Das neue Insolvenzrecht und seine Auswirkungen auf die Banken- und Versicherungspraxis Dr. Ernst Chalupsky

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1 Das neue Insolvenzrecht und seine Auswirkungen auf die Banken- und Dr. Ernst Chalupsky Mag. Verena Grossmann 1

2 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 IRÄG 2010 BGBl I Nr. 29/2010 Änderungen Konkursordnung, Ausgleichsordnung (Aufhebung), Insolvenzrechtseinführungsgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz u.a. Insolvenzrechtsänderungs- Begleitgesetz IRÄ BG BGBl I Nr. 58/2010 Anpassung zahlreicher insolvenzbezogener Bestimmungen z.b.: Sozialversicherungsgesetze (ASVG, GSVG u.a.), Angestelltengesetz, Bankwesengesetz, Börsegesetz, ABGB, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Eigenkapitalersatz-Gesetz, Strafgesetzbuch, Unternehmensgesetzbuch, Unternehmensreorganisationsgesetz (insgesamt Anpassung von 64 Bundesgesetzen) 2

3 IRÄG 2010 Logische Entwicklung nach IRÄG 1982 und IRÄG 1997 IRÄG 1982 Unternehmensschließung nur bei sonstiger Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger- Bindung an Genehmigung / Anordnung des Gerichtes Geburtsstunde eines fortführungsfreundlichen Insolvenzverfahrensrechtes Mechanismen zur Erleichterung der Unternehmensfortführung Vorverfahren zum Abbau einer vor allem in der schematischen Zweiteilung zwischen Ausgleichs- und Konkursverfahren begründeten Schwäche des österreichischen Insolvenzsystems und Erleichterung der Fremdfinanzierung als Hauptaufgabe 3

4 IRÄG 2010 Logische Entwicklung nach IRÄG 1982 und IRÄG 1997 IRÄG 1997 Schaffung weiterer fortführungsfreundlicher Regelungen Abschaffung des Vorverfahrens Neuschaffung eines Reorganisationsverfahrens (kein Insolvenzverfahren) Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rücktritts- oder Auflösungsrechts für den Fall der Ausgleichseröffnung ( 20e Abs 2 AO) 4

5 Schwerpunkte des IRÄG 2010 Beseitigung der Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs und Ausgleich Schaffung eines einheitlichen Verfahrensgebildes für Konkursverfahren und Sanierungsverfahren Ausbau und Verstärkung der unternehmensfortführungsfreundlichen Regelungen sonstiges: Verringerung der Konkursabweisungen mangels Masse Entschärfung der Anfechtbarkeit nachteiliger Rechtsgeschäfte Beschneidung der Rechte der Absonderungsgläubiger hinsichtlich (Verzugs-)Zinsen 5

6 Das duale System vor dem IRÄG 2010 Ausgleich nach der AO (mit etwaigem Anschlusskonkurs) Dualismus Konkurs nach der KO (mit etwaigem Zwangsausgleich) für natürliche Personen: Schuldenregulierungsverfahren 6

7 Einheitliches Insolvenzverfahren Insolvenzantrag ohne Sanierungsplan mit Sanierungsplan Eröffnung als Konkursverfahren Eröffnung als Sanierungsverfahren Wenn nach Eröffnung des KV ein Sanierungsplan eingereicht wird, dann bleibt die Bezeichnung Konkursverfahren mit Eigenverwaltung Antrag + qualifizierter Sanierungsplan Quote mind. 30 % [Ausgleich] [Mindestquote 40 %] ohne Eigenverwaltung Antrag Sanierungsplan Quote mind. 20% [Zwangsausgleich] [Mindestquote 20%] 7

8 Zwangsausgleich 2008 und 2009 wurden 34 % der Konkursverfahren durch Zwangsausgleich beendet (KSV 1870). 87% der beantragten Zwangsausgleiche wurden von den Gläubigern angenommen. Zwangsausgleich ist eine österreichische ERFOLGSSTORY 8

