MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDEN- AUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDEN- AUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April 2015"

Transkript

1 MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDEN- AUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April EINLEITUNG Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen 1 haben die MainFirst Bank AG, die Main- First Schweiz AG und allgemein die MainFirst-Gruppe (im weiteren MainFirst ) aufgrund geltender Vorschriften 2 dafür Sorge zu tragen, dass sie ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Wenn Kundenaufträge in Finanzinstrumenten 3 ausgeführt werden, ist MainFirst verpflichtet, alle angemessenen Massnahmen zur kundengünstigsten Ausführung derartiger Aufträge zu ergreifen. Insbesondere hat MainFirst wirksame Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, die es MainFirst erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen (im Weiteren Best Execution Policy oder Policy ). Des Weiteren ist MainFirst verpflichtet, Kunden und potenziellen Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form zu informieren und gegebenenfalls deren vorherige Zustimmung zu ihrer Ausführungspolitik einzuholen. 2. ZIEL In dieser Best Execution Policy werden die Prinzipien und der allgemeine Ansatz der MainFirst dargestellt, die bei der Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten Anwendung finden, um unter Berücksichtigung der für die jeweilige Order massgeblichen Aspekte die bestmöglichen Ergebnisse für die Kunden zu erzielen. Daneben wird das generelle Vorgehen der MainFirst bei der Auftragsausführung zwischen Vergabe und Entgegennahme einer Order und deren Ausführung oder eventuellen Abwicklung beschrieben. Die Grundsätze enthalten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen oder Gesellschaften, an denen MainFirst Aufträge ihrer Kunden ausführt sowie zur Bedeutung der Ausführungsqualität und anderer Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Des Weiteren erläutern sie die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, welche sich auf den Ausführungsansatz der MainFirst auswirken und stellen dar, wie anhand der Policy bei der Ausführung von Kundenaufträgen die bestmöglichen Ergebnisse erzielt werden. Diese Best Execution Policy ist ein Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags zur Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen. 3. DIE VERPFLICHTUNG ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG (BEST EXECUTION OBLIGATION) 3.1 BESTMÖGLICHE AUSFÜHRUNG Die Policy gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen der MainFirst Gruppe, wobei der Begriff Ausführung Folgendes umfasst: (i) die Ausführung eines Kundenauftrags, unabhängig davon, ob die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten bei der Auftragsausführung im eigenen oder im fremden Namen für Rechnung des Kunden erfolgt; (ii) bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen ( Reception and Transmission of Client Orders / RTO ), die Weiterleitung von Kundenaufträgen an andere Einrichtungen zur Ausführung, sowie (iii) bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen (z. B. für Investmentfonds und Kunden im Rahmen der Vermögensverwaltung ( managed accounts ), die Beauftragung von anderen Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen, denen Entscheidungen MainFirst zugrunde liegen, für Rechnung des Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln. Die Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Kundenaufträgen gilt für alle Arten von Finanzinstrumenten. In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Märkten und Finanzinstrumenten kann die Feststellung und Anwendung einheitlicher Standards und Verfahren für die bestmögliche Ausführung, die bei allen Gattungen von Instrumenten gültig und wirksam wären, allerdings schwierig sein. Die Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung werden daher in einer Weise angewandt, die den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit den einzelnen Arten von Finanzinstrumenten Rechnung trägt. So sind beispielsweise Geschäfte mit OTC-Finanzinstrumenten im Rahmen einer individuellen, auf die Verhältnisse des Kunden und der Wertpapierfirma zugeschnittenen vertraglichen Beziehung unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausführung möglicherweise nicht mit Geschäften vergleichbar, die sich auf Anteile beziehen, die an zentralen Ausführungsplätzen gehandelt werden. 1 Gemäss Anhang I, Abschnitte A und B, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( MiFID ) 2 MiFID, Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG,, des 33a des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ), der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ( WpDVerOV ), sowie sämtliche anwendbaren Gesetze und Richtlinien. 3 Gemäss Anhang I, Abschnitt C, MiFID 1/7

