Einführung. Einführung. I. Literatur. 1. Umweltvölkerrecht
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1 Einführung I. Literatur 1. Umweltvölkerrecht U. Beyerlin/T. Marauhn, International Environmental Law, 2011 P. Birnie/A. Boyle/C. Redgwell, International Law andtheenvironment, 3. Aufl P. Sands, Principles of International Environmental Law, 2. Aufl A.C. Kiss, International Environmental Law, 2. Aufl A. Epiney/M. Scheyli, Strukturprinzipien des Umweltvölkerrechts, 1998 dies., Umweltvölkerrecht, 2000 J. Verschuuren, Principles of Environmental Law, 2003 D. Bodansky/J. Brunnée/E. Hey (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Environmental Law, 2007 A. Proelß, Raum und Umwelt im Völkerrecht, in: W. Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S (nur Überblick!) einschlägige Stichworte in R. Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Europäisches Umweltrecht Einführung A. Epiney, Umweltrecht in der Europäischen Union, 2. Aufl W. Frenz, Europäisches Umweltrecht, 1997 L. Krämer, EC Environmental Law, 6. Aufl K. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011 H.-W. Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Aufl Textsammlungen P. Birnie/A. Boyle, Basic Documents on International Law and the Environment, 1995 Sartorius II: Internationale Verträge / Europarecht 1
2 Einführung II. Gliederung der Vorlesung 1. Abschnitt: Umweltvölkerrecht Kapitel 1: Entwicklung und Quellen des Umweltvölkerrechts Kapitel 2: Allgemeine Prinzipien des Umweltvölkerrechts Kapitel 3: Artenschutz und Erhaltung der Biodiversität Kapitel 4: Meeresschutz Kapitel 5: Klimaschutz Einführung Kapitel 6: Schutz der Binnengewässer Kapitel 7: Integrierter grenzüberschreitender Umweltschutz; Umweltschutz durch Menschenrechte; internationale Umwelthaftung 2. Abschnitt: Europäisches Umweltrecht Kapitel 1: Unionskompetenzen zum Schutz der Umwelt und Strukturprinzipien des europäischen Umweltrechts Kapitel 2: Ausgewählte Probleme des europäischen Sekundärrechts (nur Überblick) 2
3 Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1. Abschnitt: Umweltvölkerrecht I. Entwicklung des Umweltvölkerrechts enger Zusammenhang mit Fragen nach dem Umfang der territorialen Souveränität und nach dem Bestand staatlicher Nutzungsrechte Umwelt kann verstanden werden als die vom Menschen beeinflussbaren Räume der Erde und des Weltraums, die in ihrer Gesamtheit ein komplexes Gefüge interdependenter Wirkungsbereiche bilden, bestehend aus Geosphäre, Hydrosphäre, Biosphäre und Atmosphäre einschließlich ihrer Ökosysteme Umweltvölkerrecht beschränkt sich nicht auf Umweltschutzrecht, sondern erfasst gerade auch die Zuordnung und Nutzung jener Räume an bzw. durch einzelne oder mehrere Staaten Entwicklung des Umweltvölkerrechts Ausgangspunkte sind das zwischenstaatliche Nachbarrecht und der Artenschutz 1794: Jay-Vertrag (aber: betraf im Kern den Rückzug britischer Truppen aus den Grenzforts in den Gebieten der Großen Seen, die den USA zugesprochen worden waren, und die Einrichtung einer paritätisch besetzten Kommission, um Streitigkeiten um den Verlauf der Grenze zum britischen Kanada zu bereinigen) Harmon-Doktrin (1898): Souveränität verleihe einem Staat das Recht, sein Staatsgebiet nach Belieben zu nutzen 1900: Convention Designed to Ensure the Conservation of Various Species of Wild Animals in Africa which are Useful to Man or Inoffensive (anthropozentrischer Ansatz: Reduzierung der Bestandszahlen bestimmter Tierarten als effective preservation measure ) 3
4 Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1931: Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (enthält zwar Regelungen zur Erhaltung der Walbestände, die aber nur dem Zweck dienten, die Großwale besser nutzen zu können); Übereinkommen wurde 1946 abgelöst vom Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs, das noch heute in Kraft ist 1941: Schiedsspruch im Trail Smelter-Fall (Zink-und Bleischmelze auf kanadischem Territorium mit nachteiligen grenzüberschreitenden Schadstoffimmissionen im benachbarten Ausland [USA]): [ ] under the principles of international law, as well as of the law of the United States, no State has the right to use or permit the use of its territory in such a manner as to cause injury by fumes in or to the territory of another or the properties or persons therein, when the case is of serious