6NULSW6WHXHUUHFKW. Stand Februar Dozent: Herr Biedermann-Neuper

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1 6NULSW6WHXHUUHFKW Stand Februar 2005 Dozent: Herr Biedermann-Neuper

2 4 (,1.200(167(8(5 'LHVLHEHQ(LQNXQIWVDUWHQ Übersicht Die tarifliche Einkommensteuer Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 35 EStG)...7 'LH(LQN QIWHDXV*HZHUEHEHWULHE (6W* Die verschiedenen Gewinnermittlungsarten Die Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten Das Grundstück in der Bilanz - Betriebsgrundstücke und ihre steuerlichen Auswirkungen (R 13 Abs. 7 ff. EStR) Maschinen, maschinelle Anlagen, Fahrzeuge Geringwertige Anlagegüter ( 6 Abs. 2 EStG) Vorratsvermögen, insbesondere halbfertige Erzeugnisse Rückstellungen (R 31c,R 38 EStR) Kundengeschenke ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) Bewirtung von Geschäftsfreunden ( 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) Reisekosten bei Geschäftsreisen (R 23 Abs. 2 EStR in Verbindung mit R 37 40a LStR) Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs (z.b. Pkw) für private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ( 6 Abs. 1 Nr. 4 und 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) Ausgaben im Zusammenhang mit der Betriebsgründung HUOXVWH Verlustausgleich ( 2 Abs.3 EStG) Verlustabzug ( 10d EStG )...23 $OWHUVYHUVRUJXQJ Der Sonderausgabenabzug nach 10 EStG Steuerbefreiung der Beiträge für eine Direktversicherung ( 3 Nr.63 EStG; BMF v , Rz.154ff, BStBl I Seite 1065)...24 (QWODVWXQJVEHWUDJI U$OOHLQHU]LHKHQGH E(6W* 806$7=67(8(5 (QWVWHKXQJGHU8PVDW]VWHXHU Grundsatz der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG) Ausnahmen...26 /HLVWXQJVHPSIlQJHUDOV6WHXHUVFKXOGQHU±GLH8PNHKUXQJGHU6WHXHUVFKXOGEHL %DXOHLVWXQJHQ 'HU9RUVWHXHUDE]XJ 86W* Grundsatz Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden Kein Vorsteuerabzug aus bestimmten Aufwendungen Vorsteuerabzug aus Reisekosten Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen RUDQPHOGXQJ6WHXHUHUNOlUXQJ Allgemeines zur Voranmeldung...33

3 Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung ( UStDV) Steuererklärung Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag...34 *(:(5%(67(8(5 $OOJHPHLQHV %HUHFKQXQJGHV*HZHUEHVWHXHUPHVVEHWUDJHV Gewerbeertrag Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Steuermesszahl ( 11 Abs. 2 GewStG) Hebesatz ( 16 GewStG) Beispiel...36.g53(56&+$)767(8(5 'LHSHUV QOLFKH6WHXHUSIOLFKW (UPLWWOXQJGHV]XYHUVWHXHUQGHQ(LQNRPPHQV 9HUEOHLEGHV(LQNRPPHQVLQGHU*PE+RGHU$XVVFK WWXQJGHV(LQNRPPHQVDQGLH *HVHOOVFKDIWHU 6WHXHUEHODVWXQJ.DSLWDOHUWUDJVWHXHU $EV1UDD$EV(VW* (LQNRPPHQVWHXHUOLFKH(UIDVVXQJGHU*HZLQQDXVVFK WWXQJHQEHLP*HVHOOVFKDIWHU Einkunftsart Halbeinkünfteverfahren Sparerfreibetrag ( 20 Abs.4 EStG)...39 /2+167(8(5 6FKXOGQHU(LQEHKDOWXQJVSIOLFKW /RKQVWHXHUNODVVHQ E(6W* $XI]HLFKQXQJVSIOLFKWHQEHLP/RKQVWHXHUDE]XJ (6W* /6W'9 $QPHOGXQJXQG$EI KUXQJGHU/RKQVWHXHU D(6W* +DIWXQJGHV$UEHLWJHEHUV G(6W*±DXV]XJVZHLVH $QUXIXQJVDXVNXQIW H(6W* /RKQVWHXHUIUHLHU(UVDW] $UEHLWQHKPHU3DXVFKEHWUDJ D6DW]1U(6W* $E]LHKEDUH:HUEXQJVNRVWHQ $EVXQG(6W* 3DXVFKDOLHUXQJGHU/RKQVWHXHU Allgemeines...44

4 Fahrtkostenzuschüsse ( 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EstG) Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte (sog. 400 Euro-Jobs) gemäß 40a Abs.2 EStG...45 (5%6&+$)767(8(56&+(1.81*67(8(5 %(67(8(581*69(5)$+5(1,16%(621'(5( %(75,(%635h)81* :LHNDQQPDQJHJHQ6WHXHUEHVFKHLGHXQGDQGHUH6WHXHUYHUZDOWXQJVDNWHYRUJHKHQ" DXV]XJVZHLVH 'LHVWHXHUOLFKH%HWULHEVSU IXQJ$X HQSU IXQJ Rechtsgrundlage ( AO; Betriebsprüfungsordnung) Wie oft kommt der Betriebsprüfer und welche Jahre darf er prüfen? Die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Unternehmers während einer Betriebsprüfung (8(5*h167,*(5(&+76)250(1 *HVHOOVFKDIWHQ GbR, OHG, KG GmbH...53 $UEHLWVYHUKlOWQLVVHPLW(KHJDWWHQ5$EV(VW Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung Steuervorteile...55 )$//678',(181'h%81*6)5$*(1 )UDJHQ]XU(LQNRPPHQVWHXHU )UDJHQ]XU8PVDW]VWHXHU )UDJHQ]XU*HZHUEHVWHXHU )UDJHQ]XU. USHUVFKDIWVWHXHU )UDJHQ]XU/RKQVWHXHU )UDJHQ]XU(UEVFKDIWVWHXHU )UDJHQ]XP%HVWHXHUXQJVYHUIDKUHQLQVEHVRQGHUH]XU%HWULHEVSU IXQJ )UDJHQ]XGHQVWHXHUJ QVWLJHQ5HFKWVIRUPHQ %

5 7 (LQNRPPHQVWHXHU 'LHVLHEHQ(LQNXQIWVDUWHQ hehuvlfkw Der ESt unterliegen nur die im Gesetz ( 2 Abs. 1 EStG) genannten sieben Einkunftsarten. Es sind dies die: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (LQQDKPHQ bzw. 9HUP JHQV]XIO VVH die sich DX HUKDOE dieser sieben Einkunftsarten vollziehen, z.b. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinn, Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld unterliegen nicht der Einkommensteuer. 'LHWDULIOLFKH(LQNRPPHQVWHXHU Die tarifliche ESt bemisst sich nach dem ]X YHUVWHXHUQGHQ (LQNRPPHQ ( 2 Abs. 5 Satz 1 EStG), und zwar im.dohqghumdku ( 25 Abs. 1 EStG). bis zu einem Betrag (Grundfreibetrag) von Euro beträgt die ESt 0% ab Euro beginnt die ESt mit (Eingangssteuersatz) 15,0% und steigt bis zu einem Betrag von (Progressionszone) Euro auf (Spitzensteuersatz, obere Proportionalzone) 42,0% Die EURO-Beträge gelten für Unverheiratete und getrennt zu veranlagende Ehegatten. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden sie verdoppelt (vgl. auch 32a Abs.5 EStG). 6WHXHUHUPl LJXQJEHL(LQN QIWHQDXV*HZHUEHEHWULHE (6W* Gewerbetreibende werden durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die ESt-Schuld entlastet. Die Ermäßigung wird in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages gewährt.

