MEDIENSERVICE. Finanzausgleich: keine Erweiterung der Steuerhoheit für die Länder

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1 MEDIENSERVICE Finanzausgleich: keine Erweiterung der Steuerhoheit für die Länder Forderungen der Sparte Industrie der WKO Oberösterreich zur Neuregelung des Finanzausgleichs Linz, 11. April 2016 Ihre Gesprächspartner: Mag. Anette Klinger Steuersprecherin der Sparte Industrie der WKOÖ Dr. Markus Achatz Berater der Sparte Industrie der WKOÖ Ing. Dr. Heinz Moosbauer Geschäftsführer der Sparte Industrie der WKOÖ im Internet: wko.at/ooe/ Herausgeber, Medieninhaber und Hersteller: WKO Oberösterreich Hessenplatz Linz T F E medien@wkooe.at w wko.at/ooe DVR

2 Anette Klinger, Steuersprecherin der Sparte Industrie Keine zusätzliche Belastung für die Unternehmen durch den Finanzausgleich Das System des österreichischen Finanzausgleichs zwischen Bund, Länder und Gemeinden wird von Experten seit Jahren als äußerst reformbedürftig eingestuft. Durch die mangelnde Transparenz und die föderale Struktur kommt es zu einer Geldverschwendung. Die dringende Reformnotwendigkeit wird angeheizt, weil ,5 Mrd. Euro an Lohnsteuereinnahmen als Folge der Steuerreform fehlen. Aufgrund der Steuerreform kommt es im Jahr 2016 in nahezu allen Bundesländern zu einem Rückgang der Ertragsanteile. Unter Ertragsanteilen versteht man den Anteil der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Die Länder haben bereits betont, dass sich ihr Anteil an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nicht verschlechtern darf. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn der Bund und die Gemeinden zugunsten der Länder auf Ertragsanteile verzichten würden. Dies wird kaum möglich sein, da die Ertragsanteile der Länder von 2002 bis 2014 um 114 Prozent von 7 auf 15 Mrd. Euro angestiegen sind. Die Mehreinnahmen des Bundes und der Gemeinden erhöhten sich in diesem Zeitraum lediglich um 49 Prozent. Keine neuen Schulden und keine Erhöhung der Abgabenquote Der bisher oft eingeschlagene Weg anstelle von Ausgabenkürzungen neue Schulden zu machen, ist aufgrund der Maastricht- Kriterien und der innerstaatlichen Schuldenbremse nicht mehr möglich. Auch die weitere Erhöhung von Steuern würde dem Wirtschaftsstandort Österreich einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Mit einer extrem hohen Abgabenquote von über 44 Prozent ist die Steuerbelastung in Österreich höher als in Deutschland und rund 10 Prozent über dem EU-Schnitt in Höhe von 40 Prozent. Ohne die Abgabenquote in den nächsten Jahren massiv zu senken verliert Österreich als Investitionsstandort zunehmend an Attraktivität. Österreichische Betriebe stehen nicht nur mit europäischen, sondern zunehmend auch mit Unternehmen aus Schwellenländern in Konkurrenz. Die Produktionskosten sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Hohe Abgaben verteuern unsere Produkte und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit immens. Mittelfristig muss die Abgabenbelastung auf den Durchschnittswert der Eurozone in Höhe von 40 Prozent abgesenkt Linz, am 11. April 2016 Seite 2

3 und die Abgabenquote darf daher unter keinen Umständen weiter erhöht werden. Finanzausgleich für umfassende Staats- und Verwaltungsreform nutzen Nach übereinstimmender Meinung des Rechnungshofs und der Wirtschaftsforschungsinstitute können mit einer umfassenden Staats- und Verwaltungsreform in den Bereichen Pensionen, Gesundheit, Verwaltung und Förderungen vier Prozent des BIP eingespart werden. Das entspricht in etwa jenen 12 Mrd. Euro, die notwendig sind, um die Abgabenquote von Deutschland in der Höhe von 39,7 Prozent zu erreichen. Klare Kompetenzverteilung zwischen Gebietskörperschaften: Die Organisation der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) ist in Österreich geprägt durch eine Mischform aus Zentralismus und Föderalismus. Doppelgleisigkeiten und unklare Verantwortungen erzeugen das teuerste aller möglichen Systeme. Um die Ineffizienzen der Kompetenzzersplitterungen wie zum Beispiel im Schulwesen zu beheben, muss ein Bereich ausschließlicher Bundeskompetenzen und ein Bereich ausschließlicher Landeskompetenzen geschaffen werden. Geteilte Zuständigkeiten sollen sich auf ein Minimum beschränken. Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen muss es daher zu einer Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden kommen. Mittelzuweisung nach Maßgabe der Aufgabenorientierung Zuerst müssen die Aufgaben der Gebietskörperschaften klar geregelt werden. Vor allem ist zu prüfen, welche Verwaltungsebene eine Aufgabe am effizientesten erledigen kann. Erst dann kann es zu einer Zuweisung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel kommen. Ein Beispiel hierfür wäre, dass die Bezirkshauptmannschaft, die ohnedies das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren abwickelt, gleichzeitig das Bauverfahren miterledigt. Zusätzlich ist ein Anreizsystem zu schaffen, das eine sparsame und effiziente Mittelverwendung belohnt. Linz, am 11. April 2016 Seite 3

