Uni-Rep. Europäisches Privatrecht. Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Privatrecht

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1 Uni-Rep, : Inhaltsüberblick 1. Allgemeine Grundsätze des Europäischen Privatrechts 2. Allgemeines Schuldvertragsrecht 3. Besonderes Schuldvertragsrecht 4. Lauterkeitsrecht und Produkthaftung 5. Rechtsdurchsetzung, Prozess- und Verfahrensrecht 2 Instrumente der Rechtsharmonisierung Staatenverbund Vereinheitlichung Staat 1 Staat 2 Angleichung Koordination durch IPR Vereinheitlichung durch Unionsrecht (supranationales Rechtsregimes) unmittelbar bindende Wirkung Vereinheitlichung über Angleichung: internationales Recht/Völkerrecht keine unmittelbare innerstaatliche Verbindlichkeit Angleichung durch transnationale Rechtsregimes/Modellgesetze nicht-bindende Harmonisierungsvorschläge, autonome Harmonisierung 3 Teil 1, S. 1

2 Instrumente des Unionsrechts Primärrecht Verträge Grundrechte-Charta allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen und Stellungnahmen Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit (Art. 5 I EUV) 4 Rechtsgrundlagen des Europäischen Verbraucherrechts: die wichtigsten Richtlinien Vertragsrecht, allgemeines Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG Fernabsatz (Finanzdienstleistungen) Richtlinie 2002/65/EG Richtlinie missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 93/13/EWG Besonderes Schuldvertragsrecht Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG Timesharing-/Teilzeitwohnrechte-Richtlinie 2008/122/EG Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG Produkthaftung Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG Lauterkeitsrecht Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG 5 Privatrechtliche Richtlinien jenseits des Verbraucherrechts elektronischer Geschäftsverkehr e-commerce-richtlinie 2000/31/EG Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG Zahlungsverkehr Zahlungsverzugs-Richtlinie 2000/35/EG + Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Handelsvertreter-RL 86/653/EWG Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG und Zahlungsentgelte-VO Finanzdienstleistungen Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG Versicherungsvermittlungs-Richtlinie 2002/92/EG Lauterkeitsrecht Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung 2006/114/EG Diskriminierungsschutz Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG Geschlechtergleichbehandlungsrichtlinie 2004/113/EWG Arbeitsrechtliche Richtlinien 2000/78/EG, 2006/54/EG 6 Teil 1, S. 2

3 Was ist Harmonisierung? gegenseitige Anerkennung (Koordination, Angleichung durch Wettbewerb) Mindeststandards (Annäherung) Vollharmonisierung (Vereinheitlichung) 7 Zivilrechtsvereinheitlichung durch Modellgesetze in Europa Lando-Kommission ( Principles of European Contract Law ) Grundlage: Rechtsvergleichende Arbeiten zum Vertragsrecht Seit 1998 Study Group on a European Civil Code Grundlage: Rechtsvergleichende Arbeiten; auch Deliktsrecht Seit 2004 Acquis Group Grundlage: Bestehendes europäisches Recht (vor allem Allgemeine Grundsätze des Verbraucherrechts) 8 Common Frame of Reference Europäisches Zivilgesetzbuch? Unmittelbare und zwingende Wirkung eines europäischen Gesetzes/einer europäischen Richtlinie? Wohl kaum Zusammenfassung/Ordnung/Kodifizierung des bereits bestehenden acquis communautaire = bestehende Richtlinien im Zivil-/Verbraucherrecht Gemeinsamer Referenzrahmen als soft law bzw. Modellgesetz, das von den Mitgliedstaaten freiwillig umgesetzt werden kann ( optional code ); 28. Rechtsordnung der EU 9 Teil 1, S. 3