consequence and the injury is established by clear and convincing evidence (RIAA III, 1906, 1965) Entwicklung des Umweltvölkerrechts Entwicklung des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, dass erhebliche grenzüberschreitende Umweltbelastungen vermieden werden müssen ( sic utere tuo ut alienum non laedas ) konkrete Reichweite bis heute allerdings str.: unklar, ob es sich dabei um ein Verbotim eigentlichen Sinne handelt, oder ob sich Wirkung des Trail Smelter-Grundsatzes in einem Präventionsgebot erschöpft 1957: Lac Lanoux-Schiedsspruch (RIAA XII, 281) Umleitung von Wasser eines Flusses zur Elektrizitätsgewinnung sei nur dann unzulässige Belastung der Umwelt des Opferstaates, wenn Belastung erheblich; unwesentliche Einwirkungen verkörperten eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Schädigungsverbot, wobei sich die Frage der Wesentlichkeit aus der Perspektive des Opferstaates beurteile 4
5 Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1958: Genfer Seerechtskonvention über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See; Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl (OILPOL) Ausdruck erster Versuche, den Schutz der Meeresumwelt vertraglich zu regeln; umfassende Regelung erst mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von : Studie zu den schädlichen Wirungen von Pestiziden ( Silent Spring [R. Carson]) 1967: Torrey Canyon-Katastrophe (erstes Öltankerunglück, das weltweite Aufmerksamkeit erfährt) Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1972: Einsetzen eines Paradigmenwechsels von einem anthropozentrischen hin zu einem holistischenschutzansatz mit Einberufung der UN Conference on thehuman Environment (Stockholm Konferenz) durch die UN General Assembly erste Staatenkonferenz universellen Zuschnitts, freilich ohne Beteiligung der Staaten des damaligen Ostblocks wichtigstes Ergebnis: Stockholm Declaration(unverbindlicher Prinzipienkatalog) Principle1: Man has the fundamental right to freedom, equality and adequate conditions of life, in an environment of a quality that permits a life of dignity and well-being, and he bears a solemn responsibility to protect and improve the environment for present and future generations. 5
6 Entwicklung des Umweltvölkerrechts Principle 2: The natural resources of the earth, including the air, water, land, flora and fauna and especially representative samples of natural ecosystems, must be safeguarded for the benefit of present and future generations through careful planning or management, as appropriate. Principle 21: States have, in accordance with the Charter of the United Nations and the principles of international law, the sovereign right to exploit their own resources pursuant to their own environmental policies, and the responsibility to ensure that activities within their jurisdiction or control do not cause damage to the environment of other States or of areas beyond the limits of national jurisdiction. Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1972: Gründung des United NationsEnvironment Programme (UNEP) durch GA Res (XXVIII) UNEP bildet den institutionellen Rahmen für die Koordination der Umweltaktivitäten der UN (Sitz: Nairobi); Executive Directorist seit 2006 Achim Steiner (kürzlich Wiederwahl bis Juni 2014) UNEP ist keineinternationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern ein unmittelbar der UN- Generalversammlung unterstelltes Organ; es verfügt daher nicht über die Kompetenz, völkerrechtlich verbindliches Sekundärrecht zu erzeugen 6
7 Entwicklung des Umweltvölkerrechts alle geschaffenen Normen sind insofern zunächst dem Bereich des soft law zuzuordnen; vgl. auch die Selbstdarstellung auf der Webpage des UNEP : Mission: To provide leadership and encourage partnership in caring for the environment by inspiring, informing, and enabling nations and peoples to improve their quality of life without compromising that of future generations 1987: Brundtland-Bericht ( Our Common Future ), vgl. Anhang zu UN Doc. A/42/427 enthält erste Definition des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung: Entwicklung zukunftsfähig zu machen, heißt, dass die gegenwärtige Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne die Fähigkeit der zukünftigen Generation zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen zu können Entwicklung des