Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht

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1 Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht

2 Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht Instanzenzug Prozessgrundrechte Rechtshängigkeit Zuständigkeit Widerklage Parteien Zulässigkeitsvoraussetzungen Streitgegenstandsbegriff Materielle Rechtskraft Versäumnisverfahren

3 1 Instanzenzug in Zivilsachen Revisionsgericht 3. Instanz Bundesgerichtshof 133 GVG (Senate) 2. Instanz 543 ZPO 543 ZPO Landgericht 72 GVG (Kammern/Einzelrichter) Berufungsgerichte Oberlandesgericht 119 I Nr. 2 GVG (Senate/Einzelrichter) Sprungrevision, 566 ZPO 119 I Nr.1a GVG 511 II ZPO 511 II ZPO 1. Instanz Amtsgericht 23 GVG (Einzelrichter) Eingangsgerichte Landgericht 71 GVG (Einzelrichter/Kammern) Klage Seite 3

4 2 Prozessgrundrechte Prozessgrundrechte Gesetzlicher Richter (Art. 101 I S.2 GG) Rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) Gleichbehandlung und Willkürverbot (Art. 3 I GG) Faires Verfahren (Art. 2 I, 20 III GG) Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) Seite 4

5 2 Prozessgrundrechte Neben diesen Prozessgrundrechten gibt es noch Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) Anspruch auf Justizgewährung durch Gerichte (Art. 6 I EMRK) Anspruch auf effektives Verfahren (Art. 6 I EMRK) Recht auf vorhersehbares Verfahren (Art. 6 I EMRK) Materieller Grundrechtsschutz Seite 5

6 3 Anhängigkeit/Rechtshängigkeit Durch Klageerhebung wird die Sache rechtshängig, 261 I ZPO. Rechtshängig wird die Streitsache ( 261 I ZPO); gemeint ist damit der Streitgegenstand oder der prozessuale Anspruch. Nicht rechtshängig werden die Verteidigungsmittel des Beklagten, die Einwendungen und Einreden. Die Rechtshängigkeit muss von der Anhängigkeit unterschieden werden: Anhängigkeit tritt mit der Einreichung der Klageschrift ein. Anhängigkeit bedeutet die Zuordnung eines Rechtsschutzgesuches an ein Gericht durch privaten oder auch gerichtlichen Akt. Seite 6

7 3 Anhängigkeit/Rechtshängigkeit 1. Prozessuale Wirkungen Während der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, 263 III Nr.1 ZPO Eine gleichwohl erhobene Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden Eine weitere prozessuale Wirkung besteht darin, dass die bei Klageerhebung gegebene Zuständigkeit bestehen bleibt, auch wenn die Voraussetzungen dafür später wegfallen (perpetuatio fori, 261 III Nr.2 ZPO). Dasselbe gilt für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, 17 I S.1 GVG. Seite 7

8 3 Anhängigkeit/Rechtshängigkeit 2. Materiell-rechtliche Wirkungen Die Rechtshängigkeit dient materiell-rechtlich der Erhaltung von Rechten (durch Hemmung der Verjährungsfrist, 204 I Nr.1 BGB), ihrer Erweiterung (Prozesszinsen von der Rechtshängigkeit ab, 291 BGB). Haftungsverschärfung nach 292, 989 BGB. Seite 8

9 Rechtshängigkeit, 261 I ZPO Dauer Wirkung Begründung/Beginn Beendigung prozessual materiell-rechtlich 1. Klageerhebung, 253 I ZPO (auch vor ausländischen Gerichten, sofern keine Gründe gegen Anerkennungsfähigkeit sprechen, 328 ZPO) 2. Klageerweiterung bzw. Erhebung der Widerklage, 256 II ZPO 3. Mahnverfahren: Widerspruch gegen Mahnbescheid, 696 III ZPO bzw. Einspruch gegen Vollstreckungsbeschei d, 700 II ZPO 1. rechtkräftiges Urteil 2. Vergleich 3. Klagerücknahme 4. beiderseitige Erledigungserklärung 1. Festlegung des Streitgegenstandes (kann nur nach 263, 264 ZPO geändert werden) 2. Festlegung des Gerichts, 263 III Nr.1 ZPO (keine doppelte Befassung der Gerichte durch Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, 261 III Nr.2 ZPO (perpetuatio fori) 3. Festlegung der Parteien des Rechtsstreits 1. rechterhaltende Wirkung, 204 I Nr.1 BGB, Hemmung der Verjährung 2.Haftungsverschärfende Wirkung: 292, 987ff. BGB, verschärfte Haftung, 291 BGB Prozesszinsen Seite 9