2 3.2 KUNDEN MainFirst wendet die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung bei der Ausführung von Aufträgen sämtlicher Kunden unabhängig deren Kundeneinstufung an. Hierbei verfolgt MainFirst den Grundsatz, sämtlichen Kunden, inklusiv der Kunden, die als Geeignete Gegenparteien in Betracht kämen aber von der MainFirst als Professionelle Kunden 4 klassifiziert werden, ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen. Eine Ausnahme besteht lediglich im besonderen Falle von Kunden, die als Geeignete Gegenparteien qualifizieren und durch MainFirst als Geeignete Gegenparteien für die Gesamtgeschäftsbeziehung oder für die zu erbringende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung eingestuft werden (z. B. bei Dienstleistungen im Bereich Fixed Income). Der Umfang ist davon abhängig, ob MainFirst die Order direkt ausführt. Wenn MainFirst einen Kundenauftrag bzw. Entscheidung, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, auch ausführt, dann finden sämtliche Regelungen dieser Policy Anwendung. Die Regelungen bezüglich der Einholung der Zustimmung des Kunden zu diesen Grundsätzen und des Nachweises seitens MainFirst auf Anfrage des Kunden, dass der Auftrag im Einklang mit diesen Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde, sind nicht anwendbar, wenn MainFirst Kundenaufträge entgegen nimmt und/oder Entscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, an andere Einrichtungen zur Ausführung weitergeleitet werden. 3.3 VORRANG VON KUNDENWEISUNGEN Unbeschadet der übergeordneten Verpflichtung, wenn der Kunde MainFirst eine ausdrückliche Weisung in Bezug auf den Auftrag oder einen bestimmten Teil oder Aspekt des Auftrags erteilt, dann wird MainFirst den Auftrag entsprechend der ausdrücklichen Weisung des Kunden ausführen und ist insoweit nicht verpflichtet, den Auftrag gemäss den vorliegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung auszuführen. Dessen ungeachtet wird MainFirst jedoch die Best Execution Policy für jene nicht von diesen Weisungen betroffenen Teile oder Aspekte des Kundenauftrags anwenden. 3.4 GESCHÄFTE AUF REQUEST FOR QUOTE BASIS Die Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung sind anwendbar, wenn MainFirst einen Kundenauftrag gegen eine Eigenhandelsposition ausführt, bei der MainFirst die Entscheidungen über die Ausführung der Order trifft, etwa durch die Bearbeitung des Auftrags für Rechnung des Kunden. Teilt MainFirst einem Kunden einen Kurs ( Quote ) mit, mit dem MainFirst ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung nachkäme, wenn der Auftrag zeitgleich mit der Mitteilung zu diesem Kurs ausgeführt würde, dann kommt MainFirst diesen Verpflichtungen ebenfalls nach, wenn sie den Auftrag zum mitgeteilten Kurs nach dessen Annahme durch den Kunden ausführt, sofern der Kurs unter Berücksichtigung veränderter Marktbedingungen und der zwischen Angebot und Annahme des Kurses verstrichenen Zeit nicht eindeutig überholt ist. Im Gegensatz dazu gelten die Anforderungen der Best Execution Policy nicht, sofern MainFirst in Ausnahmefällen ein Eigengeschäft tätigt, bei dem der Auftrag nicht für Rechnung des Kunden ausgeführt wird, oder falls MainFirst den Eigenhandel aufgrund einer Quote betreibt, die auf einer Preisanfrage des Kunden auf Grundlage einer Request for Quote ( RFO ) basiert. Wesentlich ist hierbei, ob der Auftrag für Rechnung des Kunden ausgeführt wird. Insbesondere in Fällen von Geschäften auf Request for Quote Basis, ist zu unterscheiden, ob der Kunde sich darauf verlässt, dass MainFirst den besten Preis für den Kunden erzielt, oder ob der Kunde lediglich eine Preisanfrage an MainFirst richtet oder den Preis von MainFirst verwendet und die Entscheidung darüber, ob es sich um den bestmöglichen Preis handelt, selbst trifft. 3.5 FESTPREISGESCHÄFTE Bei Festpreisgeschäften vergibt der Kunde einen Auftrag ausdrücklich zu einem festen Preis. Die Vorgaben der Best Execution Policy sind erfüllt, wenn der Auftrag zu dem vom Kunden festgelegten Preis ausgeführt wird. 3.6 STRUKTURIERTE TRANSAKTIONEN Die Regelungen zur bestmöglichen Ausführung gelten sehr eingeschränkt im Falle von strukturierten oder auf den Kunden zugeschnittenen oder kundenspezifischen, ausserbörslichen ( OTC ) Transaktionen bei denen es aufgrund der zwischen dem Kunden und MainFirst abgeschlossenen individuellen Vertragsstruktur nicht möglich ist, einen Vergleich mit anderen Transaktionen oder Instrumenten herzustellen. Auch wenn die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung eigentlich Anwendung findet, so existieren kaum oder keine Anhaltspunkte, die sich für einen Vergleich der Transaktion heranziehen liessen. Dies gilt insofern als (1) es sich um eine OTC-Transaktion handelt, die (2) hoch strukturiert oder auf einen spezifischen Kunden zugeschnitten ist und daher (3) nicht zu der Reihe von vergleichbaren Geschäften gehört, bei denen MainFirst als Gegenpartei auftritt. 4 Gemäss Anhang II, MiFID 2/7