Umweltvölkerrechts 1992: Rio-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (United Nations Conference on Environment and Development [UNCED]) erste Mega-Konferenz (daher auch Erdgipfel genannt): mehr als Teilnehmer aus 176 Staaten; geprägt durch Interessengegensätze der verschiedenen Staatengruppen ( Nord-Süd-Konflikt ) Ziele (vgl. UN GA Res. 228 [XLIV] v ): to elaborate stategies and measures to halt and reverse the effects ofenvironmental degradation in thecontextofincreased national and international efforts to promote sustainable and environmentally sound development in all countries topromote thefurtherdevelopment ofinternational environmental law, takingintoaccount[ ] the special needs and concerns of the developing countries, and to examine in this context the feasibility of elaborating general rights and obligations of States [ ] in the field of the environment 7
8 Entwicklung des Umweltvölkerrechts wichtigste Ergebnisse: verbindlich: Klimarahmenkonvention (UNFCCC); Ziel: Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird; Rahmenübereinkommen, das durch Protokolle mit konkreten Reduktionspflichten ausgefüllt werden soll (Kyoto-Protokoll von 1997) Abb.: Nordwestpassage erstmals eisfrei im Sommer 2007 Entwicklung des Umweltvölkerrechts Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Conventionon Biological Diversity CBD) unverbindlich: Rio-Deklaration: enthält 27 unverbindliche Prinzipien, die das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung konkretisieren; u.a. Bezugnahme auf Vorsorge-und Verursacherprinzip, Umweltverträglichkeitsprüfung, common but differentiated responsibilities (Prinzip 7), sowie Umweltschutz als integraler Bestandteil des Entwicklungsprozesses (Prinzip 4) Wald-Grundsatzerklärung: enthält 15 weltweit beachtliche, aber sehr allgemein formulierte Grundsätze zur Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Wälder (ursprünglich war verbindlicher Vertrag vorgesehen, der jedoch am Widerstand der holzproduzierenden Staaten der Dritten Welt scheiterte) 8
9 Entwicklung des Umweltvölkerrechts Agenda 21: politisches Aktionsprogramm zur Umsetzung der Rio-Deklaration mit detaillierten umwelt- und entwicklungspolitischen Handlungsanweisungen; Versuch, das Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz und Entwicklungsförderung auszubalancieren und in operable Handlungskonzepte umzusetzen (Gliederung nach einzelnen Aktionsbereichen wie Schutz der Erdatmosphäre, Schutz der Meere und Küstengebiete etc.) institutionell: Gründung der UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung (Commission on Sustainable Development CSD) Entwicklung des Umweltvölkerrechts die CSD war ein intergouvernementales Gremium ohne Völkerrechtspersönlichkeit, das dem Wirtschafts-und Sozialrat der UN (ECOSOC) zugeordnet war und den Rio- Folgeprozess begleiten sollte (aber: unklarer Aufgabenbereich; daher organisierte die CSD ihre Arbeit auf der Grundlage von Mehrjahresprogrammen, die an die verschiedene Themengruppen der Agenda 21 anknüpften; weitere Konkretisierung durch Johannesburg Plan of Implementation) ursprünglich im Rahmen des Rio+20 -Gipfels geplante institutionelle Aufwertung des UNEP scheiterte; anstelle dessen wurde vereinbart, die CSD aufzulösen und durch ein nicht näher spezifiziertes universal, intergovernmental high-level political forum zu ersetzen 9
10 Entwicklung des Umweltvölkerrechts 2002: Johannesburg World Summit on Sustainable Development (WSSD) Ziele: Konkretisierung des Nachhaltigkeitsbegriffs zehn Jahre nach Rio; Verbesserung der Umsetzung der Agenda 21; Stärkung der internationalen Bemühungen zum Schutz der Umwelt Ergebnisse (im Wesentlichen unverbindlich): Johannesburg-Deklaration (Prinzipienerklärung nach dem Vorbild der Rio-Deklaration) Johannesburg Plan ofimplementation: weitere Konkretisierung der Agenda 21 sowie Erweiterung um Aspekte der Armutsbekämpfung und stärkeren Einbindung des Privatsektors ( Public-Private- Partnerships ) Entwicklung des Umweltvölkerrechts 2012: Rio+20 -Gipfel (UN Conference on Sustainable Development [UNCSD]) Bilanz der zwanzig Jahre nach dem Erd-Gipfel von Rio im Juni 2012 erneut in Rio de Janeiro veranstaltet ( Rio+20 ) str Abschlussdokument ( The Future WeWant ) ist nicht rechtsverbindlich; gegenüber den im Rahmen der Vorgängerveranstaltungen verabschiedeten Dokumenten enthält es keine wesentlichen Neuerungen, sieht man von einigen vorsichtig optimistisch stimmenden Erwägungen bzgl. des Themenkomplexes Ozeane und Meere ab angesichts der wirtschafts-und entwicklungspolitischen Interessen der sog. BRICS-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) konnten keine Fortschritte hinsichtlich des klimapolitisch erforderlichen Rückbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe und der Förderung erneuerbarer Energien erzielt werden 10