10 4 Zuständigkeit I. Definition Die Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht und welches Rechtspflegeorgan im Einzelfall die Gerichtsbarkeit auszuüben hat. Seite 10

11 4 Zuständigkeit II. Sachliche Zuständigkeit Welches Gericht hat innerhalb derselben Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit in erster Instanz zu entscheiden. Innerhalb des Zivilrechtsweges LG oder AG, 1 ZPO i.v.m. 23ff., 71 GVG. AG ist bis zu einem Streitwert von 5.000,-- sachlich zuständig. Für höhere Streitwerte liegt die Zuständigkeit beim LG Sowohl dem AG als auch dem LG sind jedoch bestimmte Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen siehe folgende Übersicht Seite 11

12 4 Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte Amtsgericht 1. Zivilabteilungen Streitigkeiten bis 5.000,00, 23 Nr.1 GVG Mietstreitigkeiten über Wohnraum, 23 Nr.2a GVG Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten/Fuhrleuten, 23 Nr.2b GVG Mahnverfahren, 689 I ZPO selbständiges Beweisverfahren, 486 I ZPO 2. Familiengericht Ehesachen 23a I Nr.1 GVG i.v.m. Unterhaltssachen 111 FamFG Kindschaftssachen 3. Vollstreckungsgericht Vollstreckungssachen, 764 II ZPO Beachte: in Arrestsachen kann auch das LG zuständig sein, vgl. 919, 930 I S.3 ZPO Landgericht 1. Zivilkammern Streitigkeiten ab 5.000,01, 23 Nr.1, 71 I GVG Streitigkeiten gegen den Fiskus auf Grund der Beamtengesetze, 71 II Nr.1 GVG Streitigkeiten gegen Beamte und Richter, 71 II Nr.2 GVG Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern, 71 II Nr.3 GVG 2. Handelskammern Streitigkeiten unter Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften, 95 I Nr.1 GVG Ansprüche aus einem Wechsel, 95 I Nr.2 GVG Ansprüche aufgrund des Scheckgesetzes, 95 I Nr.3 GVG Ansprüche aufgrund des UWG, 95 I Nr.5 GVG Seite 12

13 4 Zuständigkeit III. Örtliche Zuständigkeit Welches Gericht hat die Sache zu erledigen? ( 12ff. ZPO) Die ZPO bezeichnet in den ZPO die örtliche Zuständigkeit als den Gerichtsstand Differenzierung zwischen allgemeinen und den besonderen sowie ausschließlichen Gerichtsständen Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist das Gericht, das für alle gegen sie zu erhebenden Klagen örtlich zuständig ist Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person ist ihr Wohnsitz, 13 ZPO, der einer juristischen Person ihr Sitz, 17 ZPO. Soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, 12 ZPO Seite 13

14 Gerichtsstände Allgemeine Besondere Ausschließliche Für natürliche Personen 13, 15, 16 ZPO Für jur. P ZPO Für unerlaubte Handlungen, 32 ZPO (20 StVG) 29 a Miet- und Pachtverhältnisse, Erfüllungsort, 29 ZPO Grundstücks- streitigkeiten, 24 ZPO Gerichtsstände in Erbschaft, 27 ZPO Zwangsvollstreckungssachen 802 ZPO Haustür- Haustürwiderruf, widerruf, 29 c I 2 (für) 29 c I 1 Klagen gegen den Verbraucher 48 VVG Seite 14

15 4 Zuständigkeit IV. Reaktionsmöglichkeiten der Parteien auf Zuständigkeitsmängel Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, woraufhin dieses die Klage abweist oder der Beklagte kann zur Hauptsache verhandeln, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, wodurch die Zuständigkeit des eigentlich sachlich, örtlich oder international unzuständigen Gerichts begründet wird, 39 ZPO (vgl. aber 40 II S.2 ZPO). Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht, 281 ZPO. Der Kläger kann die Klage zurücknehmen, ohne Einwilligung des Beklagten jedoch nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, 269 I ZPO. Seite 15

