Empfehlungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. - Stand 01. Oktober

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1 Empfehlungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen - Stand 01. Oktober

2 Gliederung: 1. Vorbemerkung Verwaltungshaushalt Haushaltseinnahmereste Haushaltsausgabereste Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet wurden Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Kasseneinnahmereste Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen) Kassenausgabereste Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Abgang auf Kassenreste Abgang auf Haushaltsausgabereste Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt Überschüsse / Fehlbeträge Kalkulatorische Kosten Seite I

3 3. Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste Übertragung Kreditermächtigung Erhaltene Zuwendungen Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter Haushaltsausgabereste Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Kasseneinnahmereste Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen) Kassenausgabereste Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Abgang auf Kassenreste Verpflichtungsermächtigungen Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt Überschüsse Seite II

4 4. Soll-Fehlbetrag Kassenkredite Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten Kamerale Rücklagen Allgemeine Rücklagen Sonderrücklagen Anhänge 4.1 Übersicht über die Behandlung der Haushaltsausgabereste im Verwaltungs- und im Vermögenshaushalt 4.2 Übersicht über die Behandlung der Zuwendungen im Verwaltungshaushalt (Kapitel 3.1.2) Seite III

5 1. Vorbemerkung Zum 01. Januar 2009 wird den Gemeinden im Freistaat Thüringen die Möglichkeit eröffnet, das bisherige kamerale Haushalts- und Rechnungswesen durch ein neues doppisches Haushalts- und Rechnungswesen abzulösen. Dies bedeutet, wenn Gemeinden sich für einen Wechsel des Haushalts- und Rechnungswesen entschieden haben, dass die Gemeinden im letzten Haushaltsjahr vor der Umstellung einen stichtagsgenauen kameralen Abschluss erstellen müssen. Einen so genannten Auslaufmonat kann es im letzten Haushaltsjahr, in dem ein kameraler Abschluss erstellt wird, nicht geben. In dem Haushaltsjahr, in dem der Wechsel der Rechnungslegung erfolgen soll, ist zum 01. Januar eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der Eröffnungsbilanz sind die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten sowie das Eigenkapital der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens vollständig auszuweisen. Sofern bereits Vermögen (u. a. Rücklagen, Kassenbestände, Forderungen) und Schulden (u. a. Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verwahrgelder) im kameralen Abschluss enthalten sind, sind diese in das neue Rechnungslegungssystem zu übernehmen. Noch nicht erfasste Posten sind zusätzlich zu erfassen und zu bewerten. In der Ergebnisrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzubilden, unabhängig von der Veranschlagung im Haushalt der Gemeinde und von den tatsächlichen Zahlungsvorgängen. Damit wird dem Ziel, der Erfassung des periodengerechten Ressourcenaufkommens bzw. - verbrauchs, Rechnung getragen. In der Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres nach der Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen sind alle Einzahlungen und Auszahlungen des ersten Haushaltsjahres darzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranschlagung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben ggf. bereits im vergangenen Haushaltsjahr im kameralen Abschluss erfolgt ist. Aufgrund der unterschiedlichen Systematik der kameralen und der doppischen Rechnungslegung kann es sowohl bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz als auch bei der Ergebnis- und Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer doppischen Rechnungslegung zu Überschneidungen mit dem kameralen Rechnungswesen kommen, die einer Regelung bedürfen. In diesem Zusammenhang sind auch die möglichen Auswirkungen der Umstellung vom kameralen auf das doppische Haushaltswesen zu beachten. Im Gesetz über die kommunale Gemeindewirtschaft - ThürKommDoppikG wurden in 39 einzelne Regelungen getroffen, die abweichend zu den Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung (Thür- GemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) sind, zuletzt geändert durch Verordnung vom Seite 1

