aktuelle rechtsprechung zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Privat versichert? So sparen Sie richtig Steuern!

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1 Ausgabe 59/2011 November Offizielles Organ der meditaxa group e.v. Fachkreis für Steuerfragen der heilberufe aktuelle rechtsprechung zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Krankenkassenbeiträge, die nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Privat versichert? So sparen Sie richtig Steuern! Ganz einfach, indem Sie einen Vorschuss auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung leisten. Fremdsprachenunterricht im kindergarten steuerlich abzugsfähig Eltern können die Kosten für die Fremdsprachenvermittlung im Kindergarten steuerlich als Kinderbetreuungskosten absetzen.

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3 EDITORIAL! Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, die Weihnachtszeit naht. Von der Charity-Veranstaltung bis zur kleinen weihnachtlichen Aufmerksamkeit werden wieder kräftig Geschäftsbeziehungen gepflegt, Mitarbeiter bedankt und manche Patienten bringen auch das eine oder andere Präsent in der Praxis vorbei. Geschenke erhalten die Freundschaft ein angenehmes Thema im Leben, jedoch hochkomplex in der steuerlichen Rechtsprechung. Was darf der Beschenkte annehmen und was kann steuerlich geltend gemacht werden von Seiten des großzügigen Schenkers und des dankbaren Beschenkten. Wir erläutern auf Seite 9, ob ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Wie kann man als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse der Beitragspflicht auf die private Altersvorsorge entgehen? In vielen Fällen ist ein Wechsel zur Pflichtmitgliedschaft nicht möglich. In Betracht käme allenfalls die Übertragung der Ansprüche auf den - verlässlichen - Ehegatten, der privat oder gesetzlich pflichtversichert ist. Lesen Sie hierzu unseren Leitartikel, der Aufschluss darüber gibt, was bei einer freiwilligen Krankenversicherung zu beachten ist und wie sich das Bundessozialgericht dazu äußert. Qualitativ hochwertige Kinderbetreuung wird auf Wunsch vieler Eltern im Kindergarten großgeschrieben. Das Zeitfenster für Fremdsprachenerwerb fällt wohl auch genau in dieses Alter. Das Sächsische Finanzgericht hat der Klage eines Ehepaares stattgegeben, die für die spielerische Wissensvermittlung als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht hatten. Nun ist die Sache beim BFH anhängig und Eltern können deshalb ihre Steuerbescheide offen halten. Die meditaxa group hilft Ihnen in diesem Falle gerne weiter. Erste Informationen finden Sie in der Rubrik Familie. An dieser Stelle möchten wir Sie noch explizit auf unsere neuen meditaxa-mitglieder hinweisen. In Berlin finden Sie nun die Steuerberatungsgesellschaft Buschmann & Bretzel GmbH, in Linden die Lang & Koch GbR und in Nürnberg die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei Otremba. Auch diese Kanzleien sind, wie alle Mitglieder der meditaxa group, spezialisiert auf die besonderen wirtschaftlichen Anforderungen der Mitglieder der Heilberufe. Wir wünschen allen Mandanten der meditaxa group einen farbenfrohen und erfolgreichen Herbst und schon jetzt ein gesegnetes Weihnachtsfest, verbunden mit den besten Wünschen für das kommende Jahr. Die nächste Ausgabe erscheint wie gewohnt im Februar. Dann gibt es das meditaxa-magazin seit fünfzehn Jahren und wir schreiben damit die 60. Ausgabe. Sicherlich ein Grund zum Feiern! Dipl.-Kffr. Ulrike Falkenstein Ihre meditaxa-redaktion Besuchen Sie uns auch im Internet:.de meditaxa November 3

4 S. 13 S. 16 Praxisversicherung: komfort kostet natürlich! Fremdsprachenunterricht im kindergarten steuerlich abzugsfähig LeitartikeL 06. Aktuelle Rechtsprechung zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten FinanZen 08. Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnli che Belastung 08. Verzögerungsgeld bei einer Außenprüfung LeBen 14. Iglu-Dorf Den Sternen näher 14. Winebank 15. Verschenken Sie Adrenalin! 15. Cool und Funktional: Skiwear 15. Buchtipps 09. Erster Musterprozess gegen Pauschalierung von Sachzuwendungen 09. Wichtige Klage zu Krankheitskosten anhängig 10. Zulassung zum Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswertes 11. BFH bestätigt Solidaritätszuschlag 11. Beschwerde gegen Abgeordnetenpauschale beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig 12. Finanzamt darf fehlende Angaben über Rente als Steuerhinterziehung werten FaMiLie 16. Fremdsprachenunterricht im Kindergarten steuerlich abzugsfähig 17. Verbilligte Vermietung an Angehörige 17. Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst 18. Werbungskostenabzug auch für die Kosten der ersten Berufsausbildung 18. Kostenabzug für Begleitperson bei einer Kinderkur 13. Praxisversicherung: Komfort kostet natürlich! 4 meditaxa November

5 S. 22 S. 23 richtgrößen: regress trotz Wirtschaftlichkeit! Betriebs-Pkw: Wie kann die Privatnutzung widerlegt werden? immobilien 19. Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig? 19. Bundesrat stoppt Gesetz: Zunächst keine Förderung von Herstellungskosten für Baumaßnahmen 20. Baudenkmal: Steuerförderung nur mit Bescheinigung PraXiSnah 21. Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen optimal nutzen 26. Urlaubsabgeltungsansprüche: Von tarifvertraglichen Ausschlussfristen erfasst 27. Nur vier Jahre Zeit für die Steuererklärung bei Arbeitnehmern 28. Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen: Alte Beitragsrückerstattungen nicht gegenrechnen 28. Profitipp 29. Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften 29. Geldwerter Vorteil: Zuschuss fürs Fitness-Studio ist Arbeitslohn impressum 22. Richtgrößen: Regress trotz Wirtschaftlichkeit! 23. Betriebs-Pkw: Wie kann die Privatnutzung widerlegt werden? 24. Kosten für Hochbegabten-Schule als außergewöhnliche Belastung 25. Privat versichert? So sparen Sie richtig steuern! meditaxa November 5