16 5 Widerklage Begriff und Grundlagen Beklagter hat die Möglichkeit, über die bloße Verteidigung hinaus selbst einen oder mehrere prozessuale Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen Der Rechtsnatur nach eine Klage, Keine Präklusion nach 296 ZPO Seite 16

17 5 Widerklage Voraussetzungen 1. Zulässigkeit a) Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Ordnungsgemäße Klageerhebung Sachliche Zuständigkeit keine Addition der Streitwerte, 5 Hs.2 ZPO; maßgeblich ist allein der höhere Wert von Klage oder Widerklage Örtliche Zuständigkeit, 12 ff. ZPO + 33 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit 261 III Nr.1 ZPO Die Widerklage muss einen anderen Streitgegenstand als Hauptklage haben, die bloße Negation des Klageanspruchs der Hauptklage ist nicht möglich. Seite 17

18 5 Widerklage b) Besondere Sachurteilsvoraussetzungen für die Widerklage 33 I: gleiches rechtliches Verhältnis Im weitesten Sinne: rechtlicher Zusammenhang i.e.s. tatsächlicher Zusammenhang genügt Umstritten: Ist Bedeutung des 33 ZPO auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt oder handelt es sich um eine stets zu prüfende besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage (siehe nächste Folie) Seite 18

19 5 Widerklage Rechtsprechung: Zusammenhang (Konnexität) = besondere Prozessvoraussetzung bei Fehlen Heilung nach 295 I ZPO möglich Begründung: gemeinsame Verhandlung ohne tatsächlichen/rechtlichen Zusammenhang sei sinnlos 145 II ZPO biete nicht ausreichend Schutz h.l.: örtliche Zuständigkeitsregel Begründung: Wortlaut und systematische Stellung innerhalb der Gerichtsstandsbestimmungen Trennung des Prozesses nach 145 II ZPO sei möglich, wenn die Widerklage mit dem Klageanspruch nicht im Zusammenhang stehe Seite 19

20 5 Widerklage b) Weitere Besondere Sachurteilsvoraussetzungen für die Widerklage Rechtshängigkeit der Hauptklage Parteiidentität: Widerklage vom Beklagten gegen Kläger erhoben dieselbe Verfahrensart Widerklage gesetzlich nicht ausgeschlossen wie z.b. 595 I ZPO Widerklage in der Berufung: nur nach 533 ZPO zulässig (u.a. Sachdienlicherachtung oder Einwilligung der Parteien erforderlich Seite 20

21 5 Widerklage c) Eventualwiderklage möglich Gleichbehandlung der Parteien innerprozessuale Bedingung (auflösend oder aufschiebend, also hilfsweise Erhebung möglich) 2. Begründetheit Seite 21

22 VI. Fälle Fall 1 Zur Widerklage Klage über und Widerklage über 2.000, welches Gericht? Klage über und Widerklage über , was nun? 506 ZPO! Klage über und Widerklage über aus Wohnraummiete, was nun? 23 Nr. 2a GVG, 145 Abs. 1 ZPO, 281 ZPO. Seite 22

23 VI. Fälle Fall 1a A wohnt in Hannover und ist Mitglied im Deutschen Yachtverband, der seinen Sitz in Kiel hat. Kann der Yachtverband den Mitgliedsbeitrag in Kiel einklagen? Seite 23

24 VI. Fälle Lösung Fall 1a Der allgemeine Gerichtsstand des A befindet sich gemäß 12, 13 ZPO, 7 I BGB in Hannover. Der besondere Gerichtsstand ist aber nach 22 ZPO in Kiel begründet (besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft). Der Yachtverband kann also in Kiel klagen. Seite 24

25 VI. Fälle Fall 2 A wohnt in München, B in Hamburg. Bei einem Fußballspiel in Hannover verletzen sie sich gegenseitig. Welche Gerichte sind für die Schmerzensgeldklagen zuständig? Seite 25

26 VI. Fälle Lösung Fall 2 Klagt A gegen B, so ist das AG Hamburg nach 12, 13 ZPO, 7 I BGB und das AG Hannover nach 32 ZPO zuständig. A kann gemäß 35 ZPO den Gerichtsstand wählen. Klagt B gegen A, so ist das AG München nach 12, 13 ZPO, 7 I BGB und das AG Hannover nach 32 ZPO zuständig. B kann gemäß 35 ZPO den Gerichtsstand wählen. Seite 26

