Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das Neue Kommunale Rechnungswesen (NKR)

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1 Prof. Johann Horstmann Dozent am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e. V. Wielandstraße Hannover Telefon: horstmann@nsi-han.de Privat: Stille Straße Ronnenberg Telefon: Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das Neue Kommunale Rechnungswesen (NKR) 1. Gründe für die Überleitung 1.1. Vorbemerkung Das kommunale Haushaltsrecht Niedersachsens soll ab 2005 mit einer Übergangsfrist auf den Rechnungsstil der doppelten Buchführung für Kommunen (Doppik) umgestellt werden. In die erste Eröffnungsbilanz und in den ersten Haushaltsplan (Ergebnis- bzw. Finanzhaushalt) sind die Ergebnisse des letzten kameralen Abschlusses zu übernehmen. Das wirkt sich auch im ersten Jahresabschluss nach neuem Recht entsprechend aus Grundsatzentscheidungen Bevor festgelegt wird, wie die Ergebnisse des letzten kameralen Abschlusses übernommen werden, muss durch das Regelwerk generell entschieden werden, welche Daten daraus zu übernehmen sind und als Vorentscheidung, ob im neuen Haushaltsrecht der Ressourcenzuwachs bzw. -verbrauch im Jahr der Planung oder im Jahr des Entstehens im Jahresabschluss (Ergebnisrechnung) nachgewiesen werden soll Übernahme der Soll-Fehlbeträge Verwaltungshaushalt Wird unterstellt, dass die kameralen Einnahmen in der Doppik grundsätzlich Erträge und die kameralen Ausgaben in der Doppik grundsätzlich Aufwand darstellen, dann müssen auch die Aufwand darstellenden Teile der Soll- Fehlbeträge des Verwaltungshaushaltes in die erste Eröffnungsbilanz übernommen werden. 2 Ein Soll-Überschuss des Verwaltungshaushaltes wird dem Vermögenshaushalt zugeführt und zur Deckung von Auszahlungen eingesetzt....

2 Prof. Johann Horstmann - 2 Sofern der Vermögenshaushalt einen Soll-Überschuss erwirtschaftet, wird dieser der allgemeinen Rücklage zugeführt. Eine Übernahme in das neue Recht erübrigt sich also. Die allgemeine Rücklage und andere monetär angelegte Rücklagen werden aufgelöst und deren Bestände in der ersten Eröffnungsbilanz im Vermögen ausgewiesen. Es ist von der Liquidität abhängig, ob aus den liquiden Mitteln Geldanlagen getätigt werden Vermögenshaushalt Grundsätzlich sollte es im Vermögenshaushalt nicht zu einem Soll-Fehlbetrag kommen, da Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur begonnen werden dürfen, wenn deren Finanzierung sichergestellt ist. Ausgaben für Tilgung und Kreditbeschaffungskosten sind über die Mindestzuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt gedeckt und können deshalb nicht einen Soll-Fehlbetrag im Vermögenshaushalt verursachen. Nach 89 Abs. 2 NGO 3 können überplanmäßige Ausgaben für Investitionen auch ohne Deckung im laufenden Haushaltsjahr bewilligt werden, wenn die Deckung im nächsten Haushaltsjahr sichergestellt ist. Diese überplanmäßigen Ausgaben führen zu Kassenkrediten, wenn eine Deckung (Finanzierung) der Auszahlung nicht erfolgt. Diese Kassenkredite (künftig: Liquiditätskredite) müssen im nächsten Jahr durch entsprechende Liquiditätsmittel (Einzahlungen) zurückgezahlt werden. Die Finanzierung (Deckung) dieser überplanmäßigen Ausgaben (= Soll-Fehlbetrag 4 ) muss also im nächsten Haushaltsjahr veranschlagt werden. Folglich muss im neuen Haushaltsrecht der Finanzhaushalt entsprechende Ansätze für Kreditaufnahmen bzw. Zuwendungen vorsehen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass diese Einzahlungen nicht für neue Investitionen verwendet, sondern damit vorhandene Kassenkredite (Liquiditätskredite) zurückgezahlt werden Haushaltsreste 5 Auch im NKR ist die Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste Haushaltsjahr vorgesehen, somit muss auch die Überleitung von Haushaltsresten aus dem letzten kameralen Abschluss geregelt werden.

3 Prof. Johann Horstmann Haushaltseinnahmereste im Verwaltungshaushalt Haushaltseinnahmereste im Verwaltungshaushalt sind unzulässig Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt Ein Ziel des neuen Haushaltsrechtes ist, den Ressourcenverbrauch (= Aufwand) periodengerecht abzubilden, d. h. der Aufwand soll in dem Haushaltsjahr nachgewiesen werden, in dem der Werteverzehr stattfindet unabhängig vom Zeitpunkt des Geldverbrauches (Zahlung). Deshalb muss im Regelwerk entschieden werden, welcher noch nicht als Geldverbrauch wirksame Aufwand entsprechend der Planung im Ergebnishaushalt (Buchung: Aufwand an Passivkonto) schon in diesem Jahr als Aufwand in der Ergebnisrechnung gebucht wird und damit zur Verschlechterung des aktuellen Jahresergebnisses führen soll. Des weiteren ist zu regeln, inwieweit die Bildung von Haushaltsausgaberesten in Betracht kommt. Der Aufwand wird in der Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres nachgewiesen in dem der Geldverbrauch tatsächlich stattgefunden hat, d. h. der Aufwand wird in einem späteren Jahr in der Ergebnisrechnung gebucht. Dadurch verschiebt sich auch die belastende Auswirkung auf das Ergebnis des späteren Haushaltsjahres. Dies hat auch Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Jahresergebnisse, der Kennzahlen und der Finanzstatistik. Für Pensions- und Beihilferückstellungen, Urlaubsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen hat der Aufwand darstellende Werteverzehr in dem Jahr stattgefunden, in dem die Bediensteten ihre Arbeitsleistungen erbracht haben. Gleiches gilt für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien, die Sanierung von Altlasten, ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen sowie aus Verträgen, insbesondere für Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängige Gerichtsverfahren. Dieser Aufwand ist in dem Jahr als Aufwand an