6 leitartikel Aktuelle Rechtsprechung zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Krankenkassenbeiträge, die nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Einheitlich geregelt wurde das ab 2009 durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler. Bis einschließlich 2008 regelte das jede Krankenkasse selbst durch ihre Satzung, musste allerdings auch den Grundsatz der Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Satzungen mussten mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren Pflichtmitglied zu Grunde zu legen wären. Auszahlung aus privater Altersvorsorge bis 2008 kann beitragspflichtig sein In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelten Fall ging es um einen Rentner, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. Er hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Rentenversicherung abgeschlossen, aus der er ab 2007 einen jährlichen Auszahlungsanspruch von ca. 800 gehabt hätte. Er entschied sich aber, von der vorgesehenen Abfindungsoption Gebrauch zu machen und erhielt somit Anfang 2007 einen Betrag von fast ausgezahlt. Die Krankenkasse wollte die Kapitalabfindung in den nächsten 10 Jahren in Höhe von je 1/120 in ihre Beitragsbemessung einbeziehen, wogegen der Rentner klagte, denn die Kapitalauszahlung würde ihn gleich mehrfach belasten. Als letzte Instanz musste sich das BSG dazu äußern und räumte zunächst ein, dass es Ungereimtheiten bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter gebe, aber an der Satzung der betroffenen Krankenkasse fand das Gericht nichts zu beanstanden. Die Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung sei nicht deshalb beitragsfrei, weil sie weder mit Renten, noch Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen vergleichbar sei. Bei freiwillig Versicherten seien nach der gesetzlichen Regelung auch sonstige, diesen Einkunftsarten nicht vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig. Beitragsbemessung ab 2009 nichtig? Auszahlung aus privater Altersvorsorge ab 2009 beitragsfrei? Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts München könnten viele Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zu hohe Beiträge an ihre Krankenkasse zahlen. Hintergrund für die beiden Entscheidungen ist die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar Bis dahin regelte jede einzelne Krankenkasse in ihrer Satzung selbst, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind. Ab 2009 übernahm das der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen und regelte das einheitlich in den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Beitragspflichtig sind demnach praktisch alle HINWEIS Anders verhält sich das bei Pflichtmitgliedern, bei denen Einnahmen aus privater Altersvorsorge nicht beitragspflichtig sind. Auszahlungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge sind auch bei Pflichtmitgliedern beitragspflichtig, was im Jahr 2010 das Bundesverfassungsgericht bestätigte. Wie kann man als freiwilliges Mitglied der Beitragspflicht auf die private Altersvorsorge entgehen? In vielen Fällen ist ein Wechsel zur Pflichtmitgliedschaft nicht möglich. In Betracht käme allenfalls die Übertragung der Ansprüche auf den - verlässlichen - Ehegatten, der privat oder gesetzlich pflichtversichert ist. 6 meditaxa November

7 leitartikel HINWEIS Das Urteil wurde nicht rechtskräftig, weil die zu niedrigeren Beiträgen verurteilte Krankenkasse Berufung eingelegt hat. Das Verfahren ist nun beim Landessozialgericht Bayern anhängig (Az: L 4 KR 237/10). Einnahmen des Versicherten, so wie es bereits bisher in den meisten Satzungen der Krankenkassen geregelt war. Betroffen sind neben dem Erwerbseinkommen auch Kapital- und Mieteinkünfte sowie Auszahlungen aus privaten Lebensund Rentenversicherungen. Der Gesetzgeber regelte darüber hinaus auch die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Sie beträgt für hauptberuflich Selbstständige grundsätzlich 1.916,25 pro Monat, woraus sich ein Mindestbeitrag von ca. 285 ergibt, zuzüglich rund 37 Pflegeversicherungsbeitrag. Die beiden Sozialgerichte stellen allerdings die Wirksamkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in Zweifel. Das Münchner Sozialgericht bezeichnet sie schlicht als unwirksam, weshalb die Krankenkassen von freiwilligen Mitgliedern derzeit nur den gesetzlich geregelten Mindestbeitrag fordern dürften. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur vom demokratisch kaum legitimierten Vorstand des GKV-Spitzenverbands beschlossen wurden. Doch dafür sei ein Beschluss durch den Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan notwendig gewesen, der auch noch durch die Aufsichtsbehörde hätte genehmigt werden müssen. Ähnlich argumentierte das Hessische Landessozialgericht. Die Klage eines freiwilligen Mitglieds gegen seine Beitragserhöhung aufgrund der Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung hatte Erfolg. Es gibt aber auch Sozialgerichte, die die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht beanstanden. Die Rechtslage kann daher nur höchstrichterlich durch das BSG oder das Bundesverfassungsgericht entschieden werden, was allerdings noch Jahre dauern kann. HINWEIS Theoretisch können alle freiwillig Versicherten, die einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag zahlen, gegen kommende Beitragsbescheide Widerspruch einlegen und sich auf die positive Rechtsprechung der beiden Sozialgerichte berufen. Es ist sogar möglich, bei der Krankenkasse einen Antrag auf eine rückwirkende Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge ab 2009 zu stellen. Die Entscheidungen haben vor allem dann Bedeutung, wenn die Krankenkassen zur Beitragsbemessung Einnahmen heranziehen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können. Darunter fallen z.b. Einnahmen aus Vermietung sowie Kapitalvermögen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind. Von einem Widerspruch sollte in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen die Krankenkasse Beiträge auf Auszahlungen aus einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung fordert. Quelle: BSG-Urteil vom 27. Januar 2010, B 12 KR 28/08 R meditaxa November 7

