Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland und Österreich

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1 Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland und Österreich 3. Dezember 2013 Dr. Christian Grininger

2 Inhalt Seite 2 1. Insolvenzrecht 2. Praxis 3. ReTurn

3 Insolvenzrecht - Allgemeines Seite 3 vergleichbare Insolvenzraten bei Privaten (Nichtunternehmern) deutlich höhere Insolvenzrate in Österreich bei Unternehmen gut vergleichbare Insolvenzkultur reformwütiger Gesetzgeber in beiden Ländern

4 Insolvenzrecht - Entwicklung Seite 4 Österreich: 1982 Beginn des modernen Insolvenzrechts, Fortführung statt Zerschlagung, Etablierung der freihändigen Verwertung (auch gegen den Willen der Absonderungsgläubiger) 1995 Einführung Privatinsolvenz mit Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung 1997 Einzug der Informationstechnologie (Ediktsdatei im Internet) Abschaffung des Vorverfahrens, stattdessen URG für zu sanierende aber nicht insolvente Unternehmen

5 Insolvenzrecht - Entwicklung Seite Kodifikation des Eigenkapitalersatzrechtes (zuvor 1991 durch Richterrecht eingeführt), Stehenlassen nicht mehr gefährlich 2010 letzte große Reform, Ende der Dualität Konkurs/Ausgleich, einheitliches Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung, Beibehaltung gesetzlicher Mindestquoten für Entschuldung Versuch der Schaffung anfechtungsfester Sanierungskredite

6 Insolvenzrecht - Entwicklung Seite 6 Deutschland: 1994 InsO, in Kraft seit Stundungsmodell im Verbraucherverfahren 2007 öffentliche Bekanntmachungen über Internet, Unzulässigkeit geschlossener Listen bei Verwalterauswahl, Beschleunigung bei Betriebsveräußerungen, Verwertungs-/Einziehungsverbote gegenüber Sicherungs- gläubigern

7 Insolvenzrecht - Entwicklung Seite (temporäre) Einführung des zweistufigen Überschuldungsbegriffes 2012 Debt/Equity Swap, Stärkung Eigenverwaltung, Einführung des Schutzschirmverfahrens Mitspracherecht der Gläubiger bei Verwalterbestellung unbefristete Übernahme des zweistufigen Überschuldungbegriffes

8 Insolvenzpraxis 1 Seite 8 kein vorläufiges Insolvenzverfahren in Österreich Verwalter ist immer stark Wirkungen der Insolvenzeröffnung treten sofort ein rasche Insolvenzeröffnung für Schuldner erreichbar Gericht nimmt starken Einfluss auf wesentliche Verfahrensschritte Unternehmensinsolvenzverfahren ist Richtersache (650 Amtsgerichte D/16 Landesgerichte Ö)

9 Seite 9 Insolvenzpraxis 2 Insolvenzverwalterbestellung: nicht justiziabel in Österreich gut eingeführte Praxis der Auswahl durch Insolvenzrichter grundsätzlicher Gleichklang bei Aus-/Absonderungsrechten allerdings: kein verlängerter EV in Österreich freihändige Verwertung gegen den Willen der Sicherungsgläubiger möglich 180 Tage Sperrfrist bei Fortführung

10 Insolvenzpraxis 3 Seite 10 niedrigere Massekostenbeiträge der Sicherungsgläubiger in Österreich in Deutschland mindestens 9 %, teilweise werden höhere Beiträge gefordert gesetzliche Regelung in Österreich, degressives Modell der Sondermassekosten, Erhöhungen nur mit Genehmigung Insolvenzgericht ImmoESt kompliziertes Modell der Immobilien-Ertragsbesteuerung, anfallende Steuer ist Insolvenzforderung, trifft die allgemeine Masse

11 Insolvenzpraxis 4 Seite 11 weitgehender Gleichklang im materiellen Anfechtungsrecht allerdings viel kürzere Fristen in Deutschland bei den bedeutsamsten (Bank)Anfechtungstatbeständen Deutschland Österreich 1 Monat 6 Monate 3 Monate 1 Jahr 4 Jahre Schenkungsanfechtung 2 Jahre Rückrechnung der Fristen: Ö: ab Insolvenzeröffnung D: ab Insolvenzantragstellung auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte in Ö anfechtbar (bedeutsam für Zug-um-Zug-Geschäfte) Anfechtung in jedem Insolvenzverfahren möglich

12 Insolvenzpraxis 5 Seite 12 DEUTSCHLAND übertragende Sanierung: Vorbereitung in vorläufigem Insolvenzverfahren, Umsetzung mit Insolvenzeröffnung Konzerne: Regelungsentwurf Anmeldung Forderung bei Verwalter keine Gläubigerschutzverbände paritätische Besetzung Gläubigerausschuss Dienstnehmeransprüche: Insolvenzgeld bis zu drei Monate vor Eröffnung/Abweisung ÖSTERREICH übertragende Sanierung: Schutz vor übereiltem Verkauf nach Insolvenzeröffnung: Veröffentlichung, Sperrfrist, Befassung Gläubigerausschuss keine Regelung Anmeldung Forderung bei Gericht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände mit gesetzlicher Entlohnung aus Masse keine Vorgaben über Besetzung des Gläubigerausschusses sichert offene Ansprüche bis 6 Monate vor Insolvenzeröffnung/-abweisung, teilweise auch Ansprüche während des Insolvenzverfahrens

13 Seite 13 Mitglieder & Sponsoren Aktueller Stand per : 425 Mitglieder

14 Seite 14 Mitglieder in Österreich

15 Seite 15 Breakfasts in Österreich

16 Breakfasts in Österreich Seite 16

17 Seite 17 ReTurn Expertentage Linz ReTurn-Expertentag Fortbestehensprognose Innsbruck ReTurn Expertentag Financial Communication Graz ReTurn Expertentag Veränderte Anforderungen an die Kapitalstruktur von KMU s 26./ Kitzbühel Familienunternehmen und die Krise

18 Seite 18 Arbeitsgruppe Debt Equity Swap - Pressemeldung Vom Gläubiger zum Eigentümer Der Standard / ERIC FREY, 29. April 2013 Ein solches Instrument wurde vergangenes Jahr in Deutschland eingeführt - der "Debt-Equity-Swap", der es Gläubigern ermöglicht, ihre Ansprüche in Unternehmensanteile umzuwandeln und so selbst zum Eigentümer zu werden. es stand bei der jüngsten Jahrestagung des Restrukturierungsforums ReTurn in Krems ganz oben auf der Tagesordnung. Psychologische Waffe Auch die Befürworter in Österreich, vertreten durch eine ReTurn-Arbeitsgruppe von Juristen und Beratern, halten den DES eher für eine psychologische Waffe im Umgang mit unkooperativen Eigentümern als ein Alltagsinstrument. Da das Modell nur bei börsennotierten Gesellschaften funktioniert, gebe es in Österreich wenige Anwendungsfälle.

19 Seite 19 Lehrgang und Zertifizierung bisher 12 Lehrgänge mit 250 Teilnehmern aktuell: 68 zertifizierte CTE s Nächster Lehrgang Oktober/November 2013 Nächste Zertifizierung Juli 2013

20 Seite 20 Vielen Dank fürs Zuhören! Dr. Christian Grininger Tel.: 0732/ Fax: 0732/

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