NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Rückgedeckte Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Rückgedeckte Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung"

Transkript

1 Fachinformation NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Rückgedeckte Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2015 BA621_ txt

2 Inhalt Zusätzliche Altersversorgung notwendig 1 Worin liegen die Vorteile der Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung? 1 Keine Sozialabgaben auf umgewandelte Entgeltanteile 1 Tarifvorbehalt 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung 3 Wie funktioniert die NVK e. V. mit Entgeltumwandlung? 3 Arbeitsrechtliche Behandlung 4 Steuerliche Vorschriften 6 Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 7 Was ist in der Praxis zu beachten? 8 Tarifwahl 8 Versorgungshöhe 9 Arbeitsunterlagen 10

3 1 Zusätzliche Altersversorgung notwendig Worin liegen die Vorteile der Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung? Keine Sozialabgaben auf umgewandelte Entgeltanteile Um auch im Rentenalter den bis dahin erreichten Lebensstandard aufrechterhalten zu können, sind neben der gesetzlichen Rentenversicherung deren Problematik hinreichend bekannt ist zusätzliche Vorsorgemaßnahmen unbedingt erforderlich. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, deren Einkommen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung. Insbesondere Gestaltungsvarianten mit arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen sogenannte Deferred Compensation- Modelle sind hierbei sehr gefragt. Der Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass eine Versteuerung eines Teils der Bezüge von der Aktivenzeit in die Rentenphase verlagert wird, ohne dabei den Anspruch auf diesen Gehaltsbezug zu verlieren. Durch diese Verlagerung kann erreicht werden, dass teilweise deutliche Steuereinsparungen erzielt werden können, da die Steuerbelastung im Rentenalter in der Regel deutlich sinkt. Eine rückgedeckte Unterstützungskasse ist in der Regel bilanzneutral. Da die Kasse und nicht der Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt, sind beim Arbeitgeber keine Rückstellungen zu bilden. Der Wert der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ist vom Unternehmen ebenfalls nicht zu bilanzieren. Die Versicherungen werden von der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin abgeschlossen; sie gehören daher zum Vermögen der Kasse, nicht zu dem des Trägerunternehmens. Ein Versorgungslohn-Modell über eine rückgedeckte Unterstützungskasse bietet sich also für all diejenigen an, deren Unternehmen grundsätzlich die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung befürwortet, jedoch keine bilanziellen Auswirkungen wünscht. Kapitalzusagen sind möglich. Die Fünftelungsregelung gemäß 34 EStG findet weiterhin Anwendung. Keine Begrenzung in der Höhe der Entgeltumwandlung; lediglich sehr hoch angesetztes Leistungslimit (Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung). Bereits ab einer Person können die günstigen Gruppentarife in Anspruch genommen werden. Vor Eintritt des Versorgungsfalls Zuwendungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine Unterstützungskasse geleistet werden, sind bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sozialabgabenfrei ( 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

4 2 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ,00 EUR (4.575,00 EUR mtl.) für Arbeiter und Angestellte, die am entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht krankenversichert waren ,00 EUR (4.125,00 EUR mtl.) für Arbeiter und Angestellte, die am in der privaten Krankenversicherung versichert waren. Wird durch die Entgeltumwandlung die jeweils maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) nach 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V unterschritten, führt dies automatisch zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit. Dies sollte bei der Wahl der Höhe der Entgeltumwandlung bedacht werden. Für die Prüfung, ob die für die Krankenversicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, sind nur umgewandelte Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV darstellen (maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). Verdient der Arbeitnehmer also mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.904,00 EUR p. a. in 2015) über der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann durch die Entgeltumwandlung keine Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Sofern der Arbeitnehmer am privat krankenversichert war, führt eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von ,00 EUR durch die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung zu einer Versicherungspflicht in der GKV; ist der Arbeitnehmer erst seit dem privat krankenversichert, führt eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von ,00 EUR zu einer Versicherungspflicht in der GKV ohne Befreiungsmöglichkeit. Tarifvorbehalt Ein tariflich zulässiger Entgeltverzicht liegt vor, wenn Tariflohn gezahlt wird und eine Öffnungs- (Ausnahme-)klausel vereinbart ist; Außer- oder übertarifliche Gehaltsteile zugrunde liegen. Soweit ein tariflich zulässiger Entgeltverzicht innerhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung vereinbart wurde, besteht eine Sozialabgabenbefreiung bis zur Höhe von 2.904,00 EUR (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung West) in Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze steigt analog auch der Höchstbetrag für die Sozialabgabenbefreiung.