27 VI. Fälle Fall 3 Privatmann W wohnt in München. Er bestellt bei der Konditorei K in Hannover eine Schichttorte. Die Schichttorte zu seiner Tante in Berlin geliefert werden. a) A zahlt die Rechnung nicht, die Konditorei möchte wissen, ob sie A in Berlin verklagen kann. b) Die Konditorei liefert den Osterkranz nicht. A möchte wissen, ob er die Konditorei in Berlin verklagen kann Seite 27

28 VI. Fälle Lösung Fall 3 Zu 3a) Die Zuständigkeit in Berlin könnte sich aus 29 I ZPO ergeben. Erfüllungsort für die Geldzahlung ist nach 270 IV, 269 I BGB jedoch München, auch aus der Natur der Sache ergibt sich nichts anderes. A kann nur in München verklagt werden, Gerichtsstand ist dort nach 12, 13 ZPO, 7 I BGB und 29 I ZPO, 270 IV, 269 I BGB begründet. Seite 28

29 VI. Fälle Lösung Fall 3 Zu 3b) Der allgemeine Gerichtsstand der Konditorei ist Hannover nach 17 I ZPO. Berlin käme nur nach 29 I ZPO als Gerichtsstand in Betracht. Als Erfüllungsort haben die Parteien Berlin vereinbart. Jedoch bestimmt 29 II ZPO, dass eine derartige Vereinbarung die Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort nur begründen kann, wenn die Parteien nicht Privatleute sind. A ist Privatmann, so dass die Vereinbarung über den Erfüllungsort gemäß 29 II ZPO nicht wirksam war. A kann die Konditorei folglich nur in Hannover verklagen. Seite 29

30 VI. Fälle Fall 4 Die Maschinenfabrik M aus München unterhält in Hannover ein Büro mit drei Technikern. Diese beraten auch Kunden im Vorfeld von Vertragsabschlüssen. D kauft nach einer solchen Beratung bei M eine Maschine. Die Maschine ist für eine neue Fabrikhalle in Hamburg gedacht. Als M nicht liefert, will er D in Hannover verklagen. Seite 30

31 VI. Fälle Lösung Fall 4 Der allgemeine Gerichtsstand von M ist gemäß 17 ZPO München als Hauptniederlassung der Maschinenfabrik. Aber da von der Zweigniederlassung in Hannover aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und die Beratung in Hannover stattfand, kann D die M gemäß 21 ZPO in Hannover verklagen (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung). Seite 31

32 VI. Fälle Fall 5 K hat von E ein Grundstück in Hannover gekauft, E wohnt in Leipzig. Da E das Grundstück nicht übereignet, möchte K den E auf Übereignung in Hannover verklagen. Nachdem das Grundstück übereignet wurde, verlangt K von E Herausgabe gemäß 985 BGB. Welches Gericht ist zuständig? Seite 32

33 VI. Fälle Lösung Fall 5 Der ausschließliche Gerichtsstand ist nach 24 I ZPO Hannover, wo sich das Grundstück befindet (ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand). Seite 33

34 VI. Fälle Fall 6 V, der in Berlin wohnt, vermietet Büroräume in Hannover an M. Später behauptet V, der Vertrag sei ungültig, da er im Moment des Abschlusses nicht im Besitz seiner vollen geistigen Kräfte gewesen sei. V und M vereinbaren schriftlich, die Streitigkeit über das Bestehen des Mietvertrags vor dem AG Berlin-Mitte auszutragen. Ist dies möglich? Seite 34

35 VI. Fälle Lösung Fall 6 Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Privatleuten ist nach 38 III ZPO möglich, hier könnte 38 III Nr.1 ZPO einschlägig sein. Die Vereinbarung ist jedoch unwirksam, da für die Streitigkeit der ausschließliche Gerichtsstand Hannover gemäß 29a I ZPO begründet ist (ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen). Die Vereinbarung ist daher nach 40 II S.1 Nr.2 ZPO unzulässig Seite 35

36 VI. Fälle Fall 7 A fährt den Radfahrer R in Hannover an, das Rad wird beschädigt. A wohnt in Hamburg, der Student R hat seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern in Oldenburg, zu denen er jedes Wochenende und in den Semesterferien fährt. R verklagt A vor dem AG Oldenburg auf Zahlung Der Reparaturkosten für das Rad in Höhe von 200,--. a) In der mündlichen Verhandlung macht A geltend, R sei ohne Licht gefahren, weshalb er ihn nicht habe sehen können. Wie wird das Gericht entscheiden? ODER: b) R beantragt Verweisung an das AG Hannover. Wie wird das AG Oldenburg entscheiden? Seite 36