4 Prof. Johann Horstmann - 4 Rückstellung zu buchen in welchem er entstanden ist. Zu klären ist jedoch, ob die Aufwandsbuchung von unterlassener Instandhaltung, z. B. an Gebäuden, im laufenden Haushaltsjahr oder im Jahr der tatsächlichen Durchführung erfolgen soll. Letzteres unterstellt muss dann jedoch ein Haushaltsausgaberest gebildet werden. Im ersten Fall muss der Aufwand entsprechend der Planung im Ergebnishaushalt am Jahresende als Aufwand an Rückstellung in der Ergebnisrechnung gebucht werden. In diesem Falle wird der Aufwand nicht in dem Jahr nachgewiesen, indem der Werteverzehr durch Instandhaltung ausgeglichen wird. Im Rahmen seines Etatrechts entscheidet nur der Rat über die Höhe der Haushaltsansätze und damit über die Ermächtigung an die Verwaltung, Aufwendungen bzw. Auszahlungen zu leisten und damit auch über die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. In der Privatwirtschaft gibt es diese gesetzliche Bindung an die Haushaltsermächtigungen nicht. Daher hat der Rat mit dem Haushaltplan den entscheidenden Einfluss auf die Haushaltswirtschaft der Kommune. Ob der Rat immer ausreichende Ansätze (Aufwand) für Instandhaltung an Gebäuden, Straßen usw. im Haushaltsplan bewilligt, ist wegen des Ausgleichsdrucks fraglich (wie der Werteverzehr, der nicht durch Instandhaltung ausgeglichen wird, in der Bilanz darzustellen ist, ist nicht Gegenstand dieser Abhandlung). 6 Weiterhin ist im NKR wie auch im bisherigen kommunalen Haushaltsrecht vorgesehen, dass die Kommunen nicht in Anspruch genommene Aufwandsermächtigungen durch Haushaltsausgabereste in das nächste Haushaltsjahr übertragen dürfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für noch nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen, die in den folgenden Jahren verwendet werden sollen. Hier muss noch kein Aufwand entstanden sein, sodass festzulegen ist, ob die eingesparten Mittel als Aufwand an Passivkonto oder als Haushaltsausgaberest übertragen werden sollen. Bei noch nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen muss auch geklärt werden, ob sie als Rotabsetzung von den Erträgen und Einzahlungen abgesetzt werden sollen 7

5 Prof. Johann Horstmann - 5 und im nächsten Jahr wieder als Ertrag und Einzahlung eingebucht werden. Es muss also die Frage entschieden werden, ob der Aufwand in dem Jahr nachgewiesen werden soll in dem entsprechende rechtliche Verpflichtungen (z. B. Verträge) eingegangen werden bzw. Zahlungen anfallen oder ob der Aufwand in dem Jahr gebucht werden soll in dem er im Ergebnishaushalt geplant worden ist. Diese Festlegungen sind entscheidend für die Buchung der übertragbaren Haushaltsmittel und damit auch entscheidend für die Überleitung der Haushaltsdaten aus dem letzten kameralen Abschluss. Exkurs: Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz führt zur Reduzierung des Gewinns und hat somit Auswirkungen auf die Gewinnverwendung und Gewinnverteilung bzw. auf die Höhe der Ertragsteuern. Entsprechende bilanzpolitische Entscheidungen der Privatwirtschaft haben im NKR keine Bedeutung bis auf Auswirkungen im Rahmen der Konsolidierung im Gesamtabschluss. Aufwand: Als Aufwand wird in der Ergebnisrechnung immer der Werteverzehr gebucht, der im laufenden Haushaltsjahr stattgefunden hat und damit wird das Jahresergebnis belastet. Zahlungsverpflichtungen im nächsten Haushaltsjahr werden dann aus der Bilanzposition Rückstellung geleistet und belasten die Ergebnisrechnung nicht mehr. Sofern die Rückstellung nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wird, muss sie ergebniswirksam an ordentliche Erträge aufgelöst werden. 8 Haushaltsausgaberest: Hat ein Werteverzehr noch nicht stattgefunden, gilt Folgendes: Nicht in Anspruch genommene nach den Vorschriften als übertragbar geltende Haushaltsansätze für Aufwendungen werden als Haushaltsausgaberest übertragen und belasten damit nicht die Ergebnisrechnung. Die Summe der Haushaltsausgabereste wird unter der Bilanz ausgewiesen und außerdem nachrichtlich als davon gebunden für Haushaltsausgabereste in der

