungen des ASB bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 10
11 A Einrichtungen der AWO Arbeiterwohlfahrt i.d.r. entscheidet die einzelne Einrichtung, was in der bav umgesetzt wird. viele Unternehmen des DRK in der VBL im Einzelfall auch anderes möglich. Durch die VBL-West oder VBL-Ost ist der 3 Nr. 63 EStG nur bedingt für die Entgeltumwandlung einsetzbar. immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen Verm. Leistungen: i.d.r. Vollkraft = 6,65 / AZUBI 13,30 Allgemeines: Umsetzungen sind hier gut möglich, Entscheidungen fallen i.d.r. vor Ort Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: einige Einrichtungen der AWO bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 11
12 A Rehakliniken und Spezialkliniken Beitrag an ZVK: Verm. Leistungen: unterschiedliche Trägerschaften und unterschiedliche TV (Haus-TV, Konzern-TV, teilweise auch TVöD u. a.) sehr unterschiedlich / teilweise keine ZVK, teilweise auch ZVK; KZVK oder VBL je nach Mitgliedschaft unterschiedlich hohe Umlagen oder Beiträge bei fehlender Mitgliedschaft auch keine Zahlungen immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen unterschiedliche Regelungen Allgemeines: Einrichtungen in privater Trägerschaft sind sehr heterogen. Die tarifvertraglichen Regelungen sowie die Mitgliedschaften in ZVK oder VBL sind, wenn überhaupt vorhanden, sehr unterschiedlich. Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: zahlreiche Reha- und Spezialkliniken bieten für die Entgeltumwandlung auch KlinikRente an. 12
13 A Alten- und Pflegeeinrichtungen Beitrag an ZVK: Verm. Leistungen: unterschiedliche Trägerschaften und unterschiedliche TV (Haus-TV, Konzern-TV, teilweise auch TVöD u. a.) sehr unterschiedlich / mit und ohne ZVK je nach Mitgliedschaft unterschiedlich hohe Umlagen oder Beiträge bei fehlender Mitgliedschaft auch keine Zahlungen immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen unterschiedliche Regelungen 13
14 A Medizinische Versorgungszentren (MVZ z.b. große Radiologien, große Labore u.a.m.) i.d.r. keine TV hin und wieder Haus-TV / Verm. Leistungen: i.d.r. keine ZVK/VBL immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen unterschiedliche Regelungen Allgemeines: MVZ und vergleichbare Einrichtungen sind i.d.r. weder tarifgebunden noch in der ZVK Immer mehr dieser Einrichtungen suchen Mittel und Wege, um Mitarbeiter zu finden und zu binden, denn sie stehen im Wettbewerb mit Unternehmen, die die ZVK, KZVK oder VBL bieten. Hinweis: Wenn das MVZ zu einem Krankenhaus gehört, entfällt auch die Prüfung lt. Seite 3. Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: einige Einrichtungen (MVZ) bei KlinikRente bieten den Beschäftigten eine mischfinanzierte bav mit 2 % vom Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte 2 % umwandelt. 14
15 A Servicegesellschaften der Krankenhäuser i.d.r. keine TV hin und wieder Haus-TV / auch kirchliche oder kommunale Krankenhäuser gliedern Teile in Service-GmbH s aus i.d.r. keine ZVK/VBL ggf. können kirchliche oder kommunale Einrichtungen auch ZVK/KZVK/VBL haben immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen Verm. Leistungen: unterschiedliche Regelungen Allgemeines: Servicegesellschaften und vergleichbare Einrichtungen sind oft weder tarifgebunden noch in der ZVK Immer mehr dieser Einrichtungen suchen Mittel und Wege, um Mitarbeiter zu finden und zu binden, denn sie stehen im Wettbewerb mit Unternehmen, die die ZVK, KZVK oder VBL bieten. Hinweis: Wenn das MVZ zu einem Krankenhaus gehört, entfällt auch die Prüfung lt. Seite 3. Wettbewerb: ggf. alle Marktanbieter Referenzen: einige Serviceeinrichtungen bei KlinikRente bieten den Beschäftigten eine mischfinanzierte bav mit 2 % vom Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte 2 % umwandelt oder auch eine rein arbeitgeberfinanzierte bav. 15
16 A Verbände und Einrichtungen im Gesundheitswesen (z.b. Ärztekammern, kassenärztliche Vereinigungen) i.d.r. keine TV oder Anwendung bestimmer TV hin und wieder Haus-TV / Verm. Leistungen: Allgemeines: Wettbewerb: Referenzen: i.d.r. keine ZVK/VBL - hin- und wieder VBLU (Konsortium unter Federführung der Allianz) immer mehr Einrichtungen zahlen einen AGZ keine einheitlichen Regelungen unterschiedliche Regelungen Verbände und Einrichtungen im Gesundheitswesen zählen auch zur Zielgruppe der KlinikRente ggf. alle Marktanbieter Geschäftsstellen von Verbänden, Ärztekammern u.a.m. 16
17 Teil B - Die Zielgruppen für Berufsunfähigkeit B KlinikRente.BUÄ Zielgruppe: Angestellte Ärztinnen und Ärzte B KlinikRente.BU Zielgruppe: ca. 5 Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen (zweitgrößte Branche), Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Reha- und Fachkliniken, ambulante Einrichtungen, Arztpraxen, Apotheken u.s.w., Angehörige B KlinikRente.BU 4U Zielgruppe: Azubis im Gesundheitswesen 17
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