Bebauungsplan Joseph-Rovan-Allee in Remagen (Flur 5, Flurstück 62/3)

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1 Karst Ingenieure GmbH, Nörtershausen Bebauungsplan Joseph-Rovan-Allee in Remagen (Flur 5, Flurstück 62/3) Fachbeitrag Naturschutz: Artenschutzrechtliche Bewertung zu Vögeln und Säugetiere BERICHT NOVEMBER 2014 von: Beratungsgesellschaft NATUR dbr Dipl.-Biol. Malte FUHRMANN Taunusstraße Oberwallmenach

2 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 2 Untersuchungsbericht zur Kontrolle von einem Wohnhaus mit Betriebsgebäuden und landwirtschaftlicher Nutzfläche als potenzielle Lebensstätte für Vögel und Fledermäuse in der Straße Am Römerhof 41 in Remagen von Beratungsgesellschaft NATUR dbr, Diplom-Biologe Malte FUHRMANN Taunusstr Oberwallmenach Tel.: / 95151; Fax: / 95152; fuhrmann@bgnatur.de UNTERSUCHUNGSBEREICH: Wohnhaus mit Betriebsgebäuden und landwirtschaftlicher Nutzfläche Am Römerhof Remagen (Flur 5, Flurstück 62/3) BAUHERR: Karst Ingenieure GmbH Am Breiten Weg Nörtershausen BEGEHUNGSTERMIN: 20. November 2014

3 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 3 Inhaltsverzeichnis: 1 ANLASS RECHTLICHER HINTERGRUND BESCHREIBUNG DER VORGEHENSWEISE UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE BEWERTUNG Verbotstatbestand Zerstörung von Ruhestätten Verbotstatbestand Fang, Verletzung, Tötung von Tieren Verbotstatbestand erhebliche Störung von Tieren PLANUNGSHINWEISE Vermeidungsmaßnahmen Sicherungs- und Eingriffsminderungsmaßnahmen Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen QUELLENVERZEICHNIS...17 Abbildungsverzeichnis: Abbildung 1: Lageplan des Bebauungs-Plangebietes Joseph-Rovan-Allee in Remagen... 4 Abbildung 2: Inspektion von Spalten in Hohlblocksteinwänden unter Einsatz eines Endoskpos und Kontrolle eines Vogelnistkastens unter dem Dach eines Schuppens... 7 Abbildung 3: Gebäudekomplex aus Wohnhaus und Betriebsgebäuden auf dem Grundstück Am Römerhof 41 in Remagen... 8 Abbildung 4: Wohnhaus ohne Besatzhinweise auf Fledermäuse, Schwalben oder Mauersegler, Rollladenkästen außen vorgebaut, Spalten unter dachüberstand und Kellerdecke mit Versteckpotenzial für Fledermäuse... 9 Abbildung 5: Verbindungsbau zwischen Wohnhaus und großer Halle sowie Holzanbau ohne Besatzhinweise auf Fledermäuse oder Brutvögel Abbildung 6: Große Halle mit Spalten zwischen Hohlblocksteinen in Innenwänden und Zwischendecken, vielfach mit Kotspuren von vermutlich Bilchen und Vogelnistmaterial Abbildung 7: Schuppen und überdachte Unterstände, teilweise mit Kotspuren von vermutlich Bilchen und Vogelnistmaterial Abbildung 8: Mitteldicke Bäume ohne Stammlöcher, weitere dünnstämmige Gehölze, Brombeergestrüpp und landwirtschaftliche Sonderkultur ohne erkennbare Vogelnester Abbildung 9: Beispiele von Vogelnistkasten und Fledermausfassaden-Flachkasten mit Rückwand, Giebelverschalung und Fassadeneinbaustein sowie Siebenschläfer in Vogelkasten und Bauanleitung Schlafmauskasten... 16

