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1 SEITE 1 / 11 MAI 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der in dieser Woche bekanntgegebenen Gesetzesentwürfe wird die Steuerreform voraussichtlich folgende Änderungen bringen. Der Großteil der Änderungen wird 2016 wirksam werden. I Senkung des Einkommensteuertarifes Nachfolgend sehen Sie zum Vergleich den bisherigen und den künftigen Einkommensteuertarif. Bis EUR sinken die Tarifstufen markant. Daher beträgt die Durchschnittsteuerbelastung bei EUR künftig 30,8 % statt bisher 33,73 % Grenzsteuersatz Steuerberechnung Ø Steuer bis bis ,5 % (E ) x 36,5 % 20,44 % bis ,2143 % (E ) x 43,2143 % ,73 % über % (E ) x 50 % Grenzsteuersatz Steuerberechnung Ø Steuer bis bis % (E ) x 25 % 9,72 % bis % (E ) x 35 % ,32 % bis % (E ) x 42 % ,80 % bis % (E ) x 48 % ,53 % bis % (E ) x 50 % ,79 % über befristet 55 % (E ) x 55 % II Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften Erhöhung der KESt auf Gewinnausschüttungen ab 2016 Die KESt auf Gewinnausschüttungen wird von 25 % auf 27,5 % erhöht. Dadurch steigt die Gesamtsteuer für ausgeschüttete Gewinne von 43,75 % auf 45,625 %. aktuell künftig Gewinn 100,00 100,00 25 % Körperschaftsteuer -25,00-25,00 Gewinn in der Gesellschaft 75,00 75,00 25 % => 27,5 % KESt auf Ausschüttung -18,75-20,625 Nettoausschüttung 56,25 54,375 Gesamtsteuer für ausgeschüttete Gewinne 43,75 45,625

2 SEITE 2 / 11 MAI 2015 Die KESt-Erhöhung tritt erst für Ausschüttungen ab dem in Kraft. Geplante Gewinnausschüttungen können noch bis Ende 2015 zum Steuersatz von 25 % vorgenommen werden. Nachrangigkeit der KESt-freien Einlagenrückzahlung aus Kapitalgesellschaften KESt-freie Einlagenrückzahlungen können künftig nur mehr vorgenommen werden, wenn zuerst alle durch Innenfinanzierung (unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) erwirtschafteten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Die Wahlmöglichkeit zwischen steuerpflichtiger Ausschüttung und steuerfreier Einlagenrückzahlung entfällt damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Zusätzlich zum Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) ist zukünftig auch der Stand der Innenfinanzierung im steuerlichen Evidenzkonto laufend mitzuführen. Bereits für den letzten Bilanzstichtag vor dem ist der Unterschiedsbetrag zwischen unternehmensrechtlichem Eigenkapital und den vorhandenen Einlagen nach 4 Abs 2 EStG als Startwert der Innenfinanzierung zu ermitteln. III Optimaler Geschäftsführerbezug Zukünftig wird der Geschäftsführerbezug für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steuerlich optimal sein, wenn das steuerpflichtige Einkommen EUR beträgt. Dies erfordert einen: Bruttobezug im GSVG: rund EUR Bruttobezug im ASVG: rund EUR Der verbleibende Gewinn sollte durch Gewinnausschüttungen bezogen werden, da die KöSt + KESt ihv 45,625 % in diesem Fall günstiger ist als die nächste ESt-Stufe ihv 48 % + Lohnnebenkosten ihv 7,86 % (auch unter Berücksichtigung von 13./14. Gehalt und der Betriebsausgabenpauschale). IV Einschränkung der Verlustverwertung aus Personengesellschaften Verluste aus Personengesellschaften sollen bei sogenannten kapitalistischen Mitunternehmern nicht mehr sofort mit anderen Einkünften ausgleichsfähig sein, insoweit durch die Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

