Was ist ein schwerer Fall? Was ist ein leichter Fall? Berufliche Schwierigkeiten von Anfallskranken
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- Richard Kolbe
- vor 7 Jahren
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1 Berufliche Schwierigkeiten von Anfallskranken Welche besonderen Hilfen sollte der Arzt/die Ärztin kennen? *Ingrid Coban, Epilepsie-Ambulanz Arbeitskreis Sozialarbeit bei Epilepsie Campus Virchow-Klinikum, Berlin Astrid Mattner, Epilepsie Zentrum Berlin Brandenburg, Standort Berlin Günter Petring, Epilepsie Zentrum Bethel, Klinik Mara I, Bielefeld Gisela Schüler, Sprecherin des Arbeitskreises, Berlin Studie zur Sozialarbeit in der Epilepsie-Ambulanz des CVK 42 % der Kontaktaufnahmen fanden aufgrund beruflicher Fragestellungen statt. 35 % hatten keine berufliche Qualifikation. 58 % hatten eine abgeschlossene berufliche Qualifikation. 16 % waren ausbildungsadäquat beschäftigt. 33 % waren arbeitslos gemeldet. Bisherige Untersuchungen haben gezeigt, dass zu den häufigsten sozialen Problemen, die mit einer Epilepsieerkrankung verbunden sind, berufliche Probleme zählen, wie Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, mit der Ausbildung, in der Umschulung oder durch Arbeitslosigkeit, meist durch Langzeitarbeitslosigkeit. Bestätigt wurde dies in einer Studie zur Sozialarbeit bei Menschen mit einer Epilepsie in klinischambulanter Behandlung, die in der Epilepsie-Ambulanz der Charité Campus Virchow-Klinikum in Berlin durchgeführt wurde. Ich möchte Ihnen nun einen Überblick geben, welche Möglichkeiten das Instrumentarium der Sozialgesetzgebung für die beruflichen Problemstellungen von Menschen mit Epilepsie bietet und wie man diese erschließen kann. Folgende Fragestellungen werden dabei - jeweils unterteilt in "leichte" und "schwere" Fälle behandelt: berufliche Ersteingliederung berufliche Re-Integration bei vorhandenem Arbeitsplatz, berufliche Re-Integration bei nicht-vorhandener Arbeitsstelle, z.b. bei Arbeitslosigkeit. Zum Abschluss dann noch einige konkrete Hinweise besonders in bezug auf: zu erstellende Arztberichte, und die Antragsverfahren. Was ist ein leichter Fall? Was ist ein schwerer Fall? Gute Prognose Anfallsfreiheit Ungünstige Prognose Seltene Anfälle Niedriger Gefährdungsgrad Mittlere bis häufige Anfallsfrequenz Höherer Gefährdungsgrad Keine schwerwiegende Lernbeeinträchtigung Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen Kognitive Störungen Zusätzliche Beeinträchtigungen Was der erkrankungsbezogene Unterschied zwischen schweren und leichten Fällen ist, kann relativ leicht beantwortet werden: "Leichte Fälle" zeichnen sich in der Regel aus durch eine gute Prognose, Anfallsfreiheit oder seltene Anfälle, bzw. Anfälle mit einem niedrigen Gefährdungsgrad. Letzteres entspricht nach den Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Menschen mit Epilepsien insbesondere den Gefährdungskategorien O (Anfälle ohne arbeitsmedizinisch relevante Symptome) oder A (Anfälle mit erhaltenem Bewusstsein und Haltungskontrolle, aber mit einer leichten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit). Außerdem sollten keine schwerwiegenden Lernbeeinträchtigungen vorliegen eine leichte Lernbehinderung ist nicht unbedingt ein Erschwerniskriterium - und keine zusätzlichen psychischphysischen Störungen.