37 VI. Fälle Lösung Fall 7 Zu 8a) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten A ist gemäß 12, 13 ZPO, 7 BGB Hannover. (Der allgemeine Gerichtsstand des Klägers R interessiert nicht, wäre wohl Oldenburg, da dort räumlicher Mittelpunkt des Lebens, Semester sehr kurz, Semesterferien dagegen sehr lang und Wochenendheimfahrer.) Der besondere Gerichtsstand ist nach 32 ZPO und 20 StVG Hannover. Das AG Oldenburg ist damit an sich nicht zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aber aus 39 S.1 ZPO infolge rügeloser Einlassung des A, soweit die Belehrung nach 39 S.2, 504 ZPO erfolgte. Seite 37

38 VI. Fälle Lösung Fall 7 Zu 8b) AG Oldenburg erklärt sich durch Beschluss für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das AG Hannover, 281 I S.1 ZPO. Seite 38

39 VI. Fälle Fall 8 K aus Hannover lässt in Braunschweig bei der Tankstelle B seinen Sportwagen auftanken. B füllt statt Super-bleifrei bleihaltiges Normalbenzin ein. Der Wagen des K bleibt daher mit Motorschaden in Hannover liegen. K will B auf Schadensersatz (4.000,- ) verklagen. Wo? Welche Probleme tauchen auf? Seite 39

40 VI. Fälle Lösung Fall 8 a) Als Anspruchsgrundlagen kommen hier sowohl 280 BGB i.v.m. dem Kaufvertrag als auch 823 I BGB in Betracht. Zwei Gerichtsstände sind daher möglich: AG Braunschweig gemäß 12, 13 ZPO (Wohnsitz des B); zugleich 32 ZPO (Tatort); 29 ZPO AG Hannover gemäß 32 ZPO (nur Tatort) b) Für K ist eine Klage in Hannover zweckmäßig, weil er sich dadurch Zeit und Fahrtkosten erspart. Fraglich ist indes, welche Anspruchsgrundlagen das AG Hannover prüfen darf. Grundsätzlich ist ein Gericht für alle Anspruchsgrundlagen zuständig. Seite 40

41 VI. Fälle Lösung Fall 8 c) Aus dem Wortlaut des 32 ZPO ( Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ) und der Funktion der besonderen Gerichtsstände folgte nach früher h.m., dass das AG Hannover nur für die Anspruchsgrundlage des 823 BGB zuständig ist. K müsste danach seine Klage auf 823 BGB beschränken. Unterließe er diese Beschränkung und verneinte das AG Hannover 823 BGB, müsste es die Klage als unzulässig abweisen. d) Diese Auffassung hat der BGH jedoch aufgegeben (vgl. BGH, NJW 2003, 828). Das AG Hannover darf daher neben 823 BGB auch 280 BGB prüfen. Für diese Ansicht spricht die Zweckmäßigkeit und eine Gesamtanalogie aus 25, 28, 33, 34 ZPO, 17 II S.1 GVG, wo ebenfalls Zusammengehöriges nicht auseinander gerissen wird. Seite 41

42 I. Parteibegriff 6 Parteien Wer kann in einem Zivilprozess überhaupt Partei werden? Wer Partei in einem Prozess ist, wird durch die Klage bestimmt: Kläger ist, wer die Klage erhebt Beklagter ist, gegen wen sich die Klage richtet Es gilt also ein rein formaler, vom materiellen Recht losgelöster Parteibegriff. Seite 42

43 II. Parteifähigkeit Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Prozess Kläger oder Beklagter zu sein. Die Parteifähigkeit ist das prozessuale Gegenstück zur Rechtsfähigkeit des Zivilrechts. Parteifähig sind: alle natürlichen Personen alle juristischen Personen Seite 43

44 III. Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst oder durch gewählte Vertreter zu prozessieren. Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit des Zivilrechts, allerdings decken sich Prozess- und Geschäftsfähigkeit nicht voll, 51, 52 ZPO. Seite 44