4 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 4 1 Anlass Auf dem Flurstück 62/3 in Flur 5 auf dem Grundstück Am Römerhof 41 in Remagen befindet sich ein leerstehendes Wohnhaus mit angrenzenden Betriebsgebäuden (Hallen) und ein paar höhere Bäumen. Südlich und östlich davon nimmt eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit Sonderkultur Korkenzieherweiden und Weihnachtsbaumkultur den größten Teil des Flurstücks ein (s. Abb. 1). Das gesamte Gelände soll für einen Wohnneubau (Bebauungsplan Joseph-Rovan- Allee ) umgestaltet werden. Dazu sind ein Abriss der Gebäude und die Rodung der Gehölze erforderlich. Abbildung 1: Lageplan des Bebauungs-Plangebietes Joseph-Rovan-Allee in Remagen Die zuständige Naturschutzbehörde fordert im Zuge des Bauantrags eine Kontrolle für ein artenschutzrechtliches faunistisches Gutachten. Es ist vor Beginn der Bauarbeiten zu klären, ob aktuell gesetzlich geschützte Tiere auf diesem Grundstück leben und eine Bewertung nach Artenschutzrecht zur eventuellen Betroffenheit durch die Planung vorzunehmen. Der vorliegende Bericht fasst Ergebnisse der hierzu durchgeführten Inaugenscheinnahme am 20. November 2014 zusammen, die als Grundlage des Befreiungsantrags dienen sollen. Ziel ist die Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen von Vogel- und Säugetierbeständen (einschließlich Fledermäuse) durch die geplanten Baumaßnahme (Konfliktanalyse) sowie die Aufführung von gegebenenfalls notwendigen Kompensationsmaßnahmen im Planungsbereich.

5 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 5 2 Rechtlicher Hintergrund 1 Zu den streng geschützten Arten nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG gehören: - Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97 Vogelschutzrichtlinie 2 - Arten des Anhangs IV der FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 3 - weitere Arten (z.b. in der Anlage 1 Spalte 3 zu 1 BArtSchVO, Bundesartenschutzverordnung ) Nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen wild lebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Nach Abs. 5 ist im Rahmen zulässiger Vorhaben, u.a. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 sicherzustellen, dass für diese Tierarten die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, in der Neufassung vom 16. Februar 2005 BGBl. Teil I, Nr. 11, S ) sind u.a. Säugetiere Mammalia spp. sowie die Vogelarten in Anhang 1 Spalte 2 gemäß 1 unter besonderen Schutz gestellt worden. In 44 des BNatSchG werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten geregelt. Hierin heißt es in Absatz 1: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Die hier gemachten Angaben wurden nach sorgfältiger Recherche und bestem Wissen zusammengestellt, stellen aber keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Die Vogelschutzrichtlinie betrifft (Artikel 1) (1) die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG enthält drei Anhänge mit zu schützenden Arten: Anhang II beinhaltet Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen"; darunter befinden sich prioritäre Pflanzen- und Tierarten, die so bedroht sind, dass der Europäischen Gemeinschaft für deren Erhaltung besondere Verantwortung" zukommt. Ihre Habitate sind neben den Anhang I-Lebensraumtypen essenzielle Bestandteile des europäischen Netzes NATURA Anhang IV enthält streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse" und bezieht sich auf die Artenschutz"-Artikel 12 und 13 FFH-RL, wobei zahlreiche Arten gleichzeitig auch in Anhang II enthalten sind. Zentrales Element der FFH-RL ist das Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten."