8 FINANZEN Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Sie können nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (vgl. 33 EStG). Die Kosten eines Ehescheidungsprozesses können danach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof z.b. die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der Zwangsläufigkeit fehle. Inzwischen hat das Gericht seine strenge Rechtsprechung geändert und die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten - unabhängig vom Prozessgegenstand - als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Wahrscheinlichkeit mindestens 50%) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie notwendig und angemessen sind. Erstattungen z.b. aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen. Soweit die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht. Quelle: BFH-Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10 Verzögerungsgeld bei einer Außenprüfung Seit 2009 gibt es ein gesetzlich geregeltes Verzögerungsgeld. Ursprünglich stand das Verzögerungsgeld im Zusammenhang mit der damals eingeführten Möglichkeit, die Buchführung eines Unternehmens ins Ausland zu verlagern. Sollte das Finanzamt später die Rückverlagerung der Buchführung ins Inland für notwendig halten, sollte es mit dem Verzögerungsgeld seiner Forderung Nachdruck verleihen können. Es beträgt mindestens und maximal Relativ unbemerkt blieb, dass es der Gesetzgeber nicht bei dieser Regelung hat bleiben lassen, sondern das Verzögerungsgeld auch bei verzögerter Mitwirkung bei einer Außenprüfung verhängt werden kann. Die Finanzämter haben dadurch neben dem Zwangsgeld, das maximal betragen darf, ein weiteres durchaus strengeres Sanktionsinstrument in der Hand. Das Verzögerungsgeld muss nämlich auch dann gezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Auskunftserteilung oder Vorlage von Unterlagen doch noch nachkommt. Vor kurzem musste sich der BFH mit dem Verzögerungsgeld befassen. Es ging um einen Steuerpflichtigen, der dem Finanzamt die bei einer Außenprüfung angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt hatte. Nachdem das Finanzamt zum ersten Mal das Verzögerungsgeld festgesetzt hatte, legte der Steuerpflichtige einige Unterlagen vor. Doch einige Schriftstücke fehlten immer noch und so setzte das Finanzamt erneut ein Verzögerungsgeld fest. Dagegen zog der Steuerpflichtige vor Gericht. Die BFH-Richter hielten die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes für zulässig, weil der Steuerpflichtige bei der Außenprüfung nicht fristgerecht mitgewirkt hatte. Die erneute Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig. Quelle: BFH-Urteil vom 16. Juni 2011, IV B 120/10 8 meditaxa November

9 FINANZEN Erster Musterprozess gegen Pauschalierung von Sachzuwendungen Geschenke erhalten die Freundschaft, sind aber aus steuerlicher Sicht ein recht komplexes Thema. So zum einen auf Seiten des Zuwendenden, für den sich die Frage stellt, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Zum anderen auf der Seite des Beschenkten, der die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern muss. Für Letzteren kann der Schenker seit 2008 die Steuer pauschal übernehmen, sodass der Schenker die Steuer für den Empfänger quasi mitschenkt. Die Steuer beträgt 30 %. Wer von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, muss das Wahlrecht einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen ausüben. Dabei muss unterschieden werden, ob die Zuwendung an Geschäftsfreunde oder an eigene Arbeitnehmer erfolgte. Der Unternehmer kann das Wahlrecht pro Empfängerkreis unterschiedlich ausüben. Die Finanzverwaltung hatte sich bereits im Jahr 2008 zur Anwendung dieser neuen Vorschrift geäußert, doch deren Auffassung ging in einem Punkt zu Lasten der Steuerzahler. Während Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen diese, so das Finanzministerium, im Wert zwischen 10 und 35 in die Pauschalierung einbezogen werden. Nur wenn die Kosten der Zuwendung unter 10 liegen, würde es sich um sog. Streuwerbeartikel handeln, die von der Pauschalierung verschont bleiben. HINWEIS Die Pauschalbesteuerung ist in letzter Zeit ein regelmäßiges Thema bei Lohnsteueraußenprüfungen geworden. Die Betriebsprüfer weisen die Unternehmer oftmals darauf hin, mittels Kontrollmitteilungen die Finanzämter der Beschenkten zu informieren, um zu prüfen, ob die Versteuerung der Geschenke korrekt erfolgt ist. Um das zu verhindern, bleibt dem Unternehmer oftmals nur der Weg der Pauschalierung. Inzwischen ist beim Sächsischen Finanzgericht ein erster Musterprozess anhängig, der gegen die Ausweitung der Pauschalierung auf Zuwendungen ab 10 geführt wird (Az. 8 K 2041/10). Nach Auffassung des klagenden Steuerpflichtigen sei die Praxis der Finanzämter falsch und entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch der Zielsetzung des Gesetzgebers. HINWEIS In Fällen, in denen das Finanzamt die Pauschalierung auch für Zuwendungen ab 10 fordert, sollte man sich auf das laufende Musterverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht berufen, ggf. Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen. Einen Rechtsanspruch auf Verfahrensruhe gibt es derzeit noch nicht, da die Musterklage noch nicht beim BFH anhängig ist. Wichtige Klage zu Krankheitskosten anhängig Krankheitskosten, wie etwa für Medikamente, Therapien oder Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Doch die Kosten kommen nicht zum vollen Ansatz. Zunächst wird beim Steuerpflichtigen eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt, die abhängig ist von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt. Nur insoweit die Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, wirken sie sich auch steuerlich aus. Das führt in vielen Fällen dazu, dass sich unterm Strich trotz erheblicher Kosten - wenn überhaupt - nur eine geringe Steuererspamis ergibt. Nun ist ein Steuerpflichtiger vor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gezogen, der den Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten für verfassungswidrig hält. Vielmehr müssten diese zwangsläufigen Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe steuerlich abziehbar sein. HINWEIS Inzwischen gehen bei den Finanzämtern bereits Einsprüche ein, die auf den Musterprozess beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Bezug nehmen (Az. 4 K 197/10). Die Finanzverwaltung in einigen Bundesländern hat darauf bereits reagiert und die Finanzämter angewiesen, Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen Ruhen zu lassen. Wir unterstützen Sie gern bei Ihrer Einspruchsführung. meditaxa November 9

