Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bw und bei den Gaststreitkräften für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz
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- Ruth Baumhauer
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1 Erfahrungsaustausch Lärmschutz 2010 Fachfortbildung der der Sicherheitsfachkräfte der der Gaststreitkräfte vom vom in in Bingen Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bw und bei den Gaststreitkräften für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz Praktische Umsetzung der Vorgaben zum Mutterschutz am Beispiel der Bundeswehr Dipl.Ing. Wolfgang Bauerschmidt Oberstleutnant und aas BMVg - WV IV 5 WolfgangBauerschmidt@bmvg.bund.de Tel:
2 Themenübersicht Begrüßung und Vorstellung Schnittstellen und Berührungspunkte Kampagnen als Mittel der Prävention Die Präventionskampagne der ÖrABw Rechtsgrundlagen im Mutterschutz Aktuelle Entwicklungen im Lärmmanagement der Bundeswehr, Kiel
3 Die Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bundeswehr (ÖrABw) für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der Bundeswehr und den Gaststreitkräften nimmt Aufgaben wahr, die sonst den Gewerbeaufsichts-, Arbeitsschutz-, Strahlenschutz- und Umweltämtern obliegen 3 von 65
4 Auftrag der Öffentlich-rechtliche Die Die ÖrABw und und ihr ihr Auftrag Aufsicht => Gewährleistung des rechtstaatlichen Vollzugs => sowie die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes und des Technischen Umweltschutzes. Immissionsschutz => Erteilung von Genehmigungen und Ausnahmen für die Bundeswehr und die Gaststreitkräfte.
5 Die Die Struktur der der ÖrABw Die regional zuständigen Aufsichtsbehörden Öffentlich-rechtliche Öffentlich-rechtliche Aufsicht Aufsicht --BMVg BMVg WV WV IV IV Wehrbereichsverwaltung Nord Dezernat WR 7 Hans-Böckler-Allee Hannover Tel: (0511) Wehrbereichsverwaltung Nord Außenstelle Kiel Dez ASt 2 Feldstr Kiel Tel: (0431) Wehrbereichsverwaltung Süd Außenstelle München - Dez ASt 2 Dachauer Str München Tel: (089) Wehrbereichsverwaltung Dezernat WR 7 Heilbronner Str Stuttgart Tel: (0711) Wehrbereichsverwaltung West Dezernat WR 7 Wilhelm-Raabe-Str Düsseldorf Tel: (0211) Wehrbereichsverwaltung West Außenstelle Wiesbaden - Dez ASt 2 Moltkering Wiesbaden Tel: (0611) Wehrbereichsverwaltung Ost Dezernat WR 7 Feldstr Kiel Tel: (0431)
6 Ansprechstellen der ÖrABw im Bundesgebiet Dislozierung der der ÖrABw Schleswig- Holstein Hamburg Niedersachsen Mecklenburg- Vorpommern Bremen Sachsen- Anhalt Berlin Brandenburg Nordrhein- Westfalen Hessen Thüringen Sachsen Saarland Rheinland- Pfalz Bayern Baden- Württemberg 6 von 65
7 BMVg Referat WV IV IV 5 Leiter Leiter MinR MinR Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Günter Günter Klein Klein Teilgebiet Teilgebiet 1 Rechts- Rechts-und und Verwaltungs- Verwaltungs- Angelegenheiten Angelegenheiten RDir RDir Michael Michael Arnold Arnold OAR, Dipl.-Finanzwirt OAR, Dipl.-Finanzwirt Christian Christian Kuhn Kuhn Teilgebiet Teilgebiet 2 Arbeitssicherheit/ Arbeitssicherheit/ Immissionsschutz Immissionsschutz OTL, OTL, Dipl.Ing. Dipl.Ing. (FH) (FH) Wolfgang Bauerschmidt Wolfgang Bauerschmidt OAR, OAR, Dipl. Dipl. Ing. Ing. (FH) (FH) Jörg Jörg Klapperich Klapperich Teilgebiet Teilgebiet 3 Strahlenschutz/ Strahlenschutz/ Chemikalienrecht Chemikalienrecht TORR Dipl.-Ing. Klaus Ruf TORR Dipl.-Ing. Klaus Ruf
8 07/87 Offizierslaufbahn Ausbildungen: Studium Elektrotechnik Sicherheitsingenieur privat: verh, 2 Kinder Motorradfahrer Hobbybastler amtlich anerkannter Kfz-Sachverständiger Taktik und Logistik Lehrer Kompaniechef StKp LogRgt Tage Technischer StOffz GebPiBtl 8 Brigade Ingenieur PiLehrBrig 60 Divisions Ingenieur KLK/4.Div 189 Tage stv. Bataillons Kdr InstBtl 6 G4 GebJgBrig 23 G3 StOffz WBK IV Eins 427 Tage Mentor Inst GAFTAG Referent BMVg WV IV 5
9 Themenübersicht Begrüßung und Vorstellung Schnittstellen und Berührungspunkte Kampagnen als Mittel der Prävention Die Präventionskampagne der ÖrABw Rechtsgrundlagen im Mutterschutz
10 Interessenskonflikt Umweltschutz Ausbildung Die Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Schießlärm... + Die Beschränkung des Schießbetriebs auf der Anlage so gering wie möglich halten!
