Steuern sparen. Steuern sparen 2016/17. Steuern sparen 2016/17

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1 o o Dipl.-Kfm. Manfred Lappe Autor zahlreicher im KONSUMENT-Verlag erschienener Bücher zu den Themenbereichen Geldanlage, Pensions vorsorge und Kredit, in denen in verständlicher Sprache (nicht nur) Basiswissen vermittelt wird. Mag. Julius Stagel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Geschäftsführender Gesellschafter einer großen Wiener Wirtschaftsprüfungskanzlei. Vortragender, Schwerpunkte Immobilien, Beratung von Klein- und Mittelbetrieben. Wer großes Vermögen hat, hat in aller Regel auch Mittel und Wissen, alle Möglichkeiten der komplizierten Steuergesetzgebung auszunutzen. Dieses Buch ist für die sogenannten kleinen Steuerzahler und stellt deren Fragen und Probleme in den Mittelpunkt. Es geht um die Versteuerung von Löhnen, Gehältern und Pensionen und zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus sonstigen Einkommen. Das Buch führt mit einfachen Worten durch den Dschungel der Bestimmungen und zeigt legale Möglichkeiten zum Sparen von Steuern. Wie das geht, zeigen wir Ihnen in enger Tuchfühlung mit den amtlichen Formularen, mit Praxisbeispielen, Musterbriefen und vielen Tipps. Das Finanzamt schenkt Ihnen nichts wieso dem Finanzamt was schenken? Verein für Konsumenteninformation, Wien ISBN ,90 Steuern sparen 2016/17 Steuern sparen 2016/ / Steuern sparen Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer Steuererklärung und Jahresausgleich leicht gemacht So holen Sie Geld vom Finanzamt zurück

2 Steuern sparen 2016/17

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4 Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer Steuererklärung und Jahresausgleich leicht gemacht So holen Sie Geld vom Finanzamt zurück Verein für Konsumenteninformation (Hrsg.) Manfred Lappe, Julius Stagel Steuern sparen 2016/17

5 Impressum Herausgeber Verein für Konsumenteninformation (VKI) Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien ZVR-Zahl Tel , Fax , Geschäftsführung Dr. Josef Kubitschek Mag. Dr. Rainer Spenger Autoren Dipl.-Kfm. Manfred Lappe Mag. Julius Stagel Lektorat Edwin Würth Produktion Günter Hoy Ing. Ursula Payer Foto Umschlag Robert Kneschke/Shutterstock.com Druck Holzhausen Druck GmbH, 2120 Wolkersdorf Stand November 2016 Durch gesetzliche Änderungen bedingte Aktualisierungen stellen wir auf zur Verfügung. Bestellungen Konsument, Kundenservice Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien Tel , Fax Verein für Konsumenteninformation, Wien Printed in Austria Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Bearbeitung, der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung nicht als frei zu betrachten. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Verein für Konsumenteninformation ISBN ,90 Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

6 Inhalt Das österreichische Steuersystem 9 Wer wird besteuert? 11 Was wird besteuert? 14 Welche Steuerformulare benötigen Sie? 14 Wie wird die Lohn- bzw. Einkommensteuer berechnet? 17 Fristen beachten 21 Steuern für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit 23 Bezüge aus aktuellem oder früherem Dienstverhältnis 24 Sachbezüge 27 Krankengelder 37 Gehälter von weisungsgebundenen, nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft 37 Bezüge von Pensionskassen 38 Pensionen von einer Sozialversicherung 39 Steuerbefreite Leistungen mit und ohne Progressionsvorbehalt 40 Steuerabsetzbeträge 43 Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschlag 45 Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag 47 Pensionistenabsetzbetrag 48 Verkehrsabsetzbetrag 49 Sonderausgaben 51 Topf-Sonderausgaben 52 Sonderausgaben mit unbegrenzter Abzugsfähigkeit 58 Sonderausgaben mit Höchstbetrag 59 Werbungskosten 65 Pendlerpauschale 66 Gewerkschaftsbeiträge 70 Pflichtversicherungsbeiträge 70 Arbeitsmittel 71 Fachliteratur 72 Reisekosten 73 Aus- und Fortbildung, Umschulung 77 Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 79 Sonstige Werbungskosten 83 Pauschalierte Werbungskosten 96 Außergewöhnliche Belastungen 99 Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt 101 Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt 109 Amtsbescheinigungen und Opferausweise 115