10 FinanZen Zulassung zum Vertragsarzt der gesetzlichen krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswertes Orientiert sich der für eine arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. der BFH hat ein wichtiges Urteil für Ärzte gefällt, die sich mit einer eigenen Praxis selbstständig machen wollen. Kauft ein Arzt einem etablierten Kollegen seine Kassenarztpraxis mit Patientenstamm ab, gilt Folgendes: Orientiert sich der Kaufpreis für den Praxiswert - also ohne die Einrichtungsgegenstände - am Umsatz und Gewinn des Verkäufers, ist dieser einheitlich abzuschreiben. Es ist kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut Vorteil aus Vertragsarztzulassung herauszurechnen, stellte der BFH aktuell klar. Im Fall vor Gericht hatte ein Facharzt für Orthopädie von einem älteren Kollegen die Praxiseinrichtung und den Patientenstamm der gesetzlich Versicherten erworben. Die Privatpatienten wollte der frühere Inhaber selbst weiter behandeln. Grundlage für den angesetzten Praxiswert ohne die Einrichtung waren die Umsätze und der Gewinn des Vorgängers. Der Kläger machte darauf bei seiner Gewinnermittlung Abschreibungen geltend. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden. Es wollte von dem Wert ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut Vorteil aus der Vertragsarztzulassung abspalten. Dieser Vorteil sei nicht abschreibungsfähig. Also müsse die AfA korrigiert werden. Der BFH sah die Sache anders. Er konnte in der Zulassung als Vertragsarzt kein eigenständiges handelbares Wirtschaftsgut erkennen. Denn die Zulassung hängt in erster Linie von den persönlichen Eigenschaften des Erwerbers ab. Sie steht im Ermessen eines Zulassungsausschusses. Außerdem lässt sich der Vorteil der Zulassung auch nicht gesondert bewerten. Allein aus diesem Grund war der Praxiswert einheitlich abzuschreiben. Der BFH gab dem Praxisübernehmer recht. hinweis Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Facharzt für Orthopädie. Im April 1998 erwarb er eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Gesamtkaufpreis betrug DM. Der Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass auf die Einrichtung DM und auf den ideellen Wert der Praxis DM entfielen. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte. hinweis Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369; vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576). Quelle: BFH-Urteil vom 9. August 2011, VIII R 13/08 10 meditaxa November

11 FinanZen BFh bestätigt Solidaritätszuschlag der BFh vertritt in zwei aktuellen Urteilen die auffassung, dass der Solidaritätszuschlag auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren seine Berechtigung habe, um die kosten der Wiedervereinigung zu decken. in den beiden verhandelten Fällen hatten eine GmbH und eine Rechtsanwältin gegen den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2005 bzw geklagt. Sie waren der Ansicht, dass der Soli von Anfang an verfassungswidrig sei, zumindest sei er durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Diesen Argumenten folgten die BFH-Richter aber nicht und beriefen sich dabei im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Folgende Begründung lieferte der BFH: Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner Höhe höhle der Bund nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus. Der Solidaritätszuschlag müsse auch nicht zeitlich begrenzt werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine konkrete Zweckbindung der Einnahmen vorliege oder die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet würden. Bis 2007 sei der Solidaritätszuschlag noch nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Er könne erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. hinweis Auch wenn der BFH den Soli-Zuschlag zumindest bis zum Jahr 2007 bestätigte, geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass der Zuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden darf. Allerdings hat es der BFH offen gelassen, ab welcher Lebensdauer der Solidaritätszuschlag als so ein dauerhaftes Instrument einzustufen sei. Quelle: BFH-Urteile vom 21. Juli 2011, II R 50/09 und II R 52/10 Beschwerde gegen abgeordnetenpauschale beim europäischen gerichtshof für Menschenrechte anhängig abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von etwa einem Drittel ihrer Bezüge. Damit sollen die durch das Bundestagsmandat veranlassten Aufwendungen abgegolten werden. Die Pauschale ist steuerfrei, was sehr umstritten ist, denn eine solche Pauschale gibt es nur bei Abgeordneten. Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, steht lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Außerdem können sie berufsbedingte Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden können. Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit klagt seit einigen Jahren gegen diese Ungleichbehandlung bzw. Selbstbegünstigung der Abgeordneten. Er fordert, dass auch seine Einkünfte in Höhe von einem Drittel steuerfrei gestellt werden. Bislang blieben die Klagen noch ohne Erfolg. Zuletzt nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an. Doch zu Beginn des Jahres hat der Steuerpflichtige den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg angerufen. Mit der Beschwerde werden verschiedene Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gerügt, wie etwa ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren. hinweis Die Beschwerde wird beim EGMR unter dem Aktenzeichen 7258/11 geführt. Einkommensteuerbescheide ergehen hinsichtlich dieses Punktes derzeit nicht mehr vorläufig, da das Finanzministerium nach der abschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesen aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen hatte. Steuerpflichtige, die einen entsprechenden pauschalen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begehren, müssten deswegen gegen ihre Steuerfestsetzungen Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen. Wir unterstützen Sie dabei gerne! Leider werden Steuerpflichtige, die diesen Weg bereits gewählt haben. z.t. durch die Finanzverwaltung zur Rücknahme ihrer Einsprüche aufgefordert. Eine Verfahrensruhe wäre bei Verfahren vor dem EGMR nicht möglich, so die Begründung. U.E. sollte dem Rücknahmeverlangen der Finanzämter nicht nachgegeben werden, denn Verfahren vor einem Europäischen Gerichtshof werden gesetzlich von der Verfahrensruhe erfasst und dazu zählt der EGMR zweifelsohne. meditaxa November 11

12 FinanZen Finanzamt darf fehlende angaben über rente als Steuerhinterziehung werten eine Rentnerin bezog seit dem Jahr 1993 eine Regelaltersrente, die seit dem Rentenbeginn bis zum Jahr 2007 von ca auf etwa p.a. stieg. Ihr Ehemann bezog eine Pension. In den abgegebenen Einkommensteuererklärungen hatte die Rentnerin bis 2006 keine Angaben zu ihrer Rente gemacht. Als Beruf trug sie stets Hausfrau ein. Erst in der Erklärung für das Jahr 2007 hatte sie im Erklärungsvordruck bei Renten lt. Anlage R für Ehefrau ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt bemerkte die fehlende Rente zunächst nicht. Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007 wurden bestandskräftig. Die Sache kam erst dann ans Licht, als das Finanzamt mit dem Enkel der Rentnerin telefonierte und deren Altersrente dabei zur Sprache kam. Das Finanzamt ging von Steuerhinterziehung aus, änderte daraufhin auch prompt die Bescheide der Eheleute, weil neue Tatsachen vorlagen und forderte Einkommensteuer plus Zinsen nach. Die Rentnerin war ganz anderer Ansicht, denn ihr wurde durch das Finanzamt damals die Auskunft erteilt, dass ihre Rente wegen der geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Außerdem seien dem Finanzamt ihr Geburtsdatum sowie Kindererziehungszeiten bekannt gewesen, weshalb es bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht von der Rente Kenntnis haben könnte. Ein Fall von Steuerhinterziehung würde nicht vorliegen, da sie damals durch das Finanzamt falsch informiert wurde. Deswegen könne das Finanzamt nur für die Jahre ab 2003 Steuern nachfordern, denn die weiter zurückliegenden Bescheide seien inzwischen verjährt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte allerdings die Vorgehensweise des Finanzamtes. Die Steuerpflichtige habe es versäumt, dem Finanzamt einen steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten. Aus der Steuererklärung ergebe sich kein objektiver Hinweis auf den Rentenbezug, denn allein aus dem Alter und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf eine Rente geschlossen werden. Das Finanzgericht bejahte auch das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, denn dafür sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.u. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiere. Ansonsten käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Die Steuerpflichtigen hätten es seit 1993 unterlassen, die Rente in der Steuererklärung anzugeben, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung gleich auf der ersten Seite alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden, eine entsprechende Anlage abzugeben. Außerdem werde in den Formularen ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen,.rentenfreibetrag herauslesen ließe. Außerdem konnten die Steuerpflichtigen nicht darlegen, wer und wann ihnen die Auskunft erteilt hatte, dass die Rente der Ehefrau steuerfrei sei. hinweis Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass in der Einkommensteuererklärung sämtliche Rentenbezüge offenzulegen sind. Wer das versäumt, muss mit Konsequenzen rechnen. Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2011, 2 K 1592/10 12 meditaxa November