6 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 6 Eine Ruhestätte im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein saisonal verlassenes Nest oder Quartier, dessen regelmäßige Wiederbesiedlung wahrscheinlich ist. Alle europäischen Fledermausarten und einige weitere Säugetierarten werden im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, aufgeführt, einige Arten darüber hinaus im Anhang II. Nach Artikel 12 dieser Richtlinie ist es verboten, b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten;... d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Analog gilt nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 807/2003 des Rates vom 14. April 2003, im Artikel 5 das Verbot, b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt.. Dies entspricht im Übrigen den Vorschriften der Eingriffsregelung nach 14ff BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten unabhängig davon, ob sich ein Lebensraum im beplanten oder unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Auch im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB i.d.f. vom 22. Juli 2011 BGBl. Teil I, S. 1509) sind gemäß 1, Abs. 6 bei der Aufstellung der Bauleitpläne... insbesondere zu berücksichtigen (...) 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,.... Dies hat innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) genauso Gültigkeit, wie beim Bauen im Außenbereich ( 35 BauGB). 3 Beschreibung der Vorgehensweise Das Gebäude wurde vom Keller bis zum Dach und auch die Hallen in Augenschein genommen, um nach Nischen und Hohlräume zu suchen, die für Vögel oder Fledermäuse als Nist-, bzw. Versteckplatz dienen können. Dazu wurden Nischen und Spalten ausgeleuchtet und Dachbalken, Wände und Fußböden nach Besatzspuren abgesucht. Für höher gelegene Bereiche wurde hierzu ein Fernglas benutzt. Spalten in den unverputzten Wänden aus Hohlblocksteinen wurden, soweit erreichbar, auch unter Einsatz eines Endoskops ausgeleuchtet (s. Abb. 2). Bäume und Brombeergestrüpp im Hof sowie auf der Südseite des Gebäudekomplexes wurden nach möglichen Vogelnestern abgesucht und ein vorgefundener Nistkasten kontrolliert. Auch wurde die landwirtschaftliche Sonderkultur aus Korkenzieherweiden und Weihnachtsbäumen auf Vogelnistplätze hin abgesucht.

7 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 7 Abbildung 2: Inspektion von Spalten in Hohlblocksteinwänden unter Einsatz eines Endoskpos (oben) und Kontrolle eines Vogelnistkastens unter dem Dach eines Schuppens (unten)

8 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 8 4 Untersuchungsergebnisse Im Gebäudekomplex fanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung durch Vögel oder Fledermäuse, auch nicht im vorgefundenen Vogelnistkasten (s. Abb. 3). Nistmaterial von vermutlich Nischenbrütern lugte aber an ein paar Stellen aus Löchern in Hohlblocksteinen und Kotspuren an spaltenreichen Wänden deuten auf gelegentliche Nutzungen durch Bilche (= Schlafmäuse ) hin. Abbildung 3: Gebäudekomplex aus Wohnhaus und Betriebsgebäuden auf dem Grundstück Am Römerhof 41 in Remagen Die Hausfassade und Innenwände sind ohne bemerkenswerte Risse und auch beim Dachüberstand zeigten sich keine angeklebte Schwalbennester, bzw. Reste davon. Es bieten sich höchstens unter dem Dachüberstand Spalten hinter der Regenrinne, die als Unterschlupf genutzt werden könnten (s. Abb. 4). Eine Absuche mit dem Fernglas ergab aber nirgends Hinweise (durch beispielsweise Kotspuren) auf einen genutzten Vogelnistplatz oder ein Fledermausquartier. Der Dachboden weist keine Nischen oder Spalten auf, die für Fledermäuse oder Mauersegler als Versteckplatz dienen könnte. Auch erwiesen sich die Rollladenkästen durch ihre außen vor die Fenster montierte Bauweise und glatten Materialien (Metall und Kunststoff) als ungeeignet für Säugetiere oder Vögel. Einzig die Kellerdecke bietet zwischen Hohlblocksteinen einige Spalten und Lücken, die als Versteckplatz für z.b. Fledermäuse dienen können (s. Abb. 4). Aktuell fand sich bei der Objektbegehung aber kein derartiger Nutzungshinweis.

9 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 9 Abbildung 4: Wohnhaus ohne Besatzhinweise auf Fledermäuse, Schwalben oder Mauersegler, Rollladenkästen außen vorgebaut (oben-rechts), Spalten unter dachüberstand (oben-links) und Kellerdecke mit Versteckpotenzial für Fledermäuse (unten-rechts)

