Europäisches Arbeitsrecht
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- Peter Weiner
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1 Europäisches Arbeitsrecht, Europa-Universität Frankfurt/Oder Sommersemester 2011 : Abgrenzungen Arbeitsrecht in Europa (Rechtsvergleich) Internationales Arbeitsrecht/Kollisionsrecht Arbeits-Völkerrecht/International Labour Law; Menschenrechte im Erwerbsleben, insbesondere: ILO-Konventionen Europäische Sozialcharta Arbeitsrecht der Europäischen Union 2 : Überblick 1. Einführung 2. Die Arbeits- und Sozialverfassung im Recht der Europäischen Union 3. Arbeitnehmerfreizügigkeit 4. Diskriminierungsschutz 5. Harmonisierung im Individualarbeitsrecht 6. Harmonisierung im Kollektivarbeitsrecht 7. Transnationales Arbeitsrecht 3 6./13. April 2011, S. 1
2 Instrumente des Unionsrechts Primärrecht Verträge Grundrechte-Charta allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen und Stellungnahmen Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit (Art. 5 I EUV) 4 System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 34 ff Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63 ff 5 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (1) EWG-Vertrag Arbeitnehmerfreizügigkeit (heute 45 AEUV) Verbot geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung (heute Art. 157 AEUV) 1970er Jahre: erste Richtlinien Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts Technischer Arbeitsschutz Soziale Sicherheit bei Umstrukturierungen 6 6./13. April 2011, S. 2
3 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (2) 1980er Jahre: Soziales Europa (Maastricht; Amsterdam) Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der AN Stärkung der Rolle der Sozialpartner (heute Art. 154, 155 AEUV) Rechtssetzungskompetenzen (insbesondere Art. 153 AEUV) 1990er Jahre Umsetzung von Rahmenvereinbarungen in Richtlinien (insbesondere: Teilzeit, Befristung, Elternzeit) Ausdehnung des Diskriminierungsschutzes (neue Richtlinien ) Europäische Betriebsräte-Richtlinie 7 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (3) 2000er Jahre: Seit 2005: Beschäftigungspolitische Leitlinien 2006: Grünbuch Arbeitsrecht ( Flexicurity ; europäischer AN-Begriff) Kaum weitere Richtlinien-Initiativen; Kodifizierung bestehenden Rechts ab 2007: eine Reihe umstrittener Entscheidungen des EuGH zum Arbeitskampfrecht (vor allem: Viking, Laval) Lissabon-Vertrag: Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta mit sozialen Grundrechten Lissabon-Urteil des BVerfG 2009: Scheitern einer Revision der Arbeitszeitrichtlinie Mai 2011: Ablaufen der Übergangsfristen für die Öffnung der Arbeitsmärkte gegenüber Beitrittsstaaten von Rechtsquellen der Sozialpolitik im Primärrecht Primärrecht: unmittelbar wirkende Normen: Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Art. 157 AEUV (Entgeltgleichheit) Grundrechte (Grundrechtscharta) und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Zielbestimmungen Grundfreiheiten (negative Integration) und Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff AEUV) Kompetenzen Art. 19 AEUV Art. 46 AEUV Art. 153 AEUV, siehe auch Abs /13. April 2011, S. 3
4 Individuelle soziale Rechte in der Grundrechtscharta Art. 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten Art. 21 Nichtdiskriminierung und Art. 157 AEUV Art. 23 Gleichbehandlung von Männern und Frauen Art. 29 Recht auf Zugang zu unentgeltlicher Arbeitsvermittlung Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Art. 33 II Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung 10 Kollektive soziale Rechte in der Grundrechtscharta Art. 12: Vereinigungs-/Gewerkschaftsfreiheit Art. 27: Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen Art. 28: Rechte auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Siehe auch Art. 11 EMRK 11 Wichtige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Gleichbehandlung u.a. (EuGH): keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters Verhältnismäßigkeit, Treu und Glauben, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Grundrechte: z.b. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vertragsfreiheit, Recht auf kollektive Maßnahmen und Kollektivverhandlungsautonomie Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Voraussetzung der Anwendbarkeit: unionsrechtlicher Bezug / Umsetzung des Unionsrechts 12 6./13. April 2011, S. 4