13 FinanZen Praxisversicherung: komfort kostet natürlich! Praxen sind ständig gefahren ausgesetzt. Wiederbeschaffung oder reparatur sind schnell teuer. dagegen können Sie sich absichern, weiß a&w-autor Florian Bogner - einfach oder komfortabel. ganz nach gusto und geldbörse. die Basis-Deckung: Die Versicherung bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Sachschäden infolge von Brand einschließlich Blitzschlag und Explosion: Viele meinen, in ihrer Praxis könne es nicht brennen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Zahl der Schäden, die etwa durch Brandstiftung fremder Personen hervorgerufen werden, ständig zunimmt. Selbst bei kleinen Bränden entstehen durch Ruß und Löschwasser noch erhebliche Schäden. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus: Auch beste Sicherungen werden heutzutage von Einbrechern überwunden. Macht der Dieb jedoch nur geringe Beute, zerstört er oftmals aus Wut die Einrichtung, Vandalismusschäden nehmen in erschreckendem Maße zu. Leitungswasser: Ein Rohrbruch kann, auch wenn er schon nach wenigen Stunden entdeckt wird, schwerwiegende Folgen für die Einrichtung haben. Sturm/Hagel: Starke Stürme sind auch in unseren Breiten inzwischen keine Seltenheit mehr. Durch eingedrückte Fenster und Schäden am Dach kann Regen ungehindert eindringen und erheblichen Schaden verursachen. Je nach Bedarf und Risikostruktur lässt sich dieser Basisschutz noch um eine Elementarschadenversicherung erweitern: Sie bietet Versicherungsschutz bei Schäden an der Betriebseinrichtung durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. Überspannungsschäden Provisorische Sicherungsmaßnahme nach einem Einbruch; Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen. Die Komfort Deckung: Man kann sich nicht gegen alle Risiken absichern. Wer aufs Geld achten muss, wird sich vernünftigerweise deshalb mit der Basisabsicherung begnügen. Andere allerdings können sich Komfortschutz organisieren. Praxis-Unterbrechung für die vorgenannten Gefahren: Schnell kann ein Schaden dazu führen, dass die Praxis zumindest zeitweilig gar nicht mehr genutzt werden kann. Wenn Sie nicht arbeiten können, entfallen Einnahmen. Fortlaufende Kosten sind aber weiter zu entrichten. Glas-Versicherung: Fensterscheiben, Innenverglasungen und Mobiliarverglasungen können zu Bruch gehen. Im Rahmen des Ersatzes der zerbrochenen Verglasungen sind oftmals weitere Arbeiten erforderlich, die zu weiteren Kosten führen (Aufbau von Einrüstungen). Elektronikversicherung: Ohne elektronische Anlagen und Geräte kommt heute niemand mehr aus. Die Online- Abrechnung mit Krankenkassen, die Kommunikation mit Patienten und Kollegen und die elektronische Speicherung wichtiger Daten sind längst Standard. Vielfältige Gefahren und Schäden lauern auf die hochsensible und komplexe Technik. Diese reichen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Handhabung bis zu Kurzschlüssen, Überspannung oder Feuchtigkeit und Wasser. Quelle: Arzt & Wirtschaft, 09/2011 meditaxa November 13