5 3 Anspruch auf Entgeltumwandlung Wie funktioniert die NVK e. V. mit Entgeltumwandlung? Seit dem haben Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ( 1 a BetrAVG). Dieser Rechtsanspruch ist in 3 Stufen geregelt: 1. Verhandlungsfreiheit über Art und Höhe der Entgeltumwandlung 2. Der Arbeitgeber kann veranlassen, dass die betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) des Mitarbeiters über einen Pensionsfonds bzw. eine Pensionskasse durchgeführt wird. 3. Falls es zu keiner Einigung kommt, kann der Mitarbeiter den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung verlangen. Die Wahl des Versicherers obliegt aber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) beschränkt. Bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch eine höhere Entgeltumwandlung vereinbart werden, sofern dem keine tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Unterstützungskasse kann nur in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Bestandteile seines zukünftigen, noch nicht fällig gewordenen Gehalts. Im Gegenzug wird ihm von der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e. V. (NVK) eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt. Die Versorgungsleistung wird in Form einer Kapital- oder Rentenzahlung gewährt, die bei vorzeitigem Ableben oder bei Erreichen des vorgesehenen Leistungsalters fällig wird. Die umgewandelten Gehaltsteile verwendet der Arbeitgeber ausschließlich als Zuwendungen, die er der NVK zuführt. Die NVK ihrerseits verwendet diese Mittel vollständig zur Finanzierung einer kongruenten Rückdeckungsversicherung bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. Die Zuwendungen stellen dabei in voller Höhe Betriebsausgaben dar.

6 4 Arbeitsrechtliche Behandlung Unverfallbarkeit ( 1 b und 2 BetrAVG) Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Tritt also ein Versorgungsfall unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ein, so haben der Arbeitnehmer oder die Hinterbliebenen einen sofortigen Anspruch auf die zugesagten Leistungen in voller Höhe. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist die erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgeltbestandteilen. Abfindung ( 3 BetrAVG) Die betriebliche Altersversorgung soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, wurde der 3 BetrAVG neu gefasst und das Abfindungsrecht noch mehr eingeschränkt. Der Arbeitgeber besitzt nur noch ein einseitiges Abfindungsrecht für Klein- Anwartschaften. Die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen ist nur noch bis zu folgenden Höchstgrenzen zulässig: Monatliche Rente: alte Bundesländer 28,35 EUR, neue Bundesländer 24,15 EUR (= 1 % der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2015) Kapitalleistung: alte Bundesländer 3.402,00 EUR, neue Bundesländer 2.898,00 EUR (= 12/10 der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2015) Ein Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung durchsetzen, wenn er sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lässt. Übertragung ( 4 BetrAVG) Eine Weiterführung der Unterstützungskassenzusage über den neuen Arbeitgeber ist nur unter Zustimmung aller Beteiligten möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen zwischen ehemaligen und neuem Arbeitgeber die Zusage mit schuldbefreiender Wirkung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Ebenso besteht die Möglichkeit, den Übertragungswert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zu übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Arbeitgeber eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilt. Die neue Zusage ist dann sofort unverfallbar und es gelten die Regelungen für die Entgeltumwandlung. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrags geht die alte Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers unter ( 4 Abs. 6 BetrAVG). Einen Rechtsanspruch auf Fortführung der Versorgung über den neuen Arbeitgeber, analog der Portabilität in den versicherungsförmigen Durchführungswegen, gibt es bei der Unterstützungskasse nicht. Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so sind ihm auf sein Verlangen auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahrs auszuzahlen.