3 3.7 TRANSAKTIONEN AN EINEM EINZIGEN AUSFÜHRUNGSPLATZ (SINGLE VENUE TRANSACTIONS) Sofern es nur einen Handels-/Ausführungsplatz gibt, an dem die Order ausgeführt werden kann, wird die bestmögliche Ausführung durch die Ausführung an diesem Handels-/Ausführungsplatz erreicht (Single Execution Venue). 3.8 ABWEICHENDE AUSFÜHRUNG IM EINZELFALL Soweit aussergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichende Ausführung erforderlich machen, wird MainFirst diese unter Wahrung des Kundeninteresses wählen. 3.9 AUFLÖSUNG EINER POSITION FÜR EINEN KUNDEN Die Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung sind nicht anwendbar, falls MainFirst gezwungen ist, eine Position für den Kunden aufzulösen z. B. wenn der Kunde MainFirst gegenüber oder sonst wie gegen eine vertragliche Verpflichtung verstösst GESCHÄFTE MIT MARKTTEILNEHMERN Die Verpflichtungen der Best Execution Policy gelten nicht für Geschäfte, die mit anderen Marktteilnehmern an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen ( MTF ) geschlossen werden AUSGABE UND RÜCKGABE VON ANTEILEN AN INVESTMENTFONDS Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Investmentfonds unterliegen nicht den Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. MainFirst wird sämtliche Handelsaufträge, die an einen bestimmten Ausführungsplatz gebunden sind, nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen von den Kunden vorgegebenen Anweisungen ausführen FAKTOREN ZUR ERZIELUNG DES BESTMÖGLICHEN ERGEBNISSES Bei der Ausführung von Aufträgen ergreift MainFirst alle unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit der Ausführung, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung, der Schnelligkeit der Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Ausführung relevante Aspekte angemessenen Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, so führt MainFirst den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus KRITERIEN FÜR DIE BESTMÖGLICHE AUSFÜHRUNG Zur Bestimmung der relativen Bedeutung der vorgenannten Faktoren setzt MainFirst die folgenden Kriterien ein: (a) Merkmale des Kunden einschliesslich dessen Kategorisierung als professioneller Kunde ; (b) Merkmale des Kundenauftrags (z. B. Stop-Loss, Auftrag zum Marktpreis oder Limitauftrag, Umfang oder wahrscheinliche Auswirkungen des Auftrags); (c) Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind (z. B. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere, Derivate oder Wandelanleihen, liquide oder illiquide Instrumente, strukturiert oder kundenzugeschnitten); (d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann (z. B. Transaktionskosten an diesem Ausführungsplatz, Marktliquidität, Fähigkeit des Handelsplatzes zur Bearbeitung komplexer Aufträge). MainFirst ermittelt die relative Bedeutung der Faktoren zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der genannten Kriterien. In den meisten Fällen sind dabei der Preis (d. h. der verfügbare Kurs und die Tiefe der verfügbaren Liquidität zu dem jeweiligen Preis, z. B. wenn es sich um Aktien handelt, bei gelisteten OTC, Exchange Traded Funds (ETF), Derivatprodukten, Fixed-Income-Produkten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) und Zinsderivaten) und die Kosten (d. h. Gebühren und Provisionen, die dem Kunden für die Ausführung berechnet werden, einschliesslich bei Ausführung an einem bestimmten Handelsplatz, Kosten für Clearing und Abwicklung z. B. bei OGAW und AIFM), die Aspekte mit einer hohen relativen Bedeutung für die Erzielung der bestmöglichen Ergebnisse für die Kunden, wenngleich auch in bestimmten Fällen andere Faktoren eine noch grössere Bedeutung bekommen können. Die Geschwindigkeit (z. B. bei Aktien, Fixed-Income- Produkten, offenen und geschlossenen Publikumsfonds), die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung (z. B. Marktliquidität für ein bestimmtes Produkt bei börsennotierten Aktien, Fixed-Income-Produkten, Derivaten, Publikumsfonds), der Umfang und die Art des Auftrags, Marktauswirkungen sowie jegliche implizite Transaktionskosten können vorrangig behandelt werden, soweit dies massgeblich dazu beiträgt, das bestmögliche Resultat zu erzielen. Die jeweiligen Faktoren werden so gegeneinander abgewogen, dass der Kundentypus, einschliesslich der Kategorisierung als professioneller Kunde, angemessen berücksichtigt wird AUSFÜHRUNGSPLÄTZE Ausführungsplatz ist ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem ( MTF ), ein systematischer Internalisierer, ein Market-Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt. 3/7