14 LeBen iglu-dorf - den Sternen näher Schneeliebhaber, mit Sinn für ungewöhnliche Locations in cooler atmosphäre können sich freuen: nach einjähriger Pause meldet sich das iglu-dorf auf rotenboden ab anfang dezember 2011 zurück. neu im angebot: das hot iglu. romantischer geht s nicht. Wer hat noch nicht davon geträumt, eine Nacht in einem Iglu und über einem Nichts als dem Firmament zu verbringen. Geschäftsführer Reto Gili und sein Team haben es möglich gemacht. Vom Hot Iglu, einer Art Rundzelt mit grossem Iglu-Eingang, Holzboden, Cheminée und echtem Bett, schaut der Gast durch ein Plexiglasfenster mit 2,5 m Durchmesser direkt in den Zermatter Sternenhimmel. Das Ganze mit wärmespendendem Cheminéeofen. Die Hotel-Landschaft des Matterhorndorfes ist um eine Attraktion reicher. Für Skifahrer, Winterwanderer und Schlittengäste Ein Stopp am Pistenrand beim Iglu-Dorf auf Rotenboden ist mehr als eine Einkehrmöglichkeit. Ab Anfang Dezember 2011 amüsieren sich an der Iglu-Eisbar bis zu 100 Gäste bei Snacks und Drinks und viel guter Live-Musik. Im Restaurant speisen abends bis zu 60 Gäste. Die Möglichkeit, unter Anleitung ein Iglu selbst zu bauen, lauschige Lounges mit Liegestühlen, Matterhornblick inklusive, machen das Angebot zu einer beliebten Location für Events und Firmenanlässe. Ab dem 10. Janur 2012 sollte man sich in den Eventkalender eintragen: dienstags Schlemmerfondue mit Iglu-Besichtigung und donnerstags Late Night Fondue mit Live-Musik. komfort und erlebnis: Schlafen im iglu-dorf Bis zu 40 Übernachtungsgäste fasst das Iglu-Dorf. Wer spontan buchen will, tut dies direkt an der Rezeption vor Ort. Über die Wintersaison logieren insgesamt bis zu 2000 Gäste im sicher coolsten Hotel Zermatts, wobei cool nur die Atmosphäre ist: Damit niemand friert, gibt s Felle zum Sitzen und warme Decken zum Schlafen. Komfort und Erlebnis, und das nah an der Natur, stehen im Mittelpunkt der Philosophie. So muss der Gast nicht auf Wellness verzichten: Das Iglu-Dorf bietet eine eigens dafür eingerichtete Zone mit zwei Jacuzzis direkt in der Schneelandschaft, mit Blick auf die Schokoladenseite des Matterhorns wie sie sonst nur von Rothorn oder Sunnegga zu sehen ist. angebot Iglu-Suite für 2 Pers. mit Whirlpool und Matterhornsicht Romantik Iglus für 2 Personen mit unterschiedlicher Ausstattung Standard Iglu mit 6er Zimmern Family-Iglu für Familien bis zu 6 Personen Hot Iglu mit Blick in den Sternenhimmel für 2 Personen Das Hotel eröffnet am 25. Dezember 2011 WeBLinkS Winebank Für Weinliebhaber, die mehr als nur ein Lager suchen das hat Deutschland noch nicht gesehen: Ein jederzeit zugänglicher Weinkeller, der gleichzeitig optimales Lager und privater Verkostungsraum ist. In 223 verschieden großen Weinfächern und in drei separaten begehbaren Weinkellern können Weinenthusiasten im klimatisch perfekten Gewölbekeller des Gutshauses von Balthasar Ress ihre eigenen Weine aufbewahren. Zusammen mit Freunden und Geschäftspartnern können diese zu jeder Tages- und Nachtzeit spontan verkostet werden. Ein voll ausgestatteter Verkostungsbereich, modernes Mobiliar, ansprechende Lichtakzente und dezente Musik machen aus dem Wein-Aufbewahrungsort einen privaten Weinkeller der Luxusklasse. Einen Eindruck können sich Interessierte in einem virtuellen Rundgang auf der Website verschaffen. Zu sehen ist die Raumaufteilung, die freien Fächer mit Preisangabe und mit einem Klick kann direkt gebucht werden. WeBLinkS 14 meditaxa November

15 LeBen BUChtiPPS in Weißer Stille Inge Löhning Verschenken Sie adrenalin! Sie suchen nach einer ausgefallenen geschenkidee? Wie wäre es mit einem Fallschirmsprung oder einer Formel 1 Rundfahrt für Ihren Mann? Oder vielleicht überraschen Sie Ihre Frau mit einem Wochenende im Wellnesshotel? Ihre Teenager sind schwer zu beschenken und kein Geschenk ist cool genug? Mit einigen Runden Kartfahren auf unserer Outdoor- Kartbahn lässt sich das womöglich ändern, und zwar ganz einfach: Mit einem Gutschein von Jochen Schweizer verschenken Sie Ihr ganz persönliches Geschenk. Verschenken Sie unvergessliche Erlebnisse, wie zum Beispiel Hubschrauber Rundflug Dinner in the Dark für 2 Quad Offroad Tour Ballonfahren Hydrospeed Tour WeBLinkS Cool und Funktional: Skiwear diese Skisaison wird in modischer Hinsicht interessant. Alpinisten aber auch Hüttenhocker können aus einem breiten Fashion-Sortiment wählen. Von Skiern, Helmen bis zu Winterjacken - das große Angebot schöner Ausrüstung macht es extrem schwierig, unansehnlich den Berg runterzukommen. Natürlich stehen immer der Sport, die Berge, der Spaß im Vordergrund - klar. Trotzdem muss es einmal gesagt werden: Danke Modewelt, danke Ski-Industrie. Danke dafür, dass niemand mehr eine Ausrede hat, sich in hässlicher Kleidung am Lift anzustellen. Was mussten Skifahrer in den letzten Jahrzehnten nicht alles ertragen. Es war völlig egal, ob man vor allem wettergeschützt oder eher modisch den Berg runterkommen wollte. Overalls mit den wirrsten Mustern, bunte Fleece-Mützen, Jeans kombiniert mit Stulpen - Skifahrer waren einiges gewöhnt. Die ganz Verzweifelten trugen sogar Snowboarder-Kleidung, sahen in ihren weiten Hosen auf Skiern aber eher tragisch aus. In seinem Wochenendhaus am Starnberger See wird ein pensionierter Kinderarzt tot aufgefunden. Sein qualvoller Tod wirft die Frage nach dem Motiv auf. Als Kommissar Konstantin Dühnfort nach und nach den dunklen Charakter des Toten enthüllt, stößt er auf ein Drama, das die längst erwachsenen Kinder des Ermordeten bis heute verfolgt. Und eines tages kommt das glück Sheila O'Flanagan Romy Kilkenny liebt ihr Leben in Australien. Ihre irische Familie ist zum Glück weit entfernt. Doch dann wird sie in der Heimat gebraucht und kehrt widerwillig in eine Welt zurück, in der sie sich nie wirklich zuhause gefühlt hat. Mit der Zeit stellt Romy jedoch fest, dass die alte Heimat nicht nur die Zukunft beherbergen kann, sondern auch die Liebe... Bitte sagen Sie jetzt nichts Loriot Die besten Gespräche von Loriot sind nun zum ersten Mal in einem Buch versammelt. Ganz gleich, wie die Fragen lauten, ob ernst oder unfreiwillig komisch, enigmatisch oder klar; immer antwortet Loriot in seiner unnachahmlichen Art und Weise. Dabei verrät er vieles über seine Kindheit, seine Karriere, sein Leben und Werk und macht sich Gedanken über Humor (auch über den deutschen), über Preußen, Wagner, Möpse, die Ehe, Politik und Religion, Liebe und Tod und andere gefragte Themen. WeBLinkS Mehr aktuellen Skiwear auf: meditaxa November 15