7 5 Insolvenzschutz ( 7 15 BetrAVG) Zusagen, die über eine Unterstützungskasse erteilt werden, unterliegen den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers tritt entsprechend den Regelungen des BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in die Versorgungsverpflichtungen ein. Dafür leistet der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den PSVaG. Bei einer Rentenzusage ist die Bemessungsgrundlage die fünffache garantierte Jahresrente (zzgl. verrenteter Überschüsse bis zum ). Bei einer Kapitalzusage ist die Hälfte des Kapitals (zzgl. Überschüsse bis zum ) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im Insolvenzfall lässt sich der PSVaG das auf das jeweilige Unternehmen anfallende anteilige Kassenvermögen von der Unterstützungskasse übertragen. Aus diesem Kassenvermögen befriedigt der PSVaG dann zunächst die gemäß 1 b BetrAVG gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Abweichend von den sonst geltenden Fristen sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung erfolgen, sofort ab Beginn gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG). Dies gilt für alle Neuzusagen ab Für die Melde- und Beitragspflicht an den PSVaG von ab erteilten Entgeltumwandlungen ist zu differenzieren nach Teilen der Anwartschaft, die auf umgewandeltem Entgelt von jährlich bis zu und über 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) beruhen. Bis zu 4 % der BBG: Diese Teilanwartschaft unterliegt wegen der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit unmittelbar der Melde- und Beitragspflicht. Die zweijährige Ausschlusspflicht nach 7 Abs. 5 Satz 3 (1. Halbsatz) BetrAVG findet insoweit keine Anwendung. Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied des PSVaG sind, müssen sich innerhalb von 3 Monaten ab Zusageerteilung beim PSVaG melden. Über 4 % der BBG: Diese Teilanwartschaft unterliegt obwohl sofort gesetzlich unverfallbar wegen der 2-jährigen Ausschlusspflicht des 7 Abs. 5 Satz 3 (2. Halbsatz) BetrAVG der Melde- und Beitragspflicht erst 2 Jahre nach Erteilung der Zusage. Bei bereits bestehender Melde- und Beitragspflicht ist dieser Teil der Zusage entsprechend dem gesetzlichen Stichtagsprinzip erstmals in die Meldung des Jahres einzubeziehen, deren maßgeblicher Bilanzstichtag 2 Jahre nach der Erteilung der Zusage liegt. Zur Verwaltungsvereinfachung können die meldepflichtigen Arbeitgeber die gesamte Entgeltumwandlung auch bereits in den ersten beiden Jahren in ihre Beitragsbemessungsgrundlage mit einbeziehen. Der sicherungsfähige Höchstbetrag im Rahmen der Unterstützungskasse ist begrenzt auf das dreifache der monatlichen Bezugsgröße (2015): 3 x 2.835,00 EUR = 8.505,00 EUR (Neue Bundesländer 3 x 2.415,00 EUR = 7.245,00 EUR). Bei Kapitalzusagen wird die 120-fache maximale Rente abgesichert. PSV-Beiträge sind ebenso wie Mitgliedsgebühren zwingender Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung und daher im Rahmen der Entgeltumwandlung abzugsfähig.

8 6 Neues Finanzierungsverfahren PSVaG Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes am wird die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung neu geregelt. Mit diesem neuen Gesetz wird, teilweise mit Rückwirkung bis zum Jahr 2004, das Finanzierungsverfahren des PSVaG vom bisherigen Umlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Neben den laufenden bav-renten werden künftig auch die unverfallbaren Anwartschaften bei Insolvenz des Arbeitgebers sofort im Jahr der Insolvenz vollständig ausfinanziert. Die bis aufgelaufenen Altlasten aus bisher nicht finanzierten Anwartschaften werden über einen Zeitraum von 15 Jahren zusätzlich ausfinanziert. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die am einen PSV-pflichtigen Durchführungsweg genutzt haben. Steuerliche Vorschriften Die steuerliche Anerkennung der Entgeltumwandlung ist in mehreren Erlassen der Finanzverwaltung geregelt (BMF-Schreiben vom IV C 8 - S /0003, vom IV C 5 - S /04 sowie vom IV A 6 - S /02 und IV A 2 - S /02. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. 2. Die Versorgungszusage muss mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) beinhalten. 3. Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) darf nur zukünftige, bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Gehaltsbestandteile betreffen. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr betrifft. 4. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Gehaltsminderung unwiderruflich vereinbart wird oder zeitlich befristet ist. Laufende Beitragszahlung Die Steuergesetzgebung fordert im Rahmen einer Unterstützungskasse eine laufende Beitragszahlung in gleichbleibender oder steigender Höhe bis zum in der Versorgungszusage festgelegten Leistungsalter. Dies bedeutet, dass die Flexibilität sich jedes Jahr aufs Neue entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe Gehaltsteile umgewandelt werden, nicht gegeben ist. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen die laufende Zahlung unterbrochen bzw. reduziert werden, ein häufigeres Aussetzen der Beitragszahlung würde jedoch zwangsläufig dazu führen, dass die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit dieser Beiträge versagt wird.

