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1 Mitteilungen der Juristischen Zentrale VETAGSANWÄLTE Nr. 07/ PG Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht zur Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung Sehr geehrte Damen und Herren, beim ücktritt vom Kaufvertrag stellt sich häufig die Frage, ob dieser durch die Erheblichkeit der Pflichtverletzung gerechtfertigt ist oder ob der Käufer sich mit einer Kaufpreisminderung begnügen muss, weil nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Zur Frage, wie der Begriff der Erheblichkeit auszulegen ist, existiert bis heute leider keine einheitliche echtsprechung. Die folgende Entscheidungsübersicht soll daher als Orientierungshilfe dienen, wie im Einzelfall die Erfolgsaussichten für einen ücktritt vom Vertrag aufgrund eines Sachmangels zu beurteilen sind (Sie finden die Urteile zunächst kurzgefasst in der Übersicht, im gesondert beigefügten Anhang können die Entscheidungen ausführlicher nachgelesen werden). echtsprechungsübersicht zum Kaufrecht (Stand: ) Defekt Sägezahnabrieb und Lenkprobleme Ursache: fehlerhafte Achseinstellung ücktritt/ Minderung Fahrzeug- Daten Besonderheiten Gericht Anhang Neufahrzeug Einfache Behebung durch Achseinstellung Mangelursache zum Zeitpunkt der ücktrittserklärung unbekannt BGH ( , Az. VIII Z 139/09) Seite 1 Feuchtigkeit im Innenraum (Geländewagen) Anormale Geruchsbelästigungen Kraftstoffmehrverbrauch um 8% und enorme Windgeräusche GW, 8 Jahre, ange over 8 Monate alter GW 800 km KP MB A-Klasse 200 CDI, Neufahrzeug Oberes Preissegment, Feuchtigkeitseintritt nicht hinnehmbar, Abstellen auf Zeitpunkt der ücktrittserklärung für Frage der Erheblichkeit Hybridfahrzeug, Behebung des Mangels durch Anbringung Filter auf Kofferaumabdeckung, aber Abstellen auf Zeitpunkt der ücktrittserklärung Zwei unerhebliche Mängel wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass ücktrittsrecht bejaht werden kann BGH ( , Az. VIII Z 166/07) OLG Saarbrücken ( ; Az. 1 U 475/11-141) OLG Düsseldorf ( ; Az. I-1 U 238/07) 1 2 2

2 2 Defekt Falsche Wagenfarbe ücktritt/ Minderung Fahrzeug- Daten * Chevrolet Corvette, NW, KP Besonderheiten Gericht Anhang Erheblicher Sachmangel Zurückweisungsrecht BGH ( ; Az. VIII Z 70/07) Seite 2 Chip-Tuning GW Unbekannte Ursache für Motorschaden Chip Tuning birgt Gefahr des übermäßigen Verschleißes, erheblicher Sachmangel, auch wenn Ursachenzusammenhang nicht nachgewiesen OLG Hamm ( ; Az. I-28 U 186/10) 3 Quietschende Bremsen MB Leasing NW KP: Bremsgeräusche als erheblicher Komfortmangel bei gehobener Fahrzeugklasse OLG Schleswig ( ; Az. 14 U 128/07) 3 Untypische Motorgeräusche Defekter Zahnriemen nach Km und 14 Monaten NW Defekt nach 1 Jahr GW km Verdacht eines Defekts kann erheblichen Sachmangel begründen Wechsel bereits mit 60 km. Anlage zum vorzeitigen Verschleiß stellt erheblichen Sachmangel dar OLG Naumburg ( ; Az. 1 U 30/08) OLG Naumburg ( ; Az. 2 U 77/09) 3 4 Elektrische Sitzeinstellung NW KP: Selbstverstellende Sitzeinstellung als erheblicher Sachmangel LG Coburg ( ; Az. 13 O 637/08) 4 Abweichung Motorleistung um 8 % NW 420 PS Erheblicher Sachmangel bei nicht behebbarer Motorschwäche LG Wuppertal ( ; AZ. 16 O 134/08) 4 Kein ESP bei e- Import Opel Astra GTC COS 1.6 e-import aus ussland Vertrieb in Deutschland mit gleicher Ausstattungslinie Cosmo (enthält ESP) ohne Hinweis auf fehlendes ESP erheblicher Sachmangel LG Karlsruhe ( ; Az. 5 O 97/10) 4 Motor-Drosselung in hohem Drehzahlbereich - Nichteignung zum Kurzstreckenbetrieb GW, 5 Jahre Eco-Tec- Motor Nichteignung zum Kurzstreckenbetrieb bei Eco- Tec-Motoren mit ccm und ccm Hubraum erheblicher Sachmangel OLG Oldenburg ( ; Az. 6 U 243/10) 5

