Weiterentwicklung der Inklusion im schulischen Bereich

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1 Der Ministerrat hat im Januar 2013 ein Landeskonzept für die Weiterentwicklung der Inklusion im schulischen Bereich beschlossen mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen optimale Teilhabechancen im Bildungsbereich zu eröffnen. Nachfolgend finden Sie detaillierte Informationen zum beschlossenen Landeskonzept: Weiterentwicklung der Inklusion im schulischen Bereich Rheinland-Pfalz hat eine differenzierte Struktur sonderpädagogischer Förderung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Derzeit existiert ein Netz von Schwerpunktschulen, inklusivem Unterricht an anderen Regelschulen sowie Förderschulen wurden im Schulgesetz (SchulG) die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit Schülerinnen und Schüler in allen Regionen des Landes gemeinsam mit nicht behinderten Gleichaltrigen die Regelschule besuchen können. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen formuliert 3 SchulG den Vorrang des gemeinsamen Unterrichts, verbunden mit dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ressourcen vorhanden sind bzw. bereitgestellt werden können. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist seitdem in 59 Abs. 4 SchulG geregelt, dass die Lernorte Förderschule und Regelschule besucht werden können. Die Begriffe Schwerpunktschule und inklusiver Unterricht wurden im Schulgesetz nicht eingeführt. Die Entscheidung über den Förderort liegt gemäß 59 Abs. 4 SchulG bei der Schulbehörde. Schwerpunktschulen Das Konzept der Schwerpunktschule wurde bereits Ende der 1990er Jahre im Anschluss an verschiedene Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht entwickelt. Seitdem findet inklusiver Unterricht überwiegend an Schwerpunktschulen statt. Dabei handelt es sich um allgemeine Schulen (Grundschulen und weiterführende Schulen in der Sekundarstufe I). An diesen Schulen lernen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen überwiegend im zieldifferenten Unterricht. Im Schuljahr 2012/2013 sind

2 143 Grundschulen und 112 Schulen in der Sekundarstufe I (8 Hauptschulen, 34 Integrierte Gesamtschulen, 1 Realschule, 68 Realschulen plus, 1 Freie Waldorfschule) als Schwerpunktschulen ernannt. 189 Schwerpunktschulen haben ein Ganztagsangebot. Im Schuljahr 2011/2012 wurden an Schwerpunktschulen Schülerinnen und Schüler inklusiv unterrichtet. Schwerpunktschulen werden so ausgewählt, dass inklusiver Unterricht möglichst wohnortnah erreichbar ist. Jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt hat in der Primarstufe mindestens eine Schwerpunktschule; der Ausbaustand in der Primarstufe reicht bis zu 8 Schwerpunktschulen in einer kommunalen Gebietskörperschaft. Bis auf den Rhein-Pfalz-Kreis und den Landkreis Vulkaneifel gibt es in jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt mindestens eine Schwerpunktschule in der Sekundarstufe I; der Ausbaustand in der Sekundarstufe I reicht bis zu 9 Schwerpunktschulen. Schwerpunktschulen erhalten eine zusätzliche Personalzuweisung an Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften. Diese organisieren zusammen mit den Regellehrkräften förderlichen Unterricht für alle Kinder und Jugendliche. Im Schuljahr 2011/2012 wurden 617 FöL-Stellen 1 an Schwerpunktschulen eingesetzt. Zusammen mit dem inklusiven Unterricht an sonstigen Regelschulen ergibt sich im Schuljahr 2011/2012 ein Inklusionsanteil von 23,02 %. Dieser Wert liegt im Bundesdurchschnitt (22,3 %). Der Inklusionsanteil in Rheinland-Pfalz steigt kontinuierlich 2. Inklusiver Unterricht an sonstigen Schulen Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. für von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche findet auch an anderen Schulen statt. Im Schuljahr 2011/2012 wurden an sonstigen Schulen Schülerinnen und Schüler inklusiv unterrichtet. Insbesondere handelt es sich um Schülerinnen und Schüler 1 Bei allen Angaben zu FöL-Stellen handelt es sich um Vollzeit-Stellenäquivalente von Förderschullehrkräften à 27 Std., die sowohl mit Förderschullehrkräften als auch pädagogischen Fachkräften besetzt sind. 2 Daten des Statistischen Landesamtes für das Schuljahr 2012/2013 liegen noch nicht vollständig vor. 2