16 FaMiLie Fremdsprachenunterricht im kindergarten steuerlich abzugsfähig Wenn es nach dem Willen der Richter am Sächsischen Finanzgericht geht, können Eltern die Kosten für die Fremdsprachenvermittlung im Kindergarten steuerlich als Kinderbetreuungskosten absetzen. Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal in Höhe von pro Kind und Jahr, steuerlich abgezogen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut sind aber eigentlich nur diejenigen Kosten begünstigt, die zur Betreuung des Kindes geleistet wurden. Aufwendungen für Unterricht, für die Vemittlung besonderer Fähigkeiten, z.b. Musikschule oder andere Freizeittätigkeiten, z.b. Mitgliedschaft in Sportvereinen, sind nicht steuerlich abzugsfähig. Trotzdem kam das Finanzgericht in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis. Es ging in dem verhandelten Fall um ein berufstätiges Elternpaar, das seine Kinder in einem Kindergarten anmeldete, der neben den Erzieherinnen zusätzliche französische Sprachassistentinnen einsetzte. Diese wurden über einen Verein finanziert, der wiederum die Eltern mit rund im Jahr beteiligte. Die Französischkenntnisse wurden nicht in Form von Unterricht vermittelt, sondern während des Spiels und der laufenden Betreuung. Die Zahlungen an den Verein setzten die Eltern in ihrer Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten an, was ihnen das Finanzamt prompt strich, da es sich um Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten handele. Nach Auffassung der Finanzrichter würden die Französischkenntnisse spielerisch und nicht unterrichtsbezogen vermittelt werden. Sie könnten als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, da die Sprachvermittlung nur anlässlich der Betreuung erfolgte. Die Kinder wurden nach Ansicht der Richter im Rahmen der Betreuung und während des Spielens an die Fremdsprache herangeführt. Die Förderung der frühkindlichen Sprachfähigkeit und die eigentliche Betreuung im Kindergarten bildeten eine Einheit, weshalb eine Aufteilung der Kosten ausscheide. hinweis Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Inzwischen ist die Sache beim BFH anhängig, der schließlich das letzte Wort in dieser Sache haben wird (Az. III R 29/11). Betroffene Eltern können unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen ihre Steuerbescheide offen halten. Wir unterstützen Sie dabei gerne! Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 6. April 2011, 2 K 1522/10, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 29/11) 16 meditaxa November

17 Verbilligte Vermietung an Angehörige Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z.b. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt. Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes: Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56% der Marktmiete (siehe 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich. Bei negativer Überschussprognose - oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % - wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z.b. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder Familie tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Entwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen ist, die Grenze für die Anerkennung der Vermietung an Angehörige auf einen einheitlichen Wert von 66% festzulegen. Beispiel: V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von a) 350, b) 250. Die ortsübliche Miete beträgt 500. Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70% über der Grenze von 66% der Vergleichsmiete, ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht. Auf eine (positive) Überschussprognose kommt es nicht mehr an. Im Beispiel b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d.h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichmiete, also zu 250 = 50% berücksichtigungsfähig 500 Die neue Regelung soll bereits ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse gelten. Betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56% und 66% der Vergleichsmiete liegt. Das Steuervereinfachungsgesetz ist bislang noch nicht verabschiedet worden. Es ist allerdings zu prüfen, ob bestehende Mietverträge angepasst werden können, damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet ist. Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst Im Zuge der Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht und des Wegfalls des Zivildienstes ab dem 1. Juli 2011 ist ein neuer Bundesfreiwilligendienst geschaffen worden. Das bisherige Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) bleiben weiterhin bestehen. Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die ein FSJ oder FÖJ leisten, können derzeit regelmäßig die steuerlichen Kindervergünstigungen (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag) in Anspruch genommen werden. Katalog aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung noch nicht verabschiedet worden ist. Diesbezügliche Kindergeldanträge können bis dahin nicht bearbeitet und das Kindergeld auch noch nicht ausgezahlt werden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich erst Ende des Jahres zu rechnen. Das Kindergeld soll dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - rückwirkend nachgezahlt werden. Nach einer Information der Finanzverwaltung ist vorgesehen, auch den Bundesfreiwilligendienst in den Kindergeld- Quelle: Bundeszentralamt für Steuern vom 24. Juni St II 2 - S PB/11/00001 meditaxa August 17

18 Familie Werbungskostenabzug auch für die Kosten der ersten Berufsausbildung Nach derzeitigem Recht können die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium bis zum Höchstbetrag von pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden; für die durch eine weitere Berufsausbildung bzw. ein Zweitstudium verursachten Aufwendungen ist ggf. ein unbeschränkter Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten möglich. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch die Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium uneingeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit der späteren, auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht. Nach Auffassung des Gerichts ist ein solcher Veranlassungszusammenhang regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Das bedeutet, dass insbesondere Studenten die mit dem Studium im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z.b. Semestergebühren, Fahrtkosten, Unterrichtsmaterial) als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen können. Liegen berücksichtigungsfähige Aufwendungen vor, sollten ggf. für die Jahre bis zur Aufnahme der Berufstätigkeit Anträge auf Veranlagung gestellt werden; bis zum Jahresende kommt noch ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 in Betracht. Für 2006 oder früher ist keine Antragsveranlagung mehr möglich. Die neue Rechtsprechung kann bei Studenten, die während des Studiums keine (oder geringe) Einkünfte erzielen, zu Steuerersparnissen im Jahr des Berufseinstiegs führen, weil die während des Studiums aufgelaufenen Verluste im Wege des Verlustvortrages mit den dann bezogenen Einkünften verrechnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagieren wird. Quelle: BFH-Urteile vom 28. Juli 2011, VI R 7/10 und VI R 38/10 Kostenabzug für Begleitperson bei einer Kinderkur Kurkosten können steuerlich abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Kur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Seit der jüngsten BFH-Rechtsprechung muss der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht mehr vor Durchführung der Kurmaßnahme erbracht werden. In einem vor dem Hessischen Finanzgericht verhandelten Fall ging es um die Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur. Ein Vater begleitete seinen Sohn zu einem dreiwöchigen Kuraufenthalt am Mittelmeer. Die medizinische Notwendigkeit der Kur konnte der Vater durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachweisen, die vor Reiseantritt erstellt wurde. Nur leider wurde in der Bescheinigung nicht erwähnt, dass eine Begleitperson für die Kur notwendig sei. Das wurde dem Vater zum Verhängnis, als er den vollen Kostenabzug für die Kur steuerlich geltend machte. Das Finanzamt kürzte nämlich aus eben diesem Grund die Unterkunfts- und Verpflegungskosten um 50 %. Lediglich die Kurkosten des Kindes wurden anerkannt. Dagegen klagte der Steuerpflichtige. Da sich am Kurort kein Kinderheim befinde, erfordere die Kur die Begleitung seines Erziehungsberechtigten. Das Finanzgericht wies die Klage dennoch zurück. Da die Notwendigkeit der Begleitperson nicht im Vorfeld der Kur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wurde, komme ein Kostenabzug für den Vater nicht in Betracht. Im Übrigen mussten nach bisheriger Rechtsprechung Kuraufenthalte von Kindern entweder in einem Kinderkurheim erfolgen oder es wurde vorher ärztlich bescheinigt, dass und weshalb der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb des Kinderheims erreicht werden könne. HINWEIS Das Urteil berücksichtigt noch nicht die aktuellste Rechtsprechung des BFH zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Der steuerliche Abzug kann nun nicht mehr allein deswegen versagt werden, weil vor Beginn der Maßnahme noch kein ärztliches Zeugnis vorlag. Das letzte Wort in diesem Fall hat der BFH. In der Praxis sollte man sich nach wie vor bereits im Vorfeld ein amtsärztliches Gutachten besorgen, weil es regelmäßig eine erhöhte Beweiskraft hat und die nachträgliche Feststellung der medizinischen Notwendigkeit schwierig bzw. sogar unmöglich sein kann. Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 17. Juni 2010, 1 K 2864/09 Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 88/10) 18 meditaxa November