11 Tätigkeitsfelder der Öffentlich-rechtliche Aufsicht Beratung Betreuung Aufklärung Aufsicht Prävention bei den deutschen Beschäftigten der Gaststreitkräfte
12 Themenübersicht Begrüßung und Vorstellung Schnittstellen und Berührungspunkte Kampagnen als Mittel der Prävention Die Präventionskampagne der ÖrABw Rechtsgrundlagen im Mutterschutz
13
14 ggf. ist es hilfreich sich an eine bestehende / geplante Kampagne anzuhängen!?
15 Was ist eine Kampagne? Die Kampagne ist eine zeitlich befristete, thematisch begrenzte, dramaturgisch angelegte, multimedial operierende besondere Kommunikationsanstrengung, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
16
17 Grundsätze für eine Präventionskampagne Strategie Planung / Struktur Wirkung
18 Die Umsetzung Welche Möglichkeiten bestehen diese Thematik den Adressaten näher zu bringen? das Ziel zu erreichen? Vorträge und Beratungsgespräche Ausstellungen mit Auftakt-Veranstaltung Flyer, Flugblätter, Broschüren, Zeitungsartikel etc. Checklisten, Factsheets Besichtigungsschwerpunkte
19 Unterstützungsmöglichkeiten Personal Abordnungen, Kommandierungen Reservisten Praktikanten Finanzierung HHM Schulterschluß mit Kooperationspartnern...
20 weitere Herausforderungen Kampagnendauer; optional können Kampagnen in Intervallen mit festgelegten Anfangs und Endpunkten aktiviert werden; Kampagne mit relevanten Partnern verzahnen; Kampagnendesign Verfahren Materialien / Werbeträger Aktionen (Spannungsbogen) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Auftakt / Abschlussveranstaltung
21 Planung Eine GEMEINSAME ANSTRENGUNG Die Die Kampagne ALLER ANGEHÖRIGEN (des durchführenden Elementes)
22 Themenübersicht Begrüßung und Vorstellung Schnittstellen und Berührungspunkte Kampagnen als Mittel der Prävention Die Präventionskampagne der ÖrABw Rechtsgrundlagen im Mutterschutz Aktuelle Entwicklungen im Lärmmanagement der Bundeswehr, Kiel
23 Thema? Handlungsbedarf? Ziel? Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2010 (52. Bericht) Auszug: 3.2 Schwangerschaft...Vorgesetzte sollten wissen, dass Schwangerschaft keine Krankheit ist und auf solche Fälle durch entsprechende Schulungen vorbereitet werden.