3 - mit Hör- oder Sehschädigung (einschließlich Blindheit), die die zuständige Schule besuchen. Die Förderung erfolgt durch die Landesschulen bzw. die Schule des Bezirksverbands im Umfang von 20 FöL-Stellen. - mit umfangreichen Lernstörungen in der Grundschule (Worms-Dauner-Modell). Diese Förderung wird seit Mitte der 1990er Jahre durch Förderschulen in den beteiligten Regionen im Umfang von 46 FöL-Stellen durchgeführt. Dazu gehören auch die Schülerinnen und Schüler mit anderen Behinderungen (z.b. Autismus) oder chronischen Erkrankungen. Auch an Gymnasien gibt es inklusiven Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die den gymnasialen Schulabschluss anstreben. Derzeit werden Kooperationen und Projekte mit Förderschulen umgesetzt. Ebenso gibt es an berufsbildenden Schulen inklusiven Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die die jeweiligen Schulabschlüsse anstreben oder eine duale Ausbildung absolvieren. Schülerinnen und Schüler mit einem Schulabschluss im Bildungsgang Lernen 3 setzen den Schulbesuch im Berufsvorbereitungsjahr der Berufsschule fort. Zur Fortsetzung des inklusiven Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung gibt es derzeit noch kein strukturell verankertes Konzept. Förderschulen Das Netz der Förderschulen umfasst im Schuljahr 2012/2013 insgesamt 138 Schulen mit neun verschiedenen Förderschwerpunkten. An 34 Schulen sind zwei bis vier Förderschwerpunkte organisatorisch zusammengefasst. Das Netz besteht in den letzten zehn Jahren im Wesentlichen unverändert. Insgesamt wurden drei Förderschulen aufgrund von zurückgehenden Schülerzahlen auf Antrag des Schulträgers geschlossen. Förderschulen umfassen in der Regel die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Eine Ausnahme stellen die Förderschulen dar, die Jugendliche mit geistiger Behinderung (im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung) unterrichten. Diese Schulen bieten flächendeckend auch die Berufsschulstufe an, organisiert als Werkstufe in den Klassenstufen 10 bis mit dem Abschluss der besonderen Form der Berufsreife 3

4 Für Förderschulen sind meist Einzugsbereiche festgelegt; je nach Förderschwerpunkt sind diese Schulen regional, überregional oder landesweit organisiert. Die Schulen für Sinnesbehinderte sind als Landesschulen (Trägerschaft des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie) organisiert bzw. als Schule des Bezirksverbands Pfalz. Neben den Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft (Landkreise und kreisfreie Städte) gibt es einen relativ großen Anteil privater Träger (23 Schulen). Deren Schulen sind staatlich anerkannte Ersatzschulen, für die in der Regel kein öffentliches Angebot in dem Förderschwerpunkt existiert. Der Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung wird in Rheinland-Pfalz nur von Schulen in privater Trägerschaft angeboten. Diese sind gleichzeitig mit einer Einrichtung der Jugendhilfe verbunden, d.h. sie bieten stationäre oder teilstationäre Jugendhilfemaßnahmen. Ein Angebot von Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft speziell mit diesem Förderschwerpunkt ist nicht geplant. Aus diesem Grund wurden und werden auch keine öffentlichen Schulen mit diesem Förderschwerpunkt eingerichtet (vgl. LT-Drs. 15/2971: Entwicklung der Privatschulen in Rheinland-Pfalz II). Im Schuljahr 2011/2012 wurden an Förderschulen Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Das entspricht einer Förderschulbesuchsquote von 3,8 % der Gesamtschülerzahl und ist die zweitniedrigste Quote bundesweit. Im Schuljahr 2011/2012 wurden für den Unterricht an Förderschulen FöL-Stellen eingesetzt. An Förderschulen sind rückläufige Schülerzahlen zu beobachten, was am demografischen Wandel und an der steigenden Inklusionsquote liegt. Dies betrifft insbesondere den Förderschwerpunkt Lernen, der mit über 50 % zugleich der am häufigsten vertretene Förderschwerpunkt ist. Es zeichnet sich ab, dass insbesondere in diesem Förderschwerpunkt zunehmend mehr Schulen nicht die Mindestgröße einer Förderschule laut SchulG (mindestens vier Klassen) erreichen. Im Sinne von Prävention und der Vermeidung von Lernstörungen findet für Kinder mit Lernschwierigkeiten gemäß 28 Grundschulordnung sonderpädagogische Förderung als integrierte Förderung bereits seit dem Jahr 1993 statt. Diese Aufgabe erfüllen fast ausschließlich öffentliche Förderschulen im Umfang von 113 FöL-Stellen. Die integrierte Förderung für Kinder mit Lernschwierigkeiten in der Grundschule befindet sich bereits in einer Phase der kritischen Bestandsaufnahme, die noch nicht abgeschlos- 4