9 Ausgleich 2008 waren nur 1,8 % der Unternehmensinsolvenzverfahren erfolgreiche Ausgleichsverfahren. Wesentliche Vorteile des Ausgleiches neben der Eigenverwaltung: Die Ausgleichseröffnung führte bei Schuldnern in der Rechtsform von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nicht zur Auflösung. keine automatische Beendigung der stillen Gesellschaft Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rücktritts- oder Auflösungsrechts für den Fall der Ausgleichseröffnung Schutz des Schuldners gegen Räumungsexekution wegen Nichtbezahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung kein Verkauf des Unternehmens durch Ausgleichsverwalter möglich 9

10 Sanierungsverfahren Juristische Personen, Personengesellschaften, Verlassenschaften und unternehmenstragende natürliche Personen können eine Restschuldbefreiung mit einer Mindestquote von 20 % ohne den Umweg des Konkurses herbeiführen. keine Auflösung: Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kein Auflösungsgrund. Stille Gesellschaft: Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens beendet nicht die stille Gesellschaft Konsequenz: der stille Gesellschafter wird nicht Insolvenzgläubiger. Prozesssperre: Die bislang auf den Konkurs beschränkte Prozesssperre gilt grundsätzlich für alle Insolvenzverfahren und damit auch für Sanierungsverfahren. 10

11 Sanierungsverfahren Unzulässige Vereinbarungen: Die Unzulässigkeit der Vereinbarung von an die Verfahrenseröffnung geknüpften Rücktritts- oder Auflösungsrechten gilt für alle Insolvenzverfahren und damit auch für das Sanierungsverfahren. Fortführung: Die bisherigen und noch verbesserten Regelungen der KO über die Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften gelten neben dem Konkurs auch für das Sanierungsverfahren. Anfechtung: Das bislang auf den Konkurs beschränkte Anfechtungsrecht besteht auch im Sanierungsverfahren. Betriebsübergang: Die bisher auf den Konkurs beschränkte Ausnahme vom Betriebsübergang gilt auch für das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Nachfolgehaftung: Der schon bisher geltende Ausschluss der Unternehmensnachfolgehaftung im Konkurs und Ausgleich gilt auch für das Sanierungsverfahren. 11

12 Sanierungsverfahren Eröffnungsgründe: Das Sanierungsverfahren kann so wie bisher das Ausgleichsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Verwertungsschutz: Im Sanierungsverfahren ist der Schuldner gegen einen Verkauf des Unternehmens absolut geschützt. Hingegen gilt im Konkurs nur ein relativer Verwertungsschutz. Eigenverwaltung: Für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung wurde zwar die Mindestquote gesenkt, aber die Inhaltsanforderungen für den Antrag gegenüber dem Ausgleich verschärft. Über die schon für den Ausgleichsantrag erforderlichen Angaben über die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen hinaus muss ein Finanzplan für einen Zeitraum von 90 Tagen vorgelegt werden, aus dem sich auch ergibt, wie die zur Fälligkeit und zur Bezahlung der Masseforderungen nötiger Mittel aufgebracht werden. 12

13 Sanierungsverfahren Verfahrensdauer: Der Ausgleich war einzustellen, wenn der Ausgleich nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung diese zu entziehen. Das Sanierungsverfahren ist auf Konkursverfahren umzubezeichnen, wenn der Sanierungsplan in der spätestens 90 Tage nach Eröffnung stattfindenden Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde. Selbst dann kann der Schuldner auch noch später einen Sanierungsplanantrag einbringen. 13

14 Sanierungsverfahren Der Gesetzgeber hat sich nicht bloß darauf beschränkt, den Ausgleich in die KO zu übernehmen. Das Sanierungsverfahren kombiniert die Vorteile von Ausgleich und Zwangsausgleich und bietet die Option, gegen Inkaufnahme einer höheren Quote (indestens 30 %) im gewöhnlichen Unternehmensbetrieb die Verfügungsbefugnis zu behalten. Ist die Verfahrensdauer von 90 Tagen ausreichend? Die bisherige Möglichkeit, bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen die Annahmefrist auf bis zu 18 Monate zu erstrecken, wurde nicht übernommen. Wie hat der Markt das neue Produkt Sanierungsverfahren angenommen? 14

15 Vergleich eröffnete Ausgleiche - Sanierungsverfahren, Konkurse, Abweisungen, Gesamtinsolvenzen Zeitraum: 1. bis Bundesländer: Wien NÖ Bgld OÖ Sbg Vbg Tirol Stmk Ktn Gesamt Verfahrensart: eröffnete Ausgleiche eröffnete Konkurse ergibt eröffnete Verfahren Abweisungen mangels Masse Ergibt Gesamtinsolvenzen Zeitraum: 1.7. bis Bundesländer: Wien NÖ Bgld OÖ Sbg Vbg Tirol Stmk Ktn Gesamt Verfahrensart: eröffnete Ausgleiche eröffnete Konkurse ergibt eröffnete Verfahren Abweisungen mangels Masse Ergibt Gesamtinsolvenzen Zeitraum 1.7. bis Bundesländer: Wien NÖ Bgld OÖ Sbg Vbg Tirol Stmk Ktn Gesamt Verfahrensart: eröffnete Sanierungsverf. mit Eigenvw eröffnete Sanierungsverf. ohne Eigenvw eröffnete Konkurse ergibt eröffnete Verfahren Abweisungen mangels Masse ergibt Gesamtinsolvenzen Quelle: KSV

16 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Ziel die Fortführung und Sanierung des schuldnerischen Unternehmens soll nicht am Verhalten des Vertragspartners scheitern 2 Hauptansatzpunkte: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nicht wirksam als Rücktrittsgrund oder Auflösungsgrund vereinbart werden (gilt auch für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben). 16

17 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Bei sonstiger Gefährdung der Unternehmensfortführung kann ein Vertragspartner des Schuldners innerhalb von 6 Monaten ab Verfahrenseröffnung das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund auflösen. Das Gesetz schließt als wichtige Gründe die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und den Verzug des Schuldners mit vor Verfahrenseröffnung fällig gewordenen Forderungen aus. Ausnahmen: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Vertragspartner Auszahlung von Krediten, Arbeitsverträge 17

18 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Offene Themen izm der Neuregelung des 25a IO: 25b Abs 2 IO ordnet ausdrücklich die Unzulässigkeit einer Vereinbarung sowohl des Rücktrittsrechts als auch der Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung an. Er gilt damit für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse. 25a Abs 1 IO beschränkt die Auflösung von Verträgen in den ersten 6 Monaten auf wichtige Gründe. Die Terminologie nur aus wichtigem Grund auflösen spricht dafür, dass die Beschränkung nur für Dauerschuldverhältnisse, nicht auch für Zielschuldverhältnisse gilt. Nach den ErlB zur RV soll die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechtes ausgeschlossen werden. 18

19 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Nach Widhalm-Budak, Verhinderung der Vertragsauflösung und unwirksame Vereinbarungen in ZIK Spezial zum IRÄG 2010, soll die Auflösungssperre auch für den Rücktritt gemäß 918 ABGB gelten. Konsequenz: In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers könnte der Verkäufer nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, obwohl der Käufer bereits vor Insolvenzeröffnung mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug war. 19

20 Ausbau der fortführungsfreundlichen Regelungen durch das IRÄG 2010 Ausbau der Möglichkeit bei sonstiger Gefährdung der Unternehmensfortführung die Erfüllung von Ab- und Aussonderungsrechten zu verweigern durch Verlängerung der Frist von 90 Tagen auf 6 Monate Übernahme des bisher auf den Ausgleich beschränkten Schutzes gegen Räumungsexekutionen betreffend Geschäftsräumlichkeiten wegen Nichtzahlung des Bestandzinses vor Verfahrenseröffnung Erlöschen der Zwangsverwaltung eines Unternehmens mit Ablauf des Kalendermonats der Verfahrenseröffnung 20

21 Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte in der Insolvenz grundsätzlich werden Rechtsgeschäfte des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrer Gültigkeit nicht berührt Wahlrechte des IV gemäß 21-25: Instrumente der künstlichen Insolvenzmassebildung maßgeblich für die Ausübung ist das gemeinschaftliche Interesse der Gläubiger 21: Bestimmung für zwei- und gegenseitige Verträge (sowohl Zielals auch Dauerschuldverhältnisse), lex generalis 22: lex specialis für Fixgeschäfte 23, 24: lex specialis für Bestandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte 25: lex specialis für Arbeitsverträge 21

22 Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte in der Insolvenz ermöglichen Sanierungsmaßnahmen und stellen daher wichtige Instrumente für die Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren dar 21 und 25 sind eng mit dem Schicksal (Schließung / Fortführung) des schuldnerischen Unternehmens verbunden, deshalb: Frist zur Erklärung des IV ist weitgehend an den Zeitpunkt bzw. die Entscheidung in der BerichtsTGS gekoppelt Ziel: weitestgehende Sicherstellung einer etwaigen Unternehmensfortführung 22

23 21 IO - Voraussetzungen Vertrag darf von keinem Vertragspartner vollständig erfüllt sein nicht vollständig erfüllt ist dann, wenn der jeweilige Vertragspartner von unbedeutenden Nebenpflichten abgesehen nicht alles geleistet hat, was er nach dem Vertrag zu leisten verpflichtet ist; eine mangelhafte Erfüllung gilt nicht als vollständige Erfüllung 23

24 21 IO - Voraussetzungen Anwendungsbereich: für (vollkommen) zwei- und gegenseitige Verträge soweit nicht als lex specialis einschlägig sind z.b.: Kauf-, Tausch-, Werkverträge Nicht aber : Gesellschaftsverträge Leistungsgegenstand des Vertrages gehört zur Insolvenzmasse ( 1), dh. die Schuld muss aus der Insolvenzmasse erfüllt werden (trifft auf persönliche Leistungen des Schuldners nicht zu) 24

25 21 IO - Voraussetzungen Kredit- und Darlehensverträge: Konsensualverträge (seit (Inkrafttreten der diesbezüglichen Bestimmungen des DaKRÄG) auch Darlehensverträge) Wahlrecht nach 21 steht Insolvenzverwalter bis zur Auszahlung der Kredit-/Darlehensvaluta zu 25

26 21 IO - Anwendungsbereich Krediteröffnungsverträge: dabei wird dem Kreditnehmer das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit bis zum vereinbarten Rahmen abzurufen seit Entscheidung OGH 3 Ob 36/79 h ist 21 IO nicht anwendbar erlöschen in der Insolvenz des Kreditnehmers (Auftraggebers) gem. 26 Abs 1 IO, 1024 ABGB mit der Insolvenzeröffnung 26

27 Versicherungsverträge Insolvenz des Versicherungsnehmers fallen nach ha unter 21 Insolvenzverwalter steht in der Insolvenz des Versicherungsnehmer Wahlrecht zu bis sich Insolvenzverwalter erklärt ist Versicherungsvertrag schwebend wirksam (bei Prämienrückstand während Schwebezustand ist Versicherung leistungsfrei, wenn Versicherungsfall nach Ablauf einer Nachfrist ( 39 VersVG) eintritt und VN im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Verzug mit Prämienzahlung war) tritt Insolvenzverwalter zurück, wird die Versicherung leistungsfrei (Leistungsfreiheit gilt ab Insolvenzeröffnung), bis zur Insolvenzeröffnung im Voraus erstattete Prämien sind zurückzuzahlen (Aufrechnung bereicherungsrechtlicher Anspruch der Insolvenzmasse mit Schadenersatzanspruch des Versicherers gem. 21 Abs 2 IO) 27

28 Versicherungsverträge mit Eintritt des IV werden Prämien ab Insolvenzeröffnung Masseforderungen ( 21 Abs 4 IO) Versicherer kann sich für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit 1 Monat Frist zu kündigen ( 14 VersVG) [ Rspr: Verdrängung Wahlrecht, Gamerith: Wahlrecht neben Kündigungsrecht] Insolvenz der Versicherungsgesellschaft Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats seit Insolvenzeröffnung (bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam, 13 VersVG) abweichend davon erlöschen Lebensversicherungen durch Insolvenzeröffnung ( 91 VAG) 28

29 Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte 21 IO Wahlrecht des IV: Erfüllung zu verlangen und selbst Gegenleistung als Masseschuld zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) Ausübung des Wahlrechts durch eine materiellrechtliche Erklärung des IV (konkludente Ausübung also möglich) Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung des IV (Abs 2): grundsätzlich während des gesamten Insolvenzverfahrens möglich 29

30 Besserer Schutz des Vertragspartners gegen Schwebezustand durch das IRÄG 2010 Erklärt sich der Insolvenzverwalter nicht über sein Wahlrecht nach 21 IO, so kann der Vertragspartner die Setzung einer Frist durch das Insolvenzgericht verlangen. Diese Frist darf im Interesse der Unternehmensfortführung frühestens 3 Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Ausnahme (eingeführt durch IRÄG 2010): die Leistung des Schuldners besteht nicht in Geld + Schuldner ist in Verzug 30

31 Besserer Schutz des Vertragspartners gegen Schwebezustand durch das IRÄG 2010 Insolvenzverwalter muss sich längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners erklären, sonst wird sein Rücktritt angenommen. Das Ersuchen ist an keine Form gebunden Schriftform daher nicht erforderlich. Frist von 5 Arbeitstagen wird überwiegend als zu kurz gesehen; Konflikt mit der 8-Tage Rücktrittsfrist des 116 IO, wenn der Wert EUR ,00 übersteigt. 31

32 Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte 21 IO Rechtsfolgen: Erfüllung: Insolvenzmasse trifft Erfüllungspflicht als Masseforderung und Gegenleistung ist wie außerhalb des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse zu leisten Rücktritt des IV führt nicht zur Aufhebung des Vertrages es unterbleibt nur die weitere Erfüllung, weiters verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des Vertragspartners als Insolvenzforderung Bereicherungsanspruch der Insolvenzmasse, wenn der Wert des vom Schuldner Geleisteten die Gegenleistung und den Schadenersatzanspruch des anderen Vertragspartners übersteigt 32

33 Anfechtung IO Anfechtung = führt bei Erfolg zur Rückabwicklung von Rechtshandlungen des Schuldners und sohin zur Vermehrung der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienenden Insolvenzmasse Ziel der Anfechtung sind Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung, mit welchen der Schuldner einerseits seine Vermögenswerte verschob oder andererseits einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigte Der aus diesen Handlungen resultierende Erfolg soll rückabgewickelt werden! 33

34 Anfechtung IO Ziel der Anfechtung: Gläubigergleichbehandlung: niemand soll sich zu Lasten anderer Gläubiger einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen Wirkungen des formellen Insolvenzverfahrens werden schon auf den Zeitraum der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlich relevante Überschuldung) vorverlegt Erfolg der Anfechtung bewirkt relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung (zwischen der Insolvenzmasse und dem Anfechtungsgegner) 34

35 Anfechtung IO Anfechtungstatbestände: 28: Benachteiligungsabsicht (auch 2 AnfO) 29: unentgeltliche Verfügungen (auch 3 AnfO) 30: Insolvenzreife, nicht gebührende Gläubigerdeckung oder Begünstigungsabsicht 31 Abs 1 Fall 1: Insolvenzreife, Gläubigerdeckung in Kenntnis der Insolvenzreife 31 Abs 1 Fall 2: Insolvenzreife, nachteiliges Rechtsgeschäft 35

36 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Stichwort: Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten Ein Kreditgeber (Bank), der einem (möglicherweise) insolventen Schuldner noch Kredit gewährt, kann sich gegen eine mögliche spätere Anfechtung nicht dadurch schützen, dass er den Kredit nur Zug-um-Zug gegen Gewährung entsprechender Sicherheiten gewährt. Risiko der Anfechtbarkeit als nachteiliges Rechtsgeschäft nach 31 Abs 1 Z 2 KO / 31 Abs 1 Z 3 IO. Erfasst sind nicht nur unmittelbar nachteilige sondern auch bloß mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte. Mittelbare Nachteiligkeit: Das Rechtsgeschäft hat zwar zu einem angemessenen Leistungsaustausch aber auch in Verbindung mit anderen Ereignissen zu einer Verschlechterung des Befriedigungsfonds der Gläubiger geführt (z.b.: durch weitere Verluste wird der Befriedigungsfonds geschmälert) 36

37 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Stichwort: Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten Nach strsp setzt die Anfechtbarkeit voraus, dass die mittelbare Nachteiligkeit im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast dafür liegt grundsätzlich beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Ausnahme: Für eine Bank, die in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gibt, ist regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger vorhersehbar. Es obliegt der Bank der Beweis, dass wegen der besonderen Umstände (etwa Kreditgewährung aufgrund des Vorliegens eines stimmigen Sanierungskonzeptes) in concreto der Eintritt eines solchen Nachteils nicht vorhersehbar war (E OGH 4Ob 559/83, strsp). 37

38 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Die Erleichterung der Fremdfinanzierung in der Krise steht schon seit langem auf der Agenda des (jeweiligen) Gesetzgebers. Als Hauptaufgabe des durch das IRÄG 1982 geschaffenen Vorverfahrens sah der damalige Gesetzgeber unter ausdrücklichem Hinweis auf die Problematik der Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten die Erleichterung der Fremdfinanzierung in jenen Fällen, in denen ein gerichtliches Insolvenzverfahren angestrebt oder unvermeidbar ist. Lösungsansatz: Rechtshandlungen des Schuldners während des Vorverfahrens unterlagen nicht der Anfechtung nach 31 KO. 38

39 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Durch das IRÄG 1997 wurde das erfolglose Vorverfahren abgeschafft und neu das Reorganisationsverfahren geschaffen. Es handelt sich dabei anders als beim Vorverfahren um kein Insolvenzverfahren. Kernstück des URG ist die Beschränkung der Anfechtbarkeit der im Reorganisationsverfahren gesetzten Rechtshandlungen, so auch der Gewährung von Sanierungskrediten. Lösungsansatz: Mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommene Überbrückungsmaßnahmen und Reorganisationsmaßnahmen sind nach 28, 30 und 31 KO/IO nur auf Grund von Umständen anfechtbar, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt waren. In den ersten 30 Tagen ohne Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommene Überbrückungsmaßnahmen sind wegen fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungsunfähigkeit nicht anfechtbar. 39

40 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Das Vorverfahren als Insolvenzverfahren setzte das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes voraus. Das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes schließt das Reorganisationsverfahren aus. Neuerlicher Versuch des Gesetzgebers, mit dem IRÄG 2010 die Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten zu entschärfen. Ansatz als Ministerialentwurf zu einem IRÄG 2009: Die Anfechtbarkeit mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte setzt auch voraus, dass der Anfechtungsgegner wusste oder es für ihn offensichtlich war, dass kein taugliches Sanierungskonzept vorlag. Reaktion politischer Widerstand der Fiskalgläubiger: Regelung privilegiert Banken und erhöht das Anfechtungsrisiko für alle anderen Gläubiger. 40

41 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Ansatz des IRÄG 2010: 31 Abs 1 Z 2 IO: Für die Anfechtbarkeit vom Schuldner mit anderen Personen (Sonderregelung für nahe Angehörige) eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte genügt die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anderen Teiles über die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag. 31 Abs 1 Z 3 1. Satz IO: Für die Anfechtbarkeit vom Schuldner mit anderen Personen (Sonderregelung für Angehörige) eingegangenen, für die Gläubiger (mittelbar) nachteilige Rechtsgeschäfte ist neben der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des anderen Teiles über die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag auch erforderlich, dass der Eintritt eines Nachteiles für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Kodifizierung der strsp 41

42 Finanzierung in der Krise als offenes Thema 31 Abs 1 Z 3 letzter Satz IO (angefügt durch das IRÄG 2010): Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war. Das IRÄG 2010 gibt damit ein Beispiel, wann jedenfalls objektive Vorhersehbarkeit gegeben ist. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, dass im Falle der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Insolvenz jedenfalls ein Sanierungskonzept vorliegen muss. Die Formulierung schließt eine über die bloße Plausibilitätsprüfung hinausgehende Prüfpflicht hinsichtlich des Sanierungskonzeptes nicht aus. Der Begriff des Sanierungskonzeptes wird nicht definiert. Das Ziel, die Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten zu entschärfen, wurde nicht erreicht. 42

43 Finanzierung in der Krise als offenes Thema Der Gesetzgeber ist weiterhin gefordert Rahmenbedingungen zu schaffen, die für einen Kreditgeber das Anfechtungsrisiko auf ein kalkulierbares Maß reduzieren. Zu erfassende Fallgestaltungen: Finanzierung der Aufrechterhaltung des Unternehmens bis zur Insolvenzeröffnung Finanzierung zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Insolvenzeröffnungsgrundes innerhalb der 60 Tagefrist des 69 IO Finanzierung der Aufrechterhaltung des Unternehmens bis zum Vorliegen eines Sanierungskonzeptes oder bis zur Beurteilung, ob Überschuldung vorliegt oder Zahlungsunfähigkeit droht 43

44 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 44

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