5 Grundrechtscharta Rechtsqualität/Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV: Gleichrangigkeit mit Verträgen Art. 51 Abs. 1 der Charta: Geltung für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union Siehe auch Art. 6 Abs. 2 und 3 EUV zur Anwendung der EMRK im Anwendungsbereich des Unionsrechts 13 Regelungsbereiche des europäischen Arbeitsrechts (1) Freizügigkeit Individualarbeitsrecht Diskriminierungsschutz Familienschutz: Schwangerenschutz, Elternzeit prekäre Arbeitsverhältnisse, Flexibilisierung: Teilzeit, Befristung, Leiharbeit Arbeitszeit und technischer Arbeitsschutz Sozialer Schutz bei Umstrukturierung: Massenentlassung, Betriebsübergang, Schutz bei Insolvenz Nachweis von Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerentsendung 14 Regelungsbereiche des europäischen Arbeitsrechts (2) Kollektives Arbeitsrecht/Beteiligung Europäische Betriebsräte Information und Anhörung im Betrieb Unternehmensmitbestimmung 15 6./13. April 2011, S. 5
6 Verfahren Art. 153 Abs. 2 b) AEUV Rat Vorschlag Kommission bei bestehenden Differenzen Gemeinsamer Standpunkt Stellungnahme Stellungnahmen Vorschlag Parlament Ausschuss der Regionen EWSA 16 Vermittlungsausschuss DREIPARTEIEN- DIALOG Der Europäische Sozialdialog Dreiparteien- Sozialgipfel Makroökonomischer Dialog Dialog über Bildung Dialog über Beschäftigung Konsultationen nach Artikel 154 AEUV ZWEIPARTEIEN- DIALOG Val Duchesse Sozialdialog Sektorieller Sozialdialog; Ausschüsse Europäische Betriebsräte Branchenübergreifend Branchenebene Unternehmensebene 17 Mitwirkung der Sozialpartner nach Art. 154/155 AEUV Art. 154: Anhörung zu Unionsmaßnahmen im Bereich der Sozialpolitik Sozialpartner : Anforderungen an Repräsentativität Rechtssetzung nach Art. 153 autonome Durchführung Art. 155: Dialog und Vereinbarungen Initiative/Verfahrensherrschaft: Sozialpartner Durchführung durch Ratsbeschluss: Umsetzung durch Richtlinie keine Beteiligung des Parlaments Prüfung der Gesamtrepräsentativität der Dialogpartner (EuG) 18 6./13. April 2011, S. 6
7 Repräsentativität Art. 154 AEUV (Mitteilung der Kommission, seit 2002) (1) Die Organisationen sollen branchenübergreifend, sektoroder berufsspezifisch sein und über eine Struktur auf europäischer Ebene verfügen; (2) sie sollen aus Organisationen bestehen, die selbst in die Strukturen der Sozialpartner der Mitgliedstaaten eingebunden und zur Aushandlung von Abkommen befugt sind, außerdem sollten sie mehrere (1993: möglichst alle ) Mitgliedstaaten repräsentieren; (3) sie sollten über angemessene Ressourcen verfügen, um wirksam am Anhörungsprozess teilnehmen zu können. 19 Offene Methode der Koordinierung Siehe insbesondere Art AEUV (Beschäftigungspolitik) Prinzipien: Subsidiarität Konvergenz Führung nach Zielen Länderberichte als Kontrollinstrument weiche Harmonisierung ohne Rechtssetzung und ohne Kompetenzgrundlagen! 20 Beschäftigungspolitische Leitlinien Oktober 2010 Beschäftigung Erhöhung der Beschäftigungsquote von Frauen und Männern Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit Förderung der Arbeitsplatzqualität Beschäftigungsfähigkeit: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen Förderung des lebenslangen Lernens Berufliche Bildung Steigerung der Qualität und Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung oder zu einer gleichwertigen Bildung Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut 21 6./13. April 2011, S. 7
8 Sozialmodelle in Europa liberales (angelsächsisches) Modell Wertorientierung: Eigenverantwortung, Markt Armenfürsorge des Staates sozialdemokratisches (nordisches) Modell Wertorientierung: Universalismus/Gleichheit Zwei-Verdiener-Familie Steuerfinanzierte Sozialsysteme konservative Modelle ( Rheinischer Kapitalismus ; südeuropäische Länder) Familienorientierung, Geschlechterungleichheiten, Haushaltsernährerfamilie Bismarcksche Sozialversicherungssysteme postsozialistische Modelle 22 Instrumente der Rechtsangleichung Staatenverbund Vereinheitlichung Staat 1 Staat 2 Angleichung Koordination durch IPR Angleichung durch transnationale Rechtsregimes/Modellgesetze nicht-bindende Harmonisierungsvorschläge, autonome Harmonisierung Koordination und Angleichung durch internationales Recht/Völkerrecht keine unmittelbare innerstaatliche Verbindlichkeit Vereinheitlichung durch Unionsrecht (supranationales Rechtsregimes) unmittelbar bindende Wirkung 23 Schlussakte zum Vertrag von Lissabon: beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. [ ] Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an der Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs. [D]em vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht [können] wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen [ ], wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll /13. April 2011, S. 8