5 sen ist. Förderschulen bieten inzwischen auch Beratung für Regelschulen, die autistische Schülerinnen und Schüler unterrichten. Schulische Bildung als Gemeinschaftsaufgabe In 72 SchulG ist schulische Bildung als Gemeinschaftsauftrag verankert. Sie berührt die Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften, die als Schulträger für Sachkosten und Schulbau sowie für Schülerbeförderung zuständig sind. Die Abgrenzung der Aufgaben im Einzelnen findet sich in 74 SchulG. Die Zuständigkeit des Landes begrenzt sich klar auf den pädagogischen Teil, während der kommunale Schulträger für Hilfspersonal und Sachkosten zuständig ist. Im Zusammenhang mit schulischer Inklusion ist eine Schnittstelle zu ambulanten Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß 53 und 54 SGB XII bzw. 35a SGB VIII gegeben, deren Kostenträger ebenfalls die kommunalen Gebietskörperschaften sind. Es ist unbestritten, dass für inklusives schulisches Lernen auch auf den Einzelfall bezogene angemessene Vorkehrungen (entsprechend den Grundsätzen in der UN- Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) erforderlich sein können. Diese sind jeweils im eigenen Zuständigkeitsbereich zu erbringen. Zur Sicherstellung der (sonder-) pädagogischen Förderung stellt das Land den Schwerpunktschulen dafür zusätzliche Wochenstunden von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften zur Verfügung. Die kommunalen Schulträger sind für barrierefreie Schulgebäude und besonderen Sachbedarf in allen Schularten zuständig. Darüber hinausgehende individuelle Bedarfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung werden von den Trägern der Sozialhilfe und der Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt sowohl an Schwerpunktschulen als auch Förderschulen. Das Erfordernis von Integrationshelferinnen und -helfern an Förderschulen erklärt sich durch die Zunahme der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit umfangreichen Behinderungen 4. Hier wird eine gute Kooperation mit der Sozial- und Jugendhilfe mit dem Ziel angestrebt, ein gemeinsames Verständnis von Inklusion zu entwickeln. 4 Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler von in 2008/2009 auf im Schuljahr 2011/2012 gestiegen, während die Gesamtschülerzahl an allgemeinbildenden Schulen um knapp 6 % zurückgegangen ist. 5