11 Quellen des Umweltvölkerrechts II. Quellen des Umweltvölkerrechts im Hinblick auf die Quellen des Umweltvölkerrechts bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zum allgemeinen Völkerrecht. Maßgebliche Rechtsquellen sind demnach (vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH- Statut): völkerrechtliche Verträge Völkergewohnheitsrecht allgemeine Rechtsgrundsätze 1. Völkerrechtliche Verträge Quellen des Umweltvölkerrechts wichtigste Rechtsquelle des Umweltvölkerrechts sind die völkerrechtlichen Verträge, wobei vor allem zwei vertragliche Regelungsstrategien zur Anwendung gelangen: piecemealapproach : Nach dieser Rechtsetzungsmethode werden einzelne Aspekte aus einem größeren Problemkomplex herausgelöst und isoliert geregelt. Der Vorteil liegt darin, dass ein Spezialproblem rasch und effektiv rechtlich gelöst werden kann. Die hierzu erforderliche Interessenübereinstimmung der betroffenen Staaten wird sich am ehesten im regionalen Rahmen erreichen lassen. Allerdings besteht die Gefahr, dass die geschaffenen Instrumente des Umweltvölkerrechts die komplizierten faktischen Wechselwirkungen missachten. 11
12 Quellen des Umweltvölkerrechts Bsp.: ConventionfortheProhibition offishingwithlong Driftnets in the South Pacific v framework conventionandprotocolappoach : Dieser Ansatz gelangt insbesondere im Zusammenhang mit globalen Umweltproblemen (Klima, Ozonschicht, Artenschutz) zur Anwendung. Sein Kennzeichen ist, dass ein bestimmter Problemkomplex umfassend geregelt wird, und zwar in einem mehrstufigen Verfahren: Während das Rahmenübereinkommen allgemeine Prinzipien und Grundsätze zur friedlichen Streitbeilegung usw. enthält, werden die konkreten Rechte und Pflichten in Anhängen zur Konvention oder in zeitlich späteren Protokollen normiert. Quellen des Umweltvölkerrechts insbesondere auf dem Gebiet des Artenschutzes wird darüber hinaus vielfach ein mit dem framework convention and protocol appoach - Ansatz verwandter listing -Ansatz verfolgt, wonach die zu schützenden Tierarten je nach Gefährdung der Bestände in den Anhängen zur Konvention aufgelistet werden (Bsp.: CITES, CMS); effektiv ist dies deshalb, weil die betroffenen Übereinkommen für Änderungen der Anhänge (sog. Listenüberführungen) vielfach ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren vorsehen (sog. tacit acceptance-procedure) Bsp.: Listenüberführung muss im Rahmen einer Konferenz der Vertragsstaaten (Conference oftheparties CoP) von 2/3 der Vertragsparteien befürwortet werden; Beschluss hat für alle Vertragsparteien unmittelbare Bindungswirkung, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen ( opting out ) 12
13 Quellen des Umweltvölkerrechts am weitesten geht das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen: Änderungen der Anhänge sollen zwar möglichst im Konsens, jedenfalls aber mit 2/3-Mehrheit getroffen werden; zudem muss die Entscheidung jeweils von der Mehrheit der Industriestaaten und Entwicklungsländern befürwortet werden; eine opting out-möglichkeit besteht dann aber nicht (einzigartiges Beispiel) Nachteil der Rechtsquelle völkerrechtlicher Vertrag : Bindung nur der Vertragsparteien im Umweltvölkerrecht hat die pactatertiis-regel (vgl. Art. 34 der Wiener Vertragsrechtskonvention [WVK]: Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte. ) angesichts des globalen Charakters vieler Umweltprobleme (Klimawandel!) besonders weitreichende faktische Folgen (Bsp.: Fernbleiben der USA vom Kyoto Protokoll) Quellen des Umweltvölkerrechts entscheidend für den Erfolg eines umweltvölkerrechtlichen Vertrags ist überdies der Wille, die in ihm enthaltenen Pflichten auch zu befolgen und durchzusetzen; daran mangelt es vielfach ( Durchsetzungsschwäche des Umweltvölkerrechts ); ggf. können vertraglich normierte Mechanismen der Erfüllungskontrolle und -hilfe bzw. das Zwischenschalten von internationalen Organisationen der Durchsetzungsmotivation der Vertragsparteien aufhelfen in der Konsequenz folgt hieraus, dass Verträge, die auf Erreichung eines Idealzustands abzielen, vielfach am Widerstand der Staaten scheitern werden; gerade im Umweltvölkerrecht ist damit weniger oft mehr 13