3 3 Defekt ücktritt/ Minderung Fahrzeug- Daten Standheizungstimer NW, Standheizung, Standheizungstimer Besonderheiten Gericht Anhang Manuelle Inbetriebsetzung nicht zumutbar keine unerhebliche Pflichtverletzung OLG Celle ( ; Az. 7 U 256/08) Seite 5 Startprobleme NW Unregelmäßige jedoch langandauernde Startprobleme sind nicht unerheblich OLG München ( ; Az. 3 U 1853/11) 5 Kraftstoffmehrverbrauch von 11,7 % NW Abstellen auf Leergewicht der Basisvariante und realen Luftwiderstand, da dieser hier deutlich höher als angegeben. LG Bochum ( ; Az. 4 O 250/10) 6 Motorschaden nach 4 Monaten GW km Häufiger auftretende konstruktive Schwäche des Fahrzeugtyps erheblicher Sachmangel OLG Koblenz ( ; Az. 10 U 945/10) 6 Funktionsstörungen Navigationsgerät NW Fehlfunktion Navigationsgerät kein unerheblicher Mangel umständliche outenplanung OLG Köln ( , Az. 3 U 70/06) 6 Kraftstoffmehrverbrauch unter 10% und höherer CO2- Emmissionswerte M NW Keine erhebliche Pflichtverletzung Verweis auf BGH OLG Hamm ( ; Az. I-28 U 121/11) 7 Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03% Kraftstoffmehrverbrauch von 7,2 % Kein Mangel NW Chrysler Cabrio KP: Unerheblicher Sachmangel bei ohnehin nicht sparsamen Pkw kein Minderwert M NW 10%-ige Kaufpreisminderung LG avensburg ( , Az. 2 O 297/06) AG Husum ( ; Az. I-28 U 121/11) 7 7 Geräusche an preiswertem Neufahrzeug kein Mangel NW Logan MCV V KP: Heul- und Pfeifgeräusche beim Lenken hinzunehmende Komforteinbuße bei Fahrzeug des untersten Preissegments LG Kiel ( ; Az. 12 O 277/11) 8 Nichtangabe Unfallschaden M GW Unfallschaden lt. Vorbesitzer Nein Nicht jeder unbehebbare Mangel stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Merkantiler Minderwert unter 1 % BGH ( : Az. VIII Z 253/05) 8

4 4 Defekt Mangelbeseitigungskosten unter 1% Vornutzung als Mietfahrzeug Endschalldämpfer und eserverad mangelhaft; erhöhter CO2-Wert im Leerlauf M M ücktritt/ Minderung M Fahrzeug- Daten Neufahrzeug Wohnmobil KP: Wohnmobil KP: enault Twingo GW KP: 6090 Besonderheiten Gericht Anhang Mangelbeseitigungskosten unter 1 % des Kaufpreises im Verhältnis zum Kaufpreis sehr gering. Atypische Vorbenutzung Wertminderung 3% Kein ücktritt wegen unerheblichen Sachmangel bei eparaturaufwand unter 3% des Kaufpreises BGH ( ; Az. VIII Z 202/10) LG Mannheim ; Az. 1 O 122/10 OLG Düsseldorf ( , Az. 3 W 21/04) Seite Lenkradfernbedienung M NW Opel Vectra KP: Unerheblicher Mangel Höhe der eparaturkosten nur ein Gesichtspunkt der Erheblichkeitsprüfung OLG Düsseldorf ( ; Az. 1 U 177/06) 9 Dröhngeräusche durch Lockerung der Innenverkleidung ; fehlende Dekorbeschichtung Schaltknauf M** Jahreswagen km Keine Anwendung der Grundsätze zum Montagsauto Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht soweit Mängelbeseitigungskosten weniger 3 % OLG Bamberg ( ; Az. 4 U 295/05) 10 * vorliegend hat Käufer Abnahme verweigert, daher Klage des Verkäufers auf Erfüllung ** vorliegend nur ücktrittserklärung kein hilfsweiser Antrag auf Kaufpreisminderung Nähere Einzelheiten zu den aufgeführten Urteilen können dem beigefügten Anhang entnommen werden. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale Anlage

5 Anhang zur VA-Mitteilung Nr. 07/ PG Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht zur Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung I. ücktrittsrecht bei erheblicher Pflichtverletzung: Urteil des BGH vom , Az. VIII Z 139/09 ücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich (ADAJU-Dok. Nr ) Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt der ücktrittserklärung abzustellen ist. Im Fall konnte trotz mehrfacher erfolgloser Beseitigungsversuche die Ursache eines Sägezahnabriebs und Lenkschwierigkeiten nicht festgestellt werden. Erst im Zuge des Prozesses eingeholten Sachverständigengutachtens konnte als Ursache eine fehlerhafte Achseinstellung diagnostiziert werden. Die Kosten für eine Achseinstellung betragen lediglich fünf Prozent des Kaufpreises. Der BGH machte deutlich, dass wenn die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener eparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar war, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, ein zum Zeitpunkt des ücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann. Urteil des BGH vom , Az. VIII Z 166/07 ücktrittsrecht bei Feuchtigkeit im Innenraum bei älterem Geländewagen (ADAJU-Dok.Nr ) Die ichter des VIII. Zivilsenats bejahten einen erheblichen Sachmangel eines acht Jahre alten Geländewagens, bei dem Wasser in den Fußraum eintrat. Eine gegenteilige Käufererwartung kann nach Ansicht des BGH auch bei einem Geländewagen nicht angenommen werden. Im Fall handelte es sich um einen ange over und damit um einen Geländewagen des oberen Preissegments und nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug. Daher ist nach Ansicht des Senats kein Grund erkennbar, weshalb der Käufer eines älteren Geländewagens dieser Kategorie einen Feuchtigkeitseintritt eher hinnehmen sollte, als ein Käufer einer Oberklassenlimousine. Im Verfahren konnte der Mangel durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen provisorisch behoben werden. Der BGH macht diesbezüglich deutlich, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, auf den Zeitpunkt der ücktrittserklärung ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die Mangelursache für den Feuchtigkeitseintritt ungeklärt und damit die Gebrauchtstauglichkeit des Geländewagens erheblich beeinträchtigt.

6 2 Urteil des OLG Saarbrücken vom , Az. 1 U 475/ ücktrittsrecht bei anormalen Geruchbelästigungen bei jungem Gebrauchtfahrzeug Nach Auffassung des OLG Saarbrücken können anomale Geruchsbelästigungen einen erheblichen Sachmangel bei einem Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments darstellen. Im Fall bestellte der Kl. ein 8 Monate altes Hybridfahrzeug mit einer Laufleistung von 800 km zum Preis von Euro. Mehrfach monierte gummiartige Geruchsbelästigungen aus dem Fondbereich konnten trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden. Das Gericht macht deutlich, dass für die Frage der Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalles z.b. auf das Alter, die Laufleistung, auf den Kaufpreis und nach Art der Sache auf die objektiv berechtigte Käufererwartung abzustellen ist. Gummiähnliche Geruchsbelästigungen bei Fahrzeugen der gehobenen Preisklasse beeinträchtigen den Fahrkomfort erheblich und können dem Käufer eines Fahrzeuges der Oberklasse nicht zugemutet werden. Zwar konnte während des Prozesses ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Geruch durch Anbringung eines Filters auf der Kofferraumabdeckung mit geringem Kostenaufwand beseitigen, für die Frage der Erheblichkeit jedoch ist auf den Zeitpunkt der ücktritterklärung abzustellen. Bei ücktrittserklärung war die Mangelursache ungeklärt. Ein zum Zeitpunkt der ücktrittserklärung erheblicher Mangel wird aber nicht dadurch unerheblich, dass der Mangel zu einem späteren Zeitpunkt mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann. Urteil des OLG Düsseldorf vom , Az. I-1 U 238/07 ücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln (ADAJU-Dok.Nr ) Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf entschied, dass grundsätzlich auch zwei unerhebliche Mängel (hier enorme Windgeräusche und Kraftstoffmehrverbrauch von durchschnittlich 8 %) zum ücktritt berechtigen können, soweit sie in Ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass von einer ücktritt ausschließenden Unerheblichkeit i.s.v. 323 V S. 2 BGB nicht mehr ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall kann offen bleiben, ob jeder einzelne Mangel für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. BGH-Urteil vom , Az. VIII Z 70/07 ücktrittsrecht bei Lieferung eines Kfz in falscher Farbe Der BGH entschied, dass die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe regelmäßig einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt und damit ein Zurückweisungsrecht des Käufers besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hat. Der Senat begründet dies damit, dass die Farbe ein äußeres Merkmal des Kfz darstellt, welches die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst und der auch im Hinblick auf den späteren Weiterverkauf wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann.

7 3 Urteil des OLG Hamm vom , Az. I-28 U 186/10 Chip Tuning als erheblicher Sachmangel (ADAJU-Dok.Nr ) Das Gericht bejahte einen erheblichen Sachmangel eines Gebrauchtwagens als ücktrittsgrund, bei dem vom Vorbesitzer ohne Wissen des Käufers und Verkäufers eine leistungssteigernde Maßnahme in Form eines Chip Tunings durchgeführt wurde. Danach und vor dem Verkauf wurde der Pkw weitere km gefahren. Die Klägerin erlitt einen Motorschaden dessen Ursache nicht bekannt ist und erklärte den ücktritt. Nach Ansicht des OLG birgt ein Chip Tuning die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes. Das tatsächliche Vorliegen eines übermäßigen Verschleißzustandes durch das Tuning muss nicht nachgewiesen werden. Der Verkäufer haftet verschuldensunabhängig. Urteil des OLG Schleswig vom , Az. 14 U 128/07 ücktrittsrecht bei quietschenden Bremsen bei Pkw gehobener Preisklasse Das OLG Schleswig bejaht einen zum ücktritt berechtigenden erheblichen Sachmangel bei länger andauernden quietschenden Bremsen bei einem Fahrzeug des gehobenen Preissegments (Neufahrzeug zum Preis von ). Das OLG stellt fest, dass auch der Komfort eine wertbildende Eigenschaft sein kann, obwohl die Funktion der Kaufsache nicht beeinträchtigt ist. Beim Erwerb eines Neufahrzeuges des gehobenen Preissegments sind die Erwartungen des Kunden an Komfort und Leistung andere als in der mittleren oder unteren Preiskategorie. Urteil des OLG Naumburg vom , Az. 1 U 30/08 ücktrittsrecht bei untypischen Motorgeräuschen (ADAJU Dok.Nr ) Der 1. Zivilsenat des OLG Naumburg machte in seinem Urteil deutlich, dass auch der Verdacht eines Defekts einen erheblichen Sachmangel nach 434 BGB begründen kann. Im Fall konnte von der Bekl. trotz mehrfacher eparaturversuche die Ursache rasselnder Geräusche im Motorraum nicht benannt werden. Nach Auffassung des Senats liegt der Mangel nicht in dem noch vorhandenen Kratzgeräusch des Motors, sondern nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles im Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich. Auch die Erheblichkeitsgrenze des 323 V S. 2 BGB sei erfüllt, da es sich um einen Neuwagen handele, bei dem das Interesse des Käufers insbesondere dahin geht, die Gefahr versteckter Mängel mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen, was sich auch in dem gegenüber von Gebrauchtwagen höherem Kaufpreis niederschlägt.

8 4 Urteil des OLG Naumburg vom , Az. 2 U 77/09 ücktrittsrecht bei defektem Zahnriemen Im Gegensatz zu üblichen Zahnriemenfällen, hat das OLG Naumburg vorliegend zugunsten des Käufers entschieden. Verschleißt danach ein Zahnriemen an einem gebrauchten Pkw zu schnell, so liegt ein erheblicher Sachmangel vor. Im Fall erwarb der Kl. ein gebrauchtes Kfz. Bei Km-Stand war der Zahnriemen erstmals gewechselt worden. Nach einer weiteren Nutzungsdauer von 14 Monaten mit einer Laufleistung von km erfolgte ein Zahnriemenriss. Altersbedingter Verschleiß und außergewöhnliche Beanspruchung wurden durch den Sachverständigen ausgeschlossen. Nach Herstellerangaben hätte der Zahnriemen eine Nutzdauer von mind. 4 Jahren und eine Laufleistung von km gewährleisten müssen. Das Gericht ging davon aus, dass der iss im technischen Zustand des Fahrzeuges selbst angelegt sei und bejahte eine erhebliche Pflichtverletzung. Urteil des LG Coburg vom , Az. 13 O 637/08 ücktrittsrecht bei sich selbst verstellender Sitzeinstellung während der Fahrt Das LG Coburg bejahte einen erheblichen Sachmangel bei einem Neuwagen, dessen elektrische Sitzeinstellung sich während der Fahrt selbständig verstellte. Ein solcher Defekt während der Fahrt beeinträchtigt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs in schwerer Weise. Urteil des LG Wuppertal vom , Az. 16 O 134/08 ücktrittsrecht bei Motorschwäche eines Neuwagens (ADAJU-Dok. Nr ) Nach Auffassung des Gerichts liegt eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum ücktritt berechtigt, bei einer Motorminderleistung von 8,09% vor. Im Fall erwarb der Kl. ein Neufahrzeug, bei dem eine Motorleistung von 309 kw/420 PS vereinbart war. Eine solche Motorleistung erreicht das Fahrzeug nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht, so dass das Fahrzeug mangelhaft i.s.d. 437 BGB ist. Mehrere Nachbesserungsversuche waren erfolglos, so dass eine Fristsetzung gem. 440 S.1 BGB entbehrlich war. Urteil des LG Karlsruhe vom , Az. 5 O 97/10 ücktrittsrecht bei fehlendem ESP bei e-import (ADAJU-Dok. Nr ) Das LG Karlsruhe machte in seinem Urteil deutlich, dass der Erwerber eines e- Import Neufahrzeuges der Kompaktklasse nicht damit rechnen muss, dass dieses nicht mit dem in Deutschland bei dieser Fahrzeugklasse handelsüblichen ESP ausgestattet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn das Fahrzeug auch in Deutschland mit der namentlich gleichen Ausstattungslinie vertrieben wird. Einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Ausrüstung mit ESP bedarf es daher nicht. Danach würde das Fehlen des ESP bei dem e-importfahrzeug nur dann keinen Mangel darstellen, wenn der Kl. hierauf vor dem Verkauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

9 5 Urteil des OLG Oldenburg vom , Az. 6 U 243/10 ücktrittsrecht wegen Nichteignung für Kurzstreckenbetrieb bei Kfz mit Eco-Tec-Motoren Der Kl. erwarb einen fünf Jahre alten Pkw mit Eco-Tec-Motor und beanstandete nach kurzer Zeit die Drosselung des Motors bei höheren Drehzahlen. Der Austausch eines Zündmoduls führte nicht zum Erfolg. Die Bekl. bestritt das Vorhandensein eines Mangels, berief sich auf den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb und darauf, dass das Problem bei der gesamten Serie auftritt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt das Laufverhalten des Motors als konstruktionsbedingt. Das Problem tritt bei Eco-Motoren mit 1400 ccm und 1600 ccm sowie bei Motoren anderer Hersteller mit vergleichbarer Eco-Technik auf. Das Gericht macht deutlich, dass es für die Frage der Mangelfreiheit nicht ausreicht, wenn das Kfz dem Stand der Serie entspricht. Es muss ein Vergleich mit anderen, typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik vorgenommen werden. Die Beschränkung der Gewährleistung auf den Qualitätsstandard des jeweiligen Produktes würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsse. Entscheidend ist, dass Fahrzeuge, die nach Typ, Laufleistung und Baujahr mit dem Pkw vergleichbar sind, sich üblicherweise auch für den überwiegenden oder ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb eignen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Fall nicht vergleichbar ist mit dem BGH-Urteil vom (Az. VIII Z 160/08), bei dem kein Sachmangel angenommen wurde, da alle Fahrzeuge sämtlicher Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nicht zum überwiegenden Kurzstreckeneinsatz geeignet sind. Im vorliegenden Fall sind nicht alle Eco-Tec-Motoren betroffen, sondern nur die mit 1400 ccm und 1600 ccm, so dass der Stand der Technik der Pkw mit Eco-Tec-Motoren nicht einheitlich ist. Urteil des OLG Celle vom , Az. 7 U 256/08 ücktrittsrecht bei funktionsunfähigem Standheizungstimer Das OLG bejahte ein ücktrittsrecht bei einem Neuwagen dessen Standheizungstimer trotz mehrfacher eparaturversuche die Standheizung nicht vorheizen lässt und eine funktionstüchtige Fernbedienung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn die Standheizung nur manuell betrieben werden kann und der Käufer daher zur manuellen Inbetriebsetzung zunächst das Haus verlassen muss, worauf er gerade durch das ausgewählte Zubehör insbesondere im Winter verzichten wollte. Urteil des OLG München vom , Az. 3 U 1853/11 ücktrittsrecht bei unregelmäßig auftretenden Startproblemen (ADAJU-Dok.Nr ) Das OLG München bejahte eine erhebliche Pflichtverletzung bei einem Neuwagen, der in unregelmäßigen Abständen nicht sofort nach einmaligem Umdrehen des Zündschlüssels anspringt. Bereits wiederholt spontan auftretende Startprobleme bei

10 6 einem Neuwagen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 5 Minuten bis zum Gelingen des Starts sind nach Ansicht des Gerichts sicher nicht unerheblich. Die jederzeitige, kurzfristige mögliche Startfähigkeit eines Fahrzeugs gehört zur Hauptfunktion eines Pkw und ist für die Verkehrssicherheit von entscheidender Bedeutung. Ein Pkw, der z.b. am Bahnübergang erst nach 5 Minuten gestartet werden kann, stellt für den Lenker des startunfähigen Fahrzeugs und auch für andere Verkehrsteilnehmer einen erheblichen isikofaktor dar. Das Fahrzeug wäre ein stehendes Hindernis im öffentlichen Straßenraum. Urteil des LG Bochum vom , Az. 4 O 250/10 ücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von 11,7 Prozent (ADAJU-Dok.Nr ) Das LG Bochum nahm einen erheblichen Sachmangel eines Neufahrzeuges bei einem Kraftstoffmehrverbrauch von 11,7 Prozent an. Abzustellen war laut Sachverständigengutachten bei der Feststellung des Mehrverbrauches auf das Leergewicht der Basisvariante und den realen Luftwiderstand, da dieser deutlich höher war, als vom Hersteller vorgegeben. Das reale Fahrzeuggewicht kann nicht für die Messung herangezogen werden, da in der Fußnote des Verkaufsprospektes auf die Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung hingewiesen wird. Auch spricht dagegen, dass bei der Messung nach dem tatsächlichen Fahrzeuggewicht keine Wartung durchgeführt wurde und Markenkraftstoff und kein Testkraftstoff verwendet wurde. Urteil des OLG Koblenz vom , Az. 10 U 945/10 ücktrittsrecht bei Motorschaden aufgrund konstruktiver Schwäche des Fahrzeugtyps Im zu entscheidenden Fall, trat vier Monate nach Kauf eines drei Jahre alten Gebrauchtwagens ein Motorschaden auf. Ursache war eine bauartbedingte thermische lokale Überlastung und ebenfalls lokales Schmiermittelversagen am dritten Zylinder. Das Gericht machte deutlich, dass der Käufer diese bei diesem Fahrzeugtyp häufig auftretende Schwäche nicht als normale Beschaffenheit hinnehmen muss und es sich hierbei auch nicht um einen üblichen Verschleiß handelt. Da die Schadensanlage bei Übergabe bereits bestanden hat, bejaht das Gericht einen erheblichen Sachmangel, der aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer kostenlosen Nachbesserung der Bekl. zum ücktritt berechtigte. Urteil des OLG Köln vom , Az. 3 U 70/06 ücktrittsrecht bei mangelhaft funktionierenden Navigationsgerät (ADAJU-Dok.Nr ) Das OLG Köln bejahte einen erheblichen zum ücktritt berechtigenden Sachmangel bei einem nicht funktionsfähigen Navigationsgerät. Der Käufer bemängelte die umständliche outenplanung und das Nichtauffinden von Straßen. Trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche konnte der Mangel nicht behoben werden. Für die Frage der Erheblichkeit kommt es im ahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung darauf an, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt. Dieser Kostenaufwand liegt hier im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, da die Mängelbeseitigung nicht anders als durch nochmaligen Austausch des Navigations-

11 7 gerätes im Werte von 2390 zuzüglich Einbaukosten möglich ist. Der Nachbesserungsaufwand übersteigt damit 5 % des Anschaffungspreises. II. Kein ücktrittsrecht bei unerheblicher Pflichtverletzung ( 323 V S.2 BGB): Urteil des OLG Hamm vom , Az. I-28 U 121/11 Kein ücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch unter 10% und höherer CO2-Emmissionswerte (ADAJU-Dok.Nr ) Nach Auffassung des Gerichts stellt die Kohlendioxidemission keinen vom Kraftstoffmehrverbrauch gesonderten Mangel dar. Der Verbrauch des Fahrzeugs wird dadurch ermittelt, dass allein die Abgase aufgefangen und analysiert werden. Daraus errechnet sich der Kraftstoffverbrauch. Ein höherer Kohlendioxidanteil führt, wie der vom Senat beauftragte Sachverständige ausgeführt hat, zwingend zu höheren Verbrauchswerten. Bei der Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs kommt es nach Ansicht des OLG nicht auf das individuelle Fahrzeug im jeweiligen Betrieb durch den Käufer an. Die angegebenen Verbrauchs-. und Emmissionswerte beziehen sich auf ein nicht näher bestimmtes Prüffahrzeug, das bestimmte Prüfbedingungen erfüllen muss. Eine Abweichung von 8,5 % beim Kraftstoffverbrauch und 9 g/km CO2- Emmission stellen zwar einen Sachmangel dar, berechtigen aber nicht zum ücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom VIII Z 19/05). Urteil des LG avensburg vom , AZ. 2 O 297/06 Keine Minderung bei Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03% (ADAJU-Dok.Nr ) Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03% gegenüber den auf die ichtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt stellt grundsätzlich zwar einen Sachmangel dar, ist jedoch nach Ansicht des Gerichts unerheblich i.s. von 323 V 2 BGB. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei 323 V 2 BGB n.f. höher anzusetzen als bei 459 I 2 BGB a.f. Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs von 3,03% gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt ist jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus / 100 km) wegen der Besonderheiten des Messverfahrens nach ichtlinie 80/1268/EWG und weil die hierauf bezogenen Angaben im Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem Verbrauch dienen ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen. Urteil des AG Husum vom , Az. 2 C 35/10 Keine Erheblichkeitsgrenze bei Minderung wegen Kraftstoffmehrverbrauchs (ADAJU-Dok.Nr ) Das AG Husum erachtet eine 10%-ige Kaufpreisminderung wegen Vorliegens eines Sachmangels als angemessen, wenn ein mit einer Gasanlage ausgestatteter Neuwagen die Angaben des Herstellers hinsichtlich des Gasverbrauchs überschreitet. In einem selbständigen Beweisverfahren ermittelte der Kläger einen Mehrverbrauch von 7,2 % und machte einen Anspruch auf Kaufpreisminderung in Höhe von Euro geltend. Die Berechnung erfolgte im Hinblick auf eine zu erwartende Gesamt-

12 8 fahrleistung von Km beim Zugrundelegen eines angenommenen Spritpreises von 1,35 Euro. Mit Verweis auf die BGH-echtsprechung machte der ichter deutlich, dass vorliegend der Mehrverbrauch jedenfalls über der Unerheblichkeitsschwelle von 2% läge, die die Bekl. annimmt. Bei der Kaufpreisminderung gelte gerade keine Erheblichkeitsgrenze. Der Mehrverbrauch sei hier nachgewiesen, so dass der Minderungsanspruch bestehe. Urteil des LG Kiel vom , Az. 12 O 277/11 Kein ücktrittsrecht bei Geräuschen an preiswerten Neufahrzeugen Die Klägerin erwarb bei der Bekl. ein Fahrzeug der Marke Logan MCV Lauréate V zum Gesamtpreis von ,00. Der Pkw wies beim Lenken Heul- und Pfeifgeräusche auf, die von der Servolenkungspumpe herrühren. Die Bekl. versuchte, erfolglos die Beanstandung zu beheben. Nach Ansicht des Gerichts ist das Geräusch zwar deutlich zu hören, die Komforteinbuße wäre jedoch nur ein erheblicher Sachmangel, wenn der Käufer bei einem Fahrzeug der vorliegenden Preiskategorie berechtigterweise erwarten durfte, dass solche Geräusche nicht auftreten. Hier handele es sich um ein Fahrzeug des untersten Preissegments. Unter Berücksichtigung seiner Größe, Leistung und Ausstattung sei das Fahrzeug sehr preiswert. Zudem sei es auch nicht ungewöhnlich, dass Betriebsgeräusche bei günstigen Fahrzeugen lauter als bei teureren Fahrzeugen sind (vgl. OLG Schleswig, Az. 14 U 125/07 hier Fahrzeug der gehobenen Kategorie ). Urteil des BGH vom , Az. VIII Z 253/05 Unerhebliche Pflichtverletzung bei Nichtangabe eines Unfallschadens Der BGH macht in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass auch der Käufer eines Gebrauchtwagens, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.s. des 434 I S.2 Nr. 2 BGB erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als zu Bagatellschäden gekommen ist. Im Fall hatte der Verkäufer beim Verkauf angegeben Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein. Die Eigenschaft als Unfallwagen stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Nach Auffassung des BGH ist jedoch nicht bei jedem unbehebbaren Mangel eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben. Der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich nach Art des Unfallschadens nur in einem merkantilen Minderwert auswirken. Beträgt dieser weniger als 1% des Kaufpreises ist die Pflichtverletzung zweifellos unerheblich und berechtigt nicht zum ücktritt.

13 9 Urteil des BGH vom , Az. VIII Z 202/10 Kein ücktrittsrecht bei Mangelbeseitigungskosten unter 1% des Kaufpreises (ADAJU-Dok.Nr ) Für die Feststellung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.s. des 323 V S.2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache zum Zeitpunkt der ücktrittserklärung nicht geklärt ist. Ohne konkrete Beschaffenheitsvereinbarung kann der Käufer eines Wohnmobiles aus dem oberen Preissegment (hier Euro) eine unter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten. Die Kosten für die Beseitigung betrugen im Fall weniger als 1% des Kaufpreises und waren im Verhältnis zum Kaufpreis sehr gering. Urteil des LG Mannheim vom , Az. 1 O 122/10 3 % Kaufpreisminderung für Vorbenutzung eines Wohnmobiles als Mietfahrzeug (ADAJU-Dok.Nr ) Bei gebrauchten Kfz stellt neben der Anzahl der Vorbesitzer auch die Art der Vornutzung eine Eigenschaft dar. Der Anteil der als Mietfahrzeug genutzten Wohnmobile im Gebrauchtwagensegment liegt zwar weit über 30%. Dennoch ist auch in diesem Bereich von einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit durch eine Vorbenutzung als Mietwagen auszugehen, da nach Ansicht des Gerichts eine solche Vornutzung immer Anlass zu Preisverhandlungen und -abschlägen gegenüber der Normalnutzung durch den privaten Vorbesitzer gibt. Urteil des OLG Düsseldorf vom , Az. 3 W 21/04 Kein ücktrittsrecht bei eparaturaufwand unter 3% des Kaufpreises (ADAJU-Dok.Nr ) Bei einer lediglich unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ist der ücktritt gem. 323Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt ein Minderungs- oder Schadenersatzanspruch. Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt die Erheblichkeit der Pflichtverletzung davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich die Mängel beseitigen lassen. Der Senat des OLG Düsseldorf schätzte vorliegend unter Berücksichtigung, dass es sich um ein kleines Fahrzeug handelt, die eparaturkosten für einen reparaturbedürftigen Endschalldämpfer, ein mangelhaftes eserverad und einen erhöhten CO2-Wert im Leerlauf nicht höher als 3% des Kaufpreises ein. OLG Düsseldorf vom , Az. 1 U 177/06 Mangelhafte Lenkradfernbedienung berechtigt nicht zum ücktritt Trotz dreimaligen eparaturversuchs funktionierte die Lenkradfernbedienung bei dem Neuwagen des Klägers nicht, so dass dieser den ücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Im Fall eines behebbaren Mangels an einem Neufahrzeug ist die Höhe der eparaturkosten nach Ansicht des Senats nur ein Gesichtspunkt der Erheblichkeits-

14 10 prüfung. Auch bei Kosten unter 1% des Kaufpreises kann der Käufer grundsätzlich zum ücktritt berechtigt sein. Das Gericht nahm vorliegend aber einen unerheblichen Sachmangel an, der lediglich zur Kaufpreisminderung berechtigt, da sich Störungen im Bereich der Elektronik erfahrungsgemäß ohne großen Kostenaufwand beheben lassen, so dass sich die ückabwicklung des Vertrages als unverhältnismäßig erweist. OLG Bamberg vom , Az. 4 U 295/05 Kein ücktrittsrecht bei Mängelbeseitigungskosten weniger als 3 % des Kaufpreises (ADAJU-Dok.Nr ) Aufgrund einer Vielzahl von Werkstattaufenthalten nach Erwerb eines Jahreswagens zum Preis von , erklärte der Kläger den ücktritt unter Berufung auf die Grundsätze zum, sog. Montagsauto. Nach Ansicht des Berufungsgerichts können diese Grundsätze nicht herangezogen werden. Die Werkstattaufenthalte bezogen sich auf einen Zeitraum von einem ¾ Jahr, in dem der Käufer km zurücklegte. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um Bagatellemängel oder eine Häufung von rein verschleißbedingten Mängeln. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht erreicht, da die Gesamtkosten der Mängelbeseitigung weniger als 3 % des Kaufpreises ausmachen, so dass ein ücktritt nicht in Betracht kommt. Minderungsansprüche wurden nicht hilfsweise geltend gemacht. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale

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