6 15. September 2006 (GVBl. S. 520), um die Besonderheiten des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung abbilden zu können. In den nachfolgenden Ausführungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, soll beispielhaft aufgezeigt werden, inwieweit Sachverhalte des kameralen Haushalts- und Rechnungswesens auf den Ergebnis- und den Finanzplan sowie die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung nach neuem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen und auf die Eröffnungsbilanz wirken. Die Darstellung erfolgt getrennt für den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt. 2. Verwaltungshaushalt 2.1. Haushaltseinnahmereste Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt ist im kameralen Haushaltsrecht grundsätzlich nicht möglich. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist die Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Verwaltungshaushalt nach 39 Absatz 2 des ThürKommDoppikG nicht zulässig Haushaltsausgabereste Im kameralen Haushaltsrecht stand es den Gemeinden - unter Beachtung der Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung - frei, Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt zu bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist die Bildung von Haushaltsausgaberesten im Verwaltungshaushalt nach 39 Absatz 2 des ThürKommDoppikG nicht zulässig. Eines der Ziele des neuen Haushaltsrechts ist die periodengerechte Erfassung des Ressourcenverbrauchs. Vor diesem Hintergrund muss entschieden werden, welcher Periode der Aufwand zuzurechnen ist, unabhängig davon, in welcher Periode die Auszahlung erfolgt. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen die folgenden Sachverhalte: Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses bereits eine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Seite 2

7 Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) Der Ergebnisplan wird nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Auszahlung geplant ist. Im Finanzplan ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung vorlag. Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung im Finanzplan nicht zu erfassen, weil die Ausgabe bereits im letzten kameralen Haushaltsplan veranschlagt war. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt. Beispiel: Die Gemeinde hat im Dezember 2008 ein Unternehmen mit Instandhaltungsmaßnahmen in einer Schule beauftragt. Die Arbeiten wurden am 28. Dezember 2008 ordnungsgemäß erledigt. Die Rechnung ging der Gemeinde am 29. Dezember 2008 zu. Die Gemeinde hat die Rechnung am 10. Januar 2009 beglichen Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Verwaltung ist die Höhe des Rechnungsbetrages bekannt (Bsp. Festpreis, sonstige vertragliche Vereinbarungen, usw.). Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Der Lösungsvorschlag ist identisch mit dem in der Ziffer Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Rechnungsbetrag steht noch nicht genau fest (Bsp. Liefer- oder Leistungsmenge nicht genau bekannt, Aufmaß ist noch nicht erfolgt, usw.). Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Seite 3

8 Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz unter den Sonstigen Rückstellungen auszuweisen. Eine Buchung auf dem Lieferantenkonto (Bürgerkonto) erfolgt erst dann, wenn die Rechnung vorliegt. Die Sonstigen Rückstellungen sind dann in Anspruch zu nehmen bzw. aufzulösen, wenn sie zu hoch gebildet waren. Der Ergebnisplan wird nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Sofern die Rückstellung nicht in der zutreffenden Höhe gebildet wurde, ist der ggf. die Rückstellung übersteigende Betrag als Aufwand des neuen Haushaltsjahres Wurde die Rückstellung zu hoch gebildet, ist der Differenzbetrag zur tatsächlichen Aufwandshöhe ertragswirksam aufzulösen. Die Auszahlung ist im Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Auszahlung geplant ist. Im Finanzplan ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung vorlag. Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung im Finanzplan nicht zu erfassen, weil die Ausgabe bereits im letzten kameralen Haushaltsplan veranschlagt war. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt. Beispiel: Die Gemeinde hat im Dezember 2008 ein Unternehmen mit dem Austausch von Rohren beauftragt. Das Unternehmen hatte vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag abgegeben. Es wurde vereinbart, dass der endgültige Rechnungsbetrag sich nach dem Aufmaß ergibt. Die Leistung wurde bis zum 28. Dezember 2008 erbracht. Eine Rechnung ging der Gemeinde erst im Januar 2009 zu. Der voraussichtliche Rechnungsbetrag wurde von der Gemeinde für Zwecke der Erstellung der kameralen Jahresrechnung mit rund T 10 eingeschätzt. In der Höhe des geschätzten Betrages wird eine Auszahlungsanordnung erteilt und ein Kassenausgaberest gebildet. In der Eröffnungsbilanz wird zum 01. Januar 2009 eine sonstige Rückstellung von T 10 passiviert Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt, usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Eine Zahlungsverpflichtung ist bisher nicht entstanden. Seite 4

