- Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 1. März 2011 EGBGB Art. 14, 15 Kasachstan: Alleinerwerb einer in Deutschland belegenen Immobilie durch eine verheiratete ausschließlich kasachische Staatsangehörige I. Sachverhalt - Eine verheiratete ausschließlich kasachische Staatsangehörige, deren Ehemann ebenfalls ausschließlich kasachischer Staatsangehöriger ist, möchte ein Grundstück in Deutschland im Alleineigentum erwerben. - Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort. - Zur Finanzierung des Kaufpreises soll ein Darlehen aufgenommen und zu dessen Sicherung eine Grundschuld bestellt werden. II. Fragen 1. Kann die Ehefrau in der hiesigen Konstellation das Grundstück als Alleineigentum erwerben? 2. Gibt es nach kasachischem Recht die Möglichkeit, mit Zustimmung beider Ehegatten, eine Art Vorbehaltsgut der Ehefrau zu begründen? 3. Kann die Ehefrau zur Finanzierung des Grundstückserwerbs allein einen Darlehensvertrag abschließen und zur Sicherung dieses Darlehens allein eine Grundschuld bestellen bzw. allein an der Bestellung einer entsprechenden Grundschuld mitwirken? III. Zur Rechtslage 1. Zum ehelichen Güterstatut a. Zum deutsch-sowjetischen Konsularvertrag Der im deutsch-kasachischen Verhältnis grundsätzlich vorrangige deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom , der im deutsch-kasachischen Verhältnis fortbesteht, enthält in seinem Art. 28 Abs. 3 zwar eine Kollisionsnorm, die unbewegliches Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2011/ fax.doc

2 Seite 2 Vermögen dem Recht des Belegenheitsstaates (lex rei sitae) unterwirft, allerdings findet diese Kollisionsnorm nur auf Nachlassgegenstände Anwendung (vgl. Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 517), ist vorliegend also irrelevant. b. Zur deutschen Sicht Aus deutscher Sicht bestimmt sich das eheliche Güterstatut gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB nach den allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 EGBGB im Zeitpunkt der Eheschließung. Als allgemeines Ehewirkungsstatut ist aus deutscher Sicht gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB primär dem Recht desjenigen Staates berufen, dem beide Ehegatten angehören. Da die Ehegatten vorliegend beide ausschließlich kasachische Staatsangehörige sind und dies vermutlich auch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits waren, ist aus deutscher Sicht das kasachische Recht sowohl als allgemeines Ehewirkungsstatut wie auch als eheliches Güterstatut berufen. c. Zur kasachischen Sicht Art. 205 des kasachischen Familiengesetzbuchs (im folgenden: FGB ) verweist für die Anknüpfung des ehelichen Güterrechts auf das Recht desjenigen Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kasachstan, Stand: , S. 105) lautet der Art. 205 FGB wie folgt: Art 205. Реrsönlichе immaterielle und materielle Rechte und Pflichten von Ehepartnern Die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern werden durch die Gesetzgebung des Staates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, und - wenn ein gemeinsamer Wohnsitz fehlt - durch die Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, festgelegt. Die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern, die früher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, werden auf dem Gebiet der Republik Kasachstan gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan festgelegt. Der Wohnsitz im kasachischen Recht ist gem. Art. 162 des kasachischen Zivilgesetzbuchs derjenige Ort, an dem die betroffene Person ständig lebt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 26). Da vorliegend beide Ehegatten in Kasachstan leben und dort offenbar auch ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, ist auch aus kasachischer Sicht das kasachische Recht als eheliches Güterstatut der Ehegatten berufen. 2. Zum gesetzlichen Güterstand Kasachstans Der gesetzliche Güterstand Kasachstans ist gem. Art. 31 ff. FGB eine Art Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 36; Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 247; Zimmermann in Beck sches Notar- Handbuch, 5. Aufl. 2009, H. Auslandsberührung, Rn. 133; Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl. 2010, Teil 7: Internationales Privatrecht, Kapitel 2: Ausländisches Eherecht, III. Tabellarische Länderübersicht gesetzlicher Güterstand, Rn. 32).

