Bericht des Rechnungshofes
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1 Bericht des Rechnungshofes Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder; Follow up Überprüfung Salzburg 2012/8 3
2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 6 Salzburg Wirkungsbereich des Landes Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder; Follow up Überprüfung KURZFASSUNG 7 Prüfungsablauf und gegenstand 12 Berichtslegung 12 Energieausweis 14 Zusätzliche Maßnahmen in der Haustechnik 15 Sanierungsberatung 16 Eigenheimsanierung 17 Abgestufte Förderungssätze 18 Einzelbauteilsanierungen 19 Ökologisch unbedenkliche Baustoffe 20 Sanierung der gesamten Gebäudehülle 21 Harmonisierung der Sanierungsförderung 21 Nationale Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie 23 Schlussbemerkung 24 Salzburg 2012/8 5
3 Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis Abs. AG Art. BGBl. bspw. B VG bzw. ca. EU EUR i.d.g.f. LGBl. max. Mill. Nr. RH t TZ vgl. Absatz Aktiengesellschaft Artikel Bundesgesetzblatt beispielsweise Bundes Verfassungsgesetz beziehungsweise zirka Europäische Union Euro in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt maximal Million(en) Nummer Rechnungshof Tonne(n) Textzahl(en) vergleiche 6 Salzburg 2012/8
4 Salzburg Wirkungsbereich des Landes Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder; Follow up Überprüfung Die Länder Kärnten und Salzburg setzten die Empfehlungen des RH aus dem Jahr 2009 hinsichtlich der klimarelevanten Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung um. Insbesondere die Anpassung der Förderungssysteme und die Vorgabe verbindlicher Parameter für die technische Durchführung der Wohnbausanierung schafften die Grundlage, die Qualität der Wohnbausanierung der Länder zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu verringern. KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der Follow up Überprüfung der klimarelevanten Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder Kärnten und Salzburg war es, die Umsetzung der Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung abgegeben hatte. (TZ 1) Berichtslegung Die Länder Kärnten und Salzburg setzten die Empfehlung des RH um, ein aussagekräftiges Monitoring im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Qualitätsstandards in der Wohnbauförderung 1 einzurichten, das auch die durch Neubauten verursachten zusätzlichen Emissionen ausweist. Die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Qualitätsstandards in der Wohnbauförderung war im Jahr 2009 durch jene über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen ersetzt worden. Im Zuge dieser neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG war auch ein neues, weiter entwickeltes Berichtsformat eingerichtet worden. Es soll nun angegeben werden, in welchem Ausmaß sich 1 Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006 Salzburg 2012/8 7
5 Kurzfassung der durchschnittliche Heizwärmebedarf 2 sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben. (TZ 2) Energieausweis Die Empfehlung des RH, in die Musterenergieausweise Referenzwerte vor allem für den Kühlbedarf und ein Feld für Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz 3 aufzunehmen, wurde von den Ländern Kärnten und Salzburg umgesetzt. (TZ 3) In Kärnten war für Nicht Wohngebäude der Kühlbedarf im Energieausweis auszuweisen, für Wohngebäude durfte laut den geltenden Bauvorschriften kein Kühlbedarf entstehen. Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden im Rahmen des Kärntner Vor Ort Energiechecks abgegeben und dokumentiert. (TZ 3) In Salzburg durfte für Wohngebäude seit November 2011 kein Kühlbedarf entstehen. Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden im Rahmen der Energieberatung abgegeben und dokumentiert. (TZ 3) Zusätzliche Maßnahmen in der Haustechnik Die Empfehlung des RH, für alternative Energiesysteme verpflichtend geeignete Qualitätskriterien einzuführen, wurde von den Ländern Kärnten und Salzburg durch Festlegung von Qualitätskriterien für alternative Energiesysteme bzw. von entsprechenden energiebezogenen Mindestanforderungen für die Förderung der Sanierung von Wärmebereitstellungssystemen in den jeweiligen rechtlichen Grundlagen umgesetzt. (TZ 4) Sanierungsberatung Die Empfehlung des RH, im Eigenheimbereich qualifizierte Sanierungsberatungssysteme aufzubauen, wurde in Kärnten mittels 2 Der Heizwärmebedarf gibt an, wie viel Energie für die Raumwärme eines Gebäudes benötigt wird. Er wird vom Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteile und der Kompaktheit des Gebäudes beeinflusst. 3 Die Gesamtenergieeffizienz berücksichtigt neben Gebäudehülle, Heizungsanlage und Warmwasserversorgung auch Klimaanlage, Belüftung und eingebaute Beleuchtung (bei Nutzbauten). 8 Salzburg 2012/8