6 Das Landeskonzept zur Weiterentwicklung der Inklusion im schulischen Bereich Die Landesregierung setzt die UN-BRK mit Hilfe eines Aktionsplans um. Zusätzliche Grundlage für die Weiterentwicklung der schulischen Inklusion ist der Beschluss des Landtags Integration und Inklusion in rheinland-pfälzischen Bildungseinrichtungen vom (LT-Drs. 15/4571 und 15/4941) sowie die Festlegung im Koalitionsvertrag: Wir wollen, dass Eltern von Kindern mit Behinderungen über die Schulform für ihre Kinder selbst entscheiden können. Dazu werden wir im Schulgesetz als weiteren Schritt auf dem Weg zur Inklusion ein Wahlrecht zwischen Förderschulen und integrativen/inklusiven Angeboten in der Regelschule verankern. Wir wollen dabei verstärkt Regelschulen in die Lage versetzen, mit sonderpädagogischer Unterstützung solche Angebote vorzuhalten, wie dies bei den Schwerpunktschulen bereits der Fall ist. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 2013 beschlossen, in der Legislaturperiode bis 2016: 1. die rechtlichen Grundlagen zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der Primarstufe und der Sekundarstufe I zu schaffen, insbesondere das Wahlrecht der Eltern zwischen Förderschulen und inklusiven Angeboten an Regelschulen mit Wirkung zum gesetzlich zu verankern, 2. Angebote des gemeinsamen Unterrichts unter Einbeziehung aller Schularten in der Primarstufe und der Sekundarstufe I so auszubauen, dass dem uneingeschränkten Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen werden kann; für die weiteren Planungen in dieser Legislaturperiode wird ein Inklusionsanteil von ca. 40 % zugrunde gelegt, 3. eine Konzeption zur Weiterentwicklung von ausgewählten Förderschulen zu Förder- und Beratungszentren einschließlich eines Umsetzungskonzepts zu erarbeiten, das die Schulträger einbezieht, 4. Formen der Fortsetzung des inklusiven Unterrichts im berufsbildenden Bereich insbesondere für schwerbehinderte Jugendliche durch Kooperation von berufsbildenden Schulen und der Berufsschulstufe (Werkstufe) an Förderschulen zu erproben und 6

7 5. ein Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit zu entwerfen und die Information sowie die Partizipation der Beteiligten zu gewährleisten. Für den Ausbau inklusiver Angebote stehen bis zum Jahr Vollzeitlehrereinheiten zur Verfügung (vgl. Vorausberechnungen zum Lehrerbedarf im Gutachten Zur Entwicklung des Lehrkräftebedarfs in Rheinland-Pfalz von Prof. em. Dr. Klaus Klemm). Zusätzlich steigen die für inklusive Angebote verfügbaren Ressourcen mit der erwarteten Entwicklung des Inklusionsanteils: Soweit künftig mehr Schülerinnen und Schüler eine Schwerpunktschule anstatt einer Förderschule besuchen werden, wird der Personalbedarf an Förderschulen abnehmen und Ressourcen können an Schwerpunktschulen ergänzend eingesetzt werden. zu 1. Änderung des Schulgesetzes (SchulG) Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen der geplanten Schulgesetzänderung ein Wahlrecht zwischen Förderschulen und inklusivem Unterricht in Regelschulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I eingeräumt werden. Rheinland-Pfalz setzt hierzu insbesondere auf das Konzept der Schwerpunktschulen. Deshalb wird zum der Ressourcenvorbehalt aufgehoben, ein vorbehaltloses Elternwahlrecht eingeführt und die Begriffe inklusiver Unterricht und Schwerpunktschule im Schulgesetz verankert. Dabei ist die Wahl zwischen den Förderorten, nicht die Wahl einer konkreten Förderschule oder Schwerpunktschule vorgesehen. Das Wahlrecht soll nicht zur Errichtung weiterer Förderschulen oder Ausweitung des bisherigen Unterrichtsangebots von Förderschulen führen. zu 2. Ausweitung inklusiver Angebote Die Angebote des gemeinsamen Unterrichts werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I so ausgeweitet, dass dem uneingeschränkten Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen werden kann. Dazu soll das bestehende Netz der Schwerpunktschulen ausgelastet werden. Als Orientierungswert für die volle Auslastung einer Schwerpunktschule werden 10 % Integrationsschülerinnen und -schüler bezogen auf die Gesamtschülerzahl der Schule angesehen. Da einige Schwerpunktschulen bereits voll ausgelastet sind, muss das Angebot an inklusivem Unterricht unter dem Aspekt der Wohnortnähe bedarfsgerecht ausgebaut werden. Die Ernennung neuer Schwerpunktschulen erfolgt unter Beteiligung der Schulträger. 7