4 Die in Anhang A aufgeführten Ausführungsplätze sind nach Auffassung der MainFirst angemessen für jene Gattung von Finanzinstrumenten, um gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen zu erzielen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann gemäss dieser Policy geändert werden. Der Fokus liegt auf der Qualität der Ausführung an den verschiedenen Handels- und Ausführungsplätzen. Die Qualität der bestmöglichen Ausführung wird in Übereinstimmung mit denjenigen Faktoren erbracht, die für die Auftragsausführung, auch im Hinblick auf verfügbare Preise, relevant sind. Gebühren und Provisionen, die den Kunden in Rechnung gestellt werden, sind eine relevante Kostenkomponente bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes aus den in Anhang A aufgeführten Ausführungsplätzen, die in der Lage sind, den Kundenauftrag auszuführen. Auf Anfrage stellen wir weitere Informationen über die verschiedenen in Anhang A genannten Ausführungsplätze zur Verfügung. Unter bestimmten Umständen kann das bestmögliche Resultat für einige Instrumente und Aufträge auf Dauer nur an einem Ausführungsplatz oder durch eine Einrichtung erzielt werden. Für andere Arten von Instrumenten und Aufträge können eine Reihe möglicher Ausführungsplätze in Frage kommen, wobei jedoch die Kosten für den direkten Zugriff auf mehr als einen (und soweit diese Kosten an die Kunden weitergegeben werden) die Preisverbesserungen aufwiegen können, die ein alternativer Ausführungsplatz zu bieten haben könnte. Daher könnte es unter bestimmten Umständen angemessener sein, sich gegen eine Verbindung zu solchen Ausführungsplätzen zu entscheiden. In solchen Fällen könnte MainFirst in Betracht ziehen, die Order an eine andere Einrichtung zur Ausführung weiterzuleiten, anstatt Aufträge selbst auszuführen. MainFirst strukturiert ihre Provisionen nicht auf eine Art und Weise oder stellt diese nicht dergestalt in Rechnung, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestimmter Ausführungsplätze bewirkt würde. 4. VERPFLICHTUNGEN IM RAHMEN DER VERMÖGENSVERWALTUNG UND DER ANNAHME UND WEITERLEI- TUNG VON AUFTRÄGEN AN ANDERE WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN ZUR AUSFÜHRUNG. AUSWAHLGRUNDSÄTZE. Bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen oder bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen kann MainFirst Aufträge bei anderen RTOs und Wertpapierdienstleistungsunternehmen platzieren oder Aufträge an andere RTOs oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen weiterleiten, welche Kundenaufträge ausführen (hier kollektiv als Finanzintermediäre bezeichnet). Ebenfalls kann MainFirst Aufträge an Börsen auf dem Wege einer direkten DMA-Verbindung (Direct Market Access), die von anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, übermitteln. MainFirst ergreift dabei alle geeigneten Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden unter Berücksichtigung der oben genannten Best Execution-Faktoren und -Kriterien zu erzielen. Anhang B enthält ein Verzeichnis, welches ohne Anspruch auf Vollständigkeit die wesentlichen Finanzintermediäre für die einzelnen Gattungen von Finanzinstrumenten auflistet, mit denen Aufträge platziert werden oder an die MainFirst Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die Auswahl der Intermediäre erfolgt nach Beurteilung von MainFirst auf der Grundlage der relevanten Best Execution-Faktoren und -Kriterien. Besondere Faktoren, die bei der Beurteilung Berücksichtigung finden, sind die Wettbewerbsfähigkeit von Provisionsgebühren und Spreads, die Schnelligkeit der Ausführung, die Historie der Auftragsausführung, Clearing und Abwicklungsfähigkeiten, die Qualität von Informations- und Research-Services, der Zugang zu Märkten und die wahrgenommene Kreditwürdigkeit, ihr Ruf sowie ihre finanzielle Stabilität. Als besondere Faktoren im Auswahlprozess bezüglich der Broker sind bei der Portfolioverwaltung zu nennen: die Execution Policy des Brokers, der angegebene Ausübungspreis, die angegebene Liquidität, die Abwicklungsqualität, die Programm-Handelskapazität, die Marktkonformität der Transaktionsprovision, die Marktkenntnisse und -dienstleistungen, die Qualität von Research und Sales sowie die Zugriffsmöglichkeiten auf Analysten und Unternehmen. Diese Faktoren werden auf eine für den jeweiligen Typus von Kunden, Finanzinstrument und Auftrag angemessene und geeignete Art und Weise gewichtet. Die Finanzintermediäre müssen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben, die es MainFirst ermöglichen, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren (MFs) Verpflichtungen nachzukommen. Sie unterliegen der MainFirst Counterparty Acceptance Policy sowie Sorgfaltspflichten ( Due Diligence ) zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. MainFirst überwacht die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmässig, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen und behebt bei Bedarf etwaige Mängel. Das Verzeichnis der wesentlichen Finanzintermediäre wird jährlich und im Falle der Portfolioverwaltung quartalsmässig überprüft. MainFirst kommt ihrer festgelegten Pflichten nach, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln und ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere Massnahmen zu ergreifen, sofern MainFirst bei der Platzierung oder der Weiterleitung eines Auftrags an eine andere Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt. 4/7