6 Kurzfassung Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung Energieberatung durch befugte Personen oder Unternehmen und in Salzburg mittels Beratung durch das Energiereferat des Amts der Salzburger Landesregierung, durch das Salzburger Institut für Raumordnung sowie die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation umgesetzt. (TZ 5) Eigenheimsanierung Der Empfehlung des RH entsprechend, die Sanierung von Eigenheimen zu forcieren, wurden in Kärnten keine Anträge zur Förderung von Eigenheimen zurückgewiesen, die den geltenden Anforderungen entsprachen. In Kärnten entfielen im Jahr 2009 von eingegangenen Anträgen auf Anträge von natürlichen Personen. (TZ 6) Das Land Salzburg steigerte die Attraktivität der Finanzierungsangebote der Wohnbauförderung bis hin zu zinsenlosen Förderungsdarlehen. (TZ 6) Abgestufte Förderungssätze In Umsetzung der Empfehlung des RH, in die Förderungssysteme unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien für die Einzelbauteilsanierung eine Deltaförderung einzubeziehen konnte in Kärnten eine Förderung (Deltaförderung) nur mehr dann gewährt werden, wenn der Ausgangsheizwärmebedarf um mindestens 30 % verbessert wurde und die vorgeschriebenen U Werte 4 der einzelnen Bauteile eingehalten wurden. Ebenso war in Salzburg nunmehr eine Deltaförderung vorgesehen, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle um mindestens 25 %, bei Förderungen ab 1. Jänner 2010 um mindestens 30 % erreicht wurde. (TZ 7) Einzelbauteilsanierungen In Entsprechung der Empfehlung des RH waren nunmehr bei Einzelbauteilsanierungen zum Erhalt einer Förderung über das Baurecht hinausgehende Wärmedurchgangskoeffizienten (früher k Werte) vorgeschrieben. Darüber hinaus galten erhöhte Förderungssätze, wenn die angeführten Werte um jeweils 20 % unterschritten wurden. (TZ 8) 4 Der U Wert (Wärmedurchgangskoeffizient, früher k Wert) ist eine spezifische Kennzahl eines Bauteils und beschreibt seine Wärmedämmeigenschaften. Salzburg 2012/8 9
7 Kurzfassung Ökologisch unbedenkliche Baustoffe In Entsprechung der Empfehlung des RH erhöhte das Land Kärnten die förderbaren Kosten des Dämmmaterials um 10 %. Dadurch bestanden Anreize zur Verwendung ökologisch unbedenklicher Dämmstoffe sowohl im Neubau wie auch in der Wohnhaussanierung. (TZ 9) Sanierung der gesamten Gebäudehülle Der Empfehlung des RH folgend definierte das Land Kärnten quantifizierte Qualitätskriterien als Voraussetzung für die Förderung thermischer Gesamtsanierungen, wie bspw. das Erreichen des maximal zulässigen Heizwärmebedarfs, die Möglichkeit der Deltaförderung oder die bei den Einzelbauteilen geforderten U Werte. (TZ 10) Harmonisierung der Sanierungsförderung In Umsetzung der Empfehlung des RH war laut Kärntner Wohnbauförderungsgesetz in der Fassung der Novelle 2010 das Förderungsausmaß von der Erreichung definierter Ziele zur Energieeinsparung abhängig. Die Abstufung der Förderung erfolgte über einen unterschiedlichen Prozentsatz in der Anerkennung des förderbaren Kostenanteils zwischen 60 % und 100 %. (TZ 11) Die Empfehlung des RH, die Förderung umfassender Dämmmaßnahmen nicht an die Verbesserung der Ausstattung zu koppeln, setzte das Land Salzburg mit der Novelle 2010 der Salzburger Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung um. (TZ 12) Der Empfehlung des RH entsprechend wurden Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten in die erhöhte Förderung für umfassende Sanierungen einbezogen. (TZ 13) Nationale Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie Das Land Salzburg kam mit der in den Novellen zur Heizungsanlagen Verordnung und zur Bautechnikverordnung Energie erfolgten Umsetzung der Anforderungen der EU Gebäuderichtlinie der Empfehlung des RH nach. (TZ 14) 10 Salzburg 2012/8
8 Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung Kenndaten zu klimarelevanten Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder Wesentliche Rechtsgrundlagen Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäude Richtlinie) Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009 (Art. 15a Vereinbarung über gemeinsame Qualitätsstandards) Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik über Energieeinsparung und Wärmeschutz (OIB Richtlinie 6) Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 60/1997 i.d.g.f. Gesetz über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg, LGBl. Nr. 1/1991 i.d.g.f. Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 10/2008 i.d.g.f. Gesetz über die technischen Bauvorschriften im Land Salzburg, LGBl. Nr. 40/2003 i.d.g.f. Förderungsausgaben Wohnbau und Wohnbausanierung 2007 bis in Mill. EUR Salzburg Kärnten Ausgaben Wohnbau 101,99 112,48 97,15 108,15 Ausgaben Wohnbausanierung 21,59 22,80 24,22 26,41 Gesamt 123,58 135,28 121,37 134,56 in % Anteil Wohnbausanierung 17,5 16,9 20,0 19,6 in Mill. EUR Salzburg Ausgaben Wohnbau 271,78 210,19 219,68 183,96 Ausgaben Wohnbausanierung 16,83 48,76 88,97 60,10 Gesamt 288,61 258,95 308,65 244,06 in % Anteil Wohnbausanierung 5,8 18,8 28,8 24,6 Salzburg 2012/8 11
9 Treibhausgas Emissionen Sektor Raumwärme/Kleinverbrauch Ist 1990 Ist 2009 Ziel 2010 (Klimastrategie 2002) Ziel 2010 (Klimastrategie 2007) Veränderung 1990 bis 2009 in Mill. t in % Gesamtemissionen Österreich 1 78,2 (79,2) 80,1 67,6 68,8 + 2,4 davon Raumwärme/ Kleinverbrauch davon Anteil Raumwärme/ Kleinverbrauch 14,4 (15,1) 11,3 10,5 11,9 21,5 in % 18,4 (19,1) 14,1 15,5 17,3 1 Daten validiert, Werte des Vorberichts in Klammer Quellen: Klimaschutzbericht 2011, Umweltbundesamt GmbH; Amt der Kärntner Landesregierung; Amt der Salzburger Landesregierung Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte im September 2011 die Umsetzung von Empfehlungen, die er bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung hinsichtlich der klimarelevanten Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung auf Ebene der Länder abgegeben hatte. Für die Follow up Überprüfung wählte der RH die Länder Kärnten und Salzburg aus, weil er für diese Länder die meisten Empfehlungen abgegeben hatte. Der in Reihe Kärnten 2009/3 und Salzburg 2009/2 veröffentlichte Bericht wird in der Folge als Vorbericht bezeichnet. Weiters hatte der RH zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlungen deren Umsetzungsstand nachgefragt. Das Ergebnis dieses Nachfrageverfahrens hatte er in seinen Berichten Reihe Kärnten 2010/8 und Salzburg 2010/9 veröffentlicht. Der Prüfungszeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2008 bis Die überprüften Länder Kärnten und Salzburg verzichteten auf eine Stellungnahme. Berichtslegung 2.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, ein aussagekräftiges Monitoring im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Qualitätsstandards 12 Salzburg 2012/8
10 Berichtslegung Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung in der Wohnbauförderung 5 einzurichten, das auch die durch Neubauten verursachten zusätzlichen Emissionen ausweist. (2) Das Land Kärnten hatte im Nachfrageverfahren auf das einheitliche Berichtsformat gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen 6 hingewiesen und mitgeteilt, dass über die Erfassung des jeweiligen Datenmaterials bereits seit dem Jahre 2006 ein aussagekräftiges Monitoring eingerichtet sei. Das Land Salzburg hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass der Bericht auf Basis des im Kyoto Forum festgelegten Berichtstools erfolge. Neubauten würden nur dann zusätzliche Emissionen aufweisen, wenn es sich um Bauten auf der grünen Wiese handle, in vielen Fällen seien Neubauten jedoch auf bereits bisher bebauten Grundstücken erfolgt. Insofern komme es zu einer dementsprechend großen Einsparung bei den Emissionen, die in Form einer Deltarechnung dargestellt werden müsse. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Qualitätsstandards in der Wohnbauförderung im Jahr 2009 durch jene über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen ersetzt wurde. Im Zuge der neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG wurde auch ein neues, weiter entwickeltes Berichtsformat eingerichtet. Hinsichtlich der Neubauten wird die Fragestellung in den Berichtsvorgaben für die Jahre 2009 bis 2012 definiert. Es soll angegeben werden, in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf 7 sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben. 5 Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/ Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/ Der Heizwärmebedarf in kwh/m 2.a (Kilowattstunde je Quadratmeter und Jahr) gibt an, wie viel Energie für die Raumwärme eines Gebäudes benötigt wird. Er wird vom Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteile und der Kompaktheit des Gebäudes beeinflusst. Ein einheitlicher Niedrigenergiehausstandard ist nicht definiert, wird aber heute vielfach mit einem maximalen Heizwärmebedarf von 40 kwh/m 2.a, bezogen auf die Wohnnutzfläche, festgelegt. Für Passivhäuser ist der Heizwärmebedarf mit 15 kwh/ m 2.a oder weniger anzusetzen. Salzburg 2012/8 13