24 Das Logo SCHWANger in der Bundeswehr
25 Die Adressaten?
26 26 von 65
27 27 von 65 Flyer Rückseite
28 weitere Info-Quellen
29 Präsenz im im Intranet schwanger in in der Bundeswehr
30 Info-Poster DIN A3 A3
31 Info-Poster und Eyecatcher DIN A4 A4
32 Planung Die ÖrA-Kampagne 2011 // 2012 schwanger in in der Bundeswehr Eine GEMEINSAME ANSTRENGUNG Die ÖrA-Kampagne 2011 / 2012 schwanger in der Bundeswehr ALLER ANGEHÖRIGEN der ÖrA
33 Auszug:
34 monatliches Infomail an alle Dienststellen der Bw
35 Informations --Präsentation schwanger in in der Bundeswehr
36 Themenübersicht Begrüßung und Vorstellung Schnittstellen und Berührungspunkte Kampagnen als Mittel der Prävention Die Präventionskampagne der ÖrABw Rechtsgrundlagen im Mutterschutz
37 Kampagne der ÖrABw "Schwanger in der Bundeswehr" Arbeitsschutz gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz 37 von 65
38 wichtige Rechtsgrundlagen im Mutterschutz Die wichtigsten Rechtsgrundlagen 89/391/EWG EU-Sicherheits-/Gesundheitsschutz-Richtlinie 92/85/EWG EU-Mutterschutz-Richtlinie Mutterschutzgesetz VO zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung... (MuSchG) (MuSchArbV) (ArbSchG) (ArbStättV) 38 von 65
39 Auszug BImSchG Rechtsgrundlagen Auszug NATO-Truppenstatut It is the duty of a force and its civilian component and the members thereof as well as their dependents to respect the law of the receiving State, and to abstain from any activity inconsistent with the spirit of the present Agreement, and, in particular, from any political activity in the receiving State. It is also the duty of the sending State to take necessary of measures to that end. u. a. Arbeitschutzgesetz Mutterschutzgesetz
40 vom Status abhängige Regelungen Arbeitnehmerinnen Beamtinnen Soldatinnen 89/391/EWG 92/85/EWG (MuSchRi) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Bundesbeamtengesetz (BBG) Soldatengesetz (SG) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) Arbeitsschutzgesetz 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung 6 ArbSchG Dokumentation Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
41 Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden, die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird und spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen. 41 von 65
42 Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter Mutterschutzgesetz - MuSchG Neufassung vom ( BGBl., I S. 2318), zuletzt geändert I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften II. Abschnitt Beschäftigungsverbote III. Kündigung IV. Leistungen V. Durchführung des Gesetzes VI. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten VII. Schlussvorschriften 42 von 65
43 3 MuSchG Beschäftigungsverbote Keine Beschäftigung (1) bei vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Weiterbeschäftigung (2) 6 Wochen vor der Entbindung es sei denn freiwillige Arbeitsleistung! Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat 43 von 65
44 Schutzfristen nach MuSchG / MuSchEltZV / MuSchSoldV 6 Wochen vor der (mutmaßlichen) Entbindung Beginn 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung Ende Stillzeit Beschäftigungseinschränkungen bis zum Beschäftigungsverbot! Beschäftigungsverbote Beschäftigungsverbote Schwangere teilt Schwangerschaft mit Voraussichtlicher Geburtstermin Tatsächlicher Geburtstermin 44 von 65
45 4 MuSchG Weitere Beschäftigungsverbote 1 keine schweren körperlichen Arbeiten keine Arbeiten bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind, von gesundheitsgefährdenden Stoffen Strahlen Staub, Gasen, Dämpfen Hitze, Kälte oder Nässe Erschütterungen Lärm (+ Vibrationen) 45 von 65
46 4 MuSchG Weitere Beschäftigungsverbote 2 Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht... ohne mechanische Hilfsmittel, von Hand Lasten heben bewegen befördern Lasten sind: regelmäßige Lasten von mehr als 5 kg gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg (Definition: gelegentlich < 2 x 10 kg/h) ab 3. Monat auf Beförderungsmitteln arbeiten ab Ablauf 5. Monat keine ständig stehende Beschäftigungen von 4 Stunden täglich 46 von 65
47 8 MuSchG Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit Werdende und stillende Mütter keine Mehrarbeit keine Nachtarbeit von 20 6 Uhr nicht an Sonn- und Feiertagen Definition Mehrarbeit (incl. Sonntage) Frauen < 18 Jahre: > 8 Std./Tag oder 80 Std./Doppelwoche sonst. Frauen: > 8,5 Std./Tag oder 90 Std./Doppelwoche Nachtarbeitsverbot Ausnahmen bis 4. Schwangerschaftsmonat bzw. stillende Mütter bis 22 Uhr in Gast- Schankwirtschaften, Beherbergung bis 23 Uhr Künstlerinnen bei Musikaufführungen / Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen 47 von 65
48 Ausnahmen 4 MuSchG Weitere Beschäftigungsverbote 6! In Einzelfällen sind Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde möglich!! Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten 48 von 65
49 5 MuSchG Mitteilungspflicht Arbeitnehmerin an Arbeitgeber -> mutmaßlicher Tag der Entbindung mit ärztlichem Zeugnis auf Kosten des Arbeitgebers Arbeitgeber an zuständige Aufsichtsbehörde 49 von 65
50 19 MuSchG Auskunft Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Aufsichtsbehörde auf Verlangen erforderliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen u.a. Name Beschäftigungsart und -zeiten Lohn- und Gehaltszahlungen Aufbewahrung der Unterlagen mindestens 2 Jahre nach letzter Eintragung 50 von 65