45 IV. Prozessführungsbefugnis Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, im eigenen Namen über ein eigenes oder fremdes Recht zu prozessieren Wenn jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagt, bedarf er einer Erlaubnis (Prozessstandschaft) Prozessstandschaft bedeutet, dass die Partei im eigenen Namen offen über ein fremdes Recht prozessiert. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft. Seite 45

46 V. Fälle Fall 1 K will die Rückzahlung eines Darlehens durchsetzen, das seine Frau X dem B gegeben hat. Kann er das, indem er gegen B klagt? Fehlt ihm die Aktivlegitimation oder die Prozessführungsbefugnis? Seite 46

47 V. Fälle Lösung Fall 1 Wenn K die Rückzahlung eines von seiner Ehefrau X dem B gegebenen Darlehens im eigenen Namen durchsetzen will, hat er keine Prozessführungsbefugnis, denn der Streit seiner Ehefrau berührt ihn nicht. Seine Klage wird in diesem Fall als unzulässig abgewiesen. Trägt K aber vor, X habe ihm die Forderung abgetreten, wäre er prozessführungsbefugt, weil er insoweit ein eigenes Recht geltend macht. Wenn die Abtretung nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, weil dem K die Aktivlegitimation aus 398, 607 BGB fehlte. Seite 47

48 V. Fälle Fall 2 Es erheben Klage: a) eine OHG; b) eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); c) der Kreisverband Bamberg der C-Partei; d) der Kunstverein Adorf (nicht eingetragen; 1200 Mitglieder). Ist das jeweils zulässig? Seite 48

49 VII. Fälle Lösung Fall 2 Die Klagen sind jeweils zulässig, wenn die Kläger parteifähig sind. a) Die OHG ist zwar keine juristische Person, sie ist aber aufgrund der Sonderbestimmung des 124 I HGB aktiv parteifähig. Im Prozess wird sie durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten (er kann als Partei vernommen werden, 455 ZPO). Die nichtvertretungsberechtigten Gesellschafter können als Zeugen gehört werden, 125, 126 HGB. Seite 49

50 V. Fälle Lösung Fall 2 b) Eine WEG ist teilrechtsfähig, d.h. rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, 10 VI S.1 WEG 2007; BGH, NJW 2005, Daher ist sie aktiv und passiv parteifähig, 10 VI S.5 WEG c) Politische Parteien sind aktiv parteifähig, 3 PartG. Die örtlichen Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind dagegen nicht parteifähig, es sei denn sie sind selbst eingetragene Vereine. d) Nicht eingetragene Vereine sind, auch wenn es sich um Massenorganisationen handeln (50 ZPO) Seite 50

51 V. Fälle Fall 3 Vor welchen Gerichten kann eine Partei in Zivilsachen selbst auftreten, vor welchen benötigt sie einen Anwalt? Welche Folge hat es, wenn in diesen Fällen kein zugelassener Anwalt auftritt? Seite 51

52 V. Fälle Lösung Fall 3 a) Vor dem AG kann die Partei den Prozess selbst führen, 78, 79 ZPO; für Ehesachen und Folgesachen brauchen die Ehegatten dagegen einen Anwalt, 78 II, III ZPO. b) Vor dem LG herrscht dagegen Anwaltszwang, 78 I ZPO. Bestimmte Handlungen (z.b. PKH-Antrag) kann die Partei dagegen selbst vornehmen, 78 V ZPO. c) Vor dem OLG herrscht ebenso Anwaltszwang, 78 I ZPO. d) Gleiches gilt für den BGH, 78 I S.3 ZPO. e) Sollte kein zugelassener Anwalt auftreten, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Seite 52

53 7 Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage Seite 53

54 I. Die Sachurteilsvoraussetzungen im Überblick Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Im Wesentlichen unterscheidet man bei den Prozessvoraussetzungen vier Gruppen, je nachdem ob die Prozessvoraussetzungen an: - das Gericht - die Parteien - den Streitgegenstand - oder ein besonderes Verfahren anknüpfen Seite 54