6 Prof. Johann Horstmann - 6 Bilanzposition Ergebnisvortrag nachgewiesen. Damit soll dem Bilanzleser verdeutlicht werden, in welcher Höhe sich das Jahresergebnis (Überschuss) verringert hätte, wären die Haushaltsausgabereste als Aufwand angefallen. Da der Haushaltsausgaberest das Jahresergebnis im nächsten Jahr als Aufwand belastet, kann der mögliche Fehlbetrag mit dem Überschuss aus dem Vorjahr verrechnet werden. Sofern ein Fehlbetrag vorzutragen ist, muss im Ergebnisvortrag nachrichtlich ausgewiesen werden, um welchen Betrag sich das Jahresergebnis bei Buchung als Aufwand verschlechtert hätte. Haushaltsausgabereste werden in der Haushaltsüberwachung als Aufwandsermächtigung aus dem Vorjahr vorgetragen und erhöhen damit die Aufwandsermächtigung des nächsten Haushaltsjahres. Bei ausgeglichenem Finanzhaushalt finden im Jahr der Bildung von Haushaltsausgaberesten keine Auszahlungen statt, sodass entsprechende Zahlungsmittel im nächsten Jahr zur Verfügung stehen. Andernfalls muss über Liquiditätskredite gezahlt werden. Mit dieser Festlegung wird klargestellt, wann Aufwand und wann Haushaltsausgaberest nachgewiesen wird. Die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das NKR ist entsprechend vorzunehmen Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt Einnahmen aus Kreditermächtigungen, Beiträgen und Zuwendungen für Investitionen sind zeitlich übertragbar durch Haushaltseinnahmerest und verbessern das Ergebnis in der Kameralrechnung. Entsprechende Ermächtigungen sind im Finanzhaushalt bzw. in der Finanzrechnung vorzutragen Haushaltsausgabereste im Vermögenshaushalt Die Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des

7 Prof. Johann Horstmann - 7 Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Für über- und außerplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt gilt dies nur, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen wurden, jedoch noch nicht geleistet werden konnten ( 19 Abs. 1 GemHVO). Ist durch Haushaltsvermerk die Zweckbindung von Einnahmen ausgewiesen, so bleiben die entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar ( 19 Abs. 4 GemHVO). In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden ( 42 Abs. 2 Satz 1 GemHVO). Entsprechende Ermächtigungen sind im Finanzhaushalt bzw. in der Finanzrechnung vorzutragen Kassenreste 9 Die Kasseneinnahmereste bzw. Kassenausgabereste der letzten Kameralrechnung sind als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in die erste Eröffnungsbilanz zu übernehmen Restebereinigung Restebereinigung im bisherigen Recht Nach 42 Abs. 4 GemHVO ist, unabhängig von der Niederschlagung nach 33 Abs. 2 GemHVO, eine Restebereinigung durchzuführen, d. h. zur Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine genaue Überprüfung der Kasseneinnahmereste erforderlich. Ergibt sich dabei, dass mit dem Eingang der Reste in der ausgewiesenen Höhe nicht zu rechnen ist, so ist eine Restebereinigung in Form einer vorläufigen Absetzung vorzunehmen; sie kann für jeden Rest gesondert oder als pauschale Bereinigung durchgeführt werden. Im Falle der Restebereinigung werden in die nachfolgende Haushaltsrechnung die Kasseneinnahmereste ungekürzt übernommen und der Restebereinigungsbetrag bei den Resten negativ und bei den Soll-Einnahmen

8 Prof. Johann Horstmann - 8 positiv ausgewiesen Bewertung der Forderungen im NKR Nach 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GemHKVO-E sind Vermögensgegenstände zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Danach sind alle Forderungen zum Schluss des Haushaltsjahres auf ihre Güte (Bonität) zu überprüfen und zu bewerten. Es werden drei Gruppen von Forderungen unterschieden: a) Einwandfreie Forderungen sind gegeben, wenn mit dem Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet werden kann. b) Zweifelhafte Forderungen liegen vor, wenn der Geldeingang unsicher ist, also ein vollständiger oder teilweiser Forderungsausfall zu erwarten ist. c) Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Forderungsausfall endgültig feststeht. Die Forderungen sind demnach wie folgt zu bewerten: a) Einwandfreie Forderungen werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. b) Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren. c) Uneinbringliche Forderungen sind vollständig auszubuchen. Dabei ist zwischen Abgaben, abgabenähnlichen Entgelten, allgemeinen Zuweisungen und Investitionszuwendungen und den übrigen Forderungen zu unterscheiden. Bei den Ersteren sind die Rückzahlungen immer von den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen ( 16 Abs. 1 GemHKVO-E). Somit müssen auch Abgänge auf Forderungen bei Abgaben, abgabenähnlichen Entgelten und allgemeinen Zuweisungen immer von den Erträgen abgesetzt werden (Buchung im Soll 10 ). Die übrigen Forderungen sind als Abschreibung auf Finanzvermögen zu buchen. Für die Bewertung von Forderungen zum Bilanzstichtag gibt es folgende Möglichkeiten (Bewertungsverfahren):

