Die Verfahrensabsprache im Strafprozess Welche Rolle haben die Schöffen?

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1 RiBGH Wolfgang Pfister, Karlsruhe Die Verfahrensabsprache im Strafprozess Welche Rolle haben die Schöffen? Vortrag auf dem Schöffentag 2009 am 12. Dezember 2009 in Stuttgart Das Thema des Festvortrags für den Schöffentag 2009 in Stuttgart ist von außergewöhnlicher Brisanz. Stellt nämlich die Verfahrensabsprache im Strafprozess schon für das Strafverfahren insgesamt eine große Herausforderung dar, so gilt dies erst recht im Hinblick auf die Mitwirkung der Schöffen. Es besteht die Gefahr, dass durch die Verständigung die Beteiligung des Volkes an der Strafrechtspflege marginalisiert wird. Im Folgenden geht es auch um die Frage, wie dieser Gefahr entgegengewirkt werden kann. Die Verständigung im Strafverfahren ist nicht nur umstritten, sie ist auch sehr vielschichtig und entzieht sich deshalb einer schnellen, pauschalierenden Beurteilung. Deshalb einige klärende Vorbemerkungen. Es bedarf zum einen dringend einer Differenzierung - in der Beschreibung und in der Bezeichnung von Vorgängen im Strafverfahren. Bedauerlicherweise wird im Zusammenhang mit dem Thema immer häufiger nur noch vom sogenannten Deal gesprochen. Dies ist ein abwertender Begriff. Lange vor dem Aufkommen der Verständigung hatten die Strafrichter ihn in den Verfahren wegen Drogenhandels kennengelernt: In der Szene gab und gibt es Kleindealer und Großdealer. Das Wort sollte deshalb auch nur verwendet werden zur Beschreibung von Verfahrensformen, die vom Gesetz nicht mehr gedeckt sind. Was sich hingegen in dem - zugegebenermaßen engen - Rahmen des geltenden Rechts bewegt, sollte als Verständigung oder als Verfahrensabsprache bezeichnet werden. Das ist keine bloße sprachliche Spitzfindigkeit. Diese Differenzierung ist nötig in der Bezeichnung ebenso wie in der Sache. Verständigung in diesem Sinne braucht nämlich das Licht der Öffentlichkeit nicht zu scheuen. Man kann zum anderen über Verständigung nicht urteilen, ohne sich zuvor über die Aufgabe des Strafverfahrens in unserer Gesellschaft klar geworden zu sein. Wozu sitzen Richter und Schöffen gemeinsam im Sitzungssaal und im Beratungszimmer? Das Bundesverfassungsgericht gibt darauf folgende Antwort: Der Staat schützt die Rechtsgüter seiner Bürger und die der Allgemeinheit. Der daraus folgende

2 2 Strafanspruch des Staates muss in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt werden. Dieses Verfahren muss auch die Grundrechte des Angeklagten gewährleisten und sichern, dass eine Strafe nur verhängt wird, wenn zuvor die Schuld festgestellt worden ist. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist deshalb die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Es geht also um die Suche nach der materiellen Wahrheit, nach dem tatsächlich Geschehenen und seinen Hintergründen. Dabei wird kein Richter oder Schöffe so überheblich sein zu meinen, er könnte einen Lebenssachverhalt mit all seinen Verästelungen im Gerichtssaal eins zu eins rekonstruieren. Das ist weder möglich, noch wird es von den Gerichten verlangt; in manchen Bereichen wird die Wahrheitserforschung vom Gesetzgeber sogar erschwert man denke z. B. an Zeugnisverweigerungsrechte oder an Beschlagnahme- und Verwertungsverbote. Es geht stets nur um die bestmögliche Annäherung an die Wahrheit. Um sie müssen sich die Gerichte im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung indes nach Kräften bemühen. Diese Aufklärung dient nicht der abstrakten Rekonstruktion historischer Geschehnisse, auch wenn in manchen Verfahren die Öffentlichkeit oder die Opfer von Straftaten dies von den Richtern verlangen, sondern allein der Feststellung, ob und in welchem Umfang sich ein konkreter Angeklagter schuldig gemacht hat, um diesen sodann ggf. auf dieser Grundlage schuldangemessen bestrafen zu können. Dabei sind Wahrheitsfindung und schuldangemessene Bestrafung des Einzelnen nicht die einzigen Aufgaben unseres Strafverfahrens, aber es sind die im Zusammenhang mit unserem Thema wichtigen Elemente. Die Sachaufklärung und die Schuldfeststellung finden nach deutschem Strafprozessrecht im Wesentlichen in einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung statt, in der sich der Angeklagte äußern kann und sodann die vorhandenen Beweismittel - die von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zusammengetragenen ebenso wie die von der Verteidigung benannten - ausgewertet und gewürdigt werden. Kann sich das Gericht auf der Basis dessen eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschaffen, dann erfolgt eine Verurteilung. Kann es das nicht, dann wird der Angeklagte eben freigesprochen. In diesem Verfahren haben die Schöffen einen festen und wichtigen Platz. Dies wird zwar immer wieder einmal in Zweifel gezogen, bleibt indes im rechtspolitischen Raum ohne Wirkung und das mit Recht. Durch die Schöffen nimmt das Volk an der