55 Zulässigkeitsvoraussetzung knüpft an das Gericht die Parteien den Streitgegenstand besonderes Verfahren/ bes. Klageart - deutsche Gerichtsbarkeit, GVG - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten, 13, 17 GVG - internationale Zuständigkeit, z.b. EuGVVO - örtliche, sachliche und (funktionelle Zuständigkeit) - Parteifähigkeit, 50 ZPO - Prozessfähigkeit, 51ff. ZPO - gesetzliche Vertretung, wenn Prozessfähigkeit fehlt - Wirksamkeit der Vertretung durch Bevollmächtigte - Prozessführungs befugnis - Rechtschutzbedürfnis - ordnungsgemäße Klageerhebung, 253ff. ZPO - keine andere Rechtshängigkeit 261 III Nr.1 ZPO - keine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand - Urkundenprozess, 592ff. ZPO - Änderungsklage, Wiederaufnahmeklage, 578ff. ZPO - Klage auf zukünftige Leistung, 257ff. ZPO - Widerklage Seite 55

56 8 - Der Streitgegenstandsbegriff Seite 56

57 Praktische Bedeutung Der Streitgegenstand ist insbesondere für folgende Fragen von Bedeutung: Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts hängt vom Wert des Streitgegenstandes ab, 23 Nr.1, 71 GVG (zur Wertberechnung siehe 3-9 ZPO). Die Identität des Streitgegenstandes begründet die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit, 261 III Nr.1 ZPO. Seite 57

58 Praktische Bedeutung Bei einer Mehrheit von Streitgegenständen liegt eine objektive Klagehäufung i.s.d. 260 ZPO vor. Der Streitgegenstand ist weiterhin bedeutsam für die Bestimmtheit der Klage, weil die Klage nur bei hinreichender Bestimmtheit ordnungsgemäß erhoben ist, 253 II Nr.2 ZPO (lesen!). Die materielle Rechtskraft bezieht sich nur auf den Streitgegenstand, 322 ZPO. Seite 58

59 Streitgestandsbegriff & Klageänderung Grds.: Dispositionsmaxime Herrschend ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff: Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes werden sowohl durch den gestellten Klageantrag als auch durch den Klagegrund, d.h. durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt. 263, 264 ZPO beachte: Einwilligung oder sachdienlich Seite 59

60 9 Materielle Rechtskraft Seite 60

61 I. Bedeutung Bedeutet die Bindung der Gerichte an den Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils. materielle Rechtskraft setzt immer formelle Rechtskraft voraus. Die formelle Rechtskraft macht das Urteil unanfechtbar; die materielle Rechtskraft macht es verbindlich. Materiell rechtskräftig kann jedes Urteil werden, das endgültig über den Streitgegenstand entscheidet ( 322 I ZPO) Seite 61

62 I. Bedeutung Rechtskraft formelle = Unanfechtbarkeit, 705 ZPO materielle = verbindliche Feststellung einer Rechtsfolge, 322 ZPO objektiv welche Rechtsfolge? 322 ZPO zeitlich für welchen Zeitpunkt? 767 II ZPO subjektiv zwischen welchen Personen? 325ff. ZPO Seite 62

63 II. Rechtskrafttheorien 1. Materiell-rechtliche Rechtskrafttheorie Hiernach hat das formell rechtskräftige Urteil materiell- rechtliche Wirkung 2. Prozessuale Rechtskrafttheorie Nach der prozessualen Rechtskrafttheorie lässt das formell rechtskräftige Urteil die materielle Rechtslage unberührt. Es besteht nur eine Bindung des Richters künftiger Prozesse an die Feststellungen, die das erste Urteil getroffen hat. Seite 63

64 III. Aufrechnung 1. Aufrechnung innerhalb und außerhalb des Prozesses Aufrechnung außerhalb des Prozesses: Aufrechnung innerhalb des Prozesses durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung: materielles Rechtsgeschäft nach 387ff. BGB. Die Geltendmachung im Prozess als rechtsvernichtende Einwendung ist Prozesshandlung. Doppeltatbestand: 1) materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung 2) prozessuale Geltendmachung Seite 64

65 III. Aufrechnung II Gemäß 322 II ZPO nimmt die Aufrechnung an der Rechtskraft teil. Beispiele Standardfall: Die geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten wird abgewiesen, d.h. der Klage wird stattgegeben (vgl. Wortlaut des 322 II ZPO). Umgekehrter Fall: Die Gegenforderung des Beklagten wird für begründet erachtet, d.h. die Klage wird abgewiesen. Seite 65

66 10 Versäumnisverfahren Seite 66

67 I. Zweck Die ZPO regeln die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung, wenn eine Partei den Rechtsstreit nicht betreibt. Grundsatz Kläger erscheint nicht Beklagter erscheint nicht Klage schlüssig? Klageabweisung durch VU Ja Verurteilung durch VU Nein Klageabweisung durch unechtes VU Seite 67

