IRÄG Ein erster Überblick. Dr. Helmut Katzmayr, Richter des LG Linz
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- Dagmar Beutel
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1 IRÄG 2009 Ein erster Überblick Dr. Helmut Katzmayr, Richter des LG Linz
2 Ausgangssituation Hohe Anzahl von Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens Unternehmensinsolvenzen Eröffnete Konkurse 3270 Abweisungen mangels Masse 3045 Zwangsausgleich als gute und funktionierende Möglichkeit der Sanierung Knapp ein Drittel der Konkurse enden durch Bestätigung eines Zwangsausgleiches 83 % davon werden auch erfüllt Ausgleichsordnung kaum in Anwendung Nur rund 3 % der eröffneten Insolvenzverfahren sind Ausgleichsverfahren
3 Regierungsübereinkommen Entwicklung von Maßnahmen zur Zurückdrängung von Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens Konkursverschleppung soll verhindert werden Die Sanierungschancen sollen erhöht werden Schaffung einer übersichtlichen Verfahrensstruktur Erleichterung der Unternehmensfortführung Verspätete Schuldneranträge
4 Überblick
5 Schaffung einer einheitlichen Insolvenzordnung(IO) Beseitigung der Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs und Ausgleich Zusammenfassung der Verfahren in einem einheitlichen Verfahrensgebäude und zwar in der Insolvenzordnung Das Konkursverfahren bleibt erhalten; auch die Sanierung des Unternehmers durch Zwangsausgleich, hinkünftig dann Sanierungsplan soll erhalten bleiben. Sanierungsverfahren bei Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beim Sanierungsplan mit zumindest 30 % Finanzplan
6 Überblick über die geplante Verfahrenstruktur Insolvenzverfahren Konkursverfahren Sanierungsverfahren ohnemasseverwalter ( Ausgleich light ) Privatkonkurs Zahlungsplan Abschöpfung Sanierungsverfahren mit Masseverwalter (Zwangsausgleichsverfahren) Unternehmenskonkurs Verteilung Unternehmensinsolvenz
7 Erste Einblicke in das geplante Sanierungsverfahren
8 Sanierungsverfahren Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung 20 % binnen 2 Jahren (bei natürlicher Person, wenn sie kein Unternehmen betreibt 20 % bis auf 5 Jahre) Summenmehrheit: Senkung auf die einfache Mehrheit Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Ausgleichselement) Sanierungsplantagsatzung in 60 bis 90 Tagen nach IE Verwertungssperre für 90 Tage
9 Überführen des Sanierungsverfahrens in ein Konkursverfahren Änderung der Bezeichnung Der Insolvenzverwalter zeigt an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Der Schuldner zieht seinen Sanierungsplan zurück oder das Gericht weist den Antrag zurück. Der Sanierungsplan wird in der Abstimmungstagsatzung abgelehnt und es wird die Tagsatzung nicht erstreckt. Dem Sanierungsplan wird vom Gericht die Bestätigung versagt.
10 Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters setzt voraus: Sanierungsplan Mindestquote 30 % Vermögensverzeichnis Status Finanzplan Gegenüberstellung der voraussichtichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen Gericht prüft nur formale Gesichtspunkte SanV prüft hingegen die inhaltliche Tauglichkeit Kein Nachteil für die Gläubiger eintritt Erste Gläubigerversammlung binnen 3 Wochen Bericht über Wirtschaftslage, Einhaltbarkeit des Sanierungsplans und Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung
11 Entziehung der Eigenverwaltung Finanzplan kann nicht eingehalten werden Angaben im Status sind nicht richtig Schuldner erfüllt seine Masseforderungen nicht pünktlich Schuldner verletzt Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten Er handelt den Verfügungsbeschränkungen oder den Interessen der Gläubiger zuwider Nachteile für die Gläubiger sind zu erwarten Sanierungsplan wird nicht innerhalb von 90 Tage angenommen (Verfahren wird als Sanierungsverfahren mit MV weitergeführt)
12 Umfang der Eigenverwaltung Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören Der Genehmigung des SanV bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören Rücktritte, Kündigungen oder die Auflösung von zweiseitigen, noch nicht erfüllten Verträgen, Bestands- und Arbeitsverträgen SanV obliegt die Anfechtung und die Forderungsprüfung
13 Maßnahmen zur Förderung der Fortführung und Erleichterung der Sanierung
14 Änderungen betreffend Vertragsverhältnisse Wesentlicher Teil eines auf Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sanierungen abzielenden Gesamtkonzepts Typische Schwierigkeiten bei Sanierungsbestrebungen Auflösungsklauseln für den Konkursfall Missbrauch von Auflösungsrechten als Druckmittel Für die Bezahlung von Konkursforderungen Für die Übernahme der persönlichen Haftung durch den MV Telefon etc. Capter 11 des US Bankruptcy Code automatic stay Nichtigkeit von Vereinbarungen über sofortige Vertragsbeendigung durch Insolvenz
15 Schutzschirm für die Schuldner Für die Dauer der Fortführung, längstens 6 Monate Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten Ausschluss der Räumung des Geschäftslokals (Aufschiebung der Räumungsexekution) Nichtgeltendmachen von Absonderungsrechten Eingriff in Absonderungsrechte Zwangsstundung verlängert auf 6 Monate Ab der Eröffnung nur mehr die vertraglichen Zinsen Keine Verzugzinsen mehr Zinsen ab Konkurseröffnung haben im Bezug auf den Ausfall außer Betracht zu bleiben (Aushöhlung des Wertes des Absonderungsrechts) Beschränkung des Werts des Absonderungsgutes zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Wert der Pfandsache 100; Gesicherte Forderung 95 bei Eröffnung, 105 bei Verteilung (durch Zwischenzinsen etc), Ausfall 0, bei KE voll gedeckt!
16 Schutzschirm für die Schuldner II Auflösung des Vertrages nur aus wichtigem Grund: Kein wichtiger Grund mehr Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Verzug des Schuldners vor Eröffnung Ausnahme von der Auflösungssperre Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile Ansprüche auf Auszahlung von Krediten Arbeitsverträge Auflösungserklärung innerhalb von 3 Wochen vor Eröffnung gelten als nicht abgegeben, wenn sie Nicht auf einen (anerkannten wichtigen) Grund gestützt sind Unternehmen fortgeführt wird.
17 Weitere vertragliche Sonderregeln Das außerordentliche Kündigungsrecht gem 23 IO steht bei Bestandverträgen nur mehr dem Insolvenzverwalter, nicht mehr dem Bestandgeber zu. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der 21 bis 25a IO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
18 Konkurseröffnungsverfahren Zurückdrängung der AmV versus Beschleunigung des Eröffnungsverfahrens
19 Beschleunigung Keine Fristeinräumung zum Abschluss von Ratenvereinbarungen
20 Zurückdrängung der AmV Erweiterung des Personenkreises, der für den Kostenvorschuss Haftenden um die Mehrheitsgesellschafter? Erleichterung des Regresses für Gläubiger, die Kostenvorschuss erlegen Bezeichnung Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Nichteröffnung des Verfahrens
21 Außergerichtliche Sanierung und Anfechtungsproblematik -Ein Zankapfel
22 Außergerichtliche Sanierung Zurückdrängung der Anfechtbarkeit bei Sanierungskrediten Sanierungskredit Kreditgewährung oder Aufrechterhaltung eines Kreditverhältnisses nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Mittelbare Nachteiligkeit Anfechtung nur, wenn Anfechtungsgegner weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass Sanierungskonzept nicht tauglich ist Behauptungs- und Beweislast liegt beim Anfechtungskläger
23 Aufstand der öffentlichen Gläubiger Sie sehen die Banken durch die Lockerung der Anfechtung wegen mittelbarer Benachteiligung ( 31 Abs 1 Z 2 IO) im Vorteil und fordern ganz allgemein ein Anfechtungsprivileg, das im Ergebnis darauf hinaus läuft, dass eine Anfechtung wesentlich erschwert wird. Argument: Öffentliche Gläubiger können sich ihre Schuldner gar nicht aussuchen und kommen damit unwillkürlich in eine Finanzierungsrolle.
24 Lauf der Anfechtungsfrist Rückrechnung soll nicht mehr mit Insolvenzeröffnung, sondern bereits mit der Antragstellung beginnen Dh: Gläubigerantrag wird am gestellt; am wird Insolvenzverfahren eröffnet. Frist des 31 KO läuft zurück bis zum Jetzt: bis
25 Danke für die Aufmerksamkeit
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