9 Prof. Johann Horstmann - 9 a) Einzelbewertung für das spezielle Ausfallrisiko. b) Pauschalbewertung für das allgemeine Ausfallrisiko. c) Einzel- und Pauschalbewertung (gemischtes Bewertungsverfahren) Es wird die indirekte Abschreibung von Forderungen im Bewertungsverfahren über ein Wertberichtigungskonto vorgeschlagen. Der Bestand der zweifelhaften Forderungen wird zum Bilanzstichtag in voller Höhe ausgewiesen und stimmt zusammen mit dem Konto Forderungen insgesamt mit den Beständen auf den Debitorenkonten überein. Dies bewirkt eine bessere Abstimmung der Debitorenkonten mit den Bestandskonten Forderungen und zweifelhafte Forderungen. Weiterhin wird die Überwachung der Forderungen erleichtert. Hinweis: Nach 54 GemHKVO-E sind die Bilanzpositionen Zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigung nicht vorgesehen. Sie sind vorab aktivisch mit den Forderungen zu verrechnen und im Anhang zu erläutern ( 55 Abs. 2 Nr. 1 GemHKVO-E). Andere Lösung: Zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigungen werden auf der Aktivseite unter Forderungen negativ ausgewiesen und die Differenz Forderungen abzüglich Zweifelhafte Forderungen abzüglich Wertberichtigung als Bilanzposten Forderungen nachgewiesen. Uneinbringliche Forderungen werden direkt ausgebucht Lösungsvorschläge: Wird im letzten Kameralabschluss keine Restebereinigung vorgenommen, so ergeben sich für die Übernahme der Daten keine Probleme, da dann alle Kasseneinnahmereste als Forderungen in der ersten Eröffnungsbilanz nachgewiesen werden. Wird im letzten Kameralabschluss die Restebereinigung durchgeführt, so führt der Soll-Abgang bei den Einnahmen zu einer Verschlechterung des Jahresergebnisses. Deshalb sind diese Beträge erneut ergebniswirksam in die

10 Prof. Johann Horstmann - 10 Doppik zu übernehmen, obwohl es sich um periodenfremde Erträge handelt Niederschlagung nach 33 Abs. 2 GemHVO 12 Niedergeschlagene Kasseneinnahmereste bzw. niedergeschlagene rote Kassenausgabereste dürfen im Kameralabschluss nicht nachgewiesen werden 13. Sie sind deshalb nicht als Einnahmen in der Jahresrechnung enthalten und verschlechtern damit das Jahresergebnis im Jahr der Abgangsbuchung. Exkurs: Wenn die Niederschlagung im NKR entfallen sollte, könnte über das Bewertungsverfahren von zweifelhaften Forderungen (s. o.) das gleiche Ergebnis für den Jahresabschluss erreicht werden. Gleichzeitig würde die Überwachung von Forderungen erleichtert. Alle in den letzten Jahren befristet oder unbefristet niedergeschlagenen Kasseneinnahmereste sind auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Sollte die Forderung in Kürze durchsetzbar sein, so erfolgt in dem letzten Kameralabschluss eine Sollstellung und der Kasseneinnahmerest wird als Forderung in die Doppik übernommen. Andere Lösung: Im letzten Kameralabschluss erfolgt keine Sollstellung und die Forderung wird ergebniswirksam in die Doppik übernommen. Erloschene Forderungen 14, sind nicht zu übernehmen Nachstehend wird aufgezeigt, wie die Ergebnisse des letzten kameralen Jahresabschlusses in das Neue Kommunale Rechnungswesen zu übernehmen sind. Vergleichbare Vorgänge sollten gleichartig übernommen werden, damit die Übernahme der Daten später leichter nachvollziehbar ist.

11 Prof. Johann Horstmann Verwaltungshaushalt 2.1. Haushaltseinnahmereste Im Verwaltungshaushalt sind Haushaltseinnahmereste unzulässig Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Folgejahr Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung vor, aber der Zahlungstermin (die Fälligkeit) liegt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Auszahlungs-Anordnung mit Fälligkeit im nächsten Jahr (= schwarzer Kassenausgaberest) Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) und auf dem entsprechenden Kreditorenkonto auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war

12 Prof. Johann Horstmann Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag bekannt Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung nicht vor. Der Rechnungsbetrag steht aber genau fest. Die Zahlung erfolgt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses Erste Eröffnungsbilanz: kein Ausweis Ergebnishaushalt: Veranschlagung: Aufwand Ergebnisrechnung: Aufwand, Jahresergebnis wird belastet Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

13 Prof. Johann Horstmann Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag nicht bekannt Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung nicht vor. Der Rechnungsbetrag steht nicht genau fest. Die Zahlung erfolgt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere Rückstellungen 15 auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde; sofern die Rückstellung nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Rechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses Erste Eröffnungsbilanz: kein Ausweis Ergebnishaushalt: Veranschlagung: Aufwand Ergebnisrechnung: Aufwand, Jahresergebnis wird belastet Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

14 Prof. Johann Horstmann Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt), Leistung noch nicht (oder nicht vollständig) erbracht Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde ein Auftrag erteilt oder eine Zuwendung bewilligt, eine Zahlungsverpflichtung liegt aber noch nicht vor. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere Rückstellungen 15 auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde; sofern die Rückstellung nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Rechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses Erste Eröffnungsbilanz: kein Ausweis Ergebnishaushalt: Veranschlagung: Aufwand Ergebnisrechnung: Aufwand, Jahresergebnis wird belastet Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

15 Prof. Johann Horstmann Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt), Leistung noch nicht vollständig erbracht, aber eine Abschlagszahlung (Anzahlung) geleistet, noch benötigte Ausgabeermächtigung steht im Kameralhaushalt zur Verfügung Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde ein Auftrag erteilt oder eine Zuwendung bewilligt und ein Abschlag (Anzahlung) überwiesen. Der Restbetrag steht im laufenden Kameralhaushalt als Ausgabeermächtigung zur Verfügung und ist zeitlich übertragbar. letzter Kameralabschluss: Erste Eröffnungsbilanz: Ergebnishaushalt: Ergebnisrechnung: Finanzhaushalt: Finanzrechnung Anzahlung Anzahlung im Anordnungssoll und im Ist gebucht und damit das Jahresergebnis belastet Der Betrag ist in der Bilanzposition Geleistete Anzahlungen auszuweisen keine Auswirkung, da der Bestand Anzahlung übernommen wird keine Auswirkung, da der Bestand Anzahlung übernommen wird keine Auswirkung, da der Bestand Anzahlung übernommen wird keine Auswirkung, da der Bestand Anzahlung übernommen wird

16 Prof. Johann Horstmann - 16 Restbetrag letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere Rückstellungen 15 auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde; sofern die Rückstellung nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Abschlussrechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: Restbetrag letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der restlichen Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses Erste Eröffnungsbilanz: kein Ausweis Ergebnishaushalt: Veranschlagung: Aufwand Ergebnisrechnung: Aufwand, Jahresergebnis wird belastet Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

17 Prof. Johann Horstmann Übertragung zweckgebundener Einnahmen Für laufende Zwecke hat die Kommune eine Spende (= zweckgebundene Zuwendung) erhalten. Im Haushaltsplan ist ein Zweckbindungsvermerk ausgewiesen. Die zweckgebundene Einnahme wurde noch nicht bzw. noch nicht vollständig verwendet. Der Restbetrag (noch bestehende Ausgabeermächtigung) muss in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die Übertragung kann durch Haushaltsausgaberest 16 oder durch eine Rotabsetzung 17 erfolgen. Den Kommunen wird empfohlen im letzten kameralen Abschluss die zweckgebundene Einnahme, die noch nicht verwendet wurde, abweichend von 31 Abs. 3 Satz 2 GemKVO durch Rotabsetzung zu übertragen und die Ausgabeermächtigung auf der Ausgaben-Haushaltsstelle in gleicher Höhe zu sperren. Rotabsetzung nach 31 Abs. 3 Satz 2 GemKVO letzter Kameralabschluss: Rotabsetzung, das Jahresergebnis wird belastet Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Sobald die Spende verwendet werden soll, wird sie als Ertrag gebucht und dadurch die Passive Rechnungsabgrenzung aufgelöst. Ergebnishaushalt: Veranschlagung von: Ertrag und Aufwand 18 Ergebnisrechnung: Ertrag und Aufwand im ordentlichen Ergebnis Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Ein- und Auszahlungsmitteln, da die Einnahme und die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt waren Finanzrechnung Einzahlung und Auszahlung

18 Prof. Johann Horstmann - 18 andere Lösung: Haushaltsausgaberest letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere Rückstellungen 15 auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde; sofern die Rückstellung nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Abschlussrechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: Im letzten kameralen Abschluss wird nichts weiter veranlasst. Dann muss der Aufwand im NKR neu veranschlagt werden. Erste Eröffnungsbilanz: kein Ausweis Ergebnishaushalt: Veranschlagung: Aufwand Ergebnisrechnung: Aufwand Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

19 Prof. Johann Horstmann Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Im letzten kameralen Haushalt werden Ausgabeermächtigungen 19 einschl. außer- und überplanmäßige Bewilligungen 20 aufgrund der zeitlichen Übertragbarkeit durch Haushaltsausgaberest in das nächste Haushaltsjahr übertragen. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere Rückstellungen 15 auszuweisen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde Ergebnisrechnung: keine Auswirkung, da der Aufwand bereits im letzten Kameralabschluss erfasst wurde; sofern die Rückstellung nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Rechnungen benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war

20 Prof. Johann Horstmann Kassenreste im Verwaltungshaushalt Kasseneinnahme- und Kassenausgabereste ergeben sich im kameralen Abschluss aus folgender Formel: Reste aus Vorjahren + Anordnungssoll = Soll Ist = Ist = Kassenrest kameraler Abschluss Einnahmen: Soll > Ist = schwarzer Kasseneinnahmerest Soll < Ist = roter Kasseneinnahmerest NKR = Forderung = Überzahlung einer Forderung Ausgaben: Soll > Ist = schwarzer Kassenausgaberest = Verbindlichkeit Soll < Ist = roter Kassenausgaberest = Überzahlung einer Verbindlichkeit Übernahme von schwarzen Kasseneinnahmeresten = Forderungen letzter Kameralabschluss: schwarzer Kasseneinnahmerest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Geldeingang: Einzahlung

21 Prof. Johann Horstmann Übernahme von roten Kasseneinnahmeresten = Überzahlung einer Forderung letzter Kameralabschluss: roter Kasseneinnahmerest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto im Haben ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Rückzahlung: Auszahlung Übernahme von schwarzen Kassenausgaberesten = Verbindlichkeiten letzter Kameralabschluss: schwarzer Kassenausgaberest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Kreditorenkonto im Haben ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Verbindlichkeiten (Kreditoren). Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Auswirkung

22 Prof. Johann Horstmann Übernahme von roten Kassenausgaberesten = Überzahlung einer Verbindlichkeit 3. letzter Kameralabschluss: roter Kassenausgaberest 4. Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Kreditorenkonto im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Verbindlichkeiten (Kreditoren). 5. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung 6. Ergebnisrechnung: keine Auswirkung 7. Finanzhaushalt: keine Auswirkung 8. Finanzrechnung bei Rückzahlung: Einzahlung

23 Prof. Johann Horstmann Restebereinigung Im letzten Kameralabschluss wurde eine Restebereinigung nach 42 Abs. 4 GemHVO als Einzelbereinigung oder als pauschale Bereinigung durchgeführt. Diese Restebereinigung hat den Kameralabschluss belastet und muss bei Geldeingang ergebniswirksam in die Doppik übernommen werden. letzter Kameralabschluss: Restebereinigung Erste Eröffnungsbilanz: Die einzelnen Kasseneinnahmereste werden auf den Debitorenkonten im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen (siehe schwarze Kasseneinnahmereste). Auf dem Aktivkonto Einzelwertberichtigung zu Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigung zu Forderungen wird die jeweilige Restebereinigung im Haben eingestellt (Korrekturposten zum Forderungsposten). In der zu veröffentlichenden Bilanz: Ein bilanzieller Ausweis dieses Aktivpostens (Wertberichtigung) ist zulässig, so dass er vorab aktivisch mit den Forderungen zu verrechnen ist. Die Wertberichtigung soll offen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Bei Geldeingang wird gebucht: Einzahlung (Liquide Mittel) an das jeweilige Debitorenkonto. In Höhe der bezahlten dubiosen Forderungen wird gebucht: Einzelwertberichtigung zu Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigung zu Forderungen an Ertrag 21 Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: bei Geldeingang: Ertrag Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Geldeingang: Einzahlung

24 Prof. Johann Horstmann Abgang auf Kassenreste Ein Abgang auf Kassenreste stellt eine Aufhebung oder Reduzierung bestehender Kassenreste dar. Dieser Vorgang findet im letzten Kameralabschluss statt und berührt das NKR nicht Abgang auf Haushaltsausgabereste Ein Abgang auf Haushaltsausgabereste stellt eine Aufhebung oder Reduzierung bestehender Haushaltsausgabereste dar. Dieser Vorgang findet im letzten Kameralabschluss statt und berührt das NKR nicht Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten werden letztmalig im Kameralabschluss in Ausgabe (z. B. UA 700) und Einnahme (Epl. 9) gebucht und werden so nicht ins NKR übernommen Zuführung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Die Zuführung zwischen den Teilhaushalten findet letztmalig im Kameralabschluss statt und hat im NKR keine Auswirkungen. 3. Vermögenshaushalt 3.1. Haushaltseinnahmereste Im Vermögenshaushalt ist die zeitliche Übertragbarkeit durch Haushaltseinnahmereste bei folgenden Ermächtigungen zulässig: Kreditermächtigungen 22 Beiträge und Zuwendungen für Investitionen 23

25 Prof. Johann Horstmann - 25 letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltseinnahmerestes Erste Eröffnungsbilanz: keine Auswirkung Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Einzahlungsmitteln, da die Einnahme bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war Finanzrechnung bei Geldeingang: Einzahlung Vermögensrechnung (Schlussbilanz) Zugang auf dem jeweiligen Passivkonto 24, soweit die Ermächtigung in Anspruch genommen wurde und auf dem Bestandskonto Liquide Mittel

26 Prof. Johann Horstmann Haushaltsausgabereste Vermögensgegenstand erhalten, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im nächsten Jahr Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung vor, aber der Zahlungstermin (die Fälligkeit) liegt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Auszahlungs-Anordnung mit Fälligkeit im nächsten Jahr (= schwarzer Kassenausgaberest) Aktivierung des Vermögensgegenstandes auf dem entsprechenden Aktivkonto. Erste Eröffnungsbilanz: Der Kassenausgaberest ist in der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) und dem entsprechenden Kreditorenkonto auszuweisen. Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibung Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibung Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Aktivierung des Vermögensgegenstandes auf dem entsprechenden Aktivkonto. Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war

27 Prof. Johann Horstmann Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag bekannt Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung nicht vor. Der Rechnungsbetrag steht aber genau fest und der Vermögensgegenstand kann aktiviert werden. Die Zahlung erfolgt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Vermögensgegenstand wird aktiviert. Der Betrag ist in der Bilanzposition Andere sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses (Überschuss im Vermögenshaushalt wird in die allgemeine Rücklage eingestellt) Erste Eröffnungsbilanz: Aktivierung des Vermögensgegenstandes lt. Inventur Passivierung des Betrages in der Bilanzposition Andere Rückstellungen (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten / ausstehende Rechnungen). Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

28 Prof. Johann Horstmann Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag nicht bekannt Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde die Leistung oder Lieferung erbracht und die Rechnung liegt der Verwaltung nicht vor. Der Vermögensgegenstand kann aktiviert werden. Die Zahlung erfolgt im nächsten Haushaltsjahr. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Aktivierung des Vermögensgegenstandes lt. Inventur Passivierung des Betrages in der Bilanzposition Andere Rückstellungen (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten / ausstehende Rechnungen). Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses (Überschuss im Vermögenshaushalt wird in die allgemeine Rücklage eingestellt) Erste Eröffnungsbilanz: Aktivierung des Vermögensgegenstandes lt. Inventur Passivierung des Betrages in der Bilanzposition Andere Rückstellungen (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten / ausstehende Rechnungen). Ergebnishaushalt: ggf. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: ggf. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

29 Prof. Johann Horstmann Rechtliche Verpflichtung eingegangen, Leistung noch nicht erbracht Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde ein Auftrag an Dritte erteilt, der jedoch am Ende des Haushaltsjahres noch nicht durch eine Leistung oder Lieferung des Dritten erfüllt wurde. Eine Zahlungsverpflichtung ist bisher nicht entstanden und der Vermögensgegenstand kann nicht aktiviert werden. letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: keine Aktivierung des Vermögensgegenstandes keine Passivierung des Betrages, da noch keine Zahlungsverpflichtung entstanden ist Ergebnishaushalt: evtl. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: evtl. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war andere Lösung: letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, Verbesserung des Jahresergebnisses (Überschuss im Vermögenshaushalt wird in die allgemeine Rücklage eingestellt) Erste Eröffnungsbilanz: keine Aktivierung des Vermögensgegenstandes keine Passivierung des Betrages, da noch keine Zahlungsverpflichtung entstanden ist Ergebnishaushalt: evtl. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: evtl. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

30 Prof. Johann Horstmann Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Im letzten kameralen Haushalt werden Ausgabeermächtigungen 25 einschl. außer- und überplanmäßige Bewilligungen 26 aufgrund der zeitlichen Übertragbarkeit durch Haushaltsausgaberest 27 in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Hinweis: Keine überplanmäßigen Bewilligungen nach 89 Abs. 2 NGO 28 (überplanmäßige Bewilligung ohne Deckung im letzten Kameralabschluss) letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: keine Aktivierung eines Vermögensgegenstandes keine Passivierung eines Betrages, da noch keine Zahlungsverpflichtung entstanden ist Ergebnishaushalt: evtl. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: evtl. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war

31 Prof. Johann Horstmann In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen Im letzten kameralen Haushaltsplan waren Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt, die auch (ganz oder teilweise) in Anspruch genommen wurden. Eine Zahlungsverpflichtung ist noch nicht entstanden. letzter Kameralabschluss: keine zeitliche Übertragbarkeit der Verpflichtungsermächtigung zulässig; das Ergebnis im letzten Kameralabschluss wird nicht beeinflusst Erste Eröffnungsbilanz: keine Aktivierung eines Vermögensgegenstandes keine Passivierung eines Betrages, da noch keine Zahlungsverpflichtung entstanden ist Ergebnishaushalt: evtl. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: evtl. Aufwand für Abschreibungen Finanzhaushalt: Veranschlagung: Auszahlung

32 Prof. Johann Horstmann Übertragung zweckgebundener Einnahmen Für vermögenswirksame Zwecke hat die Kommune eine Spende (= zweckgebundene Zuwendung) erhalten. Im Vermögenshaushalt ist ein Zweckbindungsvermerk ausgewiesen. Die zweckgebundene Einnahme wurde noch nicht bzw. noch nicht vollständig verwendet. Der Restbetrag der zweckgebundenen Einnahme (= noch bestehende Ausgabeermächtigung) muss in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die Übertragung kann durch Haushaltsausgaberest 29 oder durch eine Rotabsetzung 30 erfolgen. Den Kommunen wird empfohlen im letzten kameralen Abschluss die zweckgebundene Einnahme, die noch nicht verwendet wurde, abweichend von 31 Abs. 3 Satz 2 GemKVO durch Rotabsetzung zu übertragen und die Ausgabeermächtigung auf der Ausgaben-Haushaltsstelle in gleicher Höhe zu sperren. Rotabsetzung nach 31 Abs. 3 Satz 2 GemKVO letzter Kameralabschluss: Rotabsetzung, das Jahresergebnis wird belastet Erste Eröffnungsbilanz: Ergebnishaushalt: Ergebnisrechnung: Finanzhaushalt: Der Betrag ist in der Bilanzposition Sonderposten für Zuwendungen für Vermögensgegenstände 31 auszuweisen. evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen Sofern der Betrag nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Abschlussrechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden. Sofern die zweckgebundene Einnahme (ganz oder teilweise) zurückgezahlt werden muss, wird dieser Betrag gegen Liquide Mittel gebucht. keine Veranschlagung von Ein- und Auszahlungsmitteln, da die Einnahme und die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt waren Finanzrechnung Einzahlung und Auszahlung Vermögensrechnung (Schlussbilanz) Umbuchung von Anzahlung auf Sonderposten an Sonderposten für Zuwendungen für Vermögensgegenstände

33 Prof. Johann Horstmann - 33 andere Lösung: Haushaltsausgaberest letzter Kameralabschluss: Bildung eines Haushaltsausgaberestes Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag ist in der Bilanzposition Sonderposten für Zuwendungen für Vermögensgegenstände 32 auszuweisen. Ergebnishaushalt: evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen Ergebnisrechnung: evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen Sofern der Haushaltsausgaberest nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Abschlussrechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden. Sofern die zweckgebundene Einnahme (ganz oder teilweise) zurückgezahlt werden muss, wird dieser Betrag gegen Liquide Mittel gebucht. Finanzhaushalt: keine Veranschlagung von Auszahlungsmitteln, da die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt war Vermögensrechnung (Schlussbilanz)

34 Prof. Johann Horstmann - 34 andere Lösung: letzter Kameralabschluss: Erste Eröffnungsbilanz: Ergebnishaushalt: Ergebnisrechnung: Finanzhaushalt: Im letzten kameralen Abschluss wird nichts weiter veranlasst. Der Betrag ist in der Bilanzposition Sonderposten für Zuwendungen für Vermögensgegenstände 33 auszuweisen. evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten evtl. Aufwand für Abschreibungen Sofern der Betrag nicht in voller Höhe für die Bezahlung der Abschlussrechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden. Sofern die zweckgebundene Einnahme (ganz oder teilweise) zurückgezahlt werden muss, wird dieser Betrag gegen Liquide Mittel gebucht. keine Veranschlagung von Ein- und Auszahlungsmitteln, da die Einnahme und die Ausgabe bereits im letzten Kameralhaushaltsplan veranschlagt waren Finanzrechnung Einzahlung und Auszahlung Vermögensrechnung (Schlussbilanz)

35 Prof. Johann Horstmann Kassenreste im Vermögenshaushalt Kasseneinnahme- und Kassenausgabereste ergeben sich im kameralen Abschluss aus folgender Formel: Reste aus Vorjahren + Anordnungssoll = Soll Ist = Ist = Kassenrest kameraler Abschluss Einnahmen: Soll > Ist = schwarzer Kasseneinnahmerest Soll < Ist = roter Kasseneinnahmerest NKR = Forderung = Überzahlung einer Forderung Ausgaben: Soll > Ist = schwarzer Kassenausgaberest = Verbindlichkeit Soll < Ist = roter Kassenausgaberest = Überzahlung einer Verbindlichkeit

36 Prof. Johann Horstmann Übernahme von schwarzen Kasseneinnahmeresten = Forderungen Beim letzten Kameralabschluss sind Kasseneinnahmereste z. B. bei Beiträgen im Vermögenshaushalt nach BauGB oder NKAG, Zuwendungen für Investitionen usw. ausgewiesen. letzter Kameralabschluss: schwarzer Kasseneinnahmerest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen. Gleichzeitig muss der Betrag in der Bilanzposition Sonderposten für... gebucht werden. Ergebnishaushalt: evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten Ergebnisrechnung: evtl. Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Geldeingang: Einzahlung Vermögensrechnung (Schlussbilanz) Evtl. Umbuchung von Anzahlung für Sonderposten an Sonderposten für...

37 Prof. Johann Horstmann Übernahme von roten Kasseneinnahmeresten = Überzahlung einer Forderung Da hier die Überzahlung einer Forderung vorliegt, muss dieser Betrag vor dem kameralen Jahresabschluss an den Gläubiger überwiesen werden. Damit entsteht kein roter Kasseneinnahmerest und eine Übernahme in die Doppik ist nicht erforderlich. Sofern ausnahmsweise doch der Kassenrest übernommen werden muss: letzter Kameralabschluss: roter Kasseneinnahmerest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto im Haben ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Rückzahlung: Auszahlung

38 Prof. Johann Horstmann Übernahme von schwarzen Kassenausgaberesten = Verbindlichkeiten letzter Kameralabschluss: schwarzer Kassenausgaberest Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Kreditorenkonto im Haben ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Verbindlichkeiten (Kreditoren). Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: keine Auswirkung Finanzhaushalt: keine Auswirkung Übernahme von roten Kassenausgaberesten = Überzahlung einer Verbindlichkeit 3. letzter Kameralabschluss: roter Kassenausgaberest 4. Erste Eröffnungsbilanz: Der Betrag wird auf dem Kreditorenkonto im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Verbindlichkeiten (Kreditoren). 5. Ergebnishaushalt: keine Auswirkung 6. Ergebnisrechnung: keine Auswirkung 7. Finanzhaushalt: keine Auswirkung 8. Finanzrechnung bei Rückzahlung: Einzahlung

39 Prof. Johann Horstmann Restebereinigung Im letzten Kameralabschluss wurde eine Restebereinigung nach 42 Abs. 4 GemHVO als Einzelbereinigung oder als pauschale Bereinigung durchgeführt. letzter Kameralabschluss: Restebereinigung Erste Eröffnungsbilanz: Die einzelnen Kasseneinnahmereste werden auf den Debitorenkonten im Soll ausgewiesen und damit in der Bilanzposition Forderungen nachgewiesen (siehe schwarze Kasseneinnahmereste). Auf dem Aktivkonto Einzelwertberichtigung zu Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigung zu Forderungen wird die jeweilige Restebereinigung im Haben eingestellt (Korrekturposten zum Forderungsposten). In der zu veröffentlichenden Bilanz: Ein bilanzieller Ausweis dieses Aktivpostens (Wertberichtigung) ist zulässig, so dass er vorab aktivisch mit den Forderungen zu verrechnen ist. Die Wertberichtigung soll offen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Bei Geldeingang wird gebucht: Einzahlung (Liquide Mittel) an das jeweilige Debitorenkonto. In Höhe der bezahlten dubiosen Forderungen wird gebucht: Einzelwertberichtigung zu Forderungen bzw. Pauschalwertberichtigung zu Forderungen an Sonderposten für... bei Abgaben Ergebnishaushalt: keine Auswirkung Ergebnisrechnung: bei Geldeingang: Ertrag Finanzhaushalt: keine Auswirkung Finanzrechnung bei Geldeingang: Einzahlung

40 Prof. Johann Horstmann Übernahme der Soll-Fehlbeträge (SFB) Soll-Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt Im letzten Kameralabschluss wird ein SFB festgestellt. Dieser SFB muss um etwaige Haushaltsausgabereste bereinigt werden. Beispiel: Rechnungsergebnis im letzten Kameralabschluss mit Haushaltsausgaberest Text RaV 34 AS 35 Ist 36 RaN 37 Einnahmen KER Ausgaben KAR HAR Ergebnis 0-90 = SFB -110 = IFB Rechnungsergebnis ohne Haushaltsausgaberest Text RaV AS Ist RaN Einnahmen KER 130 Ausgaben KAR 50 Ergebnis 0-30 = SFB = IFB + 80 Hinweis: Sofern im vorletzten Kameralabschluss auch ein SFB entstanden ist, der noch nicht nach 23 GemHVO abgedeckt wurde, so sollte dieser SFB im letzten Kameralabschluss (außerplanmäßig) gebucht werden. Dadurch erhöht sich der SFB im letzten Kameralabschluss, aber es muss dann nur ein SFB ins NKR übernommen werden.

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