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1 / 6 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurden das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis im Inlandskontext quasi aufgehoben werden soll, und das Endbesteuerungsgesetz, das den verfassungsrechtlichen Rahmen für die schaffen soll, veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 5. Juni 2015, die Beschlussfassung im Nationalrat ist bereits für Anfang Juli geplant. Die meisten Bestimmungen sollen zum 1. Jänner 2016 wirksam werden. Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll ab 1. Jänner 2016 angehoben werden. Dies soll für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, mit Ausnahme von Zinserträgen aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder etc) und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung betroffen sind daher zb Dividenden, Wertpapierzinsen und Fondserträge, realisierte Veräußerungsgewinne der Wertpapiere und der Unternehmensbeteiligungen auch Zuwendungen von Privatstiftungen. Vor diesem Hintergrund sollten daher Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften sowie Zuwendungen aus Privatstiftungen falls sinnvoll noch vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Bei hohen stillen Reserven des Wertpapiervermögens des Neubestandes könnte es zudem sinnvoll sein, diese Kursgewinne bis 31. Dezember 2015 zumindest teilweise zu realisieren. Zinserträge, realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren und verbrieften Derivaten sollen bei Privatstiftungen unverändert einer Zwischensteuer in Höhe von 25 % unterliegen. Ebenso soll sich die Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts nicht ändern. Für die bedarf es zwar einer Verfassungsmehrheit im Parlament, aus heutiger Sicht ist diese grundsätzlich jedoch zu erwarten. Bisher konnten Angaben des Abgabenpflichtigen zum Kapitalvermögen, das bei Banken im Inland veranlagt ist, aufgrund des nur bei einem eingeleiteten Finanzstrafverfahren überprüft werden. Nunmehr sollen Finanzämter (FA), Zollämter sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung die Möglichkeit haben, auf schriftliches Auskunftsverlangen im Rahmen von Ermittlungshandlungen (zb Abgabenprüfungen, Ergänzungsaufträge) Zugang zu Bankinformationen zu erhalten. Ausreichend ist, dass sich der Steuerpflichtige weigert, die vollständigen Konto- und Depotunterlagen auf Verlangen des Abgabenprüfers vorzulegen.

2 / 6 MAI 2015 Dies soll sowohl für Konten im Betriebs- als auch Privatvermögen für Zeiträume ab 1. März 2015 gelten. Ein Zugang zu Bankdaten von Personen, die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind (zb Lieferanten oder Kunden), muss die begründete Annahme vorliegen, dass die Bewegungen von abgabenrechtlicher Bedeutung für das jeweilige Verfahren sind und der Inhaber muss im Vorfeld angehört werden. Für die effiziente Erteilung von Bankinformationen soll ein zentrales Kontenregister eingerichtet werden. In diesem Register werden die Depot- und Bankverbindungen pro verfügungsberechtigte Person vermerkt. Auf dieses Register sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Bundesfinanzgerichte und Abgabenbehörden des Bundes (FA, Zollämter, BMF) Zugriff haben. Darüber hinaus sollen Banken für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden, Kapitalabflüsse (Barauszahlungen, Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren im Schenkungsweg oder Wertpapierüberträge auf Wertpapierdepots bei Banken im Ausland) ab EUR automatisch zu melden. Von dieser Meldepflicht sind ausschließlich private Konten und Depots betroffen; Geschäftskonten von Unternehmen sind davon ausgenommen. Für die Einschränkung des bedarf es einer Verfassungsmehrheit im Parlament. Die per 1. April 2012 eingeführte ImmoESt, die bei der Veräußerung von Immobilien bezogen auf den steuerpflichtigen Gewinn zu entrichten ist, soll ab 1. Jänner 2016 von 25 % auf 30 % angehoben werden. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen. Der Ausgleich von Verlusten aus privaten Immobilienveräußerungen mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll erleichtert werden. Zwischensteuerpflichtige Einkünfte aus privaten Immobilienveräußerungen bei Privatstiftungen sollen hingegen weiterhin mit 25 % Zwischensteuer belastet bleiben. Nach der geltenden Verwaltungspraxis sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses 20 % der Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuzuordnen. Das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke soll nach dem Gesetzesentwurf aufgrund des Preisanstieges bei Grund und Boden ab der Veranlagung für das Jahr 2016 auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude geändert und gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der Abschreibung für Absetzung sowie für eine allfällig erforderliche Aufteilung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Zusammenhang mit der relevant. Ein davon abweichendes Aufteilungsver-

3 / 6 MAI 2015 hältnis kann zb durch Gutachten nachgewiesen werden. Das pauschale Aufteilungsverhältnis soll weiters nicht gelten, sofern die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich von diesem Aufteilungsverhältnis abweichen. Das neue Aufteilungsverhältnis soll auch für bereits vermietete Immobilien gelten. Für diese verringert sich daher ab 2016 die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungskosten soll ab der Veranlagung für das Jahr 2016 im außerbetrieblichen Bereich von 10 Jahre auf 15 Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung gilt auch für noch offene Zehntelabsetzungen aus Vorjahren. Der Abschreibungssatz von 1,5 % soll hingegen nicht verändert werden. Vielmehr soll dieser Abschreibungssatz nunmehr auch bei betrieblich vermieteten Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, zur Anwendung kommen. Zusätzlich soll der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 2,5 % eingeschränkt werden. Unentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Familienverband unterliegen derzeit einer von 2 % bezogen auf den dreifachen Einheitswert. Für unentgeltliche oder teilunentgeltliche Übertragungsvorgänge ab 1. Jänner 2016 soll die generell von vom aktuellen gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert bemessen werden. Die Feststellung dieses Wertes soll vereinfacht auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung erfolgen (somit nach Möglichkeit ohne Bewertungsgutachten). Davon ausgenommen sind lediglich Übergaben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Familienkreis; für diese wird die weiterhin von dem mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2015 neu festgestelltem einfachen Einheitswert ermittelt. Die Berechnung der soll bei unentgeltlichen Erwerben sowie teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist, auf Basis folgenden Stufentarifs erfolgen: Grundstückswert in EUR Steuersatz ,5 % ,0 % ab ,5 % Für die Ermittlung der nach dem Stufentarif sollen alle unentgeltlichen Erwerbe, die zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren stattgefunden haben, zusammengerechnet werden.