3 3 Rechtsprechung teil. Das sichert ein Stück Vertrauen des Volkes in die Strafrechtspflege, auf das diese schwerlich verzichten kann, auf das sie vielmehr angewiesen ist angesichts vielfältiger öffentlicher Mutmaßungen über Mauscheleien im Richter(Hinter-)zimmer. Hinzu kommt, dass in der gemeinsamen Beratung der Sache zwischen Berufsrichtern und Schöffen letztere ihre nicht-juristischen Wertungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess einbringen können und erstere die Gelegenheit und die Notwendigkeit haben, sich damit auseinanderzusetzen und die eigenen Überlegungen und Wertungen in eine allgemeinverständliche Form zu bringen. Was der Vorsitzende den Schöffen hat erklären und wovon er sich zusammen mit ihnen hat überzeugen können, das kann er danach auch in einer Urteilsbegründung den Beteiligten und der Öffentlichkeit verständlich machen. Die Attraktivität einer Verständigung liegt in Folgendem begründet: Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit in der Hauptverhandlung und ggf. zur schuldangemessenen Bestrafung kann manchmal recht leicht sein. Als Beispiel soll der Angeklagte dienen, der wegen Raubes angeklagt ist und die Tat gesteht: Das Delikt ist rechtlich unkompliziert, die Beweissituation einfach, die Hauptverhandlung kurz und das Urteil unschwer zu schreiben. Aber solche Fälle sind nicht die Regel im Justizalltag. Da gibt es zahlreiche andere Verfahren: Der Angeklagte schweigt oder bestreitet den Tatvorwurf; das Delikt ist rechtlich etwas diffizil; die Beweisführung der Staatsanwaltschaft beruht auf einem Mosaik, das in langer Hauptverhandlung zusammengesetzt werden muss; die Verteidigung bestreitet die Zulässigkeit mancher Steinchen und will ihrerseits jede Menge Elemente in das Verfahren einbringen, die das Bild ganz anders aussehen lassen könnten; über die Berücksichtigung der Steinchen wird in der Hauptverhandlung ebenso gestritten wie über deren anschließende Bewertung. Der Streit kann heftig sein. Zwischen berechtigter Verteidigung und Verfahrenssabotage sind die Grenzen fließend. Viele Schöffen werden aus eigener Erfahrung wissen, mit welchen Belastungen eine solche Hauptverhandlung verbunden sein kann. Und wenn das Urteil gesprochen ist und die Schöffen nachhause gehen, setzt sich für die Berufsrichter die Arbeit an dem Fall fort mit der Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe, über die sich später möglicherweise die Revisionsrichter mit kritischem Blick beugen werden.

4 4 Wohlgemerkt: Dem Richter gebührt deshalb kein Mitleid. Die Auseinandersetzung um die Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten ist in unserem Strafverfahrensrecht angelegt. Jeder, der Strafrichter sein will, muss diesen Konflikt aushalten können. Gleichwohl liegt klar zutage, um wie viel leichter die Arbeit durch ein Geständnis des Angeklagten wird. Und die Bedeutung eines Geständnisses für den Richter steigt mit der Zahl der unerledigten Verfahren, die sich auf seinem Tisch stapeln; und der Erledigungsdruck in Strafsachen ist enorm. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts Gerichte gegenüber den Verteidigern nicht mehr nur unverbindliche Prognosen abgegeben haben darüber, was wohl bei einem Geständnis des Angeklagten in etwa an Strafe zu erwarten wäre, sondern für diesen Fall auch bereit waren, ein konkretes Strafmaß zuzusichern. Die Verteidiger ihrerseits haben solche Zusicherungen eingefordert und für den Fall der Verweigerung gelegentlich unverhohlen mit besonders streitigen und damit langwierigen Verhandlungen gedroht. Die auf diese Weise verhängten Strafen lagen teilweise ganz deutlich unter dem, was nach streitiger Verhandlung sonst üblich gewesen wäre. Auch wurden die Anforderungen an das Geständnis des Angeklagten immer niedriger, Gerichte haben sich zum Teil mit dürftigsten Einlassungen, oft vermittelt nur über eine Verteidigererklärung, zufrieden gegeben. Dass dabei die sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und die Verhängung schuldangemessener Strafen unter die Räder zu kommen drohten, blieb für den Bundesgerichtshof lange Zeit unbemerkt, zumal nicht selten auch der Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand der wechselseitigen Zusicherungen gemacht und die Urteile deswegen der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen wurden. Nach einigem Zögern hat der Bundesgerichtshof 1997 und 2005 in zwei Entscheidungen die Grenzen beschrieben, die vom Gericht bei der Verständigung eingehalten werden müssen, um den Boden unseres Strafverfahrensrechts nicht zu verlassen. Danach konnte das Gericht einem Angeklagten eine Strafobergrenze zusichern, die es für den Fall eines Geständnisses nicht übersteigen würde. An diese Grenze war es, sofern nicht noch wesentliche Umstände hervortraten, gebunden. Die Strafe musste schuldangemessen sein. Über den Schuldspruch durfte es keine Verständigung geben. Die gerichtliche Aufklärungspflicht - die Verpflichtung zur Wahrheitserforschung - blieb unbeschränkt bestehen. Dazu ein Beispiel: Dem Angeklagten wird eine Vergewaltigung vorgeworfen, bei der er ein Messer verwendet

5 5 haben soll, um das Opfer einzuschüchtern. Die Frau hat bei der Polizei das Messer beschrieben. Ein entsprechendes Messer ist später beim Angeklagten gefunden worden. Der Tatvorwurf lautet auf besonders schwere Vergewaltigung - Mindeststrafe fünf Jahre. Wenn nun die Verteidigung andeutet, der Angeklagte könnte vielleicht die Vergewaltigung gestehen, ein Messer sei dabei aber nicht verwendet worden, darf sich das Gericht mit einem solchen Geständnis nicht zufrieden geben und den Angeklagten etwa nur wegen einfacher Vergewaltigung - Mindeststrafe lediglich zwei Jahre - verurteilen. Eine Verständigung hierüber ist nicht möglich. Das Gericht muss vielmehr eine Beweisaufnahme durchführen, um festzustellen, ob der schwerere Tatvorwurf zutrifft oder nicht, und dann aus dem entsprechend zutreffenden Strafrahmen die Strafe bestimmen. Bei genauer Betrachtung hat der Bundesgerichtshof der Praxis nur wenige Möglichkeiten gegeben, um dem Angeklagten entgegenzukommen, ein Geständnis zu erlangen und so den Prozess abzukürzen. Angesichts des geltenden Rechts hat er auch nicht mehr geben können. War der Bundesgerichtshof noch gezwungen, einen Spagat zu unternehmen zwischen dem Gesetz, das Verständigung nicht kannte, und den Wünschen der Praxis nach weitergehenden Verständigungsmöglichkeiten, so war der Gesetzgeber frei in seiner Gestaltung, als er sich nach jahrelangem Zuwarten an die Schaffung einer gesetzlichen Regelung gemacht hat. In dem im Sommer 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren hat er sich dafür entschieden, an den Grundsätzen unseres Strafverfahrens nichts zu ändern, d.h. die Aufgaben und Essentialia, von denen ich vorhin gesprochen habe, nicht anzutasten, sondern die Verständigung in das bestehende System einzupassen und damit im Wesentlichen nur in dem Umfang zuzulassen, wie dies der Bundesgerichtshof vorgezeichnet hatte. Es verwundert nicht, dass das Gesetz jetzt der Kritik von allen Seiten in vergleichbarem Umfang ausgesetzt ist, wie dies zuvor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war. Auf sie kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden. Vielmehr sollen im Folgenden die wesentlichen Regelungen vorgestellt und vor allem die Vorschriften benannt werden, die für die Schöffen von besonderer Bedeutung sind. Die Schöffen nehmen als gleichberechtigte Richter an der Entscheidung in der Hauptverhandlung teil und sind bei der Ausübung dieses Amtes - wie ihre hauptberuflichen Kollegen - an Recht und Gesetz und damit auch an dieses Gesetz gebunden.

6 6 In mehreren Paragraphen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, wenn dies zur Förderung des Verfahrens geeignet erscheint. Das kann bereits der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren machen ( 160b StPO), ebenso das Gericht im Zwischenverfahren ( 202a StPO) und nach Eröffnung des Hauptverfahrens ( 212 StPO). Diese Erörterungen können der Klärung strittiger Punkte dienen, sie geben aber auch Gelegenheit, die Möglichkeit einer Verständigung auszuloten. Eine Verpflichtung zu Durchführung einer solchen Erörterung besteht nicht. Wann sie zur Verfahrensförderung geeignet erscheint, hängt vom einzelnen Fall ab. Abstrakt wird man eher beschreiben können, wann ein Fall als ungeeignet für Erörterungen anzusehen ist: Wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten oder eine Einlassung verweigert hat, sollte das Gericht nicht von sich aus eine Erörterung initiieren. Es könnte ansonsten der Eindruck entstehen, der Anklagte solle zu einer Änderung seiner Verteidigungsstrategie veranlasst werden. Bei diesen Erörterungen sind die Schöffen nicht beteiligt, denn es handelt sich um ein Geschehen außerhalb der Hauptverhandlung, an dem diese nach dem Gesetz grundsätzlich nicht mitwirken. Anderes wäre auch in der Praxis schwer zu realisieren, denn es findet teilweise weit vor dem Zeitpunkt statt, zu dem ein Verhandlungstermin anberaumt ist und damit auch die zur Mitwirkung an ihm berufenen ehrenamtlichen Richter noch gar nicht feststehen. Die Schöffen werden dadurch aber nicht benachteiligt, denn diese Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung haben nur einen unverbindlichen, vorläufigen Charakter und können eine Verständigung in der Hauptverhandlung nicht präjudizieren. Haben solche Vorgespräche zwischen dem Berufsrichter und dem Verteidiger - ggf. unter Hinzuziehung des Staatsanwalts - stattgefunden, so müssen die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden darüber unterrichtet werden. Dies ergibt sich aus dessen Fürsorgepflicht gegenüber den ehrenamtlichen Richtern. Er ist gehalten dazu beizutragen, dass diese die ihnen vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen, also verantwortlich mitentscheiden können. Hierzu gehört die Information über den Anklagevorwurf und über etwaige Vorgespräche, die eine mögliche Verständigung zum Gegenstand hatten.

7 7 Auch die Öffentlichkeit muss von solchen Vorgesprächen unterrichtet werden. Der Gesetzgeber hat auf Transparenz besonderen Wert gelegt. Der Vorsitzende ist verpflichtet, alsbald nach Beginn der Hauptverhandlung - nachdem die Anklage verlesen worden ist - mitzuteilen, ob solche Erörterungen über eine Verständigung im Vorfeld stattgefunden haben ( 243 Abs. 4 StPO), d.h. er muss ggf. auch mitteilen, dass es keine Erörterungen gegeben hat. Im anderen Fall muss nicht nur die Tatsache der Gespräche, sondern auch deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden. Eine Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten ist dem Gericht auch in der Hauptverhandlung möglich, sofern dies zur Förderung des Verfahrens geeignet erscheint. 257b StPO bringt damit eigentlich nichts Neues. Auch bislang konnte das Gericht solche Erörterungen vornehmen, bei denen z.b. eine vorläufige Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses durch das Gericht abgegeben wurde mit der Anregung an die Verfahrensbeteiligten, zu diesem oder jenem Punkt Stellung zu beziehen, eventuell weitere Beweismittel zu benennen oder über eine Beschränkung des Verfahrensstoffes nachzudenken. Auch hier kann jetzt über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen werden. Bei dieser Erörterung sind die Schöffen selbstverständlich anwesend, denn sie findet in der Hauptverhandlung statt. Was ist aber, wenn der Vorsitzende die Hauptverhandlung unterbricht und die Verfahrensbeteiligten in sein Richterzimmer zu einer kurzen Erörterung bittet, nach deren Durchführung er mit der Sitzung alsbald fortfahren will? Sind wir jetzt in der Hauptverhandlung (mit den Schöffen) oder außerhalb der Hauptverhandlung (ohne die Schöffen)? Ob diese Verfahrensweise, die bislang in der Praxis durchaus vorgekommen ist, nach dem neuen Gesetz überhaupt noch zulässig ist, kann man mit einigem Grund bezweifeln. Dem 257b StPO kann durchaus der Gedanke entnommen werden, dass - wenn die Hauptverhandlung einmal begonnen hat - Erörterungen nur noch in ihr, d.h. unter den Augen und Ohren der Öffentlichkeit, und nicht während kurzzeitiger Unterbrechungen im Richterzimmer stattzufinden haben. Keinesfalls aber dürfen die Schöffen von diesen Erörterungen ausgeschlossen werden. Die zentrale Vorschrift für die Verständigung ist 257c StPO. Danach kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren

8 8 Fortgang und - darauf kommt es ja allen an - das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Das Gericht gibt dazu bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Dieser Inhalt soll auf der Seite des Angeklagten in einem Geständnis bestehen. Dabei muss es sich, damit das Gericht auf eine weitere ausführliche Beweisaufnahme verzichten kann, um ein glaubhaftes und qualifiziertes Geständnis handeln, d. h. das Geständnis darf nicht in der bloßen Erklärung des Angeklagten bestehen, dass die Tat zugegeben werde. Das Gericht kann seinerseits eine Oberund Untergrenze der Strafe angeben, die es für den Fall einer Verständigung verhängen würde, also einen Strafrahmen benennen. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen nicht Gegenstand der Verständigung sein. Die Strafe muss schuldangemessen sein. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts bleibt bestehen. Der Verständigungsvorschlag des Gerichts kommt nach einer Beratung zustande. Er muss dort mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden ( 263 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass neben dem oder den Berufsrichtern mindestens ein Schöffe für den Vorschlag stimmen muss. Nachdem der gerichtliche Vorschlag unterbreitet ist, erhalten die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen. Damit ist das Gericht zugleich an seinen Vorschlag gebunden. Es kann sich von der Bindung allerdings lösen, wenn es angesichts neuer, bislang unbekannter Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist oder wenn sich der Angeklagte seinerseits nicht an seinen Teil der Verständigung hält. Diese Loslösung von der Verständigung muss dem Angeklagten unverzüglich mitgeteilt werden. Auch hier hat eine Beratung unter Beteiligung der Schöffen vorauszugehen. Löst sich das Gericht von der Verständigung, dann wird ein Geständnis, das der Angeklagte unter ihrem Eindruck abgegeben hat, unverwertbar. Das bedeutet zugleich, dass, nachdem eine Verständigung geplatzt ist, mit der Beweisaufnahme begonnen bzw. fortgefahren werden muss. Eine letzte gesetzliche Regelung sei noch erwähnt: Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, so ist ein Rechtsmittelverzicht am Ende der Hauptverhandlung nicht mehr möglich ( 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Angeklagte und die

9 9 Staatsanwaltschaft haben eine Woche Zeit zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel einlegen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Rechtsmittelberechtigten nach einer Verständigung aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Erwartungshaltungen vorschnell auf Rechtsmittel verzichten. Damit wird zugleich verhindert, dass diese Urteile im weiten Umfang durch Verabredung eines Rechtsmittelverzichts der Kontrolle durch das Berufungs- oder das Revisionsgericht entzogen werden. Wo bleiben die Schöffen bei der Verständigung? Bleiben Sie etwa auf der Strecke? Nach dem Gesetz sind sie in dem Verfahrensabschnitt, in dem allein eine Verständigung wirksam zustande kommen kann, mitentscheidend beteiligt. Indes: Wenn sie das Gerichtsgebäude zur Hauptverhandlung betreten, sind oft schon wesentliche Vorgespräche geführt worden. In der Experten-Anhörung durch den Rechtsausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren ist von einem Bundesrichter die Befürchtung geäußert worden, die vor der Hauptverhandlung erfolgten Erörterungen führten zu einer fast vollständigen Verdrängung der Laienrichter. Dies sei besonders eklatant, wenn die zur Absprache führenden Gespräche schon vor der Terminierung der Hauptverhandlung geführt werden. In diesem Fall sind die zur Entscheidung berufenen Laienrichter schon bei ihrem Eintritt in den Spruchkörper mit einem fertig ausgehandelten Fall konfrontiert, dessen Beweislage und beabsichtigtes Ergebnis ihnen der Vorsitzende vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilt. Fischer hat deshalb Zweifel angemeldet, ob dieses Verfahren mit der Garantie richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar sei. Das sind deutliche Worte, aber sie enthalten einen zutreffenden Kern: Die Gefahr, dass die Verständigungspraxis die Laienrichter marginalisiert, d. h. sie in ihrer Bedeutung verschwinden lässt, kann man nicht leugnen. Dafür sprechen auch die Schilderungen von Schöffen, die sich schon vor der gesetzlichen Regelung von verabredeten Verständigungen in der Hauptverhandlung ziemlich überfahren fühlten. Im Gesetzgebungsverfahren ist das Problem - sieht man von der Stellungnahme des Kollegen Fischer ab - aber nicht weiter angesprochen worden. Dies ist ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber keinesfalls die Beteiligung der Laienrichter durch das Verständigungsverfahren von Gesetzes wegen in seiner Bedeutung reduzieren wollte.

10 10 Der Gefahr können die Schöffen aber selbst entgegenwirken, indem sie gerade dann, wenn es um Verfahren geht, in denen die Berufsrichter eine Verständigung angebahnt haben, ihre Aufgabe besonders ernst nehmen. Einen Aufruf dazu hat Hasso Lieber, der Staatssekretär der Berliner Justizsenatorin, in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. in der Zeitschrift Richter ohne Robe formuliert. Unter dem Titel Der neue Strafprozess - Richter müssen sich umstellen fordert er die Schöffen auf, darauf zu achten, dass Absprachen nur in der Hauptverhandlung getroffen werden. Für ihn sind die Schöffen nunmehr der zentrale Garant dafür, dass es keine Hinterzimmer-Mauschelei gibt, sondern die Öffentlichkeit des Strafverfahrens gewahrt bleibt. Er betont, dass nicht jedes beliebige Geständnis reiche, um die gerichtliche Aufklärungspflicht als erfüllt anzusehen, und warnt, dass es kein Strafmilderungsgrund sei, wenn der Angeklagte dem Gericht mit dem Geständnis lediglich die Arbeit erleichtere. Dies erinnert an Kurt Tucholsky, der 1929 in seinem berühmten Merkblatt für Geschworene in der Weltbühne unter dem Pseudonym Ignaz Wrobel geschrieben hat: Ein Geständnis ist niemals ein Strafmilderungsgrund : das haben die Richter erfunden, um sich Arbeit zu sparen. Die Schöffen müssen, um ihre Pflichten in der Hauptverhandlung erfüllen zu können, ihre Rechte wahrnehmen. Die Schöffen sind deshalb vor der Verhandlung durch den Vorsitzenden darüber zu informieren, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten im Vorfeld stattgefunden haben. Die Schöffen sind darüber zu unterrichten, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Bei umfangreichen Anklagen reicht es manchmal nicht aus, dem Staatsanwalt beim Vorlesen der Anklage zuzuhören. Die Schöffen können von den Richtern eine Ablichtung des Anklagesatzes verlangen. Die Schöffen müssen, ehe sie über einen gerichtlichen Vorschlag für eine Verständigung abstimmen, über den Fall - jedenfalls in der Form, wie er sich nach der Aktenlage darstellt - genau informiert sein. Welche Schäden soll der Angeklagte verursacht haben, welche Auswirkungen sollen beim Opfer eingetreten sein? Wie sieht die Beweislage aus? Hat der Angeklagte Vorstrafen? Welche Strafrahmen sieht das Gesetz für die vorgeworfenen Straftaten vor? Über all das kann der Richter die

11 11 Schöffen unbedenklich informieren, wenn er dabei stets darauf hinweist, dass es sich um eine vorläufige Beurteilung des Falles nach der Aktenlage handelt. Die Schöffen haben auch einen Anspruch darauf, dass der Vorsitzende zuvor erläutert, welche Beweiserhebungen für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten sonst noch in Aussicht genommen werden. Das hilft bei der Beratung darüber, wie detailliert ggf. das Geständnis des Angeklagten sein muss, damit auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet werden kann. Die Schöffen brauchen all diese Informationen, um eine ausreichende Basis zu haben, verantwortungsvoll bei der Beratung und Abstimmung darüber mitzuwirken, welcher Strafrahmen dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses zugesichert werden kann. Zusammenfassendes zum Thema Schöffen und Verständigung die sogenannte take-home-message : 1. Die Verständigung kann eine Möglichkeit sein, ein Strafverfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen, ohne dass dabei dessen wesentliche Aufgaben und Ziele - Sachverhaltsklärung und schuldangemessene Bestrafung vernachlässigt werden. 2. Soweit die Schöffen in der Hauptverhandlung am Strafverfahren mitwirken, verantworten sie im selben Maße wie ihre hauptberuflichen Kollegen, dass die Vorgaben des Gesetzes zu Form und Inhalt der Verständigung eingehalten werden. An einem Deal dürfen sich die Schöffen nicht beteiligen. 3. Die Schöffen können dabei davon ausgehen, dass Ihre berufsrichterlichen Kollegen dem neuen Gesetz zur Verständigung auch Folge leisten werden. Das heißt, dass die Richter die Erörterungen mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung in dem Bewusstsein durchführen werden, dort allenfalls einen vorläufigen Rahmen besprechen zu können, durch den ein gerichtlicher Vorschlag für eine Verständigung in der Hauptverhandlung nicht präjudiziert werden kann. Die Schöffen können auch erwarten, dass die Berufsrichter ihnen wie bisher mit Informationen und kollegialer Hilfestellung begegnen werden. 4. Nun kann es rein theoretisch auch vorkommen, dass ein Richter die Fragen, die den Schöffen umtreiben, nicht beantwortet. Für diesen Fall hilft

12 12 Tucholskys Merkblatt für Geschworene : Lass dir vom Richter nicht imponieren. Ihr habt für diesen Tag genau die gleichen Rechte; er ist nicht dein Vorgesetzter; denke dir den Talar und die runde Mütze weg, er ist ein Mensch wie du. Befreit vom Pathos der damaligen Zeit runde Mützen tragen die Richter schon lange nicht mehr - bedeutet dies: Dem Schöffen bleibt in so einem Fall nur die Möglichkeit, gegen einen Verständigungsvorschlag zu stimmen. Solange er sich nicht wenigstens einen vorläufigen Eindruck von der Schuld des Angeklagten machen kann, darf er einem Verständigungsvorschlag nicht zustimmen. Sind sich die beiden Schöffen insoweit einig, kommt damit weder ein Verständigungsvorschlag noch sofern die spätere Beweisaufnahme nicht Substantielles erbringt eine Verurteilung zustande. 5. Ein guter Richter wird erkennen, dass er um die Zustimmung seiner Schöffen zu einer Verständigung genauso mit Informationen und Argumenten werben muss, wie um deren Zustimmung zu seinem Urteilsvorschlag nach streitiger Verhandlung. Er wird deshalb diese Informationen und Argumente bringen. Der Inhalt einer Verständigung ebenso wie der eines Urteils nach streitiger Verhandlung beides liegt entscheidend auch in der Hand der Schöffen.

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