8 Bei der Ausweitung inklusiver Angebote wird auch an die Erfahrungen von Regelschulen aller Schularten mit dem Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung angeknüpft. Auch am Gymnasium sollen Modelle des zieldifferenten Unterrichts bzw. Formen der Kooperation mit Förderschulen oder Schwerpunktschulen erprobt werden. Im Förderschwerpunkt Sprache sollen, wie in den vergangenen Jahren, zusätzliche inklusive Angebote an wohnortnahen Grundschulen aufgebaut werden, die keine Schwerpunktschulen sind. Zur Unterstützung der Lehrkräfte wird zudem das Fortbildungsangebot bedarfsgerecht ausgebaut. Zusätzlich zu den vorhandenen 21 Beraterinnen und Beratern für Integration/Inklusion und 16 Beraterinnen und Beratern für Autismus werden weitere Lehrkräfte für diese Aufgabe qualifiziert. Die Kommunalen Spitzenverbände sind daran interessiert, gemeinsam mit dem Schulbereich ein Konzept für eine Kooperation der sozialhilfe- und jugendhilfefinanzierten Integrationshilfe zu entwickeln und zu gestalten. Seitens des Landes ist geplant, mit den Kommunen gemeinsame Lösungen zu suchen, um den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern künftig so zu gestalten, das er den inklusiven Unterricht fördert. Um bereits in der Lehrkräfteausbildung Qualifizierungen für inklusive Themen wie Heterogenität oder Didaktik der Vielfalt zu intensivieren, sollen die bereits bestehenden Kooperationen zwischen den Studienseminaren für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. für das Lehramt an Grundschulen mit den Studienseminaren für das Lehramt an Förderschulen für alle Lehrämter ausgebaut werden. Zudem soll Inklusion im geplanten Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz verankert und in den Leitbildern für die einzelnen Lehrämter und Unterrichtsfächer sowie den curricularen Vorgaben noch stärker betont werden. Darüber hinaus stellt die Fortentwicklung der Lehrerbildung in Bezug auf die Anforderungen der Heterogenität und Inklusion eines der Handlungsfelder im Rahmen der geplanten Bund-Länder-Initiative Qualitätsoffensive Lehrerbildung dar, an der sich die rheinland-pfälzischen Hochschulen beteiligen können. 8

9 zu 3. Weiterentwicklung von Förderschulen zu sonderpädagogischen Förder- und Beratungszentren Wenn inklusiver Unterricht ausgebaut und gestärkt wird, muss auch die Rolle der Förderschulen angepasst und neu definiert werden. Sonderpädagogische Förderung soll Kindern und Jugendlichen unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob sie im inklusiven Unterricht oder an Förderschulen lernen. Deshalb sollen sich Förderschulen zu Förder- und Beratungszentren entwickeln 5. Anregungen aus Forschung und Lehre, beispielsweise des Instituts für Sonderpädagogik der Universität Koblenz-Landau, sollen dabei einfließen. Die Aufgaben von Förder- und Beratungszentren sind Unterricht, Beratung und Unterstützung sowie Kooperation. - Unterricht Förder- und Beratungszentren bieten Unterricht für Schülerinnen und Schüler an, deren Eltern dies wünschen. Er ist gekennzeichnet durch individuelle Förderung auf der Basis eines Förderplans. Dazu entwickeln Förder- und Beratungszentren auch neue Organisationsformen des Unterrichts, z.b. zeitlich befristete Förderkurse. In den zielgleichen Bildungsgängen ist der frühestmögliche Wechsel an die Regelschule anzustreben (Durchlässigkeit, Aufheben des sonderpädagogischen Förderbedarfs). Die schulischen Konzepte, nach denen die Förderung in der Werkstufe im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung (Berufsschulstufe) erfolgt, sind zu prüfen. Das Profil der Werkstufe als Berufsschulstufe ist durch Kooperation mit berufsbildenden Schulen zu schärfen. - Beratung und Unterstützung Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung tragen zum Gelingen von inklusivem Unterricht bei. Sie beziehen sich auch auf Fragen zur Gestaltung des Schulalltags im inklusiven Unterricht, z.b. zu Formen des Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung. Dazu entwickeln Förder- und Beratungszentren entsprechende Konzepte. 5 Damit orientiert sich Rheinland-Pfalz an den KMK-Empfehlungen Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vom , die die Entwicklung von Förderschulen zu Förderzentren beschreiben. Diese sind abzugrenzen von den drei Förderzentren, die im Zusammenhang mit dem Worms-Dauner-Modellversuch eingerichtet und als eine Form der Förderschule in Rheinland-Pfalz bestehen. 9