19 IMMOBILIEN Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig? Schuldzinsen für ein Darlehen oder einen Kredit sind regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle stehen. Wird dieser Zusammenhang z. B. durch eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung gelöst und fallen weiterhin Schuldzinsen an, stellt sich die Frage, ob diese dann als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach der Veräußerung eines Betriebes erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung Schuldzinsen für Betriebsschulden nur insoweit an, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufspreis hätten getilgt werden können. Nur wenn die Verwertung des Betriebes nicht zur vollständigen Ablösung der Darlehen bzw. Verbindlichkeiten ausreicht, sind weiterhin zu zahlende Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Handelt es sich um Privatvermögen, können Schuldzinsen nach Verkauf z.b. eines Grundstücks nur dann weiter berücksichtigt werden, wenn die Kreditmittel zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet wurden. Wurden dagegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert, sind die Zinsen nach dem Verkauf derzeit grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof allerdings seine Meinung zum Privatvermögen geändert und einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer privaten Kapitalbeteiligung i. S. des 17 EStG anerkannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind, die sich mit der Frage beschäftigen, ob diese geänderte Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragbar ist. Würde das Gericht entsprechend entscheiden, wären Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Betroffene Fälle können unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden. Quelle: BHF-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08 BFH, Az.: IX R 67/10 und IX R 16/11 Bundesrat stoppt Gesetz: Zunächst keine Förderung von Herstellungskosten für Baumaßnahmen Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wurde vom Bundesrat gestoppt. Durch das Gesetz sollten Sanierungsmaßnamen begünstigt werden, die dazu führen, dass der Jahresprimärenergiebedarf sowie der Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden gemäß der Energieeinsparverordnung bestimmte Werte nicht überschreiten. Gefördert werden sollten Herstellungskosten für entsprechende Baumaßnahmen an vermieteten Wohnungen sowie an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen. Auch bei diesem Gesetzgebungsverfahren haben Bundestag bzw. Bundesregierung die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Derzeit ist noch keine Entscheidung gefallen. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir über Einzelheiten in der meditaxa berichten. meditaxa November 19

20 IMMOBILIEN Baudenkmal: Steuerförderung nur mit Bescheinigung Denkmalgeschützte Objekte sind eine der letzten Geldanlagen, mit denen man noch Steuern sparen kann. Die Investition für das selbst genutzte oder vermietete Denkmalobjekt rechnet sich durch den Steuerabzug von Sonderausgaben oder Werbungskosten. Vermieter machen die Kosten voll und zügig über die Abschreibung geltend und beim Kauf eines eigengenutzten Domizils kann die Familie die Baukosten zehn Jahre lang jeweils mit neun Prozent der Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen insgesamt also 90 Prozent. Diese Steuervergünstigungen kommen sogar dann in Betracht, wenn ein denkmalgeschütztes Nebenhaus nur für Hobbyzwecke genutzt wird oder die Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Gartenmöbeln, Reitutensilien oder Kleintieren dienen. Sogar der Schwimm- oder Saunabereich innerhalb eines denkmalgeschützten Gebäudes ist steuerlich begünstigt. ab. Sofern der Bauherr öffentliche Zuschüsse etwa vom Land oder der Denkmalstiftung erhält, muss die Bemessungsgrundlage für die AfA entsprechend gekürzt werden. Quelle: Bayrisches Landesamt für Steuern Az. S 2198 b.2.1-9/9 St32 Dabei ist die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die HINWEIS Die zuständigen Gemeindebehörden stellen vorab oftmals vorläufige Bescheinigungen aus, wenn beispielsweise ihre Prüfung noch nicht komplett abgeschlossen ist. Diese Unterlagen reichen den Finanzbeamten für die Anerkennung der erhöhten Denkmal-Absetzungen ebenfalls nicht aus. Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Denn erst wenn diese anschließend eine Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen ausstellt, können diese beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist jetzt darauf hin, dass ein Anspruch auf die Steuervergünstigung bis zur Vorlage der Bescheinigung noch nicht entstanden ist. Das bedeutet in der Praxis, dass Werbungskosten und Sonderausgaben von den Finanzämtern weder im Rahmen einer Schätzung noch bei einer vorläufigen Steuer-festsetzung berücksichtigt werden können. Ebenso wenig kann die erhöhte Abschreibung bei Arbeitnehmern bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder bei den übrigen Steuerzahlern bei Festsetzung von Vorauszahlungen angesetzt werden. Bei endgültiger Bescheinigung zählen steuerlich allerdings nur begünstigte Denkmalmaßnahmen. Das macht bei grundsanierten Gebäuden bis zu 85 und im Schnitt 70 Prozent vom Gesamtpreis aus. Den Rest kann der Selbstnutzer nicht verwenden und der Vermieter schreibt sie ganz normal 20 meditaxa November

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

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