9 7 Besteuerung beim Arbeitnehmer In der Anwartschaftsphase stellen die Zuwendungen, die aus der Entgeltumwandlung stammen, für den Arbeitnehmer keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Sie sind somit vom Arbeitnehmer auch nicht zu versteuern. Erst bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen sind die Versorgungsleistungen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß 19 EStG und somit lohnsteuerpflichtig. Es ist der dann jeweils geltende individuelle Steuersatz anzuwenden. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben im Veranlagungszeitraum 2015 allerdings 24,0 %, maximal EUR als Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) steuerfrei. Dieser Betrag wird jedoch sukzessive herabgesetzt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Bezieher von Versorgungsbezügen reduziert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von 920,00 EUR auf 102,00 EUR. In der Übergangsphase erfolgt als Ausgleich ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG). In 2014 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 576 EUR. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann eine Vorsorgepauschale i. H. v. 11 % des Arbeitslohns, maximal 1.500,00 EUR in Anspruch genommen werden. Besteht die Versorgungsleistung aus einer einmaligen Kapitalzahlung, so kann sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert werden ( Fünftelung ). Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften Vor Eintritt des Versorgungsfalles Vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Folglich sind die Zuwendungen auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Jedoch sind nach 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Entgeltumwandlungsbeiträge nur bis zu 4 % der jährlichen BBG (West) in der Sozialversicherung beitragsfrei. Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung Die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen wirkt sich gleichermaßen bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus, d.h., die umgewandelten Entgeltbestandteile bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, auch bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V außer Betracht. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, werden krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, z. B. wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird.

10 8 Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen. Wegen eines möglichen Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht sind die Regelungen des 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB V zu beachten (z. B. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren). Vgl. Ziffer 8 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom Nach Eintritt des Versorgungsfalles Fällige Kapitalleistungen einer betrieblichen Altersversorgung werden seit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterworfen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind die Versorgungsbezüge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Fällig wird der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ca. 14,6 % + 2,35 %), soweit der Rentner gesetzlich pflicht-/freiwillig versichert ist. Beitragspflicht besteht, wenn die monatlichen Einnahmen aus den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Für 2015 sind dies 141,75 EUR in den alten bzw. 129,75 EUR in den neuen Bundesländern ( 229 SGB V). Bei Kapitalzahlungen wird der Beitrag auf 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre (120 Monate) lang erhoben. Beispiel Kapital ,00 EUR x 1/120 = 1.000,00 EUR 1.000,00 EUR x (14,6 % + 2,35 %) = 169,50 EUR mtl. für längstens 120 Monate Was ist in der Praxis zu beachten? Tarifwahl Es erfolgt grundsätzlich eine kongruente Rückdeckung, d. h. zur Rückdeckung von Rentenzusagen werden grundsätzlich Rentenversicherungen abgeschlossen, zur Rückdeckung von Kapitalzusagen Kapitalversicherungen. Als Rückdeckungsversicherungen sind folgende Tarife der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe geeignet: NÜRNBERGER Lebensversicherung AG N-Tarife K1 K2 K3 N2801 N2801 N2801 N2804 N2804 N2804 N2808 N2808 N2808 N2809 N2809 N2809

11 9 NR-Tarife K1 K2 K3 K5 Einzel NR2801V NR2801V NR2801V NR2851 NR2803 NR2801DV NR2801DV NR2801DV NR2804 NR2802 NR2802 NR2805 NR2806 NR2805 NR2805 NRP2801V NR2861V NR2861V NIR2801V NR2861DV NR2861DV NIRP2801V NRP2801V NRP2801V NIR2801V NIR2801V NIRP2801V NIRP2801V NR2801BIV NR2801BIV NR2801BIV NR2802BIV NR2802BIV NR2805BIV NR2805BIV NR2805BIV NR2861BIV NR2861BIV Die Tarife NR2801DV und NR2861DV sehen ebenso wie die BUZ eine garantierte Rentendynamik von 0,5 %, 1,0 %, 1,5 %, 2,0 %, 2,5 % und 3,0 % vor. NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG NB-Tarife NBR-Tarife K1 K2 K1 K2 NB2801 NB2801 NBR2801 NBR2801 NBR2801BIV NBR2801BIV Nicht möglich ist der Einschluss von Zusatzversicherungen außer Berufsunfähigkeitsabsicherung (BUZ). Als Gewinnverwendungsarten kommen in Frage Während der Anwartschaftszeit (Aufschubphase): Bonusansammlung, Investbonus, Erlebensfallbonus, Kapitalbonus, Beitragsabzug Während der Leistungsphase (bei Rentenversicherungen): dynamische Überschussrente für Arbeitnehmer und teildynamische Bonusrente für beherrschende GGF. Die Vereinbarung einer Dynamikklausel ist möglich. Versorgungshöhe Die Versorgungshöchstgrenzen liegen bei ,00 EUR Versicherungssumme/Erlebensfallleistung bei Kapitalversicherungen und ,00 EUR Jahresrente bei Rentenversicherungen. Höhere Beträge können nur in Ausnahmefällen und entsprechend den Regelungen des 2 i. V. m. 3 Nr. 3 KStDV abgeschlossen werden und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Unterstützungskasse!