6 8 %HLVSLHO $HU]LHOWLQQXU(LQN QIWHDXV*HZHUEHEHWULHE'HU*HZHUEHVWHXHUPHVVEHWUDJ EHWUlJW(XUR'LH(6W6FKXOGZLUGXPGDVIDFKHYRQ(XURGDVVLQG (XURJHPLQGHUW 'LH(LQN QIWHDXV*HZHUEHEHWULHE (6W* 'LHYHUVFKLHGHQHQ*HZLQQHUPLWWOXQJVDUWHQ *HZLQQHUPLWWOXQJGXUFK%HWULHEVYHUP JHQVYHUJOHLFKQDFK $EV(VW* Dieser Gewinnermittlungsart unterliegen alle Gewerbetreibenden, soweit sie nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zur Führung von Büchern YHUSIOLFKWHW sind oder IUHLZLOOLJ solche Bücher führen. Es handelt sich hierbei i.d.r. um die Gewinnermittlung aufgrund GRSSHOWHU%XFKI KUXQJ mit Erstellung einer %LODQ] und *95HFKQXQJ *HZLQQHUPLWWOXQJ QDFK GHP hehuvfkxvv GHU %HWULHEVHLQQDKPHQ EHU GLH %H WULHEVDXVJDEHQQDFK $EV(VW* Gewerbetreibende, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, N QQHQ den Gewinn auf vereinfachte Weise durch Feststellung des Überschusses der tatsächlichen (Ist-) Betriebseinnahmen über die tatsächlichen (Ist-) Betriebsausgaben ermitteln. Ein Vergleich des Betriebsvermögens (Warenbestand, Forderungen, Schulden) findet hierbei nicht statt. Die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre ab 2005 ist nach DPWOLFKHP 9RUGUXFN vorzunehmen ( 60 Abs.4 EstDV ) 'LH%XFKI KUXQJVXQG$XIEHZDKUXQJVSIOLFKWHQ 'LH%XFKI KUXQJVSIOLFKWQDFKDQGHUHQ*HVHW]HQDOVGHQ6WHXHUJHVHW]HQ $2 Durch 140 AO werden außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. In Betracht kommen hierbei insbesondere die einschlägigen Vorschriften des Handelsund Gesellschaftsrechts, z.b. die 238 ff HGB für die OHG bzw. KG oder die 41, 42 GmbHG für die GmbH. 'LH%XFKI KUXQJVSIOLFKWEHVWLPPWHU6WHXHUSIOLFKWLJHU $2 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht aus 140 AO ergibt. Danach ist z.b. ein Gewerbetreibender zur Buchführung verpflichtet, wenn er

7 9 einen Netto-8PVDW] von mehr als (XUR jährlich oder einen *HZLQQ von mehr als (XUR jährlich hatte und vom Finanzamt schriftlich auf den Beginn der Buchführungspflicht KLQJHZLHVHQ wurde..dvvhqhlqqdkphqxqg.dvvhqdxvjdehqvroohqwljolfkihvwjhkdowhqzhughq $EV$2 'LHVWHXHUOLFKHQ$XIEHZDKUXQJVSIOLFKWHQ $2 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern, Bilanzen, Inventuren, Aufzeichnungen, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen ist ein Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Die gesetzliche $XIEHZDKUXQJVIULVW beträgt ]HKQ-DKUH für Bücher, Inventare Bilanzen und Buchungsbelege sowie -DKUH für empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe und ähnliche Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Bilanz aufgestellt, ein Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Aufbewahrungspflichtige Bücher und Aufzeichnungen sind auch dann bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren, wenn sie dem Betriebsprüfer bereits vorgelegen haben (BFH v , BStBl II S. 504, 507 li.sp.). 3ULYDWXQWHUODJHQ Unterlagen aus dem Privatbereich, mit denen z.b. Werbungskosten bei Arbeitnehmern, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen belegt werden, fallen nicht unter die Aufbewahrungspflichten nach 147 AO. Sie können im allgemeinen nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt vom Steuerpflichtigen vernichtet werden (OFD München vom OFD München vom , NWB 2004 Fach 1 Seite 151). Aber: Ausnahmen, die sich aus bestimmten gesetzlichen Vorschriften (z.b. 22 UStG bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) oder aus der Rechtsprechung zur Beweislast herleiten, sind zu beachten. Neuregelung ab : Führt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem *UXQGVW FN (z.b. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung, Bauplatz) an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich aus, ist dieser verpflichtet, die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage mindestens -DKUH aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung, der Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage ausgestellt worden ist ( 14b Abs.1 Satz 5 UstG). In die Rechnung hat der leistende Unternehmer einen +LQZHLV DXI GLH $XIEHZDKUXQJVSIOLFKW des Leistungsempfängers aufzunehmen ( 14 Abs.4 Nr. 9 UstG). 'DV*UXQGVW FNLQGHU%LODQ]%HWULHEVJUXQGVW FNHXQGLKUH VWHXHUOLFKHQ$XVZLUNXQJHQ5$EVII(6W5 1RWZHQGLJHV%HWULHEVYHUP JHQ

8 10 Dazu gehören solche Grundstücke und Grundstücksteile (Grund und Boden und Gebäude), die ausschließlich und unmittelbar für den eigenen Betrieb genutzt werden XQG im Eigentum des Unternehmers stehen. Sie müssen in der Bilanz ausgewiesen werden (kein Wahlrecht). *HZLOON UWHV%HWULHEVYHUP JHQ Dazu N QQHQ Grundstücke und Grundstücksteile dann gerechnet werden, wenn sie nicht eigenbetrieblich genutzt werden und auch nicht eigenen Wohnzwecken dienen, jedoch in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind XQG im Eigentum des Unternehmers stehen (Wahlrecht). 'LH:RKQXQJGHV*HZHUEHWUHLEHQGHQ im eigenen Haus gehört zu seinem Privatvermögen (ergibt sich im Umkehrschluss aus R 13 Abs. 10 Satz 2 EStR). *UXQGVW FNHLP0LW(LJHQWXPGHV(KHJDWWHQ Grundstücke oder Grundstücksteile, die ganz oder teilweise im Eigentum des (nicht am Betriebe beteiligten) Ehegatten stehen, gehören zu dessen 3ULYDWYHUP JHQ auch wenn sie betrieblich genutzt werden. Sie dürfen in der Bilanz des gewerbetreibenden Ehegatten nicht ausgewiesen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie an ihn vermietet sind (H 13 (7) - Miteigentum - EStH). 6WHXHUOLFKH$XVZLUNXQJHQZlKUHQGGHU=XJHK ULJNHLW]XP%HWULHEVYHUP JHQ Aufwendungen für Grundstücke (Grundstücksteile), die zum Betriebsvermögen gehören, sind stets %HWULHEVDXVJDEHQ und mindern neben der (LQNRPPHQVWHXHU auch die *H ZHUEHVWHXHU(R 18 Abs.2 Satz 3 EStR) 6WHXHUOLFKH$XVZLUNXQJHQEHLP$XVVFKHLGHQDXVGHP%HWULHEVYHUP JHQ Scheidet das Grundstück (Grundstücksteil) aus dem Betriebsvermögen aus, dann müssen die VWLOOHQ5HVHUYHQ das sind i.d.r. die zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerungen, YROO YHUVWHXHUW werden und unterliegen im Jahr des Ausscheidens sowohl der (LQNRPPHQVWHXHU als auch der *HZHUEHVWHXHU Ein Grundstück kann aus dem Betriebsvermögen durch (LJHQW PHUZHFKVHO (z.b. Verkauf an Dritte, Schenkung an Angehörige) oder durch eine 1XW]XQJVlQGHUXQJ ]XP 3ULYDWYHUP JHQ (z.b. Verwendung eines Büroraums für private Wohnzwecke) ausscheiden. Ausnahmen sind möglich, z.b. bei Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach E(6W*. $XIWHLOXQJHLQHV*HVDPWNDXISUHLVHVDXI*UXQGXQG%RGHQXQG*HElXGH Beim Kauf eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis einschl. der Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Grundbuchgebühren, Maklerkosten usw.) auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen (H 43 - Anschaffungskosten - EStH).