3 SEITE 3 / 11 MAI 2015 Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, sind nur mehr mit späteren Gewinnen verrechenbar (Wartetaste-Verluste). Eine sofortige Verlustverrechnung ist nur möglich, insoweit die steuerliche Einlage erhöht wird. Bloße Haftungserklärungen ohne tatsächliche Leistung von Zahlungen bewirken noch kein Verlustverwertungspotenzial. Erst wenn der Gesellschafter tatsächlich zur Haftung herangezogen wird, bewirkt die Inanspruchnahme eine steuerliche Einlage. Als kapitalistische Mitunternehmer gelten Gesellschafter, die gegenüber Dritten nicht oder eingeschränkt haften (Kommanditisten, atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Kommanditisten, die in der Kommanditgesellschaft aktiv unternehmerisch mitarbeiten, also insbesondere die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft besorgen, sind von der Wartetastenregelung also nicht betroffen. Die gleiche Regelung gilt für die Verlustverwertung aus ausländischen Personengesellschaften. V Sonstige Änderungen der Unternehmensbesteuerung Zeitlicher unbegrenzter Verlustvortrag nun auch für Einnahmen-Ausgaben- Rechner Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 % Dafür Streichung des Bildungsfreibetrags und der Bildungsprämie Vereinheitlichung der Abschreibung auf Betriebsgebäude AfA-Satz einheitlich 2,5 % statt bisher 2 % bis 3 % AfA-Satz für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude 1,5 % Verlängerung Abschreibungszeitraum für Instandsetzungen von 10 auf 15 Jahre Erhöhung des Steuerfreibetrags für Mitarbeiterbeteiligung von EUR auf EUR pro Jahr Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte Rabatte, die ein Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern einräumt, sind ab 2016 steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 10 % nicht übersteigen. Mitarbeiterrabatte, die mehr als 10% von jenem Endpreis ausmachen, den der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern anbietet, sind steuerpflichtig, insoweit die Rabatte eines Kalenderjahres in Summe mehr als die Bagatellgrenze von EUR 500,00 ausmachen. Im Gegenzug werden branchenspezifische Steuerbefreiungen für Sachbezüge gestrichen (Brauereien, Molkereien, Beförderungsunternehmen).

4 SEITE 4 / 11 MAI 2015 VI Sachbezug für Firmenautos und Elektro-Autos : Erhöhung des Sachbezugs auf 2 % der Anschaffungskosten pro Monat für PKW mit CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km (zb Audi A4 Avant: 109 g/km) Höchster Sachbezug pro Monat daher EUR 960,00 (EUR * 2 %) Für ab dem angeschaffte PKW verringert sich der Grenzwert für den höheren Sachbezug bis 2020 um 4 g/km pro Jahr: Jahr der Anschaffung CO 2 -Grenzwert vor g/km g/km g/km g/km ab g/km Dafür Kein Sachbezugswert für Elektro-Firmenautos Bei einem durchschnittlichen Elektro-Firmenauto kann sich daraus eine Steuerersparnis für den Dienstnehmer von jährlich EUR und für das Unternehmen (ersparte Lohnnebenkosten) von EUR ergeben. Die Steuerbefreiung ist vorläufig auf 5 Jahre befristet. Zusätzlich steht ab 2016 der Vorsteuerabzug für Elektro-Autos zu (siehe unten XIII). VII Änderungen für Vermieter Im privaten Bereich Vermietung und Verpachtung bleibt der AfA-Satz von 1,5 %. Es wird jedoch ab 2016 der auf den Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von 40 % statt bisher 20 % vermutet. Dies soll auch vor 2016 angeschaffte Gebäude und Wohnungen betreffen. Für diese verringert sich daher ab 2016 die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Die Vermutung eines Grundanteils in Höhe von 40 % statt 20 % kann auch Auswirkungen auf die ImmoESt beim Verkauf eines Grundstückes haben. Instandsetzungen und Instandhaltungen sind ab 2016 auf 15 Jahre statt auf 10 Jahre verteilt absetzbar. Dies gilt auch für noch offene Zehntelbeträge aus Vorjahren.

