Europäisches Arbeitsrecht

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1 Europäisches Arbeitsrecht, Europa-Universität Frankfurt/Oder Sommersemester 2010 : Abgrenzungen Arbeitsrecht in Europa (Rechtsvergleich) Internationales Arbeitsrecht/Kollisionsrecht Arbeits-Völkerrecht/International Labour Law; Menschenrechte im Erwerbsleben, insbesondere: ILO-Konventionen Europäische Sozialcharta Arbeitsrecht der Europäischen Union 2 Abgrenzungen International Labour Law (ILO, Europarat) Arbeitsrecht der Europäischen Union Mitgliedstaat 2 IPR IPR IPR Mitgliedstaat 1 Drittstaat Arbeitsrecht in Europa (Rechtsvergleich) Internationales Arbeitsrecht/ Kollisionsrecht Arbeits-Völkerrecht/ International Labour Law 3 8. April 2010, S. 1

2 Rechtsvergleichende Grundlagen: Beispiel betriebliche Interessenvertretung Gewerkschaften Gewerkschaften in einem betriebl. Vertretungsorgan Gewerkschaftsvertretung und Betriebsrat Betriebsrat wichtigstes Gremium 4 : Inhaltsüberblick 1. Die Arbeits- und Sozialverfassung im Recht der Europäischen Union 2. Arbeitsrecht im Primärrecht 3. Harmonisierung der nationalen Arbeitsrechte durch Sekundärrecht 4. Kollektives Arbeitsrecht im Recht der Europäischen Union 5. Entwicklungstendenzen 5 Grundfreiheiten Marktfreiheiten Niederlassungsfreiheit Art. 43 ff Kapitalverkehrsfreiheit Art. 56 ff Warenverkehrsfreiheit Art. 28 ff Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 39 ff 6 8. April 2010, S. 2

3 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (1) EWG-Vertrag Arbeitnehmerfreizügigkeit (heutiger 45 AEUV) Verbot geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung (heutiger Art. 157 AEUV) 1970er Jahre: erste Richtlinien Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts Technischer Arbeitsschutz Soziale Sicherheit bei Umstrukturierungen 7 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (2) 1980er Jahre: Soziales Europa (Maastricht; Amsterdam) Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der AN Stärkung der Rolle der Sozialpartner (heutige Art. 154, 155 AEUV) Rechtssetzungskompetenzen (insbesondere heutiger Art. 153 AEUV) 1990er Jahre Umsetzung von Rahmenvereinbarungen in Richtlinien (insbesondere: Teilzeit, Befristung) Ausdehnung des Diskriminierungsschutzes (neue Richtlinien ) Europäische Betriebsräte-Richtlinie 8 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (3) 2006: Grünbuch Arbeitsrecht Stichworte Flexicurity ; europäischer AN-Begriff; keine weiteren Richtlinien-Initiativen Dezember 2007: Entscheidungen des EuGH in den Sachen Viking und Laval Urteile zum Verhältnis des Streikrechts zu den Grundfreiheiten erstmals explizit gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zum transnationalen Arbeitskampf 9 8. April 2010, S. 3

4 Rechtsgrundlagen der Sozialpolitik: Entwicklung (4) Lissabon-Vertrag erstmals Begriff der sozialen Marktwirtschaft als Ziel der Union Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta mit sozialen Grundrechten Lissabon-Urteil des BVerfG: Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen seien besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungs- und Steuerungsfähigkeit der Mitgliedstaaten 10 Instrumente des Unionsrechts (Wiederholung) Primärrecht Verträge Grundrechte-Charta allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen und Stellungnahmen Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung; Subsidiaritätsprinzip 11 Besonderheit bei Auslegung des Unionsrechts Wortlautargument: Beachte unterschiedliche Sprachenfassungen ein und derselben Rechtsquelle teleologisches Argument: stimmt idr mit dem effet utile überein April 2010, S. 4