9 Grundsätzlich wäre im alten Haushaltsjahr ein Haushaltsausgaberest zu bilden gewesen mit der Folge, dass der Verwaltungshaushalt belastet würde. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand sowohl im Ergebnisplan als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme also zu einer Doppelerfassung des Aufwands. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund können im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung keine Haushaltsreste gebildet werden. In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis der rechtlichen Verpflichtungen. Ggf. kann eine Angabe im Anhang erforderlich sein. Da der Aufwand dem neuen Haushaltsjahr zuzurechnen ist, ist er im Ergebnisplan zu berücksichtigen. Der Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen. Die Auszahlung ist in dem Haushaltsjahr zu berücksichtigen, in dem die Auszahlung voraussichtlich erfolgt. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt. Beispiel: Die Gemeinde hat im Dezember 2008 ein Unternehmen mit dem Austausch von Rohren beauftragt. Die Leistung wurde im Januar 2009 ausgeführt. Es wurde vereinbart, dass die Zahlung erst nach Leistung, also somit im Haushaltsjahr 2009, erfolgt Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt, usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Im alten Haushaltsjahr wurde ein Abschlag gezahlt. Der Zahlungstermin für den Restbetrag liegt im neuen Haushaltsjahr. Abschlagszahlung Die Auszahlung der Abschlagszahlung ist im Anordnungssoll und im Ist gebucht. Sie belastet damit das Jahresergebnis des letzten Haushaltsjahres mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand insgesamt - also einschließlich dem Teil, der durch die Abschlagszahlung finanziert ist - sowohl im Ergebnisplan als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme zu einer Doppelerfassung des Aufwands. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund sind die Abschlagszahlungen im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung aus Seite 5

10 dem Verwaltungshaushalt auf ein Vorschusskonto zu buchen. Dies führt zu einer Neutralisierung der Ausgabe im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung. Die im alten Haushaltsjahr geleistete Abschlagzahlung ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position Geleistete Anzahlungen im Umlaufvermögen Der Aufwand ist im Ergebnisplan in voller Höhe - einschließlich des Teiles, der durch die Anzahlung finanziert ist - Der Aufwand ist in der vollen Höhe in der Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand anfällt. Im Finanzplan sind die Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind. In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind. Restbetrag nach Abzug der Abschlagszahlung Grundsätzlich wäre im alten Haushaltsjahr ein Haushaltsausgaberest zu bilden mit der Folge, dass der Verwaltungshaushalt belastet würde. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand sowohl im Ergebnishaushalt als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme also zu einer Doppelerfassung des Aufwands. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund können im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung keine Haushaltsreste mehr gebildet werden. In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis der rechtlichen Verpflichtungen. Ggf. kann eine Angabe im Anhang erforderlich sein. Da der Aufwand dem neuen Haushaltsjahr zuzurechnen ist, ist er im Ergebnisplan zu berücksichtigen. Der Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen. Die Auszahlung ist in dem Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem diese voraussichtlich erfolgt. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung in dem Haushaltsjahr zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt, usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt oder nicht ganz erfüllt. Die Zahlungen waren im alten Haushaltsjahr fällig und sind auch im alten Haushaltsjahr geleistet worden. Seite 6

11 Finanzrechnung Die Auszahlung ist im Anordnungssoll und im Ist gebucht und belastet damit das Jahresergebnis. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand, der auf das neue Haushaltsjahr entfällt, sowohl im Ergebnisplan als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme zu einer Doppelerfassung des Aufwands. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund sind die (anteiligen) Zahlungen, soweit sie die noch nicht erbrachten Leistungen betreffen, im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung aus dem Verwaltungshaushalt auf ein Vorschusskonto zu buchen. Dies führt insoweit zu einer Neutralisierung der Belastungen im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung. Die im alten Haushaltsjahr geleistete Zahlung, die den Aufwand des neuen Haushaltsjahres betrifft ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bzw. Geleistete Anzahlungen im Umlaufvermögen zu erfassen. Der (anteilige) Aufwand ist im Ergebnisplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand voraussichtlich anfällt. Der (anteilige) Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand anfällt. Im Finanzplan sind die Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind. In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres Beispiel: Die Gemeinde hat ein Unternehmen im Dezember 2008 beauftragt, zehn Fenster im Rathaus zu ersetzen. Bei dem Ersatz von Fenstern handelt es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme. Bis zum 31. Dezember 2008 waren fünf Fenster ausgetauscht worden. Die restlichen Fenster wurden im Januar 2009 ausgetauscht. Die Gemeinde hatte bereits im Dezember 2008 den vereinbarten Preis von bezahlt. Da in 2008 nur fünf Fenster geliefert wurden, sind 50 % des gezahlten Kaufpreises, also 500 (Aufwand Haushaltsjahr 2009), in der Eröffnungsbilanz unter der Position geleistete Anzahlungen im Umlaufvermögen 2.3. Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet wurden Die Gemeinde hat für laufende Zwecke eine zweckgebundene Einnahme erhalten. Die zweckgebundene Einnahme wurde im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechungsführung noch nicht zweckentsprechend verwendet. Die Verwendung erfolgt im neuen Haushaltsjahr Seite 7