3 Seite 3 Das während der Ehe von den Ehegatten erworbene Vermögen bildet im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft kasachischen Rechts gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, wohingegen vor Eheschließung vorhandenes oder während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder ein unentgeltliches Geschäft erworbenes Vermögen Sondereigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 36). Nach Art. 32 Abs. 1 FGB handelt es sich bei dem von Ehepartner während der Ehe erworbenen Eigentum um ihr gemeinschaftliches Eigentum. Art. 32 Abs. 2 S. 2 FGB stellt klar, dass es sich bei mit Mitteln der Ehepartner erworbenen mobilen oder immobilen Besitzwerten, Wertpapieren, Anteilen, Geldanlagen, Kapitalanteilen in Kreditinstituten oder anderen kommerziellen Einrichtungen sowie bei jeglichen anderen, von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Vermögenswerten um gemeinsames Eigentum der Ehepartner handelt und zwar unabhängig davon, auf wessen Namen diese erworben und von welchem Ehepartner die Geldmittel aufgebracht worden sind. Somit könnte die Ehefrau, solange für die Eheleute der gesetzliche Güterstand Kasachstans gilt, eine Immobilie wohl nur dann als Alleineigentümerin erwerben, wenn dies durch Schenkung, Erbschaft oder ein unentgeltliches Geschäft erfolgen würde, was vorliegend eher fern liegend sein dürfte. Zu beachten ist zudem die Vorschrift des Art. 33 Abs. 3 S. 1 FGB, wonach eine notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar ist, wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und/oder Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert. Nach Art. 33 Abs. 3 S. 2 FGB hat ein Ehegatte, dessen notariell beglaubigtes Einverständnis bei Abschluss des Geschäftes nicht vorlag, im Laufe eines Jahres, nach dem er vom Abschluss dieses Rechtsgeschäfts erfahren hat oder hätte erfahren sollen, das Recht, auf gerichtlichem Wege dessen Nichtigkeitserklärung zu erreichen. In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Kasachstan, Stand: , S. 105) lauten die einschlägigen Art. 31 ff. FGB wie folgt: Art 31. Begriff dег gesetzlichen Vеrmögеnsregelung von Ehepartnern (Gesetzlicher Güterstand) (1) Der gesetzliche Güterstand der Ehepartner regelt ihr gemeinsames Vermögen, wenn es in einem Ehevertrag nicht anders festgelegt wurde. (2) Die Rechte von Ehepartnern auf Besitz, Nutzung und Verfügung über Vermögen, bei dem es sich um das gemeinsame Eigentum der Mitglieder einer Bauern-(Farm-)wirtschaft handelt, werden in dеn Art 224 und 225 des Zivilgesetzbuchs der Republik Kasachstan (Allgemeiner Teil) festgelegt. Art 32. Gemeinschaftliches Eigentum der Ehepartner (1) Bei dem von Ehepartnern wahrend der Ehe erworbenen Eigentum handelt es sich um ihr gemeinschaftliches Eigentum. (2) Zu dem von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Eigentum (gemeinsamen Eigentum der Ehepartner) gehören die Einnahmen jedes Ehepartners aus einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder aus Ergebnissen einer intellektuellen Tätigkeit sowie die Einkünfte aus dem gemeinsamen Eigentum der Ehepartner und dem Sondergut jedes Ehepartners, Renten, Sozialleistungen und andere Zahlungsformen ohne spezielle Zweckbestimmung (materielle Unterstützungszahlungen, und Betrage, die als Ausgleich für

4 Seite 4 den Verlust der Arbeitsfähigkeit durch Körperverstümmelung, andere Gesundheitsschäden ua ausgezahlt wurden). Ebenfalls um gemeinsames Eigentum der Ehepartner handelt es sich bei mit dеn Mitteln der Ehepartner erworbenen mobilen oder immobilen Besitzwerten, Wertpapieren, Anteilen, Geldanlagen, Kapitalanteilen in Kreditinstituten oder anderen kommerziellen Einrichtungen sowie bei jeglichen anderen, von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Vermögenswerten - unabhängig davon, auf wessen Namen diese erworben und von welchem Ehepartner die Geldmittel aufgebracht wurden. (3) Das Recht auf gemeinsames Eigentum der Ehepartner steht auch dem Ehepartner zu, der während der Ehe den Haushalt geführt, sich um die Kinder gekümmert oder aus anderen schwerwiegenden Gründen keine Einnahmen gehabt hat. Art 33. Besitz, Nutzung und Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner (1) Besitz, Nutzung und Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner erfolgen im gegenseitigen Einverständnis. (2) Wenn eіn Ehepartner eіn Geschäft abschließt, wodurch über das gemeinsame Eigentum verfügt wird, wird die Zustimmung des anderen Ehepartners vermutet. Eіn von einem Ehepartner unter Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann ausschließlich auf Antrag des anderen Ehepartners und nur dann, wenn dessen Zustimmung fehlt und bewiesen wird, dass die andere am Rechtsgeschäft beteiligte Seite von der Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den anderen Ehepartner wusste oder offenkundig hätte wissen müssen, vom Gericht für ungültig erklärt werden. (3) Wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und (oder) Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert, ist die notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar. Ein Ehegatte, dessen notariell beglaubigtes Einverständnis bei Abschluss des Geschäftes nicht vorliegt, hat im Laufe eines Jahres, nach dem er vom Abschluss dieses Rechtsgeschäfts erfahren hat oder hätte erfahren sollen, das Recht, auf gerichtlichem Wege dessen Nichtigkeitserklärung zu erreichen. Art 34. Sondergut jedes Ehepartners (1) Um Sondergut jedes Ehepartners handelt es sich bei 1. Eigentum, das jedem Ehepartner bis zur Eheschließung gehörte, 2. Eigentum, das während der Ehe als Geschenk, Erbschaft oder im Rahmen eines anderen unentgeltlichen Geschäfts erworben wurde, 3. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Kleidung, Schuhe ua), außer Wertsachen und anderen Luxusgegenständen, auch wenn sie wahrend der Ehe mit den gemeinsamen Mitteln der Ehepartner erworben wurden. (2) Eigentum, das einer der Ehepartner während der Zeit des Getrenntlebens aufgrund faktischer Beendigung der Ehe erworben hat, kann vom Gericht als dem jeweiligen Ehepartner gehöriges Sondergut gewertet werden. Art 35. Zuordnung des Vermögens der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Eigentum Das Vermögen jedes Ehepartners kann dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet werden, wenn festgestellt wurde, dass während der Ehe mit den Mitteln des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner oder des Vermögens oder der Arbeit eines der Ehepartner Investitionen getätigt wurden, die den Wert dieses Vermögens wesentlich erhöht haben (grundlegende Renovierung, Rekonstruktion, Neuausstattung).

