Finanzierungszusage für Eingliederungshilfe löst sich in Luft auf. Gibt es bald einen neuen Behinderungsbegriff? digital. Bethel.

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1 Nr. 23/ März 2015 Gibt es bald einen neuen Behinderungsbegriff? Im Zusammenhang der Vorbereitung der Teilhaberechtsreform war Michael Conty, Geschäftsführer Bethel.regional, gemeinsam mit Prof. Elisabeth Wacker (TU München, wiss. Beirat Teilhabebericht), Dr. Elisabeth Fix (BAG Freie Wohlfahrtspflege) und Daniel Heinisch (Deutscher Verein) zu einer Anhörung der CDU/CSU-Fraktion am 2. März 2015 nach Berlin eingeladen. Michael Conty erläuterte dabei die v. l.: Michael Conty, Prof. Dr. Elisabeth Wacker, Dr. Elisabeth Fix, Daniel Heinisch Überlegungen zu einem neuen UN-BRK- und ICFkompatiblen Behinderungsbegriff, der das neue Teilhaberecht auszeichnen soll. Es geht dabei um einen zweistufigen Begriff, der im allgemeinen Behinderung UN-BRK-konform bestimmt und auf einer zweiten Stufe den zukünftig leistungsberechtigten Personenkreis beschreibt. Herr Conty setzte sich dabei kritisch mit derzeit vom BMAS favorisierten Formulierungen auseinander. Eine Präsentation zum Thema finden Sie als Anlage zu dieser Ausgabe. Die Fassung des Behinderungsbegriffs ist maßgeblich für die Leistungsgewährung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und psychischer Erkrankung ab Bethel.regional digital Menschen mit Behinderung hoffen seit Jahren, dass die geplante Reform der Eingliederungshilfe ihnen mehr Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bringen wird, sagt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland, anlässlich der Kabinettsentscheidung. Dass die ursprünglich dafür vorgesehenen Mittel nun für andere Aufgaben eingesetzt werden sollen, ist eine große Enttäuschung." Der Hintergrund: Die Bundesregierung hatte den Kommunen fünf Milliarden Euro als Ausgleich für die steigenden Belastungen durch die Eingliederungshilfe versprochen. Im Gegenzug sollten die Kommunen der Reform zustimmen, die die Versorgung und die Qualität der Leistungen für Menschen mit Behinderung verbessert. Ohne dieses Geld wird die Reform der Eingliederungshilfe ein Papiertiger", sagt Uwe Mletzko, Vorsitzender des BeB. Die Reform sollte Menschen mit Behinderung das Leben erleichtern. Dies kann nur gelingen, wenn die Kommunen auch wirklich die Mittel für diesen Zweck erhalten." Die Diakonie Deutschland und ihr Fachverband für Behindertenhilfe fordern die Bundesregierung auf, die Finanzzusagen an die Kommunen an das Reformvorhaben der Eingliederungshilfe zu koppeln. Wir wissen, dass die Kommunen Geld brauchen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sie brauchen aber auch eine Richtungsvorgabe des Bundes, sonst werden die Menschen mit Behinderung angesichts der Vielzahl kommunaler Aufgaben den Kürzeren ziehen", betont Mletzko und verweist auf den weitgehend fachlichen Konsens über die Ausrichtung der Reform der Eingliederungshilfe. Einen Flop können wir uns im Interesse der Menschen mit Behinderung nicht leisten. Die Große Koalition sollte diesen bedeutenden Schritt der Weiterentwicklung des Sozialstaats nicht verpassen", mahnt Maria Loheide. Pressemitteilung der Diakonie Deutschland Finanzierungszusage für Eingliederungshilfe löst sich in Luft auf Kein Geld für bessere gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung Diakonie und der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) kritisieren die am 18. März gefällte Kabinettsentscheidung, die ursprünglich für die Eingliederungshilfe geplanten fünf Milliarden Euro für andere Aufgaben zu verwenden. Zahl des Monats II 150 Künstlerinnen und Künstler vom Kindesalter bis hin zu alten Menschen sind pro Jahr im Künstlerhaus Lydda kreativ. Der Anteil an Frauen und Männern ist gleich groß. Ca. 2/3 sind Menschen mit Beeinträchtigungen. Sie nehmen an Kursen in den drei Ateliers (Ölmalerei, Bildhauerei, Zeichnen), an der Sommerakademie sowie weiteren nationalen und internationalen Aktivitäten rund um den Globus teil.

