Verbindungen zwischen 1. und 2. Säule der GAP

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1 Verbindungen zwischen 1. und 2. Säule der GAP Josefine Loriz-Hoffmann, Europäische Kommission DG Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Internationale Grüne Woche, Berlin Berlin, 22/01/2014 Agriculture and Rural Development

2 Outline 1. Ziele der GAP und die Interaktion der zwei Säulen 2. Komplementarität und Flexibilität für die Mitgliedsstaaten 3. Verbindungen zwischen 1. und 2. Säule 4. Konsequenzen für Programmierung 2

3 3

4 Förderung durch beide Säulen der GAP Komplementarität und Flexibilität der Förderung Verschiedene Ziele und Mechanismen - MS entscheiden über den besten Weg zur Erreichung von Zielen und über den Mitteleinsatz Unterstützung von Junglandwirten Benachteiligte Gebiete Kleinlandwirte Obst- und Gemüsesektor Weinsektor Absatzförderung für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse

5 Junglandwirte in der 1. und 2. Säule 1. Säule 2. Säule Verpflichtender Bestandteil der Direktzahlungen Bis zu 2% of der Mittel für DZ Nicht älter als 40 Jahre im Jahr der Beantragung Keine weiteren Voraussetzungen, es sei denn der MS möchte Bedingungen im Bereich Fähigkeiten und Ausbildung einführen Erstmalige Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als Betriebsinhaber oder Übernahme in den letzten fünf Jahren Zahlung über maximal 5 Jahre, abzüglich den Jahren zwischen Übernahme und Beantragung Jährliche Zahlung (Teil der DZ) - Berechnung in Artikel 50 der DZ-VO Optionale Maßnahme der LE (Existenzgründungshilfe) Kein Mindestansatz Nicht älter als 40 Jahre zum Zeitpunkt der Beantragung Berufliche Fähigkeiten, Kompetenz + Geschäftsplan Erstmalige Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als Betriebsinhaber Mindestens zwei Raten über maximal 5 Jahre. Letzte Rate von der richtigen Umsetzung des Geschäftsplans abhängig Maximum EUR pro Landwirt 5

6 Ziele: Benachteiligte Gebiete in der 1. und 2. Säule 1. Säule 2. Säule Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen Förderfähige Gebiete: Durch die MS bestimmte benachteiligte landw. Flächen gem. Art. 32(1) ELER-VO MS kann die Förderfähigkeit auf bestimmte benachteiligte Gebiete beschränken Berechnung der Förderung: Jährliche Zahlung nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen; Einheitszahlung = Budgetobergrenze./. Anzahl der beihilfefähigen Hektar Förderempfänger: Landwirte in den unter der 2. Säule ausgewiesenen Gebieten oder Teilgebieten Budget: Freiwilliges Instrument; bis zu 5% der DZ 6 Ziele: Fortführung der Landbewirtschaftung, Erhalt der Landschaft, Erhalt und Förderung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktionssystemen Förderfähige Gebiete: Durch die MS bestimmte benachteiligte landw. Flächen gem. Art. 32(1) ELER-VO Berechnung der Förderung: Jährliche Zahlung basiert auf Einkommensverlust und den zusätzliche Kosten aufgrund der Benachteiligung. Zahlungen in der 1. Säule müssen berücksichtigt werden. Förderempfänger: Alle Landwirte in ausgewiesenen Gebieten Budget: Freiwillige LE-Maßn.; kein Mindestansatz; relevant für den 30% Mindestansatz für

7 Obst & Gemüse in der 1. und 2. Säule Operationelle Programme der 1. Säule Art VO (EU) 1308/13 Förderempfänger : Erzeugerorganisationen Fördergegenstand: (1) Investitionen verschiedener Art (2) Umweltmaßnahmen (3) Krisenprävention und Management-Operationen (bis 1/3 der Ausgaben der operationellen Programme) 2. Säule: Art. 17 VO (EU) 1305/13 Förderempfänger :Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten Fördergegenstand: Ähnliche Vorhaben wie in der 1. Säule; Für Risikomangement: auch Verwaltungskosten, Mindestschadengrenze/Einkommensverlust von 30%; Anfangskapital nicht förderfähig Beträge und Fördersätze: 50% -60% der Gesamtausgaben pro OP bei Deckelung von 4,1-4,6% des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation Beträge und Fördersätze: 40 max. 75% je nach Gebietstyp; 65% der förderfähigen Kosten für die Risikomanagement-Maßnahmen Verwaltungsmodus: Mitgliedsstaaten genehmigen OPs; Kofinanzierung durch EU underzeugerorganisationen (3-5 Jahre) Verwaltungsmodus: Gemeinsame Verwaltung (EU/MS - 7 Jahre) und Kofinanzierung 7