5 Wenn MainFirst einem Finanzintermediär einen Ausführungsplatz zur Auftragsausführung angibt oder spezifische Instruktionen zur Ausführung des Auftrages erteilt, muss MainFirst ihren Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung nachkommen. 5. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG MainFirst überwacht, bewertet und überprüft jährlich oder anlassbezogen (ad hoc) im Fall von wesentlichen Veränderungen z. B. wenn es sich ein bedeutsamer neuer Ausführungsplatz ergibt die Wirksamkeit ihrer Auftragsausführungsvorkehrungen und Best Execution Policy, um etwaige Unzulänglichkeiten auszumachen und diese gegebenenfalls zu korrigieren und die Qualität des Execution Services für Kunden zu verbessern. MainFirst bewertet insbesondere regelmässig, ob die in der Policy enthaltenen Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für den Kunden liefern oder ob Änderungen in den getroffenen Vorkehrungen für die Auftragsausführung notwendig sind. Die Kunden werden über wesentliche Änderungen in diesen Vorkehrungen oder in der Best Execution Policy informiert. Informationen über etwaige Änderungen dieser Best Execution Policy und relevante Unterlagen werden Kunden auf der MainFirst Internetseite bereitgestellt. 6. ROLLEN UND VERANTWORTLICHKEITEN Das Management ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Policy zu gewährleisten, und zwar sowohl bei den unterschiedlichen MainFirst Gesellschaften als auch auf Ebene der Geschäftsbereiche. Die Bereiche Operations und Risk Management sind bei der Aufsicht einschliesslich Überwachungs- und Kontrollverfahren beteiligt. Die Compliance-Funktion berät die Geschäftsbereiche und die Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der Policy und unterstützt sie bei der Formulierung, Implementierung, Sensibilisierung für und Überwachung dieser Policy sowie bei der Umsetzung von Grundsätzen und Verfahren. 5/7

6 ANHANG A VERZEICHNIS VON AUSFÜHRUNGSPLÄTZEN In der vorliegenden Auflistung werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Hauptausführungsplätze genannt, die von MainFirst genutzt werden, wenn es um die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten, entweder direkt oder über einen ausführenden Broker, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung gemäss der vorliegenden Best Execution Policy geht. Dieses Verzeichnis wird regelmässig überprüft, Änderungen sind vorbehalten, wie in der vorliegenden Best Execution Policy dargelegt. ART DES FINANZINSTRUMENTS Börsennotierte Aktien Börsengehandelte Derivate Fixed-Income-Produkte OTC-Instrumente & OTC-Derivate Exchange Traded Funds (ETF) Anteile an Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (offen/open-ended) Anteile an Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (geschlossen/closed-ended) AUSFÜHRUNGSPLÄTZE Deutsche Börse Frankfurt, Xetra (Elektronische Handelsplattform), Börse Berlin, Börse Düsseldorf, Börse Hamburg, Börse Hannover, Börse München, Börse Stuttgart; Schweizer Börse SIX, Börse London (LSE), Athener Wertpapierbörse, Bolsa de Madrid, Borsa Italiana S.p.A., NYSE Euronext (Amsterdam, Brüssel, Lissabon und Paris), Wertpapierbörse Oslo, Wertpapierbörse Wien, Irish Stock Exchange, NASDAQ OMX (Kopenhagen, Stockholm, und Helsinki); BATS Trading Ltd, Turquoise; Broker Crossing Networks (BCNs) Eurex Deutschland, Eurex Schweiz Deutsche Börse, Frankfurt, Börse Berlin, Börse Düsseldorf, Börse Hamburg, Börse Hannover, Börse München, Börse Stuttgart; MainFirst als Gegenpartei; ein Marktteilnehmer in der Rolle des Kontrahenten über Bloomberg Ein Market Maker in dem betreffenden Finanzinstrument einschliesslich MainFirst als Gegenpartei Xetra (Elektronische Plattform) Der Fondsverwalter oder, sofern zutreffend, der betreffende geregelte Markt Der geregelte Markt mit dem Hauptliquiditätspool, der einzige geregelte Markt oder MainFirst als Gegenpartei 6/7

7 ANHANG B VERZEICHNIS AUSFÜHRENDER BROKER In dem vorliegenden Verzeichnis werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und nach Art des Finanzinstruments die wesentlichen Finanzintermediäre aufgeführt, auf die sich MainFirst weitgehend stützt insofern, dass diese MainFirst ermöglichen, ihren Verpflichtungen bezüglich der bestmöglichen Ausführung bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen oder bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen zur Ausführung an eine andere Einrichtung gemäss dieser Best Execution Policy nachzukommen. Dieses Verzeichnis wird in regelmässigen Abständen überprüft, Änderungen sind vorbehalten, wie in der vorliegenden Best Execution Policy dargelegt. ART DES FINANZINSTRUMENTS GESCHÄFTSFELD WESENTLICHE FINANZINTERMEDIÄRE Börsennotierte Aktien Equity Brokerage Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung von, festgelegt werden, sind: Alpha Wertpapierhandels GmbH, ICF Kursmakler AG, Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und Hellwig Wertpapierhandelsbank AG Aktien & Fixed Income Produkte Asset Management Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung seitens des Asset Management Committees festgelegt werden, sind: Barclays, Berenberg, Citi Group, Commerzbank, Deutsche Bank, BNP Exane, Goldman Sachs, ISI Group, JP Morgan, Bank of America Merrill Lynch, Morgan Stanley, MainFirst Bank, Nomura, Societe Generale, UBS Börsengehandelte Derivate Asset Management Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung seitens des Asset Management Committees festgelegt werden, sind: Barclays, JP Morgan, MainFirst Bank AG Neben diesen allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung hat der Bereich Asset Management eine separate und erweitere Richtlinie eingeführt, welche den generellen Prozess und die Grundätze der Orderaufgabe des Geschäftsfeldes bei verschiedenen genehmigten Brokern, die von MainFirst Asset Management ausgewählt wurden, regelt. Zürich, April 2015 MainFirst Holding AG 7/7

MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY)

MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April 2015 1. Einleitung Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Mehr

GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY)

GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDENAUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: Januar 2017 1 Einleitung Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen

Mehr

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Mehr

WAG 2007 - Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle. Seminar für Bankrecht 10.3.2008

WAG 2007 - Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle. Seminar für Bankrecht 10.3.2008 WAG 2007 - Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle Seminar für Bankrecht 10.3.2008 Projekt MiFID in der Sparkasse Oberösterreich Start Sektorprojekt im November 2006 Gliederung in mehrere Arbeitsgruppen

Mehr

Informationen über die Grundsätze der Auftragsausführung der UBS AG Schweiz

Informationen über die Grundsätze der Auftragsausführung der UBS AG Schweiz Informationen über die Grundsätze der Auftragsausführung der UBS AG Schweiz Dies ist eine sinngemässe deutsche Übersetzung der englischen Originalversion Information on the Order Execution Policy of UBS

Mehr

1 Einleitung. 2 Geltungsbereich. 3 Grundlegende Auswahlkriterien. Ausführungsgrundsätze der Helaba Invest

1 Einleitung. 2 Geltungsbereich. 3 Grundlegende Auswahlkriterien. Ausführungsgrundsätze der Helaba Invest 1 Einleitung Diese Ausführungsgrundsätze (Best Execution Policy) regeln gemäß den gesetzlichen Vorgaben Grundsätze und Verfahren, die darauf abzielen, im Rahmen von Transaktionen für das Portfolio / den

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung Deutsche Asset Management Deutschland Seite 2 1 Einleitung Deutsche Asset Management wird bei der Erfüllung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im Namen von Kunden

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften März 2015 Inhalt 1. Hintergrund 2 2. Geltungsbereich 3 3. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften 4 3.1. Kriterien und

Mehr

Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden)

Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden) Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden) 1 Geltungsbereich der Policy Februar 2016 Die in der Best Execution Policy der North Channel Bank festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung

Mehr

Ausführungsgrundsätze

Ausführungsgrundsätze Ausführungsgrundsätze Zielsetzung und Geltungsbereich Die Quoniam Asset Management GmbH (nachfolgend QAM ) agiert als Finanzdienstleistungsinstitut primär im Interesse der Kunden und hat zu diesem Zweck

Mehr

Best Execution Policy

Best Execution Policy Best Execution Policy Union Investment Privatfonds GmbH Union Investment Institutional GmbH Union Investment Luxembourg S. A. Union Investment Real Estate GmbH Union Investment Institutional Property GmbH

Mehr

Vontobel Best Execution Policy

Vontobel Best Execution Policy Bank Vontobel AG Vontobel Best Execution Policy Dieses Dokument beinhaltet eine Zusammenfassung der von der Bank Vontobel (nachfolgend Bank genannt) getroffenen Vorkehrungen zur Erzielung des bestmöglichen

Mehr

Ausführungsgrundsätze der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbh Stuttgart

Ausführungsgrundsätze der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbh Stuttgart der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbh Stuttgart Inhaltsverzeichnis 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemein... 3 2 Geltungsbereich und Einschränkungen... 4 3 Grundsätze zur

Mehr

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz 1. Vorwort Die ODDO SEYDLER BANK AG ist gem. EU Richtlinie Markets in Financial Instruments

Mehr

PROFESSIONELLE KUNDEN Juli 2014

PROFESSIONELLE KUNDEN Juli 2014 Helaba Best Executive Policy PROFESSIONELLE KUNDEN Juli 2014 Grundsätze für die Auftragsausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten der Landesbank Hessen-Thüringen (die Bank ) für Professionelle Kunden.

Mehr

Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A.

Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Stand Oktober 2014 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Anwendungsbereich... 3 3. Ziel... 3 4. Grundsätze... 4 5. Weiterleitung von Aufträgen

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich S.1 2.0 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung S.2 3.0 Fixpreisgeschäfte S.3 4.0 Kommissionsgeschäfte

Mehr

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Dieses Dokument beinhaltet eine Zusammenfassung der von der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG (nachfolgend die Bank genannt)

Mehr

Citigroup Global Markets Deutschland AG GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

Citigroup Global Markets Deutschland AG GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG Citigroup Global Markets Deutschland AG GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG Dezember 2014 Dezember 2014 Citigroup Global Markets Deutschland AG GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG 1 Diese Grundsätze, die wir

Mehr

Best Execution Policy der IPConcept (Luxemburg) S.A.