5 Seite 5 Art 36. Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner (1) Die Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner kann sowohl während der Ehe als auch nach ihrer Scheidung auf Antrag jedes Ehepartners, aber auch im Falle des Antrags eines Kreditgebers auf Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner zwecks Vollstreckung in den Anteil eines Ehepartners am gemeinsamen Vermögen vorgenommen werden. (2) Das gemeinsame Vermögen der Ehepartner kann zwischen ihnen aufgrund einverständlicher Vereinbarung geteilt werden. Auf Wunsch der Ehepartner kann eine entsprechende Vereinbarung notariell beglaubigt werden. (3) Im Streitfall erfolgt die Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner und die Festlegung der Anteile der Ehepartner an diesem Vermögen auf gerichtlichem Wege. Bei der Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner setzt das Gericht auf Antrag der Ehepartner fest, welcher Vermögensteil jedem der Ehepartner übergeben wird. Wird einer der Ehepartner Vermögen übertragen, dessen Wert den ihm zuerkannten Anteil übersteigt, ist dem anderen Ehepartner eine entsprechende finanzielle oder andere Kompensation zu leisten. (4) Sachwerte, die ausschließlich zur Befriedigung der Bedürfnisse minderjähriger Kinder erworben wurden (Kleider, Schuhe, Schul- und Sportartikel, Musikinstrumente, Kinderbibliothek ua) werden nicht geteilt und dem Ehepartner, bei dem dіe Kinder leben, ohne Kompensation übergeben. Geldanlagen, welche die Ehepartner mit den Mitteln des gemeinsamen Vermögens auf den Namen ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder getätigt haben, werden als diesem Kind zugehörig angesehen und bei der Teilung des Vermögens nicht berücksichtigt. (5) Wenn das gemeinsame Vermögens der Ehepartner wahrend der Ehe geteilt wird, stellt ein dabei nicht geteilter, gemeinsamer Теil des Vermögens der Ehepartner und das von den Ehepartnern wahrend der Ehe in der Folgezeit erworbene Vermögen ihr gemeinschaftliches Vermögen dar. (6) Auf Ansprüche geschiedener Ehepartner bezüglich der Teilung ihres gemeinsamen Vermögens wird eine dreijährige Verjährungsfrist angewandt. Art 37. Festlegung der Anteile bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens von Ehegatten (1) Bei der Teіlung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner und der Festlegung ihrer Anteile an diesem Vermögen wird der Anteіl jedes Ehepartners als gleich anerkannt, wenn es in einem Vertrag zwischen ihnen nicht anders vorgesehen ist. (2) Im Interesse der minderjährigen Kinder und (oder) eines der Ehepartner, hat das Gericht das Recht, vor Prinzip der Gleichheit der Anteile der Ehepartner an ihrem gemeinsamen Vermögen abzuweichen, wenn der andere Ehepartner aus nicht zu billigenden Gründen keine Einnahmen erzielt oder das gesamte Vermögen der Ehepartner zum Schaden der Interessen der Familie ausgegeben hat. (3) Bei der Teilung des gemeіnsamen Vermögens werden die gemeіnsamen Schulden der Ehepartner zwischen diesen proportional nach dem ihnen zuerkannten Anteil aufgeteilt. 3. Zur Möglichkeit eines Ehevertrages nach kasachischem Recht Gemäß Art. 38 ff. FGB haben die Ehegatten nach kasachischem Recht allerdings die Möglichkeit, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch einen Ehevertrag zu regeln (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 36). Ein Ehevertrag kann nach Art. 39 Abs. 1 FGB sowohl bis zur Registrierung der Eheschließung als auch während der Ehe geschlossen werden (vgl. Weishaupt in