8 Weinsektor in 1. und 2. Säule Nationale Programme 1. Säule: Art VO (EU)1308/13 Förderempfänger : Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten, KMUs und größere Unternehmen Arten von Vorhaben: (1) Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, Umstrukturierung und Umwandlung von Rebflächen, Grünernte (2) Verarbeitung und Vermarktung, Absatzförderung (3) Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und Ernteversicherung 2. Säule: Art. 17 VO (EU) 1305/13 Förderempfänger : Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten sowie Unternehmen im Fall von Verarbeitung und Vermarktung Arten von Vorhaben - ähnlich wie in 1ster Säule: (1)Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (2) Verarbeitung und Vermarktung (3) Risikomanagement (Versicherungsprämien, Fonds auf Gegenseitigkeit) Für Risikomangement: auch Verwaltungskosten, Mindestschadengrenze/Einkommensverlust von 30%; Anfangskapital nicht förderfähig Beträge und Fördersätze: (1)Investitionen: 40-75% max je nach Regionstyp (2) Restrukturierung: 50 % -75 % max je nach Region (3) Grünernte: 50% max der Kosten für die Vernichtung (4) Fonds auf Gegenseitigkeit: degressive Beihilfe (max 10% oder förderfähigen Kosten) (5) Ernteversicherung:80% der Versicherungsprämie Verwaltungsmodus: Verwaltung von Budgets auf nationaler Ebene (5 Jahre) Beträge und Fördersätze: % max abhängig vom Regionstyp; 65% der förderfähigen Kosten für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und Einkommensstabilisierungsinstrument Verwaltungsmodus: Gemeinsame Verwaltung (EU/MS - 7 Jahre) und Kofinanzierung 8

9 Absatzförderung in der 1. und 2. Säule (Teil 1) 1. Säule HORIZONTALE ABSATZFÖRDERUNG (VO-Vorschlag COM (2013)812 fin.) 1. Säule WEINSEKTOR Art. 45 (1) a VO (EU) 1308/13 Bestandteil der nationalen Förderprogramme 2. Säule Art. 16 VO (EU) 1305/13 Förderempfänger: (1) Nationale Branchen -oder Berufsverbände aus der EU (2) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Förderempfänger: Berufsverbände, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder öffentliche Einrichtungen für den Binnenmarkt Förderempfänger: Erzeugergruppen Produkte : Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs I, Lebensmittelprodukte auf Basis landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I, geschützte Spirituosen und Wein Produkte : Geschützte Weine (gu und gga) Informations-und Werbeaktivitäten über die Regelungen für den verantwortungsbewussten Konsum für alle Weine der EU 9 Produkte : (1) Qualitätsregelungen des Anhangs I und Nicht-Anhang-I, Baumwolle, einige Bio-Produkte, geschützte Spirituosen, geschützte aromatisierte Weine, neue "fakultative Qualitätsangaben" für Produkte (2) Qualitätsregelungen für Agrarprodukte, Baumwolle oder Lebensmittel deren spezifische Kriterien durch die MS, anerkannt sind

10 Absatzförderung in der 1. und 2. Säule (Teil 2) 1. Säule HORIZONTALE ABSATZFÖRDERUNG (VO-Vorschlag COM (2013)812 fin.) Verwendung von Markennamen: Unter bestimmten Bedingungen erlaubt (nachrangige Nachricht, Präsentation der Markennamen in "Bandeau", etc.) Herkunft: Erlaubt 1. Säule WEINSEKTOR Art. 45 (1) a VO (EU) 1308/13 Bestandteil der nationalen Förderprogramme Verwendung von Markennamen: Nicht erlaubt im Binnenmarkt Herkunft: Für gu und gga-weine erlaubt 2. Säule Art. 16 VO (EU) 1305/13 Verwendung von Markennamen: Keine Förderung für Handelsmarkennamen Herkunft: Für geschützte Produkte erlaubt Beträge und Fördersätze: 50% bis zu 60% für drittstaatenbezogene Multi- Programme und für Maßnahmen hinsichtl. Lebensmittel und Gemüse in Schulen Verwaltungsmodus: Mehrere Mitgliedstaaten/einzelne MS Programme in Drittländern oder EU; Beträge und Fördersätze: 50 % max Verwaltungsmodus: Nationale Finanzrahmen pro MS, verwaltet auf nationaler Ebene (5 Jahre) Beträge und Fördersätze: 70 % max Verwaltungsmodus: Massnahme in ELER-Programmen; gemeinsame Verwaltung (7 Jahre); Kofinanzierung 10

11 Verbindungen zwischen 1. und 2. Säule Greening und flächenbasierte Zahlungen Agrar-Umwelt-Klima-Maßnahme; Ökologischer Landbau; Natura 2000 / Wasser-Rahmenrichtlinie Finanz-und Kontrollregeln - Horizontale Verordnung Monitoring und Evaluierung

12 Die neue greening Architektur der GAP Umsetzungmechanismus Kumulativer Umweltnutzen Greening Cross compliance Ländliche Entwicklung Landwirtschaftliche Fläche (förderfähig Direktzahlungen) Freiwillig mit Ausgleich für entstandene Kosten und entgangenes Einkommen Verpflichtend mit Zahlung (entkoppelte grüne Zahlung pro ha) Verpflichtend (Obligatorische Grundanforderungen an Management und gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen) 12