2 Nr. 23/ März 2015 Sozialraumentwicklung Wo fängt sie an? Steinhagen. Die Sozialraumorientierung unterliegt folgenden Prinzipien: a) Ausgangpunkt jeglicher Arbeit sind der Wille/ die Interessen der leistungsberechtigten Menschen [ ]. b) Aktivierende Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor betreuender Tätigkeit. c) Bei der Gestaltung einer Hilfe spielen personale und soziale Ressourcen eine wesentliche Rolle. d) Aktivitäten sind immer Zielgruppen- und bereichsübergreifend angelegt. e) Vernetzung und Integration der verschiedenen sozialen Dienste sind Grundlage für funktionierende Einzelhilfe. 1 Ein entscheidender Teil der Sozialraumentwicklung bleibt dabei unerwähnt. Für die Menschen, die in eine neue stationäre Einrichtung einziehen und einen hohen Hilfebedarf haben, beginnt der Sozialraum schon in der Einrichtung selbst, denn das ist ihr neues Umfeld. So auch für die Menschen, die im Sommer 2012 die neue Einrichtung Unterstütztes Wohnen (UW) Bahnhofstraße in Steinhagen bezogen haben. Ein wesentliches Ziel der Leistungen ist die sozialräumliche Einbindung der Klientinnen und Klienten. Im UW Bahnhofstraße sind die Akteure innerhalb des Sozialraums die Bewohner/innen, ihre Angehörigen und die Mitarbeitenden der Einrichtung. Als das UW Bahnhofstraße eröffnet wurde, fanden sich die Bewohnerinnen und Bewohner in einem neuen Umfeld wieder, über das sie (je nach Schwe- 1 Früchtel/ Budde in Sozialraumorientierung in Fachlexikon der sozialen Arbeit, 7. Auflage, 2011, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden- Baden Bethel.regional digital re der Behinderung) nur teilweise selbst entschieden hatten. Dort begegneten sie Mitbewohnern und einem Team von Mitarbeitenden, die ihnen fremd waren. Mit diesen beiden Personengruppen mussten sie sich tagtäglich in zum Teil intimsten Situationen arrangieren. In der Regel kam zu diesem Neuanfang die Ablösung vom Elternhaus oder das jedoch in selteneren Fällen von einer anderen Einrichtung. Erst nachdem sie all dies bewältigt haben, was bei jedem unterschiedlich lange dauerte, erweitern sich jetzt die Grenzen Sozialraumes. Die meisten Bewohnerinnen und Bewohner in Steinhagen sind auf eine 1:1-Betreuung angewiesen. Viele fanden lange nicht den Mut, sich vor die Tür zu wagen beschreibt Bereichsleiterin Iris Quentmeier die Situation. Die zentrale Lage des UW Bahnhofstraße hat den Bewohnerinnen und Bewohnern die Öffnung in den Sozialraum jedoch ein wenig erleichtert. Alles ist schnell und fußläufig zu erreichen. Gänge zum Arzt und zum Einkaufen waren die ersten Schritte auf einem Weg, der nun weiterbeschritten werden kann. Ein erster Meilenstein für die Bewohnerinnen und Bewohner ist der offene Werkstattabend im Juni, den das Wohnhaus in Kooperation mit der Theaterwerkstatt und der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen ausrichtet. Fazit: Der Sozialraum beginnt also nicht erst vor der Tür einer stationären Einrichtung, sondern er beginnt bei den Menschen in der Einrichtung. Beziehungen zu Mitbewohnern/innen und Mitarbeitenden müssen wachsen. Der professionelle Auftrag der Mitarbeitenden ist es, die Klientinnen und Klienten darin zu unterstützen, Freiräume zu entdecken. Dafür braucht es Zeit und Geduld. Lukas Ellinger, Iris Quentmeier Unterstütztes Wohnen Bahnhofstraße, Steinhagen Iris.quentmeier@bethel.de Schon gehört? Die finnische Punkrock-Band Pertti Kurikan Nimipäivät (PKN) hat den Vorentscheid für den Eurovision Song Contest 2015 in Wien gewonnen (s. digital 21). Alle vier Bandmitglieder haben Diagnosen wie Autismus und Down- Syndrom. 36 % der Zuschauer stimmten für die Punkrocker. Mit Tränen in den Augen kommentierte Bassist Sami Helle den Sieg: "Ich hoffe, dass die Leute bereit sind für die Punkmusik von vier behinderten Männern.

3 Der Behinderungsbegriff im zukünftigen Teilhaberecht Michael Conty v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Geschäftsführung Bethel.regional Bielefeld Maraweg michael.conty@bethel.de Zweck und Ziel der UN-BRK Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. UN-BRK Artikel 1 - UN-BRK Ziel Menschen mit Behinderungen sollen mit gleichen Rechten und Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft leben können. Dabei soll die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Teilhabe an der Gesellschaft erreicht werden. Dazu sind Vorkehrungen und Hilfen notwendig. Conty Folie 2 1

4 Modelle von Behinderung (1) Medizinisches Modell der Behinderung medizinische Intervention Behinderung als Problem des Individuums, verursacht durch Krankheit, Trauma oder andere gesundheitsbezogene Zustände Die gesundheitliche Störung ist die Behinderung Soziales Modell der Behinderung sozial-gesellschaftspolitische Intervention Behinderung ist hauptsächlich ein gesellschaftlich geschaffenes Problem Die Gesellschaft erzeugt die Behinderung beide Modelle sind überholt, aber z. T. immer noch in den Köpfen wirksam! Conty Folie 3 Modelle von Behinderung (2) Medizinisches Modell der Behinderung Krankheitsfolgenkonzept der Behinderung (ICIDH 1980) Schädigung (Verlust oder Anomalie von Strukturen und Funktionen) Beeinträchtigung (Tätigkeitseinschränkung im Vergleich zum normalen Menschen) Behinderung (Folge von Schädigung und/oder Beeinträchtigung der vollen, normalen Rollenausübung). Soziales Modell der Behinderung Erstes integratives Modell Conty Folie 4 2

5 Modelle von Behinderung (3) Bio-psycho-soziales Modell der Behinderung (ICF-WHO 2001; ein UN-BRK kompatibles Modell ) Conty Folie 5 Teilhabe und Behinderung (1) Es sind Einschränkungen der Teilhabe und Begrenzungen des Einbezogenseins in relevante Lebenssituationen bzw. Lebensbereiche, die die Behinderung ausmachen. Nicht das individuelle Gesundheitsproblem als eine Eigenschaft einer Person steht im Mittelpunkt, sondern ihre Möglichkeit bzw. Hinderung an allen Errungenschaften ihrer Gesellschaft nach eigenem Willen teilzuhaben und ein gutes Leben in der Gemeinde aller Bürgerinnen und Bürger zu leben. Conty Folie 6 3

6 Teilhabe und Behinderung (2) Behinderung ist allgemein die negative Wechselwirkung zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren ICF-Kontextfaktoren (Umwelt + Person) bezogen auf ihre Funktionsfähigkeit und im Zusammenhang des Teilhaberechts: Behinderung ist die negative Wechselwirkung zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren bezogen auf ihre Teilhabe. Conty Folie 7 Personenkreis nach UN-BRK Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige 1. Zeitkomponente / relative Dauerhaftigkeit körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen 2. Funktionseinschränkung bei bestehendem Gesundheitsproblem Barrieren 3. Wechselwirkung mit Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Artikel 1 UN-BRK 4. Aktivitäts- und Teilhabeeinschränkungen Conty Folie 8 4