12 10 Arbeitsunterlagen Zum Abschluss benötigen Sie: Beitrittserklärung Anmeldung der Versorgungsberechtigten Diese Unterlagen werden eingereicht bei der GD Nürnberg, Abteilung Leben-Antrag bav. Zur Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Vergütungsvereinbarung notwendig. Diese ist Bestandteil des Arbeitsvertrags und verbleibt im Original bei den Vertragsparteien. Eine Kopie der Vereinbarung ist bei der NVK einzureichen. Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie in den Dokumenten BA 822 und BA 827.

Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse Fachinformation Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse Vorteile Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2015 BA620_201501 txt Inhalt Begriff

Mehr

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse

Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Fachinformation Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Stand: April 2010 BA823_201004 O201 txt Inhalt Rechtsform des Anbieters

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V.

NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Zur internen Verwendung Fachinformation NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Rückgedeckte Unterstützungskasse Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2018 BA621_201712 txts

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

Sicherheit für Menschen. Anlage vermögenswirksamer Leistungen über. BAV statt VL

Sicherheit für Menschen. Anlage vermögenswirksamer Leistungen über. BAV statt VL Anlage vermögenswirksamer Leistungen über BAV statt VL Altersversorgung durch BAV statt VL - keine Steuerabzüge auf VL-Leistung - keine Sozialabgaben auf VL-Leistung* (schon heute bis 31.12.2008 festgeschrieben)

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen)

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Volksfürsorge Betriebliche Altersversorgung Keine Sorge vf 1105 01/2005 que Unser Name ist unser Auftrag. Wesentliche Reformen der

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Direktversicherung 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Versicherung 2 Vertragsgestaltung

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse

Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Fachinformation Vergleich Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Stand: Juli 2015 BA823_201507 txt Inhalt Rechtsform des Anbieters 1

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe

Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe Gemeinsame Information der Vorsorgepartner der TÜV SÜD Gruppe Hannoversche Lebensversicherung AG Übersicht 1. Die Probleme der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Neue Bundesländer und Berlin(Ost) An (Arbeitgeber) I. Antrag auf betriebliche Altersversorgung

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Wird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken.

Wird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken. Personen, die aus einem Unternehmen ausscheiden und mit einer Abfindungszahlung verabschiedet werden, stellen schnell fest, dass die steuerliche Belastung enorm ist. Da sämtliche Freibeträge abgeschafft

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"?

Kennen Sie schon die Vervielfältigungsregelungen? Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"? Wer aus einem Unternehmen ausscheidet und sich abfinden lässt, bekommt leicht den Eindruck, dass auch das Finanzamt abgefunden sein will. Arbeitnehmer

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Produktbeschreibung der MetallRente-

Produktbeschreibung der MetallRente- I Produktbeschreibung der MetallRente Die MetallRente stellt vertragskonforme Umsetzung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung dar. Es handelt sich hier um ein ergänzendes Produktangebot.Die ist eine

Mehr

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckte) Unterstützungskasse 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckten) Unterstützungskasse?

Mehr

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Andreas Buttler Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage vvw T KARLSRUHE Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 zum Antrag der Fraktion DIE LINKE Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge Doppelverbeitragung vermeiden

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Kurzbeschreibung zur Pensionskasse

Kurzbeschreibung zur Pensionskasse Kurzbeschreibung zur Pensinskasse Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Pensinskasse 1. Wie funktiniert eine arbeitgeberfinanzierte Pensinskasse? 2. Auswirkungen beim Arbeitnehmer a) in der Anwartschaft -Beiträge

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

Mut? »Zusammen mit dem Chef tief Luft holen.« Helvetia bav-kombi Mehr Volumen für Ihre betriebliche Altersversorgung. Ihre Schweizer Versicherung.