9 11 'LH*HElXGHDEVFKUHLEXQJ $EV6DW]1U(6W* Der v.h.-satz für die (lineare) Gebäudeabschreibung beläuft sich auf Y+ bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen,, z.b. bei Werkstattgebäuden. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33 Jahre, dann kann die AfA entsprechend der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die Beweislast hat der Unternehmer ( 7 Abs.4 Satz 2 EstG). Im -DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJ darf die lineare AfA nur ]HLWDQWHLOLJ (nach Monaten) abgesetzt werden (R 44 Abs. 2 S.1 EStR). Auf- oder Abrundung auf volle Monate wird geduldet (Schmidt/Drenseck EStG 7 Rz 92). 0DVFKLQHQPDVFKLQHOOH$QODJHQ)DKU]HXJH 'LH%HZHUWXQJPLWGHQ$QVFKDIIXQJVNRVWHQ Abnutzbare bewegliche Anlagegüter, z.b. Maschinen, maschinelle Anlagen und Fahrzeuge, werden in der Praxis im Fall der Anschaffung regelmäßig mit den Anschaffungskosten bewertet ( 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dazu gehören neben dem.dxisuhlv RKQH 0Z6W auch alle einzeln zuordenbare $QVFKDIIXQJVQHEHQNRVWHQ z.b. Transportkosten (bei Fremdtransport) einschl. Transportversicherung, Eingangsfrachten, Sach- und Lohnkosten für die Aufstellung des Anlageguts im Betrieb (bei Maschinen Montage-, Fundamentierungs- und sonstige Befestigungskosten) sowie Kosten für die Prüfung und Abnahme (H 32a -Anschaffungskosten, Nebenkosten- EStH). 'LH%HZHUWXQJPLWGHP7HLOZHUWLP)DOOGHU(LQODJH Wird ein abnutzbares bewegliches Anlagegut, z.b. ein Pkw, aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so ist es mit dem 7HLOZHUW für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen ( 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn HVLQQHUKDOEGHU OHW]WHQ -DKUH vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft (hergestellt) worden ist, gelten Sondervorschriften. Dies gilt entsprechend bei der (U IIQXQJ HLQHV %HWULHEV ( 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG). 'LHOLQHDUH$I$QDFK $EV(VW* Im Fall derolqhduhq$i$ nach 7 Abs. 1 EStG sind die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die EHWULHEVJHZ KQOLFKH1XW]XQJVGDXHU zu verteilen.

10 12 %HLVSLHOVZHLVH kommen folgende Nutzungsdauern und AfA-Sätze in Betracht: 1XW]XQJVGDXHU LQ-DKUHQ $I$6DW] LQY+ Panzerschränke 23 4,34 Büromöbel 13 7,69 Autowaschstraßen Personenwagen 6 16,67 Lastkraftwagen 9 11,11 Personalcomputer, Notebooks 3 33 Die Nutzungsdauern werden in DPWOLFKHQ $I$7DEHOOHQ veröffentlicht, die zwar keine Gesetzeskraft haben, denen aber in der Praxis eine große Bedeutung zukommt. Kraft einer gesetzlichen Sonderregelung in 7 Abs.1 Satz 3 EStG gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des *HVFKlIWVRGHU)LUPHQZHUWV ein Zeitraum von -DK UHQ. Degressive Afa kommt hierfür nicht in Betracht (Schmidt/Drenseck EStG 7 Rz 131 i.v. mit Schmidt/Weber-Grellet EStG 5 Rz 113). 'LHGHJUHVVLYH$I$QDFK $EV(VW* Anstelle der linearen AfA NDQQ der Gewerbetreibende die GHJUHVVLYH $I$ nach 7 Abs. 2 EStG ZlKOHQ Dabei wird ein fallender AfA-Betrag abgesetzt, der sich durch Anwendung eines unveränderlichen v.h.-satzes auf den jeweiligen Restbuchwert ergibt. Der v.h.-satz darf höchstens GDV 'RSSHOWH des bei der linearen AfA in Betracht kommenden v.h.-satzes, K FKVWHQVMHGRFKY+EHWUDJHQ %HLVSLHOH 1XW]XQJVGDXHU LQ-DKUHQ /LQHDUH$I$LQ Y+ 'HJUHVVLYH $I$LQY+ Panzerschränke 23 4,34 4,34 x2= 8,68 Büromöbel 13 7,69 7,69x2= 15,38 Autowaschstraßen x2= 20 Lastkraftwagen 9 11,11 11,11x2=22,22 20 höchstens Personenwagen 6 16,67 16,67x2=33,34 20 Personalcomputer, Notebooks höchstens 3 33,33 33,33x2=66,66 höchstens 20 $I$LP-DKUGHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJ Bei abnutzbaren Anlagegütern, die während eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, darf die AfA QXU]HLWDQWHLOLJ d.h. nach Monaten, vorgenommen werden. Angefangene Monate zählen voll. ( 7 Abs.1 Satz 4 EStG) :HFKVHO]ZLVFKHQGHUOLQHDUHQXQGGHUGHJUHVVLYHQ$I$

11 13 Während der Übergang YRQGHUGHJUHVVLYHQ]XUOLQHDUHQ$I$ zur Behebung des Restwertproblems zulässig ist und i.d.r. auch erfolgt, ist der Übergang von der linearen zur degressiven AfA gesetzlich untersagt ( 7 Abs. 3 EStG). 6RQGHUDEVFKUHLEXQJQDFK J$EVX(VW* Bei neuen (nicht bei gebrauchten!) beweglichen Anlagegütern (z.b. Maschinen, Lkw, Pkw), die mindestens zu 90 v.h. betrieblich genutzt werden (d.h. der privat mitgenutzte Pkw fällt i.d.r. nicht darunter), können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 4 Jahren QHEHQ der linearen oder degressiven AfA Sonderabschreibungen bis zu Y+ abgezogen werden. Die Sonderabschreibung kann auf den 5- Jahreszeitraum beliebig verteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Betriebsvermögen (steuerliches Eigenkapital lt. Bilanz) nicht mehr als (XUR beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach 4 Abs.3 EStG ermitteln, stets als erfüllt. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden, ist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ]XVlW]OLFK 9RUDXVVHW]XQJ, dass für die Anschaffung oder Herstellung eine 5 FNODJHQDFK J$EVELV(6W* (Ansparabschreibung) JHELOGHWZRUGHQLVW ( 7g Abs.2 Nr.3 EStG). $QVSDUDEVFKUHLEXQJQDFK J$EV(6W*EHLEHVWHKHQGHQ%HWULHEHQ Ein Gewerbetreibender kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Anlageguts eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bis zu der AK/HK des Anlageguts bilden, das er voraussichtlich bis zum Ende des 2. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj anschaffen oder herstellen wird. Es genügt, wenn der Gewerbetreibende die Investitionsabsicht glaubhaft macht. Es muss weder ein Investitionsplan vorgelegt noch eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts nachgewiesen werden. Es genügt, wenn das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Vgl. dazu Ziff. 3 des BMF-Schreibens vom (BStBl.1996 I Seite 1441). Wie bei der Sonderabschreibung nach 7g Abs. 1 und 2 EStG ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3-6 EStG Voraussetzung, dass das Betriebsvermögen (steuerliches Eigenkapital lt. Bilanz) nicht mehr als (XUR beträgt; diese Voraussetzung gilt bei der Gewinnermittlung nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach 4 Abs.3 EStG stets als erfüllt. Die Rücklage darf je Betrieb den Betrag von (XUR nicht übersteigen (entspricht einer höchstmöglichen Investitionshöhe von (XUR). Wird das Anlagegut tatsächlich angeschafft/hergestellt, muss die Rücklage im Jahr der Anschaffung/Herstellung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Ist die Rücklage am Ende des 2. auf ihre Bildung folgenden Wj noch vorhanden (z.b. bei unterbliebener Anschaffung), ist sie ebenfalls gewinnerhöhend aufzulösen. In diesem Fall ist der Gewinn für jedes volle Wj, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen. $QVSDUDEVFKUHLEXQJHQQDFK J$EV(6W*I U([LVWHQ]JU QGHU

12 14 a) Existenzgründer können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden 5 Wj en (d.h. innerhalb eines insgesamt 6 Wj e umfassenden Gründungszeitraums) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Anlageguts eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bis zu ebenfalls der AK/HK des Anlageguts bilden. Die Rücklage darf jedoch maximal (XUR (Investitionshöhe (XUR) betragen. Voraussetzung ist ebenfalls, dass das Betriebsvermögen (steuerliches Eigenkapital lt.bilanz) nicht mehr als (XUR beträgt; diese Voraussetzung gilt bei der Gewinnermittlung nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach 4 Abs.3 EStG stets als erfüllt. b) Für die Glaubhaftmachung der beabsichtigten Investition gelten die gleichen Regelungen wie für bestehende Betriebe. c) Existenzgründer ist insbesondere eine natürliche Person, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wj der Betriebseröffnung weder betriebliche Einkünfte erzielt hat noch an einer GmbH zu mehr als 10% beteiligt war..hlqh([lvwhq]ju QGXQJLVWGLHhEHU QDKPHHLQHV%HWULHEVLP:HJHGHUYRUZHJJHQRPPHQHQ(UEIROJH d) Die Rücklage setzt voraus, dass das begünstigte Anlagegut voraussichtlich bis zum Ende des 5. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj angeschafft oder hergestellt wird. Die Rücklage ist zwingend im Wj der Anschaffung oder Herstellung des betreffenden Anlageguts gewinnerhöhend aufzulösen. e) Erfolgt die Investition nicht, ist die Rücklage spätestens am Ende des 5. auf ihre Bildung folgenden Wj gewinnerhöhend aufzulösen; LQGLHVHP)DOOXQWHUEOHLEWGHUEHLEH VWHKHQGHQ%HWULHEHQYRUJHVFKULHEHQHLJH*HZLQQ]XVFKODJ f) Für bestimmte sensible Sektoren gelten Einschränkungen ( 7g Abs.8 EStG) *HULQJZHUWLJH$QODJHJ WHU $EV(6W* 1. Die $QVFKDIIXQJV oder +HUVWHOOXQJVNRVWHQ oder der 7HLOZHUW von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, N QQHQ im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage LQYROOHU+ KH als %HWULHEVDXV JDEHQ abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne MwSt.) oder der Teilwert für das einzelne Anlagegut (XUR nicht übersteigen (Bewertungsfreiheit; R 40 EStR). Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut (z.b. Schreibtisch, Regal, Teppich), das innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten um die AfA zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung/Herstellung und der Einlage entfallen ( 6 Abs.1 Nr.5 Sätze 1 und 2 EStG; R 39 EStR). Im Fall der Anschaffung kommt es auf den Zeitpunkt der Bezahlung nicht an (vgl. R 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR).

13 15 2. Zu den Anschaffungskosten gehören auch etwaige 1HEHQNRVWHQ wie z.b. Frachtkosten. Die Anschaffungskosten mindern sich um 6NRQWL 5DEDWWH oder sonstige 3UHLV QDFKOlVVH (H 32a (Preisnachlass oder Rabatt) EStH). 3. Werden geringwertige Anlagegüter nach Ablauf von 3 Jahren nach der Anschaffung DXV GHP 3ULYDWYHUP JHQ LQ GDV %HWULHEVYHUP JHQ HLQJHOHJW kann im Wirtschaftsjahr der Einlage die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen werden. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall stets mit dem 7HLOZHUW ( 6 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EStG; H 39 Geringwertiges Wirtschaftsgut- und H 40 Einlage- EStH). 9RUUDWVYHUP JHQLQVEHVRQGHUHKDOEIHUWLJH(U]HXJQLVVH 1. Das Vorratsvermögen (Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse u.ä.) ist mit den $QVFKDIIXQJV oder +HUVWHOOXQJVNRVWHQ zu bewerten. Ermittelt der Gewerbetreibende seinen Gewinn nach 5 EStG, was i.d.r. der Fall ist, muss er den YRUDXVVLFKWOLFKGDXHUQGHQQLHGHUHQ7HLOZHUW ansetzen (Niederstwertprinzip), vgl. R 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR. 2. Das Vorratsvermögen ist für den Schluss eines Geschäftsjahrs in einem Bestandsverzeichnis,QYHQWDU unter Angabe von Art, Menge und Wert der einzelnen Gegenstände zu verzeichnen. Das Inventar ist auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme,Q YHQWXU durch Zählen, Wiegen oder Messen zu erstellen. Die Inventur braucht nicht am Bilanzstichtag selbst vorgenommen zu werden. Sie kann auch innerhalb HLQHU)ULVWYRQ 7DJHQ YRU RGHU QDFK GHP %LODQ]VWLFKWDJ erfolgen. Dabei müssen aber die %H VWDQGVYHUlQGHUXQJHQ zwischen dem Tag der Aufnahme und dem Bilanzstichtag berücksichtigt werden (mittels Fortschreibung oder Rückrechnung anhand von Belegen oder Aufzeichnungen; R 30 Abs. 1 EStR). Bei schwer feststellbaren oder geringwertigen Vorräten, z.b. Hilfs- oder Betriebsstoffe, Ersatzteile, Reparaturmaterialien, darf der Bestand JHVFKlW]W werden (BStBl III S. 237). Daneben ist auch die SHUPDQHQWH,QYHQWXU ( 241 Abs.2 HGB, R 30 Abs. 2 EstR, H 30 Permanente Inventur EStH) sowie die sog. ]HLWYHUVFKREHQH Inventur ( 241 Abs.3 HGB, R 30 Abs. 2 EStR) zulässig. 5 FNVWHOOXQJHQ5F5(6W5 $OOJHPHLQHV Eine Rückstellung ist ein kapital- und gewinnmindernder 3DVVLYSRVWHQ in der Bilanz aus Anlass von das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffenden Verbindlichkeiten, die dem *UXQGH nach EHVWLPPW der + KH und )looljnhlw nach jedoch XQJHZLVV sind. Betriebswirtschaftlich ist eine Rückstellung ein Aufwand, der HUVWVSlWHU]X$XVJDEHQ*HOGDE IOXVVI KUW Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von DE]X]LQVHQ. Von der Abzinsung sind u.a. solche Verpflichtungen DXVJHQRPPHQ, deren Laufzeit am Bilanzstichtag ZHQLJHU

14 16 DOV 0RQDWH beträgt oder die verzinslich sind ( 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a in Verbindung mit 6 Abs.1 Nr.3 Satz 2 EStG). In der Praxis gibt es eine 9LHO]DKO von Rückstellungen. Nachfolgend seien %HLVSLHOH genannt: (LQ]HOIlOOHYRQ5 FNVWHOOXQJHQ Gewerbesteuerrückstellung (R 20 Abs. 2 EStR). Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen (Reparaturen), wenn die Reparaturarbeiten innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt (beendet) werden (R 31c Abs. 11 Satz 4 EStR). Pensionsrückstellung nach 6a EstG Rückstellung für Jahresabschlusskosten sowie Kosten der Erstellung von Betriebssteuer-Erklärungen (z.b. USt, GewSt). Zu den rückstellungsfähigen Kosten gehören sowohl H[WHUQH Kosten (z.b. Steuerberater) als auch LQWHUQH Kosten (z.b. Einzelkosten für eigene Arbeitnehmer), vgl. H 31c (3) Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u.a. zulässig für- EStH und BFH v , BStBl.84 II S.301, in Ratgeber zur ESt 2002, Seite 261. Rückstellungen für Garantieverpflichtungen (H 31c Abs.4 EStH) und Garantieleistungen aus Kulanzgründen (Gewährleistungsrückstellung). Sie sind im Regelfall anhand der Erfahrungswerte in der Vergangenheit zu bewerten. Im Schrifttum (z.b. BBK 13/3669) sind folgende Richtwerte ohne Rechtsverbindlichkeit genannt: Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau ½ bis 2 v. H. des Sollumsatzes eines Jahres Dachdecker 1 v.h. des Sollumsatzes zweier Jahre Fliesenleger bis 1 v.h. des garantieverpflichteten Jahresumsatzes Installationsgewerbe 0,5 v.h. des garantieverpflichteten Sollumsatzes Isoliergewerbe von 2 v.h. der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bis 1,5 v.h. des Sollumsatzes eines Jahres Malergewerbe 1 v.h. des Umsatzes (BFH , DB S. 1273) Stukkateure bis 1 v.h. des garantieverpflichteten Sollumsatzes eines Jahres Zentralheizungseinbau 1 bis 1,5 v.h. des Sollumsatzes zweier Jahre Diese Erfahrungssätze entbinden den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Höhe der Gewährleistungsarbeiten zu führen. Jede Garantiearbeit sollte mittels Anschreiben festgehalten werden. In dem Urteil vom I R 20/98 (GmbHR 1999 S. 987) ließ der BFH eine Rückstellung von der garantiebehafteten Umsätze unbeanstandet..xqghqjhvfkhqnh $EV1U(6W* (R 21 Abs.2-4, R 22 EstR)

15 17 1. Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind QLFKWDE]XJVIlKLJ Hiervon ausgenommen sind -Geschenke, deren AK/HK aller einem Empfänger in einem WJ zugewendeten Gegenstände insgesamt (XUR nicht übersteigen und -Geschenke, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können (R 21 Abs. 2 S. 4 EStR). In der Regel spricht man in diesen Fällen von.xqghqjhvfkhqnhq 2. Das Geschenk kann sowohl in einer 6DFK als auch in einer %DUzuwendung bestehen (R 21 Abs. 4 EStR). 3. Bei dem Betrag von (XUR handelt es sich um eine )UHLJUHQ]H nicht um einen Freibetrag. Es ist auf die $QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ RKQH 0Z6W abzustellen; GD]X]XUHFKQHQ sind die.rvwhq HLQHU.HQQ]HLFKQXQJ des Geschenks DOV :HUEHWUlJHU nicht hingegen die Kosten der Übermittlung an den Empfänger (R 21 Abs. 3 ; H 86 Freigrenze für Geschenke nach 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG - EStH). 4. Betrieblich veranlasste Geschenke gehören EHLP (PSIlQJHU zu den steuerpflichtigen %HWULHEVHLQQDKPHQ und zwar auch dann, wenn sie beim Geber evtl. nicht abzugsfähig sein sollten (BFH, BStBl. 64 III S. 183 und BFH v , BStBl. 96 II 273 m.w.n., NWB 3c/5174). Sachzuwendungen hat der Empfänger mit dem JHPHLQHQ :HUW ( 6 Abs.4 EStG) anzusetzen..rqwurooplwwhloxqjhq des für den Geber zuständigen Finanzamts an das Finanzamt des Empfängers sind möglich. 5. Nach 4 Abs. 7 EStG müssen die Aufwendungen für die Geschenke HLQ]HOQ und JHWUHQQW YRQ GHQ VRQVWLJHQ%HWULHEVDXVJDEHQ aufgezeichnet werden. Dies sollte regelmäßig auf EHVRQGHUHQ.RQWHQ im Rahmen der Buchführung geschehen. Die Aufzeichnungen haben fortlaufend zu erfolgen, QDFKWUlJOLFKH=XVDPPHQVWHOOXQJHQ genügen nicht (R 22 Abs. 1 EStR und H 22-Besondere Aufzeichnung -EStH). 7. =XJDEHQ die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung gewährt werden, sind NHLQH*HVFKHQNH Sie unterliegen nicht der besonderen Aufzeichnungspflicht des 4 Abs. 7 EStG. Für sie gibt es auch keine betragsmäßige oder prozentuelle Obergrenze. 7. Aus der Buchung oder dem Beleg muss auch GHU1DPHGHV(PSIlQJHUV des Geschenks zu ersehen sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung ]XVDPPHQJHIDVVW werden (Sammelbuchung, wenn im Hinblick auf GLH$UWGHV*HJHQVWDQGV [z.b. Taschenkalender, Kugelschreiber und dgl.] und wegen des JHULQJHQ:HUWV des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von (XUR nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesen Fällen nicht erforderlich (R 22 Abs. 2 EStR). 8. Bei *HQXVVPLWWHOQ (Wein, Spirituosen, Tabakwaren) muss VWHWV der 1DPH GHV (PSIlQJHUV angegeben werden (FG-U. in DB 1983 S. 2443). 9. Ein 9HUVWR gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, dass die nicht besonders aufgezeichneten Aufwendungen für Geschenke QLFKW DE]XJVIlKLJ sind (H 22 EStH).

16 18 %HZLUWXQJYRQ*HVFKlIWVIUHXQGHQ $EV1U(6W* (R 21 Abs.5-9 EstR; BMF v , BStBl. I S. 855, Anhang 16/II EStH) 1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen DXVJHVFKlIWOLFKHP$QODVV dürfen nur insoweit den Gewinn mindern, als sie der angemessenen Aufwendungen nicht übersteigen und ihre Höhe und geschäftliche Veranlassung nachgewiesen werden. 2. Keine geschäftliche, sondern eine DOOJHPHLQEHWULHEOLFKYHUDQODVVWH Bewirtung liegt vor, wenn DXVVFKOLH OLFK $UEHLWQHKPHU des bewirtenden Unternehmens bewirtet werden, z.b. bei Betriebsfesten. Aufwendungen hierfür VLQGLQYROOHP8PIDQJ abzugsfähig (R 21 Abs. 7 EStR). 3. Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der :RKQXQJ des Steuerpflichtigen gehören regelmäßig zu den QLFKW DE]XJVIlKLJHQ.RVWHQ der Lebensführung (R 21 Abs. 6 Satz 8 EStR). 4. Zu den Aufwendungen für die Bewirtung gehören die Aufwendungen für 6SHLVHQ und *HWUlQNH einschl. *HQXVVPLWWHO (z.b. Tabakwaren), ferner auch Nebenkosten, wie Trinkgelder und Garderobengebühren (R 21 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStR). 5. Bei der Beurteilung der $QJHPHVVHQKHLW der Aufwendungen kommt es insbesondere darauf an, ob die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zur %HWULHEV JU H (Umsatz, Gewinn u.ä.), zum Umfang des angestrebten oder erhaltenen $XIWUDJHV oder ]XU 6WHOOXQJ GHV *HVFKlIWVIUHXQGHV stehen. Eine feste betragsmäßige Grenze, ähnlich der (XUR*UHQ]H bei den Kundengeschenken, gibt es hier nicht (H 21 Absätze 5 bis 9 und H 21 Absatz 12 Angemessenheit EStH). 6. Ein JHVFKlIWOLFKHU$QODVV liegt z.b. vor bei einer Besprechung mit Geschäftsfreunden anlässlich eines Geschäftsabschlusses oder eines Firmenjubiläums. Ein geschäftlicher Anlass liegt auch vor, bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen angebahnt werden sollen..hlq geschäftlicher Anlass ist gegeben bei einem familiären oder persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes (R 21 Abs. 6 Satz 2 EStR). 7. Zum 1DFKZHLV der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Unternehmer schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (R 21 Abs. 8 Satz 1 EStR). Diese Angaben hat der Stpfl. eigenhändig zu XQWHUVFKUHLEHQ (BFH v , BStBl II S. 263,264 in H 21 Abs.5-9 -Unterschrift- EStH). 8. Hat die Bewirtung in einer *DVWVWlWWH stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die 5HFKQXQJ über die Bewirtung ist beizufügen ( 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG; R 21 Abs. 8 Satz 2 EStR). Die genannten Angaben (Anlass, Teilnehmer) hat der Stpfl. ebenfalls eigenhändig zu XQWHUVFKUHL EHQ (BFH v , BStBl II S.263, 264). 9. Die *DVWVWlWWHQUHFKQXQJ muss u.a. folgenden Anforderungen genügen (R 21 Abs. 8 EStR; BMF v , BStBl. I S.855, Anhang 16/II zum EStH): -Die Rechnung muss PDVFKLQHOOHUVWHOOWXQGUHJLVWULHUW sein. -Die Rechnung muss den 1DPHQGHVEHZLUWHQGHQ6WHXHUSIOLFKWLJHQ enthalten, wenn der Gesamtbetrag der 5HFKQXQJ(XUR EHUVWHLJW(R 21 Abs.8 Satz 4 EStR); der Gastwirt kann den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen KDQGVFKULIWOLFK auf der Rechnung vermerken.

17 19 -Die Rechnung muss die %HZLUWXQJVOHLVWXQJHQLPHLQ]HOQHQ ausweisen; die Angabe Speisen und Getränke genügt für den Betriebsausgabenabzug nicht. -Ein zusätzlich gewährtes 7ULQNJHOG kann z. B. dadurch nachgewiesen werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger (Bedienungspersonal) auf der Rechnung quittiert wird. 10. Zu den abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören auch die anteilig auf den an der Bewirtung teilnehmenden 6WHXHUSIOLFKWLJHQ und/oder seine an der Bewirtung WHLOQHK PHQGHQ $UEHLWQHKPHU entfallenden Aufwendungen (sinngemäß R 21 Abs. 6 Satz 7 EStR; klarer: Seite 5 der Druckschrift Informationen Bewirtungen - steuerlich abzugsfähig? des BayStMinF ). 11. Die auf den *HVFKlIWVIUHXQG entfallenden Aufwendungen sind EHL GLHVHP QLFKW DOV%HWULHEVHLQQDKPHQ (R 18 Abs.3 EStR, entgegen der Sachbehandlung bei den Kundengeschenken!), die auf den $UEHLWQHKPHU des Steuerpflichtigen entfallenden Beträge sind bei diesem QLFKWDOV$UEHLWVORKQ zu erfassen (R 31 Abs.8 Nr. 1 LStR). 12. Nach 4 Abs. 7 EStG müssen die Aufwendungen für die Bewirtung aus JHVFKlIWOL FKHP $QODVV HLQ]HOQ XQG JHWUHQQW YRQ GHQ VRQVWLJHQ %HWULHEVDXVJDEHQ DXIJH ]HLFKQHW werden. Dies sollte regelmäßig auf einem EHVRQGHUHQ.RQWR im Rahmen der Buchführung geschehen. Die Aufzeichnungen haben fortlaufend zu erfolgen, nachträgliche Zusammenstellungen genügen nicht (R 22 Abs. 1 EStR und H 22 EStH). 13. Ein 9HUVWR gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, dass die nicht besonders aufgezeichneten Bewirtungsaufwendungen QLFKW DE ]XJVIlKLJ sind (H 22 EStH). 14..HLQH%HZLUWXQJ liegt hingegen vor bei der *HZlKUXQJYRQ$XIPHUNVDPNHLWHQLQ JHULQJHP8PIDQJ (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z.b. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt (R 21 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR). Aufwendungen hierfür dürfen LQYROOHP8PIDQJGHQ*HZLQQPLQ GHUQ Bei der Gewährung solcher Aufmerksamkeiten LP%HWULHE brauchen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass sowie die Höhe der Aufwendungen nicht angegeben zu werden. Bei der Gewährung solcher Aufmerksamkeiten LQ HLQHU*DVWVWlWWH sind diese Angaben zu machen. 15. Die EHVRQGHUH$XI]HLFKQXQJVSIOLFKW nach 4 Abs. 7 EStG gilt für Aufwendungen für die Gewährung solcher Aufmerksamkeiten nicht (Umkehrschluss aus 4 Abs. 7 Satz 1 EStG und R 22 Abs. 1 Satz 1 EStR). 5HLVHNRVWHQEHL*HVFKlIWVUHLVHQ (R 23 Abs. 2 EStR in Verbindung mit R 37 40a LStR) %HJULII*HVFKlIWVUHLVH Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, atyp. still. Gesellschaft) vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist (sinngemäß 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG). Auf die Entfer-

18 20 nung selbst kommt es nicht an, insbesondere ist eine Mindestentfernung nicht erforderlich. %HJULII5HLVHNRVWHQ Der Begriff Reisekosten setzt sich zusammen aus )DKUWNRVWHQ, 9HUSIOHJXQJVPHKU DXIZHQGXQJHQ, hehuqdfkwxqjvnrvwhq und 5HLVHQHEHQNRVWHQ. )DKUWNRVWHQ Die Fahrtkosten sind nur in der WDWVlFKOLFKHQ + KH abzugsfähig. Sie können durch Vorlage der Fahrkarten, Quittungen von Reisebüros oder Tankstellen oder in ähnlicher Weise nachgewiesen werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dem Unternehmer freigestellt (z. B. Pkw, Taxi, Eisenbahn, Flugzeug, U-, S- oder Straßenbahn). Benutzt der Stpfl. für die Geschäftsreise ein privates Beförderungsmittel (z.b. einen privaten Zweitwagen), so können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis bei einem Pkw mit einem Pauschalsatz von (XUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer abgezogen werden (R 23 Abs.2 Satz 2 EstR, R 38 Abs.1 Satz 6 LStR, H 38 Pauschale Kilometersätze EstH)). 9HUSIOHJXQJVPHKUDXIZHQGXQJHQ( 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise können nur pauschal abgezogen werden. Die Möglichkeit einer Einzelabrechnung höherer Beträge besteht nicht. Folgende 3DXVFKEHWUlJH können als Verpflegungsmehraufwand im Inland abgezogen werden: $EZHVHQKHLWVGDXHU 3DXVFKEHWUDJPLW0:6W (XUR 24 Stunden 24 weniger als 24 Stunden, mindestens 14 Stunden 12 weniger als 14 Stunden, mindestens 8 Stunden 6 Vorsteuern können in der Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuervoranmeldung aus Pauschbeträgen nicht abgezogen werden. Für Geschäftsreisen in das $XVODQG gelten andere, meist höhere Pauschbeträge. hehuqdfkwxqjvnrvwhq (R 23 Abs.2 EStR in Verbindung mit R 40 LStR) Übernachtungskosten sind nur in der WDWVlFKOLFKHQ+ KH abzugsfähig. Pauschbeträge für Geschäftsreisen im Inland gibt es nicht. Der Nachweis ist durch Hotelrechnungen oder in ähnlicher Weise zu führen (R 40 Abs.1 und 2 LStR). Die Kosten des Frühstücks gehören nicht zu den Übernachtungskosten, sondern zu den Verpflegungsmehraufwendungen. Wird in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück ausgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei Übernachtung im Inland um (XUR zu kürzen. Wegen des Abzugs von Vorsteuern siehe unter Umsatzsteuer.

19 21 Bei Geschäftsreisen in das Ausland kann der Stpfl. zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Abzug von Pauschbeträgen wählen. 5HLVHQHEHQNRVWHQ(R 23 Abs.2 EStR in Verbindung mit R 40 a LStR) Reisenebenkosten sind alle übrigen nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Ausgaben anläßlich einer Geschäftsreise. Es fallen darunter z.b. Taxi-, Straßenbahn-, S- und U-Bahnkosten am Geschäftsort, Parkgebühren, Messeeintrittskarten, Messekatalog, Telefon am Geschäftsort (Eigenbeleg!) u.ä. 3DXVFKEHWUlJHJLEWHVKLHUI UQLFKW 1XW]XQJHLQHV]XP%HWULHEVYHUP JHQJHK UHQGHQ.UDIWIDKU ]HXJV]%3NZI USULYDWH=ZHFNHVRZLHI U)DKUWHQ]ZLVFKHQ :RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH $EV1UXQG $EV 1U(6W* 3ULYDWH3NZ1XW]XQJ $EV1U(6W* Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (Bruttolistenneupreis) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen incl. MwSt. anzusetzen. Eine davon abweichende geringere Privatnutzung kann, sofern durch ein ordnungsgemäßes )DKUWHQEXFK nachgewiesen, in Betracht kommen. %HLVSLHO 3NZ/LVWHQSUHLVLQFO0Z6W 3ULYDWH3NZ1XW]XQJSUR0RQDW SUR-DKU(XURPDO (XUR (XUR (XUR )DKUWHQ HLQHV (LQ]HOXQWHUQHKPHUV ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHE PLW HLQHP ]XP%HWULHEVYHUP JHQ]lKOHQGHQ3.: $EV1U(6W* Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit einem Betriebs-PKW dürfen nur in Höhe der sog. Entfernungspauschale den Gewinn mindern. Daraus folgt, dass sich im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen entweder eine *H ZLQQHUK KXQJ (bei einem teuren PKW) oder eine *HZLQQPLQGHUXQJ (bei einem preisgünstigeren PKW) ergeben kann. %HLVSLHODXV1:%)DFK6HLWHHUJlQ]WXPGLH9DULDQWHÄWHXUHU3.:³ (LQ *HZHUEHWUHLEHQGHU QXW]W HLQHQ EHWULHEOLFKHQ 3.: PLW HLQHP /LVWHQSUHLV YRQ (XUR (XUR DQ 7DJHQ LP 0RQDW I U )DKUWHQ YRQ GHU :RKQXQJ ]XP NPHQWIHUQWHQ%HWULHE

20 22 3.:/LVWHQSUHLV(XURPDOPDONP 3.:/LVWHQSUHLV(XURPDOPDONP DE] JOLFK 9DULDQWH (XUR (XUR 9DULDQWH (XUR (XUR $UEHLWVWDJHPDONPPDO(XURNP 8QWHUVFKLHG*HZLQQPLQGHUXQJSUR0RQDW *HZLQQHUK KXQJSUR0RQDW PDO *HZLQQPLQGHUXQJSUR-DKU PDO *HZLQQHUK KXQJSUR-DKU $XVJDEHQLP=XVDPPHQKDQJPLWGHU%HWULHEVJU QGXQJ Einkommensteuerlich beginnt ein Gewerbebetrieb nicht erst mit der eigentlichen werbenden Tätigkeit, sondern bereits mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung der werbenden Tätigkeit dienen und mit dieser in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die durch die Vorbereitungshandlungen entstehenden Aufwendungen sind (vorweggenommene) Betriebsausgaben (H 18 Vorweggenommene Betriebsausgaben EStH) und führen zu Verlusten aus Gewerbebetrieb. Vgl. BFH v , BStBl II S. 819; BFH v , BStBl.1993 II S. 538, 541 re.sp. unten. Beispiele: Fachbücher, Programme, Seminare, Reisekosten, Büromaterial, Raumkosten (Büromiete), Telefongespräche. 9HUOXVWH 9HUOXVWDXVJOHLFK $EV(6W* Zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist Verlustausgleich innerhalb eines Jahres uneingeschränkt möglich (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen). %HLVSLHO (LQN QIWHDXVQLFKWVHOEVWlQGLJHU$UEHLW 9HUOXVWDXV*HZHUEHEHWULHE *HVDPWEHWUDJGHU(LQN QIWH (XUR (XUR (XUR %HLVSLHO (LQN QIWHDXVQLFKWVHOEVWlQGLJHU$UEHLW 9HUOXVWDXV*HZHUEHEHWULHE *HVDPWEHWUDJGHU(LQN QIWH (XUR (XUR (XUR 'HUYHUEOHLEHQGH9HUOXVWYRQ(XURJHKWLQGHQ9HUOXVWU FNWUDJE]ZZDKOZHLVHLQ GHQ9HUOXVWYRUWUDJHLQ

21 23 9HUOXVWDE]XJ G(6W* Der 9HUOXVWDE]XJ umfasst begrifflich den 9HUOXVWU FNWUDJ und den 9HUOXVWYRUWUDJ. Er ist insbesondere zur Berücksichtigung von Anfangsverlusten geeignet (vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Neugründung eines Unternehmens). D9HUOXVWU FNWUDJ Verluste, die im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß 2 Abs.3 EStG nicht ausgeglichen werden, sind LQGHPXQPLWWHOEDUYRUDQJHJDQJHQHQ.M vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Rücktrag ist auf Euro (bei Ehegatten Euro) begrenzt. Auf $QWUDJ des Stpfl. ist vom Verlustrücktrag ganz oder teilweise abzusehen. E9HUOXVWYRUWUDJ Der Verlustvortrag ist ]HLWOLFKXQEHJUHQ]W. Betragsmäßig ist er auf 1 Mio Euro (Ehegatten 2 Mio Euro), darüber hinaus auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte (soweit 1 Mio Euro bzw. 2 Mio Euro übersteigend) begrenzt. %HLVSLHOW\SLVFKHU)DOOEHLHLQHU([LVWHQ]JU QGXQJ $HU]LHOWLQHLQHQ9HUOXVWDXV*HZHUEHEHWULHEYRQ±(XUR$XIVHLQHQ$QWUDJ KLQXQWHUEOHLEWGHU9HUOXVWU FNWUDJLQGDV-DKU,P-DKUHU]LHOWHUHLQHQ*HZLQQ DXV*HZHUEHEHWULHEYRQ(XUR(UNDQQKLHUYRQGHQ9HUOXVWDXVLQ+ KH YRQ±(XURLQYROOHU+ KHDE]LHKHQ $OWHUVYHUVRUJXQJ 'HU6RQGHUDXVJDEHQDE]XJQDFK (6W* $E]XJVIlKLJH$XIZHQGXQJHQ Zur Förderung der SHUV QOLFKHQ$OWHUVYHUVRUJXQJ können bei der Ermittlung des Einkommens ( 2 Abs. 4 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmte Vorsorgeaufwendungen (zum Begriff siehe 10 Abs.3 und 4 EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu gehören a) als sog. $OWHUVYRUVRUJHDXIZHQGXQJHQ u.a. -Beiträge zu den JHVHW]OLFKHQ5HQWHQYHUVLFKHUXQJHQ ( 10 Abs.1 Nr.2a EStG), -Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer HLJHQHQSULYDWHQNDSLWDOJHGHFN WHQ $OWHUVYHUVRUJXQJ, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen /HLEUHQWH QLFKW YRU 9ROOHQGXQJ GHV

22 24 /HEHQVMDKUHV oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen ( 10 Abs.1 Nr. 2b EStG). b) als sog. VRQVWLJH9RUVRUJHDXIZHQGXQJHQ ( 10 Abs.1 Nr. 3a EStG) u.a. -Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung, zu Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, zu privaten Kranken(zusatz- )versicherungen; -Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. + FKVWEHWUlJH $EVXQG(6W* Vorsorgeaufwendungen sind nur im Rahmen bestimmter + FKVWEHWUlJH abzugsfähig. 6WHXHUEHIUHLXQJGHU%HLWUlJHI UHLQH'LUHNWYHUVLFKHUXQJ 1U(6W*%0)Y5]II%6W%O,6HLWH 1. Direktversicherung ist eine /HEHQVYHUVLFKHUXQJ auf das Leben des $UEHLWQHK PHUV die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und aus der der $UEHLWQHKPHU oder eine von ihm benannte Person, z.b. ein Hinterbliebener, EH]XJVEHUHFKWLJW ist. 8. Steuerfrei sind die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistungen in Form einer Rente vorgesehen ist. 8. Die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter, das sind im Jahr % von Euro (alte Bundesländer) = Euro. Dieser Betrag erhöht sich um Euro. Insgesamt können somit in 2005 pro Jahr bis zu (XUR (2496 Euro Euro) an Beiträgen für eine Direktversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Der steuerfreie Monatsbetrag kann somit im Höchstfall (XUR (1/12 von Euro) betragen. 4. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Beiträge, die ]XVlW]OLFK zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden als auch für Beiträge, die durch (QWJHOWXPZDQGOXQJ finanziert werden. 5. Die pauschal lohnversteuerten Beiträge zur Direktversicherung kann der Arbeitnehmer nicht mehr in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Beispiel: (LQ $UEHLWQHKPHU HUKlOW]XP -DQXDU HLQH*HKDOWVHUK KXQJ YRQ PRQDWOLFK (XUR :XUGHHUGDV*HOGDXVEH]DKOWEHNRPPHQILHOHEHLQRUPDOHU/RKQYHUVWHXHUXQJQDFKGHU /RKQVWHXHUWDEHOOH±DQJHQRPPHQ (XURLDQ/RKQVWHXHUDQ:LUGI UGLH *HKDOWVHUK KXQJ I U HLQH 'LUHNWYHUVLFKHUXQJ YHUZHQGHW EOLHEH VLH ORKQVWHXHUIUHL GK GHU$UEHLWQHKPHUVSDUWPRQDWOLFK(XURDQ/RKQVWHXHU

23 25 7. Die Regelung kann auch für *PE+*HVHOOVFKDIWHU*HVFKlIWVI KUHU sowie für mitarbeitende (KHJDWWHQ in Anspruch genommen werden (unter Beachtung des Fremdvergleichs). 8. Da diese Regelung das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kann davon der Einzelunternehmer sowie der Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht Gebrauch machen. (QWODVWXQJVEHWUDJI U$OOHLQHU]LHKHQGH E(6W* Ab wird für Alleinerziehende, die ausschließlich mit minderjährigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ein Entlastungsbetrag von (XUR pro Jahr gewährt.

24 26 8PVDW]VWHXHU (QWVWHKXQJGHU8PVDW]VWHXHU *UXQGVDW]GHU%HVWHXHUXQJQDFKYHUHLQEDUWHQ(QWJHOWHQ $EV1UD6DW]86W* Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der %HVWHXHUXQJQDFK YHUHLQEDUWHQ(QWJHOWHQ d.h. in der Praxis nach Rechnungsausgang, worunter die Mehrzahl aller Unternehmer fällt, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die /HL VWXQJHQ DXVJHI KUW worden sind (Sollversteuerung). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Zu erwähnen sind: $XVQDKPHQ %HVWHXHUXQJQDFKYHUHLQQDKPWHQ(QWJHOWHQDXI$QWUDJ ( 13 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 i.v. mit 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Auf $QWUDJ kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer, dessen *HVDPWXP VDW] im 9RUMDKU nicht mehr als (XUR betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet.,vwyhuvwhxhuxqjnudiw*hvhw]hv ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG) Wird das Entgelt ganz oder teilweise YRU Ausführung (Beendigung) einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Teilleistung) gezahlt, z.b. bei Abschlags-, An- oder Vorauszahlungen, entsteht die Umsatzsteuer - abweichend von dem Grundsatz der Sollversteuerung - bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt YHU HLQQDKPW worden ist. /HLVWXQJVHPSIlQJHUDOV6WHXHUVFKXOGQHU±GLH8PNHK UXQJGHU6WHXHUVFKXOGEHL%DXOHLVWXQJHQ ( 13b Abs.1 Nr.4, Abs.2 Sätze 2 und 3 UstG; 14b Abs.5 Satz 2 UstG; Abschn. 182a UstR 2005) a) Im allgemeinen schuldet der OHLVWHQGH Unternehmer die Ust ( 13a Abs.1 Nr.1 UstG). b) Hiervon gibt es einige $XVQDKPHQ. Eine Ausnahme gilt für %DXOHLVWXQJHQ ( 13b Abs.1 Nr.4 UstG). c) Wird eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung erbracht, die der Herstellung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken dient (ausgenommen Planungs-

25 27 und Überwachungsarbeiten), schuldet der /HLVWXQJVHPSIlQJHU die Ust, ZHQQ HU HLQ 8QWHUQHKPHU LVW GHU YRUJHQDQQWH /HLVWXQJHQ HUEULQJW. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. d) Die Ust HQWVWHKW mit Ausstellung der 5HFKQXQJ, spätestens mit $EODXI GHV GHU $XVI KUXQJ GHU/HLVWXQJIROJHQGHQ.DOHQGHUPRQDWV H %HLVSLHO $EHWUHLEWHLQH(OHNWURLQVWDOODWLRQ(UVFKOLH WPLWGHP%DXXQWHUQHKPHU%HLQHQ:HUNOLH IHUXQJVYHUWUDJ EHUGHQ(LQEDXHOHNWULVFKHU$QODJHQLQHLQ*HElXGHGDV%HUULFKWHW'LH $XIWUDJVVXPPHEHWUlJW(XURRKQH0:6W'LH0:6WLQ+ KHYRQ(XUR VFKXOGHWQLFKWGHUOHLVWHQGH8QWHUQHKPHU$VRQGHUQGHU/HLVWXQJVHPSIlQJHU% f) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers KLQ]XZHLVHQ ( 14a Abs.5 Satz 2 UstG; Abschn.182a Abs.31 UstR 2005). g) Der Leistungsempfänger kann die Ust, die er an das Finanzamt schuldet, gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist ( 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 1.Halbsatz UstG). K %HLVSLHOI UHLQH5HFKQXQJ )LUPD +HUEHUW0XVWHUPDQQ 0XVWHUJDVVH 0XVWHUVWDGW 0XVWHUVWDGW )LUPD +HLQ]:ROJHPXW )UHLEDGVWU 0XVWHUKDXVHQ 8VW,'1U'( 5HFKQXQJVQXPPHU (UVWHOOXQJHLQHV:HUNVWDGWJHElXGHVLQGHU=HLWYRP 5HFKQXQJVEHWUDJ (XUR 'LH8PVDW]VWHXHUVFKXOGHWGHU/HLVWXQJVHPSIlQJHU)LUPD+HLQ]:ROJHPXWQDFK E 8VW*'HU6WHXHUVDW]EHWUlJW

26 28 'HU9RUVWHXHUDE]XJ 86W* *UXQGVDW] a) Von den an das FA abzuführenden USt-Beträgen sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen ( 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Als Vorsteuern abzugsfähig sind die LQ5HFKQXQJHQJHVRQGHUWDXVJHZLHVHQHQ6WHX HUQ für Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. für Anschaffung von Fahrzeugen und Maschinen, Wareneinkäufe, Reparaturen, Beratungsleistungen), die von DQGHUHQ Unternehmern ausgeführt worden sind ( 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). b) 5HFKQXQJHQderen Gesamtbetrag (Nettoentgelt zuzüglich Ust) (XUR EHUVWHLJW, müssen sämtliche Angaben nach den 14, 14a UstG enthalten (vgl. Abschn. 185 UstR). Im einzelnen sind dies: 1. Der vollständige 1DPH und die vollständige $QVFKULIW des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ( 14 Abs. 4 Nr.1 UstG), 2. die 6WHXHUQXPPHU o d e r die vom Bundesamt für Finanzen erteilte 8PVDW] VWHXHU,GHQWLILNDWLRQVQXPPHU ( 14 Abs.4 Nr.2 UstG), 3. das $XVVWHOOXQJVGDWXP ( 14 Abs.4 Nr.3 UstG), 4. eine fortlaufende 5HFKQXQJVQXPPHU ( 14 Abs.4 Nr.4 UstG), 5. 0HQJH und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung ( 14 Abs.4 Nr.5 UstG), 6. =HLWSXQNW der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen -der Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist ( 14 Abs.4 Nr.6 UstG), 7. das nach Steuersätzen und ggf. einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte 1HWWR(QWJHOW für die lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte 0LQGHUXQJGHV(QWJHOWV, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ( 14 Abs.4 Nr.7 UstG), 8. der 6WHXHUVDW] (16% oder 7%) sowie der 6WHXHUEHWUDJLQ(XUR ( 14 Abs.4 Nr.8 UstG).

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