7 115 Freibetragsbescheid 115 Kinder in der Steuererklärung 127 Steuern auf selbstständige Tätigkeiten (auch) von Arbeitnehmern ( 109a) 135 Steuern auf Kapitalerträge 137 Zinsen 139 Dividenden 139 Erträge Offener Investmentfonds 140 Erträge Offener Immobilienfonds 141 Erträge aus Zertifikaten 141 Spekulationsgewinne/Wertzuwächse 145 Verlustausgleich bei Kapitalerträgen 147 Kapitalertragsteuer rückholen 151 Quellensteuer zurückfordern 155 Steuern bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 156 Steuerliche Fallstricke bei Vermietung und Verpachtung 158 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 163 Abschreibung 167 Fremdfinanzierungskosten 168 Sofort abgesetzte Instandhaltungskosten 168 Übrige Werbungskosten/Pauschalregelung 169 Steuern bei sonstigen Einkommen 170 Wiederkehrende Bezüge (insbesondere Renten) 172 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen 175 Einkünfte aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren und Derivaten 176 Einkünfte aus bestimmten Leistungen 176 Funktionsgebühren 177 Steuertipps zum Jahresende 183 Der Steuerbescheid: Bescheidbeschwerde, Ratenzahlung und Stundung 187 FinanzOnline Steuererklärungen mittels Internet 191 Service 193 Musterbriefe 203 Glossar 208 Adressen/Links 209 Stichwortverzeichnis

8 Das österreichische Steuersystem Wer muss Steuern zahlen? Steuerlast selbst errechnen Wann gibt s Geld zurück?

9 10 Prüfen Sie bitte einmal, ob Sie eine der folgenden Fragen mit Ja beantworten könnten: Schnelltest: Wann krieg ich Geld vom Finanzamt zurück? Haben Sie im Laufe des Kalenderjahres unterschiedlich hohe Bezüge (hohe Gehaltserhöhung, Zulagen, Überstunden- Vergütung etc.) erhalten und hat Ihr Arbeitgeber keine sogenannte Aufrollung durchgeführt? ( Aufrollung meint hier die Neuberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit gleichen monatlichen Bezügen.) Haben Sie während des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt oder waren Sie nicht ganzjährig beschäftigt? Haben Sie aufgrund eines geringen Einkommens Anspruch auf die sogenannte Negativsteuer? Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderzuschlag oder ein Pendlerpauschale, welche jedoch bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden? Können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden? Wenn ja, dann lohnt sich für Sie eine Steuererklärung. Macht übrigens nix, wenn Sie in letzter Zeit was versäumt haben: Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen können Sie noch für die letzten 5 Jahre durchführen. Dies gilt übrigens auch für Steuererklärungen, die Erben für Verstorbene erstellen. Auch hier sind oft mehrere hundert oder tausend Euro rückholbar. Und wie ist das mit den Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen? Wussten Sie, dass letzteres auch die Begleichung von Kosten für einen Familienangehörigen betreffen kann? Und sind Sie sicher, dass Sie bisher alles restlos erkannt und berücksichtigt haben, was unter diese Belastungen bzw. Werbungskosten fällt? Bevor wir auf all diese Punkte eingehen, ein kurzer Überblick über die Besonderheiten des österreichischen Systems.

10 Das österreichische Steuersystem 11 Wer wird besteuert? Von der Staatsangehörigkeit hängt die Besteuerung durch den Staat Österreich (wie auch durch jeden anderen Staat) nicht ab: Ein Deutscher, Brite oder Russe ist in Österreich genauso steuerpflichtig wie ein Inländer. Prinzipiell gibt es den Unterschied von unbeschränkt steuerpflichtig und beschränkt steuerpflichtig. Eine unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der Steuerpflichtige mit seinem gesamten Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig ist. Ausgenommen sind nur die Einkünfte, auf deren Besteuerung Österreich im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat. Unbeschränkte Steuerpflicht das umfasst auch die Einkünfte aus anderen Ländern Die Liste der Doppelbesteuerungsabkommen ist online einsehbar (siehe dazu unseren Link Seite 208) Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort in Österreich. Dabei wird auf einen längeren Zeitraum (nicht nur auf einen Urlaub) abgestellt. Die magische Grenze liegt bei 6 Monaten (183 Tagen) im Kalenderjahr. In Zweifelsfragen wie z.b. einem international tätigen Sänger mit Wohnungen in

11 12 mehreren Staaten kann ein Steuerberater helfen (eine Erörterung solch spezieller Fälle würde den Umfang dieses Buches sprengen). Von einer unbeschränkten Steuerpflicht kann jedenfalls ausgegangen werden bei: mindestens 6 Monaten Aufenthalt (183 Kalendertage) in Österreich sogenannten Grenzgängern mit Wohnsitz in Österreich Gastarbeitern mit Arbeitserlaubnis/Arbeitsvertrag für zumindest 6 Monate. Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens: Doppelt soll der Bürger nicht zur Kasse gebeten werden Die Einstufung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gilt dabei immer pro Kalenderjahr. Das heißt, sämtliche Voraussetzungen (z.b. 6 Monate Aufenthalt) müssen im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt sein. Eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich liegt dann vor, wenn die betreffende Person überwiegend oder dauerhaft (mehr als 183 Tage im Kalenderjahr) in einem anderen Land lebt (in diesem Land ist die Person dann unbeschränkt steuerpflichtig) und zusätzlich bestimmte Einkommensarten (z.b. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in Österreich hat. Welche Einkünfte dann in welchem Land besteuert werden oder im Sinne eines Progressionsvorbehaltes (Erhöhung des durchschnitt lichen Steuersatzes) berücksichtigt werden, ist üblicherweise in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beteiligten Ländern geregelt. Diese sehr länderspezifische und von der Art der Einkommen abhängige Frage sollte immer mit einem Steuerberater besprochen werden. Er kann auch Auskunft darüber geben, wie z.b. gegenüber der Pensionsversicherung nachgewiesen werden kann, dass die Besteuerung durch ein anderes Land erfolgt, damit die Pensionsversicherung keine österreichische Einkommensteuer abzieht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird also nicht das Welteinkommen, sondern nur das Einkommen aus Österreich in Österreich besteuert. Das geschieht prinzipiell genauso wie bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen, jedoch wird das in Österreich steuerpflichtige Einkommen um Euro erhöht. Allerdings nicht real, sondern nur zur Ermittlung der Steuerlast. Warum? Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige hat in Österreich eine Steuerfreigrenze von Euro, d.h. die ersten Euro an steuerpflichtigem Einkommen sind steuerfrei. Dadurch soll das Existenzminimum