4 Kompetenzen der Union im Privatrecht Verbraucherschutz: Art. 169 AEUV (Mindestschutz) Verfahrensrecht/Justizielle Zusammenarbeit: Art. 81 AEUV Diskriminierungsschutz: Art. 19 AEUV (einstimmig) Sozialpolitik/Arbeitsrecht: Art. 153 AEUV (Mindestschutz; z.t. einstimmig) Instrumente Gesellschaftsrecht: Art. 50 II g) AEUV Gewerblicher Rechtsschutz: Art. 118 AEUV Kartellrecht: Art. 103 AEUV Binnenmarktkompetenz: Art. 114 AEUV Rechtsangleichung: Art. 115 AEUV (einstimmig) Entscheidungsverfahren Gegenstände 10 Die Flexibilitätsklausel Art. 352 AEUV (Kompetenzabrundung) Einstimmigkeit Erforderlichkeit keine Spezialkompetenz Problematisch nach Lissabon-Urteil des BVerfG (siehe 8 IntVG) 11 Art. 115 AEUV Begrenzung auf Richtlinie als Instrument Angleichung nationaler Normen, die sich unmittelbar auf Errichtung oder Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken Einstimmigkeit 12 Teil 1, S. 4

5 Art. 114 AEU Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV, Mitentscheidung; qualifizierte Mehrheit im Rat) opting out Art. 114 IV/VI alle Maßnahmen (Verordnungen oder Richtlinien) möglich zur Angleichung von Rechtsvorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts keine gegenständliche Eingrenzung qualifizierter Binnenmarktbezug 13 Qualifizierter Binnenmarktbezug für Rechtsangleichung nach Art. 114 AEUV Nationale Rechtsregimes würden tatsächliche wesentliche ( spürbare ) Verzerrung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bewirken Oder: Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen sind tatsächlich geeignet, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen (d.h. z.b.: keine Kompetenz für dispositives Recht) Auch: Vorbeugung von zukünftigen - wahrscheinlichen - Hindernissen für den Handel Maßnahme muss tatsächlich den Zweck der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts verfolgen (daneben sind dann auch weitere Ziele möglich) EuGH Tabakwerbung 14 Wirkung des Unionsrechts: allgemeine Grundsätze (Anwendungs-)Vorrang im Anwendungsbereich des Unionsrechts unmittelbare Anwendbarkeit gegenüber dem Mitgliedstaat falls hinreichend genaue und unbedingte Verpflichtung oder Berechtigung Wirkung zwischen Privaten ( Drittwirkung ) im Regelfall: Bindung lediglich der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auch unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten gegenüber intermediären Gewalten (Wirtschafts-, Berufs- oder Sportverbände), soweit diese abstrakt-generelle Regelungen setzen Richtlinienkonforme Auslegung bis hin zur Rechtsfortbildung (Pflicht der Gerichte: mittelbare Drittwirkung) Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber Privaten (EuGH Francovich ) 15 Teil 1, S. 5

6 Staatshaftungsanspruch bei Verletzung von Unionsrecht Norm des Unionsrechts, die dem einzelnen Rechte verleihen soll ( Schutznorm ) Verletzung durch Mitgliedstaat ist hinreichend qualifiziert Vorsatz? Verschulden? Klarheit der verletzten Vorschrift Vgl. 839 III BGB Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden BGHZ 134, 30 Angemessenheit des Schadensersatzes dem Umfang nach 16 Die Wirkung von Richtlinien nach Art. 288 AEUV verbindlich für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird Verbindlichkeit hinsichtlich des Ziels Freiheiten hinsichtlich der Wahl von Umsetzungsform und -mitteln 17 Allgemeine Anforderungen an eine unionsrechtsgemäße Richtlinienumsetzung Gleichwertigkeit/Äquivalenz (gewährte Rechte und Ansprüche müssen dem Standard entsprechen, der für vergleichbare Rechte und Ansprüche aus nationalem Recht gilt) Insbesondere für Geltendmachungsfristen Effektivität (insbesondere: wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen) insbesondere: Schadensersatz bei Diskriminierung auch ohne Verschulden Konsistenz/Gleichbehandlung Klarheit und Bestimmtheit/Sicherheit und Endgültigkeit (Begünstigte müssen von ihren Rechten Kenntnis erlangen und sie vor den nationalen Gerichten geltend machen können) Umsetzung durch höchstrichterliche Rechtsprechung reicht nicht 18 Teil 1, S. 6