13 Ökologischer Landbau, Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie Ökologischer Landbau in der 1sten Säule: Landwirte sind ipso facto berechtigt, die Grünprämie zu erhalten, da der ökologische Landbau ein umfassender Ansatz mit umfangreichen Regeln darstellt Landwirte, die biologische Produktionsmethoden anwenden, erfüllen implizit die Ziele des greening Landwirte under Natura 2000 und WRR: müssen die Greening-Praktiken der 1. Säule beachten "in dem Maße, dass diese Verhaltensweisen mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind" wenn Widerspruch zwischen Greening und den Zielen der Richtlinien: keine Greening-Verpflichtung 13

14 Ausschluss der Doppelfinanzierung Die Doppelfinanzierung von in der 1. Säule finanzierten Greening- Praktiken und den Flächenzahlungen der 2. Säule muss bei der Berechnung der Zahlungen in der 2ten Säule ausgeschlossen werden: bei Zahlungen in den Bereichen Agrar-Umwelt-Klima-Maßnahme / Ökologischer Landbau / Natura 2000 / Wasser- Rahmenrichtlinie sollten Zahlungen nur solche Verpflichtungen berücksichtigen, die über die entsprechenden Greening- Praktiken hinausgehen für drei Agrar-Umwelt-Klima-Verpflichtungen (Zwischenfruchtanbau, Winterbodenbedeckung, düngemittelund pflanzenschutzmittelfreie Produktion), wenn zum Zweck der Gleichwertigkeit verwendet, durch pauschale Reduzierung. 14

15 Horizontal Regulation Horizontale Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Gemeinsame Regeln für die ländliche Entwicklung, die Direktzahlungen und die Marktorganisation 15

16 Horizontale VO Elemente der Horizontalen VO Ehemalige VO 1290/2005 Finanzierung der GAP HZ-VO ergänzt die Allgemeine VO für die ESI-Fonds welche die allgemeinen Regeln für die finanzielle Umsetzung festlegt Der Vorfinanzierungsbetrag wird von 7% auf 3% reduziert NEU Die automatische Aufhebung der Mittelbindung wird von n +2 n +3 geändert NEU Integriertes Verwaltungs-und Kontrollsystem (InVeKoS) Allgemeine Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen teilweise NEU Betriebsberatungssystem (FAS) Cross-Compliance-Regeln Gemeinsamer Monitoring-und Evaluierungsrahmen NEU Transparenz 16

17 Horizontale VO Gemeinsamer Monitoring-und Evaluierungsrahmen 17

18 Konsequenzen für die Programmierung(1) Generelle Regel Rechtsgrundlage: Artikel 65(11): "Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der ESI- Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt." Beziehung ELER andere ESI-Fonds 1. Bisher: Demarkationsansatz 2. Neue Periode: Komplementärer Ansatz mehr Koordination 3. Mitgliedstaat muss im Partnerschaftsvertrag erklären, wie die einzelnen Fonds zur Zielerreichung beitragen und wie die Fonds sich koordinieren 18

19 Konsequenzen für die Programmierung(2) Beziehung ELER EGFL Komplementarität und Flexibilität als Augangspunkt: 1. Auswahl des Instrumentes: welches Instrument wozu? 2. Beste Nutzung finanzieller Resourcen 3. Ausschluss von Doppelförderung als Mindesterfordernis 4. Abgrenzungskriterien? 19

20 Konsequenzen für die Programmierung (3) Verbindungen zwischen den Säulen der GAP 1. Kalkulation der Förderprämien 2. Organisation der Kontrollen 3. Organisation hinsichtlich Evaluierung 20

21 Vielen Dank! 21

22 Kleinlandwirte in 1. und 2. Säule 1. Säule 2. Säule Freiwilliges System im Rahmen der Direktzahlungen ersetzt die Zahlungen im Rahmen der Titel III (BPS, SAPS und der damit verbundenen Zahlungen) und IV (gekoppelte Unterstützung) Teilnahme begrenzt auf Landwirte, die, im Jahr 2015, im Zahlungsansprüche besitzen oder erworben haben oder in den Mitgliedstaaten, die Art. 36 der VO 1307/2013 anwenden, solche mit Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung bei Erfüllung der in Art. 10 (1) VO 1307/2013 vorgesehenen Mindestanforderungen Unterschiedliche Regeln für die Förderfähigkeit und besonderen Bedingungen Antragsfrist bis zum 15. Oktober 2015 oder automatische Qualifizierung Jährliche Zahlung (Teil der DZ) Betrag zwischen [geringere Beträge möglich für CY, SI, HR, MT]. Zahlung bis Optionale LE-Maßnahme (Starthilfe für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs) Beschränkung auf kleine Betriebe beschränkt, wie von Mitgliedstaaten definiert (Ms lege obere Schwelle für den Zugang fest); in jedem Fall halten müssen die Betriebe unter die Definition von Kleinst- und Kleinunternehmen fallen Keien Ausnahmen oder besondere Bedingungen Einreichung eines Businessplans Maximal Euro pro Betrieb - Zahlung in mindestens zwei Raten über maximal 5 Jahre; kann degressiv sein. Letzte Zahlung basierend auf korrekter Umsetzung des Businessplans 22

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