Best Execution Policy der IPConcept (Luxemburg) S.A. Best Execution Policy der IPConcept (Luxemburg) S.A. 1. Einleitung Aufgrund der Umsetzung der UCITS IV Richtlinie 2009/65/EG und ihrer Verordnungen, der Umsetzung der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU, des Gesetzes

Mehr

Grundsätze für die Ausführung von Handelsentscheidungen (Best Execution Policy)

Grundsätze für die Ausführung von Handelsentscheidungen (Best Execution Policy) Grundsätze für die Ausführung von Handelsentscheidungen (Best Execution Policy) 1. Einleitung Eine wesentliche Zielsetzung von UCITS IV ist das Erzielen des bestmöglichen Ergebnisses bei der Verwaltung

Mehr

III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte

III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen der Ausführung von auf Erwerb oder Verkauf von en gerichteten Kundenaufträgen Maßnahmen

Mehr

Richtlinie. Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik)

Richtlinie. Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) Richtlinie Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) Gültig ab: 01.12.2013 Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: A. Allgemeines zu den Ausführungsrichtlinien... 3 1. Präambel... 3 2. Weisung

Mehr

Ausführungsgrundsätze (Order Execution Policy)

Ausführungsgrundsätze (Order Execution Policy) Ausführungsgrundsätze (Order Execution Policy) State Street Bank GmbH und Zweigniederlassungen Gültig ab dem 11. November 2013 v 5.0 GENERAL Seite 1 von 8 State Street Bank GmbH INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung

Mehr

Ausführungsplätze. Anhang. Arten von Finanzinstrumenten. Allgemein 1. Ausführungsplätze / Sonstige

Ausführungsplätze. Anhang. Arten von Finanzinstrumenten. Allgemein 1. Ausführungsplätze / Sonstige BeGo 2017-11 IG-04 DE Anhang Dieses Dokument der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ( Berenberg ) ist der Anhang zu den Grundsätzen der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG für die Ausführung von Aufträgen in

Mehr

Tradegate AG Wertpapierhandelsbank Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Bereich Vollbank

Tradegate AG Wertpapierhandelsbank Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Bereich Vollbank Tradegate AG Wertpapierhandelsbank Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Bereich Vollbank Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die TGAG (nachfolgend Bank ) hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. (Best Execution Policy)

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. (Best Execution Policy) Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung (Best Execution Policy) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investmentvermögen der RREEF Investment GmbH RREEF Spezial Invest GmbH Einleitung Die Best Execution

Mehr

1 Spitzzeile Titel. Transparentere Märkte durch MiFID II. Kapital für Ihre Zukunft. Made in Germany

1 Spitzzeile Titel. Transparentere Märkte durch MiFID II. Kapital für Ihre Zukunft. Made in Germany 1 Spitzzeile Titel Transparentere Märkte durch MiFID II Kapital für Ihre Zukunft. Made in Germany 2 MiFID hat die Marktstruktur verändert MiFID beabsichtigte eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften

Mehr

Gewichtung der Kriterien für die Auswahl des Handelsplatzes

Gewichtung der Kriterien für die Auswahl des Handelsplatzes Handelsplatzliste Zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen hat die (Bank) die nachfolgenden Kriterien zur Auswahl der Handelsplätze gemäß den gesetzlichen

Mehr

MiFID, Börse und Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft

MiFID, Börse und Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft MiFID, Börse und Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft WM Compliance Tagung 16./17. November 2006 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf AG 1 / 11.12.2006

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung (Version 4.4, Stand: 12/2015, gültig ab 01.01.2016) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen

Mehr

2.1 Bestimmung und Definition der Faktoren 3 BEWERTUNG DER BROKER BZW. AUSFÜHRUNGSPLÄTZE

2.1 Bestimmung und Definition der Faktoren 3 BEWERTUNG DER BROKER BZW. AUSFÜHRUNGSPLÄTZE BEST EXECUTION POLICY DER WALLBERG INVEST S.A. INHALTSVERZEICHNIS: 1 ZIELSETZUNG 2 GEWICHTUNG DER FAKTOREN 2.1 Bestimmung und Definition der Faktoren 2.2 Gewichtung der Faktoren 3 BEWERTUNG DER BROKER

Mehr

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Vontobel Handelsplätze

Vontobel Handelsplätze Bank Vontobel AG Vontobel Handelsplätze Die vorliegende Liste umfasst die wichtigsten Handelsplätze, welche zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen berücksichtigt werden. Sie ist nicht vollständig.

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen 1. Einleitung Als Kapitalverwaltungsgesellschaft sind wir dem besten Interesse der von uns verwalteten Investmentvermögen sowie deren Anleger

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014)

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014) Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten nach

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Informationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1

Informationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1 Informationsblatt Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsblatt lediglich der Orientierung dient. Die TARGOBANK hat auf die Transaktionsentgelte der Börsen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Stand: Dezember 2014 I. Einleitung Das Handeln im Kundeninteresse ist das Leitbild, das die Geschäftsbeziehung der Lingohr & Partner Asset Management GmbH

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales

Mehr

INTERESSENKONFLIKTE WWW.FIRSTQUANT.DE. First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen 5 69195 Wiesbaden

INTERESSENKONFLIKTE WWW.FIRSTQUANT.DE. First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen 5 69195 Wiesbaden INTERESSENKONFLIKTE First Quant GmbH Medienpark Haus I Unter den Eichen 5 69195 Wiesbaden Phone: +49(0)6 11-51 04 95 41 Fax: +49(0) 66 55-91 81 65 Email: info@firstquant.de WWW.FIRSTQUANT.DE Die First