2 Demgegenüber können Menschen mit mittlerer bis häufiger Anfallsfrequenz, einer schlechten Prognose, Anfällen mit einem höheren Gefährdungsgrad (insbesondere Anfälle mit Bewusstseinsstörung, Haltungsverlust oder komplexen unangemessenen Handlungen), zusätzlichen gravierenderen kognitiven Beeinträchtigungen, bzw. zusätzlichen psychisch/physischen Störungen/Behinderungen als "schwere Fälle" gelten. Für die berufliche (Re)Integration ergeben sich darüberhinaus noch weitere Beurteilungskriterien. Berufliche Integration I leichte Fälle Berufliche Integration II schwere Fälle Schulabschluss Realistische Zielsetzung Arbeitsamt Regelausbildung, Studium Reha -Ausbildung Verzögerte Entwicklung Kein Schulabschluss Unrealistische Vorstellungen Arbeitsamt Rehabilitation Förderlehrgang Reha -Ausbildung Theoriereduzierte Ausbildung WfB Leichte Fälle bei der beruflichen Ersteingliederung zeichnen sich vor allem durch folgende Merkmale aus: ein Schulabschluss ist vorhanden und PatientIn und Angehörige streben eine Ausbildung an, die der/die PatientIn vorausichtlich bewältigen wird und in der die Epilepsie keine Probleme macht. Ansprechpartner sind das zuständige Arbeitsamt und dort die Berufs- oder Abiturientenberatung. Falls notwendig kann der Ausbildung noch ein Grundausbildungslehrgang oder ein Berufsfindungskurs vorgeschaltet werden und anschließend eine Regelausbildung, ein Studium oder (bei einer leichten Lernbehinderung) eine sogenannte "Reha-Ausbildung", also eine Regelausbildung mit psycho-sozialer Begleitung (z.b. in einem Berufsbildungswerk), erfolgen. Bei den schweren Fällen müssen meist mehrere Integrationsschritte hintereinander stattfinden, was ein entsprechendes psycho-soziales Case-Management erfordert. Folgende Besonderheiten spielen eine Rolle: PatientIn ist nicht altersgemäß entwickelt und hat keinen Schulabschluss, beispielsweise da er/sie infolge der Epilepsie häufig die Schule versäumt hat. PatientIn und/oder die Angehörigen haben unrealistische Erwartungen und Vorstellungen an das eigene Leistungspotential bzw. das gewünschte Berufsziel. Angebracht wäre zunächst die Durchführung einer epilepsiespezifisch orientierten medizinischberufliche Rehabilitation, in der auch eine adäquate Belastungserprobung und Berufsfindung erfolgen kann. Ansprechpartner ist zunächst natürlich das Arbeitsamt, als Entscheidungs- und Kostenträger. Zur Verfügung stehen insbesondere folgende Integrationsschritte: Förderlehrgänge (ein- und zweijährig) Belastungstraining, Arbeitserprobung und ähnliche berufsvorbereitende Lehrgänge, eine betreute Reha-Ausbildung. Dies alles sollte möglichst in epileptologisch orientieren Facheinrichtungen statt finden. Unter Umständen ist die Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte angebracht hier wäre übrigens nach einer Eingangsphase der Sozialhilfeträger zuständig
3 Berufliche Re-Integration I Leichter Fall bei vorhandenem Arbeitsplatz Berufliche Re-Integration II Schwerer Fall bei vorhandenem Arbeitsplatz Berufserfahrung Berufseignung Kooperativer AG Arbeitgeber Krankenkasse Keine Berufseignung Innerbetriebliche Probleme Unkooperativer AG Kündigungsverfahren Vorgesetzter Personalrat Schwerbehindertenvertretung Integrationsamt Rehabilitation innerbetrieblicher Wechsel Um-, Weiterqualifizierung Ähnlich ist die Situation bei der beruflichen Re-Integration. Zunächst soll davon ausgegangen werden, dass eine mehr oder weniger gesicherte Arbeitsplatzsituation vorhanden ist. Ein leichter Fall bedeutet hier: Berufserfahrung ist vorhanden, die Art des Berufs kann weiterhin ausgeübt werden und der Arbeitgeber ist kooperativ (ein unkooperativer Arbeitgeber kann leider auch den leichtesten Fall zum schweren Fall werden lassen) Ansprechpartner für die Unterstützung bei einer Re-Integration, z.b. nach längerer Krankschreibung sind: Vorgesetzter/Arbeitgeber (ggf. auch betriebsinterne Dienste) und bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf nach dem Hamburger Modell die Krankenkasse Diffiziler ist die Re-Integration, wenn folgende Merkmale vorliegen: der Einsatz auf der bisherigen Arbeitsstelle ist nicht mehr möglich, der Beruf selbst kann ggf. nicht mehr ausgeübt werden, es sind keine betriebsinternen Umsetzmöglichkeiten vorhanden, es treten Probleme mit KollegInnen bzw. Vorgesetzten auf, der Arbeitgeber ist unkooperativ, ein Kündigungsverfahren wurde oder soll eingeleitet werden. Ansprechpartner sind zunächst: neben dem Vorgesetzten/Arbeitgeber der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung als betriebsinterne Dienste. Daneben aber insbesondere das Integrationsamt (ehemals Hauptfürsorgestelle). Als Möglichkeiten für eine Re-Integration kommen hier in Betracht: eine epilepsiespezifische medizinisch-berufliche Rehabilitation, zur Klärung des Leistungspotentials und des weiteren Vorgehens, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber z.b. in bezug auf eine Wiedereingliederung an einem anderem Arbeitsplatz, oder aber bei fehlender Berufseignung eine stufenweise aufgebaute berufliche Umorientierung über den Rentenversicherungsträger.