5 SEITE 5 / 11 MAI 2015 VIII Sonstige Änderungen Streichung der sog Topfsonderausgaben Absetzbarkeit von Zusatzversicherungen und Ausgaben zur Wohnraumschaffung wird für nach dem abgeschlossene Versicherungen und begonnene Bauausführungen gestrichen Bestehende Versicherungen und Bauausführungen sind noch bis einschließlich 2020 absetzbar Kirchensteuer, Spenden und Nachkauf von Versicherungszeiten werden ab 2017 von Amtswegen als Sonderausgabe berücksichtigt (aufgrund einer Meldung der Empfänger an das Finanzamt Begleitende Änderungen insb für Geringverdiener Negativsteuer wird von EUR 110 auf max EUR 400 erhöht (50 % statt 10 % der Sozialversicherungsbeiträge) Negativsteuer auch für Pensionisten ihv max EUR 110 Für die Veranlagung des Kalenderjahres 2015 wird die Negativsteuer vorgezogen auf EUR 220,00 verdoppelt Analoge Entlastung für geringverdienende Gewerbetreibende und Bauern Absetzbeträge für Arbeitnehmer werden von EUR 345 auf EUR 400 erhöht Erhöhung des Kinderfreibetrages von EUR 220 auf EUR 440 IX KESt Erhöhung von 25,0 % auf 27,5 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen Erhöhung des besonderen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 25% auf 27,5% Anwendungsbereich Dividenden, Wertpapierzinsen, Erträge aus Fonds Realisierte Kursgewinne aus Aktien, Fonds, Anleihen, Verkauf von Unternehmensbeteiligungen Zuwendungen von Privatstiftungen Einkünfte aus (verbrieften) Derivaten Ausnahme: Zinserträge aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder etc) und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sollen weiterhin mit einem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden. Inkrafttreten: Für die Erhöhung der Kapitalertragsteuer bedarf es einer Verfassungsmehrheit im Parlament. Einkünfte aus Kapitalvermögen von Körperschaften unterliegen weiterhin zur Gänze einer Besteuerung im Ausmaß von 25%. Die auszahlende Stelle kann diesfalls den KESt-Abzug weiterhin ihv 25% vornehmen. Zwischensteuerpflichtige Einkünfte (Zinserträge, realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren und verbrieften Derivaten sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) unterliegen bei Privatstiftungen weiterhin einer Zwischensteuer ihv 25%.

6 SEITE 6 / 11 MAI 2015 X Aufhebung des Bankgeheimnisses gegenüber Abgabenbehörden Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei Ermittlungshandlungen (zb Abgabenprüfungen, Ergänzungsaufträge etc) ohne eingeleitetes Finanzstrafverfahren betrifft Konten im Betriebsvermögen und Konten im Privatvermögen bei Bedenken der Abgabenbehörde gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung Auskunftserteilung auf schriftliches Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde (Finanzamt, Zollamt und Bundesministerium für Finanzen), sofern sich der Steuerpflichtige weigert, die vollständigen Konto- und Depotunterlagen auf Verlangen des Abgabenprüfers vorzulegen für den Zugang zu Bankdaten von Personen, die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind (zb Lieferanten oder Kunden) muss die begründete Annahme vorliegen, dass die Bewegungen von abgabenrechtlicher Bedeutung für das jeweilige Verfahren sind; zudem ist der Inhaber des Kontos oder Depots im Vorfeld anzuhören für Zeiträume ab 1. März 2015 Einführung eines zentralen Kontenregisters Verzeichnis aller Bankkonten/Depots pro verfügungsberechtigter Person Zugriff für Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, Bundesministerium für Finanzen) Einführung einer Meldepflicht von Banken über größere Geldbewegungen Verpflichtung zur automatischen Meldung von Kapitalabflüssen ab EUR ab 1. März 2015 durch österreichische Banken Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung oder Wertpapiertransfers auf ausländische Depots Ausnahme: Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen Für die Lockerung des Bankgeheimnisses bedarf es einer Verfassungsmehrheit im Parlament.

7 SEITE 7 / 11 MAI 2015 XI Erhöhung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ab Erhöhung Steuersatz Von 25 % auf 30 % Tatsächlicher Veräußerungsgewinn x 30 % Pauschaler Veräußerungsgewinn (Altgrundstücke vor 2002) 14 % x 30 % = 4,2 % (bisher 3,5 %) vom Kaufpreis 60 % x 30 % = 18 % (bisher 15 %) vom Kaufpreis Streichung Inflationsabschlag Bisher: Für Grund und Gebäude nach Ablauf von 10 Jahren jährlich 2 % vom Veräußerungsgewinn 2 Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerung Künftig Ausgleich von 60% (bisher 50%) der Verluste Im privaten Bereich nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Antrag auf Verteilung auf 15 Jahre möglich Antrag möglich bis zum 7. Jahr nach der Verlustentstehung (d.h. Ausgleich auch mit künftigen Vermietungen) 3 Werbungskosten bei Grundstücksveräußerung Künftig Werbungskostenabzug (zb Veräußerungskosten) möglich bei Veranlagung zum normalen Einkommensteuertarif statt dem festen Steuersatz von 30 % (Option zur Regelbesteuerung) XII Neukonzeption der Grunderwerbsteuer (GrESt) ab Erweiterung des Steuertatbestandes der Anteilsvereinigung Eine grunderwerbsteuerpflichtige Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzender Gesellschaft liegt ab 2016 auch in folgenden Fällen vor: Vereinigung von 95% der Anteile (bisher 100%) in der Hand einer Person, einer umsatzsteuerlichen Organschaft oder einer Unternehmensgruppe (neu) Treuhandteile sind künftig immer dem Treugeber zuzurechnen (d.h eine Anteilsvereinigung kann nicht mehr durch Mitbeteiligung eines Treuhänders vermieden werden). Auch ein 95%iger Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren ist künftig grunderwerbsteuerpflichtig.

8 SEITE 8 / 11 MAI Erweiterte Steuerbefreiung für Hauptwohnsitzübertragung zwischen Ehegatten Übertragung zu Lebzeiten: Übertragung des halben Wohnsitzes an den anderen Ehegatten befreit Übertragung von Todeswegen: Übertragung des gesamten Wohnsitzes an den anderen Ehegatten befreit Jedoch nur bis 150 m² Wohnnutzfläche, übersteigender Teil steuerpflichtig 3 Bemessungsgrundlage Immer Gegenleistung, mindestens jedoch ein vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteter Grundstückswert (Die Bewertung soll vereinfacht mit Hilfe einer noch zu erlassenden Verordnung des BMF erfolgen, somit nach Möglichkeit ohne Gutachten) Einzige Ausnahme: 1facher Einheitswert für land- und forstwirtschaftliche Übergaben im Familienkreis gem 26a GGG (wieder inkl Geschwister, Neffen und Nichten) 4 Gestaffelte Steuersätze Für Zwecke des Steuersatzes werden die Erwerbe unterschieden in Unentgeltliche Erwerbe: Gegenleistung (zb übernommene Schulden, Wohnrecht) beträgt max 30 % des Grundstückswertes Teilentgeltliche Erwerbe: Gegenleistung beträgt zwischen 30% und 70 % des Grundstückswertes => anteilig unentgeltlicher und anteilig entgeltlicher Erwerb Entgeltliche Erwerbe: Gegenleistung beträgt mehr als 70 % des Grundstückswertes a) Niedriger Steuersatz ( Stufentarif ) für unentgeltliche Erwerbe Verkehrswert Steuer Steuerberechnung ,5 % VW x 0,5 % % (VW ) x 2 % ab ,5 % (VW ) x 3,5 % Zusammenrechnung von unentgeltlichen Erwerben zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren für Zwecke des Steuersatzes (ue nur Erwerbe ab 2016) Auf Antrag Verteilung der Steuerzahlung auf 2-5 Jahre mit Verzinsung ( 7 Abs 3)

9 SEITE 9 / 11 MAI 2015 b) Steuersatz für entgeltliche Erwerbe: immer 3,5 %. c) Besondere Steuersätze für: Betriebsübergaben Anteilsvereinigung und Umgründungen Für unentgeltlichen Teil Stufentarif mit Nachfolgefreibetrag bis zu EUR , max 0,5 % des Grundstückswertes 0,5 % Land- und forstwirtschaftliche Übergaben zum 1fachen EHW 2 % XIII Umsatzsteuer Immer Ansatz eines fremdüblichen Preises als USt-Bemessungsgrundlage bei der Lieferungen oder Vermietung von Grundstücken (Normalwertregelung) Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften izm Parkplätzen werden zwingend umsatzsteuersteuerpflichtig (Normalsteuersatz 20%) Der ermäßigte Steuersatz wird auf 13% angehoben insbesondere für: Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Hotellerie einschließlich Camping) Tätigkeit als Künstler Leistungen izm Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Musikaufführungen, Museen, botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks, Schwimmbäder, Thermalbehandlungen Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen (Inlandsflüge) Ab-Hof-Verkauf von Wein Lieferungen und Einfuhren von lebenden Tieren, Pflanzen, Schnittblumen, Düngemittel, Brennholz, Aufzucht/Halten von Tieren, Anzucht von Pflanzen Vorsteuerabzug für Erwerb, Anmietung und laufende Aufwendungen für PKW ohne CO2-Emission (zb reine Elektroautos; nicht Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor) Inkrafttreten der Änderungen mit Ausnahme Hotellerie: Inkrafttreten

10 SEITE 10 / 11 MAI 2015 XIV Registrierkassenpflicht und Belegausstellungspflicht ab 2016 Barumsätze sind ab einzeln aufzuzeichnen Elektronische Registrierkasse ab zwingend für Betriebe mit Jahresumsatz ab EUR , die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen Barumsatz: Barzahlung, Bankomat-/Kreditkarte, Barscheck, Gutscheineinlösung Überwiegende Anzahl : Anzahl der Geschäftsfälle und nicht Umsatz maßgeblich Registrierkasse mit technischem Manipulationsschutz (insb digitale Signatur für jeden Geschäftsfall) erst ab erforderlich Förderungen für Anschaffung von Registrierkassen vor ( 124b Z 294 EStG) Vorzeitige Abschreibung bis zu EUR im Jahr der Anschaffung (allfälliger Rest normale Afa) EUR 200 (steuerfreie) Anschaffungsprämie Umrüstung bestehender Systeme: Keine Förderung Belegausstellungspflicht für jeden Geschäftsfall ab mit folgenden Mindestangaben: Bezeichnung des leistenden Unternehmers Fortlaufende Belegnummer Tag der Belegausstellung Menge/Bezeichnung der Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung Belegkopien sind 7 Jahre aufzubewahren Leistungsempfänger (Kunde) ist zur Belegannahme verpflichtet und muss diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen Verstöße dagegen werden nicht sanktioniert XV Entfall der Finanzstrafen für leichte Fahrlässigkeit Strafbare Abgabenverkürzung erst bei grober Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit setzt ungewöhnliche und auffallende Missachtung von Sorgfaltspflichten voraus Gilt auch für Verkürzung von zollrechtlichen Eingangs- und Ausgangsabgaben Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016 (bei anhängigen erstinstanzlichen Verfahren Günstigkeitsprinzip prüfen!)

11 SEITE 11 / 11 MAI 2015 XVI Weiterer Fahrplan 5. Juni: Ende der Begutachtungsfrist für Gesetzesentwurf 16. Juni: Beschluss im Ministerrat Anfang Juli: Beschluss Nationalrat 23. Juli: Beschluss Bundesrat : Inkrafttreten der meisten Regelungen Selbstverständlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. Für weitere Fragen steht Ihnen natürlich auch jederzeit Ihr Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung. beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32 A 4040 Linz Am Heumarkt 7 A 1030 Wien Hellbrunner Straße 7 A 5020 Salzburg REDAKTION Christian Huber E christian.huber@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

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