68 II. Säumnis Liegt vor bei: Nichterscheinen der Partei im Termin, 330, 331, 332 ZPO (in Anwaltsprozessen ist auf den Anwalt abzustellen, 78 ZPO) Nichtverhandeln, 333, 220 II ZPO Fehlende Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren, 276 I, 331 III ZPO Seite 68

69 III. Versäumnisurteil gegen den Beklagten 1. Voraussetzungen für den Erlass eines echten Versäumnisurteils a) Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; Prozessantrag, 331 I S.1 ZPO (bei VU gegen Kläger 330 ZPO) b) Säumnis des Beklagten Partei ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, 331 I S.1, 332 ZPO Partei verhandelt nicht, 333 ZPO Partei ist im Anwaltsprozess nicht durch postulationsfähigen Anwalt vertreten, 78 ZPO Seite 69

70 III. Versäumnisurteil gegen den Beklagten c) Keine Erlasshindernisse nach 335, 337 ZPO d) Zulässigkeit der Klage Sachurteilsvoraussetzungen müssen vorliegen, da VU Sachurteil ist. Bei unbehebbaren Mängeln ergeht Prozessurteil (= unechtes VU). e) Schlüssigkeit der Klage Das tatsächliche Vorbringen des Klägers muss den Klageantrag rechtfertigen, 331 I, II ZPO. Rechtsfolge: echtes VU gegen den Beklagten Rechtsfolge bei Unschlüssigkeit der Klage: klageabweisendes Sachurteil (= unechtes VU) Seite 70

71 III. Versäumnisurteil gegen den Beklagten 2. Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren 331 III ZPO Echtes VU ist nur gegen den Beklagten möglich, denn nur dieser kann im schriftlichen Vorverfahren säumig sein. 3. Säumnis beider Parteien Entscheidung nach Lage der Akten, 251a I, II ZPO oder Anberaumung eines neuen Termins, 227 ZPO oder Ruhen des Verfahrens, 251a III, 251 ZPO. Seite 71

72 IV. Versäumnisurteil gegen den Kläger Versäumt der Kläger die mündliche Verhandlung, so weist das Gericht auf Antrag des Beklagten die Klage durch VU ab, 330 ZPO. Voraussetzung für ein VU gegen den Kläger ist die Zulässigkeit der Klage. Anders als beim VU gegen den Beklagten muss aber die Klage nicht schlüssig sein. Auf die Verteidigung des Beklagten kommt es nicht an. Seite 72

73 VII. Ablauf des Versäumnisverfahrens Termin Säumnis oder Nichtverhandeln, 333 ZPO schriftliches Vorverfahren fehlende Verteidigungsanzeige, 331 III S.1, 276 I S.1 ZPO 1. Versäumnisurteil Kein Einspruch: Rechtskraft Einspruch, 338 ZPO 1. Statthaftigkeit, 338 ZPO 2. Form, 340 I, II ZPO 3. Frist, 339, 222, 233 ZPO Einspruchstermin, 341a ZPO Einspruch zulässig Terminsanberaumun g, 341a ZPO Einspruch unzulässig Verwerfung, 341 ZPO Seite 73

74 VIII. Fall Die Bürgerinitiative Grünes Tal klagt gegen die Presse- GmbH auf Unterlassung von Behauptungen. Im Termin vor dem LG erscheint die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht; die Beklagte ist anwesend und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. a) Welche Entscheidung kann ergehen? Seite 74

75 VIII. Fall Lösung a) In Betracht kommt ein VU gegen die Klägerin gemäß 330 ZPO aa) Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen hier vor. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt und damit die aktive Parteifähigkeit gemäß 50 I ZPO vorliegt. bb) Die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, damit säumig. cc) Ein Erlasshindernis gemäß 335, 337 ZPO liegt nicht vor. Seite 75

76 VIII. Fall dd) Die Beklagte hat schließlich beantragt, die Klage abzuweisen. Streitig ist, ob darin stillschweigend auch der erforderliche Antrag auf Erlass eines VU gesehen werden kann (so BGH). ee) Die Frage, ob die Klage schlüssig ist, ist unerheblich. ff) Die Voraussetzungen für den Erlass eines VU liegen damit vor. Beachten: Novellierung 50 ZPO, 2009 Seite 76

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