7 Verschlechterungsverbot ( Absenkungsverbot ) bei Richtlinienumsetzung z.t. ausdrücklich normiert: Die Umsetzung [ ] darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in dem von [dieser Richtlinie] erfassten Bereich dienen. als Grundsatz bei Mindestharmonisierung Rechtsfolge im Rahmen der Grundrechtscharta? 19 vertikale Direktwirkung/unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien gegenüber dem Staat Voraussetzungen: self-executing unbedingte Rechtsfolgenanordnung in der Richtlinie hinreichend genau bestimmte Rechtsfolgenanordnung Ablauf der Umsetzungsfrist 20 Horizontale Direktwirkung von Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist Pflicht der Gerichte, Unionsrecht bei Vorrang anzuwenden (mittelbare Drittwirkung) Verbotswirkung von Richtlinien kann zur Nicht- Anwendung entgegenstehenden nationalen Rechts führen keine Gestaltungswirkung von Richtlinien, also keine unmittelbare Drittwirkung der Richtlinie/keine horizontale Direktwirkung stattdessen: richtlinienkonforme Auslegung bis hin zur Rechtsfortbildung EuGH Pfeiffer; Mangold; Kücükdeveci 21 Teil 1, S. 7

8 Die Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist Vorwirkungen im Sinne einer Pflicht zum unionsrechtsfreundlichen Verhalten (EuGH Bartsch) z.b. keine Änderungen des nationalen Rechts, die den Intentionen der Richtlinie entgegen laufen Str.: Anwendbarkeit allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts in der Umsetzungsfrist? Erlass der Richtlinie lässt Materie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen? EuGH Mangold; Kücükdeveci: Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz 22 Aufgaben von EuGH und nationalen Gerichten bei Anwendung des Unionsrechts EuGH Auslegung des Anwendung des EU-Rechts auf den Unionsrechts bei Streitfall Unsicherheiten Auslegung der nationalen Gesetze (Vorabentscheidungsverfahren) bei Widersprüchen zwischen EU-Recht und nationalem Recht: Entscheidung über Gewährleistung der vollen Wirkung des die Rechtswirksamkeit Unionsrechts des Unionsrechts unionsrechtskonforme Auslegung, einschließlich Rechtsfortbildung erforderlichenfalls Nicht-Anwendung unionsrechtswidriger, nicht auslegbarer nationaler Normen keine Beschränkung der Verwerfungskompetenz EuGH Pfeiffer, nationale Gerichte Mangold, Kücükdeveci 23 Auslegung des Unionsrechts Autonome Auslegung oder Auslegung nach Recht der Mitgliedstaaten Methoden /Argumente der autonomen Auslegung Wortlaut (unterschiedliche Sprachenfassungen ein- und derselben Rechtsquelle) Systematik Sinn und Zweck (idr effet utile ) Entstehungsgeschichte Rechtsvergleichende Auslegung Primärrechtskonforme Auslegung 24 Teil 1, S. 8

9 überschießende Umsetzung und Unionsrecht Erscheinungsformen überschießender Umsetzung Erweiterung des Anwendungsbereichs des Umsetzungsrechts Gewährung zusätzlicher Rechte im Anwendungsbereich des Unionsrechts idr durch das Unionsrecht nicht untersagt anders bei überschießender Umsetzung im Anwendungsbereich von vollharmonisierendem Unionsrecht Geltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sowie der Grundrechtscharta im Anwendungsbereich des Unionsrechts 25 überschießende Umsetzung und Anforderungen der Richtlinienvorgaben Auslegung des nationalen Rechts: Wollte der nationale Gesetzgeber den europarechtlichen Erkenntnisstand in das nationale Recht inkorporieren? ja: dann Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung EuGH kann dann bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts auch anlässlich überschießenden Umsetzungsrechts angerufen werden nein: keine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung; gespaltene Auslegung keine Zuständigkeit des EuGH 26 Grundfreiheiten Marktfreiheiten Niederlassungsfreiheit Art. 43 ff Kapitalverkehrsfreiheit Art. 56 ff Art. 28 ff Art. 49 ff Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 39 ff 27 Teil 1, S. 9