12 (1) Die Gemeinde leitet die fremden Mittel an Dritte weiter. Sofern die Gemeinde die zweckgebundene Einnahme als Einnahme erfasst und nicht auf dem Verwahrkonto gebucht hat, ist die zweckgebundene Einnahme in Höhe der noch nicht verwendeten Beträge auf ein Verwahrkonto umzubuchen. Damit wird das Jahresergebnis im Rahmen der Rotabsetzung von der Einnahme belastet und der Vorgang folglich ergebnisneutral behandelt. Der noch nicht verwendete Betrag ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position Sonstige Verbindlichkeiten oder Sonstige Rückstellungen auszuweisen. Im Ergebnisplan hat kein Ansatz zu erfolgen, da es sich um einen ergebnisneutralen Vorgang handelt. In der Ergebnisrechnung erfolgt keine Buchung, da es sich um einen ergebnisneutralen Vorgang handelt (Weitergabe von Zuwendungen). Einzahlungen sind im Finanzplan nicht zu veranschlagen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. Im Finanzplan des entsprechenden Haushaltsjahres ist die voraussichtliche Ausgabe, die mit der Weiterleitung der Mittel verbunden ist, einzustellen. Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht zu erfassen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln zu berücksichtigen. Beispiel: Die Gemeinde hat vom Freistaat Thüringen für die Instandhaltung des Daches der Turnhalle des Sportvereins eine Zuwendung von erhalten. Zum 31. Dezember 2008 hat die Gemeinde an den Sportverein 500 überwiesen. Daher ist in der Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2009 in Höhe des noch nicht überwiesenen Betrages eine sonstige Verbindlichkeit von 500 zu passivieren. (2) Die Gemeinde setzt die Mittel zweckgebunden zur teilweisen Deckung ihrer eigenen Ausgaben ein. Die zweckgebundene Einnahme ist in Höhe der noch nicht verwendeten Beträge auf ein Verwahrkonto umzubuchen. Damit wird das Jahresergebnis im Rahmen der Rotabsetzung von der Einnahme belastet. Der noch nicht verwendete Betrag ist in der Eröffnungsbilanz unter dem Posten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten / Sonstige Verbindlichkeiten / Sonstige Rückstellungen auszuweisen. Im Ergebnisplan sind die Erträge aus weiterzuleitenden zweckgebundenen Mitteln zu veranschlagen. Insoweit ist der gebildete Passivposten ergebniswirksam aufzulösen. Gleichzeitig ist in Höhe der zweckentsprechend verwendeten Mittel ein Aufwand zu zeigen. Beide Posten müssen sich entsprechen. Ggf. auftretende Differenzen, die aus zeitlichen Unterschieden zwi- Seite 8

13 schen der Vereinnahmung und der Verausgabung der Mittel resultieren, beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie verändern lediglich die Höhe des passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen Verbindlichkeiten oder der sonstigen Rückstellungen. Der Ertrag aus dem Erhalt der Mittel und der Aufwand aus der Weitergabe der Mittel sind in der Ergebnisrechnung Beide Posten sind deckungsgleich. Ggf. auftretende Differenzen, die aus zeitlichen Unterschieden zwischen der Vereinnahmung und der Verausgabung der Mittel resultieren, beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie verändern lediglich die Höhe des passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen Verbindlichkeiten oder der sonstigen Rückstellungen. Einzahlungen sind im Finanzplan nicht zu veranschlagen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. Im Finanzplan des entsprechenden Haushaltsjahres ist die voraussichtliche Ausgabe, die mit der Verwendung der Mittel verbunden ist, einzustellen. Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht zu erfassen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen zu berücksichtigen, die mit der Verwendung der Mittel im Zusammenhang stehen Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Ein im letzten kameralen Haushaltsjahr enthaltener Ansatz wurde nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen. Eine Übertragung der Ausgabeermächtigungen als Haushaltsrest in das nächste Haushaltsjahr (erstes Haushaltsjahr nach dem Eröffnungsbilanzstichtag) ist nicht zulässig. Grundsätzlich hätte im alten Haushaltsjahr ein Haushaltsausgaberest gebildet werden können mit der Folge, dass der Verwaltungshaushalt belastet würde. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand sowohl im Ergebnisplan als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme also zu einer Doppelerfassung des Aufwands. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung dürfen keine Haushaltsreste mehr gebildet werden. In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis. Es liegen keine Verpflichtungen zum Bilanzstichtag vor. Da der Aufwand dem neuen Haushaltsjahr zuzurechnen ist, ist er im Ergebnisplan zu berücksichtigen. Der Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen. Die Auszahlungen sind in dem Haushaltsjahr im Finanzplan zu berücksichtigen in dem sie voraussichtlich getätigt werden. Die tatsächlich erfolgten Auszahlungen sind in der Finanzrechnung Seite 9