4 Regelmäßige Aufgabenkritik nach fünf Jahren Wie bei den Förderungen wird in der Schweiz in zahlreichen Kantonen alle fünf Jahre eine Aufgabenkritik durchgeführt. Es wird dabei hinterfragt, ob eine Staatsaufgabe noch zeitgemäß ist oder ob sie auch möglichst sparsam und zweckmäßig erbracht wird. Auch in Österreich gibt es viele Beispiele von Staatsausgaben, speziell von Förderungen, die in bestimmten Zeitabständen auf ihre Sinnhaftigkeit hinterfragt werden sollten. Nach Meinung von Experten könnten so auf jeder Verwaltungsebene in Österreich zehn Prozent eingespart werden. Vergleichbares Haushaltsrecht für alle Gebietskörperschaften Um ein Benchmarksystem bei den Gebietskörperschaften möglich zu machen, muss zur Herstellung von Transparenz ein modernes, vergleichbares Haushaltsrecht für alle Gebietskörperschaften geschaffen werden. Mit dem bisherigen System der Kameralistik war ein Vergleich der Länder- und Gemeindefinanzen nur schwer möglich. Aufgrund der neuen Voranschlagsund Rechnungsabschlussverordnung sollen die Bundesländer und die Gemeinden in Zukunft das Haushaltsrecht des Bundes übernehmen. Nur so können die einzelnen Länder bzw. die einzelnen Gemeinden miteinander verglichen werden und in einen Standortwettbewerb treten. Keine weiteren Steueradministrationskosten durch Finanzausgleich Aufgrund der diskutierten Verlagerung der Abgabenkompetenz auf Länder- und Gemeindeebene ist zu befürchten, dass es zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen kommt. Als Negativbeispiel kann die abgeschaffte Getränkesteuer angeführt werden, die zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hat. Wir fordern daher, dass es durch den neuen Finanzausgleich nicht zu einer weiteren Erhöhung der Steueradministrationskosten in den Unternehmen wie auch in der Verwaltung kommt, sagt Anette Klinger, Steuersprecherin der Sparte Industrie. Linz, am 11. April 2016 Seite 4

5 Markus Achatz, Berater der Sparte Industrie Praxistauglichkeit einer Abgabenautonomie der Länder und Gemeinden Als Modell für die Ausweitung der Abgabenautonomie der österreichischen Bundesländer wird immer wieder das Beispiel Schweiz genannt. In der Schweiz ist die Kompetenz zur Einhebung der direkten Steuern grundsätzlich den Kantonen vorbehalten, während die indirekten Steuern dem Bund zustehen. Die Effizienz des Schweizer Steuerstaates ist unübersehbar: Mit einer deutlich niedrigeren Abgabenquote als in Österreich wird ein durchaus vergleichbares Leistungsangebot erstellt, das freilich zwischen den Kantonen erheblich differieren kann. Dieses Steuersystem ist aber historisch gewachsen und kann daher nicht sofort 1:1 auf Österreich umgelegt werden. In Österreich finanzieren die Länder nur ein Prozent ihrer Ausgaben durch eigene Steuern und Abgaben, während die Schweizer Kantone sich mit 52 Prozent aus eigenen Steuern finanzieren. Aufgabenreform für Umschichtung von Besteuerungsrechten notwendig Wollten die Länder in Österreich ihre Ausgaben aus eigenen Einnahmen bestreiten, so müsste man 25 Milliarden Euro an Besteuerungsrechten vom Bund auf die Länder umschichten. Ohne eine umfassende Aufgabenreform ist eine derartige Maßnahme nicht effizient umzusetzen. Vor allem ist die Zeit für eine derartige Aufgabenreform nicht mehr vorhanden, da die Finanzausgleichsverhandlungen noch heuer abgeschlossen werden sollen, betont Markus Achatz, Berater der Sparte Industrie. Praktische Umsetzung hoch komplex Wenn es durch eine Staats- und Verwaltungsreform mittelfristig gelingt Aufgaben und Kompetenzen zwischen Bund und Ländern zu verteilen, dann ist es sinnvoll über eine höhere Steuerautonomie der Länder nachzudenken. Die österreichische Finanzverfassung gibt durchaus Raum dafür, die Abgabenautonomie der Länder und Gemeinden in diese Richtung zu verstärken. So könnte etwa die Einkommensteuer als Zuschlagsabgabe oder als Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand verankert werden. Bei der Konstruktion als Zuschlagsabgabe würde der Bund eine Stammabgabe auf die Einkommensteuer erheben, Länder und Gemeinden jeweils einen Zuschlag, der sich als Prozentsatz der Stammabgabe bemisst. Die Steuerautonomie der Länder oder der Gemeinden könnte dann darin bestehen, innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite den Steuersatz festzusetzen. Will man echten Steuerwettbewerb, müssten diese Bandbreiten aus budgetpolitischer Linz, am 11. April 2016 Seite 5