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

ESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014

ESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014 ESMA-Konsultation zu MiFID II Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014 Rechtsquellen Level 1: Art. 26 MiFIR Level 2: Binding Technical Standards mit Verordnungscharakter D. Zeitz WA

Mehr

Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß

Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen ORR Martin Neusüß Unterschiede ISD MiFID ISD (Mai 1993) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen MiFID (April 2004)

Mehr

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010 und Juni 2010 S T R I C T L Y P R I V A T E A N D C O N F I D E N T I A L Produkte dem Sekundärmarkt Euro Euro Stoxx Stoxx 50 50 EUR 2768.27 Punkte** WKN Lzeit Cap (pro Stück) Offer in %* chance* JPM5RR

Mehr

Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities

Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities eurex Bekanntmachung Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung 2007)

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung 2007) Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung 2007) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten nach einem schriftlich

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten

Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten Der deutsche Gesetzgeber stellt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eine Reihe

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung Deutsche Asset Management Deutschland Stand: Oktober 2016 1. Einleitung Deutsche Asset Management 1 wird bei der Erfüllung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im

Mehr

Information über die Durchführungspolitik für Kunden von Wertpapierdienstleistern

Information über die Durchführungspolitik für Kunden von Wertpapierdienstleistern Information über die Durchführungspolitik für Kunden von Wertpapierdienstleistern 1. Einleitung... 2 2. Geltungsbereich... 2 2.1. Persönlicher Geltungsbereich... 2 2.2. Sachlicher Geltungsbereich... 2

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG IM FOLGENDEN: DURCHFÜHRUNGSPOLITIK

GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG IM FOLGENDEN: DURCHFÜHRUNGSPOLITIK GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG IM FOLGENDEN: DURCHFÜHRUNGSPOLITIK Version: 1.0 Erstellungsdatum: April 2014 Erstellt durch: Ingrid Gerner, CEFA, CIIA Spängler IQAM Invest GmbH Franz-Josef-Straße 22,

Mehr

Margin Trading bei der DAB bank. Kleiner Einsatz. Großer Hebel. Bis zu 200-facher Hebel! Das Beste für meine Geldanlage. www.dab-bank.

Margin Trading bei der DAB bank. Kleiner Einsatz. Großer Hebel. Bis zu 200-facher Hebel! Das Beste für meine Geldanlage. www.dab-bank. Werbemitteilung Bis zu 200-facher Hebel! Margin Trading bei der DAB bank. Kleiner Einsatz. Großer Hebel. Das Beste für meine Geldanlage. www.dab-bank.de Den Hebel in vielen Märkten ansetzen. Von einer

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, SS 2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2011 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Wertpapierbörsen

Mehr

Orderarten im Wertpapierhandel

Orderarten im Wertpapierhandel Orderarten im Wertpapierhandel Varianten bei einer Wertpapierkauforder 1. Billigst Sie möchten Ihre Order so schnell wie möglich durchführen. Damit kaufen Sie das Wertpapier zum nächstmöglichen Kurs. Kurs

Mehr

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten

Mehr

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 7

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 7 XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 7 Seite 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Zusammenfassung 2 2 Fachliche Erläuterungen 3 2.1 CCP...3 2.2 Berliner Börse...3 3 Technische Erläuterungen zum Schlussnotendatenträger

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)...

1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)... Börse Frankfurt Zertifikate AG Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Xetra...

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen

Mehr

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen

Mehr

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere

Mehr

Kapitel I Allgemeine Bedingungen

Kapitel I Allgemeine Bedingungen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Managementbewertung Managementbewertung

Managementbewertung Managementbewertung Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Preisliste der Clearingdienstleistungen

Preisliste der Clearingdienstleistungen Preisliste der Clearingdienstleistungen Börsengehandelte und außerbörslich gehandelte Derivate September 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 3 2. Preisgestaltung 3 3. Preisstruktur 4 3.1. Transaktionsbezogene

Mehr

CMC MARKETS UK PLC Grundsätze zur CFD- Auftragsausführung

CMC MARKETS UK PLC Grundsätze zur CFD- Auftragsausführung CMC MARKETS UK PLC Grundsätze zur CFD- Auftragsausführung Juli 2013 Registered in England. Company No. 02448409 Authorised and regulated by the Financial Conduct Authority. Registration No. 173730 CMC

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 0 Seite 0 von 20 03.02.2015 1 Ergebnisse der BSO Studie: Trends und Innovationen im Business Performance Management (BPM) bessere Steuerung des Geschäfts durch BPM. Bei dieser BSO Studie wurden 175 CEOs,

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG zum Thema Beschwerdeverfahren Erstellt in der Revision 00 von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 12.06.2007 Geprüft von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 13.06.2007

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung 1 von 5

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung 1 von 5 Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten nach einem schriftlich fixierten

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse 9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr