Fall 5. - Der Zoll als Mangel -
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- Johanna Beyer
- vor 7 Jahren
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1 Fall 5 - Der Zoll als Mangel - Tankstellenbesitzer T bestellt beim Mineralölkonzern M eine Lieferung Dieselbenzin. Im Moment habe er viel Kundschaft, die Speditionen liefen auf Hochtouren. Der Vertreter der M erklärt, man werde sich bemühen, schnellstmöglich zu liefern. Man vereinbart die Lieferung über ein Transportunternehmen. Auf der Fahrt verwechselt der Transportunternehmer F, da er völlig übermüdet ist, den Auftrag. Er glaubt, es handle sich um den Tank, der an anderer Stelle mit Heizöl aufzufüllen und dann abzuliefern sei. Entsprechend fährt der F mit dem Gemisch zu T und pumpt es bei diesem in den Tank. Im Zuge einer Routinekontrolle des Zolls kommt die verbotene Mischung ans Licht. Der Zoll beschlagnahmt die Mischung. Heizöl ist dabei technisch gleichwertig einsetzbar. Es ist allerdings aufgrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung durch den Einsatz eines Farbstoffes gekennzeichnet. Der Zoll hatte im Übrigen das Recht dazu, das Heizöl zu beschlagnahmen. Welche Ansprüche hat T gegen M? Handelsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind zu vernachlässigen. 1
2 Lösung Fall 5 A. Ansprüche aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 BGB... 2 I. Anspruch gem. 439 Abs. 1 i. V. m. 434 BGB Sachmangel Gefahrübergang Ergebnis... 5 II. Anspruch gemäß 439 Abs. 1 i. V. m. 435 BGB Rechtsmangel Ergebnis... 6 III. Anspruch gemäß 285 Abs. 1 BGB analog i. V. m. den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation Anwendbarkeit von 285 Abs. 1 BGB Erlangter Ersatz Ergebnis... 8 B. Ergebnis... 8 A. Ansprüche aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 BGB I. Anspruch gem. 439 Abs. 1 i. V. m. 434 BGB T könnte einen Anspruch gegen den M auf Nacherfüllung wegen der Vermischung des Dieselbenzins mit dem Heizöl haben. 1. Sachmangel Es müsste ein Mangel vorliegen. Ein Mangel kann gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit liegen. Die Parteien hatten die Lieferung von Dieselbenzin vereinbart. Heizöl ist im Gegensatz dazu technisch absolut gleichwertig einsetzbar. Es darf allerdings aufgrund unterschiedlicher steuerrechtlicher Behandlung nicht als Kraftstoff für Fahrzeuge verkauft werden. In der Belastung der Kaufsache könnte ein Sachmangel liegen, da dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Verkehrsfähigkeit ist beim Kauf von Dieseltreibstoff durch einen Tankstellenbesitzer als konkludent vereinbarte Beschaffenheit einzuordnen. Fraglich ist allerdings, ob die Verkehrsfähigkeit vom Beschaffenheitsbegriff überhaupt erfasst wird. Nach dem engen Be- 2
3 schaffenheitsbegriff sind nur solche physischen Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar anhaften. Demnach sind nur Eigenschaften wie Größe, Farbe und Gewicht von Bedeutung, inwiefern diese Eigenschaften im Verhältnis zur Umwelt von Bedeutung sind, so z. B. die bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit, soweit sie sich aus der Lage des Grundstücks in der Landschaft ergibt, ist demnach unbedeutend. Vorliegend wäre die Verkehrsfähigkeit damit nicht als Beschaffenheit zu sehen. Der weite Beschaffenheitsbegriff der h. M. erfasst eben auch die genannten Umweltbeziehungen, soweit sie auf der physischen Beschaffenheit der Kaufsache beruhen, und Wert und Brauchbarkeit beeinflussen. Die mangelnde Verkehrsfähigkeit beruhte auf der Einfärbung der gelieferten Stoffe. Eine Beschaffenheit läge vor. Der Streit kann jedoch dahinstehen, wenn die mangelnde Verkehrsfähigkeit ebenfalls von 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB erfasst wäre. Die Parteien haben die Verkehrsfähigkeit ebenfalls im Vertrag als Verwendung vorausgesetzt. Fraglich ist also die Weite des Verwendungsbegriffs. Man könnte einerseits nur solche Verwendungshindernisse als erheblich sehen, die auf einer Beschaffenheit der Kaufsache beruhen. Dafür spricht, dass ansonsten der Begriff des Rechtsmangels unterlaufen würde, da Rechtsmängel zumeist die Verwendung der Sache beeinträchtigen. Dagegen spricht allerdings, dass damit die Verwendungsvoraussetzung neben der Beschaffenheit keine eigenständige Bedeutung hätte, da die Verwendbarkeit, soweit sie auf der Beschaffenheit i. e. S. beruht, immer zugleich eine nach Satz 1 relevante Umweltbeziehung ist. Nach dieser Ansicht wäre die Verkehrsfähigkeit Verwendbarkeit i. S. d. 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Gegenmeinung sieht sogar solche Verwendungsmängel als umfasst an, die nicht auf der Beschaffenheit der Kaufsache i. S. d. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhen, solange sie überhaupt auf Gründen beruhen, die in der Kaufsache liegen. Damit ginge man auch über den weiten Beschaffenheitsbegriff hinaus, da nicht 3