11 2.2 Die Länder Kärnten und Salzburg setzten die Empfehlung des RH um, weil die in der neuen Art. 15a Vereinbarung vorgesehenen Berichtsvorgaben für die Jahre 2009 bis 2012 ein Referenzszenario für das Ausmaß der Verringerung des durchschnittlichen Heizwärmebedarfs sowie der davon abgeleiteten Treibhausgas Emissionen im geförderten Neubau vorsahen und damit ein aussagekräftiges Monitoring gegeben war. Energieausweis 3.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, in die Musterenergieausweise Referenzwerte vor allem für den Kühlbedarf und ein Feld für Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz 8 aufzunehmen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass seit der Einführung des Energieausweises mit der Novelle 2008 der Kärntner Bauvorschriften 9 in Verbindung mit der Erlassung der Kärntner Energieeinsparungs und Wärmeschutzverordnung 10 sowohl der Kühlbedarf als auch Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz in den Energieausweisen enthalten seien. Das Land Salzburg hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass der Entwurf einer Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung Energie) bereits in Begutachtung sei. In Verbindung mit der beschlossenen und voraussichtlich mit 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Heizungsanlagen Verordnung würde damit die EU Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass in Kärnten für Nicht Wohngebäude der Kühlbedarf im Energieausweis vorgesehen war, für Wohngebäude hingegen laut den geltenden Bauvorschriften kein Kühlbedarf (Verbot der Überwärmung 11 ) entstehen durfte. Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden im Rahmen des Kärntner Vor Ort Energiechecks mit dem Zusatzmodul Energieausweis abgegeben und dokumentiert. 8 Die Gesamtenergieeffizienz berücksichtigt neben Gebäudehülle, Heizungsanlage und Warmwasserversorgung auch Klimaanlage, Belüftung und eingebaute Beleuchtung (bei Nutzbauten). 9 LGBl. Nr. 10/ LGBl. Nr. 13/ Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 i.d.g.f. 14 Salzburg 2012/8
12 Energieausweis Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung In Salzburg trat die im Nachfrageverfahren angesprochene Bautechnikverordnung Energie 12 am 1. April 2011 in Kraft. Damit waren die Vorgaben der EU in Verbindung mit der Heizungsanlagen Verordnung umgesetzt. Für Wohngebäude durfte seit November 2011 kein Kühlbedarf (Verbot der Überwärmung 14 ) entstehen. Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden im Rahmen der Energieberatung abgegeben und dokumentiert. 3.2 Die Empfehlung des RH wurde von den Ländern Kärnten und Salzburg umgesetzt, weil bei Wohnbauten kein Kühlbedarf mehr entstehen durfte und Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz abgegeben sowie dokumentiert wurden. Zusätzliche Maßnahmen in der Haustechnik 4.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, für alternative Energiesysteme verpflichtend geeignete Qualitätskriterien einzuführen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass sowohl im Neubau wie auch im Bereich der Wohnhaussanierung beim Einsatz alternativer Energiesysteme Qualitätskriterien vorgegeben seien. Das Land Salzburg hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass für sämtliche im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung förderbaren Sanierungen von Wärmebereitstellungsanlagen umfassende Qualitätskriterien gelten würden. Die Überprüfung dieser Vorgaben erfolge durch das Energiereferat. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass in den zur Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 15 ergangenen Richtlinien 16 Qualitätskriterien für alternative Energiesysteme enthalten waren. So waren bspw. die Kollektorflächen pro Wohneinheit, die Kriterien für Photovoltaikanlagen, die Emissionsgrenzwerte für Holzheizungskessel oder die geforderte Jahresarbeitszahl für Wärmepumpen normiert. 12 Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises, LGBl. Nr. 37/2011, in Kraft seit 1. April Verordnung über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen, LGBl. Nr. 36/2010, in Kraft seit 1. Juli a des Gesetzes über die technischen Bauvorschriften im Land Salzburg, LGBl. Nr. 75/1976 i.d.g.f. 15 LGBl. Nr. 15/ Richtlinien vom 9. April 2010 zum Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 Salzburg 2012/8 15
13 Zusätzliche Maßnahmen in der Haustechnik In Salzburg bestanden seit der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung 17 entsprechende energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung der Sanierung von Wärmebereitstellungssystemen. Dabei wurden bspw. Förderungen für den erstmaligen Einbau oder den Austausch von Heizungs oder Warmwasserbereitstellungssystemen vom Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme und genau definierter Energiekennzahlen des Gebäudes abhängig gemacht. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen war vom Förderungswerber nachzuweisen; dazu war die Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises verpflichtend. 4.2 Durch die Festlegung von genauen Qualitätskriterien bzw. von energiebezogenen Mindestanforderungen für alternative Energiesysteme und für die davon betroffenen Gebäude wurde die Empfehlung des RH von den Ländern Kärnten und Salzburg umgesetzt. Sanierungsberatung 5.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, im Eigenheimbereich qualifizierte Sanierungsberatungssysteme aufzubauen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass durch die verpflichtende Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises eine qualifizierte Sanierungsberatung erreicht werden solle. Das Ergebnis der Beratung sei im Energieberatungsprotokoll festzuhalten. Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises sowie der Energieberatung würden mit einem Betrag von 350 EUR zusätzlich gefördert. Das Land Salzburg gab im Nachfrageverfahren dazu keine Stellungnahme ab. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass in Kärnten die Energieberatung durch befugte Personen oder Unternehmen zu erfolgen hatte. 18 Der Energieausweis musste in die ZEUS Datenbank (österreichweite, webbasierte Datenbank für die zentrale Erfassung und Verwaltung von Energieausweisen) eingegeben werden. Förderungsanträge, denen kein Energieberatungsprotokoll beigelegt war, waren als nicht eingebracht zu behandeln. In Salzburg wurde die Beratung durch das Energiereferat (und der dortigen Energieberatungsstelle) des Amts der Salzburger Landesregierung, 17 LGBl. Nr. 22/ Derzeit befinden sich 451 solcher befugter Personen oder Unternehmen in der ZEUS Datenbank für das Land Kärnten. 16 Salzburg 2012/8
14 Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung durch das Salzburger Institut für Raumordnung sowie die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation geleistet. 5.2 Die Empfehlung des RH wurde von den Ländern Kärnten und Salzburg durch die Verpflichtung zur Durchführung der Energieberatung durch qualifizierte Personen bzw. Unternehmen umgesetzt. Eigenheimsanierung 6.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, die Sanierung von Eigenheimen zu forcieren. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass sich Förderungen für Sanierungsmaßnahmen zu insgesamt 76 % im Eigenheimbereich vollzögen. Das Land Salzburg hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass die umfassende energetische Sanierung 19 von Eigenheimen im Jahr 2009 im Rahmen einer in enger Kooperation mit der Umweltabteilung durchgeführten Sonderaktion besonders forciert worden sei. Für die gleichzeitige Durchführung von mindestens drei Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes von Ein und Zweifamilienhäusern seien im Rahmen dieser Aktion zinsenlose Förderungen vergeben worden. Im Zuge der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung seien die positiven Erfahrungen dieser befristeten Aktion aufgegriffen und entsprechend erweitert worden. Die Gewährung von zinsenlosen Förderungsdarlehen für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen (ohne Einschränkung auf Einzel und Doppelhäuser) sei nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in das bestehende Förderungssystem implementiert worden. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass im Jahr 2009 in Kärnten von eingegangenen Anträgen auf Anträge von natürlichen Personen entfielen. Das Sanierungsvolumen bei Eigenheimen betrug 112,14 Mill. EUR und die Förderungsleistung 34,5 Mill. EUR. Die Gesamtbaukosten bei gemeinnützigen Wohnbauträgern lagen mit 27,52 Mill. EUR und einem Förderungsvolumen von 10,88 Mill. EUR 19 Umfassende energetische Sanierungen sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, die zumindest drei der folgenden Maßnahmen umfassen: Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Außenwände; Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke oder der Dachschräge; Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Kellerdecke oder der erdberührenden Bodenplatte; Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren; Sanierung des energetisch relevanten Haustechniksystems. Salzburg 2012/8 17
15 Eigenheimsanierung deutlich darunter. Es wurden keine Anträge zur Förderung von Eigenheimen zurückgewiesen, die den geltenden Anforderungen entsprachen. Der mehrgeschoßige Wohnbau wurde aus den für die Sparte Eigenheim nicht genutzten Mitteln finanziert. Auch die Steigerung der Attraktivität der Finanzierungsangebote der Wohnbauförderung bis hin zu zinsenlosen Förderungsdarlehen in Salzburg entsprach den Intentionen der Empfehlung im Vorbericht. Hiezu stellte der RH fest, dass in Salzburg im Jahr 2009 bei einem Sanierungsvolumen von 27,67 Mill. EUR eine Förderungsleistung von 17,61 Mill. EUR für die Sanierung von Eigenheimen 20 zugesichert wurde. Das bedeutete für die Sanierung von Eigenheimen eine Steigerung der Förderungsleistung um 165 % im Vergleich zum Vorjahr (6,64 Mill. EUR). Im Bereich der Sanierung von Mehrgeschoßwohnbauten (Miet und Eigentumswohnungen) mit einer Förderungsleistung von 24,16 Mill. EUR im Jahr 2009 betrug diese Steigerung gegenüber dem Vorjahr (11,46 Mill. EUR) 111 %. 6.2 Durch die Prioritätensetzungen in Richtung Eigenheim in Form der Fokussierung der Förderungen auf die Sparte Eigenheim in Kärnten und die wesentliche Steigerung des Anteils und der Attraktivität der Förderungen für Sanierungen in Salzburg wurde die Empfehlung des RH von den Ländern Kärnten und Salzburg umgesetzt. Abgestufte Förderungssätze 7.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht den Ländern Kärnten und Salzburg empfohlen, in die Förderungssysteme unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien für die Einzelbauteilsanierung eine Deltaförderung einzubeziehen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Qualitätskriterien für die Einzelbauteilsanierung sowie die Deltaförderung bei der umfassenden Sanierung mit der Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes umgesetzt worden seien. Das Land Salzburg hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass im Rahmen der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen auch eine sogenannte Deltaförderung vorgesehen sei. 20 Doppel und Einzelhäuser, verdichtete Flachbauten und Bauernhäuser 18 Salzburg 2012/8
16 Abgestufte Förderungssätze Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass gemäß den Richtlinien zum Kärntner Wohnbauförderungsgesetz eine Förderung (Deltaförderung) dann gewährt werden konnte, wenn der Ausgangsheizwärmebedarf um mindestens 30 % verbessert wurde und die vorgeschriebenen U Werte 21 der einzelnen Bauteile eingehalten wurden (siehe TZ 8). Seit der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung die per 1. April 2010 in Kraft trat war auch in Salzburg eine Deltaförderung vorgesehen. Diese wurde dann gewährt, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung des LEKT Wertes 22 um mindestens 25 %, bei Förderungen ab 1. Jänner 2010 um mindestens 30 % erreicht wurde. 7.2 Die Empfehlung des RH wurde von den Ländern Kärnten und Salzburg umgesetzt, weil Sanierungsmaßnahmen nur dann gefördert wurden, wenn ein definiertes Maß an Verbesserung (seit 1. Jänner 2010 mindestens 30 %) erreicht wurde. Einzelbauteilsanierungen 8.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Kärnten empfohlen, über das Baurecht hinausgehende Qualitätsstandards für Einzelbauteilsanierungen vorzugeben. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass mit Wirkung ab 1. April 2010 das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG geändert worden sei und es nun Qualitätsstandards für die Sanierung von Einzelbauteilen festgelegt habe. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass zum Erhalt einer Förderung die nachstehenden über das Baurecht hinausgehenden U Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten; früher k Werte) erreicht werden mussten: 21 Der U Wert (Wärmedurchgangskoeffizient, früher k Wert) in W/m².K (Watt je Quadratmeter und Grad Kelvin Temperaturdifferenz zwischen Außen und Raumtemperatur) ist eine spezifische Kennzahl eines Bauteils und beschreibt seine Wärmedämmeigenschaften. Je höher der U Wert, desto schlechter ist die Wärmedämmeigenschaft des Bauteils. 22 Der LEK Wert kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Geometrie des Gebäudes. Der Vorteil der LEK Wert Aussagen liegt in der Vergleichbarkeit von Gebäuden mit unterschiedlichen Bauformen und unterschiedlicher Wärmedämmung unabhängig vom Standort. Der LEKT Wert eines Gebäudes ist gemäß der ÖNORM B (Wärmeschutz im Hochbau, Grundlagen und Nachweisverfahren Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe August 2007) zu berechnen. Salzburg 2012/8 19
17 Einzelbauteilsanierungen Kärntner Wohnbauförderungsgesetz Kärntner Bauvorschriften in W/m².K Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,35 1,40 1,10 Außenwand 0,25 0,35 oberste Geschoßdecke, Dach 0,20 0,20 Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 0,40 1 Watt je Quadratmeter und Grad Kelvin Temperaturdifferenz zwischen Außen und Raumtemperatur Quelle: RH Die vorgeschriebenen Werte lagen zum Teil deutlich über denen der OIB Richtlinie 6, die in den Kärntner Bauvorschriften für verbindlich erklärt wurde. Darüber hinaus galten erhöhte Förderungssätze, wenn die angeführten Werte um jeweils 20 % unterschritten wurden. 8.2 Die Empfehlung des RH wurde vom Land Kärnten durch die Bindung der Förderung an zum Teil wesentlich bessere Werte für Einzelbauteile als in den Kärntner Bauvorschriften vorgesehen waren, umgesetzt. Ökologisch unbedenkliche Baustoffe 9.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Kärnten empfohlen, entsprechende Anreize in der Sanierungsförderung zum Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe zu setzen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bei sämtlichen Förderungen bindend vorgegeben sei, dass sowohl im Neubau wie auch in der Wohnhaussanierung nur solche Dämm und Schaumstoffe verwendet werden dürfen, die frei von H FCKW (teilhalogenierten Flourchlorkohlenwasserstoffen) und H FKW (teilhalogenierten Flourkohlenwasserstoffen) seien. Weiters würden seit der Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen, die nicht mineralisch gebunden seien, die förderbaren Kosten des Dämmmaterials um 10 % erhöht. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass in Kärnten durch die Erhöhung der förderbaren Kosten des Dämmmaterials um 10 % Anreize zur Verwendung ökologisch unbedenklicher Dämmstoffe sowohl im Neubau 20 Salzburg 2012/8
18 Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung wie auch in der Wohnhaussanierung bestanden. Durch die Zurechnung eines fiktiven Kostenbeitrags wurde je nach Wertigkeit der Sanierungsmaßnahme ein entsprechend höherer Förderungsanteil erreicht. 9.2 Die Empfehlung des RH wurde vom Land Kärnten durch die Einführung von Anreizen zum Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe in der Sanierungsförderung umgesetzt. Sanierung der gesamten Gebäudehülle 10.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Kärnten empfohlen, thermische Gesamtsanierungen nur bei Erreichung quantifizierter Qualitätskriterien zu fördern. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass die umfassende energetische Sanierung den Schwerpunkt der geänderten Sanierungsförderung bilde. Diese sei an das Erreichen des maximal zulässigen Heizwärmebedarfs laut den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG gebunden. Bei Nichterreichen der Zielwerte bestehe die Möglichkeit der Deltaförderung, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Ausgangsheizwärmebedarf um mindestens 30 % verbessert werde und die einzelnen Bauteile den bei den Einzelbauteilen geforderten U Werten entsprechen würden. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass entsprechend definierte und quantifizierte Qualitätskriterien, wie bspw. das Erreichen des maximal zulässigen Heizwärmebedarfs, die Möglichkeit der Deltaförderung oder die bei den Einzelbauteilen geforderten U Werte, als Grundlagen für die Förderung thermischer Gesamtsanierungen vorlagen Die Empfehlung des RH wurde vom Land Kärnten durch die Vorgabe quantifizierter Qualitätskriterien umgesetzt. Harmonisierung der Sanierungsförderung 11.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Kärnten empfohlen, ein Förderungssystem zu schaffen, in dem die Förderungshöhe vom Ausmaß der Energieeinsparung abhängt. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Kärnten darauf hingewiesen, dass sowohl in der Einzelbauteilsanierung als auch in der umfassenden Sanierung seit der Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes ein Stufenmodell verankert sei, das die unterschiedlichen energetischen Maßnahmen und die entsprechenden Energieeinsparungen berücksichtige. Salzburg 2012/8 21
19 Harmonisierung der Sanierungsförderung (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass das System nach der Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes das Förderungsausmaß von der Erreichung definierter Ziele zur Energieeinsparung abhängig machte. Die Abstufung der Förderung erfolgte über einen unterschiedlichen Prozentsatz in der Anerkennung des förderbaren Kostenanteils zwischen 60 % und 100 %. Zusätzlich berücksichtigte das neue Förderungsmodell die bei einer umfassenden energetischen Sanierung anfallenden höheren Kosten durch eine Anhebung des maximalen förderbaren Kostensatzes von 300 EUR/m² Nutzfläche je Wohnung (max EUR) auf 400 EUR/m² Nutzfläche (max EUR) Die Empfehlung des RH wurde vom Land Kärnten durch das mit der Novelle 2010 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes eingeführte Stufenmodell, das die unterschiedlichen energetischen Maßnahmen und die entsprechenden Energieeinsparungen berücksichtigte, bei der Förderung umgesetzt (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Salzburg empfohlen, die Förderung umfassender Dämmmaßnahmen nicht an die Verbesserung der Ausstattung zu koppeln; solche Maßnahmen wären auch unabhängig voneinander zu fördern. (2) Das Land Salzburg hatte dazu im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass die seit der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung existierende Förderung für umfassende energetische Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Verbesserung der Ausstattung erfolgte, in Anspruch genommen werden könne. Die Förderung von Einzelbauteilsanierungen sei ebenfalls nicht an die Verbesserung der Ausstattung gekoppelt. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass mit der Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung eine Entkopplung umfassender Dämmmaßnahmen von der Förderung der Verbesserung der Ausstattung erfolgte. Die Verbesserung der Ausstattung war keine Voraussetzung mehr für die Inanspruchnahme dieser Förderung. Dies galt auch für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen Das Land Salzburg setzte die Empfehlung des RH zur voneinander unabhängigen Förderung umfassender Dämmmaßnahmen und der Verbesserung der Ausstattung um. 22 Salzburg 2012/8