14 2.5. Kasseneinnahmereste Im kameralen Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kasseneinnahmerest bezeichnet. Die Kasseneinnahmereste ergeben sich aus folgender Formel: Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsrest = Gesamt-Einnahme-Soll - Ist = neue Kasseneinnahmereste Zu unterscheiden sind: - Kasseneinnahmereste (Forderungen) Soll > Ist - negative Kasseneinnahmereste (Überzahlungen von Forderungen) Soll< Ist Aufgrund der Art der Kasseneinnahmereste ergeben sich folgende Lösungsvorschläge: Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Kasseneinnahmereste entstehen u. a. dadurch, dass - zum Soll gestellte Einnahmen noch nicht eingegangen sind, - noch keine Zuordnung von Einzahlungen zu den Haushaltsstellen vorgenommen werden konnte (nicht geklärte Einzahlungen sind auf Verwahrkonten gebucht), - Rückbuchungen im Rahmen von Einzugsermächtigungen erfolgten. Es werden Kasseneinnahmereste ausgewiesen. Die Kasseneinnahmereste sind als Forderungen auszuweisen. Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Soll ausgewiesen. Da der Ertrag dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war, ist er im Ergebnisplan des neuen Haushaltsjahres nicht zu berücksichtigen. Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen, da der Ertrag dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch dort erfasst wurde. Die Einzahlung ist im Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Einzahlung voraussichtlich erfolgt. Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Zahlung eingeht Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen) Negative Kasseneinnahmereste können u. a. entstehen, durch - Überzahlungen, - Absetzungen bei der Sollstellung. Sie entstehen nicht durch ungeklärte Einzahlungen. Seite 10

15 Es werden negative Kasseneinnahmereste ausgewiesen. Überzahlungen und Absetzungen bei der Sollstellung, die zu Überzahlungen führen, sind in der Eröffnungsbilanz als solche unter der Position Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Haben ausgewiesen. Da die Verminderung des Ertrags dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde, ist sie im Ergebnisplan des neuen Haushaltsjahres nicht zu berücksichtigen. Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen, da die Verminderung des Ertrags dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch dort erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Zahlung voraussichtlich erfolgt. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Zahlung geleistet wird. Bei der Aufrechnung der Verbindlichkeit mit entsprechenden Forderungen ist sowohl die Einzahlungen als auch die Auszahlung in der Finanzrechnung zu zeigen Kassenausgabereste Im kameralen Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kassenausgaberest bezeichnet. Die Kassenausgabereste ergeben sich aus folgender Formel: Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz + Anordnungs-Soll auf Haushaltsreste = Gesamt-Ausgabe-Soll - Ist = neue Kassenausgabereste Zu unterscheiden sind: - Kassenausgabereste (Verbindlichkeiten) Soll > Ist - negative Kassenausgabereste (Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Soll< Ist Aufgrund der Art der Kassenausgabereste ergeben sich folgende Lösungsvorschläge: Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Kassenausgabereste entstehen u. a. dadurch, dass - zum Soll gestellte Ausgaben noch nicht ausgezahlt sind; die Auszahlungsanordnung ist noch nicht ausgeführt, - die Rückbuchung eines ausgezahlten Betrags vorgenommen und der Geldeingang im Ist noch nicht realisiert wurde. Seite 11

16 Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen oder als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) Der Ergebnisplan wird nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem diese voraussichtlich vorgenommen wird. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Negative Kassenausgabereste entstehen u. a. dadurch, dass Auszahlungen geleistet wurden und nachträglich die Sollstellung vermindert wurde. Es wird ein negativer Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz als Forderung auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) Der Ergebnisplan wird nicht berührt, da die Verminderung des Aufwands bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da die Verminderung des Aufwands bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Die Einzahlung ist im Finanzplan des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Einzahlung geplant ist. Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in der die Einzahlung erfolgt Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Im letzten kameralen Abschluss wurde eine Restebereinigung durchgeführt. Dies kann sowohl in Form einer Einzel- oder einer pauschalen Bereinigung erfolgt sein. Analog den Bestimmungen zum neuen Haushaltsrecht sollte im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste vorgenommen werden. Einzelbereinigungen sollten vorgenommen werden bei allen Resten, die befristet niedergeschlagen wurden. Die Höhe der Bereinigung ist abhängig von der Erwartung der Gemeinde hinsichtlich der Einbringlichkeit der Reste. Einzelbereinigungen sind ferner vorzunehmen bei allen Resten, die Seite 12

17 unbefristet niedergeschlagen wurden, die von der Gemeinde nicht mehr verfolgt werden, die aber nach 26 Abs. 2 ThürGemHV-Doppik noch nicht auszubuchen sind. Diese Reste sind grundsätzlich zu 100 % wertzuberichtigen. Die Einzelbereinigungen (Einzelwertberichtigung) sind einzeln nachzuweisen. Zeitlich unbefristet niedergeschlagene Forderungen, die bereits nach altem Haushaltsrecht nicht mehr zu überwachen waren und die nach neuem Haushaltsrecht ausgebucht werden können, sind nicht mehr nachzuweisen. Forderungen, die für einen Zeitraum von mehr als drei Haushaltsjahren zinslos gestundet sind, sind einzeln nachzuweisen und in Höhe des Zinsverlustes einzeln wertzuberichtigen (Ansatz des Barwertes). Die Einzelbereinigungen (Einzelwertberichtigungen) sind einzeln nachzuweisen. Die sonstigen Reste sind einer pauschalen Bereinigung zu unterwerfen. Die Höhe des Wertberichtigungssatzes orientiert sich an den Erfahrungen der Gemeinde. Erlassene Forderungen sind nicht mehr nachzuweisen. Alle Kasseneinnahmereste, die im letzten kameralen Abschluss nachzuweisen sind, sind in die Eröffnungsbilanz als Forderungen zu übernehmen; dies erfolgt unabhängig davon, ob diese einer Restebereinigung im Haushaltsvorjahr unterlegen haben oder nicht. Die Forderungen sind grundsätzlich auf den Personenkonten (Bürgerkonten) nachgewiesen. In Höhe der Einzelbereinigung (Einzelwertberichtigung), die im letzten kameralen Abschluss vorgenommen wurde, ist in der Eröffnungsbilanz eine Saldierung mit dem Nominalwert der Forderungen vorzunehmen. In Höhe der pauschalen Restebereinigung (Pauschalwertberichtigung) ist in der Eröffnungsbilanz ebenfalls eine Saldierung mit dem Nominalwert der Forderungen vorzunehmen. Die Buchung der Einzel- und der Pauschalwertberichtigung erfolgt auf gesonderten Konten außerhalb der Personenkonten (Bürgerkonten) auf Konten der Finanzbuchhaltung (Korrekturkonten zu den Forderungen). Sowohl die Einzel- als auch die Pauschalwertberichtigungen sind im Forderungsspiegel anzugeben. Sofern die im Haushaltsvorjahr einzelwertberichtigten Forderungen eingehen, ist ein Ertrag zu buchen. Dieser resultiert aus der Ausbuchung der Wertberichtigung. War die im Haushaltsvorjahr vorgenommene Einzelwertberichtigung auf eine Forderung zu niedrig gebildet, dann ist im neuen Haushaltsjahr der Differenzbetrag aus Forderung abzüglich Einzelwertberichtigung und dem tatsächlichen Eingang als Aufwand zu buchen. Im Finanzplan ist lediglich der im jeweiligen Haushaltsjahr geplante Zahlungseingang auf die Forderungen des Haushaltsvorjahres zu berücksichtigen. In der Finanzrechung sind die Zahlungseingänge auf die Forderungen des Haushaltsvorjahres zu erfassen, die im Haushaltsjahr erfolgten. Seite 13

18 Abgang auf Kassenreste Ein Abgang auf Kassenreste stellt eine Aufhebung oder Reduzierung bestehender Kassenreste dar. Dieser Vorgang stellt einen vorgeschalteten Prozess zur Bildung von Kassenresten im letzten kameralen Abschluss dar. Der Abgang von Kassenresten berührt nicht das doppische Haushalts- oder Rechnungswesen im ersten Haushaltsjahr nach der Umstellung Abgang auf Haushaltsausgabereste Zur Vermeidung von Doppelerfassungen im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Haushalts- und Rechungslegung und im ersten Haushaltsjahr mit einer doppischen Haushalts- und Rechnungslegung sind im letzten kameralen Haushaltsjahr im Verwaltungshaushalt keine neuen Haushaltsausgabereste zu bilden. Die bestehenden Haushaltsreste sind in Abgang zu stellen. Der Abgang von Haushaltsausgaberesten berührt nicht das doppische Haushalts- oder Rechnungswesen im ersten Haushaltsjahr nach der Umstellung Zuführungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Die Zuführungen zwischen dem Verwaltungshaushalt und dem Vermögenshaushalt stellen Übertragungen von dem einen an den anderen Haushalt dar. Diese Übertragungen sind letztmalig im Rahmen der letzten kameralen Jahresrechnung vorzunehmen. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen Überschüsse / Fehlbeträge Überschüsse und Fehlbeträge sind Teile der kameralen Rechnungslegung. Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen Kalkulatorische Kosten Die im kameralen Abschluss berücksichtigten kalkulatorischen Kosten haben keine Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz sowie das doppische Haushalts- und Rechnungswesen. 3. Vermögenshaushalt 3.1. Haushaltseinnahmereste Im Vermögenshaushalt können grundsätzlich Haushaltseinnahmereste gebildet und in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden für: - veranschlagte, aber noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen, - aufgrund eines Zuwendungsbescheids veranschlagte Zuwendungen, die noch nicht eingegangen sind. Seite 14

19 Im letzen Haushaltsjahr mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen dürfen gemäß 39 Absatz 2 ThürKommDoppikG im Vermögenshaushalt keine Haushaltseinnahmereste gebildet werden Übertragung Kreditermächtigung Die Kreditermächtigung dient im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen der Sicherstellung der Finanzierung von Investitionen. Noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen gelten im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen nicht fort. Der Kredit ist im Finanzplan des ersten doppischen Haushaltsplanes neu zu veranschlagen. Bildung eines Haushaltseinnahmerestes ist nicht zulässig. In der Eröffnungsbilanz wird die Kreditverbindlichkeit berücksichtigt (tatsächlich in Anspruch genommener Anteil der Kreditermächtigung). Die geplante Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist im Finanzplan in dem Haushaltsjahr neu zu veranschlagen, in dem die Aufnahme geplant ist. Die Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist in der jeweiligen Finanzrechnung Erhaltene Zuwendungen Bei den erhaltenen Zuwendungen für Investitionen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Kapitaloder Ertragszuschuss handelt. Zuwendungen, die als Kapitalzuschuss ausgereicht wurden, sind im Eigenkapital bei dem Posten Sonderrücklagen auszuweisen. Ertragszuschüsse werden dagegen unter dem Posten Sonderposten für Investitionszuschüsse ausgewiesen. Sofern mit der Zuwendung von dem Empfänger der Zuwendung ein abnutzbarer Vermögensgegenstand mitfinanziert wurde, ist der Sonderposten entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufzulösen. Die Entscheidung, ob es sich bei der Zuwendung um einen Kapital- oder Ertragszuschuss handelt, trifft der Zuwendungsgeber. Ein Kapitalzuschuss liegt nur in den Fällen vor, in denen der Zuwendungsgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat. Kapitalzuschuss: (1) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung geknüpft ist, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht, Seite 15

20 letzter kameraler Haushalt: Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt In der Eröffnungsbilanz sind die Zuwendungen als Sonderrücklage keine Auswirkungen keine Auswirkungen keine Auswirkungen keine Auswirkungen Ertragszuschüsse: Im Folgenden soll auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen werden, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Die Fallkonstellationen sind im Wesentlichen geprägt durch die unterschiedliche Behandlung der Zuwendungen im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. (2) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt In der Eröffnungsbilanz sind die Zuwendungen als Sonderposten zu erfassen. Ggf. sind bis zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits zu berücksichtigende Auflösungsbeträge, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden, von den Zuführungsbeträgen abzusetzen. Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die Auflösungen eines Sonderpostens zu berücksichtigen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Sofern abnutzbare Vermögensgegenstände mit der Zuwendung angeschafft wurden, sind die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu berücksichtigen. (3) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt In der Eröffnungsbilanz sind die erhaltenen Zuwendungen unter der Position Erhaltene Anzahlungen auf Zuwendungen Eine Umbuchung in die Sonderposten erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, Seite 16

21 zu dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Zuwendung knüpft. (4) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen an den Zuwendungsgeber Die Zuwendungen sind als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der Sonderposten ist bereits im alten Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. In diesen Fällen ist der Sonderposten nur mit dem Restbuchwert Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die geplanten Auflösungen des Sonderpostens zu berücksichtigen, falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu berücksichtigen, falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Der geplante Zahlungseingang auf die Zuwendungen ist im Finanzplan zu erfassen, in dem die Zahlung voraussichtlich erfolgt. Der Zahlungseingang auf die Zuwendungen ist in der Finanzrechnung im jeweiligen Haushaltsjahr Beispiel: Die Gemeinde erhält nach einem Zuwendungsbescheid für den Bau eines Schmutzwasserkanals in 2008 eine Zuwendung von 100. Die Baumaßnahme wurde im Oktober 2008 fertig gestellt. Die Zuwendungen gehen der Gemeinde erst in 2009 zu. (5) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. Im Rechnungswesen erfolgt der Ausweis der Forderung gegen den Zuwendungsgeber. Gleichzeitig erfolgt der Ausweis einer fälligen aber noch nicht eingegangenen Anzahlung. Beide Posten sind getrennt in der Buchhaltung als Vortrag Seite 17

22 Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz werden beide Posten miteinander saldiert. Es erfolgt daher kein Ausweis in der Eröffnungsbilanz. (6) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen gegen den Zuwendungsgeber Die Zuwendungen sind als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der Sonderposten ist bereits im alten Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. In diesen Fällen ist der Sonderposten nur mit dem Restbuchwert Keine direkten Auswirkungen; ggf. sind die geplanten Auflösungen des Sonderpostens (falls abnutzbare Vermögensgegenstände hergestellt oder angeschafft wurden) zu berücksichtigen. Keine direkten Auswirkungen, ggf. sind Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens (falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden) zu berücksichtigen. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem mit der Einzahlung gerechnet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr (7) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss erfolgt keine Berücksichtigung. In der Eröffnungsbilanz erfolgt keine Berücksichtigung einer Forderung. Ggf. ist eine Anhangsangabe erforderlich. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr Seite 18

23 (8) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist die Zuwendung nicht Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine Auswirkungen. Eine Forderung auf Zuwendungen kann grundsätzlich erst eingebucht werden, wenn der Zuwendungsbescheid ergangen ist. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr (9) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist die Zuwendung nicht Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine Auswirkungen. Eine Forderung auf Zuwendungen kann grundsätzlich erst eingebucht werden, wenn der Zuwendungsbescheid ergangen ist. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr (10) Zuwendung ist beantragt, es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Für die Berücksichtigung der Zuwendung im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Zuschussgewährung dem Grunde nach besteht oder nicht. Der Anspruch ist erst dann zu berücksichtigen, wenn ein Zuwendungsbescheid ergangen ist. Seite 19

24 Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter Auf gesonderte Ausführungen wird an dieser Stelle verzichtet. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den Zuwendungen Ziffer Haushaltsausgabereste Im kameralen Haushaltsrecht stand es den Gemeinden - unter Beachtung der Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung - frei, Haushaltsausgabereste im Vermögenshaushalt zu bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wird die Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt gemäß 39 Absatz 2 ThürKommDoppikG nicht als zulässig angesehen Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Haushaltsfolgejahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante aktivierungsfähige Lieferung und Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses bereits eine Rechnung über die Lieferung und Leistung vor. Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Die offene (noch nicht fällige) Zahlung ist als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Auf dem entsprechenden Kreditorenkonto / Bürgerkonto wird die Verbindlichkeit in voller Höhe ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz ist der angeschaffte und hergestellte Vermögensgegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen sind von den Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungen gem. 37 ThürGemHV-Doppik für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag abzusetzen. Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von geplanten Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen für den angeschafften Vermögensgegenstand. Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen für den angeschafften Vermögensgegenstand. Die geplante Auszahlung ist im Finanzplan in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Auszahlung erfolgen soll. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im jeweiligen Haushaltsjahr Seite 20

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