12 Das österreichische Steuersystem 13 abgedeckt werden, was bei einem beschränkt Steuerpflichtigem mit dauerhaftem Aufenthaltsort in einem anderen Staat dieser übernehmen soll. Dadurch hat diese Personengruppe einen eingeschränkten Steuervorteil von nur noch Euro ( abzüglich 9.000). Beispiel Der pensionierte österreichische Lehrer Erwin Wurm lebt mehr als ein halbes Jahr (183 Tage) in Deutschland und ist dort unbeschränkt steuerpflichtig. In Österreich erzielt er steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich Deutschland hat Erwin Wurm seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich zu versteuern, seine Pension jedoch in Deutschland. Das österreichische Steuerrecht besteuert normalerweise die ersten Euro an Einkommen nicht ( Tabelle Seite 17). Beschränkt Steuerpflichtige wie Erwin Wurm sollen jedoch nicht von den Steuerfreibeträgen in allen betroffenen Ländern profitieren (hier: Österreich und Deutschland). Für die Berechnung der Steuer wird also das beschränkt steuerpflichtige Einkommen von Euro um Euro auf Euro erhöht. Gemäß der Steuertabelle auf Seite 18 beträgt die Steuerlast somit: [( ) x 4.550] : = Euro In diesem Fall sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung also nicht steuerfrei (weil innerhalb des Grundfreibetrages). Vielmehr findet eine etwas abgemilderte Besteuerung im Vergleich zu den unbeschränkt Steuerpflichtigen statt. So schützt sich der Staat vor doppelter Freibetrags- Nutzung Ein Wechsel von der beschränkten Steuerpflicht hin zur unbeschränkten Steuerpflicht ist möglich für Bürger der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sofern diese: mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Österreich erzielen und maximal Euro an Einkünften auf das Ausland entfallen. Dafür benötigen Sie das Formular L1i. Auch für Grenzgänger ist dies das passende Formular.

13 14 Was wird besteuert? Sind Sie ein Anhänger von sogenannten Glückszahlen, z.b. der Zahl 7? Dann werden Sie jetzt Ihre Freude haben: In Österreich gibt es insgesamt sieben Möglichkeiten, steuerpflichtig zu werden: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Existieren steuerrelevante Einkünfte neben Lohn, Gehalt oder Pension? Die ersten drei der aufgezählten Einkunftsarten sind betriebliche Einkunftsarten, die hier nicht Thema sein können. Nur auf die auch bei Arbeitnehmern und Pensionisten vorkommenden Vergütungen für Vorträge, Leistungen als Funktionär für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Aufsichtsvergütungen (sogenannte 109a-Fälle des Einkommensteuergesetzes) sowie auf Verkäufe bei ebay & Co werden wir eingehen ( Seite 129). Den Schwerpunkt legen wir auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu gehören Löhne und Gehälter ebenso wie Pensionen. Durch Sparen oder Erbschaften wird der eine oder andere Leser auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben, oder aus Kapitalvermögen. Oder sich auch etwas Geld durch die sonstigen Einkünfte dazuverdienen. Die Punkte 5 bis 7 werden daher auch Thema sein. Welche Steuerformulare benötigen Sie? Das Formularwesen kennt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit eine wichtige Unterscheidung: Verwenden Sie das (bei den Finanzämtern oder auch online erhältliche) Formular:

14 Das österreichische Steuersystem 15 L1: Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung, sofern Sie ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit haben, oder das Formular E1: Einkommensteuererklärung, sofern Sie zusätzlich noch andere Einkünfte haben. Die (komplizierte) Trennung von Lohn- und Einkommensteuer gibt es nach wie vor Formulare erhalten Sie vom Finanzamt oder in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), siehe dazu unsere Links Seite 208 Im Bereich der nichtselbstständigen Einkünfte werden wir uns daher immer auf beide Formulare beziehen. Zusätzlich werden wir folgende Formulare besprechen (die Sie jedoch nur im Einzelfall benötigen): L1i: Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung oder Einkommensteuererklärung, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug L1k: Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung oder Einkommensteuererklärung zur Berücksichtigung von Kindern E1b: Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden E1kv: Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen

15 16 Hilfestellung zum maschinenlesbaren Ausfüllen des Formulars

16 Das österreichische Steuersystem 17 E11: Beilage zur Einkommensteuererklärung zu Einkünften aus Beteiligungen E3: Antrag auf Erstattung der Ertragsteuer für Zinsen U1: Umsatzsteuererklärung (hier: bei Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung) Das Finanzamt stellt Ihnen mehrere Arten von Formularen zum Ausfüllen zur Verfügung. Neben dem historischen Papierformat (siehe auch Hilfestellung zum maschinenlesbaren Ausfüllen des Formulars Seite 16) gibt es die meisten Formulare direkt in FinanzOnline bzw. als sogenanntes Barrierefreies Formular. Dieses wurde für Blinde bzw. stark sehbehinderte Steuerpflichtige erstellt. Wie wird die Lohnbzw. Einkommensteuer berechnet? Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird vom zu versteuernden Einkommen berechnet. Das heißt, vom Bruttolohn (z.b. gemäß Lohnzettel) werden die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Werbungskosten (zumindest das Werbungskosten-Pauschale von 132 Euro) abgezogen. Die folgenden Tabellen zeigen die Stufen des österreichischen Steuersystems, in dem sogenannte Grenzsteuersätze zum Tragen kommen: Grenzsteuersätze ab dem Jahr 2016 Einkommen von... bis Steuersatz 0 bis Euro 0 % bis Euro 25 % bis Euro 35 % bis Euro 42 % bis Euro 48 % bis Euro 50 % über Euro 55 % Der sogenannte Eingangssteuersatz von 25,0 Prozent ist in Österreich auch nach der Steuerreform ungewöhnlich hoch (liegt in Deutschland nur bei 14 Prozent)

17 18 Der neue Grenzsteuersatz gilt also jeweils erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe und dann für alle Einkommen innerhalb dieser Einkommensgruppe bis zum Erreichen der nächsten Begrenzung. Bei einem Einkommen von z.b Euro im Steuertarif ab 2016 fallen also Euro in die Einkommensgruppe mit 0 Prozent Steuersatz und Euro in die Gruppe mit 25,0 Prozent Steuersatz. Dadurch kommt man auf einen Durchschnittssteuersatz von 9,72 Prozent. Durch den neuen Einkommenssteuertarif ab 2016 spart jeder Steuerpflichtige Steuern. Einen Steuerentlastungsrechner des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter rechner.html. Unterm Strich ist der Durchschnittssteuersatz entscheidend Einkommensteuertarif ab 2016 Einkommen in Einkommensteuer in (vor Absetzbeträgen) Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz 0 bis % 0 % bis (Einkommen ) x % ,72 % (Einkommen ) x bis % ,32 % (Einkommen ) x bis % ,80 % (Einkommen ) x bis % ,53 % (Einkommen ) x bis % ,79 % über (Einkommen ) x 0, % Grenz- und Durchschnittssteuersätze trennt mehr als nur ein Wort Der Grenzsteuersatz bezeichnet also immer nur die Steuerbelastung für den letzten Euro an zu versteuerndem Einkommen. Der Durchschnittssteuersatz gibt die Steuerbelastung für das gesamte zu versteuernde Einkommen an.

18 Das österreichische Steuersystem 19 Grenzsteuersätze von 2009 bis 2015 Einkommen von... bis Steuersatz 0 bis Euro 0 % bis Euro 36,5 % bis Euro 43,2143 % über Euro 50 % Mit den Formeln in der nachfolgenden Tabelle lässt sich errechnen, wie hoch die gesamte Steuerlast in Euro bei verschiedenen Einkommenshöhen ist. Das Sparpotential von früheren Jahren errechnen Sie mit der alten Steuertabelle Einkommensteuertarif von 2009 bis 2015 Einkommen in Einkommensteuer in (vor Absetzbeträgen) Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz 0 bis % bis (Einkommen ) x ,5 % ,44 % 43,2143 % (Einkommen ) x bis ,2143 % ,725 % 43,2143 % ab (Einkommen ) x 0, % Quelle: Nach Berechnung der Steuern sind aber noch sogenannte Absetzbeträge zu berücksichtigen. Sie vermindern nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die zu zahlende Steuerlast. Die Höhe der Absetzbeträge ist vom Finanzamt festgelegt:

19 20 Bei den Absetzbeträgen werden Klein- und Großverdiener gleich behandelt Absetzbeträge Höhe in Seite Arbeitnehmerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag Grenzgängerabsetzbetrag (1 Kind) Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag 669 (2 Kinder) (ab 3. Kind) 45 29,20 (1. Kind) Unterhaltsabsetzbetrag je Monat 43,80 (2. Kind) 58,40 (ab 3. Kind) 117 Pensionistenabsetzbetrag (verringert sich von Euro Einkommen auf 0 Euro) Keine Steuern zahlen, sondern erhalten: leider nur bei sehr geringen Einkünften! Ab 2016 werden Arbeitnehmerfreibetrag (54 Euro) und Verkehrsabsetzbetrag (291 Euro) zusammengefasst zu einem Freibetrag von 400 Euro. Ihr Gewinn: 55 Euro im Jahr. Durch die Absetzbeträge kann es bei einem sehr geringen Einkommen auch zu einer Steuergutschrift kommen (zu einer sogenannten Negativsteuer). Das gilt uneingeschränkt bezüglich des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrags. Bei einem Anspruch auf den Arbeitnehmeroder Grenzgängerabsetzbetrag werden 10 Prozent der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch maximal 220 Euro (bis Euro) gutgeschrieben. Besteht auch Anspruch auf ein Pendlerpauschale ( Seite 66), so erhöht sich der Prozentsatz von 10 auf 18 Prozent und der Maximalbetrag von 110 um bis zu 290 Euro ab Das nennt sich dann auch Pendlerzuschlag. Ab 2016 erhöht sich die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50 Prozent, jedoch maximal 400 Euro. Bei Anspruch auf Pendlerpauschale werden maximal 500 Euro erstattet. Die Negativsteuer kann daher ab 2015 bis zu 400 Euro (bis zu 110 Euro aus Arbeitnehmerabsetzbetrag + bis zu 290 Euro aus Pendlerzuschlag) betragen. Niedrige Pensionen werden ab 2016 mit bis zu 110 Euro (max. 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge) berücksichtigt, in 2015 immerhin mit bis zu 55 Euro (max. 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge).

20 Das österreichische Steuersystem 21 So hoch ist die Negativsteuer bis ab 2016 ArbeitnehmerInnen Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum Mit PP/P * 18% % % 500 Ohne PP/P 10% % % 400 PensionistInnen keine 20% 55 50% 110 * PP/P = Pendlerpauschale/Pendlereuro Fristen beachten Das österreichische Steuergesetz unterscheidet bei der Arbeitnehmerveranlagung zwischen einer Pflicht- und einer Antragsveranlagung. Die Regeln bei der Pflichtveranlagung gelten hierbei ebenso für die Einkommens steuererklärung, die neben Arbeitseinkommen auch andere Einkunftsarten beinhaltet. Eine Pflichtveranlagung ist immer durchzuführen, wenn: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.b. Grenzgänger), ein zu hohes Pendlerpauschale oder ein zu hoher Pendlereuro berücksichtigt wurde oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, der Zuschuss zur Kinderbetreuung zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausbezahlt wurde, Bezüge eines österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament ausbezahlt wurden, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gemeinsam mit dem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer verkürzt hat. Muss ich oder darf ich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen? Die Frist für die Abgabe der verpflichtenden Steuererklärung ist hierbei der 30. April des Folgejahres ( für das Steuerjahr 2016). Wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung online über FinanzOnline ( Seite 187) abgeben verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni.

21 22 In diesen Fällen haben Sie zur Abgabe der ANV bis zum 30. September Zeit: wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben. oder wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Pflicht zur Abgabe einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung In folgenden Fällen können Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert werden, auch wenn diese eigentlich nicht für Sie verpflichtend gewesen wäre: bei Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezügen für Truppenübungen, Bezügen vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmten Bezügen aus der Bauarbeiterurlaubskasse und Bezügen für einen Dienstleistungsscheck, bei Rückzahlungen von Pflichtversicherungs- oder Pensionsbeiträgen, oder wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Für alle anderen Arbeitnehmer und Pensionisten ohne zusätzliche Einkünfte besteht keine Pflicht, Sie können die Arbeitnehmerveranlagung jedoch freiwillig durchführen (sogenannte Antragsveranlagung). Dies können Sie auch fünf Jahre rückwirkend machen und sich so zu viel gezahlte Steuer vom Fiskus zurückholen. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 gibt es auch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Wenn sich für das Finanzamt aufgrund der Lohnzettel von Steuerpflichtigen ohne weitere Einkünfte eine Steuererstattung ergibt führt das Finanzamt eigenständig eine Arbeitnehmerveranlagung durch. Tipp Das Finanzamt kann nur aufgrund der Daten im Lohnzettel eine Steuererstattung errechnen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen werden von Amts wegen nicht berücksichtigt und können zu höheren Erstattungen führen.