6 Sicht adäquat festgelegt werden: Ein Konzept, bei dem alle betroffenen Gebietskörperschaften gezwungen wären, den Satz im Höchstausmaß auszuschöpfen (wie etwa heute vergleichsweise bei der Grundsteuer), macht jedenfalls wenig Sinn. Die Einhebung eines Landeszuschlags bei gleichzeitiger Absenkung der Bundessteuer wäre bei der Einkommen- und der Körperschaftssteuer möglich. Aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben ist dies aber bei der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern nicht umzusetzen. Auch die Verkehrssteuern (Normverbrauchabgabe, Versicherungssteuer, Werbeabgabe) eignen sich nicht für eine Verlagerung auf die Länder. Bei grundstücksbezogenen Steuern wäre eine Übertragung auf die Länder möglich, allerdings ist äußerst fraglich, ob das Aufkommen aus diesen Steuern zur Aufgabenfinanzierung der Länder ausreicht. Einkommensteuer Landeszuschläge mit vielen Fragezeichen Ein Umbau der Einkommensteuer zu einer Zuschlagsabgabe löst eine Vielzahl von Steuerfragen aus. An welches Kriterium wird die Zuschlagsberechtigung angeknüpft: An den Wohnsitz im Sinne der BAO oder den Hauptwohnsitz nach zentralem Melderegister? Welche Rolle spielt die Lage der Einkunftsquelle? Wie wird in Fällen des Doppelwohnsitzes oder des Wohnsitzwechsels verfahren? Wie sieht es mit der Rechtsformneutralität aus: Wie wird die Körperschaftsteuer in das System eingebunden? Sind Steuerausländer mit ihren Inlandseinkünften zu erfassen? Die Kette an offenen Fragen ließe sich noch lange fortführen. Es darf jedenfalls nicht übersehen werden, dass die Schweiz heute mit einem System pragmatisch und bestens zu Rande kommt, das sie über 150 Jahre mit einer Vielzahl von kleinen Schritten (insbesondere auch in der Rechtsprechung beispielsweise zur Frage der interkantonalen Doppelbesteuerung) entwickelt hat. Die (schlagartige) Umstellung auf ein solches System mit einem Sondersteuerrecht zur Abgrenzung der Steuerhoheiten würde jedenfalls zu zusätzlichen Verwaltungskosten für die Unternehmen wie auch die Abgabenbehörden führen, die die Attraktivität des Steuerstandorts nicht unbedingt erhöhen und den potenziellen Vorteilen eines Steuerwettbewerbs entgegenzustellen sind. Linz, am 11. April 2016 Seite 6

7 Verländerung der Steuerhoheit führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand Da allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aufgabenreform zwischen Bund und Länder nicht in Sicht ist, würde eine Verländerung der Steuerhoheit nur zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und fast sicher auch zu einer Erhöhung der Abgabenquote führen. Deshalb ist eine derartige Maßnahme zum gegenwärtigem Zeitpunkt vehement abzulehnen, so Achatz. Auch dürfte die starke Aufsplitterung der Besteuerung durch Landeszuschläge in einem kleinen Land wie Österreich zu einem Standortnachteil führen. Linz, am 11. April 2016 Seite 7

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