10 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 10 Der Verbindungsbau zwischen Wohnhaus und großer Halle zeichnet sich ebenfalls durch eine rissarme Fassade und glatte Innenwände aus und die Dachabdeckung liegt frei auf einem einfachen Holzgestell, ohne tiefe Zapfenlöcher oder ähnliche kleine Nischen. Auch im kleinen Holzanbau zeigten sich keine Besatzhinweise auf Fledermäuse oder Brutvögel (s. Abb. 5). Abbildung 5: Verbindungsbau zwischen Wohnhaus und großer Halle (links) sowie Holzanbau (rechts) ohne Besatzhinweise auf Fledermäuse oder Brutvögel In den aus Hohlblocksteinen errichteten Wänden der großen Halle und angebauten Schuppen sowie in einer Zwischendecke des Hallenbaus fanden sich aber an mehreren Stellen dunkle Kotspuren und vereinzelt auch etwas Nistmaterial in größeren Hohlräumen der Steine (s. Abb. 6 u. 7). Am Kontrolltag wurden dort trotz intensiver Absuche keine wildlebenden Tiere angetroffen. Die Spuren deuten aber auf eine gelegentliche Nutzung durch Bilche, am ehesten durch Gartenschläfer (Eliomys quercinus). Eine Suche nach Haselnüssen mit ggf. charakteristischen Nagespuren der ebenfalls zu den Schlafmäusen gehörenden Haselmaus (Muscardinus avellanarius) war ohne Erfolg. Die Grashalme und Moose in den Nischen der Hohlblocksteine können darüber hinaus von brütenden Vögel, wie z.b. Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) o.ä. herrühren. Im Innenhof wurden auch weitere Allerwelts- Arten beobachtet, wie Amsel (Turdus merula) und Gimpel (Pyrrhula pyrrhula).

11 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 11 Abbildung 6: Große Halle mit Spalten zwischen Hohlblocksteinen in Innenwänden und Zwischendecken, vielfach mit Kotspuren von vermutlich Bilchen (unten) und Vogelnistmaterial (3. Zeile rechts)

12 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 12 Abbildung 7: Schuppen und überdachte Unterstände, teilweise mit Kotspuren von vermutlich Bilchen (unten-links) und Vogelnistmaterial (unten-rechts) Ebenso erwiesen sich die Bäume neben den Gebäuden frei von Stammlöchern und spalten (z.b. Spechthöhlen oder Ausfaulungsstellen nach Astabbruch), so dass auch hier kein Nistplatz anzunehmen ist. Der Gehölzbestand setzt sich aus verschiedenen Baumarten zusammen (z.b. Walnuss, Birke, Kirsche, Blautanne, Rotbuche, Hainbuche, Kiefer, Eibe, Esche, Hasel u.a.). Die Inspektion der Baumkronen und Hecken (dominierend sind Brombeereranken) ergab ebenfalls keinen Nachweis eines dort befindlichen Vogelnestes. Gleiches gilt für die Kulturlandschaft aus maximal mannshohen Korkenzieherweiden und niedrigen Weihnachtsbäumen, die den größten Teil des Flurstücks 62/3 einnehmen (s. Abb. 8 u. vgl. Abb. 1 zur Lage).

13 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 13 Abbildung 8: Mitteldicke Bäume ohne Stammlöcher (oben-links), weitere dünnstämmige Gehölze, Brombeergestrüpp und landwirtschaftliche Sonderkultur (unten) ohne erkennbare Vogelnester

14 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 14 5 Bewertung Das Bebauungsplangebiet Joseph-Rovan-Allee in Remagen liegt innerhalb des Siedlungsbereiches und fernab von Schutzgebieten nach der europäischen Vogelschutz-, bzw. Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie. Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Schutzgebietes sind somit nicht zu erwarten. Artenschutzrechtliche Belange sind aber auch außerhalb von Schutzgebieten zu beachten. Hierbei sind drei Tatbestände zu klären (vgl. Kap. 2): 1.) Führt das Vorhaben zu einer Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten? 2.) Können durch das Vorhaben besonders geschützte Tierarten gefangen, verletzt oder getötet werden? 3.) Werden durch das Vorhaben streng geschützte Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderzeiten erheblich gestört, was zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt? 5.1 Verbotstatbestand Zerstörung von Ruhestätten Die Nutzung des inspizierten Wohnhauses und weiteren Gebäudekomplexes aus Hallen und Schuppen auf dem inspizierten Grundstück durch aktuell besetzte Vogelnester oder Bilch-, bzw. Fledermausquartiere ist nicht belegt. Brutplätze von Schwalben, Mauerseglern und Eulen können mit Sicherheit ausgeschlossen werden, auch eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse. Hinweise auf gelegentliche Nutzungen durch Schlafmäuse oder allgemein häufige Brutvögel liegen aber vor. Die Anlage und Nutzung ihrer Brutstätten wechselt allerdings räumlich sehr stark und ein Besatz ist abhängig von der Jahreszeit. Nester werden vielfach nur einmal genutzt, um dem Parasitendruck zu entfliehen. Dies führt zu einer hohen Flexibilität bei der jährlichen Neuanlage von teilweise mehreren Nestern im Laufe der Vegetationsperiode. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass Fledermäuse aus benachbarten Wochenstubenkolonien, Paarungsquartieren oder Überwinterungsgruppen die leerstehenden Gebäude jederzeit zu einer Spontanbesiedlung nutzen, sollte beispielsweise anderenorts ein Quartier verloren gehen. Die durch den geplanten Abriss der Gebäude verloren gehenden Potenziale an Quartieren und Nistplätzen für spaltenbewohnende Fledermausarten, Bilche und Nischenbrüter unter den Vögeln sollten deshalb ersetzt werden. Eine konkrete Beeinträchtigung besteht aber zumindest für Fledermäuse nicht. 5.2 Verbotstatbestand Fang, Verletzung, Tötung von Tieren Dies kann theoretisch immer bei Abrissarbeiten geschehen. Aufgrund fehlender Nachweise von aktuell genutzten Versteckplätzen ist ein derartiges Risiko im vorliegenden Fall aber aktuell weitgehend auszuschließen. In Nestern abgelegte Eier und nicht flugfähige Jungvögel oder noch nicht-flügge Fledermausjungtiere, bzw. nicht fluchtfähige junge Schlafmäuse können sich bei drohenden Gefahren nicht eigenständig aus dem Risikobereich retten. Eine Brutplatznutzung durch Vögel oder Bilche ist auf die Frühjahrs- und Sommermonate beschränkt, Quartiernutzungen durch Fledermäuse sind dagegen grundsätzlich ganzjährig möglich, aber strukturell (frostsichere Bereiche) ebenfalls eher im Sommerhalbjahr zu erwarten. Auch sind Neubesiedlungen im Laufe der Vegetationsperiode jederzeit möglich und bedürfen bei der Entdeckung

15 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 15 während der Bauarbeiten im Einzelfall einer Rettungsumsiedlung durch fachlich geschultes Personal. 5.3 Verbotstatbestand erhebliche Störung von Tieren Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tiere (z.b. Haselmaus oder alle Fledermausarten) haben sich bei der durchgeführten Kontrolle nicht ergeben. Bei eventuellen Quartierfunden streng geschützter Tiere während der Bauarbeiten ist dies aber unverzüglich zu melden und das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abzustimmen, um einen möglichen Schaden abzuwenden und gegebenenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen fachgerecht ausführen zu können. Im Bedarfsfall kann durch die Bereitstellung eines Ausweichquartiers sowie eventuell eine Fassadenbegrünung auch dann eine erhebliche Verschlechterung der lokalen Population leicht vermieden werden. Auch die Möglichkeit eines kurzfristigen Ausweichens sommeraktiver Tiere, die ggf. im Zuge durchgeführter Bauarbeiten gestört werden, ist dadurch gegeben. 6 Planungshinweise Konkrete negative Auswirkungen auf örtlichen Lebensgemeinschaften schützenswerter Tiere sind bei Abriss des Gebäudekomplexes auf dem Grundstück Am Römerhof 41 in Remagen nicht erkennbar. Trotzdem werden nachfolgend vorsorgliche Kompensationsmaßnahmen vorgestellt, für die auch im Sinne der Eingriffsregelung eine hierarchische Abfolge einzuhalten ist: 1. Vermeidung, 2. Minderung/ Sicherung, 3. Ausgleich und Ersatz. 6.1 Vermeidungsmaßnahmen Aufgrund fehlender Quartiernachweise ist ein Erhalt seltener oder spezieller Brutplätze für die Avifauna, für Bilche oder für eine individuenreiche Fledermauskolonie im Planungsbereich nicht erforderlich. 6.2 Sicherungs- und Eingriffsminderungsmaßnahmen Die ausführenden Baufirmen sind über das eventuelle Vorkommen besonders und streng geschützter Tierarten im Baufeld (z.b. Vögel, Schlafmäuse und Fledermäuse) zu informieren und für Hinweise auf deren Versteckplätze zu sensibilisieren (z.b. Kotfunde, Piepslaute etc.). Es ist darauf hinzuwirken, dass Funde von besonders und streng geschützten Tierarten (z.b. Bilche oder Fledermäuse) unverzüglich der Naturschutzbehörde gemeldet werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen und eventuell erforderliche Rettungsumsiedlungen fachgerecht vornehmen zu können. Hierzu sind auch die Tatbestände nach dem Umweltschadensgesetz zu beachten. 6.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Nachweisliche Verluste von wiederkehrend genutzten Vogelnistplätzen, Bilch- oder Fledermausquartieren treten durch die Bebauungsplanung im Gebiet Joseph-Rovan-Allee in

16 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 16 Remagen nicht auf. Somit besteht kein zwingender Ausgleichsbedarf. Da Quartierpotenziale für wildlebende Tierarten im besiedelten Bereich durch moderne Bauweisen und Wärmedämmungsvorschriften aber immer seltener werden, wäre die Aufhängung von Vogelnisthilfen und/oder speziellen Kästen für Bilche und Fledermäuse in einem Bereich der geplanten Neubebauung wünschenswert. Abbildung 9: Beispiele von Vogelnistkasten (oben-links: Nischenbrüterhöhle) und Fledermausfassaden-Flachkasten mit Rückwand (oben-rechts), Giebelverschalung (Mittelinks) und Fassadeneinbaustein (Mitte-rechts) sowie Siebenschläfer in Vogelkasten (unten-links) und Bauanleitung Schlafmauskasten (unten-rechts:

17 BG NATUR dbr, Dipl.-Biol. M. FUHRMANN: B-Plan Joseph-Rovan-Allee in Remagen Artenschutzgutachten Fauna Seite 17 Am besten werden selbstreinigende Kästen verwendet. Möglichkeiten zur Schaffung neuer Quartiere in Hauswänden veranschaulicht alternativ die Infobroschüre Naturschutz an Gebäuden Quartiere und Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse (o.j.), herausgegeben vom Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.v., Stuttgart (Tel.: 0711 / ) und der Architektenkammer Baden-Württemberg, Stuttgart (Tel.: 0711 / ). Bei der Bepflanzung des Baugrundstücks sind bezüglich der Auswahl einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu empfehlen. Auch eine Fassadenbegrünung der Hauswände mit beispielsweise Wilden Wein (Vitis vinifera oder Parthenocissus tricuspidata), Waldrebe (Clematis spec.) oder Geißblatt (Lonicera spec.) bietet direkt und indirekt Nahrung (Beeren, Insektenanlockung) für Vögel und Fledermäuse und könnte somit die Lebensgrundlage für diese Tiere auf dem betrachteten Grundstück ebenfalls erhalten, bzw. sogar verbessern. 7 Quellenverzeichnis BAUER H.-G., P. BERTHOLD, P. BOYE, W. KNIEF, P. SÜDBECK & K. WITT (2002): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Ber. Vogelschutz 39: EU (2003): Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (92/43/EWG) und Vogelschutzrichtlinie (79/409/ EWG), EU (2003): Vogelschutzrichtlinie der EU, Direktive79/409/EEC on the conservation of wild birds, Anhang1. GRÜNWALD, A. & G. Preuß (1987): Säugetiere (Mammalia). in: Rote Liste der bestandgefährdeten Wirbeltiere in Rheinland-Pfalz. Eigenverlag, Mainz. MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): Bonn-Bad Godesberg. SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2008) [NATIONALES GREMIUM ROTE LISTE VÖGEL]: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November Berichte zum Vogelschutz 44. Oberwallmenach, der Dipl.-Biol. Malte Fuhrmann

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