Mut? »Zusammen mit dem Chef tief Luft holen.« Helvetia bav-kombi Mehr Volumen für Ihre betriebliche Altersversorgung. Ihre Schweizer Versicherung. Mut?»Zusammen mit dem Chef tief Luft holen.«helvetia bav-kombi Mehr Volumen für Ihre betriebliche Altersversorgung. Ihre Schweizer Versicherung. Entgeltumwandlung ist attraktiv für Ihr Unternehmen. Steuern

Mehr

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554)

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) 3Nr. 55 3 Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) Steuerfrei sind... 55. der in den Fällen des 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Fragen und Antworten. zur. arbeitnehmerfinanzierten. Unterstützungskasse

Fragen und Antworten. zur. arbeitnehmerfinanzierten. Unterstützungskasse Heinz Schmitz Finanzservice Diplom-Betriebswirt Vorsorge Vermögen Versicherungen H.S.F. Fragen und Antworten zur arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse Ein steuerbegünstigtes Versorgungsmodell zur

Mehr

Beitrittsvereinbarung

Beitrittsvereinbarung Zwischen der Firma und der wird folgende geschlossen: nachfolgend Mitgliedsunternehmen genannt Dresdener Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Überbetriebliche Pensionskasse Ludwig-Crößmann-Str.

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben! Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen PensionLine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung www.continentale.de So funktioniert die Pensionszusage Bei einer Pensionszusage verspricht der

Mehr

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung, PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Wir kümmern uns um das nötige Stück Sicherheit.

Wir kümmern uns um das nötige Stück Sicherheit. Mein Chef denkt auch an meine Vorsorge! Die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer: Ihre FirmenRente durch Entgeltumwandlung Wir kümmern uns um das nötige Stück Sicherheit. Ihre Versorgung ist

Mehr

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse 2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse Pensionskassen sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die den Arbeitnehmern gegen Beitragszahlung einen Rechtsanspruch

Mehr

Betriebliche Altersversorgung nach 3.63 EStG

Betriebliche Altersversorgung nach 3.63 EStG nach 3.63 EStG präsentiert von Gerhard Schneider geprüfter Fachberater für betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann

Mehr

Betriebliche Altersversorgung. für Einsteiger Teil 1. München, 14.04.2011

Betriebliche Altersversorgung. für Einsteiger Teil 1. München, 14.04.2011 Betriebliche Altersversorgung für Einsteiger Teil 1 München, 14.04.2011 1 Der Demographische Wandel (Verhältnis Beschäftigte/ Rentner) 120 100 80 60 40 20 0 100 100 100 100 104 89 43 36 1992 2000 2030

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER (GGF) Vorsorgen aber richtig.

GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER (GGF) Vorsorgen aber richtig. GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER (GGF) Vorsorgen aber richtig. Der Blick auf später. Sorgen Sie vor. Damit Sie im Alter weiterhin Ihren Lebensstandard genießen können, benötigen Sie eine zusätzliche Absicherung

Mehr

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Fachinformation Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: September 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Fachinformation Betriebliche Altersversorgung Dienstobliegenheitserklärung FAQ Stand: Juli 2015 BA825_201507 txt Inhalt 1. Welche Angaben benötigen wir zur Prüfung einer vereinfachten Gesundheitsprüfung

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus!

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus! LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus! Übertragung von Pensionsverpflichtungen die Vorteile im Überblick

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Auf eine frische Art, Ihre sichere Rente schließen Sie ihre Rentenlücke!

Auf eine frische Art, Ihre sichere Rente schließen Sie ihre Rentenlücke! Auf eine frische Art, Ihre sichere Rente schließen Sie ihre Rentenlücke! Ohne zusätzliche Vorsorge geht es nicht, die Rente reicht nicht aus, um im Alter ohne finanzielle Not leben zu können. Selbst die

Mehr

Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz Ausgangssituation: Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002: unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

NÜRNBERGER Grenzgängerrente Steuerbegünstigte Versorgung von Grenzgängern Deutschland - Schweiz

NÜRNBERGER Grenzgängerrente Steuerbegünstigte Versorgung von Grenzgängern Deutschland - Schweiz NÜRNBERGER Grenzgängerrente Steuerbegünstigte Versorgung von Grenzgängern Deutschland - Schweiz Grenzgänger: Tendenz steigend Arbeitsverhältnisse über Ländergrenzen hinweg sind heute keine Seltenheit mehr.

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionszusage als beitragsorientierte Leistungszusage 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Finanzierung durch Rückdeckungs- Versicherung Pensionszusage

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische V ersorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern /. Bearbeiter - und Personalnummer. bitte im Schriftverkehr stets angeben Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Postfach 12 25, 17222 Neustrelitz An alle

Mehr