4 Berufliche Re-Integration III Leichter Fall bei Arbeitslosigkeit Berufliche Re-Integration IV Schwerer Fall bei Arbeitslosigkeit Berufsausbildung Berufserfahrung Berufseignung kurze Arbeitslosigkeit Arbeitsamt private Arbeitsvermittlungen Presse Krankschreibung Lange Arbeitslosigkeit Erwerbsminderung Finanzielle Probleme Psycho-soziale Probleme Familiäre Probleme Arbeitsamt, RV-Träger Rehabilitation Arbeitstraining Zusatzqualifizierung Umschulung Integrationsfachdienste Integrationsfirma Werkstatt für Behinderte Ungleich schwieriger ist die Situation leider immer noch für Menschen ohne Arbeitsplatz, ganz besonders nach längerer Pause in der beruflichen Biographie durch zeitweise Berentung oder langer Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenrate von Menschen mit einer Epilepsie ist nach wie vor überproportional hoch, dadurch können auch "leichte" Fälle schnell zu "schweren" werden. Als günstige Voraussetzungen für die Wieder-Aufnahme einer Berufstätigkeit gelten : eine Berufsausbildung wurde absolviert, Berufserfahrung ist vorhanden, der erlernte Beruf kann weiterhin ausgeübt werden und die Zeit der Arbeitslosigkeit war nur kurz. Vorrangiger behördlicher Ansprechpartner ist das zuständige Arbeitsamt mit den einzelnen Dienststellen für Beratung und Vermittlung. Private Arbeitsvermittlungen sind eine weitere Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche - jetzt ja auch über die Bundesanstalt für Arbeit finanziert -, in einigen Fällen sind diese sogar auf die Vermittlung von Menschen mit einer Behinderung spezialisiert. Daneben sind natürlich die Stellenangebote in der Presse zu beachten "Schwere Fälle", die wiederum ein ein - nicht nur kurzfristig angelegtes psycho-soziales Case- Management benötigen zeichnen sich aus durch: lange oder häufige Krankschreibung, Langzeitarbeitslosigkeit (länger als 1 Jahr) oder eine bestehende oder auslaufende Erwerbsminderungsrente. Bei diesem Personenkreis liegen häufig auch weitere psycho-soziale Probleme vor, z.b.: finanzielle Schwierigkeiten und familiäre Belastungen. Ansprechpartner sind hier wiederum das Arbeitsamt mit Rehabilitations-Beratung und Vermittlung und/oder der Rentenversicherungsträger als Kostenträger für Eingliederungsmaßnahmen Als Re-Integrationsschritte können diese Möglichkeiten erfolgen Bei bestehender Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Unsicherheiten über das Leistungspotential des/der Betroffenen ist zunächst wieder an eine kombinierte medizinisch-berufliche Rehabilitations- Maßnahme in einer Facheinrichtung zu denken, in der das Leistungsprofil abgeklärt werden kann. Auch ein Arbeitstraining in einer WfB kann in Betracht kommen, danach eine berufsaufbauende Zusatzqualifizierung oder eine Reha -Umschulung in einem Berufsförderwerk oder einer vergleichbaren Einrichtung, wobei epileptologische Kenntnisse bei den MitarbeiterInnen vorliegen sollten. Bei der Vermittlung können Integrationsfachdienste eingeschaltet werden, dies sind "Dienste Dritter", die sich im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit (BA), der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter, um die Vermittlung von Menschen mit einer Behinderung bemühen (SGB IX 109). Die berufliche Eingliederung kann auch in einen Integrationsbetrieb erfolgen. Integrationsfirmen bieten bundesweit in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen Bereichen Arbeitsplätze für Menschen mit einer Behinderung/Beeinträchtigung an.
5 Arztberichte Hinweise Darstellung der Anfallsschwere Genaue Schilderung der Anfälle Anfallshäufigkeit Reorientierungsphase Tageszeitliche Bindung Auslösende Situationen Behandlungsstand und Prognose Nebenwirkungen Zusätzliche Beeinträchtigungen/Störungen Unfallgefahr Soziale Begleitumstände der Erkrankung Erstellung zeitnah Behandlung und Integration abstimmen Dauer des Verfahrens Einzelfallentscheidung Individueller Integrationsplan Begleitung durch soziales Case-Management Für Anträge auf integrative Maßnahmen sind i.d.r. aussagekräftige Arztberichte notwendig. Bitte denken Sie daran, dass bei den unterschiedlichen medizinischen und psychologischen Begutachtungsdiensten, bei Sozialversicherungsträgern, Ausbildungsstätten, Betriebsärzten und betriebsinternen Diensten usw. meist keine epileptologische Ausrichtung vorliegt. Dadurch kommt es in der Praxis leider immer wieder zu Fehleinschätzungen der Erkrankung und deren Auswirkungen und so auch zu negativen Folgen im (Re)Integrationsprozess. Bei diesen erforderlichen ärztlichen Berichten geht es um mehr als Diagnose und derzeitige Medikation. Wichtig ist vor allem die genaue Darstellung der Anfallsschwere, d.h. eine genaue Schilderung der Anfallsarten, die Darstellung der Anfallshäufigkeit, Anmerkungen zur Reorientierungsphase, zu möglicherweise vorhandenen individuellen auslösenden Situationen und einer tageszeitlichen Bindung, sowie zum Behandlungsstand und der Prognose der Epilepsie Weiterhin sind Informationen zu möglichen Nebenwirkungen der Medikamente notwendig. Die Frage, ob eine erhöhte Unfallgefahr besteht (z.b. durch auftretenden Haltungsverlust oder durch unangemessene Handlungen) sollte angesprochen werden, ebenso zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen/Behinderungen wie Gedächtnis-, Konzentrations-, Merkfähigkeitsstörungen, ein verlangsamtes Arbeitstempo, Lern- oder geistige Behinderung, motorische Einschränkungen etc. Soziale Begleitumstände der Erkrankung spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle und dürfen nicht vernachlässigt werden. Die Arztberichte sollten zugleich mit dem Antrag eingereicht oder zumindest zeitnah nachgereicht werden, damit der Antragsverlauf nicht verzögert wird. Die medizinische Behandlung, z.b. eine notwendige Medikamentenein- oder umstellung, sollte nach Möglichkeit mit einer beginnenden oder laufenden Eingliederungsmaßnahme abgestimmt werden. Berufsfördernde Maßnahmen werden bei längerer oder häufiger Krankschreibungen vom Kostenträger aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Eine abgebrochene Maßnahme bedeutet aber nicht nur eine wesentliche Verlängerung der Integrationsbemühungen, sondern hinterlässt beim Leistungsträger auch eine negative Beurteilung. Teilweise sind die (Wieder)Eingliederungsverfahren sehr langwierig. Dies ergibt sich zum einen durch die stufenweise aufgebauten einzelnen Rehabilitationsschritte, zum anderen aber auch aus dem Antragsverfahren selbst. Eine Verfahrensdauer von mehr einem Jahr alleine für die Antragsbearbeitung war bisher keine Seltenheit. Mit der Einführung des SGB IX werden nun erstmalig konkrete Zeiträume genannt, in denen das Antragsund Begutachtungsverfahren abgeschlossen sein soll. Die Durchsetzbarkeit und der Erfolg dieser Vorschriften bleibt jedoch noch abzuwarten, aber immerhin gibt es nun Richtlinien, auf die sich die Betroffenen im Zweifelsfall berufen können. Das Instrumentarium für eine Integration oder Re-Integration ins berufliche Leben ist umfassend und weitreichend. Es muss aber auch genutzt werden, d.h. die einzelnen Integrationsschritte müssen genau auf die individuellen Möglichkeiten und Kompetenzen im Einzelfall zugeschnitten werden.
6 Besonders bei den schweren Fällen ist es außerdem notwendig, dass der gesamte Integrationsplan durch ein soziales Case-Management koordinierend begleitet wird. Ingrid Coban Charité Campus Virchow-Klinikum Neurologische Poliklinik Epilepsie-Ambulanz Augustenburger Platz Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ Mail:
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