10 Die bestehenden Formen der integrierten Förderung werden bezüglich ihrer Wirksamkeit geprüft und neu organisiert. Ziel ist es, sonderpädagogische Beratung und Unterstützung an Förder- und Beratungszentren nach landesweit einheitlichen Grundsätzen zu strukturieren und verlässlich zu verankern. In den Regionen des Worms-Dauner-Modells 6 besteht Bedarf, inklusiven Unterricht an Schwerpunktschulen zu etablieren. Ein Fortbestehen der integrierten Förderung nach dem Worms-Dauner-Modell neben den Schwerpunktschulen ist langfristig nicht sinnvoll. Es muss ein Veränderungsprozess eingeleitet werden, der die Grundschulen ebenso wie die derzeit beauftragten Förderschulen einbezieht. - Kooperation Neben der Beratung trägt auch die Kooperation von Förder- und Beratungszentren mit Schwerpunktschulen und anderen Regelschulen dazu bei, sonderpädagogisches Know-how nutzbar zu machen. Angesichts der steigenden Nachfrage zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. mit Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich in allen Schularten ist sonderpädagogische Beratung und Unterstützung besonders erforderlich. In Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe sollen Beratungs- und Unterstützungsstrukturen mit dem Ziel aufgebaut werden, den Verbleib dieser Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule durch eine verstärkte Zusammenarbeit von Bildung und sozialpädagogischer Arbeit zu ermöglichen. Im Bereich der schulischen Berufsorientierung müssen Förder- und Beratungszentren und Regelschulen miteinander kooperieren und ihre Erfahrungen austauschen. Dabei sollen die Maßnahmen der Agentur für Arbeit ebenso wie Ergebnisse aus Landesund Bundesprojekten einfließen. Zu nennen sind das Landesprojekt Begleitung des Übergangs von der Schule in den Beruf als Auftrag der Integrationsfachdienste, das seit 2009 gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie durchgeführt wird, und Maßnahmen der Berufsorientierung im Rahmen der Initiative Inklusion 7. 6 Landkreis Vulkaneifel, Städte Worms, Landau, Koblenz und Trier 7 Die Initiative Inklusion ( ) umfasst 4 Handlungsfelder, die der Unterstützung von schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt dienen. Das Handlungsfeld Berufsorientierung ist in der allgemeinbildenden Schulzeit verankert und richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit umfänglicher Behinderung, um auch deren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt frühzeitig auszuloten und Übergangswege zu eröffnen. 10