51 51 von 65 Formblatt Mitteilung
52 Mitteilung einer Schwangerschaft an die Personalvertretung (ArbG Berlin, Beschluss v BV 13504/07) Informationsanspruch des Betriebsrats über die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen des Betriebs 1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegen den ausdrücklich erklärten Willen einer schwangeren Arbeitnehmerin den Betriebsrat über die konkrete Person der Schwangeren zu unterrichten. 2. Eine Mitteilung an den Betriebsrat gegen den Willen der schwangeren Arbeitnehmerin stellt einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, der nur gerechtfertigt ist, sofern dafür ein konkreter Anlass nachgewiesen ist. Ein solcher Anlass Die Personalvertretung kann in der begründeten Befürchtung hat keinen bestehen, Rechtsanspruch der Arbeitgeber missachte auf oder verletze mutterschutzrechtliche Vorschriften. 3. Dem Informationsanspruch gem. 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i.v.m. 80 Abs. 2 BetrVG Die Mitteilung ist ohne besonderen werdenden Anlass für weitergehende Mutter darf Informationen Dritten aus-reichend nicht Rechnung getragen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat jederzeit und unbefugt bekannt gegeben werden ( 5 Abs. 1 MuSchG) unverzüglich über die ihr bekannt gewordenen Fälle von Schwangerschaften im Betrieb informiert und diesem ggf. zusätzlich mitteilt, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen den ausdrücklichen Wunsch geäußert haben, den Betriebsrat nicht zu unterrichten. 52 von 65 Nur mit Zustimmung der werdenden Mutter! Mitteilung einer Schwangerschaft
53 Gefährdungsbeurteilung mit Merkblatt und Anschriftenliste
54 18 MuSchG Auslage des Gesetzes in Betrieben und Verwaltungen mit regelmäßig mehr als 3 Frauen an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen Heimarbeit in den Räumen der Ausgabe / Abnahme zur Einsicht auslegen oder aushängen 54 von 65
55 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz MuSchArbV (für Arbeitnehmer) vom Beurteilung der Arbeitsbedingungen 2 Unterrichtung 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung 4 Verbot der Beschäftigung 5 Besondere Beschäftigungseinschränkungen 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 zu 1 Abs. 1 chem. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, phys. Schadfaktoren... Anlage 2 zu 4 Abs. 1 chem Gefahrstoffe, biologische...
56 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV vom 19. Juli Abs 3 Satz 4 ArbStättV Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Anmerkung: Eine Forderung nach einem extra Liegeraum ist in der neuen ArbStättV nicht mehr enthalten. Siehe -> 2 Abs, 4 Pkt 1 MuSchG 56 von 65
57 Gefahrstoffe ( 4 u. 5 MuSchArbV ) Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter: 57 von 65 a) Einstufung: krebserzeugend (R 45 bzw. H 350), erbgutverändernd (R46 bzw. H 340) oder fruchtschädigend ( 61 bzw. H 360) b) Einstufung: sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich oder chronisch schädigend und Grenzwertüberschreitung c) unmittelbarer Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen Gefahrstoffe mit AGW, die in der TRGS 900 mit H gekennzeichnet sind; z.b.: Nitrobenzol, Phenol, Parathion d) Tätigkeiten, bei denen die Gefahr besteht das Blei bzw. Bleiderivate vom Körper absorbiert werden. Beschäftigungsverbot für gebärfähige Frauen bei Tätigkeiten mit Bleiund Quecksilberalkylen, wenn der Grenzwert überschritten wird
58 Biologische Arbeitsstoffe ( 4 u. 5 MuSchArbV ) Biologische Arbeitsstoffe Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (z.b. Blut o.a. Körperflüssigkeiten) Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei nicht ausreichender Immunität z.b. bei Röteln, Toxoplasma Vorsicht bei biol. Arbeitsstoffen, die selbst oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährden Anmerkung: Persönliche Schutzausrüstung kann bei Umgang mit stechenden/schneidenden Instrumenten ihre Wirkung verlieren.
59 Röntgenverordnung (RöV) Schutz vor ionisierender Strahlung 2 31a Abs. 4 RöV Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 msv nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 msv nicht überschreiten.als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau. 35 Abs. 6 RöV Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen. Empfehlung: Keine Beschäftigung schwangerer Frauen im Kontrollbereich ab Mitteilung der Schwangerschaft wegen schwieriger Dosisermittlung!
60 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Schutz vor ionisierender Strahlung 2 55 Abs. 4 StrlSchV Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 msv nicht überschreiten Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus innerer und äußerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 msv 41 Abs. 5 StrlSchV Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen Empfehlung: Keine Beschäftigung schwangerer Frauen im Kontrollbereich ab Mitteilung der Schwangerschaft wegen schwieriger Dosisermittlung!
61
62 Aufmerksamkeit 62 von 65 Logo der Kampagne Mutterschutz der ÖrABw Vielen Dank für Ihre
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