5 Wirkung des Unionsrechts: allgemeine Grundsätze (Anwendungs-)Vorrang Wirkung im Anwendungsbereich des Unionsrechts Primärrecht: unmittelbare Anwendbarkeit Wirkung zwischen Privaten ( Drittwirkung ) im Regelfall: Bindung lediglich der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auch unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten gegenüber intermediären Gewalten (Wirtschafts-, Berufs- oder Sportverbände), soweit diese abstrakt-generelle Regelungen setzen Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber Privaten bei Verstößen gegen Unionsrecht (EuGH Francovich ) 13 Schlussakte zum Vertrag von Lissabon: beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. [ ] Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an der Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs. [D]em vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht [können] wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen [ ], wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll. 14 Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und Europarecht Kooperationsverhältnis (BVerfGE 89, 155 ( Maastricht )) Verletzung von Grundrechten durch Unionsrecht: Entsprechende Rügen sind unzulässig, solange das Unionsrecht einen angemessenen Grundrechtsstandard gewährleistet (BVerfGE 73, 339 ( Solange II )) Unionsrecht muss Verfassungsidentität (Art. 79 III GG) achten; Ultra-Vires-Kontrolle hinsichtlich Kompetenzen; besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit auch: sozialstaatliche Gestaltung (BVerfG ( Lissabon )) April 2010, S. 5

6 Die Wirkung von Richtlinien nach Art. 288 AEUV verbindlich für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird Verbindlichkeit hinsichtlich des Ziels Freiheiten hinsichtlich der Wahl von Umsetzungsform und -mitteln 16 Allgemeine Anforderungen an eine unionrechtsgemäße Richtlinienumsetzung Gleichwertigkeit (gewährte Rechte und Ansprüche müssen dem Standard entsprechend, der für vergleichbare Rechte und Ansprüche aus nationalem Recht gilt) Verschlechterungsverbot ( Absenkungsverbot ) (in der Sozialpolitik häufig ausdrücklich normiert) Die Umsetzung [ ] darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in dem von [dieser Richtlinie] erfassten Bereich dienen. Kontext: Mindestharmonisierung; Grundrechtscharta Effektivität (insbesondere: wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen) 17 Die Wirkung von Richtlinien bei richtlinienwidriger nationaler Umsetzung nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung nach Versäumung der Umsetzungsfrist in Bezug auf Vorschriften, die self-executing sind Wirkung unter Privaten? (EuGH Pfeiffer; Mangold; Kücükdeveci): mittelbare Drittwirkung über die Pflicht der Gerichte, Unionsrecht anzuwenden Unterscheide Verbots- und Gestaltungswirkung von Richtlinien: Nicht-Anwendung entgegenstehenden nationalen Rechts, aber keine unmittelbare Anwendung der Richtlinie) vor Ablauf der Umsetzungsfrist Str.: Sind allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anwendbar? Maßnahme fällt bereits in den Anwendungsbereich des Unionsrechts? Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (EuGH Mangold; Kücükdeveci) Siehe auch Vorwirkungen im Sinne einer Pflicht zum unionsrechtsfreundlichen Verhalten (EuGH Bartsch) April 2010, S. 6

7 Funktionen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Garantie der Einheitlichkeit des EU-Rechts und seiner Auslegung Entwicklung von allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Individueller Rechtsschutz 19 Aufgaben von EuGH und nationalen Gerichten bei Anwendung des Unionsrechts EuGH nationale Gerichte Auslegung des Anwendung des EU-Rechts auf den Unionsrechts bei Streitfall Unsicherheiten Auslegung der nationalen Gesetze (Vorabentscheidungsverfahren) bei Widersprüchen zwischen EU-Recht und nationalem Recht (EuGH Pfeiffer, Entscheidung über Mangold, Kücükdeveci): die Rechtswirksamkeit Gewährleistung der vollen Wirkung des des Unionsrechts Unionsrechts unionsrechtskonforme Auslegung, einschließlich Rechtsfortbildung erforderlichenfalls Nicht-Anwendung unionsrechtswidriger, nicht auslegbarer nationaler Normen keine Beschränkung der Verwerfungskompetenz 20 Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Gerichte nach Verfassungsrecht Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) nicht nachkommt keine Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 GG, wenn die Unanwendbarkeit bereits wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht feststeht Kompetenz der deutschen Gerichte zur Verwerfung von Gesetzen (Rspr des BVerfG) nach Art. 100 GG begrenzt bei Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz andere Normenkonflikte (insbesondere Vereinbarkeit mit vorrangigem Unionsrecht): umfassende Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des zuständigen deutschen Gerichts April 2010, S. 7