6 Seite 6 Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 36 f.). Nach Art. 39 Abs. 2 FGB muss ein Ehevertrag in schriftlicher Form abgefasst und notariell beglaubigt werden (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). Im Rahmen eines Ehevertrages kommen den Ehegatten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten zu: Sie können den gesetzlichen Güterstand ausschließen, Gütertrennung vereinbaren oder Regelungen für gemeinsames, anteilsmäßiges oder getrenntes Eigentum bezüglich des gesamten Vermögens oder einzelner Teile treffen (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). Auch zeitliche Beschränkungen oder der Eintritt von Bedingungen als Voraussetzung für vermögensrechtliche Dispositionen können in einen Ehevertrag aufgenommen werden (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). Die Gestaltungsmöglichkeiten werden durch Art. 40 Abs. 3 FGB (s.u.) begrenzt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). Nach Art. 41 FGB kann ein Ehevertrag zu jeder Zeit abgeändert oder aufgehoben werden, wozu wiederum Schriftform und notarielle Beglaubigung erforderlich sind (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 70) lauten die Art. 38 ff. FGB wie folgt: Art 38. Ehevertrag Eine Vereinbarung von Personen, die eine Ehe schließen, oder eine Vereinbarung von Ehepartnern, in der die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern während der Ehe und (oder) im Falle ihrer Scheidung festgelegt werden, wird als Ehevertrag bezeichnet. Art 39. Abschluss des Ehevertrags (1) Der Ehevertrag kann sowohl bis zur staatlichen Registrierung der Eheschließung als auch zu jedem Zeitpunkt wahrend der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag, der bis zur staatlichen Registrierung der Eheschließung geschlossen wurde, tritt am Tag der staatlichen Registrierung deг Eheschließung in Kraft. (2) Ein Ehevertrag wird in schriftlicher Form geschlossen und ist notariell zu beglaubigen. Art 40. Inhalt des Ehevertrags (1) Die Ehepartner haben das Recht, durch einen Ehevertrag die im Gesetz festgelegte Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums (Art 32 dieses Gesetzes) zu ändern und Bestimmungen für gemeinsames, antеilmäßigеs oder getrenntes Eigentum bezüglich des gesamten Vermögens der Ehepartner, einzelner Teile oder für das Vermögen jedes der Ehepartner zu treffen.

7 Seite 7 Ein Ehevertrag kann sowohl in Bezug auf das vorhandene als auch das zukünftige Vermögen der Ehepartner geschlossen werden. In einem Ehevertrag haben die Ehepartner das Recht, ihre Rechten und Pflichten hinsichtlich gegenseitigen Unterhalts, der Art der Beteiligung am Einkommen des Partners, der Verwendung der familiären Ausgaben und des jedem Ehepartner im Scheidungsfall zustehenden Vermögens festzulegen sowie jede beliebige andere Rеgelung der Vеrmögеnsvегhältnisse in den Ehevertrag aufzunehmen. (2) Die in einem Ehevertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten können auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder vom Eintreten oder Nichtеintrеtеn bestimmter Umstände abhängig gemacht werden. (3) Ein Ehevertrag kann die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit von Ehepartnern, ihr gerichtliches Klagerecht zum Schutz ihrer persönlichen Interessen, die immateriellen Beziehungen zwischen den Ehepartnern sowie die Rechte und Pflichten der Ehepartner in Bezug auf die Kinder nicht beschränken und auch keine Bestimmungen enthalten, welche die Unterhaltsrechte arbeitsunfähiger, notleidender Ehepartner einschränken oder andere Bedingungen enthalten, die einen der Ehepartner in eine Notlage bringen oder den Grundsätzen der Ehe- und Familiengesetzgebung widersprechen. Art 41. Änderung und Aufhebung des Ehevertrags (1) Der Ehevertrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch Vereinbarung der Ehepartner geändert oder aufgehoben werden. Eine Vereinbarung über die Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags wird in derselben Form wie der Ehevertrag geschlossen. Die einseitige Ablehnung der Erfüllung eines Ehevertrags ist unzulässig. (2) Auf Antrag eines der Ehepartner kann ein Ehevertrag in einem begründeten Fall durch Gerichtsentscheidung nach dem im Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan für die Änderung und Aufhebung von Verträgen festgelegten Verfahren geändert oder aufgehoben werden. (3) Die Gültigkeit eines Ehevertrags endet mit Ausnahme der im Ehevertrag für die Zeit nach der Beendigung dеr Ehe vorgesehenen Verpflichtungen mit der Auflösung der Ehe (Art 22 dieses Gesetzes). Art 42. Nichtigkеіtsеrklärung des Ehevertrags (1) Eіn Ehevertrag kann vom Gericht teilweise oder vollständig aus Gründen, die im Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts aufgeführt sind, für nichtig erklärt werden. (2) Auf Antrag eines der Ehepartner kann das Gericht den Ehevertrag vollständig oder teilweise für nichtig erklären, wenn die Bestimmungen des Vertrages diesen Ehepartner in eine Notlage bringen. Die Klauseln des Ehevertrages, welche die Bestimmungen von Art 40 Abs 3 dieses Gesetzes verletzen, werden für nichtig erklärt. Der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages könnte mithin eine Möglichkeit darstellen, den von den Ehegatten avisierten Alleinerwerb der Immobilie durch die Ehefrau zu ermöglichen. Allerdings sei dringend angeraten, einen mit dem kasachischen Familienrecht aus der täglichen Praxis vertrauten Juristen zu dieser Frage und insbesondere auch hinsichtlich der in Kasachstan für die Eheleute aus einer etwaigen ehevertraglichen Gestaltung insgesamt zu erwartenden rechtlichen Konsequenzen zu befragen, bevor diese Möglichkeit näher ins Auge gefasst wird. Die kasachische Notarkammer, über die vermutlich ein geeigneter Kollege ausfindig gemacht werden könnte, verfügt zwar über eine Internetseite (vgl. Diese ist jedoch offenbar leider nur in russischer Sprache verfügbar. Des Weiteren hält die

8 Seite 8 deutsche Botschaft in Astana eine Liste mit kasachischen Rechtsanwälten im Internet bereit (vgl. ra liste,property= Daten.pdf). Vielleicht kann die deutsche Botschaft in Astana, die telefonisch unter der Nummer zu erreichen ist, auch bei der Suche nach einem geeigneten Notar behilflich sein. Nachdem ein Ehevertrag nach Art. 39 Abs. 2 FGB ganz offenbar der notariellen Beglaubigung bedarf, dürfte es vorliegend vermutlich sinnvoll sein, sich nicht an einen kasachischen Rechtsanwalt sondern direkt an einen kasachischen Notar zu wenden. 4. Zur gegenständlich begrenzten Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB Alternativ käme zur Erreichung des gewünschten Alleinerwerbs der Immobilie durch die Ehefrau aus deutscher Sicht theoretisch auch eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB hin zum deutschen Recht in Betracht. Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe hinsichtlich unbeweglichen Vermögen das Recht des Lageortes wählen, so dass die Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie also dem deutschen Recht unterstellen könnten. Bei Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB handelt es sich mithin um die Möglichkeit einer gegenständlich begrenzten Rechtswahl, die nicht das gesamte eheliche Vermögen erfasst (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 150). Die Wirkungen einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB enden, wenn der betreffende Gegenstand aus dem ehelichen Vermögen ausscheidet, insbesondere an einen Dritten veräußert wird (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 150; Schotten, DNotZ 1994, 566, 568). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat die Einführung des Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB seinerzeit ausdrücklich damit begründet, dass die Wählbarkeit der lex rei sitae den praktischen Erfordernissen des Grundstücksverkehrs diene und die praktische Rechtsanwendung, vor allem in einem Bereich, in dem die Heranziehung fremden Güterrechts weit reichende Folgen haben kann, nämlich beim Erwerb deutscher Grundstücke durch ausländische Ehegatten, erleichtere (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 152; BT-Drucksache 10/5632, S. 42). Die Praxis hat dieses Motiv dankbar und routinehaft aufgegriffen, wenn verheiratete Ausländer Grundbesitz in Deutschland erwerben wollen (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn 152; Süß, ZNotP 1999, 385 f.). Da die Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB nach deutschem IPR jederzeit während der Ehe möglich ist, wird eine (neue) Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 auch dann gestattet, wenn das ausländische IPR der bis zur (Neu-)Wahl geltenden Rechtsordnung eine Änderung des Güterstatuts verbietet (vgl. Siehr in Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB, Rn. 54). Maßgebend ist aus deutscher Sicht allein das inländische IPR mit seiner Erlaubnis, das Güterstatut jederzeit innerhalb der zulässigen Schranken zu ändern (vgl. Siehr in Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB, Rn. 54).

9 Seite 9 Eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB führt in aller Regel - so auch im vorliegenden Fall - zu einer Spaltung in das allgemeine Ehegüterstatut einerseits und das besondere (Wahl-)Ehegüterstatut andererseits (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 154). Eine solche Spaltung tritt nur dann nicht ein, wenn - was im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist - ausnahmsweise das gewählte Lagerecht, in diesem Fall also das deutsche Recht, identisch mit demjenigen Recht ist, das allgemeines Ehegüterstatut ist, in diesem Fall also das kasachische Recht (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 154). Die Statutenspaltung führt zu einer Spaltung des ehelichen Vermögens in verschiedene, unterschiedlichen Rechten unterstehende Vermögensmassen, woraus schwierige Anpassungsprobleme entstehen können (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 155). Im Hinblick auf die besondere Problematik der statutenspaltenden Teilrechtswahl wird der notariellen Praxis generell dazu geraten, diese nur dann zu empfehlen, wenn ansonsten aufwendige und kostspielige Recherchen zur Ermittlung ausländischen Ehegüterrechts notwendig würden (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 157). Hinzu kommt in diesem Fall noch, dass mit Blick auf die Regelung des Art. 205 FGB, wonach aus kasachischer Sicht vorliegend das kasachische Recht als eheliches Güterstatut der Ehegatten berufen ist, ohnehin wohl davon auszugehen ist, dass aus kasachischer Sicht selbst eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB hin zum deutschen Recht gegenstandslos wäre, so dass die Ehegatten insoweit also mit einem sog. hinkenden Rechtsverhältnis rechnen müssten, was ihnen kaum ernstlich empfohlen werden kann. Aus kasachischer Sicht ist eine Wahl des Güterrechtsstatuts offenbar ganz generell nicht zulässig (vgl. Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 510). 5. Zur Eintragung nach 47 GBO Zwar ist das deutsche Grundbuchverfahrensrecht auch bei einer Auslandsberührung uneingeschränkt anwendbar, allerdings ist für das Berechtigungsverhältnis und die Verfügungsbefugnis ein ausländisches Güterrechtsstatut vom Grundbuchamt gemäß Art. 3, 15 EGBGB zu beachten (vgl. Falk, BWNotZ 2008, 48, 48; vgl. hierzu auch: Böhringer, BWNotZ 1988, 49). Da das Grundbuch Auskunft über die wahre Rechtslage geben soll, ist das Erwerbsverhältnis gemäß 47 GBO mit einzutragen (vgl. Fetsch, RNotZ 2007, 456, 468). Gesamthandverhältnisse nach ausländischem Güterrecht können und müssen in das Grundbuch eingetragen werden und zwar auch dann, wenn das fremde Rechtsverhältnis dem deutschen Recht unbekannt ist (vgl. LG Augsburg, MittBayNot 1995, 233; Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54). Sieht der Güterstand der Erwerber einer Immobilie eine Errungenschaftsgemeinschaft vor und würde das zu erwerbende Grundstück in das gesamthänderisch gebundene Gesamtgut fallen, so ist an die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach Recht aufzulassen (vgl. Fetsch, RNotZ 2007, 456, 468). Nach Böhringer kann bei der Formulierung des ausländischen Gemeinschaftsverhältnisses auf eine terminologische Eindeutschung verzichtet und stattdessen das ausländische Gemeinschaftsverhältnis genau beschrieben oder aber aus dem deutschen Rechts- und Sprachgebrauch bekannte Begriffe zur schlagwortartigen Kennzeichnung unter Hinweis auf das ausländische Recht verwendet werden, so z.b. Errungenschaftsgemeinschaft gemäß dem Recht. Das LG Augsburg hat klargestellt, dass eine Errungenschaftsgemeinschaft nach ausländischem Recht ein Berechtigungsverhältnis i.s.d. 47 GBO und als solches im Grundbuch eintragungsfähig ist

10 Seite 10 (vgl. LG Augsburg, MittBayNot 1995, 233). Nach Auffassung des OLG Zweibrücken genügt die Bezeichnung als Eigentümer gemäß dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei ohne nähere Konkretisierung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des 47 Abs 1 GBO, weil für vor dem geschlossene Ehen in der Türkei ein anderes Güterrecht galt, als dies seit dem der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2008, 05958; vgl. auch: Reetz in Beck scher Online-Kommentar Grundbuchordnung, Stand: , 47 GBO, Rn. 17). Nach Ansicht des LG Köln soll die Angabe im gesetzlichen Güterstand italienischen Rechts zur Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnis genügen. Mit dieser Kennzeichnung sei nach Auffassung des Gerichts die nach 47 GBO erforderliche zweifelsfreie Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses unter Verzicht auf überflüssige Zusätze erfüllt, wohingegen die Bezeichnung "in Errungenschaftsgemeinschaft" keine weitere Klarheit schaffen würde. Allenfalls einzutragen sei "Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht", was aber identisch mit der beantragten Eintragungsformulierung "im gesetzlichen Güterstand italienischen Rechts" sei (vgl. LG Köln, MittRhNotK 1996, 372). Ungeachtet der vorstehend aufgeführten Grundsätze, ist eine Auflassung gleichwohl wirksam und es genügt insoweit ein Berichtigungsantrag des Erwerbers, falls ein Gemeinschaftsverhältnis unrichtig angegeben wird, also z.b. ein Erwerb zu Bruchteilseigentum bei Eheleuten, die in Wirklichkeit in Gütergemeinschaft leben (vgl. Bambring in Beck sches Notar-Handbuch, 5. Auflage 2009, A I. Grundstückskauf, Rn. 177; Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54; Hertel in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage 2009, Einleitung L, Rn. 226; DNotI-Report 2007, 91, 91 ff.). Da es sich regelmäßig um ein Versehen der Erwerber handeln wird und es dem Veräußerer zumeist gleichgültig sein dürfte, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Erwerber zueinander stehen, wäre eine Unwirksamkeit der Auflassung eine untragbare Konsequenz (vgl. Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54). 6. Zur alleinigen Mitwirkung der Ehefrau bei der Grundschuldbestellung Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Grundschuld zur Finanzierung des Immobilienerwerbs vorliegend im Rahmen einer sog. Belastungsvollmacht - also letztlich nicht durch die Ehefrau, sondern vielmehr durch den derzeitigen Eigentümer der Immobilie - bestellt werden soll. Weil die Ehegattin in dieser Konstellation im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht Eigentümerin der Immobilie wäre und die Grundschuld auch nicht selbst erwerben würde, ist gut vorstellbar, dass aus kasachischer Sicht grundsätzlich keine Einwände gegen die alleinige Mitwirkung der Ehefrau bzw. die Nichtmitwirkung des Ehemannes an der Bestellung der Grundschuld durch den bisherigen Eigentümer zugunsten der finanzierenden Bank bestehen. Sicher ist dies jedoch nicht. Da eine Belastungsvollmacht jedoch regelmäßig in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wird, könnte vorliegend allerdings die Regelung des Art. 33 Abs. 3 FGB eingreifen, wonach die notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar ist, wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und (oder) Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert. Jedenfalls dann, wenn die Ehegatten vor dem Erwerb der Immobilie und der Bestellung der Grundschuld ehevertraglich eine Konstellation herbeiführen, in der die Ehefrau die Immobilie zum Alleineigentum erwerben kann und soll, sollte allerdings auch die alleinige

11 Seite 11 Mitwirkung der Ehefrau an der Bestellung der Grundschuld aus kasachischer Sicht wohl keinen Bedenken mehr begegnen, weil dies andernfalls wohl evident dem Sinn des ehevertraglich perpetuierten Willens der Ehegatten entgegenstünde. Mit letzter Bestimmtheit lässt sich dies jedoch leider nicht sagen, so dass auch insoweit vorherige Rücksprache mit einem kasachischen Kollegen dringend angeraten sei. Fraglich dürfte wohl allerdings auch sein, ob die finanzierende (deutsche) Bank überhaupt eine Konstellation akzeptieren würde, in der sich nur die Ehefrau der Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn das Risiko besteht, dass der Ehemann möglicherweise (später) - etwa nach Art. 35 FGB - doch Miteigentümer der Immobilie wird. 7. Zur Haftung der Ehegatten für Schulden nach kasachischem Recht Da zur Finanzierung des avisierten Immobilienerwerbs offenbar ein Darlehen aufgenommen werden soll, seien - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - noch einige Ausführungen zur Haftung der Ehegatten für Schulden nach kasachischem Recht gestattet: Nach Art. 43 Abs. 1 S. 1 FGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden grundsätzlich nur mit seinem persönlichen Vermögen, d.h. mit seinem Sondergut und - falls dies unzureichend ist - nach Art. 43 Abs. 1 S. 2 FGB auch mit seinem Anteil an den gemeinsamen Gütern, die dann entsprechend aufzuteilen sind (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). Allerdings kann nach Art. 43 Abs. 2 S. 1 FGB wohl auch wegen der Schulden eines Ehepartners in das gemeinsame Vermögen der Ehegatten vollstreckt werden, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die gesamten durch die Schulden eines Ehepartners erworbenen Werte für den familiären Bedarf verwendet wurden. Wenn das gemeinsame Vermögen der Ehegatten nicht ausreicht, haften die Ehepartner nach Art. 43 Abs. 2 S. 2 FGB unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 S. 1 FGB wohl auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Sondergut. Wenn Rechte von Kreditgläubigern durch ehevertragliche Vereinbarungen beeinträchtigt werden und sich die der Kreditgebung zugrunde gelegten Umstände substantiell geändert haben, haben die Gläubiger nach Art. 44 FGB zudem das Recht, eine Änderung der Bedingungen des Ehevertrages zu verlangen (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 37). In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: , S. 70) lauten die Art. 43 f. FGB wie folgt: Art 43. Vollstreckung in das Vermögen von Ehepartnern (1) Für Schulden eines Ehepartners kann nur in das Vermögen dieses Ehepartners vollstreckt werden. Wenn dieses Vermögen unzureichend ist, hat ein Kreditgeber das Recht, in den Teil des dem verschuldeten Ehepartner im Falle der Teilung des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten zustehenden Anteil am gemeinsamen Vermögen zu vollstrecken. (2) In das gemeinsame Vermögen der Ehepartner erfolgt die Vollstreckung wegen der gemeinsamen Schulden von Ehepartnern und auch wegen der Schulden eines Ehepartners, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gesamten durch die Schulden eines Ehepartners erworbenen Werte für den familiären Bedarf verwendet wurden. Wenn dieses Vermögen nicht

12 Seite 12 ausreicht, haften die Ehepartner unter den genannten Umständen gesamtschuldnerisch mit ihrem Sondergut. Wenn durch Gerichtsurteil festgestellt wurde, dass das gemeinsame Vermögen der Ehepartner durch Mittel erworben oder vermehrt wurde, die sich einer der Ehepartner auf verbrecherischem Wege angeeignet hat, kann die Vollstreckung in das gemeinsame Vermögen der Ehepartner oder einen Teil davon erfolgen. (3) Die Verantwortung der Ehepartner für einen durch ihre minderjährigen Kinder zugefügten Schaden wird durch die Zivilgesetzgebung festgelegt. Die Vollstreckung in das Vermögen der Ehepartner erfolgt bei der Begleichung eines durch minderjährige Kinder zugefügten Schadens durch deren Eltern in Übereinstimmung mit Abs 2 dieses Artikels. Art 44. Garantien für die Rechte der Kreditgeber bei Abschluss, Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags Im Falle von fundamental veränderten Umständen hat ein (oder mehrere) Kreditgeber eines verschuldeten Ehepartners das Recht, die Anderung der Bedingungen oder die Aufhebung des zwischen den Ehepartnern geschlossenen Ehevertrags in der in den Art des Zivilgesetzbuches der Republik Kasachstan (Allgemeiner Teil) festgelegten Form zu fordern.

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101558# letzte Aktualisierung: 17. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. 2. In welchem Gemeinschaftsverhältnis müssen die Ehegatten im Grundbuch eingetragen werden? III.

I. Sachverhalt. II. Frage. 2. In welchem Gemeinschaftsverhältnis müssen die Ehegatten im Grundbuch eingetragen werden? III. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14129 letzte Aktualisierung: 10.02.2003 EGBGB Art. 15; GBO 32, 47 Norwegen; gesetzlicher Güterstand, Grundbucheintragung I. Sachverhalt Ein norwegischer Staatsangehöriger

Mehr

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb von Grundstücken durch verheirateten Kosovo-Albaner

EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb von Grundstücken durch verheirateten Kosovo-Albaner DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14153# letzte Aktualisierung: 24. März 2004 EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99010# 99248# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Kuba: Ehevertrag

Mehr

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. EhEvErtrag Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1417# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten EGBGB Art. 15; 25 Schweiz, Aufhebung eines Ehe-,

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1208# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten FGB 13, 39, 40; EGBGB Art. 234 4, 4a Eheliche Vermögensgemeinschaft;

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14294 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.10.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99828# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag

Mehr

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn

Mehr

Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage

Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage Diese Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Scheidungsfolgesachen zwischen: 1. Frau geborene geboren am in Anschrift: - Nachfolgend Ehefrau genannt - 2. Herr

Mehr

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet? DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1442# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB Art. 25 Abs. 1, GBO 47, Miterben als Bruchteilsgemeinschaft

Mehr

EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I.

EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1476# letzte Aktualisierung: 21. Februar 2001 EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Art. 234 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Sechster Teil In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Das Recht für Paare in Deutschland

Das Recht für Paare in Deutschland Das Recht für Paare in Deutschland Ein Informationsservice ihrer Kanzlei Schröder 1. Welches Recht ist anwendbar? 1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14217 letzte Aktualisierung: 21.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:

Mehr

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98864# letzte Aktualisierung: 8. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Frankreich: Güterstatut bei deutsch-französischem

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

Notar Dr. Tobias Timo Weitz Darmstadt

Notar Dr. Tobias Timo Weitz Darmstadt Notar Dr. Tobias Timo Weitz Darmstadt FRAGEBOGEN: EHEVERTRAG Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Im

Mehr

ledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den

ledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den EHEVERTRAG Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen und uns helfen, die bevorstehende Beurkundung sorgfältig und effizient vorzubereiten. Daher bitten wir Sie, das Formular so weit als möglich auszufüllen

Mehr

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14148 letzte Aktualisierung: 20.03.2003 EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14251 letzte Aktualisierung: 28.09.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 01.07.2011 Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1488# letzte Aktualisierung: 3. September 2001 EGBGB Art. 14, 15, 25; BGB 1408, 1410, 2346 Brasilien;

Mehr

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12156 letzte Aktualisierung: 17.7.2007 BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Mehr

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten.

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14175 letzte Aktualisierung: 06.12.2004 EGBGB Art. 21; BGB 1643, 1821 USA/Kalifornien; Geschäftsfähigkeit; elterliche Vertretungsmacht; Erfordernis

Mehr

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 04/2009 Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

Mehr

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet.

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120802 letzte Aktualisierung: 12. Oktober 2012 EGBGB Art. 14, 15 Iran: Eheliches Güterstatut heute

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 5 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand Im Grundsatz hat der Güterstand erst Auswirkungen

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

DIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE. Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar

DIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE. Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar DIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE Hinweise Rechte Möglichkeiten Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar Eine spanische Ferienimmobilie kann viel Freude, aber in einer veränderten Lebenssituation

Mehr

Grundriss des Eherechts

Grundriss des Eherechts Cyril Hegnauer em. Professor an der Universität Zürich Peter Breitschmid Dr. iur. Grundriss des Eherechts Vierte, überarbeitete Auflage Stämpfli Verlag AG Bern 2000 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Tafeln

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14272 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 11.5.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUVormund TU3)UT TUErgänzungspflegerUT... TU4)UT TUEhescheidungUT TU5)UT TUVermögensverzeichnisse TU6)UT TUGüterrechtliche Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 11. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 1. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fallbeispiel Keusch und Untreu gehen mit Ausnahme der Wohnung der Keusch im Wert von 400.000,-- beide

Mehr

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt

Mehr

WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten

WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105442# letzte Aktualisierung: 8. September 2010 WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten;

Mehr

BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall

BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1254# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2002 BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns;

Mehr

zu nennen, das am in Kraft trat und durch spätere Novellierung, in Kraft getreten am , geändert wurde.

zu nennen, das am in Kraft trat und durch spätere Novellierung, in Kraft getreten am , geändert wurde. 18 Chinas, hielt sich der chinesische Gesetzgeber bei der Festlegung des Güterrechts grundsätzlich an die gleichen Prinzipien. Es soll der sozialistischen chinesischen Entwicklung, den über Jahrhunderte

Mehr

Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch

Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w82_09 letzte Aktualisierung: 1.4.2010 OLG Schleswig, 19.8.2009-2 W 82/09 GBO 47 Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)

Mehr

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

- Zwei Ehegatten wollen ein Testament errichten, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen wollen.

- Zwei Ehegatten wollen ein Testament errichten, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen wollen. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105897# letzte Aktualisierung: 31. Januar 2011 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26, 236 3 Weißrussland:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr