Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39

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1 ASSURANCE AND ADVISORY BUSINESS SERVICES Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 Eine Darstellung der Bilanzierung auf der Basis von IAS 32 und IAS 39 (revised 2003) 3. überarbeitete Auflage

2 GERMAN INVESTMENT FUNDS Impressum Herausgeber Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung Global Financial Services Mittlerer Pfad Stuttgart Redaktion: Paul Scharpf und Steffen Kuhn Stand der Broschüre: Februar 2004

3 Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 Eine Darstellung der Bilanzierung auf der Basis von IAS 32 und IAS 39 (revised 2003) 3., überarbeitete Auflage I. Kapitel: Einleitung 1. Verabschiedung der neuen Standards für Finanzinstrumente Überblick Wesentliche Änderungen in IAS 32 (revised 2003) Wesentliche Änderungen in IAS 39 (revised 2003) 5 2.Geplante Änderungen im (Teil-) Standardentwurf zum Hedging zinstragender Positionen Einleitung Skizze der bestehenden Regelungen zum Fair Value Hedge Vorstellung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging zinstragender Positionen 12 II. Kapitel: Darstellung der Bilanzierung 1. Erstmalige Anwendung und Übergangsregelungen Zielsetzung und Anwendungsbereich Ausnahmen vom Anwendungsbereich Definitionen Definitionen aus IAS 32 (revised 2003) Definitionen aus IAS 39 (revised 2003) 41 Held for Trading 43 At Fair Value through Profit or Loss 45 Held-to-Maturity 45 Loans and Receivables 47 Available-for-Sale Eingebettete Derivate (Embedded Derivatives) Definitionen Getrennte Bilanzierung von eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten Keine getrennte Bilanzierung von eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten Bewertung eingebettetes Derivat und Basisvertrag Bilanzansatz Erstmaliger Ansatz Trade Date Accounting versus Settlement Date Accounting 58 ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 1

4 7. Ausbuchung Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung nicht erfüllen Continuing Involvement Bilanzierung von Sicherheiten Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten Bewertung bei erstmaligem Bilanzansatz Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten Transaktionskosten Folgebewertung Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte 77 At Fair Value through Profit or Loss sowie Held for Trading 78 Held-to-Maturity 79 Loans and Receivables 79 Available-for-Sale Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten Transaktionskosten Fair Value und fortgeführte Anschaffungskosten Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung Behandlung von Wertminderungen und Uneinbringlichkeiten Grundlagen Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte Zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) Grundlagen Sicherungsinstrumente (Hedging Instruments) Gesicherte Grundgeschäfte (Hedged Items) Bilanzierung der verschiedenen Formen des Hedge Accounting Voraussetzungen für die Anwendung von Hedge Accounting Bilanzierung von Fair Value Hedges Bilanzierung von Cashflow Hedges Bilanzierung von Hedges of anet Investment in a Foreign Operation Anhangangaben zu Finanzinstrumenten Allgemeine Offenlegungsvorschriften Saldierung von Finanzinstrumenten und finanzielle Garantien Kategorien von Finanzinstrumenten Fair Value und Wertminderung (Impairment) Finanzrisiken Angaben zum Finanzrisikomanagement und Hedge Accounting Sicherheiten Weitere Angabepflichten Freiwillige Angaben I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

5 Abkürzungsverzeichnis Abb. Abs. AG ALM BC BFA BilReg DAX ED EG EU Euribor FASB GAAP GuV HFA HGB IAS IASB IASC IDW IFRIC IFRS IGC MaH PS RechKredV RechVersV RH RS SFAS SIC SPE US VFA WpHG z.b. Abbildung Absatz Application Guidance Asset and Liability-Management Basis for Conclusions Bankenfachausschuss des IDW Bilanzrechtsreformgesetz Deutscher Aktienindex Exposure Draft Europäische Gemeinschaft Europäische Union Euro Interbank Offered Rate Financial Accounting Standards Board Generally Accepted Accounting Principles Gewinn- und Verlustrechnung Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer Handelsgesetzbuch International Accounting Standard(s) International Accounting Standards Board International Accounting Standards Committee Institut der Wirtschaftsprüfer International Financial Reporting Interpretations Committee International Financial Reporting Standard(s) Implementation Guidance Committee Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften IDW Prüfungsstandard Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen IDW Rechnungslegungshinweis IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Statements of Financial Accounting Standards Standing Interpretations Committee Special Purpose Entity United States Versicherungsfachausschuss des IDW Wertpapierhandelsgesetz zum Beispiel ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 3

6 I. Kapitel: Einleitung 1. Verabschiedung der neuen Standards für Finanzinstrumente 1.1. Überblick Am 17. Dezember 2003 hat das IASB die neu überarbeiteten IAS 32 und IAS 39 (revised 2003) veröffentlicht. Die Standards bestehen jeweils aus einer Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen, den Standardtexten im engeren Sinn und Anwendungshinweisen ( Application Guidance ), den Änderungen, die sich aus der Überarbeitung von IAS 39 in anderen IFRS ergeben ( Amendments to other Pronouncements ) sowie ausführlichen Erläuterungen ( Basis for Conclusions ). IAS 32 verfügt nunmehr außerdem über darstellende Beispiele ( Illustrative Examples ). IAS 39 enthält eine überarbeitete Fassung der Implementation Guidance ( Guidance on Implementing ). Insgesamt umfasst IAS 32 nunmehr 120 Seiten (statt bisher 49 Seiten), IAS Seiten (statt bisher 80 Seiten) und die Implementation Guidance nunmehr 213 Seiten (statt 351 Seiten). Am jeweiligen Ende der Standardtexte und der Implementation Guidance findet sich eine tabellarische Gegenüberstellung ( Table of Concordance ) der neuen und alten Regelungen, die für eine vergleichende Analyse der Änderungen vorgesehen ist. Die mit den neuen Standards verbundenen Änderungen sind im Wesentlichen dazu bestimmt, Inkonsistenzen in und zwischen den bestehenden Standards zu beseitigen, eine weitere Annäherung an die US-amerikanischen Bilanzierungsvorschriften (US-GAAP) zu erzielen, zusätzliche Hilfestellung bei der praktischen Anwendung der Regelungen zur Verfügung zu stellen sowie die Implementierung der Standards zu erleichtern. Eine vollständige Überarbeitung des Standards hat das IASB zum momentanen Zeitpunkt als zu zeitaufwendig beurteilt, da diese eine umfassende Analyse vieler komplexer Fragestellungen und Zweifelsfragen erfordern würde und damit die Zeit der Unsicherheit für börsennotierte Unternehmen in der EU, die gemäß der EU-Richtlinie bis spätestens 2005 ihre Rechnungslegung auf IFRS umgestellt haben müssen, verlängern würde. Die EU-Kommission hat zwar IAS 32 und IAS 39 im Rahmen des Endorsement bislang nicht als EU-Recht anerkannt, gleichwohl wird erwartet, dass eine Anerkennung der neuen Standards für Finanzinstrumente, nach der endgültigen Verabschiedung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging zinstragender Positionen,erfolgen wird Wesentliche Änderungen in IAS 32 (revised 2003) Die Änderungen in IAS 32, Financial Instruments: Disclosure and Presentation sind nicht primär Gegenstand dieser Broschüre. Es sollen aber, dadie Änderungen auch IAS 39 tangieren, die wesentlichen Änderungen genannt werden. Diese beziehen sich auf die Abstimmung der Anwendungsbereiche, die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Klassifizierung strukturier- 4 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

7 ter Produkte in der Bilanz des Emittenten, die Bilanzierung von Derivaten auf eigene Anteile, eine Erweiterung der umfangreichen Offenlegungspflichten sowie die Einarbeitung der Kernaussagen der folgenden Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (ehemals: Standing Interpretations Committee): SIC-5: Classification of Financial Instruments Contingent Settlement Provisions, SIC-16: Share Capital Reacquired Own Equity Instruments (Treasury Shares), SIC-17: Equity Costs of an Equity Transaction und SIC-D34: Financial Instruments Instruments or Rights Redeemable by theholder. IAS 32 enthält nunmehr die Definitionen für die folgenden Begriffe: Finanzinstrument, finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit, Eigenkapitalinstrument sowie Fair Value (beizulegender Zeitwert). Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Verbindlichkeiten begründet. Die Anwendung der detaillierten Abgrenzungsregelungen in IAS 32 kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass Unternehmen beim Übergang auf IFRS eine zum Teil deutliche Minderung ihres bilanziellen Eigenkapitals ausweisen müssen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die eine Kündigungsmöglichkeit aufseiten des Inhabers vorsehen (z.b. Genussrechtskapital, stille Einlagen etc.). Ferner enthält IAS 32 erstmals umfangreiche Bestimmungen zur Bilanzierung von Derivaten,die aufeigenen Eigenkapitalinstrumenten basieren. Hinsichtlich der Zuordnung von Buchwerten für Fremd- und Eigenkapitalelemente zusammengesetzter Finanzinstrumente ( compound financial instruments ) beim Emittenten ist das Wahlrecht, nachdem dem Eigenkapitalelement als meist schwieriger zu bewertende Komponente der Restwert zugewiesen wird oder die Aufteilung im Verhältnis der getrennt ermittelten Werte erfolgt, nunmehr abgeschafft. Der überarbeitete Standard schreibt verbindlich vor, dass sich der Wert der Eigenkapitalkomponente als Restwert durch Abzug des Fair Value der Fremdkapitalkomponente vom Gesamtwert des Finanzinstruments ergibt. Zur klaren Trennung der Bereiche Darstellung und Offenlegung in IAS 32 und Ansatz und Bewertung in IAS 39 sind die ehemals in IAS 39 enthaltenen Offenlegungsanforderungen nunmehr vollständig in IAS 32 integriert Wesentliche Änderungen in IAS 39 (revised 2003) Änderungen im Anwendungsbereich Die Änderungen im Anwendungsbereich betreffen insbesondere Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.b. Warentermingeschäfte), Kreditzusagen sowie finanzielle Garantievereinbarungen. Der überarbeitete Standard enthält nunmehr eine Konkretisierung der Sachverhalte, bei denen das Recht auf Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln einer Vertragspartei zusteht und damit die betreffenden Verträge über den ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 5

8 Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.b. Warentermingeschäfte) unter den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Kreditzusagen, die nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können sind nunmehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich des IAS 39 ausgenommen. Eine Kreditzusage ist nicht schon deshalb als auf Nettobasis erfüllt anzusehen, weil das Darlehen in Raten ausgezahlt wird (wie z.b. bei einem Baufinanzierungskredit, der entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt wird). Die Ausnahmeregelung gilt nicht für unwiderrufliche Kreditzusagen, deren Zinssatz unter dem aktuellen Marktzins liegt. Kreditzusagen, die ein Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeit der neu eingeführten Kategorie at fair value through profit or loss einstuft (dies kann ein Unternehmen für sämtliche Kreditzusagen bestimmen), fallen jedoch in den Anwendungsbereich. Für Finanzgarantien, die bestimmte Zahlungen an den Inhaber für Verluste vorsehen, die diesem entstehen, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nach den Vertragsbedingungen des Schuldinstruments nicht nachkommt, gilt, dass diese nunmehr bei erstmaligem Ansatz entsprechendias 39 bilanziert und bewertet werden müssen. Änderungen bei der Ausbuchung IAS 39 (2000) enthielt mehrere Konzeptionen zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten. Obschon der überarbeitete Standard die beiden entscheidenden Konzeptionen: Risiken und Chancen ( risk and reward approach ) und Verfügungsmacht ( control concept ) beibehält, legt er fest, dass bei allen Ausbuchungsvorgängen die Frage der Übertragung von Risiken und Chancen aus dem Eigentum Vorrang vor der Frage der Übertragung der Verfügungsmacht haben muss. Klarstellend enthält IAS 39 nunmehr den Hinweis, dass die Regelungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auch auf konsolidierter Basis anzuwenden sind. Gerade die regelmäßige Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach IAS 27 i.v.m. SIC-12 führt dazu, dass sich die Frage des Abgangs von Forderungen ( true sale ) erst auf der Ebene der Zweckgesellschaft stellt. Ein Überblick über die umfangreichen Detailregelungen zur Ausbuchung kann anhand einer mehrstufigen Entscheidungsregel, die im Anhang von IAS 39 enthalten ist, gewonnen werden. Sofern danach die wesentlichen Risiken und Chancen eines finanziellen Vermögenswerts wirksam auf einen Dritten übertragen sind, ist eine Ausbuchung vorzunehmen und sämtliche aus der Übertragung ggf. entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen getrennt als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen. Bei einer nur teilweisen Übertragung der Risiken und Chancen und der Rückbehaltung von Kontrollrechten ist der Continuing Involvement Approach zu beachten. Änderungen im Rahmen der Bewertungskategorien Die restriktiven Abgrenzungskriterien sowie die Ausschlussregel ( tainting ) bei der Kategorie held-to-maturity bleiben unverändert bestehen. Bei der umbenannten Kategorie loans and receivables ist insofern eine Einschränkung vorgesehen, dass nunmehr nur noch die nicht auf einem aktiven Markt 6 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

9 zum Handel zugelassenen finanziellen Vermögenswerte in diese Kategorie eingestuft werden dürfen. IAS 39 eröffnet erstmals die Möglichkeit, sämtliche Finanzinstrumente (d.h. erstmals auch originäre finanzielle Verbindlichkeiten sowie originär ausgereichte Kredite und Forderungen) im Zugangszeitpunkt, unabhängig davon, ob eine Handelsabsicht besteht oder nicht, wahlweise als at fair value through profit or loss zu kategorisieren. Die durch das Wahlrecht de facto geschaffene neue Möglichkeit der bilanziellen Abbildung von Fair Value Hedges (ohne die strengen Anforderungen an die Dokumentation, Messung der Effektivität etc.) führt zur Vermeidung von mismatches in der Rechnungslegung und ist zu begrüßen, gleichwohl führt die Designation von finanziellen Verbindlichkeiten als at fair value through profit or loss unmittelbar in die kontrovers diskutierte Problematik der Bewertung des eigenen Kreditrisikos (vgl. dazu IAS 39.BC87-BC92). Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit, sämtliche nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte (also auch Forderungen und Kredite) wahlweise der Kategorie available-for-sale zuzuordnen. Darüber hinaus ist das im vorigen Standard noch für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie available-forsale bestehende Wahlrecht,Wertänderungen unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen, eliminiert worden. Im überarbeiteten IAS 39 sind die Fair Value- Änderungen der finanziellen Vermögenswerte der Kategorie available-forsale bis zum Abgang bzw. dem Vorliegen eines Impairment nunmehr zwingend in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital auszuweisen. Die Designation von Finanzinstrumenten in die einzelnen Bewertungskategorien ist im Zugangszeitpunkt vorzunehmen und bei allen Kategorien grundsätzlich unwiderruflich, d.h. Umwidmungen zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Änderungen bei der Wertermittlung Finanzinstrumente, deren Fair Value nicht auf einem Markt erhältlich ist, sind mithilfe von Bewertungstechniken zu ermitteln. Zu den Anforderungen, die an die Bewertungstechniken gestellt werden, enthält IAS 39 Hilfestellung. So soll das Ziel bei der Anwendung von Bewertungstechniken darin bestehen, den Transaktionspreis zum Bewertungsstichtag wie unter normalen Geschäftsbedingungen ( at arm s length ) zu ermitteln. Eine Bewertungstechnik hat dabei zum einen alle Faktoren, welche Marktteilnehmer bei der Preisbildung bedenken würden, zu berücksichtigen und zum anderen mit anerkannten ökonomischen Bewertungsverfahren für Finanzinstrumente konsistent zu sein. Des Weiteren sind von dem bilanzierenden Unternehmen Schätzungen und Annahmen zugrunde zu legen, die mit den verfügbaren Informationen über Schätzungen und Annahmen zur Preisfindung der Marktteilnehmer übereinstimmen. ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 7

10 Änderungen bei den Bestimmungen zur Wertminderung (Impairment) Der Standard enthält erstmals Indikatoren für die Beurteilung, obbei Eigenkapitaltiteln ( equity securities ) eine Wertminderung vorzunehmen ist. Demnach ist eine dauerhafte Wertminderung dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund von signifikant negativen Veränderungen im technologischen, ökonomischen, rechtlichen oder marktbezogenen Umfeld des Emittenten, die Anschaffungskosten des Eigenkapitaltitels nicht mehr erzielt werden können. Ferner sind die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte, die einzeln im Rahmen eines Niederstwerttests als nicht wertgemindert befunden wurden, in einen Test, der für finanzielle Vermögenswerte mit ähnlichen Kreditrisiken auf Portfoliobasis durchgeführt wird, einzubeziehen. Nach dem Wegfall der Gründe für ein Impairment bei Fremdkapitaltiteln ( debt securities ) ist eine Wertaufholung wie bislang erfolgswirksam zu berücksichtigen. Entfällt in späteren Perioden der Grund für die Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung bei Eigenkapitaltiteln ( equity securities ) der Kategorie available-for-sale, dann ist eine erfolgswirksame Wertaufholung unzulässig. Änderungen beim Hedge Accounting Über die Designation von Grundgeschäften in die neu geschaffene Bewertungskategorie für Finanzinstrumente, die unmittelbar erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, wird die bilanzielle Abbildung von ökonomisch sinnvollen Sicherungszusammenhängen durch den Standard vereinfacht. Insbesondere bedarf es dazu nicht der strengen Voraussetzungen des Fair Value Hedge Accounting. Die Absicherung von schwebenden Geschäften ( unrecognised firm commitments ) hat künftig als Fair Value Hedge zu erfolgen, es sei denn, es werden Fremdwährungsrisiken gesichert. Das gesicherte Grundgeschäft ist nach den allgemeinen Grundsätzen regelmäßig bilanzunwirksam. Durch die Sonderregelungen des Hedge Accounting werden die Wertänderungen des gesicherten (schwebenden) Grundgeschäfts dann erstmals als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit bilanzwirksam erfasst. Ist das gesicherte Grundgeschäft im Rahmen eines Cashflow Hedge eine vorhergesehene Transaktion ( forecast transaction ), die zum Zugang eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit führt, dann werden nach der Neufassung des Standards die über das Eigenkapital gebuchten (Sicherungs-) Gewinne bzw. Verluste nicht mehr Bestandteil der Anschaffungskosten der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten sein, sondern im Eigenkapital verbleiben und in den Perioden erfolgswirksam in das Periodenergebnis eingehen, in denen auch das betreffende Grundgeschäft (z.b. in Form von Abschreibungs- oder Zinsaufwand) die Periodenrechnung beeinflusst. 8 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

11 Zu den Übergangsregelungen Die Neufassung von IAS 39 ist verbindlich auf Abschlüsse anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Als Grundregel gilt, dass der Standard, soweit nicht Ausnahmen hiervon konkret geregelt sind, sowohl für die Berichtsperiode, als auch für sämtliche Vergleichsperioden retrospektiv so anzuwenden ist, als ob er schon immer angewendet worden wäre. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig, sofern IAS 32 analog frühzeitig angewendet wird. Weiterhin wurde in IFRS 1 eine bis 1. Januar 2006 zeitlich befristete Erleichterung dergestalt eingeführt, dass Unternehmen, die bislang nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften wie z.b. nach HGB bilanziert haben, auf alle Finanzinstrumente, die unter den Anwendungsbereich der neuen IAS 32 und IAS 39 fallen, in der ersten Vergleichsperiode ihres ersten IFRS-Abschlusses statt der neuen Standards für Finanzinstrumente weiterhin die lokalen Rechnungslegungsvorschriften anwenden dürfen. ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 9

12 2. Geplante Änderungen im (Teil-) Standardentwurf zum Hedging zinstragender Positionen 2.1. Einleitung Am 21. August 2003 hat das International Accounting Standards Board einen 41-seitigen (Teil-) Standardentwurf zur geplanten Änderung von IAS 39, Financial Instruments: Recognition and Measurement, mit einer Kommentierungsfrist bis zum 14. November 2003 zur Diskussion veröffentlicht, wodurch im Gegensatz zu IAS 39 eine bilanzielle Abbildung von Absicherungen gegen Zinsänderungsrisiken auf Portfoliobasis ( fair value hedge accounting for a portfolio of interest rate risk ) ermöglicht werden soll. Gerade für Unternehmen in der Kreditwirtschaft verursacht die Anwendung der sehr umfangreichen, detaillierten und komplizierten IAS 39-Regelungen erhebliche Umstellungen und Anpassungen. Eine zutreffende bilanzielle Abbildung von laufenden Nettopositionen einzelner Portfolien (Bücher) als Macro Hedges scheidet danach regelmäßig aus, vielmehr sind Unternehmen, die bisher nicht dem Handelsbestand zugeordnete Bestände auf Basis von Macro Hedges gesichert haben, bislang gezwungen, zu einer aufwändigen, teilweise nicht zu erbringenden Dokumentation von Sicherungsbeziehungen im Rahmen von Micro Hedges überzugehen. Analog zu den bereits verabschiedeten Standards für Finanzinstrumente soll der (Teil-) Standardentwurf von Unternehmen anzuwenden sein, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt. Eine frühere Anwendung soll zulässig sein. Nachfolgend wird der neue Vorschlag zum Fair Value Hedge Accounting von zinstragenden Positionen vor dem Hintergrund der bisherigen Bilanzierungskonzeption zum Fair Value Hedge dargestellt und erläutert Skizze der bestehenden Regelungen zum Fair Value Hedge IAS 39 schreibt auch in seiner überarbeiteten Fassung vom Dezember 2003 für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten ein gemischtes Modell ( mixed model ) vor. Dies bedeutet, dass verschiedene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wie bspw. ausgereichte Kredite und Forderungen sowie finanzielle Verbindlichkeiten, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten und andere, wie bspw. Wertpapiere des Handelsbestands sowie Derivate, die in keine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden sind, mit ihrem Fair Value zu bewerten sind. Ein gesichertes Grundgeschäft ( hedged item ) kann danach nur ein bestehender Bilanzposten, eine feste Verpflichtung (d.h. ein schwebendes Geschäft, unrecognised firm commitment ) oder eine vorhergesehene Transaktion ( forecast transaction ) sein, durch das das Unternehmen dem Risiko einer Änderung des Fair Value oder des künftigen Cashflow ausgesetzt ist und das für Zwecke der Bilanzierung nach IAS 39 als gesichert bezeichnet wird. Eine mit dem Ziel der Reduktion oder des Ausgleichs dieses Risikos abgeschlossene entgegengesetzte Transaktion (Derivat) stellt das Sicherungsinstrument dar. Die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung ( hedge effectiveness ) wird als das Ausmaß bezeichnet, in dem die beiden Transaktionen zusammen das betreffende Risiko mindern. 10 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

13 Bei Anwendung der Regelungen zum Fair Value Hedge, die im Folgenden im Mittelpunkt der Darstellung stehen, sind die aus der Bewertung des Sicherungsinstruments, das in Höhe seines Fair Value in der Bilanz zu erfassen ist, resultierenden Bewertungsgewinne und -verluste nach IAS über die Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen und somit, wie bei Derivaten, die in keinesicherungsbeziehung eingebunden sind, unmittelbar erfolgswirksam. Die auf das abgesicherte Risiko entfallende Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, das ohne die Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen mit seinen fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wäre, wird als Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts ( basis adjustment ) betrachtet und ebenfalls sofort erfolgswirksam in das Periodenergebnis gebucht. Der Buchwert des Grundgeschäfts ist damit beim Fair Value Hedge also um die Bewertungsergebnisse erfolgswirksam anzupassen, die sich auf das abgesicherte Risiko zurückführen lassen. Ist eine Sicherungsbeziehung innerhalb der zulässigen Effektivitätsbandbreite von 80% bis 125% zum Teil ineffektiv, so zeigt sich dies beim Fair Value Hedge von alleine direkt im Periodenergebnis. Als gesichertes Grundgeschäft kommen im Rahmen eines Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken bislang nur festverzinsliche Bilanzposten und nach dem überarbeiteten IAS 39 (2003) nunmehr auch schwebende Geschäfte ( firm commitments ) in Betracht. Die Sicherung kann sich dabei auf den gesamten Fair Value oder auf Teile davon beziehen, wobei die folgenden Zuordnungen alternativ zulässig sind: ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Grundgeschäft, ein oder mehrere gleichartige Sicherungsinstrumente zu einem oder mehreren vergleichbaren Grundgeschäften, sofern das Portfolio der einbezogenen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten gleichgerichtete Marktwertrisiken aufweisen, ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Teil eines Grundgeschäfts. Die Bildung eines Portfolios und seine Designation als gesichertes Grundgeschäft setzt nach IAS voraus, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) ähnliche Risikoprofile aufweisen und demselben Risikofaktor unterliegen, d.h. die Marktwertveränderungen der in das Portfolio einbezogenen Positionen müssen sich in etwa proportional zur Gesamtwertveränderung aller darin enthaltenen Finanzinstrumente verhalten. In einem Kreditportfolio basieren zwar die einzelnen ausgereichten Forderungen gleicher Bonität auf demselben Risiko, gleichwohl reagieren ihre Marktwerte aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten in Abhängigkeit der Zinsstrukturkurve jedoch nur zufällig proportional. Nach IAS erfüllt die Zuordnung eines Sicherungsinstruments zu einer gesamten Nettoposition (z.b. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit annähernd gleichen Laufzeiten) anstelle einer Zuordnung zu einem bestimmten gesicherten Grundgeschäft ausdrücklich ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 11

14 nicht die Kriterien für die Anwendung von Hedge Accounting. Allerdings können bei einem solchen Sicherungsbezug annähernd die gleichen Auswirkungen auf das Periodenergebnis dadurch erzielt werden, dass einzelne Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) als gesicherte Grundgeschäfte designiert werden. Mit anderen Worten, wenn z.b. ein Institut über finanzielle Vermögenswerte von 100 Mio. und Verbindlichkeiten von 80 Mio. verfügt, deren Risiken und Laufzeiten in etwa gleichartig sind, und das Institut das verbleibende Nettorisiko von 20 Mio. absichern möchte, so kann das Institut 20 Mio. individuell bestimmter Vermögenswerte als gesichertes Grundgeschäft definieren. Bei der Anwendung dieser Anforderungen in der Risikomanagementpraxis und der Dokumentation wird deutlich, dass mit der Veränderung der Nettoposition im Zeitablauf eine laufende Designation und Neuzuordnung der Sicherungsgeschäfte (Nettoposition) zu einzelnen finanziellen Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten) einhergehen muss, um die restriktiven Standardvorgaben zu erfüllen. Nach den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen vom August 2003 soll es für die Begründung einer Fair Value Hedge-Beziehung ausreichend sein, wenn im Beispielfall lediglich ein pauschaler gesicherter Betrag von 20 Mio. an Vermögenswerten (anstelle der einzeln definierten Vermögenswerte) als gesichertes Grundgeschäft designiert wird Vorstellung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging zinstragender Positionen Im Rahmen der Absicherung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bezüglich des Risikos einer Zinsänderung auf Portfoliobasis hat ein Unternehmen den folgenden Regelkreis zu beachten, der den Anwendungsleitlinien (Application Guidance) im Anhang entnommen ist: 1. Portfolio-Identifikation und Bestimmung der Nettorisikoposition 2. Bestimmung des,gesicherten Betrags als gesichertes Grundgeschäft 3. Bestimmung des gesicherten Zinsrisikos 4. Designation der Sicherungsinstrumente 5. Prospektiver Effektivitätstest 6. Ermittlung des korrigierten Gesamtbetrags Wertänderung von gesichertem Grundgeschäft undsicherungsinstrument sowie Effektivitätstest Bilanzielle Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung - Auflösung der Sicherungsbeziehung Abb. 1: Regelkreis zum Hedging zinstragender Positionen 1. Portfolio-Identifikation und Bestimmung der Nettorisikoposition Zur Ermittlung der Risikoposition werden in einem ersten Schritt Gruppen (Portfolien) von festverzinslichen Finanzinstrumenten, die gegen das Zinsrisiko gesichert werden sollen, identifiziert. Die einzelnen Posten in jedem Portfolio müssen währungsidentisch sein. Diese Portfolien können entsprechend der gängigen Praxis im Zinsrisikomanagement von Banken sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten enthalten. Gleichfalls zu- 12 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

15 lässig ist die Identifikation von Portfolien, die nur aus Vermögenswerten oder nur aus Schulden bestehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der zu bildenden Portfolien ist dabei nicht vorgesehen. Da ferner die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von Hedge Accounting unverändert beibehalten werden sollen, ist der Einbezug von Wertpapieren der Kategorie held-to-maturity und von derivativen Finanzinstrumenten als gesicherte Grundgeschäfte nicht zulässig. Demgegenüber dürfen jedoch Sicht- und Spareinlagen sowie Kündigungsgelder ( core deposits und demand deposits ), d.h. ganz allgemein Positionen, mit denen ein Risiko der vorzeitigen Rückzahlung ( prepayment risk ) verbunden ist, in die Portfoliobildung zur Ermittlung der Nettorisikoposition miteinbezogen werden. Im Anschluss an diese Abgrenzung erfolgt für jedes Portfolio so jedenfalls im angeführten Beispiel ( illustrative example ) im Anhang eine Einteilung der Nominalbeträge der festverzinslichen Aktiva und/oder Passiva auf der Grundlage der erwarteten (und nicht der vertraglich vereinbarten) Zeitpunkte einer Tilgung bzw. Zinsanpassung ( repricing dates ) in Laufzeitbänder ( time buckets ). Da im (Teil-) Standardentwurf selbst keine Regelung enthalten ist, ob in die Laufzeitbänder Nominalbeträge oder Zahlungsströme einzustellen sind, ist unklar, ob das Beispiel des Anhangs dahingehend zu verstehen sind, dass nur Nominalbeträge einzustellen sind. Unter dem erwarteten Zeitpunkt einer Tilgung bzw. Zinsanpassung eines Postens wird dabei der früheste Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückzahlung oder der Zinsanpassung eines Postens an die aktuellen Marktbedingungen verstanden. Positionen mit Prepayment Risk sind auf der Basis der Rückzahlungserwartungen einzuteilen. Die Methoden dieser Zuordnung zu den Laufzeitbändern müssen den angewandten Risikomanagementmethoden entsprechen und sind im Zeitablauf stetig anzuwenden. Hinsichtlich der einzurichtenden Bandbreiten (Wochen-, Monats- oder Jahresbänder) enthält der (Teil-) Standardentwurf keine explizite Aussage. Im Anwendungsbeispiel ( illustrative example ) wird für eine Sicherungsperiode von insgesamt 60 Monaten eine Bandbreite im Monatsabstand zugrunde gelegt. Die erwarteten Zinsanpassungstermine werden basierend auf Erfahrungen in der Vergangenheit und anderen verfügbaren Informationen (z.b. künftige Erwartungen) zu Beginn und über die gesamte Laufzeit geschätzt. Diese Schätzungen werden periodisch überprüft und angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit berichtigt. Bei einer Gruppe ähnlicher Posten kann die auf den erwarteten Zinsanpassungsterminen basierende Zuordnung zu Laufzeitbändern dergestalt sein, dass ein prozentualer Anteil der Gruppe, nicht aber einzelne Posten, einem Laufzeitband zugeordnet wird. Reicht z.b. ein Institut ein 100 Mio. Hypothekendarlehen-Portfolio mit einer Laufzeit von 25 Jahren aus, bei dem die Schuldner über eine Option zur vorzeitigen Rückzahlung ( prepayment option ) verfügen, resultiert hieraus für das Institut als Gläubiger die Erwartung einer vorzeitigen Rückzahlung. In einem solchen Fall ist das ausgereichte Hypothekendarlehen-Portfolio entsprechend der erwarteten Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung prozentual auf die damit korrespon- ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 13

16 dierenden Laufzeitbänder aufzuteilen. Erwartet das Institut auf der Basis ihrer Erfahrungen der Vergangenheit eine vorzeitige Rückzahlung im ersten Jahr von 10%, so wird das Institut demnach z.b. 10 Mio. auf 12 Monatsbänder des ersten Jahres verteilen, obschon die vertragliche Laufzeit des Darlehens 25 Jahre beträgt. 2. Bestimmung des gesicherten Betrags als gesichertes Grundgeschäft Im Anschluss an die Abgrenzung und Einteilung der Portfolien in Laufzeitbänder wird nunmehr für jedes Laufzeitband/Währung ein bestimmter gesicherter Betrag des Gesamtbestands an finanziellen Vermögenswerten oder Schulden als das gesicherte Grundgeschäft designiert. Die Bestimmung eines Nettobetrags, der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfasst, ist nicht zulässig. Zur Ermittlung des gesicherten Betrags schreibt der (Teil-) Standardentwurf keine Methode vor. Der gesicherte Betrag wird jedoch für jedes Laufzeitband/Währung durch die ermittelte Nettorisikoposition, d.h. den gesamten Aktiv- oder Passivüberhang nach oben begrenzt. Bezogen auf das Ausgangsbeispiel besteht das gesicherte Grundgeschäft folglich maximal aus einem gesicherten Betrag von 20 Mio. der Vermögenswerte des Portfolios. Dies entspricht einem gesicherten Anteil von 20% bezogen auf den Gesamtbestand der Vermögenswerte von 100 Mio. ( percentage approach ), und letztlich jeden im Portfolio enthaltenen Vermögenswert. Der gesicherte Betrag bestimmt auch das prozentuale Messverfahren beim Ineffektivitätstest. Es wird also unterstellt, dass jeder Vermögenswert im Portfolio gedanklich zu 20% gesichert ist. Da die Core Deposits und Demand Deposits in die Portfoliobildung eingehen, werden diese zwar gleichfalls bei der Bestimmung des gesicherten Betrags berücksichtigt, gleichwohl dürfen diese Positionen beim Vorliegen eines Passivüberhangs nicht als gesicherter Betrag designiert werden. Wird ein Passivüberhang gesichert, ist das Sicherungsinstrument, soweit es diese Posten sichert, der Kategorie held for trading zuzuordnen. 3. Bestimmung des gesicherten Zinsrisikos Als zu sicherndes Risiko kann nur ein bestimmtes Zinsrisiko zugrunde gelegt werden, d.h. die Sicherung eines Portfolios bspw. gleichzeitig gegen Libor und Euribor ist nicht möglich. Die Sicherung eines Teils des Zinsänderungsrisikos ( portion of the interest rate risk ) wie z.b. ein risikofreier Zinssatz oder ein bestimmter Referenzzinssatz (1-M-Euribor) ist in jedem Laufzeitband/Währung des Portfolios möglich, sodass die individuellen Credit Spreads der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb des Portfolios für die Ermittlung des zu buchenden Betrags sowie bei der Messung der Hedge- Effektivität unbeachtlich sind. Andere Risiken (Aktien-, Währungs- oder Bonitätsrisiken) können im Rahmen des vorliegenden (Teil-) Standardentwurfs nicht auf Portfoliobasis als Fair Value Hedge bilanziell abgebildet werden. 4. Designation der Sicherungsinstrumente Im nächsten Schritt sind dem pro Laufzeitband/Währung ermittelten gesicherten Betrag entsprechend der Risikomanagementstrategie ein oder mehrere 14 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

17 derivative Finanzinstrumente auf der Basis ihrer Nominalbeträge als Sicherungsinstrumente zuzuordnen. Die Sicherungsinstrumente können dabei einzelne derivative Finanzinstrumente sein oder auch Portfolien ähnlicher derivativer Finanzinstrumente (z.b. ein Portfolio von Zinsswaps). Bei dem Sicherungsinstrument kann es sich entgegen der derzeitigen Regelung in IAS 39 nunmehr auch um ein Portfolio handeln, das sich gegenseitig kompensierende Risikopositionen enthält (Nettoposition). Somit kann z.b. ein Teilbetrag eines als Sicherungsinstrument designierten Zinsswaps durch Abschluss eines Gegenswaps (teilweise) kompensiert werden. Es dürfen jedoch weiterhin keine einzelnen geschriebenen Optionen, auch im Fall einer Einbettung in strukturierte Produkte, oder Kombinationen, die im Ergebnis geschriebene Optionen darstellen ( net written options ), als Sicherungsinstrumente designiert werden. Dies gilt entsprechend für den Fall der Bildung von Portfolien. Ferner müssen die als Sicherungsinstrument eingesetzten derivativen Finanzinstrumente mit fremden Dritten kontrahiert werden. Sofern diese Instrumente mit Unternehmen des gleichen Konzerns abgeschlossen werden, sind die konzerninternen Geschäfte zwar auf der Ebene der einzelnen juristischen Einheit (Einzelabschluss) als Sicherungsinstrumente geeignet, sie werden jedoch im Rahmen der Konsolidierung auf Konzernebene (Konzernabschluss) wieder bilanziell eliminiert. 5. Prospektiver Effektivitätstest Hinsichtlich des prospektiven Effektivitätstests enthält der (Teil-) Standardentwurf keine Sonderregelungen, sodass auf die allgemeinen Anforderungen zurückgegriffen werden muss. Im Rahmen des prospektiven Effektivitätstests muss im Zeitpunkt der Begründung der Sicherungsbeziehung (ex ante) nachgewiesen werden, dass die Fair Value-Änderung des gesicherten Betrags über die gesamte Laufzeit in hohem Maße effektiv durch jene des Sicherungsinstruments kompensiert werden wird. Eine zentrale Voraussetzung für die Beurteilung der Effektivität ist demnach die Fähigkeit, diese für die einzelnen Sicherungsbeziehungen überhaupt messen zu können. 6. Ermittlung des korrigierten Gesamtbetrags Nach Ablauf der ersten Sicherungsperiode ist zeitgleich mit dem retrospektiven Effektivitätstest der korrigierte Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der Abgänge aus jedem Laufzeitband/Währung (jedoch ohne Berücksichtigung des Neugeschäfts) zu ermitteln. Abgänge sind dabei vorzeitige Rückzahlungen, Änderungen der ursprünglich erwarteten Zuordnung aufgrund geänderter Erwartungen hinsichtlich der Zinsanpassung oder Tilgung (hier sind auch Zugänge möglich), Veräußerung oder Einzelwertberichtigungen bzw. Abschreibungen. Mit dem retrospektiven Effektivitätstest wird die tatsächliche Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung (ex post) ermittelt. Durch diese Vorgehensweise kommt es in dem Maße zu einer automatischen Erfassung von Ineffektivitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem die Änderung des Fair Value des gesicherten Grundgeschäfts, das dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 15

18 von der Änderung des Fair Value des derivativen Sicherungsinstruments abweicht. Eine solche Abweichung kann u.a. aus folgenden Gründen entstehen: die tatsächlichen Rückzahlungen weichen von den erwarteten ab, die erwarteten Rückzahlungen werden korrigiert, Posten in dem gesicherten Portfolio wurden als in ihrem Wert gemindert angesehen (Impairment) bzw. abgeschrieben oder wurden veräußert und ausgebucht, die Zahlungstermine des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts weichen voneinander ab oder sonstige Gründe (z.b. wenn die Zinssätze einiger gesicherter Grundgeschäfte von dem Referenzzinssatz, zu dem sie abgesichert werden, abweichen). 7. Wertänderung von gesichertem Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sowie Effektivitätstest Der Entwurf schreibt zur Bestimmung der Wertänderung des gesicherten Gesamtbetrags, die auf das gesicherte Zinsrisiko entfällt, keine Methode vor. Werden jedoch bei dieser Bewertung statistische oder andere Schätzverfahren angewandt, muss das Management von dem gleichen Ergebnis ausgehen, das sich aus der Bewertung der einzelnen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die das gesicherte Grundgeschäft darstellen, ergeben hätte. Die proportionale Berechnung der Wertänderung des Grundgeschäfts kann formal wie folgt zusammengefasst werden: Abb. 2: Ermittlung der Wertänderung des gesicherten Gesamtbetrags Zunächst berechnet das Unternehmen für jedes einzelne Laufzeitband/Währung den Prozentsatz an Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten), der gesichert wurde, auf der Basis der Zeitpunkte einer Rückzahlung bzw. Zinsanpassung, die bei der letzten Überprüfung der Effektivität geschätzt wurden (Schritt 1). Im Anschluss daran wendet das Unternehmen diesen Prozentsatz auf seine korrigierte Schätzung des Betrags in jedem Laufzeitband/Währung an, um den Betrag des gesicherten Grundgeschäfts auf Basis seiner korrigierten Schätzung zu berechnen (Schritt 2). Die korrigierte Schätzung ergibt sich aus der bereits vorliegenden Ermittlung des korrigierten Gesamtbetrags. Im Ergebnis soll dadurch der Umfang des gesicherten Grundgeschäfts auf der Basis der korrigierten Schätzung ermittelt werden. Im letzten Schritt berechnet das Unternehmen die Fair Value-Änderung seiner berichtigten Schätzung des gesicherten Grundgeschäfts, die dem gesicherten Risiko zuzurechnen ist (Schritt 3). Die so ermittelte Fair Value-Änderung ist zu aktivieren oder zu 16 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

19 passivieren und gleichzeitig als Ertrag oder Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Im Anschluss daran sind die Fair Value-Änderungen der Sicherungsinstrumente in jedem Laufzeitband/Währung zu ermitteln. Dabei ist die Annahme, dass Änderungen des Fair Value der Sicherungsinstrumente den Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts entsprechen, ausdrücklich nicht zulässig. Das Ergebnis ist wiederum unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen. 8. Bilanzielle Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung Im Rahmen der bilanziellen Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung setzt sich das Sicherungsergebnis der Periodenrechnung aus der erfolgswirksamen Erfassung der Fair Value-Änderungen der Sicherungsinstrumente und der erfolgswirksamen Buchung der Fair Value-Änderungen, die auf das abgesicherte Risiko der Portfolien als gesicherte Grundgeschäfte entfällt, zusammen. Damit zeigt sich die Ineffektivität der Sicherungsbeziehungen als Saldo automatisch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Fair Value-Änderungen der gesicherten Grundgeschäfte müssen dabei nicht einzelnen Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten) im Portfolio zugeordnet werden. Der den gesicherten Grundgeschäften zuzurechnende Gewinn oder Verlust soll vielmehr pauschal entweder in einem gesonderten Bilanzposten auf der Aktivseite ausgewiesen werden, wenn das gesicherte Grundgeschäft in einem bestimmten Laufzeitband ein Vermögenswert ist, oder in einem gesonderten Bilanzposten auf der Passivseite ausgewiesen werden, sofern das gesicherte Grundgeschäft in einem bestimmten Laufzeitband eine Verbindlichkeit ist. Bei Wertpapieren der Kategorie available-for-sale ist ferner zu beachten, dass die Fair Value-Änderungen, die auf das gesicherte Risiko entfallen, nicht erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst werden dürfen. Die Wertänderungen, die aus den Abgängen von Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten) resultieren, werden in der abgelaufenen Periode als Ineffektivität berücksichtigt. Eine Bestimmung der Beträge kann mangels Zuordnung nur pauschal bzw. proportional erfolgen. Der Gewinn oder Verlust aus der Fair Value-Bewertung der Sicherungsinstrumente ist unmittelbar im Sicherungsergebnis zu erfassen. Für die Gegenbuchung in der Bilanz enthält der (Teil-) Standardentwurf keine besonderen Ausweisvorschriften. ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I 17

20 II. Kapitel: Darstellung der Bilanzierung 1. Erstmalige Anwendung und Übergangsregelungen IAS39 (2003) tritt für Abschlüsse in Kraft, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Der Standard ist nicht auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2005 beginnt, sofern das Unternehmen nicht gleichzeitig IAS 32 (2003) anwendet. Wenn ein Unternehmen den Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist damit eine Angabepflicht im Anhang verbunden (IAS ). IAS39 (2003) und die dazugehörigen praktischen Anwendungsleitlinien ersetzen IAS 39 (2000), Financial Instruments: Recognition and Measurement, sowie die Anwendungsleitlinien, die von dem vom früheren IASC gegründeten IAS 39 Implementation Guidance Committee (IGC) in Form von Fragen und Antworten (Q&A) veröffentlicht wurden (IAS ). Die Vorgängervorschrift IAS 39 (2000) war verpflichtend für Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2001 begann. IAS32 (2003) tritt für Abschlüsse in Kraft, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Der Standard ist nicht auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2005 beginnt, sofern das Unternehmen nicht gleichzeitig IAS 39 (2003) anwendet. Wenn ein Unternehmen den Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist dies ebenfalls anzugeben (IAS 32.96) Eine frühere gemeinsame Anwendung von IAS 32 und IAS 39 (2003) ist zulässig - Beachtung: Angabepflicht Anwendungspflicht: - IAS 32 (2003), Financial Instruments: Disclosure and Presentation, - IAS 39 (2003), Financial Instruments: Recognition and Measurement Anwendungspflicht: - IAS 32 (1998), Financial Instruments: Disclosure and Presentation, - IAS 39 (2000), Financial Instruments: Recognition and Measurement, - SIC-5, Classification of Financial Instruments Contingent Settlement Provisions - SIC-16, Share Capital Reacquired Own Equity Instruments (Treasury Shares) - SIC-17, Equity Costs of an Equity Transaction Abb. 3: Erstmalige Anwendung von IAS 32 und IAS 39 (2003) im Überblick 18 I RECHNUNGSLEGUNG NACH IAS 39 I ERNST & YOUNG

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