4 SEITE 4 / 6 MAI 2015 Der satz für entgeltliche Erwerbe soll weiterhin einheitlich 3,5 % betragen. Für den Erwerb von in Österreich gelegenen Immobilien durch Anteilsvereinigung, Übertragung aller Anteile und Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz sieht der Entwurf einen einheitlichen satz von 0,5 % vor. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 soll die von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert ermittelt werden. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben soll bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag von EUR auf EUR erhöht werden. Zudem soll die für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübergaben mit 0,5 % gedeckelt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zudem die Möglichkeit vor, die bei unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben durch Anteilsvereinigung, durch Übertragung aller Anteile oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre mit Verzinsung zu verteilen. Die Steuerbefreiung für die Hauptwohnsitzübertragung zwischen Ehegatten soll wie folgt neu geregelt werden: Für den halben Wohnsitz bei Übertragung unter Lebenden zur gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Der übersteigende Teil unterliegt der. Für den gesamten Wohnsitz bei Übertragung von Todes wegen soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Der übersteigende Teil unterliegt der. Zudem sollen die Regelungen im Zusammenhang mit der Anteilsvereinigung sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, neu geordnet werden. Nach der geltenden Rechtslage wird eine Anteilsvereinigung bei grundstückshaltenden Gesellschaften nur bewirkt, wenn alle Anteile (dh 100 %) zivilrechtlich in der Hand eines Gesellschafters vereinigt oder übertragen werden. Dies konnte bis dato zb über einen Zwerganteil des Treuhänders vermieden werden. Nach der Neuregelung soll eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bereits dann vorliegen, wenn 95 % der Anteile von einer Person, einer Unternehmensgruppe isd 9 KStG oder einer Organschaft isd 2 Abs 2 UStG erworben werden oder sonst übergehen. Anteile, die von Treuhändern gehalten werden, sollen ausschließlich dem Treugeber zuzurechnen sein. Auch ein 95%iger Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren soll künftig der unterliegen.

5 / 6 MAI 2015 Weitere Änderungen sieht der Gesetzesentwurf für die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen. Gegenwärtig können Einlagenrückzahlungen nach Disposition der ausschüttenden Gesellschaft steuerneutral vorgenommen werden, sofern ein Einlagenevidenzkonto geführt wird. Nach dem Gesetzesentwurf sollen KESt-freie Einlagenrückzahlungen künftig nur mehr dann möglich sein, wenn zuerst alle durch Innenfinanzierung (unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) erwirtschafteten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Somit soll die Wahlmöglichkeit zwischen steuerpflichtiger Gewinnausschüttung und steuerfreier Einlagenrückzahlung entfallen. Die geänderte Rechtslage soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Die ausschüttende Gesellschaft soll verpflichtet werden, zusätzlich zum Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) auch den Stand der Innenfinanzierung im steuerlichen Evidenzkonto laufend mitzuführen. Bereits für den letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 ist der Unterschiedsbetrag zwischen unternehmensrechtlichem Eigenkapital und den vorhandenen Einlagen nach 4 Abs 12 EStG als Startwert der Innenfinanzierung zu ermitteln. Verluste aus in- und ausländischen sollen bei kapitalistischen Mitunternehmern nicht mehr sofort mit anderen Einkünften ausgleichsfähig sein, insoweit durch die Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Als kapitalistische Mitunternehmer definiert der Gesetzesentwurf Gesellschafter, die gegenüber Dritten nicht oder eingeschränkt haften (Kommanditisten, atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Kommanditisten, die in der Kommanditgesellschaft aktiv unternehmerisch mitarbeiten, sind von der Wartetastenregelung nicht erfasst. Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, sind daher nur noch mit späteren Gewinnen verrechenbar (Wartetaste-Verluste). Eine sofortige Verlustverrechnung ist nur möglich, insoweit die steuerliche Einlage erhöht wird. Bloße Haftungserklärungen ohne tatsächliche Leistung von Zahlungen bewirken noch kein Verlustverwertungspotenzial. Erst wenn der Gesellschafter tatsächlich zur Haftung herangezogen wird, bewirkt die Inanspruchnahme eine steuerliche Einlage. Die Reichweite der Regelung ist voraussichtlich beschränkt. und insbesondere geschlossene Publikumskommanditgesellschaften, die als Alternative Investmentfonds (AIF) zu sehen sind, unterliegen sofern nicht die Übergangsnormen anzuwenden sind grundsätzlich dem Fondsbesteuerungsregime, in dessen Rahmen die Verluste vom Anleger ohnehin nicht verwertet werden können.

6 SEITE 6 / 6 MAI 2015 Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: WIEN Sabine Kirchmayr T E sabine.kirchmayr@.com Tatjana Polivanova T E tatjana.polivanova@.com Matthias Hofstätter T E matthias.hofstaetter@.com SALZBURG Yvonne Schuchter T E yvonne.schuchter@.com LINZ Roland Fugger T E roland.fugger@.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Am Heumarkt 7, 1030 Wien T F E wien.office@.com REDAKTION Rainer Brandl E rainer.brandl@.com Matthias Hofstätter E matthias.hofstaetter@.com Yvonne Schuchter-Mang E yvonne.schuchter@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

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