9 Funktionen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Garantie der Einheitlichkeit des EU-Rechts und seiner Auslegung Entwicklung von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts Individueller Rechtsschutz 25 Wirkung des Unionsrechts: allgemeine Grundsätze/vertikale Wirkung (Anwendungs-)Vorrang im Anwendungsbereich des Unionsrechts unmittelbare Anwendbarkeit gegenüber dem Mitgliedstaat falls hinreichend genaue und unbedingte Verpflichtung oder Berechtigung Bei Pflichtverletzung der Mitgliedstaaten: Haftung gegenüber Privaten (EuGH Francovich ) 26 Staatshaftungsanspruch bei Verletzung von Unionsrecht Norm des Unionsrechts, die dem einzelnen Rechte verleihen soll ( Schutznorm ) Verletzung durch Mitgliedstaat ist hinreichend qualifiziert Vorsatz? Verschulden? Klarheit der verletzten Vorschrift Vgl. 839 III BGB Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden BGHZ 134, 30 Angemessenheit des Schadensersatzes dem Umfang nach 27 6./13. April 2011, S. 9
10 Unmittelbare Horizontalwirkung des Unionsrechts? im Regelfall: Bindung lediglich der Mitgliedstaaten Richtlinienkonforme Auslegung bis hin zur Rechtsfortbildung (Pflicht der Gerichte: mittelbare Drittwirkung) Differenzierungen für unmittelbare Drittwirkung: Je nach Grundfreiheit (z.b. allgemeine Horizontalwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Je nach Adressat (z.b. Wirkung von Grundfreiheiten gegenüber intermediären Gewalten (Wirtschafts-, Berufs- oder Sportverbände)), soweit diese abstrakt-generelle Regelungen setzen Sonstiges Primärrecht, insbesondere Grundrechte, allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Entgeltgleichheit 28 Die Wirkung von Richtlinien nach Art. 288 AEUV verbindlich für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird Verbindlichkeit hinsichtlich des Ziels Freiheiten hinsichtlich der Wahl von Umsetzungsform und -mitteln 29 vertikale Direktwirkung/unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien gegenüber dem Staat Voraussetzungen: self-executing unbedingte Rechtsfolgenanordnung in der Richtlinie hinreichend genau bestimmte Rechtsfolgenanordnung Ablauf der Umsetzungsfrist 30 6./13. April 2011, S. 10
11 Wirkung von Richtlinien im Privatrecht (nach Ablauf der Umsetzungsfrist) Pflicht der Gerichte, Unionsrecht bei Vorrang anzuwenden (mittelbare Drittwirkung) Verbotswirkung von Richtlinien kann zur Nicht- Anwendung entgegenstehenden nationalen Rechts führen keine Gestaltungswirkung von Richtlinien, also keine unmittelbare Drittwirkung der Richtlinie/keine horizontale Direktwirkung stattdessen: richtlinienkonforme Auslegung bis hin zur Rechtsfortbildung EuGH Pfeiffer; Mangold; Kücükdeveci 31 Die Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist Vorwirkungen im Sinne einer Pflicht zum unionsrechtsfreundlichen Verhalten (EuGH Bartsch) z.b. keine Änderungen des nationalen Rechts, die den Intentionen der Richtlinie entgegen laufen Str.: Anwendbarkeit allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts in der Umsetzungsfrist? Erlass der Richtlinie lässt Materie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen? EuGH Mangold; Kücükdeveci: Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz 32 Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und Europarecht Kooperationsverhältnis (BVerfGE 89, 155 ( Maastricht )) Verletzung von Grundrechten durch Unionsrecht: Entsprechende Rügen sind unzulässig, solange das Unionsrecht einen angemessenen Grundrechtsstandard gewährleistet (BVerfGE 73, 339 ( Solange II )) Unionsrecht muss Verfassungsidentität (Art. 79 III GG) achten; Ultra-Vires-Kontrolle hinsichtlich Kompetenzen; besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit auch: sozialstaatliche Gestaltung (BVerfG ( Lissabon )) 33 6./13. April 2011, S. 11
12 BVerfG: Anwendung und Auslegung des Unionsrechts durch deutsche Gerichte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) nicht nachkommt; Fälle: grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht bei Zweifeln bewusstes Abweichen von Rspr des EuGH Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH und Zweifel Art. 100 GG: Verfassungsrecht nicht entscheidungserheblich, wenn Unanwendbarkeit bereits wegen Verstoßes gegen Unionsrecht feststeht Kompetenz zur Verwerfung von Gesetzen nach Art. 100 GG begrenzt bei Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz andere Normenkonflikte (insbesondere Vereinbarkeit mit vorrangigem Unionsrecht): umfassende Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des zuständigen deutschen Gerichts 34 Aufgaben von EuGH und nationalen Gerichten bei Anwendung des Unionsrechts EuGH Auslegung des Unionsrechts bei Zweifeln (Vorabentscheidungsverfahren) Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Unionsrechts nationale Gerichte Anwendung des EU-Rechts auf den Streitfall Auslegung der nationalen Gesetze bei Widersprüchen zwischen EU-Recht und nationalem Recht: Gewährleistung der vollen Wirkung des Unionsrechts unionsrechtskonforme Auslegung, einschließlich Rechtsfortbildung erforderlichenfalls Nicht-Anwendung EuGH Pfeiffer, unionsrechtswidriger, nicht auslegbarer Mangold, Kücükdeveci nationaler Normen (str.) 35 6./13. April 2011, S. 12
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