7 Personenkreis nach SGB IX SGB IX 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher? ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. [ ]? daher verweist auf das veraltete Krankheitsfolgekonzept 1. Zeitkomponente / relative Dauerhaftigkeit 2. Funktionseinschränkung bei bestehendem Gesundheitsproblem 3. Wechselwirkung mit Barrieren (negativ wirkende Umweltfaktoren) fehlt! 4. Aktivitäts- und Teilhabeeinschränkungen Conty Folie 9 2-stufiger Behinderungsbegriff In den Beratungen der BMAS-Arbeitsgruppe zum Bundesteilhabegesetz wird ein 2-stufiger Behinderungsbegriff zugrunde gelegt. Auf der ersten Stufe soll eine allgemeine Definition des Behinderungsbegriffs vorgenommen werden; auf der 2. Stufe erfolgt eine Eingrenzung auf den leistungsberechtigten Personenkreis. Der Ansatz ist geeignet, jedoch sollten noch einige Nachbesserungen vorgenommen werden. Conty Folie 10 5

8 Behinderungsbegriff (1. Stufe) Stufe 1: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i. S. UN-BRK) haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren, ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten ist. Conty Folie 11 Behinderungsbegriff (1. Stufe) Stufe 1: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i. S. UN-BRK) haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren, ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten ist. Conty Folie 12 6

9 Beeinträchtigungsdefinition Der Begriff Beeinträchtigung ist ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff und muss definiert werden. Eine Definition findet sich in der UN-BRK nicht. Einen Vorschlag macht das Forum behinderter Juristinnen und Juristen: Beeinträchtigung ist die Auswirkung der auf einer gesundheitlichen Schädigung beruhenden Einschränkung einer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit, seelischen Gesundheit oder Sinneswahrnehmung im Wechselverhältnis zu üblichen Anforderungen. Conty Folie 13 Behinderungsbegriff (1. Stufe) Stufe 1: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i. S. UN-BRK) haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren, ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten ist. Hier sollte die Formulierung der UN-BRK übernommen werden. Conty Folie 14 7

10 Behinderung und gesellschaftliche Barrieren (1) Der Begriff gesellschaftliche Barrieren ist zu eng. Auch der personenbezogene Teil der Umweltfaktoren ist einzubeziehen. Behinderung ist die negative Wechselwirkung zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren materiellen, sozialen und verhaltensbezogenen Umweltund personenbezogenen Faktoren ( Kontextfaktoren ) bezogen auf ihre Teilhabe. Conty Folie 15 Behinderung und gesellschaftliche Barrieren (2) ICF-Umweltfaktoren: a) personenbezogen: unmittelbare, persönliche Umwelt einschl. häuslicher Bereich, Arbeitsplatz und Schule. Physikalisch/materielle Gegebenheiten, sowie persönlicher Kontakt zu anderen (Familie, Bekannte, Peers und Fremden) b) gesellschaftlich: formelle und informelle soziale Strukturen, Dienste und übergreifende Systeme in der Gesellschaft, die Einfluss auf Individuen haben.(1. Organisationen der Arbeitsumwelt, kommunale Aktivitäten, Behörden des Kommunikations- und Verkehrswesen, informelle soziale Netzwerke und 2. Gesetze, Vorschriften, formelle und informelle Regeln, Einstellungen und Weltanschauungen) ICF-Personenbezogene Faktoren: Gegebenheit des Lebens und der Lebensführung (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, andere Gesundheitsprobleme, Fitness, Lebensstil, Gewohnheiten, Erziehung, Bewältigungsstile, soz. Hintergrund, Bildung, Ausbildung, Beruf, Erfahrungen, Verhaltensmuster, Charakter, Leistungsvermögen) Conty Folie 16 8

11 Behinderungsbegriff (1. Stufe) Stufe 1: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i. S. UN-BRK) haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren, ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten Hier ist. sollte die Formulierung der UN-BRK übernommen werden. Conty Folie 17 Behinderungsbegriff 1. Stufe Vorschlag (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung [*)] haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen verschiedener Barrieren, ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an am Leben in der Gesellschaft einschränkt *) Beeinträchtigung ist die Auswirkung der auf einer gesundheitlichen Schädigung beruhenden Einschränkung einer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit, seelischen Gesundheit oder Sinneswahrnehmung im Wechselverhältnis zu üblichen Anforderungen. Conty Folie 18 9

12 Behinderungsbegriff (2. Stufe) Stufe 2: Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe - neu - im Sinne einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung : Leistungsberechtigt sind Personen, die behindert im Sinne der (Grund-)Definition des SGB IX sind und deren Notwendigkeit an (personeller/technischer) Unterstützung in noch zu bestimmenden Lebensbereichen wesentlich ausgeprägt ist. Die zu bestimmenden Lebensbereiche (ICF-orientiert; nicht leistungsauslösend) können sein: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Mobilität, Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Bedeutende Lebensbereiche ( z.b. Arbeit und Beschäftigung; Bildung), Gemeinschafts-, soziales- und staatsbürgerliches Leben. Neben gesetzlichen Änderungen ist eine Neufassung der Eingliederungshilfe-Verordnung notwendig. Conty Folie 19 Behinderung und Zeitdauer Der Langfristaspekt einer Behinderung als leistungszugangslimitierende Faktor ist (noch) nicht aufgenommen. Die UN-BRK spricht von langfristiger Beeinträchtigung. Die derzeit geltende Bestimmung des 2 Abs.1 SGB IX spricht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernden Behinderung. An diesem Aspekt der jetzigen Gesetzeslage sollte festgehalten werden. Conty Folie 20 10

13 Aktivitäts- und Teilhabebereiche der ICF Die Lebensbereiche sind in den Äktivitätsund Teilhabebereichen der ICF benannt: 1. Lernen und Wissensanwendung (z. B. Zuhören, komplexe Probleme lösen) 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen (z. B. eine komplexe Aufgabe übernehmen, die tägliche Routine planen) 3. Kommunikation (z.b. Kommunizieren als Empfänger von Gesten oder Gebärden, Körpersprache einsetzen) 4. Mobilität (z.b. eine elementare Körperposition wechseln, feinmotorischer Handgebrauch) 5. Selbstversorgung (z.b. sich waschen, die Zähne pflegen, auf seine Gesundheit achten) 6. Häusliches Leben (z.b. Einkaufen, Mahlzeiten vorbereiten, den Wohnbereich reinigen) 7. Interpersonelle Interaktion und Beziehung (z. B. elementare interpersonelle Aktivitäten, mit Fremden umgehen) 8. Bedeutende Lebensbereiche (z.b. informelle Bildung/Ausbildung, ein Arbeitsverhältnis behalten) (Sozialverhalten) 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben (z.b. Gemeinschaftsleben, formelle Vereinigungen, Erholung und Freizeit, politisches Leben und Staatsbürgerschaft) Conty Folie 21 Behinderungsbegriff 2. Stufe Vorschlag Stufe 2: Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe - neu - im Sinne einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung : Leistungsberechtigt sind Personen, die behindert im Sinne der (Grund-)Definition des SGB IX sind, deren Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und deren Notwendigkeit an (personeller/technischer) Unterstützung in noch zu bestimmenden folgenden Lebensbereichen wesentlich ausgeprägt ist: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7.Interpersonelle Interaktion und Beziehung, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben Conty Folie 22 11

14 Vielen Dank für Ihr Interesse. Michael Conty v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Geschäftsführung Bethel.regional Bielefeld Maraweg michael.conty@bethel.de Conty Folie 23 12

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