10 Art. 34 AEUV Einfuhrbeschränkungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen: alle Maßnahmen, die sich zur Beschränkung des Einfuhrvolumens und Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten eignen (Dassonville) Rechtfertigung nichtdiskriminierender Eingriffe durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses möglich (Cassis-de-Dijon) z.b. Verbraucherschutz z.b. Lauterkeit des Handelsverkehrs Verhältnismäßigkeit des Eingriffs 28 Einschränkung für Verkaufsmodalitäten ( Keck-Entscheidung) auch Verwendungsbeschränkungen produktbezogene Regelungen Verkaufsmodalitäten Dassonville- Rechtsprechung nur Diskriminierungsverbot 29 Art. 35 AEUV Ausfuhrbeschränkungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen (EuGH Groenveld): Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die spezifisch die Ausfuhr beschränken sowie rechtlich oder tatsächlich den Binnenhandel und die Ausfuhrströme unterschiedlich behandeln und dadurch dem Binnenhandel Vorteile verschaffen. Rechtfertigung nichtdiskriminierender Eingriffe durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses z.b. Verbraucherschutz z.b. Lauterkeit des Handelsverkehrs Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zuletzt EuGH C-205/07 (Lodewijk Gysbrechts und Santurel) 30 Teil 1, S. 10

11 Wichtige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Gleichbehandlung u.a.: keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters Verhältnismäßigkeit, Treu und Glauben, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Grundrechte: z.b. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vertragsfreiheit, Recht auf kollektive Maßnahmen und Kollektivverhandlungsautonomie (Arbeitsrecht) Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes 31 Grundrechtscharta Rechtsqualität/Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV: Gleichrangigkeit mit Verträgen Art. 51 Abs. 1 der Charta: Geltung für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union Grundrechte mit Bedeutung für das Privatrecht Art. 7, Art. 8, Art. 9 Art. 15, Art. 16, Art. 17 Art. 20, Art. 21, Art. 23 ff Art. 27 ff Art. 38 Art Gegenstand des Verbraucherschutzes Schutz von Gesundheit und Sicherheit Schutz der wirtschaftlichen Interessen Wiedergutmachung erlittenen Schadens Unterrichtung und Bildung Vertretung bzw. das Recht, gehört zu werden 33 Teil 1, S. 11

12 Der Acquis communautaire im Verbraucherrecht Regelungsgegenstände Absatzformen: Fernabsatz (allgemein sowie speziell für Finanzdienstleistungen), Haustürgeschäfte Vertragstypen: Verbrauchsgüterkauf, Verbraucherkredit, Versicherungen, Pauschalreise, Teilzeitwohnrechte, Fernunterricht Standard-Klauseln ( AGB ) Lauterkeit des Wettbewerbs; Produkthaftung Regelungsinstrumente Widerrufsrecht Informationspflichten zwingendes Recht (insbes. Inhaltskontrolle von Verträgen) (kollektive) Rechtsdurchsetzung 34 Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG Gegenstand: Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern; Art. 3 Ausnahmen Art. 4 und 5: vorvertragliche Informationspflicht Art. 6: Widerrufsrecht innerhalb von mindestens 7 Werktagen Art. 7: Erfüllung innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung Art. 8: Stornierung/Gutschrift bei betrügerischer Verwendung einer Zahlungskarte des Verbrauchers Art. 9: unbestellte Waren und Dienstleistungen Art. 10: Beschränkungen zur Verhinderung von Spamming Art. 11: Rechtsdurchsetzung, u.a. Verbandsklage Art. 12: Unabdingbarkeit Art. 13: Mindestschutz 35 Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: Richtlinie 2002/65/EG Art. 3 und 4: vorvertragliche Informationspflicht Art. 5: Übermittlung von Vertragsbedingungen und Vorabinformationen Art. 6: Widerrufsrecht (Frist von 14 Kalendertage; Lebensversicherungen und Altersvorsorge 30 Tage) Art. 7: Zahlung für erbrachte Dienstleistung Art. 8: Stornierung/Gutschrift bei betrügerischer Verwendung einer Zahlungskarte des Verbrauchers Art. 9: unbestellte Waren und Dienstleistungen Art. 10: Beschränkungen zur Verhinderung von Spamming Art. 11: Sanktionen Art. 12: Unabdingbarkeit Art. 13: Rechtsdurchsetzung, u.a. Verbandsklage 36 Teil 1, S. 12

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