Balance auf dem Drahtseil: Rechtswidrige Streiks
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- Karola Bäcker
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1 Balance auf dem Drahtseil: Rechtswidrige Streiks BUJ Arbeitsrecht Summit 2014 Thomas Ubber Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Köln, 25. November
2 Übersicht Einleitung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Arbeitskampfparität in tarifpluralen Bereichen und in der Daseinsvorsorge Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Ankündigungsstreiks Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens 2
3 Einleitung In jüngerer Vergangenheit Zunahme von Mega-Streiks, v.a. von Spartengewerkschaften wie GDL und VC (Foto: DPA) Für von Arbeitskämpfen betroffene Unternehmen sind für Unterlassungsund Schadensersatzansprüche u. a. folgende Fragen relevant: Wann verletzt ein Streik in tarifpluralen Bereichen und in der Daseinsvorsorge den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Arbeitskampfparität? Stellt bereits eine Streikankündigung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar? Wann kann sich eine Gewerkschaft mit Erfolg auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen? 3
4 Grundlagen Verhältnismäßigkeit und Arbeitskampfparität zentrale Maßstäbe für Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes Auch Gegenstand des Eilverfahrens wegen der jüngsten Streiks der GDL Bei Tarifpluralität und im Bereich der Daseinsvorsorge müssen Gerichte verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen und der Arbeitskampfparität Geltung verschaffen Dann wären Unternehmen in der Lage, den im Vergleich zu sonstigen Standards deutlich überhöhten Partikularforderungen der Spartengewerkschaften entgegenzutreten Tätigwerden des Gesetzgebers wäre dann u. U. nicht erforderlich! 4
5 Verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Streiks im tarifpluralen Bereich (1) Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch 4. Senat des BAG (v AZR 549/08) führte zu Erstarken der Spartengewerkschaften Problematische Folgen der Gewerkschaftspluralität: Schutz- und Friedensfunktion der Friedenspflicht gefährdet Überbietungswettbewerb der Gewerkschaften und Aufschaukeln der Tarifbedingungen Organisationspolitische Interessen womöglich wichtiger als Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährdet Betroffene Unternehmen sind häufigeren Tarifkonflikten und Arbeitskämpfen ausgesetzt Gravierende Paritätsverschiebung zulasten der Arbeitgeberseite / schwerwiegende Störung der Kampfparität 5
6 Verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Streiks im tarifpluralen Bereich (2) 4. Senat des BAG erkannte diese Folgen und erteilte den Instanzgerichten einen klaren Auftrag: Dem müssen die Gerichte durch verschärfte Prüfung der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen: (zahlenmäßige, zeitliche, räumliche) Begrenzung der Streikmaßnahmen Mindestankündigungsfristen Vorschaltung obligatorisches Schlichtungsverfahren 6
7 Verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Streiks im tarifpluralen Bereich (3) Streiks der GDL im November 2014: Angekündigte Streikdauer: 5 Tage bzw. 109 Stunden Angekündige Streikintensität: nach bereits 5 vorangegangenen Streiks bundesweit in allen Transportbereichen Schaden: ca. 100 Mio. Euro pro Tag für die deutsche Wirtschaft Feierlichkeiten anlässlich des 25. Jahrestags des Mauerfalls als nationales Ereignis betroffen Demgegenüber: wenige Arbeitnehmer, um derentwillen Streik durchgeführt wurde Im Vordergrund: organisationspolitische Interessen der GDL/ gruppenegoistische Motive auf Kosten Dritter Keinerlei Schlichtungsbereitschaft der GDL 7
8 Verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Streiks in der Daseinsvorsorge (1) Auch Gemeinwohl ist ird Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen Streiks sind unverhältnismäßig, wenn Art und Weise der Kampfführung darauf angelegt ist, das Gemeinwohl übermäßig zu beeinträchtigen Besonderheiten bei Streiks in der Daseinsvorsorge gegenüber klassischen Arbeitskämpfen: Streiks in Daseinsvorsorge sind mehrpolig, nicht nur bipolar: größere Drittbetroffenheit, insbes. im Bahnverkehr Betroffenheit Dritter ist hier gerade intendiert und nicht nur Reflex Daher: Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip muss umso enger sein, je mehr der Schwerpunkt des Arbeitskampfes bei Folgen für Allgemeinheit liegt 8