8 Rechtsquellen der Sozialpolitik im Primärrecht Primärrecht: unmittelbar wirkende Normen: Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Art. 157 AEUV (Entgeltgleichheit) Grundrechte (Grundrechtscharta) und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Zielbestimmungen Grundfreiheiten (negative Integration) und Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff AEUV) Kompetenzen Art. 19 AEUV Art. 46 AEUV Art. 153 AEUV, siehe auch Abs Regelungsbereiche des europäischen Arbeitsrechts (1) Freizügigkeit Individualarbeitsrecht Diskriminierungsschutz Familienschutz: Schwangerenschutz, Elternzeit prekäre Arbeitsverhältnisse, Flexibilisierung: Teilzeit, Befristung, Leiharbeit Arbeitszeit und technischer Arbeitsschutz Sozialer Schutz bei Umstrukturierung: Massenentlassung, Betriebsübergang, Schutz bei Insolvenz Nachweis von Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerentsendung 23 Regelungsbereiche des europäischen Arbeitsrechts (2) Kollektives Arbeitsrecht/Beteiligung Europäische Betriebsräte Information und Anhörung im Betrieb Unternehmensmitbestimmung April 2010, S. 8

9 Regelungsbereiche des europäischen Arbeitsrechts (2) Kollektives Arbeitsrecht/Beteiligung Europäische Betriebsräte Information und Anhörung im Betrieb Unternehmensmitbestimmung 25 Verfahren Art. 153 Abs. 2 b) AEUV Rat Vorschlag Kommission bei bestehenden Differenzen Gemeinsamer Standpunkt Stellungnahme Stellungnahmen Vorschlag Vermittlungsausschuss Parlament Ausschuss der Regionen EWSA 26 DREIPARTEIEN- DIALOG Der Europäische Sozialdialog Dreiparteien- Sozialgipfel Makroökonomischer Dialog Dialog über Bildung Dialog über Beschäftigung Konsultationen nach Artikel 154 AEUV 20 Themen seit 1993 ZWEIPARTEIEN- DIALOG Val Duchesse Sozialdialog Sektorieller Sozialdialog Ausschüsse Sektoriell EBR Branchenübergreifend Unternehmensebene April 2010, S. 9

10 Mitwirkung der Sozialpartner nach Art. 153/154 AEUV Art. 154: Anhörung zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Sozialpolitik Sozialpartner : Anforderungen an Repräsentativität Art. 155: Dialog und Vereinbarungen Initiative/Verfahrensherrschaft: Sozialpartner Rechtssetzung nach Art. 153 autonome Durchführung Durchführung durch Ratsbeschluss: Umsetzung durch Richtlinie keine Beteiligung des Parlaments Prüfung der Gesamtrepräsentativität der Dialogpartner (EuGH) 28 Repräsentativität Art. 154 AEUV (Mitteilung der Kommission, seit 2002) (1) Die Organisationen sollen branchenübergreifend, sektoroder berufsspezifisch sein und über eine Struktur auf europäischer Ebene verfügen; (2) sie sollen aus Organisationen bestehen, die selbst in die Strukturen der Sozialpartner der Mitgliedstaaten eingebunden und zur Aushandlung von Abkommen befugt sind, außerdem sollten sie mehrere (1993: möglichst alle ) Mitgliedstaaten repräsentieren; (3) sie sollten über angemessene Ressourcen verfügen, um wirksam am Anhörungsprozess teilnehmen zu können. 29 Offene Methode der Koordinierung Siehe insbesondere Art AEUV (Beschäftigungspolitik) Prinzipien: Subsidiarität Konvergenz Führung nach Zielen Länderberichte als Kontrollinstrument weiche Harmonisierung ohne Rechtssetzung und ohne Kompetenzgrundlagen! April 2010, S. 10

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