14 2. Völkergewohnheitsrecht und allg. Rechtsgrundsätze Quellen des Umweltvölkerrechts a) Völkergewohnheitsrechtist Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut) konstitutive Merkmale für die Entstehung einer Norm des Gewohnheitsrechts sind also: objektiv: eine gefestigte, möglichst einheitliche Staatenpraxis subjektiv: die Überzeugung, dass diese Praxis Ausdruck geltenden Rechts ist (opinio juris) Quellen des Umweltvölkerrechts hinsichtlich der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht aus Vertragsrecht kommt im Umweltvölkerrecht eine wichtige Einschränkung besonders zum Tragen: der Internationale Gerichtshof (IGH) hat im Fall North Sea Continental Shelf insoweit verdeutlicht, dass it would in the firstplacebenecessary thattheprovisionconcernedshould, at all events potentially, be of a fundamentally norm-creating charactersuch as could be regarded as forming the basis of a general ruleoflaw (ICJ Reports 3, 41 f.) von Letzterem kann im Umweltvölkerrecht angesichts der hohen Technizität der Normen nur selten ausgegangen werden 14
15 Quellen des Umweltvölkerrechts b) allgemeine Rechtsgrundsätze sind durch Rechtsvergleichung zu ermittelnde materielle, verfahrensrechtliche oder rechtsstrukturelle Prinzipien, die übereinstimmend im innerstaatlichen Recht der Staaten gelten und zur Übertragung auf das Völkerrecht geeignet sind (vgl. Art. 38 Abs. 12 lit. c IGH-Statut); Bsp. sind Treu und Glauben; Verbot des Rechtsmissbrauchs; pacta sunt servanda c) Relevanz im Vergleich zu den völkerrechtlichen Verträgen spielen das Völkergewohnheitsrecht und vor allem die allgemeinen Rechtsgrundsätze im Umweltvölkerrecht eine vergleichsweise geringe Rolle (Ausnahme: allgemeine Prinzipien); Gewohnheitsrecht ist insgesamt zu statisch und wenig konkret, um den faktischen Problemen des Umweltschutzes gerecht zu werden, und greift insofern vor allem im Falle vertraglicher Regelungslücken und im Rahmen des allgemeinen Nachbarrechts Quellen des Umweltvölkerrechts keine eigene Rechtsquelle, sondern eine besondere Ausprägung des Gewohnheitsrechts sind die Normen des ius cogens(zwingendes Recht) es handelt sich um Normen des allgemeinen Völkerrechts, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt [werden] als [Normen], von [denen] nicht abgewichen werden darf und die nur durch [spätere Normen] des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden [können] (Art. 53 Satz 2 WVK) im Umweltvölkerrecht allenfalls im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt relevant Folge: Verträge, die im Widerspruch zu iuscogenszählen, sind nichtig, vgl. Art. 53 Satz 1 WVK; weitere Rechtsfolgen (locus standi [ Klagebefugnis ] jedes Staates?) unklar 15
16 Quellen des Umweltvölkerrechts 3. Soft Law soft lawist keine Rechtsquelle des Völkerrechts (genau genommen handelt es sich mangels Verbindlichkeit nicht einmal um Recht ), verfügt im Bereich des Umweltvölkerrechts aber über große Bedeutung (vgl. nur Rio Deklaration, Johannesburg Declaration etc.) mit Hilfe des soft lawkönnen teils zukunftsorientierte, teils gegenwartsbezogene Handlungsrahmen und Programme für den Umweltschutz festgelegt werden (weitere Vorteile: Flexibilität, Anpassungsfähigkeit, Ausrichtung auf Akteure [UNEP, CSD, NGOs] ohne Rechtsetzungsbefugnisse) Quellen des Umweltvölkerrechts Indiz für das Vorliegen von soft lawist die Bezeichnung des betreffenden Rechtsakts (Bsp.: code of conduct, memorandum of understanding, recommendation, guidelines ) beachte immer: soft lawhat für sich genommen keine Bindungswirkung, kann diese aber im Falle des Erstarkens zu Völkergewohnheitsrecht entfalten Fakt, dass soft lawin der Staatenpraxis vielfach ebenso befolgt wird wie Gewohnheitsrecht, deutet auf einen Wandel in der Lehre von den Rechtsquellen des Völkerrechts hin 16
Kap. I/2: Quellen des Umweltvölkerrechts
II. Quellen des Umweltvölkerrechts im Hinblick auf die Quellen des Umweltvölkerrechts bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zum allgemeinen Völkerrecht. Maßgebliche Rechtsquellen sind demnach (vgl.
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