11 - Organisation und Schulentwicklungsplanung Ausgehend von der derzeitigen regionalen Zuständigkeit der vorhandenen Förderschulen sind verschiedene Organisationsformen eines Förder- und Beratungszentrums möglich. In den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, ganzheitliche Entwicklung und motorische Entwicklung sind regionale bzw. überregionale Förder- und Beratungszentren vorgesehen. Die Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören haben bereits begonnen, konzeptionell auf die zunehmende Nachfrage nach inklusivem Unterricht zu reagieren. Unstreitig ist, dass die Landesschulen bzw. die Schule des Bezirksverbands Pfalz fachlich für die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Sehbzw. Hörschädigungen zuständig bleiben. Deshalb sollen in diesen Förderschwerpunkten Landesförder- und Beratungszentren entstehen. Es muss sichergestellt sein, dass das Wahlrecht der Eltern auch in diesen Förderschwerpunkten in allen Regionen des Landes realisiert wird. Sonderpädagogische Kompetenz muss auch an Standorten verfügbar sein, an denen die Mindestgröße einer Förderschule nicht (mehr) erreicht wird. Daher werden auch neue Organisationsformen geprüft. Im Zusammenhang damit werden Richtwerte erarbeitet, denen beispielsweise die Schülerzahl im Einzugsbereich zugrunde liegen. Denkbar ist eine organisatorische Zusammenführung mehrerer Förderschulen zu einem Förder- und Beratungszentrum oder die organisatorische Verbindung eines Förder- und Beratungszentrums mit einer Schwerpunktschule. Die Entwicklung zu Förder- und Beratungszentren ist ein organisatorischer Prozess, in den alle Betroffenen auch die privaten Schulträger eingebunden werden. Dazu wird im Frühjahr 2013 eine Informationsveranstaltung sowohl für Schulträger als auch für Förderschulen stattfinden. Für das Schuljahr 2013/2014 sind Interessensbekundungen von Schulträgern ausdrücklich erwünscht, die gemeinsam mit ihren Schulen ihr Angebot an sonderpädagogischer Förderung weiterentwickeln wollen 8. Anträge auf 8 Dazu sind bereits Initiativen sowohl von Schulen als auch von Gebietskörperschaften bekannt. So ist beispielsweise der Rhein-Lahn-Kreis initiativ geworden, weil er aus schulorganisatorischer Sicht Handlungsbedarf in der Organisation der sonderpädagogischen Förderung sieht. Im Landkreis Südwestpfalz sind aus dem gleichen Grund Förderschule und Schulaufsicht auf den Schulträger zugegangen. 11

12 Errichtung von Förder- und Beratungszentren können mit Wirkung zum Schuljahr 2014/2015 gestellt werden. Der zuständige Schulträger muss dazu seine Vorstellungen auf der Grundlage der regionalen Schulentwicklungsplanung darstellen. In einem ersten Schritt ist dazu die regional vorhandene Struktur der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen, Schwerpunktschulen und anderen Regelschulen zu analysieren. Danach folgen die inhaltliche und die organisatorische Planung unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsfähigkeit des sonderpädagogischen Angebots. Diese Planung kann nach Entscheidung des Schulträgers auch gebietsübergreifend angelegt werden. Der Antrag auf Errichtung von Förder- und Beratungszentren in einer kommunalen Gebietskörperschaft wird vom Schulträger über die zuständige Schulaufsicht vorgelegt. Die Einbeziehung der Betroffenen ist dabei unabdingbarer Bestandteil und darzustellen. Sie bezieht die Regelschulen und die Elternvertretung mit ein. Dem Antrag sind pädagogischorganisatorische Konzepte der Förder- und Beratungszentren beizufügen, die von den Förderschulen unter Beratung durch die Schulaufsicht erarbeitet werden. zu 4. Formen der Fortsetzung des inklusiven Unterrichts im berufsbildenden Bereich insbesondere für schwerbehinderte Jugendliche Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung im inklusiven Unterricht sind geeignete Formen des berufsbildenden Unterrichts unter Einbeziehung der berufsbildenden Schulen zu entwickeln, die den Möglichkeiten und Vorstellungen der Betroffenen entsprechen. Dabei sind auch Übergänge in außerschulische Maßnahmen, für die Dritte Kostenträger sind, zu berücksichtigen, z.b. die unterstützte Beschäftigung als Maßnahme der Arbeitsagentur. Die Erfahrung zeigt, dass an dieser Schnittstelle eine Übergangsbegleitung erforderlich ist, um möglichen Vorbehalten und Ängsten der Betroffenen oder ihrer Eltern entgegenzuwirken. Hier können Förder- und Beratungszentren fachlich beraten, unterstützen und begleiten. Dazu sollen auf die Region abgestimmte Formen der Kooperation zwischen Schwerpunktschulen, berufsbildenden Schulen und Förder- und Beratungszentren entwickelt werden, damit der Übergang gelingt. Durch eine verbesserte Kooperation mit den Agenturen für Arbeit soll der Übergang von der Schule in den Beruf auch mit Mitteln der Bundesagentur für Arbeit weiterentwickelt werden. 12