4 nur Umweltbeziehungen, die auf der physischen Beschaffenheit beruhen, erheblich wären. Auch nach dieser Ansicht ist die Verkehrsfähigkeit allerdings vom Verwendungsbegriff umfasst. Der Streit um die Reichweite des Beschaffenheitsbegriffs kann dahinstehen, da die Verkehrsfähigkeit in jedem Fall von der vorausgesetzten Verwendung erfasst wird. Ein Sachmangel liegt vor. Diesen Punkt hätte man definitiv kürzer fassen können, zumal der Gefahrübergang den Mangel ausschließt (s. u.). Er wurde zum Zwecke der Verdeutlichung etwas breiter gefasst. Vgl. zur Diskussion ausf. Faust, in: Ba/Ro, BGB, 2. Aufl. 2007, 434 Rn. 12 ff. 2. Gefahrübergang Der Sachmangel müsste gem. 446 Satz 1 BGB bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Allerdings geht vorliegend die lex specialis des 447 Abs. 1 BGB vor, da die Parteien einen Versendungskauf vereinbart haben. Fraglich ist allerdings, welche Risiken vom Gefahrübergang gem. 447 Abs. 1 BGB umfasst sind. Teilweise werden nur solche Risiken als erheblich gewertet, die sich unmittelbar als Risiken des Transports ergeben (sog. Transportrisiken). Fehlleistungen des Transportunternehmers werden davon allerdings umfasst. Die Preisgefahr wäre demnach übergegangen. Die andere Ansicht sieht alle Risiken des Sachmangels als ü- bergegangen an. Auch danach läge ein Übergang der Preisgefahr vor. Nach beiden Ansichten ist der Gefahrübergang gegeben. Die Preisgefahr ist mit der Übergabe an die Transportperson übergegangen. Für den Sachmangel bestehen keine Gewährleistungsrechte. 4
5 3. Ergebnis T hat keine Ansprüche wegen des Sachmangels gem. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. II. Anspruch gemäß 439 Abs. 1 i. V. m. 435 BGB T könnte einen Anspruch gegen die M auf Nacherfüllung wegen eines Rechtsmangels an der Kaufsache haben. 1. Rechtsmangel Es müsste ein Rechtsmangel gem. 435 BGB vorliegen. Ein Rechtsmangel ist eine individuelle Belastung des Eigentums. Das Beschlagnahmerecht des Zolls könnte einen Rechtsmangel begründen. Demnach könnten Mängelgewährleistungsrechte bestehen, da der Gefahrübergang für Rechtsmängel nicht der Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr ist, sondern der des Eigentumsübergangs. Auf die tatsächliche Ausübung des Rechts käme es in diesem Fall nicht mehr an; entscheidend wäre vielmehr die Tatsache, dass ein bestimmter Umstand das Recht als solches begründet (BGH, NJW 2004, 1802). Das Beschlagnahmerecht ergibt sich vorliegend aus 30 MinöStG i. V. m. 216, 216 AO. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Rückwirkungen auf das Eigentum war nicht erforderlich, da der Begriff des Rechtsmangels umfassend ist. Entscheidend ist die individuelle Belastung im Gegensatz zur allgemeinen Bindung im Rechtsverkehr ( 903 BGB). Fraglich ist vorliegend allerdings, wie sich die Tatsache auswirkt, dass der Rechtsmangel durch eine bei Gefahrübergang noch nicht vorliegende Beschaffenheit der Sache begründet wurde. Eine Ansicht nimmt in diesen Fällen an, es handle sich schlicht nicht um einen Rechtsmangel. Rechte Dritter, die durch eine besondere Beschaffenheit der Kaufsache begründet 5
6 werden, seien als Sachmangel zu behandeln. Diese würden unter den weiten Beschaffenheitsbegriff der auf physischen Eigenschaften beruhenden Umweltbeziehungen passen. Demnach wäre auch das Beschlagnahmerecht der Zollbehörden als Sachmangel einzuordnen. Da der Übergang der Preisgefahr im Zeitpunkt der Übergabe an den Transportunternehmer lag, wären Gewährleistungsrechte aufgrund des Beschlagnahmerechts ausgeschlossen. Dafür spricht, dass die Preisgefahr übergegangen ist, und der Rechtsmangel auf einem Sachmangel beruht. Solche Gefahren sind dem Käufer zuzuordnen. Wollte man dem nicht folgen, so würde für den eigentlich weiten Begriff der Umweltbeziehungen eine Ausnahme im Falle rechtlicher nachteiliger Verhältnisse geschaffen. Nach dieser Ansicht wären nach Übergang der Preisgefahr entstehende Rechtsmängel nur dann erheblich, wenn sie sich nicht auf die Beschaffenheit der Kaufsache beziehen. Solche Rechtsmängel würden also primär nur durch Handlungen des Verkäufers begründet (z. B. Verpfändung). Der Bundesgerichtshof besteht auf der Einordnung als Rechtsmangel, modifiziert jedoch den Begriff des Gefahrübergangs. In diesen Fällen sei auch Gefahr der Entstehung von Rechtsmängeln von der Regelung des 447 Abs. 1 BGB erfasst (BGHZ 113, 106 [zum alten Recht vor der SRR]). Danach läge zwar ein Rechtsmangel vor, dieser wäre allerdings dem Risikobereich des Käufers zuzuordnen. Gegen diese Lösung spricht allerdings, dass es für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens eines Rechtsmangels eben nicht auf die Regelungen über die Preisgefahr im Kaufrecht ( 446, 447 BGB) ankommt. Eine Stellungnahme ist entbehrlich, in jedem Fall bestehen keine Mängelgewährleistungsrechte gegen die M, da der Rechtsmangel erst nach Gefahrübergang gem. 447 BGB begründet wurde. 2. Ergebnis T hat keine Ansprüche wegen des Beschlagnahmerechts der Zollbehörde. 6
7 III. Anspruch gemäß 285 Abs. 1 BGB analog i. V. m. den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation T könnte einen Anspruch auf Abtretung eines Schadenersatzanspruchs gegen den F haben. 1. Anwendbarkeit von 285 Abs. 1 BGB Fraglich ist zunächst, ob 285 Abs. 1 BGB auf die Befreiung des Schuldners von der Pflicht zur Nacherfüllung anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut findet die Norm nur Anwendung auf die Befreiung von der Leistungspflicht gem. 275 BGB. Der Schuldner muss also entweder gem. 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht freigeworden sein oder sich auf eine der Einreden der Absätze 2 und 3 rechtmäßig berufen haben. Vorliegend ist der Schuldner nicht von einer Leistungspflicht aufgrund eines Umstandes freigeworden. Die Leistungspflicht der Nacherfüllung bestand nie. Dem Wortlaut nach wäre der Anspruch ausgeschlossen. Andererseits spricht für eine analoge Anwendung die Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Der Gläubiger erlangt seine Leistung nicht so wie geschuldet, er ist mithin durch einen Umstand hier die Begründung eines Mangels durch den Transportunternehmer im Verhältnis zur ordentlichen Vertragserfüllung zumindest teilweise benachteiligt. Er steht also wie im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Der Schuldner hingegen erhält die volle Gegenleistung und ist von weiteren Verpflichtungen frei. Darüber hinaus erlangt der Schuldner aufgrund des befreienden Umstands einen Anspruch (Identität zwischen Ersatz und geschuldetem Gegenstand). Die ratio der Norm gilt also auch für den Fall des Ausschlusses der Mängelrechte. 285 Abs. 1 BGB ist analog anwendbar (vgl. Schmidt-Kessel, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, 285 Rn. 3). 7
8 2. Erlangter Ersatz Fraglich ist jedoch, welchen Anspruch die M abzutreten verpflichtet sein könnte. Der Transportunternehmer ist gem. 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Frachtvertrag zum Schadenersatz verpflichtet. Allerdings hat die M keinen Schaden i. S. d. 249 ff. BGB, da sie von T den vollen Kaufpreis erhält und auch nicht zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Demnach müsste der Anspruch des T gem. 285 Abs. 1 BGB ins Leere gehen. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gilt jedoch der Anspruchsinhaber dann grundsätzlich im Verhältnis zum Schädiger berechtigt, wenn er zunächst einen Anspruch ohne Schaden hatte, der Geschädigte keinen Anspruch aber einen Schaden hatte, und diese Schadensverlagerung aufgrund einer der anerkannten Fallkonstellationen (Gefahrübergang, Obhutsfälle, mittelbare Stellvertretung) begründet wurde. Die M hatte vorliegend einen Schadenersatzanspruch aber keinen Schaden, der T hat durch die Handlung des F kausal bewirkt eine Vermögenseinbusse, da seine Kaufsache mangelhaft ist, und diese Verlagerung wurde durch den Gefahrübergang gem. 447 Abs. 1 BGB bewirkt. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen hier ein. Die M hat einen Anspruch gegen den F. 3. Ergebnis Der T kann die Abtretung des Anspruchs gegen den F von M verlangen. B. Ergebnis T hat keine Ansprüche wegen des Sachmangels gem. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Ebenso wenig hat er Ansprüche wegen des Beschlagnahmerechts der Zollbehörde. Allerdings kann T die Abtretung des Anspruchs gegen den F von M verlangen. Der Fall wäre gem. 407 ff. HGB einfacher zu lösen gewesen. Im handelrechtlichen Frachtgeschäft hat der Empfänger einen 8
9 eigenen Anspruch gem. 421 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Beschädigung des Lieferguts, da es sich dabei um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Die Konstruktion der Drittschadensliquidation ist dort nicht erforderlich. 9
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