22 Stichwortverzeichnis 209 Symbole 109a-Fälle 14, 127, a-Meldung 176 A Abgeltungssteuer 175 Abschreibung 163, 194 Abschreibungshöhe 165 Absetzbeträge 19, 20 Adoption 105 Agio 181, 203 Alleinerzieherabsetzbetrag 10, 20, 45, 178, 203 Alleinverdienerabsetzbetrag 10, 20, 45, 102, 150, 178, 203 Ambulanzgebühren 103 Amtsbescheinigung 115, 178 Anonymverfügung 95 Anschaffungskosten 28, 141, 163 Arbeitgeberdarlehen 30 Arbeitnehmerabsetzbetrag 20, 47 Arbeitnehmerfreibetrag 66 ArbeitnehmerInnenveranlagung Erklärung zur 15 freiwillige 10 Arbeitsessen 83 Arbeitskleidung 85 Arbeitslosengeld 41 Arbeitsmittel 71 Arbeitszimmer 86, 96, 194 Aufrollung 10, 178, 203 Aufsichtsrat 128 Ausbildung 77, 195 Ausbildungskosten 77, 91 Ausbildung von Kindern, auswärtige 121 Ausgabeaufschläge (Agio) 141, 181 Außendienstmitarbeiter 27 Autopool 29 B Basispauschalierung 130 Bauherrenmodell 160, 161, 165, 203 Bausparkassenvertreter 128 Befruchtung, künstliche 108 Begräbniskosten 104, 199 Behinderte 178 Behinderte Kinder 118, 125 erheblich 122 Behindertenhilfsmittel 114, 124 Behindertenpass 111 Behinderung 180 Freibetrag 110 Freibetrag Diätverpflegung 112, 123 pauschaler Freibetrag 122 Behinderung, eigene 110 Belastungen, außergewöhnliche 99, 198, 203 mit Selbstbehalt 101 ohne Selbstbehalt 101, 109 sonstige 105 Berufsgruppenpauschale 96 Berufung 184 Bescheidbeschwerde 183, 184, 200 Betreuungskosten 105 Betreuungskostenzuschuss 40 Betriebsausflug 27 Betriebsausgabenpauschale 131 Betriebsratsumlage 70, 87, 178 Bewerbungskosten 87 Bewertungsgewinne 140 Bewirtschaftungsart, Wechsel 158 Bewirtschaftungsgewinne 140 Bewirtungsspesen 83 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 41 nach dem Zivildienstgesetz 41 sonstige 24, 35, 206 wiederkehrende 170 Blindenbeihilfe 111 Blindengeld 111 Blindenzulage 111 Bürgschaft 106 Büromaterial 71 C Computer 87, 196 D Derivate 175 Derivate, verbriefte 145 Diäten 76 Diätessen 178 Diätverpflegung 103 Dienstreise 75 Dienstwagen 28 Dienstwohnung 32, 95 Differenzaufwendungen 76, 77 Differenztagesgelder 76 Differenzwerbungskosten 76 Dividenden 139 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 11, 12, 137, 151, 204 Durchschnittssteuersatz 18 E ebay 14, 129 Eigenkapital-Rückgewähr 144 Einkommen, sonstige 169 Einkommensteuererklärung 15 Einkommensteuertarif 18, 19, 26 Einlagen-Rückgewähr 139, 204 Endbesteuerung 136, 137, 139, 173, 204 Entbindungskosten 103 Erben 10, 180 Erhaltungsaufwand 165 F Fachliteratur 71, 72 Fahrrad 73 Fahrtenbuch 28, 73, 74 Fallstricke, steuerliche 156 Familienbeihilfe 40, 45, 119, 189 erhöhte 123, 178 Familienheimfahrten 79, 82, 197 Familienhilfe 125 Familienwohnsitz 80 Fehlgelder 89 Ferienbetreuung 121 Ferienlager 121 FinanzOnline 184, 187 Firmen-Laptops 32 Fonds blütenweiße 140 intransparente 204 thesaurierende 141, 144, 145, 182 transparente 139, 206 Forderungswertpapiere 175 Formular Beih1 125 Formular Beih3 124 Formular E1 15, 148, 156 Formular E1a 130

23 210 Formular E1b 15, 156 Formular E1kv 15, 139 Formular E3 17, 147 Formular E6b 163 Formular E11 17, 156 Formular E30 46, 115 Formular L1 15 Formular L1i 13, 15 Formular L1k 15, 116, 125 Formular L33 68 Formular U1 17 Fortbildung 77, 89, 195 Fortbildungskosten 78, 91 Beruf 93 Freibetrag 27, 204 Sportler 92 Freibetragsbescheid 10, 115, 204 freie Station 114 Freigrenze 25, 149, 176, 204 Fremdfinanzierungskosten 167 Frischzellenbehandlung 104 Fristverlängerung 189 Frühpension 78 Führerschein 89 Fuhrpark 29 Funktionsgebühr 176 G Garage 89 Garagenplatz 29 Gebäude, selbst hergestellt 172 Geburt 107 Gehalt 92 Gehaltsumwandlung 33 Gehaltsvorschuss 30 gehbehinderte Arbeitnehmer 67 Gehbehinderung 69 Freibetrag Kfz 112 Freibetrag Taxikosten 113 Gesellschafter, Kapitalgesellschaft 37 Gewerkschaftsbeiträge 70, 178 Gewinnfreibetrag 132, 180 Grenzgänger 12 Grenzgängerabsetzbetrag 20, 47 Grenzsteuersatz 17, 18 Grundstücksveräußerungen, private 172 H Haarbehandlung 107 Hälfte-Regelung 165, 179 Handy 94 Hauptwohnsitz 80, 172 Hauptwohnsitzbefreiung 172 Hausbesorger 97 Haushaltsführung, doppelte 79, 81, 96, 197 Heilbehandlung 114, 124 Heilbehelfe 103 Heimarbeiter 86 Heimbuchhalter 86 Herstellerbefreiung 172 Herstellungsaufwand 165 Hochzeit 107 Höherversicherung, freiwillige 38 I Immobilienertragsteuer 173 Immobilienfonds 144 offene 139, 140 Incentive-Reisen 32 Instandhaltungskosten 168 Internatskosten 108 Internet 89 Investitionsfreibetrag 132 Investmentfonds, offene 139, 144 J Jahresabschreibung 72 Jahressechstel 35 K Kapitalbeteiligung 34 Kapitalerträge 135 Kapitalertragsteuer, rückholen 147, 178 Karenzurlaubsgeld 40 Karenzurlaubshilfe 40 Katastrophenschäden 109 Kennzahl Kennzahl , 82 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl , 175 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl , 174 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl , 82 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl , 139 Kennzahl , 139 Kennzahl , 146 Kennzahl , 146 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl , 165, 166

24 Stichwortverzeichnis 211 Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl , 166 Kennzahl Kennzahl Kennzahl Kennzahl KESt 205 Kfz-Abstellplatz 29 Kilometergeld 73, 74 Kinder 115 Kinderabsetzbetrag 44, 119, 150 Kinderbetreuungseinrichtungen 119 Kinderbetreuungsgeld 40, 119 Kinderbetreuungskosten 118 Kinderbetreuungszuschüsse 119 Kinderfreibetrag 116, 119, 178 Kinderwunschbehandlung 104 Kinderzuschlag 10, 45, 178 Kirchenbeitrag 59, 178, 180 Kolporteur 128 Kontoführungskosten 90 Kontrollmitteilung 138 Kostenbeiträge, Arbeitnehmer 28 Krankengeld 37 Krankenhaushonorare 103 Krankheiten 180 Krankheitskosten 103 Kurkosten 105 Kursgewinne, Aktien 143 Anleihen 143 Kursgewinnsteuer 141 L Lasten, dauernde 58 Lebensmittelpunkt 80 Lebensversicherung 136, 137 Lehrer 128 Leibrente 58, 171 Liebhaberei 157, 205 Lohn 90, 92 Lohnersatz 35 M Medikamente 103 Mehrkindzuschlag 44, 46, 125, 178 Mehrwertsteuer 160 Meldefonds 139 Mitarbeiterbeteiligung 34 Mitarbeiterrabatte 27 Mobiltelefon 32 Musikinstrumente 90 N Nächtigungskosten 75 Nächtigungspauschale 75 Negativsteuer 10, 20, 43, 44, 178, 205 Nicht-Meldefonds 140 Notstandshilfe 41 O Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) 139 Operationen, kosmetische 108 Opferausweis 115, 178 Optionsschein 145 P Parkraumbewirtschaftungszone 29 Pauschalregelung 168 PC-Standgerät 32 Pendlereuro 68, 178 Pendlerpauschale 10, 27, 28, 49, 66, 79, 178 große 67 kleine 67 Pendlerrechner 69 Pendlerzuschlag 20, 68, 178 Pensionistenabsetzbetrag 20, 48 Pensionsinvestmentfonds 38 Pensionskasse 38, 56 Pensionsvorsorge, prämienbegünstigt 38 Pensionszusatzversicherung 38, 170 Personenversicherung, freiwillige 55 Pflegebeihilfe 111 Pflegegeld 40, 106, 111, 113, 123 Pflegekosten 105 Pflegeversicherung 56 Pflichtversicherungsbeiträge 70 Privatdarlehen 138 Privatgeschäftsvermittler 128 Progressionsvorbehalt 23, 40, 205 Provision 24, 90 Prozessgebühren 108 Prozesskosten 91 Q Quellensteuer, zurückfordern 151 R Ratenzahlung 183, 185, 201 Rechenmaschine 71 Rechtsinformationssystem (RIS) 25 Regelbesteuerung 148 Regelbesteuerungsoption 174 Reinigungskosten 85 Reiseaufwandsentschädigung 92 Reisekosten 73 Rentenversicherung 137 Rezeptgebühren 103 S Sachbezüge 23, 24, 27 steuerfreie 32 Schadensrente 171 Schönheitsoperationen 104 Sechstelregelung 23, 24, 132 Sekundärmarktrendite (SMR) 38 Selbstbehalt 101 Sonderausgaben 51, 100 Erhöhungsbetrag 53 mit Höchstbetrag 59 unbegrenzte Abzugsfähigkeit 58 Sonderausgabenviertel 53 Sozialversicherung 39 Sozialversicherungsbeiträge 17, 20, 20 Spekulationsfrist 36, 172 Spekulationsgewinne 141 Spenden 60, 180 Sportgeräte 92 Sprachkurs 92 Staatsangehörigkeit 11 Steuerabsetzbeträge 43