9 Verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Streiks in der Daseinsvorsorge (2) Streiks der GDL im November 2014: Vorrangige Drittinteressen erheblich beeinträchtigt: Schüler, Arbeitnehmer und Geschäftsreisende stark betroffen Mobilitätseingeschränkte Reisende stark betroffen Rückreiseverkehr zum Ende der Herbstferien beeinträchtigt Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Energie- und Fernwärme, Lebensmitteln, Medikamenten Verspätungen von Gütersendungen, Gefahr der Schädigung von Produktionsanlagen Neue Bundesländer besonders gravierend betroffen Fehlende Nachholbarkeit von Bahnleistungen: Schäden irreversibel Nationale Interessen erheblich beeinträchtigt: Bürgerfest anlässlich 25. Jahrestags des Mauerfalls 9
10 Arbeitskampfparität (1) Grundvoraussetzung des Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystems Hohe Bedeutung dieses Grundsatzes, vgl. BAG (v AZR 972/08) in Flashmob -Entscheidung: Verletzung der Arbeitskampfparität führt zu Rechtswidrigkeit des Streiks Problem: Tarifpluralität führt zu Paritätsverschiebung zulasten der Arbeitgeber 10
11 Arbeitskampfparität (2): Verschiebung durch Tarifpluralität Erhebliche Schlagkraft eines Funktionselitenstreiks, ggf. Kumulation von Streiks Funktionselite nicht kurzfristig substituierbar Kein adäquates Kampfmittel der Arbeitgeberseite (Aussperrung, Betriebsstilllegung) U.U. Arbeitskampfrisiko für nicht / anders organisierte Arbeitnehmer U. U. Arbeitslosen-/Kurzarbeitsgeld für nicht / anders organisierte Arbeitnehmer 11
12 Arbeitskampfparität (3) Streiks der GDL im November 2014: Verursachung von Millionenschäden ohne relevantes Eigenrisiko der GDL Kein adäquates Verteidigungsmittel der Bahn: Abwehraussperrung und Betriebsstillegung = Selbstschädigung für Bahn Öffentlicher Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG, 10 AEG hindert Bahn an Ausweitung des Arbeitskampfs Beschäftigung von Leih-AN und Zahlung von Streikbruchprämien weder erfolgsversprechend noch möglich Übermachtsituation zu Gunsten der GDL / Disparität zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite 12
13 Entscheidungen des ArbG Frankfurt und LAG Hessen ArbG Frankfurt (v Ga 162/14) und LAG Hessen (v SaGa 1496/14) blieben bei althergebrachtem Verständnis von Verhältnismäßigkeit und Arbeitskampfparität: Keine strengeren Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, da Bahn nicht parallel von Streiks mehrerer Gewerkschaften betroffen; Keine Existenzgefährdung der Bahn Tarifpluralität Daseinsvorsorge Keine strengeren Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, denn Beeinträchtigungen Dritter üblich und nicht vermeidbar Zudem existierten alternative Transportmöglichkeiten Bahn könne dem Streik etwas entgegensetzen - keine Aussage dazu, was hier konkret gemeint ist Arbeitskampfparität 13
14 Bewertung Instanzgerichte haben ihre Chance zur Rechtsfortbildung des Arbeitskampfrechts nach dem Auftrag des 4. Senats des BAG vertan Folge: Gesetzgeber ist gefragt Referentenentwurf Tarifeinheitsgesetz Im Überschneidungsbereich soll sich der TV durchsetzen, an den die meisten AN eines Betriebs kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft gebunden sind Zur Lösung der aktuellen Probleme aber erhebliche Korrekturen des Gesetzesentwurfs erforderlich 14
15 Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Ankündigungsstreiks Grundlagen Ankündigungsstreik als beliebte Arbeitskampftaktik insbesondere von Spartengewerkschaften Erhebliche Arbeitskampfmaßnahmen werden angekündigt, dann aber nicht oder nur in begrenztem Umfang durchgeführt Vorteile für Gewerkschaft gegenüber herkömmlichen Streik: effektiver und risikoärmer, denn: Keine Streikgelder Keine aufwändige Organisation von Streikmaßnahmen Ausdehnung des Ankündigungsstreiks über längeren Zeitraum möglich 15
16 Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Ankündigungsstreiks Streikankündigung = Eingriff in den Gewerbebetrieb? Eingriff in Recht am Gewerbebetrieb liegt jedenfalls bei Arbeitskampfmaßnahmen vor Arbeitskampfmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die den Verhandlungspartner bewusst und gewollt unter den unmittelbaren Druck eingeleiteter Arbeitskämpfe setzen und damit seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigen sollen (BAG v AZR 632/57) Streikaufruf ist Arbeitskampfmaßnahme und eigenständiger Eingriff in den Gewerbebetrieb (BAG a.a.o.; LAG München v Sa 735/07) 16
17 Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Ankündigungsstreiks Folgeprobleme für Arbeitgeber bei Schadensersatzansprüchen Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden mitunter schwierig Berufen der Gewerkschaft auf vermeidbaren Rechtsirrtum BAG verneint Verschulden, wenn für Zulässigkeit der umkämpften tariflichen Regelung beachtliche Gründe sprechen, von dem Streikrecht maßvoll Gebrauch gemacht wird und eine endgültige Klärung der Rechtslage anders nicht zu erreichen ist (BAG v AZR 11/76) Aber: Fortwährende Ankündigung ist kein maßvoller Gebrauch, sondern als besonders schikanös unter Schonung der eigenen Streikkasse einzuordnen (vgl. BGH v VI ZR 32/77) 17
18 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens Ausgangssituation Scheidet Schadensersatzpflicht der Gewerkschaft trotz Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens aus, wenn eine Streikforderung der ansonsten rechtmäßigen Streikforderungen rechtswidrig ist? Entscheidungen des ArbG Frankfurt a.m. (v Ca 5558/12) und LAG Hessen (v Sa 592/13): Schadensersatzklage von Fraport gegen GdF wurde abgewiesen Streik war zwar rechtswidrig, denn eine der gestellten Tarifforderungen verstieß gegen Friedenspflicht Beide Instanzen bejahten aber Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens: Es sei sicher, dass Arbeitskampf auch ohne rechtswidrige Forderungen zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und mit den gleichen Folgen geführt worden wäre 18
19 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens Bewertung Allgemeine Grundsätze zum rechtmäßigen Alternativverhalten: Maßgeblich sind Schutzzweck der verletzten Norm und dass derselbe Erfolg nachweisbar effektiv herbeigeführt worden wäre Nur wenn sich Schutzzweck primär auf den entstandenen Schaden bezieht, kann ein rechtmäßiges Alternativverhalten berücksichtigt werden Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten scheidet aus, wenn Schutzzweck der Norm ein bestimmtes Verhalten schlechthin unterbinden will und sich nicht nur auf den entstandenen Schaden bezieht Dies ist bei Friedenspflicht der Fall 19
20 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens Friedenspflicht verbietet Tarifparteien während der Laufzeit die Regelungen des Tarifvertrags in einer kollektiven Auseinandersetzung in Frage zu stellen Arbeitskämpfe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt und nur hinsichtlich nicht friedenspflichtiger Gegenstände So auch BAG (v AZR 632/57): Derjenige, der unter Verletzung der Friedenspflicht eine Arbeitskampfmaßnahme ergreift, kann sich nicht darauf berufen, diese hätte auch ohne die Verletzung stattgefunden Andernfalls Vereinbarungen über Friedenspflicht illusorisch und Verletzungen der Friedenspflicht weitgehend sanktionslos Schadensersatzansprüche des bestreikten Arbeitgebers wären sonst fast durchweg ausgeschlossen Daher keine Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens 20
21 Thomas Ubber Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht Allen & Overy LLP Haus am OpernTurm Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Germany Fragen? Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Mobile: +49 (0) thomas.ubber@allenovery.com These are presentation slides only. The information within these slides does not constitute definitive advice and should not be used as the basis for giving definitive advice without checking the primary sources. Allen & Overy means Allen & Overy LLP and/or its affiliated undertakings. The term partner is used to refer to a member of Allen & Overy LLP or an employee or consultant with equivalent standing and qualifications or an individual with equivalent status in one of Allen & Overy LLP s affiliated undertakings. 21
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