20 Harmonisierung der Sanierungsförderung Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung 13.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Salzburg empfohlen, Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten von der erhöhten Förderung für umfassende Sanierungen nicht auszuschließen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Salzburg darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2010 eingeführte Förderungssparte Förderung umfassender energetischer Sanierungen für sämtliche Wohngebäude, somit auch für Ein und Zweifamilienhäuser, Bauernhäuser und Häuser in der Gruppe offen stehe. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass durch die Novelle 2010 der Wohnbauförderungs Durchführungsverordnung Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten in die erhöhte Sanierungsförderung einbezogen wurden. Zudem wurde die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern mit weniger als drei Wohnungen im Jahr 2009 im Rahmen einer Sonderaktion besonders forciert Die Empfehlung des RH wurde vom Land Salzburg umgesetzt, weil auch Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten in die erhöhte Förderung einbezogen wurden. Nationale Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie 14.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Salzburg empfohlen, die nationalen Normen zur Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie zügig anzupassen. (2) Im Nachfrageverfahren hatte das Land Salzburg darauf hingewiesen, dass der Entwurf einer Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung Energie) in Begutachtung sei. In Verbindung mit der voraussichtlich mit 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Heizungsanlagen Verordnung würde damit die EU Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass mit den Novellen zur Heizungsanlagen Verordnung und zur Bautechnikverordnung Energie, die am 1. Juli 2010 bzw. am 1. April 2011 in Kraft traten, die Anforderungen der EU Gebäuderichtlinie in Salzburg nunmehr vollständig umgesetzt waren Die Empfehlung des RH wurde vom Land Salzburg durch die Novellierung von zwei Verordnungen umgesetzt. Salzburg 2012/8 23
21 Schlussbemerkung 15 Die Länder Kärnten und Salzburg setzten die 13 überprüften Empfehlungen des Vorberichts um. Land Kärnten: Umsetzungsgrad der Empfehlungen des Vorberichts (Reihe Kärnten 2009/3) Vorbericht 2009 Follow up Überprüfung 2012 TZ Empfehlungsinhalt TZ umgesetzt 30 Einrichtung eines aussagekräftigen Monitorings 2 X teilweise umgesetzt nicht umgesetzt 11 Aufnahme von Referenzwerten (v.a. für Kühlbedarf) und ein Feld für Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz in die Musterenergieausweise 3 X Verpflichtende Einführung geeigneter Qualitätskriterien für alternative Energiesysteme Aufbau qualifizierter Sanierungsberatungssysteme im Eigenheimbereich 4 X 5 X 28 Forcierung der Sanierung von Eigenheimen 6 X Einbeziehung einer Deltaförderung in die Förderungssysteme Vorgabe von über das Baurecht hinausgehenden Qualitätsstandards für Einzelbauteilsanierungen Setzen von Anreizen zum Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe Förderung thermischer Gesamtsanierungen nur bei Erreichung quantifizierter Qualitätskriterien Junktimierung der Förderungshöhe an das Ausmaß der Energieeinsparung 7 X 8 X 9 X 10 X 11 X 24 Salzburg 2012/8
22 Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung Land Salzburg: Umsetzungsgrad der Empfehlungen des Vorberichts (Reihe Salzburg 2009/2) Vorbericht 2009 Follow up Überprüfung 2012 TZ Empfehlungsinhalt TZ umgesetzt 30 Einrichtung eines aussagekräftigen Monitorings 2 X teilweise umgesetzt nicht umgesetzt 11 Aufnahme von Referenzwerten (v.a. für Kühlbedarf) und ein Feld für Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz in die Musterenergieausweise 3 X Verpflichtende Einführung geeigneter Qualitätskriterien für alternative Energiesysteme Aufbau qualifizierter Sanierungsberatungssysteme im Eigenheimbereich 4 X 5 X 28 Forcierung der Sanierung von Eigenheimen 6 X Einbeziehung einer Deltaförderung in die Förderungssysteme Entkoppelung der Förderung von Dämmmaßnahmen von der Verbesserung der Ausstattung Einbeziehung der Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten in die erhöhte Förderung für umfassende Sanierungen 7 X 12 X 13 X 10 Zügige Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie 14 X Salzburg 2012/8 25
23 Salzburg Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbausanierung; Follow up Überprüfung Wien, im September 2012 Der Präsident: Dr. Josef Moser Salzburg 2012/8 27
Bericht des Rechnungshofes
Reihe SALZBURG 2012/8 Bericht des Rechnungshofes Klimarelevante Maßnahmen im Bereich der Wohnbau sanierung auf Ebene der Länder; Follow up Überprüfung Rechnungshof GZ 001.505/298 1B1/12 Auskünfte Rechnungshof
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