13 zu 5. Partizipation der Betroffenen und Öffentlichkeitsarbeit Mit der Stärkung des inklusiven Unterrichts werden Eltern von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch stärker als bisher von der Vielfalt der Förderorte profitieren. Um eine Wahl zwischen den Förderorten treffen zu können, sind Eltern auf qualifizierte Beratung angewiesen. Der Information der Beteiligten, insbesondere der Eltern, kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Daher werden die erforderlichen Informationen gebündelt und aktualisiert. Sie werden sowohl schriftlich als auch auf dem Bildungsserver veröffentlicht. Begleitend wird ein Gesamtkonzept zur Öffentlichkeitsarbeit entwickelt, das sich an den Grundgedanken des Artikels 8 der UN-BRK (Bewusstseinsbildung) orientiert. Dabei werden die Anregungen und Hinweise der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte, die mit der Begleitung des Umsetzungsprozesses der UN-BRK in der Bundesrepublik beauftragt ist, berücksichtigt. Diese fordert nicht nur die Rechtslage zu schaffen, sondern aktiv die Inanspruchnahme des inklusiven Unterrichts sicherzustellen bzw. zu unterstützen. Die Partizipation der Betroffenen wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auch weiterhin durch Fachgespräche mit Verbänden und der Selbsthilfe sowie durch die Einbeziehung des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen gewährleisten. Für alle Anfragen und Anmerkungen zur schulischen Inklusion wurde eine - Adresse eingerichtet (inklusion@mbwwk.rlp.de). Darüber hinaus stehen Ihnen im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland- Pfalz Tina Wittmeier (06131/ ) und Jan Wenzel (06131/ ) zur Verfügung. 13

14 Ausblick auf weitere Handlungsfelder Die Ausweitung gemeinsamen Unterrichts und die damit verbundene Weiterentwicklung sonderpädagogischer Förderung erfordern Prüfung bzw. Schaffung folgender Rechtsgrundlagen: - Neuerlass einer Landesverordnung zur schulischen Inklusion, - Sicherung der Fortführung des inklusiven Unterrichts im berufsbildenden Bereich, - Überprüfung und Weiterentwicklung der Strukturen des Einsatzes von sonderpädagogischem Personal an Schwerpunktschulen, - Beteiligung der Schulträger an der Schaffung von Angeboten inklusiven Unterrichts (SchulG), - Anpassung der Regelungen zur Schülerbeförderung im SchulG, - Überprüfung der Rechtsgrundlagen für den Schulbau im Kontext schulischer Inklusion und - Verankerung der Inklusion in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, d.h. der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung (Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz). Anlagen: 1 Daten zu Schwerpunktschulen und Förderschulen 2 Anzahl der Schwerpunktschulen pro Gebietskörperschaft 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung und Inklusionsanteil 14

15 Anlage 1: Daten zu Schwerpunktschulen und Förderschulen Entwicklung der Schwerpunktschulen Schuljahr Primarstufe Sekundarstufe I Summe 2003/ / / / / / / / / / Quelle: Angaben MBWWK Anzahl der Förderschulen nach Förderschwerpunkten (2012/2013) Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen 57 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache 7 Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung 7 Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung 7 Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung 19 Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und motorische 14 Entwicklung (nur mit Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung) Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache 12 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, denen der Förderschwerpunkt sozialemotionale Entwicklung angegliedert wurde 3 Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung 2 Schule mit den vier Förderschwerpunkten Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung, Sprache Schule mit den drei Förderschwerpunkten Lernen, ganzheitliche Entwicklung, Sprache Schule mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche Entwicklung und Sprache 1 Förderzentren 3 Schulen für Gehörlose und Schwerhörige 3 Schule für Blinde und Sehbehinderte 1 Summe 138 Quelle: Angaben MBWWK

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