25 212 Steuerberatungskosten 59, 131 Steuerberechnung 189 Steuerbescheid 183, 184, 189 Steuergeschenk 157 Steuernachzahlung 186 Steuerpflicht, unbeschränkt 11 beschränkt 11 Steuersatz, durchschnittlicher 40 Steuersystem 9 Steuertipps 177 Steuerverschiebung 157 Stiftungsvorstand 128 Stille Gesellschaft, echte 138 Strafen 93 Stückzinsen 138, 182, 206 Studienreisen 93 Studium 78, 108 Stundung 183, 185, 202 T Tagesgeld 74, 75 Tagesgelder 76 Tageszeitung 72 Tarifbesteuerung 206 Teilzeitbeschäftigte 68 Telefon 94 Teleworker 74, 86 Tilgungsträger 144 Topf-Sonderausgaben 52, 54, 180 Totalgewinn, steuerlicher 157, 158, 206 Trinkgeld 40 U Überbrückungsgeld 41 Umsatzsteuererklärung 160, 162, 164 Umsatzsteuerpflicht 132 Option 159 Umschulung 77 Umschulungskosten 78 Umzugskosten 95 Unentgeltlicher Erwerb 163 Unfallrenten 40 Unterbringungskosten 105 Unterhaltsabsetzbetrag 20, 44, 117, 178 Unterhaltsleistungen 100 Unterrichtender 128 Urlaubsgeld 24 V Veranlagungsfreibetrag 129 Verhütungsmittel 104 Verjüngungskur 104 Verkehrsabsetzbetrag 20, 44, 49, 66, 79 Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter 68 Verkehrsstrafe 95 Verlustausgleich 136 Kapitalerträge 145 Verlustverrechnung 180 Verlustverrechnungstopf 181 Verlustvortrag 206 Vermietung 155 große 157 kleine 157 Vermögenszuwachssteuer 141 Verpachtung 155 Verpflegung am Arbeitsplatz 27 Versicherungen 96 Versicherungsvertreter 128 Versorgungsrente 171 Verwaltungsrat 128 Visitenkarten 96 Vorsorgekasse, betriebliche 39 Vorsorgewohnung 160, 161, 165, 207 Vorsteuer 160, 164, 207 Vorteil, geldwerter 36, 81 Vortragender 128 W Weihnachtsgeld 24 Weihnachtsgeschenke 27 Weiterversicherung, freiwillige 58 Welteinkommen 12 Werbungskosten 17, 65, 207 Pauschale 17, 66, 70, 96, 178, 193 sonstige 83 übrige 168 Wertzuwächse 141 Widerspruchsfrist 190 Wirtschaftsgüter, geringwertig 71, 88, 179 Wochengeld 40 Wohnbauanleihen 136, 137, 180 Wohnraumsanierung 56 Wohnraumschaffung 56 Z Zahlungserleichterung 185, 189 Zeitungszusteller 128 Zertifikate 141, 145 Zinsen 137 Zukunftsvorsorge 32 prämienbegünstigt 38, 137 Zuzugsfreibetrag, für Forscher 98 Zweitwohnung 96

26 o o Dipl.-Kfm. Manfred Lappe Autor zahlreicher im KONSUMENT-Verlag erschienener Bücher zu den Themenbereichen Geldanlage, Pensions vorsorge und Kredit, in denen in verständlicher Sprache (nicht nur) Basiswissen vermittelt wird. Mag. Julius Stagel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Geschäftsführender Gesellschafter einer großen Wiener Wirtschaftsprüfungskanzlei. Vortragender, Schwerpunkte Immobilien, Beratung von Klein- und Mittelbetrieben. Wer großes Vermögen hat, hat in aller Regel auch Mittel und Wissen, alle Möglichkeiten der komplizierten Steuergesetzgebung auszunutzen. Dieses Buch ist für die sogenannten kleinen Steuerzahler und stellt deren Fragen und Probleme in den Mittelpunkt. Es geht um die Versteuerung von Löhnen, Gehältern und Pensionen und zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus sonstigen Einkommen. Das Buch führt mit einfachen Worten durch den Dschungel der Bestimmungen und zeigt legale Möglichkeiten zum Sparen von Steuern. Wie das geht, zeigen wir Ihnen in enger Tuchfühlung mit den amtlichen Formularen, mit Praxisbeispielen, Musterbriefen und vielen Tipps. Das Finanzamt schenkt Ihnen nichts wieso dem Finanzamt was schenken? Verein für Konsumenteninformation, Wien ISBN ,90 Steuern sparen 2016/17 Steuern sparen 2016/ / Steuern sparen Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer Steuererklärung und Jahresausgleich leicht gemacht So holen Sie Geld vom Finanzamt zurück

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